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20 provisions
Art. 1
Umfang der Verleihung
1 Die Korporation ist berechtigt, die Wasserkräfte der Plessur einschliesslich des Calfreiser- und Castielerbaches sowie der Rabiusa in den heute bestehenden Anlagen des Kraftwerkes Lüen-Sand und des Rabiusawerkes weiterhin
zur Erzeugung elektrischer Energie zu nutzen.
2 Die Wasserentnahme erfolgt auf folgenden Koten:
Plessur 770.0 m ü M
Castielerbach 773.0 m ü M
Calfreiserbach 782.5 m ü M
Rabiusa 705.6 m ü M
3 Die Wasserrückgabe erfolgt auf Kote 602.4 m ü M.
4 Im übrigen sind die Pläne und Beschreibungen der ausgeführten Anlagen
massgebend, welche dieser Verleihung beigelegt sind.
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Propose a changeArt. 2
Inkrafttreten und Dauer der Verleihung
1 Die Verleihung wird mit der Genehmigung durch die Regierung rechtsgültig und tritt, nach derselben, rückwirkend auf den 1. Januar 1981 in Kraft.1, 2
2 Die Verleihung wird auf die Dauer von 80 Jahren erteilt.
Propose a changeArt. 3
Benutzung der bestehenden Anlagen, Einrichtungen und Zugänge
Die Korporation ist berechtigt, die von der Stadt Chur erstellten und mit der
gleichzeitig abgeschlossenen Partnervereinbarung von der Korporation übernommenen über- und unterirdischen baulichen Anlageteile und die Zugänge,
alles wie sie aus den Plänen der ausgeführten Anlagen hervorgehen, samt den
der Energieerzeugung, dem Betrieb und Unterhalt dienenden maschinellen und
elektrischen Einrichtungen einschliesslich Zugehör weiterhin zu nutzen, zu
unterhalten und dem jeweiligen neuesten Stand der Technik für die Wasserkraftnutzung anzupassen, ohne jede andere Gebühr oder Vergütung zu schulden
als eine gemäss den nachfolgenden Bestimmungen. Das gleiche Recht besteht
für den Bau und die Nutzung der bestehenden von der Stadt Chur erstellten und
allenfalls neu zu erstellenden Energieübertragungsanlagen auf Gebiet der Konzessionsgemeinden für die Energieversorgung der Korporationsgemeinden
(exklusive Chur).
Propose a changeArt. 4
Konzessionsgebühr und Prüfungskosten
1. Die Korporation entrichtet den Verleihern für die Erteilung dieser Verleihung eine einmalige Konzessionsgebühr von Fr. 6.– pro Brutto-PS. Der auf
jede Konzessionsgemeinde entfallende Betrag errechnet sich aufgrund ihres
Anteils an der Bruttoleistung.
Die Konzessionsgebühr ist bei Genehmigung der Verleihung durch die
Regierung zahlbar.
2. Die Kosten, die den Verleihern für die Vorbereitung, Prüfung und Erteilung
dieser Verleihung und die Ausarbeitung des Korporationsstatuts – insbesondere auch durch den Beizug von Fachberatern – erwachsen, werden bei
Genehmigung der Verleihung durch die Kantonsregierung von der Korporation zur Zahlung übernommen. Die Konzessionsgemeinden werden eingehende Rechnungen im Zusammenhang mit der Verleihung weder anerkennen noch bezahlen, sondern nach Genehmigung der Verleihung durch
die Regierung an die Korporation zur Überprüfung und Begleichung weiterleiten. Von den Konzessionsgemeinden während des Verleihungsverfahrens geleistete Vorschusszahlungen an Fachexperten oder
Amtsstellen werden bei der Anerkennung der Rechnungen durch die Korporation nach der Genehmigung der Verleihung durch die Regierung den
1 Genehmigung durch Regierung am 26.9.1983
2 Datum der Zustimmungsbeschlüsse der Verleiher-Gemeinden: ...
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Konzessionsgemeinden erstattet. Die Kosten der heutigen Partnergemeinden der Stadt Chur für den Beizug von Fachberatern für die Überprüfung
der in der ersten Phase der Verhandlungen zur Konzessionserneuerung in
Aussicht genommenen Konzessionserteilung an die Stadt Chur, werden in
oberwähntem Sinne von der Stadt Chur zur Zahlung übernommen.
Propose a changeArt. 5
Bruttoleistung
1. Die für die Konzessionsgebühr massgebende Bruttoleistung entspricht der
Bruttoleistung, welche der Staatsgebühr zugrunde gelegt wird.
2. Die für die Zahlung des Wasserzinses und die Abgabe von Gratisenergie
massgebende Bruttoleistung ist gleich gross wie die vom Kanton jeweilen
für die Wasserwerksteuer ermittelte abgabepflichtige Bruttoleistung.
3. Die Gemeindeanteile betragen ungefähr:
Lüen 4.27 %
Castiel 6.66 %
Calfreisen 5.86 %
Maladers 26.38 %
Chur 14.92 %
Tschiertschen 1.66 %
Praden 26.26 %
Churwalden 13.99 %
4. Die Neufestsetzung der Anteile der Gemeinden aufgrund einer Überprüfung der massgeblichen Anteile am Gefälle und an den Wassermengen
bleibt vorbehalten.
Propose a changeArt. 6
Wasserzins
1. Die Korporation entrichtet den einzelnen Konzessionsgemeinden für die
verliehenen Brutto PS einen Wasserzins im Umfang des höchsten Ansatzes,
den sie nach Bundesrecht und kantonalem Recht beanspruchen können.
2. Der Wasserzins ist im Umfang der Hälfte der gebührenpflichtigen Bruttoleistung auf den 1. Juli des laufenden, der restliche Teil auf Ende Januar des
abgelaufenen Betriebsjahres zu entrichten.
Propose a changeArt. 7
Energieabgabe
1. Gratisenergie
Von der quartalsweisen Energieproduktion erhalten die Verleiher 5 % loco
Gemeindetrafostationen (für Churwalden loco Gemeindegrenze Churwalden/Chur) gratis, wobei bei Abtretung von Gratisenergie durch eine Konzessionsgemeinde an andere Konzessionsgemeinden letzteren auch keine
Energietransitkosten belastet werden. Massgebend ist die langjährige mitt-
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lere Produktion. Sie beträgt zur Zeit nach der Statistik des Eidg. Amtes für
Energiewirtschaft:
Monat Mio kWh Monat Mio kWh
Oktober 4.0 April 4.3
November 3.2 Mai 5.9
Dezember 2.3 Juni 5.8
Januar 1.7 Juli 6.0
Februar 1.5 August 5.6
März 2.5 September 4.7
Winter 15.2 Sommer 32.3
Die zugehörige Leistung wird gleichgesetzt der Nennleistung der Turbinen
abzüglich 5 % Verlust in den Generatoren und 10 % für Ausfälle der Maschinen sowie Leistungsreduktionen durch geringe Wasserführung. Für
beide Werke zusammen wird vorläufig mit einer Leistung von 8000 kW gerechnet.
Nicht bezogene Gratisenergie wird zu den Bezugspreisen des Austauschpartners der Stadt Chur entschädigt. Zur Zeit ist der Austauschpartner
das EWZ. Die Bezugspreise lauten wie folgt:1
Winter HT 7.5 Rp./kWh
NT 6.0 Rp./kWh
Sommer HT 4.0 Rp./kWh
NT 3.0 Rp./kWh
Leistung Fr. 6.–/kW und Monat
2. Beteiligungs- und Zusatzenergie
Der Bezug von Beteiligungsenergie, die Abnahme derselben sowie die
Belieferung mit Zusatzenergie werden in der Partnervereinbarung der Korporation geregelt.
3. Messweise
Die Energiebezüge werden in der Regel auf der Hochspannungsseite der
Gemeindetransformatorenstationen gemessen. Vorhandene Messeinrichtungen auf der Niederspannungsseite werden toleriert.
4. Verteilnetze innerhalb der Gemeinden
Gemeinden, deren Verteilnetze zur Zeit der Stadt Chur gehören, können
diese von der Stadt gegen Entschädigung übernehmen. Falls das nicht gewünscht wird, sind Vereinbarungen mit der Stadt Chur über die Detailversorgung zu treffen.
1 Ansätze ab 1. Oktober 1986
Propose a changeArt. 8 $$$ 841
Haftpflicht und Unterhalt
1. Die Korporation ist für allen Schaden verantwortlich, der durch den Betrieb
oder Änderungen des Werkes entsteht und Leben und Gesundheit von Personen oder öffentliche und private Rechte der Gemeinden oder Dritter betrifft.
2. Die Korporation ist verpflichtet, die zu ihrem Werk gehörenden, d.h. Bestandteile des Werkes bildenden Wasserläufe und Wasserbecken, wie alle
übrigen Anlagen und Einrichtungen, stets in dem Zustand zu erhalten und
zu betreiben, wie die öffentlichen Interessen es verlangen. Dahingehenden
Weisungen der zuständigen öffentlichen Organe hat sie auf eigene Kosten
nachzukommen. Sicherungsarbeiten werden bei Missachtung von Weisungen auf Kosten der Korporation ausgeführt.
3. Die Aufsicht über Betrieb und Unterhalt der Werkanlagen besorgt das
kantonale Bau- und Forstdepartement.
Den Aufsichts- und Polizeiorganen ist der freie Zutritt zu den Werkanlagen
jederzeit zu gestatten. Gefährdungen, Störungen und Schäden von Bedeutung hat die Korporation dem Gemeindevorstand und dem Bau- und
Forstdepartement unverzüglich zu melden und auf eigene Kosten zu beheben. Durch diese Aufsicht wird die Korporation von ihrer Haftpflicht nicht
befreit.
Propose a changeArt. 9
Wasserbaupolizei, Korrektionsarbeiten
1 Hat der Betrieb der Kraftwerks- und Nebenanlagen Änderungen in den
Wasserabflussverhältnissen zur Folge, welche sich auf das Eigentum der
Uferanstösser oder auf den wasserbaulichen Zustand der Gewässer und damit
im Zusammenhang stehende öffentliche Interessen nachteilig auswirken, so ist
die Korporation zur Ausführung aller von den zuständigen Behörden angeordneten Schutzbauten und sonstigen Vorkehren zur Vermeidung oder Behebung
dieser Nachteile auf eigene Kosten sowie zum Ersatz des eingetretenen Schadens verpflichtet.
2 Im besonderen ist die Korporation verpflichtet, schädliche Ablagerungen
und Anschwemmungen, welche sich infolge der durch ihre Anlagen verursachten Veränderungen in den Abflussbedingungen bilden, nach Weisungen der
kantonalen Aufsichtsbehörde zu beseitigen.
3 Die Pflicht zur Verhütung und zum Ersatz von Schaden erstreckt sich
auch auf nachteilige Folgen der Veränderung der Quellen- und Grundwasserverhältnisse. Feststellungen und Beobachtungen über diese Verhältnisse sind ab
Inkrafttreten dieser Verleihung durch die Korporation vorzunehmen.
4 Bei der Ausführung allfälliger Schutzbauten oder Korrektionsarbeiten
durch die öffentliche Hand wird auf die Interessen der Korporation Rücksicht
genommen. Die Korporation hat die Kosten einer Anpassung ihrer Anlagen an
den neuen Zustand zu tragen. Im übrigen ist Art. 44 eidg. WRG massgebend.
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Propose a changeArt. 10
Fischerei, Gewässerschutz, Landschaftsschutz, Forstwesen
In bezug auf die Wahrung der Fischerei des Gewässer- und Landschaftsschutzes sowie des Forstwesens bleibt die einschlägige Gesetzgebung vorbehalten.
Propose a changeArt. 11
Vermessungswesen
Die Korporation hat den Behörden für Zwecke der Vermarkung und
Grundbuchvermessung ihre Pläne kostenlos zur Verfügung zu stellen.
Propose a changeArt. 12
Ersatzleistung für Steuerausfall
1 Da die Korporation aufgrund der Rechtsprechung des kantonalen Verwaltungsgerichtes für Anlagen auf Gebiet der Korporationsgemeinden im Sinne
des kantonalen Finanzausgleichsgesetzes nicht steuerpflichtig ist, verpflichtet
sich die Korporation für solange, als sie für ihre Anlagen in den Konzessionsgemeinden nicht mit für Gemeinden bestimmte Erwerbs- und Vermögenssteuern belastet wird, eine Ersatzleistung zu erbringen. Diese Ersatzleistung entspricht gesamthaft der Steuerbelastung, die eine Bündnergemeinde treffen
würde, wenn sie entsprechende Kraftwerkanlagen ausserhalb ihres bzw. des
Gebietes der Korporationsgemeinden besitzen und betreiben würde. Nicht Bestandteil dieser Ersatzleistung bildet der Teil der Steuerbelastung, der vom
Kanton im Sinne des Finanzausgleichsgesetzes nicht an die Standortgemeinden
weitergeleitet würde. Die Aufteilung der Ersatzleistung zur Abgeltung der fehlenden Zuschlagssteuerpflicht im Sinne des kantonalen Finanzausgleichsgesetzes an die einzelnen Konzessionsgemeinden erfolgt nach den Richtlinien dieses
Gesetzes.
2 Im Sinne der Erhaltung des status quo der steuerlichen Belastung des
Plessurwerkes Chur-Sand, wie sich diese vor Gründung der Korporation und
Verleihung der Wasserrechte an diese darstellte, verzichtet die Stadt Chur auf
den Anteil an der Steuerersatzleistung, der ihr nach neuer Regelung konzessionsmässig zufallen würde.
3 Bei einer Änderung der kantonalrechtlichen Regelung während der Dauer
dieses Vertragsverhältnisses ist die von der Korporation zu erbringende Ersatzleistung sinngemäss der neuen Rechtslage anzupassen.
Propose a changeArt. 13
Rückkauf und Heimfall
1 Ein Rückkaufsrecht während der Verleihungsdauer besteht nicht.
2 Das Heimfallrecht besteht nur zugunsten der Konzessionsgemeinden,
während dem Kanton keine Heimfallansprüche zustehen, da die Anlage zur
Versorgung bündnerischer Gemeinden betrieben wird. Eine formelle oder materielle Änderung des Art. 10bis kWRG ändert am Heimfallrecht nichts.
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3 Auf den Zeitpunkt des Ablaufes der Konzession fallen die auf öffentlichem oder privatem Boden errichteten Anlagen zum Stauen, Fassen, Zu- und
Ableiten des Wassers, die Wassermotoren mit den Gebäuden, in denen sie sich
befinden und die zum Betrieb des Wasserwerkes dienenden Grundstücke oder
Rechte an fremden Grundstücken unentgeltlich an die Verleihungsgemeinden.
4 Die Anteile mehrerer Gemeinden bemessen sich nach ihren Anteilen an
der verliehenen Wasserkraft.
5 In bezug auf die Anlagen zur Erzeugung und Fortleitung elektrischer
Energie sowie die Diensthäuser, soweit sich solche im Besitz der Korporation
befinden, besteht seitens der Verleihungsgemeinden ein Übernahmerecht gegen
billige Entschädigung.
6 Sofern und soweit eine Verleihungsgemeinde für sich einen bezüglichen
Verzicht ausspricht, wächst ihr Anteil den übrigen Gemeinden zu.
Propose a changeArt. 14
Arbeitsvergebung und Arbeitskräfte
1 Bei der Einstellung von Arbeitskräften sind in erster Linie Arbeitskräfte
aus den Verleihungsgemeinden zu berücksichtigen.
2 Arbeiten, Lieferungen und Transporte aller Art sind unter der Voraussetzung der Einhaltung von Konkurrenzpreisen und genügender Gewähr für gute
Qualität und die termingemässe Ausführung in erster Linie an Bewerber aus den
Konzessionsgemeinden zu vergeben.
Propose a changeArt. 15
Meistbegünstigung
Werden einer Gemeinde durch die Korporation besondere Vorteile zugestanden, sind dieselben allen einzuräumen, vorbehältlich von Sonderabsprachen
der Konzessionsgemeinden im Korporationsstatut.
Propose a changeArt. 16
Übertragung der Verleihung
Eine Übertragung dieser Verleihung ist ausgeschlossen.
Propose a changeArt. 17
Streitigkeiten
Streitigkeiten über die sich aus dem Verleihungsverhältnis für die Parteien
ergebenden Rechte und Pflichten entscheidet, soweit sich aus eidgenössischer
und kantonaler Gesetzgebung nicht die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden
ergibt, in erster Instanz das Verwaltungsgericht, in zweiter Instanz das Bundesgericht.
Propose a changeArt. 18
Ausfertigung
Diese Verleihungsurkunde ist in 22 gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt und von den Verleihungsgemeinden und soweit erforderlich von den Bür-
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gergemeinden unterzeichnet. Sie enthält auch die Annahmeerklärung der Korporation. Die Verleihungsgemeinden erhalten je zwei Exemplare für sich und
die Bürgergemeinde, die Korporation je drei, das Bau- und Forstdepartement
zwei Exemplare und das Staatsarchiv ein Exemplar.
Propose a changeArt. 19
Übergangsbestimmungen
1 Die gegenwärtig noch gültigen Konzessionsverträge für die mit diesem
Vertrag verliehenen Gewässerstrecken werden im Einvernehmen mit der Stadt
Chur ausser Kraft gesetzt.
2 Für den Zwischennutzen bis zum Inkrafttreten dieser Konzession entschädigt die Stadt Chur die ehemaligen Konzessionsgemeinden, d.h. alle Verleihungsgemeinden ohne die Stadt Chur, mit Fr. 2 538 227.65, zahlbar nach der
Genehmigung dieses Konzessionsvertrages durch die Kantonsregierung.
Propose a changeArt. 20
Zustimmung der Bürgergemeinden
Die Bürgergemeinden erklären sich mit den Bestimmungen dieser Verleihung, soweit dieselbe Rechte der Bürgergemeinden berühren, einverstanden.1
1 Datum der Zustimmungsbeschlüsse der Bürgergemeinden: ...
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