Law

Wasserrechtsverleihung der Gemeinden Lüen, Castiel, Calfreisen, Maladers, Tschiertschen, Praden, Churwalden und der Stadt Chur (kurz Verleiher) an die Gemeindekorporation Kraftwerk Chur-Sand (kurz Korporation) für das Plessurkraftwerk Lüen/Chur-Sand und das Rabiusawerk

Chur · 841 · communal act

Ask the law about thisMore laws of ChurFor machines: Markdown

Open at the publisher →

In force since 1983-09-26, as the publisher states.

Copy read on 2026-11-08. The page it was read from

sha256 598779a5c0020c096235984480bfde2f374db61f7e7540c52bb00599f47b2a3a

Contents: 20 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8 $$$ 841
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20

Proposed changes to this act

No one has proposed a change to this act yet.

20 provisions

Art. 1

Umfang der Verleihung 1 Die Korporation ist berechtigt, die Wasserkräfte der Plessur einschliesslich des Calfreiser- und Castielerbaches sowie der Rabiusa in den heute bestehenden Anlagen des Kraftwerkes Lüen-Sand und des Rabiusawerkes weiterhin zur Erzeugung elektrischer Energie zu nutzen. 2 Die Wasserentnahme erfolgt auf folgenden Koten: Plessur 770.0 m ü M Castielerbach 773.0 m ü M Calfreiserbach 782.5 m ü M Rabiusa 705.6 m ü M 3 Die Wasserrückgabe erfolgt auf Kote 602.4 m ü M. 4 Im übrigen sind die Pläne und Beschreibungen der ausgeführten Anlagen massgebend, welche dieser Verleihung beigelegt sind. 841 $$$

Propose a change

Art. 2

Inkrafttreten und Dauer der Verleihung 1 Die Verleihung wird mit der Genehmigung durch die Regierung rechtsgültig und tritt, nach derselben, rückwirkend auf den 1. Januar 1981 in Kraft.1, 2 2 Die Verleihung wird auf die Dauer von 80 Jahren erteilt.

Propose a change

Art. 3

Benutzung der bestehenden Anlagen, Einrichtungen und Zugänge Die Korporation ist berechtigt, die von der Stadt Chur erstellten und mit der gleichzeitig abgeschlossenen Partnervereinbarung von der Korporation übernommenen über- und unterirdischen baulichen Anlageteile und die Zugänge, alles wie sie aus den Plänen der ausgeführten Anlagen hervorgehen, samt den der Energieerzeugung, dem Betrieb und Unterhalt dienenden maschinellen und elektrischen Einrichtungen einschliesslich Zugehör weiterhin zu nutzen, zu unterhalten und dem jeweiligen neuesten Stand der Technik für die Wasserkraftnutzung anzupassen, ohne jede andere Gebühr oder Vergütung zu schulden als eine gemäss den nachfolgenden Bestimmungen. Das gleiche Recht besteht für den Bau und die Nutzung der bestehenden von der Stadt Chur erstellten und allenfalls neu zu erstellenden Energieübertragungsanlagen auf Gebiet der Konzessionsgemeinden für die Energieversorgung der Korporationsgemeinden (exklusive Chur).

Propose a change

Art. 4

Konzessionsgebühr und Prüfungskosten 1. Die Korporation entrichtet den Verleihern für die Erteilung dieser Verleihung eine einmalige Konzessionsgebühr von Fr. 6.– pro Brutto-PS. Der auf jede Konzessionsgemeinde entfallende Betrag errechnet sich aufgrund ihres Anteils an der Bruttoleistung. Die Konzessionsgebühr ist bei Genehmigung der Verleihung durch die Regierung zahlbar. 2. Die Kosten, die den Verleihern für die Vorbereitung, Prüfung und Erteilung dieser Verleihung und die Ausarbeitung des Korporationsstatuts – insbesondere auch durch den Beizug von Fachberatern – erwachsen, werden bei Genehmigung der Verleihung durch die Kantonsregierung von der Korporation zur Zahlung übernommen. Die Konzessionsgemeinden werden eingehende Rechnungen im Zusammenhang mit der Verleihung weder anerkennen noch bezahlen, sondern nach Genehmigung der Verleihung durch die Regierung an die Korporation zur Überprüfung und Begleichung weiterleiten. Von den Konzessionsgemeinden während des Verleihungsverfahrens geleistete Vorschusszahlungen an Fachexperten oder Amtsstellen werden bei der Anerkennung der Rechnungen durch die Korporation nach der Genehmigung der Verleihung durch die Regierung den 1 Genehmigung durch Regierung am 26.9.1983 2 Datum der Zustimmungsbeschlüsse der Verleiher-Gemeinden: ... $$$ 841 Konzessionsgemeinden erstattet. Die Kosten der heutigen Partnergemeinden der Stadt Chur für den Beizug von Fachberatern für die Überprüfung der in der ersten Phase der Verhandlungen zur Konzessionserneuerung in Aussicht genommenen Konzessionserteilung an die Stadt Chur, werden in oberwähntem Sinne von der Stadt Chur zur Zahlung übernommen.

Propose a change

Art. 5

Bruttoleistung 1. Die für die Konzessionsgebühr massgebende Bruttoleistung entspricht der Bruttoleistung, welche der Staatsgebühr zugrunde gelegt wird. 2. Die für die Zahlung des Wasserzinses und die Abgabe von Gratisenergie massgebende Bruttoleistung ist gleich gross wie die vom Kanton jeweilen für die Wasserwerksteuer ermittelte abgabepflichtige Bruttoleistung. 3. Die Gemeindeanteile betragen ungefähr: Lüen 4.27 % Castiel 6.66 % Calfreisen 5.86 % Maladers 26.38 % Chur 14.92 % Tschiertschen 1.66 % Praden 26.26 % Churwalden 13.99 % 4. Die Neufestsetzung der Anteile der Gemeinden aufgrund einer Überprüfung der massgeblichen Anteile am Gefälle und an den Wassermengen bleibt vorbehalten.

Propose a change

Art. 6

Wasserzins 1. Die Korporation entrichtet den einzelnen Konzessionsgemeinden für die verliehenen Brutto PS einen Wasserzins im Umfang des höchsten Ansatzes, den sie nach Bundesrecht und kantonalem Recht beanspruchen können. 2. Der Wasserzins ist im Umfang der Hälfte der gebührenpflichtigen Bruttoleistung auf den 1. Juli des laufenden, der restliche Teil auf Ende Januar des abgelaufenen Betriebsjahres zu entrichten.

Propose a change

Art. 7

Energieabgabe 1. Gratisenergie Von der quartalsweisen Energieproduktion erhalten die Verleiher 5 % loco Gemeindetrafostationen (für Churwalden loco Gemeindegrenze Churwalden/Chur) gratis, wobei bei Abtretung von Gratisenergie durch eine Konzessionsgemeinde an andere Konzessionsgemeinden letzteren auch keine Energietransitkosten belastet werden. Massgebend ist die langjährige mitt- 841 $$$ lere Produktion. Sie beträgt zur Zeit nach der Statistik des Eidg. Amtes für Energiewirtschaft: Monat Mio kWh Monat Mio kWh Oktober 4.0 April 4.3 November 3.2 Mai 5.9 Dezember 2.3 Juni 5.8 Januar 1.7 Juli 6.0 Februar 1.5 August 5.6 März 2.5 September 4.7 Winter 15.2 Sommer 32.3 Die zugehörige Leistung wird gleichgesetzt der Nennleistung der Turbinen abzüglich 5 % Verlust in den Generatoren und 10 % für Ausfälle der Maschinen sowie Leistungsreduktionen durch geringe Wasserführung. Für beide Werke zusammen wird vorläufig mit einer Leistung von 8000 kW gerechnet. Nicht bezogene Gratisenergie wird zu den Bezugspreisen des Austauschpartners der Stadt Chur entschädigt. Zur Zeit ist der Austauschpartner das EWZ. Die Bezugspreise lauten wie folgt:1 Winter HT 7.5 Rp./kWh NT 6.0 Rp./kWh Sommer HT 4.0 Rp./kWh NT 3.0 Rp./kWh Leistung Fr. 6.–/kW und Monat 2. Beteiligungs- und Zusatzenergie Der Bezug von Beteiligungsenergie, die Abnahme derselben sowie die Belieferung mit Zusatzenergie werden in der Partnervereinbarung der Korporation geregelt. 3. Messweise Die Energiebezüge werden in der Regel auf der Hochspannungsseite der Gemeindetransformatorenstationen gemessen. Vorhandene Messeinrichtungen auf der Niederspannungsseite werden toleriert. 4. Verteilnetze innerhalb der Gemeinden Gemeinden, deren Verteilnetze zur Zeit der Stadt Chur gehören, können diese von der Stadt gegen Entschädigung übernehmen. Falls das nicht gewünscht wird, sind Vereinbarungen mit der Stadt Chur über die Detailversorgung zu treffen. 1 Ansätze ab 1. Oktober 1986

Propose a change

Art. 8 $$$ 841

Haftpflicht und Unterhalt 1. Die Korporation ist für allen Schaden verantwortlich, der durch den Betrieb oder Änderungen des Werkes entsteht und Leben und Gesundheit von Personen oder öffentliche und private Rechte der Gemeinden oder Dritter betrifft. 2. Die Korporation ist verpflichtet, die zu ihrem Werk gehörenden, d.h. Bestandteile des Werkes bildenden Wasserläufe und Wasserbecken, wie alle übrigen Anlagen und Einrichtungen, stets in dem Zustand zu erhalten und zu betreiben, wie die öffentlichen Interessen es verlangen. Dahingehenden Weisungen der zuständigen öffentlichen Organe hat sie auf eigene Kosten nachzukommen. Sicherungsarbeiten werden bei Missachtung von Weisungen auf Kosten der Korporation ausgeführt. 3. Die Aufsicht über Betrieb und Unterhalt der Werkanlagen besorgt das kantonale Bau- und Forstdepartement. Den Aufsichts- und Polizeiorganen ist der freie Zutritt zu den Werkanlagen jederzeit zu gestatten. Gefährdungen, Störungen und Schäden von Bedeutung hat die Korporation dem Gemeindevorstand und dem Bau- und Forstdepartement unverzüglich zu melden und auf eigene Kosten zu beheben. Durch diese Aufsicht wird die Korporation von ihrer Haftpflicht nicht befreit.

Propose a change

Art. 9

Wasserbaupolizei, Korrektionsarbeiten 1 Hat der Betrieb der Kraftwerks- und Nebenanlagen Änderungen in den Wasserabflussverhältnissen zur Folge, welche sich auf das Eigentum der Uferanstösser oder auf den wasserbaulichen Zustand der Gewässer und damit im Zusammenhang stehende öffentliche Interessen nachteilig auswirken, so ist die Korporation zur Ausführung aller von den zuständigen Behörden angeordneten Schutzbauten und sonstigen Vorkehren zur Vermeidung oder Behebung dieser Nachteile auf eigene Kosten sowie zum Ersatz des eingetretenen Schadens verpflichtet. 2 Im besonderen ist die Korporation verpflichtet, schädliche Ablagerungen und Anschwemmungen, welche sich infolge der durch ihre Anlagen verursachten Veränderungen in den Abflussbedingungen bilden, nach Weisungen der kantonalen Aufsichtsbehörde zu beseitigen. 3 Die Pflicht zur Verhütung und zum Ersatz von Schaden erstreckt sich auch auf nachteilige Folgen der Veränderung der Quellen- und Grundwasserverhältnisse. Feststellungen und Beobachtungen über diese Verhältnisse sind ab Inkrafttreten dieser Verleihung durch die Korporation vorzunehmen. 4 Bei der Ausführung allfälliger Schutzbauten oder Korrektionsarbeiten durch die öffentliche Hand wird auf die Interessen der Korporation Rücksicht genommen. Die Korporation hat die Kosten einer Anpassung ihrer Anlagen an den neuen Zustand zu tragen. Im übrigen ist Art. 44 eidg. WRG massgebend. 841 $$$

Propose a change

Art. 10

Fischerei, Gewässerschutz, Landschaftsschutz, Forstwesen In bezug auf die Wahrung der Fischerei des Gewässer- und Landschaftsschutzes sowie des Forstwesens bleibt die einschlägige Gesetzgebung vorbehalten.

Propose a change

Art. 11

Vermessungswesen Die Korporation hat den Behörden für Zwecke der Vermarkung und Grundbuchvermessung ihre Pläne kostenlos zur Verfügung zu stellen.

Propose a change

Art. 12

Ersatzleistung für Steuerausfall 1 Da die Korporation aufgrund der Rechtsprechung des kantonalen Verwaltungsgerichtes für Anlagen auf Gebiet der Korporationsgemeinden im Sinne des kantonalen Finanzausgleichsgesetzes nicht steuerpflichtig ist, verpflichtet sich die Korporation für solange, als sie für ihre Anlagen in den Konzessionsgemeinden nicht mit für Gemeinden bestimmte Erwerbs- und Vermögenssteuern belastet wird, eine Ersatzleistung zu erbringen. Diese Ersatzleistung entspricht gesamthaft der Steuerbelastung, die eine Bündnergemeinde treffen würde, wenn sie entsprechende Kraftwerkanlagen ausserhalb ihres bzw. des Gebietes der Korporationsgemeinden besitzen und betreiben würde. Nicht Bestandteil dieser Ersatzleistung bildet der Teil der Steuerbelastung, der vom Kanton im Sinne des Finanzausgleichsgesetzes nicht an die Standortgemeinden weitergeleitet würde. Die Aufteilung der Ersatzleistung zur Abgeltung der fehlenden Zuschlagssteuerpflicht im Sinne des kantonalen Finanzausgleichsgesetzes an die einzelnen Konzessionsgemeinden erfolgt nach den Richtlinien dieses Gesetzes. 2 Im Sinne der Erhaltung des status quo der steuerlichen Belastung des Plessurwerkes Chur-Sand, wie sich diese vor Gründung der Korporation und Verleihung der Wasserrechte an diese darstellte, verzichtet die Stadt Chur auf den Anteil an der Steuerersatzleistung, der ihr nach neuer Regelung konzessionsmässig zufallen würde. 3 Bei einer Änderung der kantonalrechtlichen Regelung während der Dauer dieses Vertragsverhältnisses ist die von der Korporation zu erbringende Ersatzleistung sinngemäss der neuen Rechtslage anzupassen.

Propose a change

Art. 13

Rückkauf und Heimfall 1 Ein Rückkaufsrecht während der Verleihungsdauer besteht nicht. 2 Das Heimfallrecht besteht nur zugunsten der Konzessionsgemeinden, während dem Kanton keine Heimfallansprüche zustehen, da die Anlage zur Versorgung bündnerischer Gemeinden betrieben wird. Eine formelle oder materielle Änderung des Art. 10bis kWRG ändert am Heimfallrecht nichts. $$$ 841 3 Auf den Zeitpunkt des Ablaufes der Konzession fallen die auf öffentlichem oder privatem Boden errichteten Anlagen zum Stauen, Fassen, Zu- und Ableiten des Wassers, die Wassermotoren mit den Gebäuden, in denen sie sich befinden und die zum Betrieb des Wasserwerkes dienenden Grundstücke oder Rechte an fremden Grundstücken unentgeltlich an die Verleihungsgemeinden. 4 Die Anteile mehrerer Gemeinden bemessen sich nach ihren Anteilen an der verliehenen Wasserkraft. 5 In bezug auf die Anlagen zur Erzeugung und Fortleitung elektrischer Energie sowie die Diensthäuser, soweit sich solche im Besitz der Korporation befinden, besteht seitens der Verleihungsgemeinden ein Übernahmerecht gegen billige Entschädigung. 6 Sofern und soweit eine Verleihungsgemeinde für sich einen bezüglichen Verzicht ausspricht, wächst ihr Anteil den übrigen Gemeinden zu.

Propose a change

Art. 14

Arbeitsvergebung und Arbeitskräfte 1 Bei der Einstellung von Arbeitskräften sind in erster Linie Arbeitskräfte aus den Verleihungsgemeinden zu berücksichtigen. 2 Arbeiten, Lieferungen und Transporte aller Art sind unter der Voraussetzung der Einhaltung von Konkurrenzpreisen und genügender Gewähr für gute Qualität und die termingemässe Ausführung in erster Linie an Bewerber aus den Konzessionsgemeinden zu vergeben.

Propose a change

Art. 15

Meistbegünstigung Werden einer Gemeinde durch die Korporation besondere Vorteile zugestanden, sind dieselben allen einzuräumen, vorbehältlich von Sonderabsprachen der Konzessionsgemeinden im Korporationsstatut.

Propose a change

Art. 16

Übertragung der Verleihung Eine Übertragung dieser Verleihung ist ausgeschlossen.

Propose a change

Art. 17

Streitigkeiten Streitigkeiten über die sich aus dem Verleihungsverhältnis für die Parteien ergebenden Rechte und Pflichten entscheidet, soweit sich aus eidgenössischer und kantonaler Gesetzgebung nicht die Zuständigkeit von Verwaltungsbehörden ergibt, in erster Instanz das Verwaltungsgericht, in zweiter Instanz das Bundesgericht.

Propose a change

Art. 18

Ausfertigung Diese Verleihungsurkunde ist in 22 gleichlautenden Exemplaren ausgefertigt und von den Verleihungsgemeinden und soweit erforderlich von den Bür- 841 $$$ gergemeinden unterzeichnet. Sie enthält auch die Annahmeerklärung der Korporation. Die Verleihungsgemeinden erhalten je zwei Exemplare für sich und die Bürgergemeinde, die Korporation je drei, das Bau- und Forstdepartement zwei Exemplare und das Staatsarchiv ein Exemplar.

Propose a change

Art. 19

Übergangsbestimmungen 1 Die gegenwärtig noch gültigen Konzessionsverträge für die mit diesem Vertrag verliehenen Gewässerstrecken werden im Einvernehmen mit der Stadt Chur ausser Kraft gesetzt. 2 Für den Zwischennutzen bis zum Inkrafttreten dieser Konzession entschädigt die Stadt Chur die ehemaligen Konzessionsgemeinden, d.h. alle Verleihungsgemeinden ohne die Stadt Chur, mit Fr. 2 538 227.65, zahlbar nach der Genehmigung dieses Konzessionsvertrages durch die Kantonsregierung.

Propose a change

Art. 20

Zustimmung der Bürgergemeinden Die Bürgergemeinden erklären sich mit den Bestimmungen dieser Verleihung, soweit dieselbe Rechte der Bürgergemeinden berühren, einverstanden.1 1 Datum der Zustimmungsbeschlüsse der Bürgergemeinden: ...

Propose a change

← Find another law