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Kantonales Geldspielgesetz

Glarus · IX B/24/1 · statute

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Contents: 21 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5 IX B/24/1
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10 IX B/24/1
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13 IX B/24/1
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21

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21 provisions

Art. 1

Gegenstand 1 Dieses Gesetz regelt ergänzend zum Bundesrecht und den interkantonalen Vorschriften das kantonale Geldspielwesen. 2 Die in Artikel 3 BGS enthaltene Umschreibung der Ausdrücke gilt auch für die Begriffe im kantonalen Recht.

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Art. 2

Zugelassene Geldspiele 1 Im Kanton sind folgende Geldspiele gemäss BGS zugelassen: a. Kleinspiele (Kleinlotterien, kleine Pokerturniere); b. Grossspiele (Grosslotterien, Sportgrosswetten, Geschicklichkeitsgrossspiele). 2 Lokale Sportwetten sind verboten. 2. Kleinspiele

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Art. 3

Bewilligungspflicht 1 Kleinspiele sind bewilligungspflichtig. 2 Ausgenommen davon sind Kleinlotterien gemäss Artikel 41 Absatz 2 BGS, namentlich Lottos und Tombolas. Sie können einer Meldepflicht unterstellt werden.

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Art. 4

Bewilligungsbehörde 1 Der Regierungsrat bezeichnet die Bewilligungsbehörde für Kleinspiele. 2 Diese ist auch Meldestelle für die nichtbewilligungspflichtigen Kleinlotterien. 1) GS I A/1/1 2) SR 935.51 SBE 2021 20 1

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Art. 5 IX B/24/1

Aufsicht 1 Die Bewilligungsbehörde beaufsichtigt die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen in Bezug auf die Kleinspiele. 2 Sie kann Weisungen erlassen und ergänzend zu den in Artikel 40 Absatz 2 BGS genannten Massnahmen in den Örtlichkeiten, in denen gespielt wird, Kontrollen durchführen sowie die Identität der anwesenden Personen überprüfen. 3 Die Kantonspolizei kann von der Bewilligungsbehörde mit dem Vollzug vor Ort beauftragt werden. Der Veranstalter ist verpflichtet, die Behörden bei ihrer Aufsichtstätigkeit zu unterstützen.

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Art. 6

Veranstalter 1 Die Auslagerung der Organisation oder der Durchführung von bewilligungsfreien Kleinlotterien an Dritte ist nur erlaubt, wenn diese gemeinnützige Zwecke verfolgen.

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Art. 7

Abgaben 1 Der Veranstalter von kleinen Pokerturnieren hat eine Abgabe zu entrichten. Diese unterliegt keiner Zweckbindung. 2 Die Abgabe beträgt je nach Grösse des Turniers 1 bis 1000 Franken pro Turnier und Tag und Ort. Sie wird durch die Bewilligungsbehörde (Art. 4) veranlagt. 3 Die Besteuerung des Veranstalters gemäss Steuergesetzgebung bleibt vorbehalten.

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Art. 8

Veranstaltungsverbot 1 Die Bewilligungsbehörde kann Veranstalter von der Durchführung von Veranstaltungen bis zu drei Jahren ausschliessen, wenn: a. bei der Vorbereitung oder Durchführung von Kleinspielen die gesetzlichen Vorschriften missachtet wurden; b. rechtskräftig festgesetzte Abgaben oder Gebühren nicht bezahlt wurden. 2 In leichten Fällen kann eine Verwarnung ausgesprochen werden. 3. Grossspiele

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Art. 9

Meldepflicht 1 Der Veranstalter von Geschicklichkeitsgrossspielen meldet der Bewilligungsbehörde (Art. 4) die Anzahl und Standorte der von ihnen aufgestellten und betriebenen Automaten.

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Art. 10 IX B/24/1

Abgaben 1 Der Veranstalter von Geschicklichkeitsgrossspielen hat für das Aufstellen und den Betrieb von Automaten eine Abgabe zu entrichten. Diese unterliegt keiner Zweckbindung. 2 Die Abgabe beträgt je nach Höhe des Einsatzes und der Gewinnmöglichkeit jährlich zwischen 100 und 2500 Franken pro Automat. Sie wird durch die Bewilligungsbehörde (Art. 4) veranlagt. 3 Die Besteuerung des Veranstalters gemäss Steuergesetzgebung bleibt vorbehalten. 4. Reingewinne von Grossspielen

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Art. 11

Fonds, Verteilbehörde 1 Die dem Kanton zufliessenden Reingewinne aus Grosslotterien und Sportgrosswetten werden auf folgende Fonds verteilt: a. Kulturfonds; b. Sportfonds; c. Sozialfonds. 2 Der Regierungsrat legt die Höhe der Anteile fest und beschliesst über die Gewährung von Beiträgen aus den Fonds. 3 Er kann die Befugnis zur Beitragsgewährung bis zum Betrag von 10 000 Franken den Departementen oder Fachkommissionen übertragen. 4 Werden für ein Vorhaben sowohl ordentliche Staats- als auch Fondsmittel beansprucht, sind beide Ausgaben zusammenzuzählen und der gemäss Kantonsverfassung finanzkompetenten Behörde in einer Vorlage zu unterbreiten.

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Art. 12

Verwendungszweck, Verteilkriterien 1 Reingewinne aus Grosslotterien und Sportgrosswetten sind für gemeinnützige Zwecke zu verwenden. 2 Bei der Gewährung von Beiträgen ist zu berücksichtigen, dass die unterstützten Vorhaben: a. gemeinnützig sind und nicht der Erfüllung gesetzlicher Verpflichtungen dienen; b. einen Bezug zum Kanton haben und vorrangig dessen Bevölkerung zugutekommen; c. von hoher Qualität und langfristiger Wirkung sind. 3 Der Regierungsrat umschreibt den Verwendungszweck näher, legt weitere Kriterien für die Beitragsgewährung fest und regelt das Verfahren. 4 Es besteht kein Rechtsanspruch auf die Ausrichtung von Beiträgen.

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Art. 13 IX B/24/1

Aufsicht über die Gewährung von Beiträgen 1 Die Finanzkontrolle überprüft die Einhaltung der rechtlichen Vorgaben betreffend die Gewährung von Beiträgen.

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Art. 14

Kontrolle 1 Die Begünstigten sind verpflichtet, die zuständigen Stellen bei Sachverhaltsabklärungen und Kontrollen zu unterstützen, insbesondere die hierfür notwendigen Unterlagen vorzulegen und Auskunft über die Verwendung von Beiträgen zu erteilen.

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Art. 15

Information 1 Der Regierungsrat orientiert jährlich die Öffentlichkeit in geeigneter Form über die Verteilung der Reingewinne aus Grosslotterien und Sportwetten.

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Art. 16

Kürzung, Verweigerung, Rückforderung 1 Werden Vorschriften missachtet, Beiträge zu Unrecht beansprucht oder zweckentfremdet, können von der ausrichtenden Stelle die Beiträge gekürzt, verweigert oder zurückverlangt werden.

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Art. 17

Gebühren 1 Für die Behandlung von Gesuchen um Beiträge aus den Fonds werden keine Gebühren erhoben. 5. Strafbestimmungen

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Art. 18

Widerhandlungen 1 Wer gegen die Bestimmungen gemäss Artikel 3, Artikel 5 Absatz 3, Artikel 8 und 14 vorsätzlich verstösst, kann mit einer Busse bis 5000 Franken bestraft werden. 2 Die gestützt auf Artikel 131 Absatz 1 Buchstabe a, e und g BGS sowie das vorliegende Gesetz ausgefällten Strafurteile sind der Aufsichtsbehörde (Art. 5) und den zuständigen Stellen (Art. 14) mitzuteilen. 3 Wird die Widerhandlung im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder Personengemeinschaft begangen, so sind die natürlichen Personen strafbar, die für die Gemeinschaft gehandelt haben oder hätten handeln sollen. 4 Für die Busse und weiteren Kosten haftet die juristische Person oder die Personengemeinschaft solidarisch. IX B/24/1 6. Weitere Bestimmungen

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Art. 19

Erlass weiterer Bestimmungen 1 Der Regierungsrat erlässt ergänzend zu den Regelungen in diesem Gesetz die erforderlichen Bestimmungen, insbesondere: a. für das Bewilligungs- und Meldeverfahren, den Höchstpreis der Lose, die Festlegung der Werte der Gewinne und den Losverkauf bei den Kleinspielen; b. zur Höhe der Abgaben und deren Veranlagung bei den kleinen Pokerturnieren und bei den Geschicklichkeitsgrossspielen; c. zur Höchstzahl der Geschicklichkeitsspielautomaten pro Spiellokal; d. zur Höchstzahl der Unterhaltungsspielgeräte an öffentlich zugänglichen Orten. 2 Er kann die Regelung von administrativen Einzelheiten, wie Termine zur Gesuchseinreichung und -behandlung, sowie die Umschreibung der Bemessungskriterien für die Gewährung von Beiträgen aus den Fonds den Departementen übertragen. 3 Der Regierungsrat kann Spiellokale für Geschicklichkeitsspielautomaten bzw. Unterhaltungsspielgeräte einer Bewilligungspflicht unterstellen und für deren Betrieb besondere Bestimmungen erlassen. 7. Rechtsschutz

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Art. 20

Entscheide über die Verwendung der Reingewinne von Grossspielen 1 Der Rechtsschutz richtet sich vorbehältlich Absatz 2 nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege3). 2 Entscheide der Kommissionen oder Departemente über die Gewährung von Beiträgen aus den Fonds können mit Verwaltungsbeschwerde beim Regierungsrat angefochten werden. Dessen Entscheide sind nicht weiter anfechtbar. 8. Übergangsbestimmungen

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Art. 21

Anwendbarkeit neuen Rechts 1 Die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Gesetzes hängigen Gesuche werden nach neuem Recht beurteilt. 2 Die Rückerstattung von Mitteln aus den Fonds richtet sich nach neuem Recht. 3) GS III G/1

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