Law

Planungs- und Baugesetz

Uri · 40.1111 · statute

Ask the law about thisMore laws of UriFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 e9305245eb3d427fcf4a6a5acece5e9c37108053fc17c2715fe0a5fff686a667

Contents: 127 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10
  11. Artikel 11
  12. Artikel 12
  13. Artikel 13
  14. Artikel 14
  15. Artikel 15
  16. Artikel 16
  17. Artikel 17
  18. Artikel 18
  19. Artikel 19
  20. Artikel 21 Artikel 20 *…
  21. Artikel 22
  22. Artikel 23
  23. Artikel 24
  24. Artikel 25
  25. Artikel 26
  26. Artikel 27
  27. Artikel 28
  28. Artikel 29
  29. Artikel 30
  30. Artikel 32 Artikel 31 *…
  31. Artikel 33
  32. Artikel 34
  33. Artikel 36
  34. Artikel 37
  35. Artikel 38
  36. Artikel 39
  37. Artikel 40
  38. Artikel 41
  39. Artikel 42
  40. Artikel 43
  41. Artikel 44
  42. Artikel 45
  43. Artikel 45l
  44. Artikel 45m
  45. Artikel 46
  46. Artikel 47
  47. Artikel 48
  48. Artikel 49
  49. Artikel 50
  50. Artikel 51
  51. Artikel 52
  52. Artikel 53
  53. Artikel 54
  54. Artikel 55
  55. Artikel 56
  56. Artikel 57
  57. Artikel 58
  58. Artikel 59
  59. Artikel 60
  60. Artikel 61
  61. Artikel 62
  62. Artikel 63
  63. Artikel 64
  64. Artikel 65
  65. Artikel 66
  66. Artikel 67
  67. Artikel 68
  68. Artikel 69
  69. Artikel 70
  70. Artikel 71
  71. Artikel 72
  72. Artikel 73
  73. Artikel 74
  74. Artikel 75
  75. Artikel 76
  76. Artikel 77
  77. Artikel 78
  78. Artikel 79
  79. Artikel 80
  80. Artikel 81
  81. Artikel 82
  82. Artikel 83
  83. Artikel 84
  84. Artikel 85
  85. Artikel 86
  86. Artikel 87
  87. Artikel 88
  88. Artikel 89
  89. Artikel 90
  90. Artikel 91
  91. Artikel 92
  92. Artikel 93
  93. Artikel 94
  94. Artikel 95
  95. Artikel 96
  96. Artikel 97
  97. Artikel 98
  98. Artikel 99
  99. Artikel 100
  100. Artikel 101
  101. Artikel 102
  102. Artikel 103
  103. Artikel 104
  104. Artikel 105
  105. Artikel 106
  106. Artikel 107
  107. Artikel 108
  108. Artikel 109
  109. Artikel 110
  110. Artikel 111
  111. Artikel 112
  112. Artikel 113
  113. Artikel 114
  114. Artikel 115
  115. Artikel 116
  116. Artikel 117
  117. Artikel 118
  118. Artikel 119
  119. Artikel 120
  120. Artikel 121
  121. Artikel 123
  122. Artikel 124
  123. Artikel 125
  124. Artikel 126
  125. Artikel 127
  126. Artikel 128
  127. Artikel 129

127 provisions

Artikel 82

Anforderungen an den Energieverbrauch 1 Neue Bauten und Anlagen sowie wesentliche Änderungen, Erweiterungen oder Zweckänderungen bestehender Bauten und Anlagen dürfen in der Regel nur bewilligt werden, wenn sie den Anforderungen des Energiegesetzes des Kantons Uri entsprechen.

Artikel 83

Verkehrssicherheit 1 Bauten, Anlagen oder Bepflanzungen dürfen weder den Verkehr behindern oder gefährden noch den Bestand und die Sicherheit des Strassenkörpers beeinträchtigen. 2 Ausmündungen und Ausfahrten auf Strassen sowie deren Erweiterung und gesteigerte Benützung sind so zu gestalten, dass sie den Verkehr nicht gefährden. Garagevorplätze und andere Abstellplätze sind so anzulegen, dass Fahrzeuge darauf Platz haben, ohne die öffentliche Verkehrsanlage in Anspruch zu nehmen. 3 Ausmündungen und Ausfahrten auf Strassen sowie deren Erweiterung und gesteigerte Benützung bedürfen einer Bewilligung des jeweiligen Strassenhoheitsträgers oder der jeweiligen Strassenhoheitsträgerin.

Artikel 84

Spielplätze 1 Bei Mehrfamilienhäusern und Wohnsiedlungen mit sechs und mehr Wohneinheiten sind auf privatem Grund entsprechend den örtlichen Verhältnissen und nach Massgabe der Zahl und Art der Wohnungen Spielplätze an geeigneter Lage zu erstellen und zu erhalten. 2 Ist die Erstellung solcher Spielplätze auf privatem Grund nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, kann die Bauherrschaft zu Beiträgen an den Bau und Betrieb solcher Anlagen auf öffentlichem Grund verpflichtet werden.

Artikel 85

Abstellplätze 1 Bei neuen Bauten und Anlagen sowie bei wesentlichen Umbauten, Erweiterungen oder Zweckänderungen von bestehenden Bauten und Anlagen sind in angemessener Nähe auf privatem Grund die für Fahrzeuge erforderlichen Abstellplätze zu erstellen und dauernd zu erhalten. 2 Bei bestehenden Bauten und Anlagen können Abstellplätze für Fahrzeuge auf privatem Grund verlangt werden, wenn die Fahrzeuge den Verkehr wesentlich behindern und wenn der Missstand nicht durch verkehrspolizeiliche Massnahmen behoben werden kann, die örtlichen Verhältnisse es zulassen und die Kosten zumutbar sind. 3 Ist die Erstellung der erforderlichen Abstellplätze auf privatem Grund nicht möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, kann die Bauherrschaft zu Beiträgen an den Bau und Betrieb solcher Anlagen auf öffentlichem Grund verpflichtet werden.

Artikel 86

Zerstörte Bauten und Anlagen, Baugruben 1 Ganz oder teilweise zerstörte Bauten und Anlagen sowie Baugruben sind zu beseitigen, wenn nicht innert angemessener Frist wieder auf- oder neu gebaut bzw. die begonnene Bauarbeit fortgesetzt wird.

Artikel 87

Schutz vor Naturgefahren 1 Auf Grundstücken, die Naturgefahren besonders ausgesetzt sind, ist die Errichtung von Bauten, die zum Aufenthalt von Mensch und Tier bestimmt sind, je nach dem Grade der Gefahr, nur unter entsprechenden sichernden Bedingungen zu gestatten oder ganz zu verbieten. Dabei ist den Bedürfnissen der Land- und Forstwirtschaft Rechnung zu tragen. 2 Dem Baugesuchsteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die Gefährdung des Baugrundstückes und der Zufahrt durch sichernde Massnahmen behoben ist. 3 Vorbehalten bleiben weitergehende Einschränkungen, die sich aus einer Gefahrenzone nach diesem Gesetz ergeben.

Artikel 88

Immissionsschutz 1 Bauten und Anlagen dürfen nicht zu Einwirkungen auf die Nachbarschaft führen, die der Zonenordnung widersprechen. 2 Im Grenzbereich gegenüber Wohnzonen ist auf diese Rücksicht zu nehmen. Es können im Baubewilligungsverfahren entsprechende Bedingungen und Auflagen verfügt oder Projektänderungen verlangt werden.

Artikel 89

Erst- und Zweitwohnungsanteil 1 Um ein genügendes Angebot an Wohnungen für die ortsansässige Bevölkerung zu sichern und ein angemessenes Verhältnis zwischen dauernd bewohnten Wohnungen und Zweitwohnungen zu erreichen, können die Gemeinden Erst- und Zweitwohnungsanteile festlegen oder gleichwertige Regelungen treffen.

Artikel 90

Duldung öffentlicher Einrichtungen 1 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben zu dulden, dass Verkehrssignale, Strassenschilder, Beleuchtungseinrichtungen, Hydranten und ähnliche im öffentlichen Interesse liegende Anlagen auf ihrem Grundstück errichtet werden. Sie sind anzuhören, bevor ihr Grundstück beansprucht wird. 2 Wesentlicher Schaden, der durch den Eingriff entstanden ist, ist zu ersetzen. 3.1.2 Abstandsvorschriften

Artikel 91

Bauten und Anlagen an Fliessgewässern 1 Der Raum entlang offener Fliessgewässer bezweckt, den Hochwasserschutz und die natürlichen Funktionen des Gewässers sicherzustellen. Andere Nutzungen sind zulässig, sofern sie diesen Zweck nicht beeinträchtigen. Der Zugang zu den Gewässern, um diese unterhalten zu können, muss in jedem Fall gewährleistet sein. 2 Wo der Nutzungsplan oder Baulinien nicht einen grösseren Abstand verlangen, ist für Bauten und Anlagen gegenüber offenen Fliessgewässern ein Abstand von mindestens sechs Metern einzuhalten. Der Gewässerabstand bemisst sich bei Gewässereinschnitten ab der Böschungsoberkante und bei Dammbauten ab dem landseitigen Dammfuss. 3 Die zuständige Direktion9) kann Ausnahmebewilligungen erteilen, wenn die Voraussetzungen dazu erfüllt sind. 9) Baudirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).

Artikel 92

Bauten und Anlagen an öffentlichen Verkehrsflächen 1 Wo der Nutzungsplan oder Baulinien nicht einen grösseren Abstand verlangen, ist für Bauten und Anlagen gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen ein Abstand von mindestens vier Metern einzuhalten. Der Abstand bemisst sich ab dem äussersten Anlageteil der Verkehrsfläche. 2 Die zuständige Direktion10) kann Ausnahmen entlang öffentlicher Verkehrsflächen des Kantons, der Gemeinderat solche entlang öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde bewilligen, wenn die Voraussetzungen dazu erfüllt sind.

Artikel 93

Bauten und Anlagen am Wald 1 Wo der Nutzungsplan oder Baulinien nicht einen grösseren Abstand verlangen, ist für Bauten und Anlagen gegenüber der Waldgrenze ein Abstand von 20 m einzuhalten. Der Abstand bemisst sich ab dem äussersten Teil des Waldrands oder Waldgrundstücks. 2 Die zuständige Direktion11) kann Ausnahmen bewilligen, wenn die Voraussetzungen dazu erfüllt sind.

Artikel 94

Bauten und Anlagen am See 1 Wo der Nutzungsplan oder Baulinien nicht einen grösseren Abstand verlangen, ist für Bauten und Anlagen gegenüber dem mittleren Wasserstand des Seeufers ein Abstand von 20 m einzuhalten. 2 Die zuständige Direktion12) kann Ausnahmebewilligungen erteilen, wenn die Voraussetzungen dazu erfüllt sind.

Artikel 95

Grenz- und Gebäudeabstand 1 Der Grenzabstand besteht aus dem Grundabstand, dem Mehrlängenzuschlag und dem Mehrhöhenzuschlag. 2 Der Gebäudeabstand entspricht der Summe der beiden Grenzabstände. 3 Für andere Bauten und Anlagen gilt der privatrechtliche Grenzmeter, soweit die Ausführungsbestimmungen keinen grösseren Abstand vorsehen. 4 Der Regierungsrat erlässt die näheren Bestimmungen in einem Reglement. 10)Baudirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 11)Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 12)Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 3.1.3 Ausnahmen

Artikel 96

Ausnahmen innerhalb der Bauzone 1 Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften und Plänen des Kantons oder der Gemeinden können bewilligt werden, wenn: a) wichtige Gründe das rechtfertigen und b) keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen

Artikel 97

Ausnahmen ausserhalb der Bauzone 1 Die Zulässigkeit zonenwidriger Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone richtet sich nach dem Bundesrecht (RPG 700, Art. 24).

Artikel 98

Auflagen und Bedingungen 1 Mit der Ausnahmebewilligung können Bedingungen und Auflagen, insbesondere Mehrwert- und Abbruchrevers, verbunden werden. 3.1.4 Privatrechtliche Absprachen

Artikel 99

Unabänderlichkeit 1 Die Bestimmungen dieses Gesetzes und der darauf gestützten Rechtserlasse und Verfügungen können durch privatrechtliche Absprachen nicht wegbedungen werden. 3.2 Formelles Baurecht 3.2.1 Baubewilligung

Artikel 100

Bewilligungspflicht: Grundsatz 1 Wer eine Baute oder Anlage erstellen, abbrechen oder baulich oder in ihrem Zweck ändern will, benötigt hiefür eine Bewilligung. 2 Bewilligungspflichtig sind auch Terrainveränderungen, die baulichen Massnahmen entsprechen.

Artikel 101

Bewilligungspflicht: Ausnahmen 1 Im Rahmen des Bundesrechts bedürfen keiner Baubewilligung im Sinne dieses Gesetzes: a) Bauvorhaben, die nach der Gesetzgebung des Bundes nicht der kantonalen Bauhoheit unterliegen b) Bauvorhaben, die durch andere Gesetze umfassend geregelt sind c) reine Unterhalts- und Reparaturarbeiten d) geringfügige Bauvorhaben, die weder öffentliche noch private Interessen merklich berühren e) für kurze Dauer erstellte Bauten und Anlagen 2 Bauvorhaben nach Buchstaben d und e sind der zuständigen Baubehörde zu melden. Diese entscheidet über die Bewilligungspflicht. 3.2.2 Baubewilligungsverfahren

Artikel 102

Baugesuch 1 Das Baugesuch ist mit den erforderlichen Angaben und Unterlagen bei der Baubehörde einzureichen, auf deren Gebiet die Baute oder Anlage errichtet werden soll. 2 Ist die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Eigentümerin oder Eigentümer des Baugrundstücks, muss sie oder er belegen, dass das Gesuch rechtmässig eingereicht wird. Das kann insbesondere durch die Unterschrift der Eigentümerin oder des Eigentümers oder durch einen genügenden Rechtsausweis geschehen. 3 Das Gesuch ist an die Hand zu nehmen, sobald die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller alle erforderlichen Angaben und Unterlagen eingereicht hat.

Artikel 103

Auflage- und Einspracheverfahren 1 Die Baubewilligungsgesuche sind mit den dazugehörigen Angaben und Unterlagen während der Einsprachefrist öffentlich aufzulegen, sofern das Baugesuch den formellen Anforderungen entspricht. 2 Die Auflage ist unter Angabe der Bauherrschaft, des Ortes und Zweckes des Baues oder der Anlage im kantonalen Amtsblatt auszukünden unter Hinweis auf das Recht zur öffentlich-rechtlichen Einsprache bei der Baubehörde. * 3 Die Frist für öffentlich-rechtliche Einsprachen beträgt 20 Tage. 4 Vor Beginn der Einsprache- und der Auflagefrist sind Profile aufzustellen, die nicht beseitigt werden dürfen, bevor das Bewilligungsgesuch rechtskräftig erledigt ist. Die Baubehörde kann die vorzeitige Beseitigung der Profile gestatten, sofern der Stand des Verfahrens das erlaubt.

Artikel 104

Vereinfachtes Verfahren 1 Für Bauvorhaben, die einer ordentlichen Baubewilligung bedürfen, aber für die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen von geringer Bedeutung sind, kann die Baubehörde die Gesuchstellenden von der Profilierungspflicht entbinden.

Artikel 105

Entscheid: Grundsatz, Behandlungsfrist 1 Die Baubewilligung ist zu erteilen, wenn das Bauvorhaben den massgebenden Vorschriften entspricht. Massgeblich sind die Vorschriften, die im Zeitpunkt des Entscheids gelten. 2 Die Baubehörde entscheidet über das Baugesuch spätestens innert zwei Monaten, nachdem das Gesuch formell richtig und vollständig eingereicht ist. Sind kantonale Entscheide nötig, erstreckt sich die Frist um zwei Monate. 3 Kann die Baubehörde die Behandlungsfrist nach Absatz 2 nicht einhalten, hat sie das vor dem Ablauf der Frist der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller gegenüber zu begründen und eine neue Erledigungsfrist anzugeben.

Artikel 106

Entscheid: Bedingungen und Auflagen 1 Die Baubewilligung ist mit Bedingungen und Auflagen zu versehen, wenn das nötig ist, um die Übereinstimmung mit den massgebenden Vorschriften und Plänen sicherzustellen. 2 Die Bauherrschaft kann verpflichtet werden, Sicherheiten dafür zu leisten, dass die mit der Baubewilligung verbundenen Pflichten eingehalten werden.

Artikel 107

Entscheid: Koordination 1 Erfordern Bauvorhaben neben der Baubewilligung zusätzliche Bewilligungen, Ausnahmebewilligungen, Genehmigungen oder Zustimmungen weiterer Behörden und besteht zwischen diesen und der Baubewilligung ein derart enger Sachzusammenhang, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander erteilt werden können, müssen sie miteinander koordiniert werden. 2 Der Regierungsrat bestimmt das Koordinationsverfahren in einem Reglement (RB 2.3323). Er schafft eine Koordinationsstelle beim Kanton und bestimmt deren Aufgaben.

Artikel 108

Entscheid: Zustimmung des Kantons 1 Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen erfordern neben der Baubewilligung die Zustimmung der zuständigen Direktion13). 2 Die Baubehörde überweist Gesuche für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, bei denen sie die Voraussetzungen für eine Baubewilligung als erfüllt betrachtet, der zuständigen Direktion14). Andernfalls weist sie das Gesuch von sich aus ab. 3 Die Baubehörde eröffnet der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller den Entscheid des Kantons zusammen mit ihrem Bauentscheid.

Artikel 109

Entscheid: Wirkung 1 Die Baubewilligung gilt nur für die bewilligte Ausführung. Sie schliesst keine Verantwortlichkeit des Gemeinwesens ein.

Artikel 110

Entscheid: Persönliche und zeitliche Geltung 1 Die Baubewilligung ist übertragbar, sofern sie nicht vom Nachweis persönlicher Voraussetzungen abhängig ist. 2 Die Baubewilligung erlischt, wenn mit den Bauarbeiten nicht innert eines Jahres seit der Rechtskraft der Bewilligung begonnen wird oder die Bauarbeiten länger als ein Jahr unterbrochen bleiben. Während der Dauer eines allfälligen Zivilprozesses um das Bauvorhaben steht diese Frist still. 3 Aus wichtigen Gründen kann die Baubehörde die Baubewilligung höchstens um ein Jahr verlängern.

Artikel 111

Entscheid: Anmerkung im Grundbuch 1 Ausnahmebewilligungen sowie Bedingungen und Auflagen können im Grundbuch angemerkt werden15). 13)Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 14)Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 15)Vom Bundesrat genehmigt am 19. August 2010.

Artikel 112

Baubeginn 1 Die Bauarbeiten dürfen begonnen werden, sobald die Baubewilligung rechtskräftig ist und allfällige Sicherheiten geleistet sind. In begründeten Fällen kann die Baubehörde der Bauherrschaft erlauben, die Bauarbeiten auf eigenes Risiko vorzeitig zu beginnen. 2 Der Bau beginnt mit den Aushubarbeiten. Ist kein Aushub notwendig, gilt jede für sich allein baubewilligungspflichtige Massnahme als Baubeginn.

Artikel 113

Verantwortliche Personen 1 Neben der Bauherrschaft sind, je im Rahmen ihres Aufgabenbereichs, die Bauleitung und die beauftragte Unternehmung verantwortlich, dass die Bestimmungen über das Baubewilligungsverfahren und die verfügten Inhalte der Baubewilligung eingehalten werden. 2 Für juristische Personen sowie für Kollektiv- und Kommanditgesellschaften sind die Personen verantwortlich, die für jene handeln oder hätten handeln sollen.

Artikel 114

Vorentscheid 1 Bauwillige Personen können die Baubehörde um einen Vorentscheid über wichtige Bau- und Nutzungsfragen ersuchen. 2 Ein Vorentscheid wirkt wie eine Baubewilligung, wenn er im gleichen Verfahren wie diese getroffen wird. Artikel 114a * Zweitwohnungsgesetzgebung 1 Die Baubehörde vollzieht die Bundesgesetzgebung über Zweitwohnungen, so weit nicht eine andere Behörde zuständig ist. 2 Neue Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung in ortsbildprägenden Bauten gemäss Artikel 9 des Zweitwohnungsgesetzes (SR 702) erfordern neben der Baubewilligung die Zustimmung der zuständigen Direktion16). Diese bestimmt in ihrem Entscheid, ob die Baute ortsbildprägend ist. 16)Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 3.3 Baupolizei

Artikel 115

Baukontrolle 1 Die Kontrollorgane der Baubehörde überwachen während und nach der Durchführung der baulichen Massnahme deren Übereinstimmung mit der Baubewilligung und den Vorschriften. 2 Sobald der Bau abgeschlossen ist, hat die Bauherrschaft das der Baubehörde zu melden. 3 Mit der Baukontrolle übernehmen die Behörden keine Verantwortlichkeit für die Sicherheit der Baute oder Anlage. 4 Die Bauherrschaft hat der Baubehörde die Pläne zur Archivierung zu übergeben, die dem ausgeführten Bau entsprechen.

Artikel 116

Zutrittsrecht 1 Die Kontrollorgane der Baubehörde haben jederzeit das Recht, die Baustelle und die Baute oder Anlage zu betreten.

Artikel 117

Mitwirkungspflicht 1 Die Bauherrschaft und die weiteren verantwortlichen Personen haben die erforderlichen Unterlagen beizubringen und alles zu unternehmen, damit die Baukontrolle ordnungsgemäss durchgeführt werden kann.

Artikel 118

Baustopp, Benützungsverbot 1 Gegenüber baulichen Massnahmen, die die Baubewilligung oder Bauvorschriften verletzen oder zu verletzen drohen, kann die Baubehörde die sofortige Einstellung verfügen, und zwar ganz oder teilweise, je nach der Notwendigkeit des Falles. 2 Wenn die Verhältnisse es erfordern, kann sie ein Benützungsverbot verfügen.

Artikel 119

Wiederherstellung, Ersatzvornahme 1 Vorschriftswidrige Bauten sind auf Kosten der Verantwortlichen anzupassen oder, wenn dies nicht möglich ist, zu beseitigen. 2 Wird eine dahingehende Aufforderung innert angemessen anzusetzender Frist nicht befolgt, kann der vorschriftswidrige Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigt werden. 3 Die Baubehörde kann dazu nötigenfalls die Hilfe der Polizei beanspruchen.

Artikel 120

Strafen, Zuständigkeit 1 Wer diesem Gesetz oder den darauf gestützten Rechtserlassen, Entscheidungen und Verfügungen zuwiderhandelt, wird mit einer Busse bis 50'000 Franken bestraft. 2 Die vorsätzliche und die fahrlässige Begehung der Tat sind strafbar. 3 Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in fünf Jahren. 4 Die Baubehörde verfügt erstinstanzlich Bussen nach dieser Bestimmung. Das Strafverfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

Artikel 121

Aufsichtsmassnahmen 1 Vernachlässigt die Baubehörde ihre baupolizeilichen Pflichten und sind dadurch öffentliche Interessen gefährdet, kann an ihrer Stelle der Regierungsrat als Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen verfügen. 3.4 Rechtspflege, Gebühren Artikel 122 * Rechtspflege 1 Entscheidungen, Verfügungen und Pläne, die auf diesem Gesetzoder auf die darauf gestützten Rechtserlasse gründen, sind nach den Bestimmungen der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345) anfechtbar, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.

← Find another law