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Planungs- und Baugesetz

Uri · 40.1111 · statute

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Contents: 127 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10
  11. Artikel 11
  12. Artikel 12
  13. Artikel 13
  14. Artikel 14
  15. Artikel 15
  16. Artikel 16
  17. Artikel 17
  18. Artikel 18
  19. Artikel 19
  20. Artikel 21 Artikel 20 *…
  21. Artikel 22
  22. Artikel 23
  23. Artikel 24
  24. Artikel 25
  25. Artikel 26
  26. Artikel 27
  27. Artikel 28
  28. Artikel 29
  29. Artikel 30
  30. Artikel 32 Artikel 31 *…
  31. Artikel 33
  32. Artikel 34
  33. Artikel 36
  34. Artikel 37
  35. Artikel 38
  36. Artikel 39
  37. Artikel 40
  38. Artikel 41
  39. Artikel 42
  40. Artikel 43
  41. Artikel 44
  42. Artikel 45
  43. Artikel 45l
  44. Artikel 45m
  45. Artikel 46
  46. Artikel 47
  47. Artikel 48
  48. Artikel 49
  49. Artikel 50
  50. Artikel 51
  51. Artikel 52
  52. Artikel 53
  53. Artikel 54
  54. Artikel 55
  55. Artikel 56
  56. Artikel 57
  57. Artikel 58
  58. Artikel 59
  59. Artikel 60
  60. Artikel 61
  61. Artikel 62
  62. Artikel 63
  63. Artikel 64
  64. Artikel 65
  65. Artikel 66
  66. Artikel 67
  67. Artikel 68
  68. Artikel 69
  69. Artikel 70
  70. Artikel 71
  71. Artikel 72
  72. Artikel 73
  73. Artikel 74
  74. Artikel 75
  75. Artikel 76
  76. Artikel 77
  77. Artikel 78
  78. Artikel 79
  79. Artikel 80
  80. Artikel 81
  81. Artikel 82
  82. Artikel 83
  83. Artikel 84
  84. Artikel 85
  85. Artikel 86
  86. Artikel 87
  87. Artikel 88
  88. Artikel 89
  89. Artikel 90
  90. Artikel 91
  91. Artikel 92
  92. Artikel 93
  93. Artikel 94
  94. Artikel 95
  95. Artikel 96
  96. Artikel 97
  97. Artikel 98
  98. Artikel 99
  99. Artikel 100
  100. Artikel 101
  101. Artikel 102
  102. Artikel 103
  103. Artikel 104
  104. Artikel 105
  105. Artikel 106
  106. Artikel 107
  107. Artikel 108
  108. Artikel 109
  109. Artikel 110
  110. Artikel 111
  111. Artikel 112
  112. Artikel 113
  113. Artikel 114
  114. Artikel 115
  115. Artikel 116
  116. Artikel 117
  117. Artikel 118
  118. Artikel 119
  119. Artikel 120
  120. Artikel 121
  121. Artikel 123
  122. Artikel 124
  123. Artikel 125
  124. Artikel 126
  125. Artikel 127
  126. Artikel 128
  127. Artikel 129

127 provisions

Artikel 1

Zweck und Gegenstand 1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung des Raumplanungsrechts des Bundes. Dabei verfolgt es das Ziel, den Boden zweckmässig und haushälterisch zu nutzen und eine sinnvolle und geordnete Besiedlung zu fördern. 2 Zudem bestimmt es die baurechtlichen Anforderungen an Bauten und Anlagen. Es ordnet die Zuständigkeiten und das Verfahren.

Artikel 2

Vorbehaltenes Recht 1 Besondere Bestimmungen, namentlich jene über den Wald, den Natur- und Heimatschutz, den Gewässer- und den Umweltschutz, bleiben vorbehalten. 1.2 Organisation

Artikel 3

Regierungsrat 1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht aus über die Anwendung des Planungsrechts und des öffentlichen Baurechts durch die Gemeinden. Er kann diese Aufgabe der zuständigen Direktion1) übertragen. 1) Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 2 Der Regierungsrat beaufsichtigt den Vollzug der Gesetzgebung über Zweitwohnungen. *

Artikel 4

Gemeinderat 1 Soweit dieses Gesetz oder das Recht der Gemeinde nichts anderes bestimmt, ist der Gemeinderat die für das Gemeindegebiet zuständige Planungs- und Baubehörde. 2 Das Recht der Gemeinde kann den Vollzug gemeindlicher Aufgaben nach diesem Gesetz Dritten übertragen. Es kann öffentlich-rechtlichen Einrichtungen oder Organisationen hoheitliche Befugnisse einräumen.

Artikel 5

Zusammenarbeit 1 Um ihre Aufgaben nach diesem Gesetz zu erfüllen, arbeiten die Gemeinden möglichst zusammen. Sie können gemeinsame Planungsbehörden, Baubehörden oder andere Gremien mit oder ohne hoheitliche Befugnisse einrichten. 2 Behörden und Amtsstellen der Gemeinden und des Kantons unterstützen sich gegenseitig, um die Aufgaben nach diesem Gesetz und der darauf gestützten Erlasse zu erfüllen.

Artikel 6

Fachstelle für Raumplanung 1 Der Regierungsrat bezeichnet die Fachstelle für Raumplanung. 2 Planungsrecht 2.1 Allgemeines

Artikel 7

Grundsätze der Planung 1 Die Behörden berücksichtigen bei ihren Planungsaufgaben die Grundsätze des Raumplanungsrechts des Bundes.

Artikel 8

Digitalisierung und Ablieferungspflicht von Raumplanungsdaten 1 Grundlagen und Planungsmittel werden digital erstellt und bewirtschaftet. 2 Pläne sind aus den digitalen Daten erstellte grafische Auszüge. Solange der Regierungsrat nichts anderes bestimmt, kommt vorbehältlich Artikel 15 des Publikationsgesetzes (RB 3.1310) nur dem grafischen Auszug Rechtswirkung zu. * 3 Die Planungsbehörden stellen ihre Raumplanungsdaten anderen Planungsbehörden und deren Amtsstellen unentgeltlich oder höchstens zu Selbstkosten zur Verfügung. 4 Sie liefern ihre Planungsergebnisse in digitaler Form der Unternehmung ab, die für den Kanton die Ebene Raumplanung bearbeitet. 2.2 Raumplanung des Kantons 2.2.1 Richtplanung

Artikel 9

Ziel, Inhalt und Verbindlichkeit 1 Der Richtplan des Kantons stimmt die raumwirksamen Tätigkeiten und Planungen der Gemeinden und des Kantons aufeinander ab. Er zeigt als Planungsziel die anzustrebende räumliche Entwicklung des Kantonsgebiets auf. Dabei berücksichtigt er die Bedürfnisse der Landwirtschaft gemäss der landwirtschaftlichen Planung. 2 Die Grundlagen, der Mindestinhalt, die Verbindlichkeit des Richtplans und dessen Anpassung ergeben sich aus dem Raumplanungsrecht des Bundes.

Artikel 10

Zuständigkeit und Verfahren 1 Der Regierungsrat erarbeitet den kantonalen Richtplan. Er gibt der Bevölkerung, den Gemeinden sowie weiteren Trägern raumwirksamer Aufgaben und den beschwerdeberechtigten Organisationen Gelegenheit, bei der Erarbeitung des kantonalen Richtplanes in geeigneter Weise mitzuwirken. 2 Der kantonale Richtplan wird verbindlich: a) für die Behörden des Kantons, sobald der Landrat ihn genehmigt hat b) für den Bund und die Nachbarkantone, sobald der Bundesrat ihn genehmigt hat 3 Der Genehmigungsbeschluss ist im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen. 4 Der kantonale Richtplan ist öffentlich zugänglich. 5 Der Regierungsrat kann den Gemeinden eine angemessene Frist setzen, innert welcher sie den Richtplan in der gemeindlichen Nutzungsplanung umzusetzen haben. 2.2.2 Nutzungsplanung

Artikel 11

Grundsatz 1 Der Regierungsrat kann kantonale Nutzungspläne mit Nutzungsvorschriften erlassen, um: a) gemeindliche Nutzungspläne aufeinander abzustimmen b) öffentliche oder im öffentlichen Interesse liegende Bauten und Anlagen, die regionale oder kantonale Bedeutung haben, planerisch zu sichern

Artikel 12

Verfahren 1 Bevor der Regierungsrat einen kantonalen Nutzungsplan erlässt, fordert er die betroffenen Gemeinden auf, ihre Nutzungspläne entsprechend den von ihm bezeichneten kantonalen oder regionalen Interessen innert bestimmter Frist anzupassen. 2 Er legt den Nutzungsplan mit den Nutzungsvorschriften in den betroffenen Gemeinden auf mit dem Hinweis, dass dagegen Einsprache beim Regierungsrat erhoben werden kann. Die betroffenen Gemeinden sind zur Einsprache berechtigt. 3 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach jenem, das für den Erlass gemeindlicher Nutzungspläne gilt.

Artikel 13

Wirkung 1 Kantonale Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich. Sie gehen den Nutzungsplänen der Gemeinden vor. 2.2.3 Weitere Planungsinstrumente des Kantons

Artikel 14

Baulinien: Zweck 1 Die zuständige Direktion2) kann Baulinien verfügen, um bestehende oder geplante öffentliche Bauten oder Anlagen des Kantons zu sichern. Die Gemeinden, auf deren Gebiet die Baute oder Anlage liegt oder geplant ist, sind vorher anzuhören. 2 Ausnahmebewilligungen gegenüber solchen Baulinien erteilt die zuständige Direktion3).

Artikel 15

Baulinien: Verfahren 1 Baulinien sind während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist öffentlich bekannt zu machen. 2 Innerhalb der Auflagefrist können schriftliche Einsprachen mit bestimmten Begehren und begründet beim Regierungsrat eingereicht werden. 3 Kann die Einsprache nicht gütlich erledigt werden, entscheidet der Regierungsrat darüber. Falls die Verständigung oder der Einspracheentscheid wesentliche Änderungen zur Folge hat, ist die öffentliche Auflage zu wiederholen. 4 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

Artikel 16

Baulinien: Verweis 1 Soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften für gemeindliche Baulinien sinngemäss auch für jene des Kantons anzuwenden. 2) Baudirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 3) Baudirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 2.3 Raumplanung der Gemeinden 2.3.1 Bauordnung

Artikel 17

Inhalt 1 Im Rahmen dieses Gesetzes und der darauf gestützten Vorschriften erlassen die Gemeinden eine Bauordnung für das ganze Gemeindegebiet und besondere Bau- und Nutzungsvorschriften für einzelne Zonen. 2 Insbesondere sind Vorschriften zu erlassen über: a) das Mass der baulichen und betrieblichen Nutzung b) Beiträge und Ersatzabgaben nach diesem Gesetz, sofern sie nicht in einem besonderen Rechtserlass der Gemeinde geregelt sind c) die zuständigen Baubehörden, sofern nicht der Gemeinderat diese Aufgabe übernimmt 3 Die Bauordnung hat für die einzelnen Zonen eine Mindestausnützung vorzuschreiben. 4 Die Bauordnung der Gemeinde ist erst gültig, wenn sie vom Regierungsrat genehmigt ist. Der Regierungsrat genehmigt sie, wenn sie dem übergeordneten Recht entspricht.

Artikel 18

Begriffe, Mess- und Berechnungsweisen 1 Der Regierungsrat bestimmt in einem Reglement die Begriffe, Mess- und Berechnungsweisen. 2 Dazu gehören insbesondere die Begriffe, Mess- und Berechnungsweisen für: a) das massgebende Terrain b) die Gebäude und Gebäudeteile c) die Längen, Breiten und Höhen d) die Geschosse e) die Abstände und Abstandsbereiche f) die Nutzungsziffern 3 Der Regierungsrat kann zu diesem Zweck der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) (RB 40.1117) beitreten und diese verbindlich erklären. 2.3.2 Nutzungsplan 2.3.2.1 Inhalt und Zonenarten

Artikel 19

Inhalt 1 Die Gemeinden erlassen für ihr Gebiet einen Nutzungsplan. Teilnutzungspläne sind zulässig. 2 Der Nutzungsplan bestimmt die Art und das zulässige Mass der Nutzung des Bodens im gesamten Gemeindegebiet. Er unterscheidet Bauzonen, Landwirtschafts- und andere Nichtbauzonen sowie, entsprechend den örtlichen Bedürfnissen, weitere Zonen, namentlich Schutzzonen.

Artikel 21 Artikel 20 *…

Zonenarten 1 Mit dem Nutzungsplan können folgende Bauzonen ausgeschieden werden: a) Kernzonen (K) b) Wohnzonen (W) c) Wohn- und Gewerbezonen (WG) d) Gewerbezonen (GE) e) Industriezonen (I) f) Tourismuszonen (TZ) g) Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen (OE) h) Zonen für Sport- und Freizeitanlagen (SF) i) Freihaltezonen (FZ) j) * … k) Verkehrsflächen (VF) 2 Durch den Nutzungsplan können folgende Arten von Nichtbauzonen ausgeschieden werden: a) Landwirtschaftszonen (L) b) Reservezonen (RZ) 3 Diese Grundnutzungszonen können durch folgende weitere Zonenarten ergänzt oder überlagert werden: a) Schutzzonen abis) * Weilerzonen (WZ) b) Zone für Wintersport (WS) c) Deponiezonen, Abbauzonen d) Zone für besondere Anlagen und Betriebsstätten e) Zonen mit Quartierplan- oder Quartiergestaltungsplanpflicht f) Gefahrenzonen g) Gewässerraumzonen 4 Wenn die Gemeinde ein besonderes Bedürfnis nachweist, kann der Regierungsrat weitere Zonen anerkennen. 2.3.2.2 Bauzonen

Artikel 22

Kernzone 1 Die Kernzone dient dem Zweck, die Zentrumsfunktion eines Ortsteils zu erhalten, auszubauen oder neu zu schaffen. Dabei sind die ortstypischen Besonderheiten möglichst zu erhalten. 2 Neben Wohnbauten sind öffentliche Bauten und mässig störende Betriebe mit zentrumsbildender Funktion zulässig.

Artikel 23

Wohnzone 1 Die Wohnzone dient in erster Linie dem Wohnen. 2 Neben Wohnbauten sind nicht störende Betriebe zulässig.

Artikel 24

Wohn- und Gewerbezone 1 In der Wohn- und Gewerbezone sind Wohnbauten und mässig störende Betriebe zulässig. Die Gemeinde kann mit der Nutzungsplanung bestimmte Betriebsarten aus planerischen oder infrastrukturellen Gründen ausschliessen oder begrenzen.

Artikel 25

Gewerbezone 1 In der Gewerbezone sind Betriebe sowie dazu gehörige Bauten und Anlagen zulässig. Die Gemeinde kann mit der Nutzungsplanung bestimmte Betriebsarten aus planerischen oder infrastrukturellen Gründen ausschliessen oder begrenzen. 2 Wohnungen sind nur für Betriebsinhaberinnen und -inhaber sowie für Angestellte zulässig, die betrieblich an den Standort gebunden sind.

Artikel 26

Industriezone 1 In der Industriezone sind industrielle und gewerbliche Betriebe mit erheblichen Immissionen oder grösseren Baumassen zulässig. Die Gemeinde kann mit der Nutzungsplanung bestimmte Betriebsarten aus planerischen oder infrastrukturellen Gründen ausschliessen oder begrenzen. 2 Wohnungen sind nur für Betriebsinhaberinnen und -inhaber sowie für Angestellte zulässig, die betrieblich an den Standort gebunden sind.

Artikel 27

Tourismuszone 1 In der Tourismuszone sind touristische Bauten und Anlagen, wie Sport- und Freizeitanlagen, Hotels, Verpflegungs- und Verkaufsstätten sowie touristische Servicestationen zulässig. 2 Wohnungen für das Betriebspersonal sind zulässig.

Artikel 28

Zone für öffentliche Bauten und Anlagen 1 In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen sind öffentliche oder öffentlichen Interessen dienende Bauten und Anlagen zulässig. 2 Als öffentliche oder öffentlichen Interessen dienende Bauten und Anlagen gelten insbesondere Bauten der öffentlichen Verwaltung, Schulhäuser, Spitäler, Heime, Kirchen, Klöster, Friedhöfe, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen sowie öffentliche Sport- und Erholungsanlagen. 3 Private Nutzungen sind zulässig, wenn sie von untergeordneter Natur sind und die zonenkonforme Nutzung nicht beeinträchtigen.

Artikel 29

Zone für Sport- und Freizeitanlagen 1 Die Zone für Sport- und Freizeitanlagen dient den verschiedenen Sport-, Spiel- und Freizeitbedürfnissen. 2 Zulässig sind Bauten und Anlagen, die dem Sport, der Freizeitgestaltung und der Erholung dienen, namentlich Sport-, Spiel- und Campinganlagen, Rastplätze, Familiengärten sowie Bauten und Anlagen von Jugend- und Freizeitorganisationen. Restaurationsbetriebe sind im Rahmen des Zonenzwecks zulässig.

Artikel 30

Freihaltezone 1 Freihaltezonen umfassen Flächen, die zum Schutz des Orts- und Landschaftsbilds und von Aussichtslagen sowie zur Gliederung von Siedlungsgebieten freizuhalten sind. 2 Oberirdische Bauten und Anlagen sind zulässig, soweit sie der Bewirtschaftung der Freiflächen dienen. Massgeblich sind die Zonenvorschriften der benachbarten Zonen.

Artikel 32 Artikel 31 *…

Verkehrsflächen 1 Strassen, dazugehörige Trottoirs, Plätze, öffentliche Parkierungsanlagen, Bushaltestellen, Bahnanlagen, Bahnstationen ohne Fremdnutzungen und dergleichen sind im Nutzungsplan als Verkehrsflächen zu bezeichnen. 2 Verkehrsflächen nach Absatz 1 sind für die Berechnung der Ausnützungsziffer nicht anrechenbar. 3 Bauten und Anlagen sind zulässig, soweit sie der Verkehrsraumgestaltung oder -nutzung dienen. 4 Private Nutzungen sind zulässig, wenn sie die zonenkonforme Nutzung nicht beeinträchtigen. Massgeblich sind die Zonenvorschriften der benachbarten Zonen. 2.3.2.3 Nichtbauzonen

Artikel 33

Landwirtschaftszone 1 Die Landwirtschaftszone verfolgt den Zweck, den das Bundesrecht ihr zuordnet. 2 Die Gemeinden scheiden Landwirtschaftszonen nach den Vorgaben des Bundesrechts aus. Sie tragen dabei den verschiedenen Funktionen der Landwirtschaftszone angemessen Rechnung. 3 Fruchtfolgeflächen sind der Landwirtschaftszone zuzuweisen. 4 Das Bundesrecht bestimmt, welche Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone zulässig sind. 5 Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung im Sinne des Bundesrechts hinausgehen, sind zulässig, wenn die Gemeinde das im Nutzungsplan vorsieht und es sich um Gebiete handelt, die der kantonale Richtplan dafür bezeichnet.

Artikel 34

Reservezone 1 Die Reservezone umfasst das Gebiet ausserhalb der Bau- und der Landwirtschaftszonen: a) das keiner bestimmten Nutzung zugewiesen werden kann oder b) dessen Nutzung noch nicht bestimmt ist 2 Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bau- und der Landwirtschaftszonen erfüllen und eine spätere bauliche Entwicklung der Gemeinde nicht beeinträchtigen. 2.3.2.3a Schutzzonen * Artikel 34a * Schutzzone 1 Schutzzonen dienen dem Schutz von: a) Bächen, Flüssen, Seen und ihren Ufern b) besonders schönen sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich wertvollen Landschaften c) bedeutenden Ortsbildern, geschichtlichen Stätten sowie Natur- und Kulturdenkmälern d) Lebensräumen für schutzwürdige Tiere und Pflanzen 2 Zulässig sind Bauten, Anlagen und Nutzungen, die dem Zonenzweck entsprechen und die nach den besonderen Vorschriften für die betreffende Schutzzone erlaubt sind. 2.3.2.4 Weitere Zonen Artikel 35 *Weilerzone 1 Die Weilerzone bezweckt, ländliche Kleinsiedlungen zu erhalten und massvoll zu entwickeln. Der kantonale Richtplan bestimmt die möglichen Gebiete für Weilerzonen. 2 In diesem Rahmen legt die gemeindliche Bauordnung die zulässigen Nutzungen entsprechend den jeweiligen Bedürfnissen fest.

Artikel 36

Zone für Wintersport 1 Um Skisportaktivitäten, namentlich Aufstiegs-, Abfahrts-, Langlauf- und Übungsgelände sowie Schlittenbahnen, zu sichern und offenzuhalten, können Zonen für Wintersport ausgeschieden werden. 2 Bauten und Anlagen sind zulässig, soweit sie dem Zweck der Zone nicht entgegenstehen. 3 Die Gemeinden können mit der Bauordnung ergänzende Bestimmungen erlassen, insbesondere über das allgemeine Zutrittsrecht, über die Beanspruchung des Bodens für die Beschneiung und maschinelle Präparierung sowie über die Abgeltung von Ertragsausfällen und Schäden an Grundstücken.

Artikel 37

Deponiezone, Abbauzone 1 Die Deponiezone bezweckt, Abfälle ordnungsgemäss abzulagern. Die Abbauzone dient dem Abbau von mineralischen Stoffen, wie Stein, Kies, Sand und dergleichen. 2 Zulässig sind Bauten, Anlagen und Nutzungen, die für die Ablagerung und die damit verbundene Wiederaufbereitung von Abfällen, den Abbau und die Aufbereitung mineralischer Stoffe oder die Rekultivierung und die Nachnutzung des Geländes erforderlich sind. 3 Spätestens nach Abschluss der Deponie oder der Rekultivierung ist die betroffene Fläche im Nutzungsplanverfahren jener Zone zuzuteilen, die sich für die Nachnutzung eignet.

Artikel 38

Zone für besondere Anlagen und Betriebsstätten 1 Zonen für besondere Anlagen und Betriebsstätten dienen speziellen Bauten, Anlagen und Nutzungen, die sich nicht oder nur schlecht verträglich einer anderen Zone zuordnen lassen, wie Anlagen für erneuerbare Energien, grössere Parkierungsanlagen und dergleichen. 2 Zulässig sind nur solche Bauten, Anlagen und Nutzungen, die dem Zonenzweck entsprechen.

Artikel 39

Zone mit Quartierplan- oder Quartiergestaltungsplanpflicht 1 Als Zone mit Quartierplan- oder Quartiergestaltungsplanpflicht können zusammenhängende Teilgebiete ausgeschieden werden, deren Überbauung und Erschliessung der Landschaft oder der Siedlung besonders angepasst werden sollen oder die für die Ortsentwicklung besonders bedeutsam sind (wie Hanglagen, Kuppen, Ortskerne, grössere Neubaugebiete). 2 In solchen Zonen dürfen Bauten und Anlagen nur gestützt auf einen rechtskräftigen Quartier- oder Gestaltungsplan erstellt werden.

Artikel 40

Gefahrenzone 1 Der Kanton erarbeitet für die Siedlungsgebiete behördenverbindliche Gefahrenkarten. Die Gemeinden berücksichtigen die Gefahrenkarte in der Nutzungsplanung und scheiden, wo nötig, Gefahrenzonen aus. 2 Gefahrenzonen umfassen Gebiete, die durch Lawinen, Rutschungen, Steinschlag, Überschwemmung oder andere Naturereignisse bedroht sind. Sie werden entsprechend den kantonalen Gefahrenkarten in Zonen mit erheblicher Gefahr (rot), mit mittlerer Gefahr (blau) und mit geringer Gefahr (gelb) unterteilt. 3 In der Gefahrenzone (rot) dürfen keine neuen Bauten und Anlagen erstellt werden, die dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen. Bestehende Bauten und Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen, dürfen nur unterhalten werden; die Besitzstandsgarantie gilt nur in diesem Rahmen. Andere Bauten und Anlagen sind nur zulässig, wenn sie auf den Standort angewiesen sind und mit Schutzmassnahmen vor einer Zerstörung weitgehend geschützt werden. 4 In der Gefahrenzone (blau) dürfen Bauten und Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen, nur erstellt werden, wenn das Schadenrisiko durch eine geeignete Standortwahl oder durch geeignete Schutzmassnahmen auf ein zumutbares Mass gesenkt wird. 5 Bei Bauvorhaben in der Gefahrenzone (gelb) sollen die Bauwilligen über die Gefahrensituation orientiert werden. 6 Fehlen kantonale Gefahrenkarten, ist diese Bestimmung sinngemäss anzuwenden.

Artikel 41

Gewässerraumzone 1 Die Gewässerraumzone schützt vor Hochwasser, gewährleistet den Gewässerunterhalt und sichert dem Gewässer seine natürlichen Funktionen. 2 Bauten, Anlagen und Nutzungen sind zulässig, sofern sie dem Zonenzweck nicht widersprechen. 3 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einem Reglement. 2.3.2.5 Zuständigkeit und Verfahren

Artikel 42

Zuständigkeit 1 Die Gemeindeversammlung genehmigt den Nutzungsplan, den der Gemeinderat ihr vorlegt.

Artikel 43

Verfahren 1 Der Nutzungsplan ist während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist öffentlich bekanntzumachen. 2 Innerhalb der Auflagefrist können schriftliche Einsprachen mit bestimmten Begehren und begründet beim Gemeinderat eingereicht werden. 3 Kann die Einsprache nicht gütlich erledigt werden, entscheidet der Gemeinderat darüber. Falls die Verständigung oder der Einspracheentscheid wesentliche Änderungen zur Folge hat, ist die öffentliche Auflage ganz oder teilweise zu wiederholen. 4 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345). 5 Das Mitwirkungsrecht der Bevölkerung ist zu gewährleisten.

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