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Planungs- und Baugesetz

Uri · 40.1111 · statute

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Contents: 127 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10
  11. Artikel 11
  12. Artikel 12
  13. Artikel 13
  14. Artikel 14
  15. Artikel 15
  16. Artikel 16
  17. Artikel 17
  18. Artikel 18
  19. Artikel 19
  20. Artikel 21 Artikel 20 *…
  21. Artikel 22
  22. Artikel 23
  23. Artikel 24
  24. Artikel 25
  25. Artikel 26
  26. Artikel 27
  27. Artikel 28
  28. Artikel 29
  29. Artikel 30
  30. Artikel 32 Artikel 31 *…
  31. Artikel 33
  32. Artikel 34
  33. Artikel 36
  34. Artikel 37
  35. Artikel 38
  36. Artikel 39
  37. Artikel 40
  38. Artikel 41
  39. Artikel 42
  40. Artikel 43
  41. Artikel 44
  42. Artikel 45
  43. Artikel 45l
  44. Artikel 45m
  45. Artikel 46
  46. Artikel 47
  47. Artikel 48
  48. Artikel 49
  49. Artikel 50
  50. Artikel 51
  51. Artikel 52
  52. Artikel 53
  53. Artikel 54
  54. Artikel 55
  55. Artikel 56
  56. Artikel 57
  57. Artikel 58
  58. Artikel 59
  59. Artikel 60
  60. Artikel 61
  61. Artikel 62
  62. Artikel 63
  63. Artikel 64
  64. Artikel 65
  65. Artikel 66
  66. Artikel 67
  67. Artikel 68
  68. Artikel 69
  69. Artikel 70
  70. Artikel 71
  71. Artikel 72
  72. Artikel 73
  73. Artikel 74
  74. Artikel 75
  75. Artikel 76
  76. Artikel 77
  77. Artikel 78
  78. Artikel 79
  79. Artikel 80
  80. Artikel 81
  81. Artikel 82
  82. Artikel 83
  83. Artikel 84
  84. Artikel 85
  85. Artikel 86
  86. Artikel 87
  87. Artikel 88
  88. Artikel 89
  89. Artikel 90
  90. Artikel 91
  91. Artikel 92
  92. Artikel 93
  93. Artikel 94
  94. Artikel 95
  95. Artikel 96
  96. Artikel 97
  97. Artikel 98
  98. Artikel 99
  99. Artikel 100
  100. Artikel 101
  101. Artikel 102
  102. Artikel 103
  103. Artikel 104
  104. Artikel 105
  105. Artikel 106
  106. Artikel 107
  107. Artikel 108
  108. Artikel 109
  109. Artikel 110
  110. Artikel 111
  111. Artikel 112
  112. Artikel 113
  113. Artikel 114
  114. Artikel 115
  115. Artikel 116
  116. Artikel 117
  117. Artikel 118
  118. Artikel 119
  119. Artikel 120
  120. Artikel 121
  121. Artikel 123
  122. Artikel 124
  123. Artikel 125
  124. Artikel 126
  125. Artikel 127
  126. Artikel 128
  127. Artikel 129

127 provisions

Artikel 44

Genehmigung 1 Die Nutzungspläne sind nur gültig, wenn sie vom Regierungsrat genehmigt sind. Dieser prüft, ob sie recht- und zweckmässig sind. 2 Die Gültigkeit tritt mit der Genehmigung in Kraft, sofern die Bauordnung kein späteres Datum bestimmt.

Artikel 45

Überprüfung und Änderung 1 Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungspläne und die Nutzungsvorschriften überprüft und nötigenfalls angepasst. 2 Um Nutzungspläne und Nutzungsvorschriften zu ändern, ist das gleiche Verfahren durchzuführen wie für deren Erlass. 2.3.2.6 Verfügbarkeit von Bauland * Artikel 45a * Gesetzliche Bauverpflichtung 1 Der Bauzone zugewiesene Grundstücke sind innerhalb von zwölf Jahren nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung oder nachdem die Einzonung rechtskräftig wurde zu überbauen. 2 Wird ein Grundstück nicht innerhalb dieser Frist überbaut, kann die Einwohnergemeinde ein Kaufrecht zum Verkehrswert ausüben, sofern das öffentliche Interesse entgegenstehende private Interessen überwiegt. 3 Will die Gemeinde das Kaufrecht ausüben, erlässt sie eine entsprechende Verfügung und setzt der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer eine Frist von mindestens zwei Jahren zur bestimmungsgemässen Nutzung des Grundstücks an. Diese Frist steht still, wenn sich der Baubeginn aus Gründen, die die Bauherrschaft nicht zu vertreten hat, verzögert. Die Verfügung kann im Grundbuch als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung angemerkt werden. 4 Nach Ablauf der gesetzten Frist ist die Entschädigung festzulegen. Das Verfahren und der Rechtsschutz richten sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Expropriationsgesetzes (RB 3.3211). 5 Auf diesem Weg erworbene Grundstücke sind so bald wie möglich ihrer Bestimmung zuzuführen. Artikel 45b * Vertragliche Bauverpflichtung 1 Um die Verfügbarkeit von Bauland sicherzustellen oder zu steigern, kann die Gemeinde mit Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern Verträge abschliessen, in denen von den Bestimmungen des Artikels 45a abgewichen werden darf. Artikel 45c * Landumlegung 1 Landumlegungen erfolgen nach der Verordnung über die öffentlichrechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft. 2.3.2.7 Ausgleich von Planungsvorteilen * Artikel 45d * Mehrwertabgabe 1 Zum Ausgleich von erheblichen Vorteilen, die durch Planungsmassnahmen entstehen, erhebt der Kanton eine Mehrwertabgabe. 2 Die Abgabe beträgt 20 Prozent des Mehrwerts, der entsteht: a) bei der neuen und dauerhaften Zuweisung von Land zu einer Bauzone (Einzonung) oder b) bei der Zuweisung von Land von einer Bauzone zu einer anderen Bauzonenart mit besseren Nutzungsmöglichkeiten (Umzonung) 3 Der Mehrwert entspricht der Differenz zwischen dem Verkehrswert des Grundstücks unmittelbar vor und nach der Planänderung. 4 Der errechnete Mehrwert ist um den Betrag zu kürzen, der innert zwei Jahren zur Beschaffung einer landwirtschaftlichen Ersatzbaute zur Selbstbewirtschaftung verwendet wird. Artikel 45e * Abgabeschuldner 1 Abgabepflichtig sind die Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer zum Zeitpunkt der Planänderung. 2 Alle Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger haften solidarisch für die im Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbs noch ausstehenden Mehrwertabgaben. Artikel 45f * Befreiung von der Abgabe 1 Keine Abgabe wird erhoben: a) von öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten, wenn die betroffene Fläche unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dient b) für Flächen unter 50 m² Artikel 45g * Veranlagung 1 Nach der Genehmigung des Nutzungsplans stellt das zuständige Amt4) durch Verfügung fest, ob eine Mehrwertabgabepflicht besteht. 4) Amt für Raumentwicklung; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 2 Besteht eine Mehrwertabgabepflicht, veranlagt das für die steueramtliche Schätzung von Grundstücken zuständige Amt5) die Mehrwertabgabe. Das Verfahren und der Rechtsschutz richten sich nach der Schätzungsverordnung (RB 3.2215). Artikel 45h * Grundpfandrecht 1 Zur Sicherung der Mehrwertabgabe sowie allfälliger Verzugszinsen und Betreibungskosten steht dem Kanton an den betreffenden Grundstücken ein gesetzliches Pfandrecht nach Artikel 836 des Zivilgesetzbuches (SR 210) zu. 2 Das Pfandrecht entsteht mit der Genehmigung der Planungsmassnahme ohne Eintrag im Grundbuch. Die zu diesem Zeitpunkt im Grundbuch bereits eingetragenen Grundpfandrechte gehen im Rang vor. 3 Das für die Veranlagung zuständige Amt6) meldet das Grundpfandrecht zur Eintragung im Grundbuch an, sobald die Veranlagungsverfügung rechtskräftig geworden ist. Artikel 45i * Fälligkeit 1 Die Mehrwertabgabe wird fällig bei der Überbauung oder Veräusserung des Grundstücks: a) bei der Überbauung mit der Bauabnahme b) bei der Veräusserung mit der Änderung der Rechtslage 2 Als Veräusserung gilt jede Übertragung des Grundeigentums oder von Anteilen davon. 3 Bei der Überbauung oder Veräusserung eines Teils des Grundstücks wird die gesamte Mehrwertabgabe fällig. Artikel 45j * Verfahren 1 Wird die Mehrwertabgabe fällig, stellt das zuständige Amt7) den Betrag in Rechnung. 2 Ist die Fälligkeit streitig, erlässt es eine Feststellungsverfügung. 5) Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 6) Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 7) Amt für Finanzen; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 3 Zahlungserleichterungen sind nach den Bestimmungen des Gesetzes über die direkten Steuern im Kanton Uri (RB 3.2211) möglich. 4 Nach der vollständigen Bezahlung der Mehrwertabgabe ist das gesetzliche Grundpfandrecht zu löschen. Artikel 45k * Verwendungszweck: im Allgemeinen 1 Der Kanton weist die Einnahmen aus der Mehrwertabgabe einem Mehrwertabgabefonds zu. 2 Der Mehrwertabgabefonds ist zweckgebunden für die Finanzierung von Entschädigungen bei materiellen Enteignungen. 3 Zeichnet sich ab, dass die Einnahmen die Ausgaben langfristig übersteigen, kann der Überschuss auch für weitere Massnahmen der Raumplanung nach Artikel 3 des Raumplanungsgesetzes (SR 700) verwendet werden.

Artikel 45l

Verwendungszweck: Entschädigung bei materieller Enteignung 1 Führen Planungsmassnahmen, die der Kanton verfügt oder genehmigt hat, zu Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, leistet der Kanton dafür die Entschädigung. 2 Können sich die Beteiligten über das Vorliegen einer materiellen Enteignung oder über die Höhe der Entschädigung nicht einigen, kann bei der kantonalen Schätzungskommission die Durchführung des Schätzungsverfahrens verlangt werden. Die Vorschriften des Expropriationsgesetzes (RB 3.3211) sind sinngemäss anzuwenden.

Artikel 45m

Verwendungszweck: Finanzierung weiterer Massnahmen 1 Über die Finanzierung weiterer Massnahmen der Raumplanung entscheidet der Regierungsrat. Er hat die Gemeinden in geeigneter Weise in den Entscheid miteinzubeziehen. 2.3.3 Sondernutzungspläne 2.3.3.1 Übersicht

Artikel 46

Begriff 1 Sondernutzungspläne regeln die Überbaubarkeit von Teilgebieten der Gemeinde. Sie ergänzen oder verfeinern die nutzungsplanerische Grundordnung. 2 Sondernutzungspläne sind im Nutzungsplan der Gemeinde als Information einzutragen.

Artikel 47

Arten 1 Als Sondernutzungspläne gelten: a) Baulinien b) Quartierpläne c) Quartiergestaltungspläne 2.3.3.2 Baulinie

Artikel 48

Begriff und Inhalt 1 Baulinien bestimmen den Mindestabstand von Bauten und Anlagen gegenüber vorhandenen oder geplanten öffentlichen Bauten, Anlagen, Nutzungen und Flächen. 2 Sie sind insbesondere zulässig, um den Mindestabstand zu Verkehrsanlagen, Leitungen, Gewässern, Wäldern und dergleichen zu sichern. 3 Die Baulinien können verbunden werden: a) mit Innenbaulinien, um die Bautiefe festzulegen b) mit Niveaulinien, um das Verhältnis zur Höhenlage der bestehenden oder geplanten Baute oder Anlage festzulegen c) mit der Vorschrift, den Bau auf die Linie zu stellen (Baufluchtlinie) d) mit Spezialvorschriften über Ausladungen, Tiefbauten usw.

Artikel 49

Zuständigkeit, Verfahren 1 Der Gemeinderat ist zuständig, Baulinien zu verfügen; Artikel 14 bleibt vorbehalten. Mit der Verfügung ist der Zweck der Baulinie anzugeben. 2 Baulinien sind während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist öffentlich bekanntzumachen. 3 Innerhalb der Auflagefrist können schriftliche Einsprachen mit bestimmten Begehren und begründet beim Gemeinderat eingereicht werden. 4 Kann die Einsprache nicht gütlich erledigt werden, entscheidet der Gemeinderat darüber. Falls die Verständigung oder der Einspracheentscheid wesentliche Änderungen zur Folge hat, ist die öffentliche Auflage zu wiederholen. 5 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).

Artikel 50

Wirkung und Zulässigkeit 1 Baulinien gehen allen anderen Grenz- und Abstandsvorschriften vor. Unterschreiten sie diese, müssen die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung erfüllt sein. 2 Bauten und Anlagen, die vor der Baulinie stehen oder von ihr angeschnitten werden, dürfen nur unterhalten werden. Wird an ihrer Stelle ein Neubau errichtet, so ist dieser auf die Baulinie zurückzunehmen.

Artikel 51

Dauer 1 Baulinien zugunsten geplanter Bauten und Anlagen fallen dahin, wenn das geplante Werk nicht innert fünf Jahren begonnen wird, seitdem die Baulinienverfügung rechtskräftig ist. 2 Dahingefallene Baulinien können im ordentlichen Verfahren erneuert werden. 2.3.3.3 Quartierpläne, Quartiergestaltungspläne

Artikel 52

Begriff und Inhalt 1 Der Quartierplan ordnet die Überbauung eines genau bezeichneten Gemeindeteils, der sich zur gesamthaften Erschliessung eignet. Er regelt die Erschliessung dieses Gebietes, indem er Strassen, Wege, Abstellflächen, Versorgungsleitungen und dergleichen sowie die entsprechenden Baulinien festlegt. 2 Der Quartiergestaltungsplan bezweckt eine besonders gute Gesamtüberbauung, namentlich in architektonischer und städtebaulicher Hinsicht. Zusätzlich zu den Elementen des Quartierplans regelt er: a) die Lage, Stellung, Grösse und Gestaltung der Bauten und Anlagen sowie die Art und das Mass ihrer Nutzung b) die Grenz- und Gebäudeabstände c) die Grünflächen und Spielplätze 3 Sofern das sinnvoll und wirtschaftlich zumutbar ist, kann der Gemeinderat den Quartierplan oder den Quartiergestaltungsplan mit der Auflage verbinden, dass gemeinsame Anlagen erstellt werden, namentlich Parkierungsanlagen, Zivilschutzräume, Empfangsanlagen für Radio und Fernsehen, Heizanlagen oder ein gemeinsamer Anschluss an eine Fernheizanlage. 4 Der Quartierplan und der Quartiergestaltungsplan bestehen mindestens aus einem Plan und aus Sonderbauvorschriften.

Artikel 53

Sonderbauvorschriften 1 Die Sonderbauvorschriften müssen dem Ziel des Quartierplans oder des Quartiergestaltungsplans entsprechen und dürfen dem Zweck der jeweiligen Zone nicht widersprechen. Unter diesen Voraussetzungen können sie von den ordentlichen Bauvorschriften abweichen.

Artikel 54

Zuständigkeit 1 Der Gemeinderat erlässt Quartierpläne und Quartiergestaltungspläne von sich aus oder auf Begehren der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. 2 Er muss einen Quartierplan oder einen Quartiergestaltungsplan erlassen, wenn die Mehrheit von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, denen zugleich mehr als die Hälfte des einzubeziehenden Bodens gehört, es begehrt und wenn die Voraussetzungen nach Artikel 52 erfüllt sind. 3 Antragsberechtigte Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer können der zuständigen Gemeindebehörde eigene, für den Gemeinderat unverbindliche Planentwürfe zur Beschlussfassung vorlegen.

Artikel 55

Verfahren 1 Quartierpläne und Quartiergestaltungspläne sind während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist öffentlich bekanntzumachen. 2 Innerhalb der Auflagefrist können schriftliche Einsprachen mit bestimmten Begehren und begründet beim Gemeinderat eingereicht werden. 3 Kann die Einsprache nicht gütlich erledigt werden, entscheidet der Gemeinderat darüber. Falls die Verständigung oder der Einspracheentscheid wesentliche Änderungen zur Folge hat, ist die öffentliche Auflage zu wiederholen. 4 Quartierpläne und Quartiergestaltungspläne sind erst gültig, wenn sie vom Regierungsrat genehmigt sind. 5 Um Quartierpläne oder Quartiergestaltungspläne aufzuheben oder zu ändern, ist das gleiche Verfahren durchzuführen wie für deren Erlass. Bei geringfügigen Änderungen, die keine wesentlichen öffentlichen oder privaten Interessen berühren, kann der Gemeinderat auf die öffentliche Bekanntmachung und Auflage verzichten, sofern alle direkt betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer der Änderung zugestimmt haben. 6 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345). 7 Das Mitwirkungsrecht der Bevölkerung ist zu gewährleisten. 2.4 Vorsorgliche planerische Massnahmen 2.4.1 Planungszone

Artikel 56

Zweck 1 Planungszonen bezwecken, den Erlass oder die Änderung von Nutzungsplänen für ein genau bezeichnetes Gebiet zu sichern.

Artikel 57

Zuständigkeit 1 Zuständig, Planungszonen zu verfügen, sind: a) der Gemeinderat für gemeindliche Nutzungspläne b) der Regierungsrat für kantonale Nutzungspläne 2 Der Regierungsrat kann anstelle und auf Kosten der Gemeinde eine Planungszone verfügen, wenn die Gemeinde trotz Aufforderung ihre Nutzungsordnung nicht innert angemessener Frist den Anforderungen des übergeordneten Rechts anpasst. Erlässt die Gemeinde später eine den gesetzlichen Anforderungen genügende Grundordnung, fällt die Planungszone mit der Genehmigung der geänderten Grundordnung dahin. 3 Mit der Planungszone sind zugleich die provisorischen Bau- und Nutzungsvorschriften festzulegen.

Artikel 58

Verfahren 1 Der Gemeinderat erlässt Planungszonen nach dem Verfahren, das für gemeindliche Nutzungspläne gilt, der Regierungsrat nach jenem, das für kantonale Nutzungspläne gilt.

Artikel 59

Geltungsdauer und Wirkung 1 Innerhalb der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung erschweren könnte. 2 Die Planungszone und die Bau- und Nutzungsvorschriften dazu werden rechtswirksam, sobald sie öffentlich aufgelegt sind. 3 Sie erlöschen zwei Jahre nach ihrer Rechtskraft. Der Regierungsrat kann die Frist um höchstens zwei Jahre verlängern, wenn die Verlängerung sachlich begründet ist. Die betroffenen Gemeinden und Grundeigentümer und Grundeigentümerinnen sind vorher anzuhören. Das Ende der Planungszone ist im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen. 2.4.2 Bausperre

Artikel 60

Zweck 1 Die Bausperre bezweckt, künftige planerische Massnahmen sicherzustellen sowie genügende Bauvorschriften zu schaffen.

Artikel 61

Zuständigkeit 1 Der Gemeinderat ist zuständig, eine Bausperre zu verfügen.

Artikel 62

Verfahren 1 Die Bausperre muss, um rechtswirksam zu sein, im kantonalen Amtsblatt veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung bezeichnet die Gemeinde, in der die Bausperre verhängt wird, die voraussichtliche Dauer der Sperre, ihren Zweck und das betroffene Gebiet. 2 Eine Verlängerung der Sperrfrist wird in der gleichen Weise veröffentlicht wie der Erlass der Sperre. 3 Die Bausperre wird rechtswirksam, sobald sie öffentlich aufgelegt ist.

Artikel 63

Geltungsdauer und Wirkung 1 Die Bausperre kann höchstens für die Dauer eines Jahres verfügt werden. Mit Genehmigung des Regierungsrats kann sie um höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn die Verlängerung sachlich begründet ist. 2 Bauliche Massnahmen im gesperrten Gebiet werden nur bewilligt, wenn sie die vorgesehene Planung oder die Verwirklichung der neuen Vorschrift nicht erschweren oder beeinträchtigen. 3 Die Bausperre muss aufgehoben werden, wenn die Gründe, aus denen sie erlassen wurde, weggefallen sind. Nach Ablauf ihrer Dauer fällt sie ohne Weiteres dahin. 4 Das Ende der Bausperre ist im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen. 2.5 Erschliessung 2.5.1 Basiserschliessung

Artikel 64

Begriff 1 Zur Basiserschliessung gehören jene Verkehrswege, die der Bund oder der Kanton nach der besonderen Gesetzgebung bauen, betreiben und unterhalten muss.

Artikel 65

Zuständigkeit 1 Der Bund und der Kanton sorgen für die Basiserschliessung entsprechend der besonderen Gesetzgebung. 2.5.2 Groberschliessung

Artikel 66

Begriff 1 Die Groberschliessung versorgt die Bauzonen mit den hauptsächlichsten Strassen-, Wasser-, Abwasser- und Energieanlagen.

Artikel 67

Zuständigkeit 1 Die Gemeinden sorgen für die zeit- und sachgerechte Groberschliessung der Bauzonen. Sie sind für den Unterhalt und den Betrieb dieser Erschliessungsanlagen verantwortlich. 2 Vorbehalten bleibt die besondere Gesetzgebung, namentlich jene über die Wasserversorgung, die Abwasserentsorgung und die Versorgung mit elektrischem Strom.

Artikel 68

Erschliessungsprogramm 1 Der Gemeinderat erlässt ein Erschliessungsprogramm, das aufzeigt, wie, wann und mit welchen finanziellen Mitteln die Groberschliessung gebaut, ausgebaut oder ersetzt wird. Er beschliesst die mit der Erarbeitung verbundenen Ausgaben. 2 Das Erschliessungsprogramm: a) ist mit der Finanzplanung der Gemeinde koordiniert b) berücksichtigt die bauliche Entwicklung der Gemeinde und die Nachfrage nach Bauland c) ist auf die Nutzungsplanung von Kanton und Gemeinde abgestimmt d) berücksichtigt andere Erschliessungskonzepte, wie den Generellen Entwässerungsplan (GEP) und die Planung der Wasserversorgungsanlagen 3 Das Erschliessungsprogramm ist behördenverbindlich. Es ist zu veröffentlichen. 4 Ändert sich die Nutzungsplanung, ist das Erschliessungsprogramm entsprechend anzupassen.

Artikel 69

Erschliessung durch Private 1 Erschliesst die Gemeinde die Bauzone nicht entsprechend dem Erschliessungsprogramm, hat der Gemeinderat auf Gesuch hin den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern zu gestatten, die Erschliessung selbst zu projektieren und zu erstellen. 2 Die Gemeinde kann Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ermächtigen, Erschliessungsanlagen vor dem Zeitpunkt zu bauen, der im Erschliessungsprogramm vorgesehen ist. 3 In beiden Fällen wird vorausgesetzt, dass: a) ein entsprechendes, vom Gemeinderat genehmigtes Projekt vorliegt b) ein vom Gemeinderat genehmigter, öffentlich-rechtlicher Vertrag besteht, der die Modalitäten bestimmt, wie die Finanzierung, die Anschlussmöglichkeiten der Nachbarn und dergleichen c) keine wesentlichen Interessen entgegenstehen 4 Planung und Bau der Erschliessungsanlagen stehen unter der Aufsicht der Gemeinde. Diese leitet das Verfahren und übt, wenn nötig, das Enteignungsrecht aus. 5 Die Anlagen gehen von Gesetzes wegen ins Eigentum der Gemeinde über, sobald sie ordnungsgemäss gebaut sind. Der Gemeinderat stellt den Eigentumsübergang in einer Verfügung fest, eröffnet diese den bisherigen Eigentümern und meldet, sobald die Verfügung rechtskräftig ist, die neuen Eigentumsverhältnisse zur Eintragung in das Grundbuch an. 2.5.3 Feinerschliessung

Artikel 70

Begriff 1 Die Feinerschliessung verbindet die einzelnen Baugrundstücke mit den Anlagen der Groberschliessung.

Artikel 71

Zuständigkeit 1 Die beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben die Anlagen der Feinerschliessung auszuführen und zu unterhalten. 2 Die Ausführungspläne sind vom Gemeinderat zu genehmigen. Dieser kann verfügen, dass die Feinerschliessung auf ein genau bezeichnetes Gebiet auszudehnen oder einzuengen ist. 3 Einigen sich die beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer nicht, so kann die Gemeindeversammlung den Bau der Feinerschliessungsanlage durch die Gemeinde beschliessen. 4 Lehnt die Gemeindeversammlung die Ausführung der Anlagen ab oder verzichtet der Gemeinderat darauf, der Gemeindeversammlung den Bau zu beantragen, so können die bauwilligen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer diese nach den vom Gemeinderat genehmigten Plänen selbst erstellen. 2.5.4 Finanzierung

Artikel 72

Grundsatz 1 Wer zuständig ist, Erschliessungsanlagen zu erstellen, trägt die Bau- und die Unterhaltskosten dafür.

Artikel 73

Groberschliessung: durch die Gemeinde 1 Die Beiträge der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer an die Groberschliessung der Gemeinde richten sich nach der Perimeterverordnung (RB 50.1421), soweit die Gemeinde oder deren Zusammenschlüsse nicht besondere Beitragsregelungen getroffen haben.

Artikel 74

Groberschliessung: durch Private 1 Die bauenden Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben die gesamten Kosten bis zur Fälligkeit der Kostenanteile der Gemeinde und der übrigen Grundeigentümer zinslos vorzuschiessen. 2 Der Gemeindeanteil wird fällig, sobald die Anlage nach dem Erschliessungsprogramm der Gemeinde gebaut werden soll, spätestens aber 15 Jahre nach Vollendung der Anlage. 3 Die Beiträge der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer werden mit der Nutzung ihrer Grundstücke als Bauland zur Zahlung fällig, spätestens aber mit der Fälligkeit des Gemeindeanteils.

Artikel 75

Feinerschliessung 1 Wird die Anlage von der Gemeinde oder von einzelnen Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern gebaut oder können sich diese über die Kostentragung nicht einigen, gelten folgende Vorschriften: a) Die Bau- und Unterhaltskosten sind nach einem von der Gemeinde aufzustellenden Beitragsplan auf die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer entsprechend ihrem Vorteil zu verteilen. Der Beitragsplan ist im Grundbuch anzumerken b) die Grundeigentümer, die die Feinerschliessung selbst erstellen oder in deren unmittelbarem Interesse die Feinerschliessung in Angriff genommen oder weitergeführt wird, haben die Baukosten und die Kosten des baulichen Unterhaltes zinslos vorzuschiessen. Die Beiträge der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer werden mit der Nutzung ihrer Grundstücke als Bauland zur Zahlung fällig, spätestens aber 15 Jahre nach Vollendung der Anlage c) die Gemeinde genehmigt die Kostenabrechnung und erlässt im Streitfall die notwendigen Verfügungen 2 Die Perimeterverordnung (RB 50.1421) ist sinngemäss anzuwenden. 2.6 Finanzierung der Planung

Artikel 76

Grundsatz 1 Der Kanton trägt die Kosten der kantonalen Richt-, Nutzungs- und Schutzzonenplanung. 2 Die Gemeinden tragen die Kosten der kommunalen Nutzungs- und Schutzzonenplanung sowie die Kosten des Erschliessungsprogramms. 3 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer des einbezogenen Bodens tragen im Verhältnis ihres Grundeigentums die Kosten der Quartier- bzw. Quartiergestaltungsplanung.

Artikel 77

Kantonsbeiträge 1 An die fachgerechte Erarbeitung und die Änderung von Nutzungsplanungen leistet der Kanton den Gemeinden 70 Prozent der Planungskosten, die aufgrund des kantonalen Richtplanes erforderlich werden. 2 Der Regierungsrat bestimmt in einem Reglement, was zu den massgeblichen Planungskosten zu zählen ist. 3 Die Gemeinde hat den Vorgehensplan und das Beitragsgesuch vorgängig der zuständigen Direktion8) zu unterbreiten. 3 Öffentliches Baurecht 3.1 Materielles Baurecht 3.1.1 Kantonale Bauvorschriften

Artikel 78

Baureife 1 Bauten und Anlagen dürfen nur auf baureifen Grundstücken erstellt werden. Ein Grundstück ist baureif, wenn: a) der Nutzungsplan eine entsprechende Bebauung erlaubt b) es hinreichend erschlossen ist oder wenn sichergestellt ist, dass es rechtzeitig hinreichend erschlossen wird 2 Ein Grundstück ist erschlossen, wenn entsprechend seiner Nutzung eine hinreichende Zufahrt und die nötigen Anlagen für Wasser- und Energieversorgung sowie für die Abwasserbeseitigung vorhanden sind. 3 Zur Wasserversorgung gehören ausreichendes und einwandfreies Trinkwasser und, soweit zumutbar, ein genügender Löschschutz. Die Gemeinde kann den öffentlichen Wasserversorgungseinrichtungen das Recht der Ausschliesslichkeit vorbehalten. 4 Für grössere und noch weitgehend unüberbaute Grundstücke kann die Baubehörde einen Quartierplan oder Quartiergestaltungsplan verlangen, sofern die Überbauung erhebliche Auswirkungen auf die Nutzungs- und Erschliessungsordnung, auf die Umwelt oder das Orts- und Landschaftsbild erwarten lässt.

Artikel 79

Sicherheit und Gesundheit 1 Bauten und Anlagen sind so zu erstellen und zu unterhalten, dass sie den anerkannten Regeln der Baukunde entsprechen. 8) Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322). 2 Absatz 1 gilt auch für Aufzüge, Rolltreppen und andere Beförderungsanlagen für Personen und Waren, soweit nicht besondere Bestimmungen des Bundesrechts einen ausreichenden Schutz gewähren. 3 Zum Wohnen und Arbeiten bestimmte Bauten und Anlagen müssen dauernd den gesundheitlichen Anforderungen genügen. 4 Bei Gefahr für die Gesundheit und die Sicherheit von Bewohnerinnen und Bewohnern oder von Dritten ist die Benützung der Baute zu verbieten. Massnahmen zur Beseitigung der Gefahr sind notfalls zu Lasten der Unterhaltspflichtigen zu treffen. 5 Die Baubehörde kann private Organisationen und Fachleute zum Vollzug dieser Bestimmung beiziehen.

Artikel 80

Vorkehren für hindernisfreies Bauen 1 Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass ihre Benützung auch Personen mit Behinderungen möglich ist. 2 In Wohnüberbauungen und Geschäftshäusern sind die Bedürfnisse von Personen mit Behinderung angemessen zu berücksichtigen. 3 Mehrfamilienhäuser mit vier und mehr Wohneinheiten und Gebäude mit Arbeitsplätzen ab einer gesamten Nutzungsfläche von mindestens 500 m² sind so zu gestalten, dass sie den speziellen Bedürfnissen von Personen mit Behinderung angepasst werden können. 4 Bei Umbauten und Nutzungsänderungen kann auf eine hindernisfreie Bauweise verzichtet werden, wenn der Aufwand und die Mehrkosten unverhältnismässig wären oder wenn denkmalpflegerische Gründe dagegen sprechen. 5 Bei Parkplätzen von öffentlich zugänglichen Gebäuden sind ausreichend Parkfelder für Rollstuhlbenutzende in der Nähe der Eingänge vorzusehen und deutlich zu kennzeichnen.

Artikel 81

Schutz des Orts- und Landschaftsbildes 1 Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass für das Landschafts-, Orts-, Quartier- oder Strassenbild eine befriedigende Gesamtwirkung entsteht. 2 Diese Bestimmung gilt sinngemäss auch für Reklamen, Anschriften, Antennen, Bemalungen und dergleichen.

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