Zweck und Gegenstand
1 Dieses Gesetz dient der Umsetzung des Raumplanungsrechts des Bundes. Dabei verfolgt es das Ziel, den Boden zweckmässig und haushälterisch
zu nutzen und eine sinnvolle und geordnete Besiedlung zu fördern.
2 Zudem bestimmt es die baurechtlichen Anforderungen an Bauten und Anlagen. Es ordnet die Zuständigkeiten und das Verfahren.
Artikel 2
Vorbehaltenes Recht
1 Besondere Bestimmungen, namentlich jene über den Wald, den Natur- und
Heimatschutz, den Gewässer- und den Umweltschutz, bleiben vorbehalten.
1.2 Organisation
Artikel 3
Regierungsrat
1 Der Regierungsrat übt die Aufsicht aus über die Anwendung des Planungsrechts und des öffentlichen Baurechts durch die Gemeinden. Er kann diese
Aufgabe der zuständigen Direktion1) übertragen.
1) Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
* Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
2 Der Regierungsrat beaufsichtigt den Vollzug der Gesetzgebung über Zweitwohnungen. *
Artikel 4
Gemeinderat
1 Soweit dieses Gesetz oder das Recht der Gemeinde nichts anderes bestimmt, ist der Gemeinderat die für das Gemeindegebiet zuständige Planungs- und Baubehörde.
2 Das Recht der Gemeinde kann den Vollzug gemeindlicher Aufgaben nach
diesem Gesetz Dritten übertragen. Es kann öffentlich-rechtlichen Einrichtungen oder Organisationen hoheitliche Befugnisse einräumen.
Artikel 5
Zusammenarbeit
1 Um ihre Aufgaben nach diesem Gesetz zu erfüllen, arbeiten die Gemeinden möglichst zusammen. Sie können gemeinsame Planungsbehörden,
Baubehörden oder andere Gremien mit oder ohne hoheitliche Befugnisse
einrichten.
2 Behörden und Amtsstellen der Gemeinden und des Kantons unterstützen
sich gegenseitig, um die Aufgaben nach diesem Gesetz und der darauf gestützten Erlasse zu erfüllen.
Artikel 6
Fachstelle für Raumplanung
1 Der Regierungsrat bezeichnet die Fachstelle für Raumplanung.
2 Planungsrecht
2.1 Allgemeines
Artikel 7
Grundsätze der Planung
1 Die Behörden berücksichtigen bei ihren Planungsaufgaben die Grundsätze
des Raumplanungsrechts des Bundes.
Artikel 8
Digitalisierung und Ablieferungspflicht von Raumplanungsdaten
1 Grundlagen und Planungsmittel werden digital erstellt und bewirtschaftet.
2 Pläne sind aus den digitalen Daten erstellte grafische Auszüge. Solange
der Regierungsrat nichts anderes bestimmt, kommt vorbehältlich Artikel 15
des Publikationsgesetzes (RB 3.1310) nur dem grafischen Auszug Rechtswirkung zu. *
3 Die Planungsbehörden stellen ihre Raumplanungsdaten anderen Planungsbehörden und deren Amtsstellen unentgeltlich oder höchstens zu
Selbstkosten zur Verfügung.
4 Sie liefern ihre Planungsergebnisse in digitaler Form der Unternehmung
ab, die für den Kanton die Ebene Raumplanung bearbeitet.
2.2 Raumplanung des Kantons
2.2.1 Richtplanung
Artikel 9
Ziel, Inhalt und Verbindlichkeit
1 Der Richtplan des Kantons stimmt die raumwirksamen Tätigkeiten und Planungen der Gemeinden und des Kantons aufeinander ab. Er zeigt als Planungsziel die anzustrebende räumliche Entwicklung des Kantonsgebiets auf.
Dabei berücksichtigt er die Bedürfnisse der Landwirtschaft gemäss der landwirtschaftlichen Planung.
2 Die Grundlagen, der Mindestinhalt, die Verbindlichkeit des Richtplans und
dessen Anpassung ergeben sich aus dem Raumplanungsrecht des Bundes.
Artikel 10
Zuständigkeit und Verfahren
1 Der Regierungsrat erarbeitet den kantonalen Richtplan. Er gibt der Bevölkerung, den Gemeinden sowie weiteren Trägern raumwirksamer Aufgaben
und den beschwerdeberechtigten Organisationen Gelegenheit, bei der Erarbeitung des kantonalen Richtplanes in geeigneter Weise mitzuwirken.
2 Der kantonale Richtplan wird verbindlich:
a) für die Behörden des Kantons, sobald der Landrat ihn genehmigt hat
b) für den Bund und die Nachbarkantone, sobald der Bundesrat ihn genehmigt hat
3 Der Genehmigungsbeschluss ist im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen.
4 Der kantonale Richtplan ist öffentlich zugänglich.
5 Der Regierungsrat kann den Gemeinden eine angemessene Frist setzen,
innert welcher sie den Richtplan in der gemeindlichen Nutzungsplanung umzusetzen haben.
2.2.2 Nutzungsplanung
Artikel 11
Grundsatz
1 Der Regierungsrat kann kantonale Nutzungspläne mit Nutzungsvorschriften erlassen, um:
a) gemeindliche Nutzungspläne aufeinander abzustimmen
b) öffentliche oder im öffentlichen Interesse liegende Bauten und Anlagen, die regionale oder kantonale Bedeutung haben, planerisch zu sichern
Artikel 12
Verfahren
1 Bevor der Regierungsrat einen kantonalen Nutzungsplan erlässt, fordert er
die betroffenen Gemeinden auf, ihre Nutzungspläne entsprechend den von
ihm bezeichneten kantonalen oder regionalen Interessen innert bestimmter
Frist anzupassen.
2 Er legt den Nutzungsplan mit den Nutzungsvorschriften in den betroffenen
Gemeinden auf mit dem Hinweis, dass dagegen Einsprache beim Regierungsrat erhoben werden kann. Die betroffenen Gemeinden sind zur Einsprache berechtigt.
3 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach jenem, das für den Erlass
gemeindlicher Nutzungspläne gilt.
Artikel 13
Wirkung
1 Kantonale Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich. Sie gehen den
Nutzungsplänen der Gemeinden vor.
2.2.3 Weitere Planungsinstrumente des Kantons
Artikel 14
Baulinien: Zweck
1 Die zuständige Direktion2) kann Baulinien verfügen, um bestehende oder
geplante öffentliche Bauten oder Anlagen des Kantons zu sichern. Die
Gemeinden, auf deren Gebiet die Baute oder Anlage liegt oder geplant ist,
sind vorher anzuhören.
2 Ausnahmebewilligungen gegenüber solchen Baulinien erteilt die zuständige Direktion3).
Artikel 15
Baulinien: Verfahren
1 Baulinien sind während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist öffentlich bekannt zu machen.
2 Innerhalb der Auflagefrist können schriftliche Einsprachen mit bestimmten
Begehren und begründet beim Regierungsrat eingereicht werden.
3 Kann die Einsprache nicht gütlich erledigt werden, entscheidet der Regierungsrat darüber. Falls die Verständigung oder der Einspracheentscheid wesentliche Änderungen zur Folge hat, ist die öffentliche Auflage zu wiederholen.
4 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
Artikel 16
Baulinien: Verweis
1 Soweit dieser Abschnitt nichts anderes bestimmt, sind die Vorschriften für
gemeindliche Baulinien sinngemäss auch für jene des Kantons anzuwenden.
2) Baudirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
3) Baudirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
2.3 Raumplanung der Gemeinden
2.3.1 Bauordnung
Artikel 17
Inhalt
1 Im Rahmen dieses Gesetzes und der darauf gestützten Vorschriften erlassen die Gemeinden eine Bauordnung für das ganze Gemeindegebiet und
besondere Bau- und Nutzungsvorschriften für einzelne Zonen.
2 Insbesondere sind Vorschriften zu erlassen über:
a) das Mass der baulichen und betrieblichen Nutzung
b) Beiträge und Ersatzabgaben nach diesem Gesetz, sofern sie nicht in
einem besonderen Rechtserlass der Gemeinde geregelt sind
c) die zuständigen Baubehörden, sofern nicht der Gemeinderat diese
Aufgabe übernimmt
3 Die Bauordnung hat für die einzelnen Zonen eine Mindestausnützung vorzuschreiben.
4 Die Bauordnung der Gemeinde ist erst gültig, wenn sie vom Regierungsrat
genehmigt ist. Der Regierungsrat genehmigt sie, wenn sie dem übergeordneten Recht entspricht.
Artikel 18
Begriffe, Mess- und Berechnungsweisen
1 Der Regierungsrat bestimmt in einem Reglement die Begriffe, Mess- und
Berechnungsweisen.
2 Dazu gehören insbesondere die Begriffe, Mess- und Berechnungsweisen
für:
a) das massgebende Terrain
b) die Gebäude und Gebäudeteile
c) die Längen, Breiten und Höhen
d) die Geschosse
e) die Abstände und Abstandsbereiche
f) die Nutzungsziffern
3 Der Regierungsrat kann zu diesem Zweck der Interkantonalen Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe (IVHB) (RB 40.1117) beitreten und diese verbindlich erklären.
2.3.2 Nutzungsplan
2.3.2.1 Inhalt und Zonenarten
Artikel 19
Inhalt
1 Die Gemeinden erlassen für ihr Gebiet einen Nutzungsplan. Teilnutzungspläne sind zulässig.
2 Der Nutzungsplan bestimmt die Art und das zulässige Mass der Nutzung
des Bodens im gesamten Gemeindegebiet. Er unterscheidet Bauzonen,
Landwirtschafts- und andere Nichtbauzonen sowie, entsprechend den örtlichen Bedürfnissen, weitere Zonen, namentlich Schutzzonen.
Artikel 21 Artikel 20 *…
Zonenarten
1 Mit dem Nutzungsplan können folgende Bauzonen ausgeschieden werden:
a) Kernzonen (K)
b) Wohnzonen (W)
c) Wohn- und Gewerbezonen (WG)
d) Gewerbezonen (GE)
e) Industriezonen (I)
f) Tourismuszonen (TZ)
g) Zonen für öffentliche Bauten und Anlagen (OE)
h) Zonen für Sport- und Freizeitanlagen (SF)
i) Freihaltezonen (FZ)
j) * …
k) Verkehrsflächen (VF)
2 Durch den Nutzungsplan können folgende Arten von Nichtbauzonen ausgeschieden werden:
a) Landwirtschaftszonen (L)
b) Reservezonen (RZ)
3 Diese Grundnutzungszonen können durch folgende weitere Zonenarten ergänzt oder überlagert werden:
a) Schutzzonen
abis) * Weilerzonen (WZ)
b) Zone für Wintersport (WS)
c) Deponiezonen, Abbauzonen
d) Zone für besondere Anlagen und Betriebsstätten
e) Zonen mit Quartierplan- oder Quartiergestaltungsplanpflicht
f) Gefahrenzonen
g) Gewässerraumzonen
4 Wenn die Gemeinde ein besonderes Bedürfnis nachweist, kann der Regierungsrat weitere Zonen anerkennen.
2.3.2.2 Bauzonen
Artikel 22
Kernzone
1 Die Kernzone dient dem Zweck, die Zentrumsfunktion eines Ortsteils zu erhalten, auszubauen oder neu zu schaffen. Dabei sind die ortstypischen Besonderheiten möglichst zu erhalten.
2 Neben Wohnbauten sind öffentliche Bauten und mässig störende Betriebe
mit zentrumsbildender Funktion zulässig.
Artikel 23
Wohnzone
1 Die Wohnzone dient in erster Linie dem Wohnen.
2 Neben Wohnbauten sind nicht störende Betriebe zulässig.
Artikel 24
Wohn- und Gewerbezone
1 In der Wohn- und Gewerbezone sind Wohnbauten und mässig störende
Betriebe zulässig. Die Gemeinde kann mit der Nutzungsplanung bestimmte
Betriebsarten aus planerischen oder infrastrukturellen Gründen ausschliessen oder begrenzen.
Artikel 25
Gewerbezone
1 In der Gewerbezone sind Betriebe sowie dazu gehörige Bauten und Anlagen zulässig. Die Gemeinde kann mit der Nutzungsplanung bestimmte
Betriebsarten aus planerischen oder infrastrukturellen Gründen ausschliessen oder begrenzen.
2 Wohnungen sind nur für Betriebsinhaberinnen und -inhaber sowie für
Angestellte zulässig, die betrieblich an den Standort gebunden sind.
Artikel 26
Industriezone
1 In der Industriezone sind industrielle und gewerbliche Betriebe mit erheblichen Immissionen oder grösseren Baumassen zulässig. Die Gemeinde kann
mit der Nutzungsplanung bestimmte Betriebsarten aus planerischen oder infrastrukturellen Gründen ausschliessen oder begrenzen.
2 Wohnungen sind nur für Betriebsinhaberinnen und -inhaber sowie für
Angestellte zulässig, die betrieblich an den Standort gebunden sind.
Artikel 27
Tourismuszone
1 In der Tourismuszone sind touristische Bauten und Anlagen, wie Sport-
und Freizeitanlagen, Hotels, Verpflegungs- und Verkaufsstätten sowie touristische Servicestationen zulässig.
2 Wohnungen für das Betriebspersonal sind zulässig.
Artikel 28
Zone für öffentliche Bauten und Anlagen
1 In der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen sind öffentliche oder öffentlichen Interessen dienende Bauten und Anlagen zulässig.
2 Als öffentliche oder öffentlichen Interessen dienende Bauten und Anlagen
gelten insbesondere Bauten der öffentlichen Verwaltung, Schulhäuser, Spitäler, Heime, Kirchen, Klöster, Friedhöfe, Versorgungs- und Entsorgungsanlagen sowie öffentliche Sport- und Erholungsanlagen.
3 Private Nutzungen sind zulässig, wenn sie von untergeordneter Natur sind
und die zonenkonforme Nutzung nicht beeinträchtigen.
Artikel 29
Zone für Sport- und Freizeitanlagen
1 Die Zone für Sport- und Freizeitanlagen dient den verschiedenen Sport-,
Spiel- und Freizeitbedürfnissen.
2 Zulässig sind Bauten und Anlagen, die dem Sport, der Freizeitgestaltung
und der Erholung dienen, namentlich Sport-, Spiel- und Campinganlagen,
Rastplätze, Familiengärten sowie Bauten und Anlagen von Jugend- und
Freizeitorganisationen. Restaurationsbetriebe sind im Rahmen des Zonenzwecks zulässig.
Artikel 30
Freihaltezone
1 Freihaltezonen umfassen Flächen, die zum Schutz des Orts- und Landschaftsbilds und von Aussichtslagen sowie zur Gliederung von Siedlungsgebieten freizuhalten sind.
2 Oberirdische Bauten und Anlagen sind zulässig, soweit sie der Bewirtschaftung der Freiflächen dienen. Massgeblich sind die Zonenvorschriften
der benachbarten Zonen.
Artikel 32 Artikel 31 *…
Verkehrsflächen
1 Strassen, dazugehörige Trottoirs, Plätze, öffentliche Parkierungsanlagen,
Bushaltestellen, Bahnanlagen, Bahnstationen ohne Fremdnutzungen und
dergleichen sind im Nutzungsplan als Verkehrsflächen zu bezeichnen.
2 Verkehrsflächen nach Absatz 1 sind für die Berechnung der Ausnützungsziffer nicht anrechenbar.
3 Bauten und Anlagen sind zulässig, soweit sie der Verkehrsraumgestaltung
oder -nutzung dienen.
4 Private Nutzungen sind zulässig, wenn sie die zonenkonforme Nutzung
nicht beeinträchtigen. Massgeblich sind die Zonenvorschriften der benachbarten Zonen.
2.3.2.3 Nichtbauzonen
Artikel 33
Landwirtschaftszone
1 Die Landwirtschaftszone verfolgt den Zweck, den das Bundesrecht ihr zuordnet.
2 Die Gemeinden scheiden Landwirtschaftszonen nach den Vorgaben des
Bundesrechts aus. Sie tragen dabei den verschiedenen Funktionen der
Landwirtschaftszone angemessen Rechnung.
3 Fruchtfolgeflächen sind der Landwirtschaftszone zuzuweisen.
4 Das Bundesrecht bestimmt, welche Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone zulässig sind.
5 Bauten und Anlagen, die über eine innere Aufstockung im Sinne des Bundesrechts hinausgehen, sind zulässig, wenn die Gemeinde das im Nutzungsplan vorsieht und es sich um Gebiete handelt, die der kantonale Richtplan dafür bezeichnet.
Artikel 34
Reservezone
1 Die Reservezone umfasst das Gebiet ausserhalb der Bau- und der Landwirtschaftszonen:
a) das keiner bestimmten Nutzung zugewiesen werden kann oder
b) dessen Nutzung noch nicht bestimmt ist
2 Bauten und Anlagen sind zulässig, wenn sie die Voraussetzungen für eine
Ausnahmebewilligung für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bau- und der
Landwirtschaftszonen erfüllen und eine spätere bauliche Entwicklung der
Gemeinde nicht beeinträchtigen.
2.3.2.3a Schutzzonen *
Artikel 34a * Schutzzone
1 Schutzzonen dienen dem Schutz von:
a) Bächen, Flüssen, Seen und ihren Ufern
b) besonders schönen sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich
wertvollen Landschaften
c) bedeutenden Ortsbildern, geschichtlichen Stätten sowie Natur- und
Kulturdenkmälern
d) Lebensräumen für schutzwürdige Tiere und Pflanzen
2 Zulässig sind Bauten, Anlagen und Nutzungen, die dem Zonenzweck entsprechen und die nach den besonderen Vorschriften für die betreffende
Schutzzone erlaubt sind.
2.3.2.4 Weitere Zonen
Artikel 35 *Weilerzone
1 Die Weilerzone bezweckt, ländliche Kleinsiedlungen zu erhalten und massvoll zu entwickeln. Der kantonale Richtplan bestimmt die möglichen Gebiete
für Weilerzonen.
2 In diesem Rahmen legt die gemeindliche Bauordnung die zulässigen Nutzungen entsprechend den jeweiligen Bedürfnissen fest.
Artikel 36
Zone für Wintersport
1 Um Skisportaktivitäten, namentlich Aufstiegs-, Abfahrts-, Langlauf- und
Übungsgelände sowie Schlittenbahnen, zu sichern und offenzuhalten, können Zonen für Wintersport ausgeschieden werden.
2 Bauten und Anlagen sind zulässig, soweit sie dem Zweck der Zone nicht
entgegenstehen.
3 Die Gemeinden können mit der Bauordnung ergänzende Bestimmungen
erlassen, insbesondere über das allgemeine Zutrittsrecht, über die Beanspruchung des Bodens für die Beschneiung und maschinelle Präparierung
sowie über die Abgeltung von Ertragsausfällen und Schäden an Grundstücken.
Artikel 37
Deponiezone, Abbauzone
1 Die Deponiezone bezweckt, Abfälle ordnungsgemäss abzulagern. Die Abbauzone dient dem Abbau von mineralischen Stoffen, wie Stein, Kies, Sand
und dergleichen.
2 Zulässig sind Bauten, Anlagen und Nutzungen, die für die Ablagerung und
die damit verbundene Wiederaufbereitung von Abfällen, den Abbau und die
Aufbereitung mineralischer Stoffe oder die Rekultivierung und die Nachnutzung des Geländes erforderlich sind.
3 Spätestens nach Abschluss der Deponie oder der Rekultivierung ist die
betroffene Fläche im Nutzungsplanverfahren jener Zone zuzuteilen, die sich
für die Nachnutzung eignet.
Artikel 38
Zone für besondere Anlagen und Betriebsstätten
1 Zonen für besondere Anlagen und Betriebsstätten dienen speziellen Bauten, Anlagen und Nutzungen, die sich nicht oder nur schlecht verträglich einer anderen Zone zuordnen lassen, wie Anlagen für erneuerbare Energien,
grössere Parkierungsanlagen und dergleichen.
2 Zulässig sind nur solche Bauten, Anlagen und Nutzungen, die dem Zonenzweck entsprechen.
Artikel 39
Zone mit Quartierplan- oder Quartiergestaltungsplanpflicht
1 Als Zone mit Quartierplan- oder Quartiergestaltungsplanpflicht können zusammenhängende Teilgebiete ausgeschieden werden, deren Überbauung
und Erschliessung der Landschaft oder der Siedlung besonders angepasst
werden sollen oder die für die Ortsentwicklung besonders bedeutsam sind
(wie Hanglagen, Kuppen, Ortskerne, grössere Neubaugebiete).
2 In solchen Zonen dürfen Bauten und Anlagen nur gestützt auf einen
rechtskräftigen Quartier- oder Gestaltungsplan erstellt werden.
Artikel 40
Gefahrenzone
1 Der Kanton erarbeitet für die Siedlungsgebiete behördenverbindliche Gefahrenkarten. Die Gemeinden berücksichtigen die Gefahrenkarte in der Nutzungsplanung und scheiden, wo nötig, Gefahrenzonen aus.
2 Gefahrenzonen umfassen Gebiete, die durch Lawinen, Rutschungen,
Steinschlag, Überschwemmung oder andere Naturereignisse bedroht sind.
Sie werden entsprechend den kantonalen Gefahrenkarten in Zonen mit erheblicher Gefahr (rot), mit mittlerer Gefahr (blau) und mit geringer Gefahr
(gelb) unterteilt.
3 In der Gefahrenzone (rot) dürfen keine neuen Bauten und Anlagen erstellt
werden, die dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen. Bestehende
Bauten und Anlagen, die dem Aufenthalt von Menschen und Tieren dienen,
dürfen nur unterhalten werden; die Besitzstandsgarantie gilt nur in diesem
Rahmen. Andere Bauten und Anlagen sind nur zulässig, wenn sie auf den
Standort angewiesen sind und mit Schutzmassnahmen vor einer Zerstörung
weitgehend geschützt werden.
4 In der Gefahrenzone (blau) dürfen Bauten und Anlagen, die dem Aufenthalt
von Menschen und Tieren dienen, nur erstellt werden, wenn das Schadenrisiko durch eine geeignete Standortwahl oder durch geeignete Schutzmassnahmen auf ein zumutbares Mass gesenkt wird.
5 Bei Bauvorhaben in der Gefahrenzone (gelb) sollen die Bauwilligen über
die Gefahrensituation orientiert werden.
6 Fehlen kantonale Gefahrenkarten, ist diese Bestimmung sinngemäss anzuwenden.
Artikel 41
Gewässerraumzone
1 Die Gewässerraumzone schützt vor Hochwasser, gewährleistet den
Gewässerunterhalt und sichert dem Gewässer seine natürlichen Funktionen.
2 Bauten, Anlagen und Nutzungen sind zulässig, sofern sie dem Zonenzweck nicht widersprechen.
3 Der Regierungsrat regelt das Nähere in einem Reglement.
2.3.2.5 Zuständigkeit und Verfahren
Artikel 42
Zuständigkeit
1 Die Gemeindeversammlung genehmigt den Nutzungsplan, den der
Gemeinderat ihr vorlegt.
Artikel 43
Verfahren
1 Der Nutzungsplan ist während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage
ist öffentlich bekanntzumachen.
2 Innerhalb der Auflagefrist können schriftliche Einsprachen mit bestimmten
Begehren und begründet beim Gemeinderat eingereicht werden.
3 Kann die Einsprache nicht gütlich erledigt werden, entscheidet der
Gemeinderat darüber. Falls die Verständigung oder der Einspracheentscheid wesentliche Änderungen zur Folge hat, ist die öffentliche Auflage
ganz oder teilweise zu wiederholen.
4 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
5 Das Mitwirkungsrecht der Bevölkerung ist zu gewährleisten.