Genehmigung
1 Die Nutzungspläne sind nur gültig, wenn sie vom Regierungsrat genehmigt
sind. Dieser prüft, ob sie recht- und zweckmässig sind.
2 Die Gültigkeit tritt mit der Genehmigung in Kraft, sofern die Bauordnung
kein späteres Datum bestimmt.
Artikel 45
Überprüfung und Änderung
1 Haben sich die Verhältnisse erheblich geändert, so werden die Nutzungspläne und die Nutzungsvorschriften überprüft und nötigenfalls angepasst.
2 Um Nutzungspläne und Nutzungsvorschriften zu ändern, ist das gleiche
Verfahren durchzuführen wie für deren Erlass.
2.3.2.6 Verfügbarkeit von Bauland *
Artikel 45a * Gesetzliche Bauverpflichtung
1 Der Bauzone zugewiesene Grundstücke sind innerhalb von zwölf Jahren
nach dem Inkrafttreten dieser Bestimmung oder nachdem die Einzonung
rechtskräftig wurde zu überbauen.
2 Wird ein Grundstück nicht innerhalb dieser Frist überbaut, kann die
Einwohnergemeinde ein Kaufrecht zum Verkehrswert ausüben, sofern das
öffentliche Interesse entgegenstehende private Interessen überwiegt.
3 Will die Gemeinde das Kaufrecht ausüben, erlässt sie eine entsprechende
Verfügung und setzt der Grundeigentümerin oder dem Grundeigentümer eine Frist von mindestens zwei Jahren zur bestimmungsgemässen Nutzung
des Grundstücks an. Diese Frist steht still, wenn sich der Baubeginn aus
Gründen, die die Bauherrschaft nicht zu vertreten hat, verzögert. Die Verfügung kann im Grundbuch als öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkung
angemerkt werden.
4 Nach Ablauf der gesetzten Frist ist die Entschädigung festzulegen. Das
Verfahren und der Rechtsschutz richten sich sinngemäss nach den Bestimmungen des Expropriationsgesetzes (RB 3.3211).
5 Auf diesem Weg erworbene Grundstücke sind so bald wie möglich ihrer
Bestimmung zuzuführen.
Artikel 45b * Vertragliche Bauverpflichtung
1 Um die Verfügbarkeit von Bauland sicherzustellen oder zu steigern, kann
die Gemeinde mit Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern Verträge
abschliessen, in denen von den Bestimmungen des Artikels 45a abgewichen
werden darf.
Artikel 45c * Landumlegung
1 Landumlegungen erfolgen nach der Verordnung über die öffentlichrechtliche Bodenverbesserungsgenossenschaft.
2.3.2.7 Ausgleich von Planungsvorteilen *
Artikel 45d * Mehrwertabgabe
1 Zum Ausgleich von erheblichen Vorteilen, die durch Planungsmassnahmen
entstehen, erhebt der Kanton eine Mehrwertabgabe.
2 Die Abgabe beträgt 20 Prozent des Mehrwerts, der entsteht:
a) bei der neuen und dauerhaften Zuweisung von Land zu einer Bauzone (Einzonung) oder
b) bei der Zuweisung von Land von einer Bauzone zu einer anderen
Bauzonenart mit besseren Nutzungsmöglichkeiten (Umzonung)
3 Der Mehrwert entspricht der Differenz zwischen dem Verkehrswert des
Grundstücks unmittelbar vor und nach der Planänderung.
4 Der errechnete Mehrwert ist um den Betrag zu kürzen, der innert zwei
Jahren zur Beschaffung einer landwirtschaftlichen Ersatzbaute zur Selbstbewirtschaftung verwendet wird.
Artikel 45e * Abgabeschuldner
1 Abgabepflichtig sind die Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer
zum Zeitpunkt der Planänderung.
2 Alle Rechtsnachfolgerinnen und Rechtsnachfolger haften solidarisch für die
im Zeitpunkt des Liegenschaftserwerbs noch ausstehenden Mehrwertabgaben.
Artikel 45f * Befreiung von der Abgabe
1 Keine Abgabe wird erhoben:
a) von öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten, wenn die
betroffene Fläche unmittelbar der Erfüllung öffentlicher Aufgaben
dient
b) für Flächen unter 50 m²
Artikel 45g * Veranlagung
1 Nach der Genehmigung des Nutzungsplans stellt das zuständige Amt4)
durch Verfügung fest, ob eine Mehrwertabgabepflicht besteht.
4) Amt für Raumentwicklung; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
2 Besteht eine Mehrwertabgabepflicht, veranlagt das für die steueramtliche
Schätzung von Grundstücken zuständige Amt5) die Mehrwertabgabe. Das
Verfahren und der Rechtsschutz richten sich nach der Schätzungsverordnung (RB 3.2215).
Artikel 45h * Grundpfandrecht
1 Zur Sicherung der Mehrwertabgabe sowie allfälliger Verzugszinsen und
Betreibungskosten steht dem Kanton an den betreffenden Grundstücken ein
gesetzliches Pfandrecht nach Artikel 836 des Zivilgesetzbuches (SR 210)
zu.
2 Das Pfandrecht entsteht mit der Genehmigung der Planungsmassnahme
ohne Eintrag im Grundbuch. Die zu diesem Zeitpunkt im Grundbuch bereits
eingetragenen Grundpfandrechte gehen im Rang vor.
3 Das für die Veranlagung zuständige Amt6) meldet das Grundpfandrecht zur
Eintragung im Grundbuch an, sobald die Veranlagungsverfügung rechtskräftig geworden ist.
Artikel 45i * Fälligkeit
1 Die Mehrwertabgabe wird fällig bei der Überbauung oder Veräusserung
des Grundstücks:
a) bei der Überbauung mit der Bauabnahme
b) bei der Veräusserung mit der Änderung der Rechtslage
2 Als Veräusserung gilt jede Übertragung des Grundeigentums oder von Anteilen davon.
3 Bei der Überbauung oder Veräusserung eines Teils des Grundstücks wird
die gesamte Mehrwertabgabe fällig.
Artikel 45j * Verfahren
1 Wird die Mehrwertabgabe fällig, stellt das zuständige Amt7) den Betrag in
Rechnung.
2 Ist die Fälligkeit streitig, erlässt es eine Feststellungsverfügung.
5) Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
6) Amt für Steuern; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
7) Amt für Finanzen; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
3 Zahlungserleichterungen sind nach den Bestimmungen des Gesetzes über
die direkten Steuern im Kanton Uri (RB 3.2211) möglich.
4 Nach der vollständigen Bezahlung der Mehrwertabgabe ist das gesetzliche
Grundpfandrecht zu löschen.
Artikel 45k * Verwendungszweck: im Allgemeinen
1 Der Kanton weist die Einnahmen aus der Mehrwertabgabe einem Mehrwertabgabefonds zu.
2 Der Mehrwertabgabefonds ist zweckgebunden für die Finanzierung von
Entschädigungen bei materiellen Enteignungen.
3 Zeichnet sich ab, dass die Einnahmen die Ausgaben langfristig übersteigen, kann der Überschuss auch für weitere Massnahmen der Raumplanung
nach Artikel 3 des Raumplanungsgesetzes (SR 700) verwendet werden.
Artikel 45l
Verwendungszweck: Entschädigung bei materieller Enteignung
1 Führen Planungsmassnahmen, die der Kanton verfügt oder genehmigt hat,
zu Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, leistet
der Kanton dafür die Entschädigung.
2 Können sich die Beteiligten über das Vorliegen einer materiellen Enteignung oder über die Höhe der Entschädigung nicht einigen, kann bei der
kantonalen Schätzungskommission die Durchführung des Schätzungsverfahrens verlangt werden. Die Vorschriften des Expropriationsgesetzes
(RB 3.3211) sind sinngemäss anzuwenden.
Artikel 45m
Verwendungszweck: Finanzierung weiterer Massnahmen
1 Über die Finanzierung weiterer Massnahmen der Raumplanung entscheidet der Regierungsrat. Er hat die Gemeinden in geeigneter Weise in den
Entscheid miteinzubeziehen.
2.3.3 Sondernutzungspläne
2.3.3.1 Übersicht
Artikel 46
Begriff
1 Sondernutzungspläne regeln die Überbaubarkeit von Teilgebieten der
Gemeinde. Sie ergänzen oder verfeinern die nutzungsplanerische Grundordnung.
2 Sondernutzungspläne sind im Nutzungsplan der Gemeinde als Information
einzutragen.
Artikel 47
Arten
1 Als Sondernutzungspläne gelten:
a) Baulinien
b) Quartierpläne
c) Quartiergestaltungspläne
2.3.3.2 Baulinie
Artikel 48
Begriff und Inhalt
1 Baulinien bestimmen den Mindestabstand von Bauten und Anlagen gegenüber vorhandenen oder geplanten öffentlichen Bauten, Anlagen, Nutzungen
und Flächen.
2 Sie sind insbesondere zulässig, um den Mindestabstand zu Verkehrsanlagen, Leitungen, Gewässern, Wäldern und dergleichen zu sichern.
3 Die Baulinien können verbunden werden:
a) mit Innenbaulinien, um die Bautiefe festzulegen
b) mit Niveaulinien, um das Verhältnis zur Höhenlage der bestehenden
oder geplanten Baute oder Anlage festzulegen
c) mit der Vorschrift, den Bau auf die Linie zu stellen (Baufluchtlinie)
d) mit Spezialvorschriften über Ausladungen, Tiefbauten usw.
Artikel 49
Zuständigkeit, Verfahren
1 Der Gemeinderat ist zuständig, Baulinien zu verfügen; Artikel 14 bleibt vorbehalten. Mit der Verfügung ist der Zweck der Baulinie anzugeben.
2 Baulinien sind während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist öffentlich bekanntzumachen.
3 Innerhalb der Auflagefrist können schriftliche Einsprachen mit bestimmten
Begehren und begründet beim Gemeinderat eingereicht werden.
4 Kann die Einsprache nicht gütlich erledigt werden, entscheidet der
Gemeinderat darüber. Falls die Verständigung oder der Einspracheentscheid wesentliche Änderungen zur Folge hat, ist die öffentliche Auflage zu
wiederholen.
5 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
Artikel 50
Wirkung und Zulässigkeit
1 Baulinien gehen allen anderen Grenz- und Abstandsvorschriften vor. Unterschreiten sie diese, müssen die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung erfüllt sein.
2 Bauten und Anlagen, die vor der Baulinie stehen oder von ihr angeschnitten werden, dürfen nur unterhalten werden. Wird an ihrer Stelle ein Neubau
errichtet, so ist dieser auf die Baulinie zurückzunehmen.
Artikel 51
Dauer
1 Baulinien zugunsten geplanter Bauten und Anlagen fallen dahin, wenn das
geplante Werk nicht innert fünf Jahren begonnen wird, seitdem die Baulinienverfügung rechtskräftig ist.
2 Dahingefallene Baulinien können im ordentlichen Verfahren erneuert werden.
2.3.3.3 Quartierpläne, Quartiergestaltungspläne
Artikel 52
Begriff und Inhalt
1 Der Quartierplan ordnet die Überbauung eines genau bezeichneten
Gemeindeteils, der sich zur gesamthaften Erschliessung eignet. Er regelt die
Erschliessung dieses Gebietes, indem er Strassen, Wege, Abstellflächen,
Versorgungsleitungen und dergleichen sowie die entsprechenden Baulinien
festlegt.
2 Der Quartiergestaltungsplan bezweckt eine besonders gute Gesamtüberbauung, namentlich in architektonischer und städtebaulicher Hinsicht. Zusätzlich zu den Elementen des Quartierplans regelt er:
a) die Lage, Stellung, Grösse und Gestaltung der Bauten und Anlagen
sowie die Art und das Mass ihrer Nutzung
b) die Grenz- und Gebäudeabstände
c) die Grünflächen und Spielplätze
3 Sofern das sinnvoll und wirtschaftlich zumutbar ist, kann der Gemeinderat
den Quartierplan oder den Quartiergestaltungsplan mit der Auflage verbinden, dass gemeinsame Anlagen erstellt werden, namentlich Parkierungsanlagen, Zivilschutzräume, Empfangsanlagen für Radio und Fernsehen, Heizanlagen oder ein gemeinsamer Anschluss an eine Fernheizanlage.
4 Der Quartierplan und der Quartiergestaltungsplan bestehen mindestens
aus einem Plan und aus Sonderbauvorschriften.
Artikel 53
Sonderbauvorschriften
1 Die Sonderbauvorschriften müssen dem Ziel des Quartierplans oder des
Quartiergestaltungsplans entsprechen und dürfen dem Zweck der jeweiligen
Zone nicht widersprechen. Unter diesen Voraussetzungen können sie von
den ordentlichen Bauvorschriften abweichen.
Artikel 54
Zuständigkeit
1 Der Gemeinderat erlässt Quartierpläne und Quartiergestaltungspläne von
sich aus oder auf Begehren der betroffenen Grundeigentümerinnen und
Grundeigentümer.
2 Er muss einen Quartierplan oder einen Quartiergestaltungsplan erlassen,
wenn die Mehrheit von Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern, denen zugleich mehr als die Hälfte des einzubeziehenden Bodens gehört, es
begehrt und wenn die Voraussetzungen nach Artikel 52 erfüllt sind.
3 Antragsberechtigte Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer können
der zuständigen Gemeindebehörde eigene, für den Gemeinderat unverbindliche Planentwürfe zur Beschlussfassung vorlegen.
Artikel 55
Verfahren
1 Quartierpläne und Quartiergestaltungspläne sind während 30 Tagen öffentlich aufzulegen. Die Auflage ist öffentlich bekanntzumachen.
2 Innerhalb der Auflagefrist können schriftliche Einsprachen mit bestimmten
Begehren und begründet beim Gemeinderat eingereicht werden.
3 Kann die Einsprache nicht gütlich erledigt werden, entscheidet der
Gemeinderat darüber. Falls die Verständigung oder der Einspracheentscheid wesentliche Änderungen zur Folge hat, ist die öffentliche Auflage zu
wiederholen.
4 Quartierpläne und Quartiergestaltungspläne sind erst gültig, wenn sie vom
Regierungsrat genehmigt sind.
5 Um Quartierpläne oder Quartiergestaltungspläne aufzuheben oder zu ändern, ist das gleiche Verfahren durchzuführen wie für deren Erlass. Bei geringfügigen Änderungen, die keine wesentlichen öffentlichen oder privaten
Interessen berühren, kann der Gemeinderat auf die öffentliche Bekanntmachung und Auflage verzichten, sofern alle direkt betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer der Änderung zugestimmt haben.
6 Im Übrigen richtet sich das Verfahren nach der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
7 Das Mitwirkungsrecht der Bevölkerung ist zu gewährleisten.
2.4 Vorsorgliche planerische Massnahmen
2.4.1 Planungszone
Artikel 56
Zweck
1 Planungszonen bezwecken, den Erlass oder die Änderung von Nutzungsplänen für ein genau bezeichnetes Gebiet zu sichern.
Artikel 57
Zuständigkeit
1 Zuständig, Planungszonen zu verfügen, sind:
a) der Gemeinderat für gemeindliche Nutzungspläne
b) der Regierungsrat für kantonale Nutzungspläne
2 Der Regierungsrat kann anstelle und auf Kosten der Gemeinde eine Planungszone verfügen, wenn die Gemeinde trotz Aufforderung ihre Nutzungsordnung nicht innert angemessener Frist den Anforderungen des übergeordneten Rechts anpasst. Erlässt die Gemeinde später eine den gesetzlichen
Anforderungen genügende Grundordnung, fällt die Planungszone mit der
Genehmigung der geänderten Grundordnung dahin.
3 Mit der Planungszone sind zugleich die provisorischen Bau- und Nutzungsvorschriften festzulegen.
Artikel 58
Verfahren
1 Der Gemeinderat erlässt Planungszonen nach dem Verfahren, das für
gemeindliche Nutzungspläne gilt, der Regierungsrat nach jenem, das für
kantonale Nutzungspläne gilt.
Artikel 59
Geltungsdauer und Wirkung
1 Innerhalb der Planungszone darf nichts unternommen werden, was die
Nutzungsplanung erschweren könnte.
2 Die Planungszone und die Bau- und Nutzungsvorschriften dazu werden
rechtswirksam, sobald sie öffentlich aufgelegt sind.
3 Sie erlöschen zwei Jahre nach ihrer Rechtskraft. Der Regierungsrat kann
die Frist um höchstens zwei Jahre verlängern, wenn die Verlängerung sachlich begründet ist. Die betroffenen Gemeinden und Grundeigentümer und
Grundeigentümerinnen sind vorher anzuhören. Das Ende der Planungszone
ist im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen.
2.4.2 Bausperre
Artikel 60
Zweck
1 Die Bausperre bezweckt, künftige planerische Massnahmen sicherzustellen sowie genügende Bauvorschriften zu schaffen.
Artikel 61
Zuständigkeit
1 Der Gemeinderat ist zuständig, eine Bausperre zu verfügen.
Artikel 62
Verfahren
1 Die Bausperre muss, um rechtswirksam zu sein, im kantonalen Amtsblatt
veröffentlicht werden. Die Veröffentlichung bezeichnet die Gemeinde, in der
die Bausperre verhängt wird, die voraussichtliche Dauer der Sperre, ihren
Zweck und das betroffene Gebiet.
2 Eine Verlängerung der Sperrfrist wird in der gleichen Weise veröffentlicht
wie der Erlass der Sperre.
3 Die Bausperre wird rechtswirksam, sobald sie öffentlich aufgelegt ist.
Artikel 63
Geltungsdauer und Wirkung
1 Die Bausperre kann höchstens für die Dauer eines Jahres verfügt werden.
Mit Genehmigung des Regierungsrats kann sie um höchstens ein Jahr verlängert werden, wenn die Verlängerung sachlich begründet ist.
2 Bauliche Massnahmen im gesperrten Gebiet werden nur bewilligt, wenn sie
die vorgesehene Planung oder die Verwirklichung der neuen Vorschrift nicht
erschweren oder beeinträchtigen.
3 Die Bausperre muss aufgehoben werden, wenn die Gründe, aus denen sie
erlassen wurde, weggefallen sind. Nach Ablauf ihrer Dauer fällt sie ohne
Weiteres dahin.
4 Das Ende der Bausperre ist im kantonalen Amtsblatt zu veröffentlichen.
2.5 Erschliessung
2.5.1 Basiserschliessung
Artikel 64
Begriff
1 Zur Basiserschliessung gehören jene Verkehrswege, die der Bund oder der
Kanton nach der besonderen Gesetzgebung bauen, betreiben und unterhalten muss.
Artikel 65
Zuständigkeit
1 Der Bund und der Kanton sorgen für die Basiserschliessung entsprechend
der besonderen Gesetzgebung.
2.5.2 Groberschliessung
Artikel 66
Begriff
1 Die Groberschliessung versorgt die Bauzonen mit den hauptsächlichsten
Strassen-, Wasser-, Abwasser- und Energieanlagen.
Artikel 67
Zuständigkeit
1 Die Gemeinden sorgen für die zeit- und sachgerechte Groberschliessung
der Bauzonen. Sie sind für den Unterhalt und den Betrieb dieser Erschliessungsanlagen verantwortlich.
2 Vorbehalten bleibt die besondere Gesetzgebung, namentlich jene über die
Wasserversorgung, die Abwasserentsorgung und die Versorgung mit elektrischem Strom.
Artikel 68
Erschliessungsprogramm
1 Der Gemeinderat erlässt ein Erschliessungsprogramm, das aufzeigt, wie,
wann und mit welchen finanziellen Mitteln die Groberschliessung gebaut,
ausgebaut oder ersetzt wird. Er beschliesst die mit der Erarbeitung verbundenen Ausgaben.
2 Das Erschliessungsprogramm:
a) ist mit der Finanzplanung der Gemeinde koordiniert
b) berücksichtigt die bauliche Entwicklung der Gemeinde und die Nachfrage nach Bauland
c) ist auf die Nutzungsplanung von Kanton und Gemeinde abgestimmt
d) berücksichtigt andere Erschliessungskonzepte, wie den Generellen
Entwässerungsplan (GEP) und die Planung der Wasserversorgungsanlagen
3 Das Erschliessungsprogramm ist behördenverbindlich. Es ist zu veröffentlichen.
4 Ändert sich die Nutzungsplanung, ist das Erschliessungsprogramm entsprechend anzupassen.
Artikel 69
Erschliessung durch Private
1 Erschliesst die Gemeinde die Bauzone nicht entsprechend dem Erschliessungsprogramm, hat der Gemeinderat auf Gesuch hin den betroffenen
Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern zu gestatten, die Erschliessung selbst zu projektieren und zu erstellen.
2 Die Gemeinde kann Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ermächtigen, Erschliessungsanlagen vor dem Zeitpunkt zu bauen, der im Erschliessungsprogramm vorgesehen ist.
3 In beiden Fällen wird vorausgesetzt, dass:
a) ein entsprechendes, vom Gemeinderat genehmigtes Projekt vorliegt
b) ein vom Gemeinderat genehmigter, öffentlich-rechtlicher Vertrag besteht, der die Modalitäten bestimmt, wie die Finanzierung, die Anschlussmöglichkeiten der Nachbarn und dergleichen
c) keine wesentlichen Interessen entgegenstehen
4 Planung und Bau der Erschliessungsanlagen stehen unter der Aufsicht der
Gemeinde. Diese leitet das Verfahren und übt, wenn nötig, das Enteignungsrecht aus.
5 Die Anlagen gehen von Gesetzes wegen ins Eigentum der Gemeinde über,
sobald sie ordnungsgemäss gebaut sind. Der Gemeinderat stellt den
Eigentumsübergang in einer Verfügung fest, eröffnet diese den bisherigen
Eigentümern und meldet, sobald die Verfügung rechtskräftig ist, die neuen
Eigentumsverhältnisse zur Eintragung in das Grundbuch an.
2.5.3 Feinerschliessung
Artikel 70
Begriff
1 Die Feinerschliessung verbindet die einzelnen Baugrundstücke mit den Anlagen der Groberschliessung.
Artikel 71
Zuständigkeit
1 Die beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben die Anlagen der Feinerschliessung auszuführen und zu unterhalten.
2 Die Ausführungspläne sind vom Gemeinderat zu genehmigen. Dieser kann
verfügen, dass die Feinerschliessung auf ein genau bezeichnetes Gebiet
auszudehnen oder einzuengen ist.
3 Einigen sich die beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer
nicht, so kann die Gemeindeversammlung den Bau der Feinerschliessungsanlage durch die Gemeinde beschliessen.
4 Lehnt die Gemeindeversammlung die Ausführung der Anlagen ab oder verzichtet der Gemeinderat darauf, der Gemeindeversammlung den Bau zu beantragen, so können die bauwilligen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer diese nach den vom Gemeinderat genehmigten Plänen selbst erstellen.
2.5.4 Finanzierung
Artikel 72
Grundsatz
1 Wer zuständig ist, Erschliessungsanlagen zu erstellen, trägt die Bau- und
die Unterhaltskosten dafür.
Artikel 73
Groberschliessung: durch die Gemeinde
1 Die Beiträge der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer an die Groberschliessung der Gemeinde richten sich nach der Perimeterverordnung
(RB 50.1421), soweit die Gemeinde oder deren Zusammenschlüsse nicht
besondere Beitragsregelungen getroffen haben.
Artikel 74
Groberschliessung: durch Private
1 Die bauenden Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben die gesamten Kosten bis zur Fälligkeit der Kostenanteile der Gemeinde und der
übrigen Grundeigentümer zinslos vorzuschiessen.
2 Der Gemeindeanteil wird fällig, sobald die Anlage nach dem Erschliessungsprogramm der Gemeinde gebaut werden soll, spätestens aber 15 Jahre nach Vollendung der Anlage.
3 Die Beiträge der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer
werden mit der Nutzung ihrer Grundstücke als Bauland zur Zahlung fällig,
spätestens aber mit der Fälligkeit des Gemeindeanteils.
Artikel 75
Feinerschliessung
1 Wird die Anlage von der Gemeinde oder von einzelnen Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümern gebaut oder können sich diese über die
Kostentragung nicht einigen, gelten folgende Vorschriften:
a) Die Bau- und Unterhaltskosten sind nach einem von der Gemeinde
aufzustellenden Beitragsplan auf die Grundeigentümerinnen und
Grundeigentümer entsprechend ihrem Vorteil zu verteilen. Der Beitragsplan ist im Grundbuch anzumerken
b) die Grundeigentümer, die die Feinerschliessung selbst erstellen oder
in deren unmittelbarem Interesse die Feinerschliessung in Angriff genommen oder weitergeführt wird, haben die Baukosten und die
Kosten des baulichen Unterhaltes zinslos vorzuschiessen. Die Beiträge der betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer
werden mit der Nutzung ihrer Grundstücke als Bauland zur Zahlung
fällig, spätestens aber 15 Jahre nach Vollendung der Anlage
c) die Gemeinde genehmigt die Kostenabrechnung und erlässt im
Streitfall die notwendigen Verfügungen
2 Die Perimeterverordnung (RB 50.1421) ist sinngemäss anzuwenden.
2.6 Finanzierung der Planung
Artikel 76
Grundsatz
1 Der Kanton trägt die Kosten der kantonalen Richt-, Nutzungs- und Schutzzonenplanung.
2 Die Gemeinden tragen die Kosten der kommunalen Nutzungs- und Schutzzonenplanung sowie die Kosten des Erschliessungsprogramms.
3 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer des einbezogenen Bodens tragen im Verhältnis ihres Grundeigentums die Kosten der Quartier-
bzw. Quartiergestaltungsplanung.
Artikel 77
Kantonsbeiträge
1 An die fachgerechte Erarbeitung und die Änderung von Nutzungsplanungen leistet der Kanton den Gemeinden 70 Prozent der Planungskosten, die
aufgrund des kantonalen Richtplanes erforderlich werden.
2 Der Regierungsrat bestimmt in einem Reglement, was zu den massgeblichen Planungskosten zu zählen ist.
3 Die Gemeinde hat den Vorgehensplan und das Beitragsgesuch vorgängig
der zuständigen Direktion8) zu unterbreiten.
3 Öffentliches Baurecht
3.1 Materielles Baurecht
3.1.1 Kantonale Bauvorschriften
Artikel 78
Baureife
1 Bauten und Anlagen dürfen nur auf baureifen Grundstücken erstellt werden. Ein Grundstück ist baureif, wenn:
a) der Nutzungsplan eine entsprechende Bebauung erlaubt
b) es hinreichend erschlossen ist oder wenn sichergestellt ist, dass es
rechtzeitig hinreichend erschlossen wird
2 Ein Grundstück ist erschlossen, wenn entsprechend seiner Nutzung eine
hinreichende Zufahrt und die nötigen Anlagen für Wasser- und Energieversorgung sowie für die Abwasserbeseitigung vorhanden sind.
3 Zur Wasserversorgung gehören ausreichendes und einwandfreies Trinkwasser und, soweit zumutbar, ein genügender Löschschutz. Die Gemeinde
kann den öffentlichen Wasserversorgungseinrichtungen das Recht der Ausschliesslichkeit vorbehalten.
4 Für grössere und noch weitgehend unüberbaute Grundstücke kann die
Baubehörde einen Quartierplan oder Quartiergestaltungsplan verlangen, sofern die Überbauung erhebliche Auswirkungen auf die Nutzungs- und
Erschliessungsordnung, auf die Umwelt oder das Orts- und Landschaftsbild
erwarten lässt.
Artikel 79
Sicherheit und Gesundheit
1 Bauten und Anlagen sind so zu erstellen und zu unterhalten, dass sie den
anerkannten Regeln der Baukunde entsprechen.
8) Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
2 Absatz 1 gilt auch für Aufzüge, Rolltreppen und andere Beförderungsanlagen für Personen und Waren, soweit nicht besondere Bestimmungen des
Bundesrechts einen ausreichenden Schutz gewähren.
3 Zum Wohnen und Arbeiten bestimmte Bauten und Anlagen müssen dauernd den gesundheitlichen Anforderungen genügen.
4 Bei Gefahr für die Gesundheit und die Sicherheit von Bewohnerinnen und
Bewohnern oder von Dritten ist die Benützung der Baute zu verbieten.
Massnahmen zur Beseitigung der Gefahr sind notfalls zu Lasten der Unterhaltspflichtigen zu treffen.
5 Die Baubehörde kann private Organisationen und Fachleute zum Vollzug
dieser Bestimmung beiziehen.
Artikel 80
Vorkehren für hindernisfreies Bauen
1 Öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass ihre
Benützung auch Personen mit Behinderungen möglich ist.
2 In Wohnüberbauungen und Geschäftshäusern sind die Bedürfnisse von
Personen mit Behinderung angemessen zu berücksichtigen.
3 Mehrfamilienhäuser mit vier und mehr Wohneinheiten und Gebäude mit
Arbeitsplätzen ab einer gesamten Nutzungsfläche von mindestens 500 m²
sind so zu gestalten, dass sie den speziellen Bedürfnissen von Personen mit
Behinderung angepasst werden können.
4 Bei Umbauten und Nutzungsänderungen kann auf eine hindernisfreie Bauweise verzichtet werden, wenn der Aufwand und die Mehrkosten unverhältnismässig wären oder wenn denkmalpflegerische Gründe dagegen sprechen.
5 Bei Parkplätzen von öffentlich zugänglichen Gebäuden sind ausreichend
Parkfelder für Rollstuhlbenutzende in der Nähe der Eingänge vorzusehen
und deutlich zu kennzeichnen.
Artikel 81
Schutz des Orts- und Landschaftsbildes
1 Bauten und Anlagen sind so zu gestalten, dass für das Landschafts-, Orts-,
Quartier- oder Strassenbild eine befriedigende Gesamtwirkung entsteht.
2 Diese Bestimmung gilt sinngemäss auch für Reklamen, Anschriften, Antennen, Bemalungen und dergleichen.