Anforderungen an den Energieverbrauch
1 Neue Bauten und Anlagen sowie wesentliche Änderungen, Erweiterungen
oder Zweckänderungen bestehender Bauten und Anlagen dürfen in der Regel nur bewilligt werden, wenn sie den Anforderungen des Energiegesetzes
des Kantons Uri entsprechen.
Artikel 83
Verkehrssicherheit
1 Bauten, Anlagen oder Bepflanzungen dürfen weder den Verkehr behindern
oder gefährden noch den Bestand und die Sicherheit des Strassenkörpers
beeinträchtigen.
2 Ausmündungen und Ausfahrten auf Strassen sowie deren Erweiterung und
gesteigerte Benützung sind so zu gestalten, dass sie den Verkehr nicht gefährden. Garagevorplätze und andere Abstellplätze sind so anzulegen, dass
Fahrzeuge darauf Platz haben, ohne die öffentliche Verkehrsanlage in Anspruch zu nehmen.
3 Ausmündungen und Ausfahrten auf Strassen sowie deren Erweiterung und
gesteigerte Benützung bedürfen einer Bewilligung des jeweiligen Strassenhoheitsträgers oder der jeweiligen Strassenhoheitsträgerin.
Artikel 84
Spielplätze
1 Bei Mehrfamilienhäusern und Wohnsiedlungen mit sechs und mehr Wohneinheiten sind auf privatem Grund entsprechend den örtlichen Verhältnissen
und nach Massgabe der Zahl und Art der Wohnungen Spielplätze an geeigneter Lage zu erstellen und zu erhalten.
2 Ist die Erstellung solcher Spielplätze auf privatem Grund nicht möglich,
nicht zulässig oder nicht zumutbar, kann die Bauherrschaft zu Beiträgen an
den Bau und Betrieb solcher Anlagen auf öffentlichem Grund verpflichtet
werden.
Artikel 85
Abstellplätze
1 Bei neuen Bauten und Anlagen sowie bei wesentlichen Umbauten, Erweiterungen oder Zweckänderungen von bestehenden Bauten und Anlagen
sind in angemessener Nähe auf privatem Grund die für Fahrzeuge erforderlichen Abstellplätze zu erstellen und dauernd zu erhalten.
2 Bei bestehenden Bauten und Anlagen können Abstellplätze für Fahrzeuge
auf privatem Grund verlangt werden, wenn die Fahrzeuge den Verkehr wesentlich behindern und wenn der Missstand nicht durch verkehrspolizeiliche
Massnahmen behoben werden kann, die örtlichen Verhältnisse es zulassen
und die Kosten zumutbar sind.
3 Ist die Erstellung der erforderlichen Abstellplätze auf privatem Grund nicht
möglich, nicht zulässig oder nicht zumutbar, kann die Bauherrschaft zu Beiträgen an den Bau und Betrieb solcher Anlagen auf öffentlichem Grund verpflichtet werden.
Artikel 86
Zerstörte Bauten und Anlagen, Baugruben
1 Ganz oder teilweise zerstörte Bauten und Anlagen sowie Baugruben sind
zu beseitigen, wenn nicht innert angemessener Frist wieder auf- oder neu
gebaut bzw. die begonnene Bauarbeit fortgesetzt wird.
Artikel 87
Schutz vor Naturgefahren
1 Auf Grundstücken, die Naturgefahren besonders ausgesetzt sind, ist die
Errichtung von Bauten, die zum Aufenthalt von Mensch und Tier bestimmt
sind, je nach dem Grade der Gefahr, nur unter entsprechenden sichernden
Bedingungen zu gestatten oder ganz zu verbieten. Dabei ist den Bedürfnissen der Land- und Forstwirtschaft Rechnung zu tragen.
2 Dem Baugesuchsteller bleibt der Nachweis vorbehalten, dass die Gefährdung des Baugrundstückes und der Zufahrt durch sichernde Massnahmen
behoben ist.
3 Vorbehalten bleiben weitergehende Einschränkungen, die sich aus einer
Gefahrenzone nach diesem Gesetz ergeben.
Artikel 88
Immissionsschutz
1 Bauten und Anlagen dürfen nicht zu Einwirkungen auf die Nachbarschaft
führen, die der Zonenordnung widersprechen.
2 Im Grenzbereich gegenüber Wohnzonen ist auf diese Rücksicht zu nehmen. Es können im Baubewilligungsverfahren entsprechende Bedingungen
und Auflagen verfügt oder Projektänderungen verlangt werden.
Artikel 89
Erst- und Zweitwohnungsanteil
1 Um ein genügendes Angebot an Wohnungen für die ortsansässige Bevölkerung zu sichern und ein angemessenes Verhältnis zwischen dauernd bewohnten Wohnungen und Zweitwohnungen zu erreichen, können die
Gemeinden Erst- und Zweitwohnungsanteile festlegen oder gleichwertige
Regelungen treffen.
Artikel 90
Duldung öffentlicher Einrichtungen
1 Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben zu dulden, dass Verkehrssignale, Strassenschilder, Beleuchtungseinrichtungen, Hydranten und
ähnliche im öffentlichen Interesse liegende Anlagen auf ihrem Grundstück
errichtet werden. Sie sind anzuhören, bevor ihr Grundstück beansprucht
wird.
2 Wesentlicher Schaden, der durch den Eingriff entstanden ist, ist zu ersetzen.
3.1.2 Abstandsvorschriften
Artikel 91
Bauten und Anlagen an Fliessgewässern
1 Der Raum entlang offener Fliessgewässer bezweckt, den Hochwasserschutz und die natürlichen Funktionen des Gewässers sicherzustellen.
Andere Nutzungen sind zulässig, sofern sie diesen Zweck nicht beeinträchtigen. Der Zugang zu den Gewässern, um diese unterhalten zu können, muss
in jedem Fall gewährleistet sein.
2 Wo der Nutzungsplan oder Baulinien nicht einen grösseren Abstand verlangen, ist für Bauten und Anlagen gegenüber offenen Fliessgewässern ein
Abstand von mindestens sechs Metern einzuhalten. Der Gewässerabstand
bemisst sich bei Gewässereinschnitten ab der Böschungsoberkante und bei
Dammbauten ab dem landseitigen Dammfuss.
3 Die zuständige Direktion9) kann Ausnahmebewilligungen erteilen, wenn die
Voraussetzungen dazu erfüllt sind.
9) Baudirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
Artikel 92
Bauten und Anlagen an öffentlichen Verkehrsflächen
1 Wo der Nutzungsplan oder Baulinien nicht einen grösseren Abstand verlangen, ist für Bauten und Anlagen gegenüber öffentlichen Verkehrsflächen
ein Abstand von mindestens vier Metern einzuhalten. Der Abstand bemisst
sich ab dem äussersten Anlageteil der Verkehrsfläche.
2 Die zuständige Direktion10) kann Ausnahmen entlang öffentlicher Verkehrsflächen des Kantons, der Gemeinderat solche entlang öffentlicher Verkehrsflächen der Gemeinde bewilligen, wenn die Voraussetzungen dazu erfüllt
sind.
Artikel 93
Bauten und Anlagen am Wald
1 Wo der Nutzungsplan oder Baulinien nicht einen grösseren Abstand verlangen, ist für Bauten und Anlagen gegenüber der Waldgrenze ein Abstand
von 20 m einzuhalten. Der Abstand bemisst sich ab dem äussersten Teil des
Waldrands oder Waldgrundstücks.
2 Die zuständige Direktion11) kann Ausnahmen bewilligen, wenn die Voraussetzungen dazu erfüllt sind.
Artikel 94
Bauten und Anlagen am See
1 Wo der Nutzungsplan oder Baulinien nicht einen grösseren Abstand verlangen, ist für Bauten und Anlagen gegenüber dem mittleren Wasserstand
des Seeufers ein Abstand von 20 m einzuhalten.
2 Die zuständige Direktion12) kann Ausnahmebewilligungen erteilen, wenn die
Voraussetzungen dazu erfüllt sind.
Artikel 95
Grenz- und Gebäudeabstand
1 Der Grenzabstand besteht aus dem Grundabstand, dem Mehrlängenzuschlag und dem Mehrhöhenzuschlag.
2 Der Gebäudeabstand entspricht der Summe der beiden Grenzabstände.
3 Für andere Bauten und Anlagen gilt der privatrechtliche Grenzmeter, soweit die Ausführungsbestimmungen keinen grösseren Abstand vorsehen.
4 Der Regierungsrat erlässt die näheren Bestimmungen in einem Reglement.
10)Baudirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
11)Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
12)Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
3.1.3 Ausnahmen
Artikel 96
Ausnahmen innerhalb der Bauzone
1 Ausnahmen von einzelnen Bauvorschriften und Plänen des Kantons oder
der Gemeinden können bewilligt werden, wenn:
a) wichtige Gründe das rechtfertigen und
b) keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entgegenstehen
Artikel 97
Ausnahmen ausserhalb der Bauzone
1 Die Zulässigkeit zonenwidriger Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzone richtet sich nach dem Bundesrecht (RPG 700, Art. 24).
Artikel 98
Auflagen und Bedingungen
1 Mit der Ausnahmebewilligung können Bedingungen und Auflagen, insbesondere Mehrwert- und Abbruchrevers, verbunden werden.
3.1.4 Privatrechtliche Absprachen
Artikel 99
Unabänderlichkeit
1 Die Bestimmungen dieses Gesetzes und der darauf gestützten Rechtserlasse und Verfügungen können durch privatrechtliche Absprachen nicht
wegbedungen werden.
3.2 Formelles Baurecht
3.2.1 Baubewilligung
Artikel 100
Bewilligungspflicht: Grundsatz
1 Wer eine Baute oder Anlage erstellen, abbrechen oder baulich oder in ihrem Zweck ändern will, benötigt hiefür eine Bewilligung.
2 Bewilligungspflichtig sind auch Terrainveränderungen, die baulichen Massnahmen entsprechen.
Artikel 101
Bewilligungspflicht: Ausnahmen
1 Im Rahmen des Bundesrechts bedürfen keiner Baubewilligung im Sinne
dieses Gesetzes:
a) Bauvorhaben, die nach der Gesetzgebung des Bundes nicht der
kantonalen Bauhoheit unterliegen
b) Bauvorhaben, die durch andere Gesetze umfassend geregelt sind
c) reine Unterhalts- und Reparaturarbeiten
d) geringfügige Bauvorhaben, die weder öffentliche noch private Interessen merklich berühren
e) für kurze Dauer erstellte Bauten und Anlagen
2 Bauvorhaben nach Buchstaben d und e sind der zuständigen Baubehörde
zu melden. Diese entscheidet über die Bewilligungspflicht.
3.2.2 Baubewilligungsverfahren
Artikel 102
Baugesuch
1 Das Baugesuch ist mit den erforderlichen Angaben und Unterlagen bei der
Baubehörde einzureichen, auf deren Gebiet die Baute oder Anlage errichtet
werden soll.
2 Ist die Gesuchstellerin oder der Gesuchsteller nicht Eigentümerin oder
Eigentümer des Baugrundstücks, muss sie oder er belegen, dass das Gesuch rechtmässig eingereicht wird. Das kann insbesondere durch die Unterschrift der Eigentümerin oder des Eigentümers oder durch einen genügenden Rechtsausweis geschehen.
3 Das Gesuch ist an die Hand zu nehmen, sobald die Gesuchstellerin oder
der Gesuchsteller alle erforderlichen Angaben und Unterlagen eingereicht
hat.
Artikel 103
Auflage- und Einspracheverfahren
1 Die Baubewilligungsgesuche sind mit den dazugehörigen Angaben und
Unterlagen während der Einsprachefrist öffentlich aufzulegen, sofern das
Baugesuch den formellen Anforderungen entspricht.
2 Die Auflage ist unter Angabe der Bauherrschaft, des Ortes und Zweckes
des Baues oder der Anlage im kantonalen Amtsblatt auszukünden unter Hinweis auf das Recht zur öffentlich-rechtlichen Einsprache bei der Baubehörde. *
3 Die Frist für öffentlich-rechtliche Einsprachen beträgt 20 Tage.
4 Vor Beginn der Einsprache- und der Auflagefrist sind Profile aufzustellen,
die nicht beseitigt werden dürfen, bevor das Bewilligungsgesuch rechtskräftig erledigt ist. Die Baubehörde kann die vorzeitige Beseitigung der Profile
gestatten, sofern der Stand des Verfahrens das erlaubt.
Artikel 104
Vereinfachtes Verfahren
1 Für Bauvorhaben, die einer ordentlichen Baubewilligung bedürfen, aber für
die betroffenen öffentlichen und privaten Interessen von geringer Bedeutung
sind, kann die Baubehörde die Gesuchstellenden von der Profilierungspflicht
entbinden.
Artikel 105
Entscheid: Grundsatz, Behandlungsfrist
1 Die Baubewilligung ist zu erteilen, wenn das Bauvorhaben den massgebenden Vorschriften entspricht. Massgeblich sind die Vorschriften, die im
Zeitpunkt des Entscheids gelten.
2 Die Baubehörde entscheidet über das Baugesuch spätestens innert zwei
Monaten, nachdem das Gesuch formell richtig und vollständig eingereicht
ist. Sind kantonale Entscheide nötig, erstreckt sich die Frist um zwei Monate.
3 Kann die Baubehörde die Behandlungsfrist nach Absatz 2 nicht einhalten,
hat sie das vor dem Ablauf der Frist der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller gegenüber zu begründen und eine neue Erledigungsfrist anzugeben.
Artikel 106
Entscheid: Bedingungen und Auflagen
1 Die Baubewilligung ist mit Bedingungen und Auflagen zu versehen, wenn
das nötig ist, um die Übereinstimmung mit den massgebenden Vorschriften
und Plänen sicherzustellen.
2 Die Bauherrschaft kann verpflichtet werden, Sicherheiten dafür zu leisten,
dass die mit der Baubewilligung verbundenen Pflichten eingehalten werden.
Artikel 107
Entscheid: Koordination
1 Erfordern Bauvorhaben neben der Baubewilligung zusätzliche Bewilligungen, Ausnahmebewilligungen, Genehmigungen oder Zustimmungen weiterer Behörden und besteht zwischen diesen und der Baubewilligung ein derart enger Sachzusammenhang, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander erteilt werden können, müssen sie miteinander koordiniert werden.
2 Der Regierungsrat bestimmt das Koordinationsverfahren in einem Reglement (RB 2.3323). Er schafft eine Koordinationsstelle beim Kanton und bestimmt deren Aufgaben.
Artikel 108
Entscheid: Zustimmung des Kantons
1 Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen erfordern neben der Baubewilligung die Zustimmung der zuständigen Direktion13).
2 Die Baubehörde überweist Gesuche für Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen, bei denen sie die Voraussetzungen für eine Baubewilligung als erfüllt
betrachtet, der zuständigen Direktion14). Andernfalls weist sie das Gesuch
von sich aus ab.
3 Die Baubehörde eröffnet der Gesuchstellerin oder dem Gesuchsteller den
Entscheid des Kantons zusammen mit ihrem Bauentscheid.
Artikel 109
Entscheid: Wirkung
1 Die Baubewilligung gilt nur für die bewilligte Ausführung. Sie schliesst keine Verantwortlichkeit des Gemeinwesens ein.
Artikel 110
Entscheid: Persönliche und zeitliche Geltung
1 Die Baubewilligung ist übertragbar, sofern sie nicht vom Nachweis persönlicher Voraussetzungen abhängig ist.
2 Die Baubewilligung erlischt, wenn mit den Bauarbeiten nicht innert eines
Jahres seit der Rechtskraft der Bewilligung begonnen wird oder die Bauarbeiten länger als ein Jahr unterbrochen bleiben. Während der Dauer eines
allfälligen Zivilprozesses um das Bauvorhaben steht diese Frist still.
3 Aus wichtigen Gründen kann die Baubehörde die Baubewilligung höchstens um ein Jahr verlängern.
Artikel 111
Entscheid: Anmerkung im Grundbuch
1 Ausnahmebewilligungen sowie Bedingungen und Auflagen können im
Grundbuch angemerkt werden15).
13)Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
14)Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
15)Vom Bundesrat genehmigt am 19. August 2010.
Artikel 112
Baubeginn
1 Die Bauarbeiten dürfen begonnen werden, sobald die Baubewilligung
rechtskräftig ist und allfällige Sicherheiten geleistet sind. In begründeten Fällen kann die Baubehörde der Bauherrschaft erlauben, die Bauarbeiten auf
eigenes Risiko vorzeitig zu beginnen.
2 Der Bau beginnt mit den Aushubarbeiten. Ist kein Aushub notwendig, gilt
jede für sich allein baubewilligungspflichtige Massnahme als Baubeginn.
Artikel 113
Verantwortliche Personen
1 Neben der Bauherrschaft sind, je im Rahmen ihres Aufgabenbereichs, die
Bauleitung und die beauftragte Unternehmung verantwortlich, dass die Bestimmungen über das Baubewilligungsverfahren und die verfügten Inhalte
der Baubewilligung eingehalten werden.
2 Für juristische Personen sowie für Kollektiv- und Kommanditgesellschaften
sind die Personen verantwortlich, die für jene handeln oder hätten handeln
sollen.
Artikel 114
Vorentscheid
1 Bauwillige Personen können die Baubehörde um einen Vorentscheid über
wichtige Bau- und Nutzungsfragen ersuchen.
2 Ein Vorentscheid wirkt wie eine Baubewilligung, wenn er im gleichen Verfahren wie diese getroffen wird.
Artikel 114a * Zweitwohnungsgesetzgebung
1 Die Baubehörde vollzieht die Bundesgesetzgebung über Zweitwohnungen,
so weit nicht eine andere Behörde zuständig ist.
2 Neue Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung in ortsbildprägenden Bauten gemäss Artikel 9 des Zweitwohnungsgesetzes (SR 702) erfordern neben
der Baubewilligung die Zustimmung der zuständigen Direktion16). Diese bestimmt in ihrem Entscheid, ob die Baute ortsbildprägend ist.
16)Justizdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322).
3.3 Baupolizei
Artikel 115
Baukontrolle
1 Die Kontrollorgane der Baubehörde überwachen während und nach der
Durchführung der baulichen Massnahme deren Übereinstimmung mit der
Baubewilligung und den Vorschriften.
2 Sobald der Bau abgeschlossen ist, hat die Bauherrschaft das der Baubehörde zu melden.
3 Mit der Baukontrolle übernehmen die Behörden keine Verantwortlichkeit für
die Sicherheit der Baute oder Anlage.
4 Die Bauherrschaft hat der Baubehörde die Pläne zur Archivierung zu übergeben, die dem ausgeführten Bau entsprechen.
Artikel 116
Zutrittsrecht
1 Die Kontrollorgane der Baubehörde haben jederzeit das Recht, die Baustelle und die Baute oder Anlage zu betreten.
Artikel 117
Mitwirkungspflicht
1 Die Bauherrschaft und die weiteren verantwortlichen Personen haben die
erforderlichen Unterlagen beizubringen und alles zu unternehmen, damit die
Baukontrolle ordnungsgemäss durchgeführt werden kann.
Artikel 118
Baustopp, Benützungsverbot
1 Gegenüber baulichen Massnahmen, die die Baubewilligung oder Bauvorschriften verletzen oder zu verletzen drohen, kann die Baubehörde die sofortige Einstellung verfügen, und zwar ganz oder teilweise, je nach der Notwendigkeit des Falles.
2 Wenn die Verhältnisse es erfordern, kann sie ein Benützungsverbot verfügen.
Artikel 119
Wiederherstellung, Ersatzvornahme
1 Vorschriftswidrige Bauten sind auf Kosten der Verantwortlichen anzupassen oder, wenn dies nicht möglich ist, zu beseitigen.
2 Wird eine dahingehende Aufforderung innert angemessen anzusetzender
Frist nicht befolgt, kann der vorschriftswidrige Zustand auf Kosten des Pflichtigen beseitigt werden.
3 Die Baubehörde kann dazu nötigenfalls die Hilfe der Polizei beanspruchen.
Artikel 120
Strafen, Zuständigkeit
1 Wer diesem Gesetz oder den darauf gestützten Rechtserlassen, Entscheidungen und Verfügungen zuwiderhandelt, wird mit einer Busse bis
50'000 Franken bestraft.
2 Die vorsätzliche und die fahrlässige Begehung der Tat sind strafbar.
3 Die Strafverfolgung und die Strafe verjähren in fünf Jahren.
4 Die Baubehörde verfügt erstinstanzlich Bussen nach dieser Bestimmung.
Das Strafverfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung
über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345).
Artikel 121
Aufsichtsmassnahmen
1 Vernachlässigt die Baubehörde ihre baupolizeilichen Pflichten und sind dadurch öffentliche Interessen gefährdet, kann an ihrer Stelle der Regierungsrat als Aufsichtsbehörde die erforderlichen Massnahmen verfügen.
3.4 Rechtspflege, Gebühren
Artikel 122 * Rechtspflege
1 Entscheidungen, Verfügungen und Pläne, die auf diesem Gesetzoder auf
die darauf gestützten Rechtserlasse gründen, sind nach den Bestimmungen
der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege (RB 2.2345) anfechtbar,
soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt.