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Vereinbarung zwischen den Einwohnergemeinden Schaffhausen und Neuhausen am Rheinfall und den politischen Gemeinden FeuerthaIen und Flurlingen über die Bildung eines Gemeindeverbandes für die gemeinsame Abwasser- und Kehrichtbeseitigung

Schaffhausen (city) · 730.1 · communal act

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Contents: 36 provisions
  1. Art. 1 I. Zusammenschluss und Verbandszweck
  2. Art. 2
  3. Art. 3 A. Allgemeine Bestimmungen
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6 B. Verwaltungs-Kommission
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9 C. Bau- und Betriebsausschuss
  10. Art. 10
  11. Art. 11 D. Rechnungsprüfungs-Kommission
  12. Art. 12
  13. Art. 13 Verbandsgemeinden
  14. Art. 14
  15. Art. 15 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 7
  16. Art. 16 A. Kläranlage
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20 B. Kehricht- und Klärschlammbehandlungsanlage 1)
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24
  25. Art. 25 C. Gemeinsame Bestimmungen
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28 V. Anwendbares Recht und Rechtsschutz
  29. Art. 29
  30. Art. 30
  31. Art. 31 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 10
  32. Art. 32
  33. Art. 33 VI. Kündigungs- und Liquidationsbestimmungen
  34. Art. 34
  35. Art. 35
  36. Art. 36 VII. Inkrafttreten

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36 provisions

Art. 1 I. Zusammenschluss und Verbandszweck

1 Die Einwohnergemeinden Schaffhausen und Neuhausen am Rheinfall und die politischen Gemeinden Feuerthalen und Flurlingen bilden auf unbestimmte Dauer einen Gemeindeverband mit Rechtspersönlichkeit im Sinne von Art. 52 Abs. 2 ZGB. 2 Sitz des Verbandes ist Schaffhausen.

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Art. 2

1 Der Zweck des Verbandes ist der Bau und Betrieb einer gemeinsamen zentralen Abwasserreinigungsanlage sowie der für die Kehricht- und Klärschlammentsorgung notwendigen Anlagen. 1) 2 Die zentrale Abwasserreinigungsanlage dient der mechanischbiologischen Reinigung sämtlicher verunreinigter Abwasser der an das öffentliche Kanalnetz von Schaffhausen, Neuhausen am Rheinfall, Feuerthalen und Flurlingen angeschlossenen Gebiete und deren Vertragsgemeinden. 1) 3 Die Kehricht- und Klärschlammbehandlungsanlage dient der Behandlung des in der Region Schaffhausen anfallenden Kehrichts und Klärschlamms. 1) 4 Die Multikomponentenanlage Pflumm dient der Ablagerung von Kehrichtschlacke, Reststoffen und Reaktormaterial aus der Region Schaffhausen. 1) Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2 II. Organisation

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Art. 3 A. Allgemeine Bestimmungen

Die Organe des Verbandes sind: a) die Verwaltungs-Kommission; b) der Bau- und Betriebsausschuss; c) die Rechnungsprüfungskommission.

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Art. 4

1 Die in Art. 3 genannten Organe beschliessen mehrheitlich und sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend ist. Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden/der Vorsitzenden doppelt. 1) 2 Beschlüsse können auch auf dem Weg der schriftlichen Zustimmung zu einem gestellten Antrag gefasst werden (Zirkulationsbeschlüsse), es sei denn, ein Mitglied verlange innert fünf Tagen nach Erhalt des entsprechenden Antrages die Einberufung einer Sitzung. 1) 3 Der Präsident/die Präsidentin kann bei unvorhersehbaren, unaufschiebbaren Situationen im Rahmen der Finanzkompetenzen einen Entscheid fällen (Präsidialverfügung), welcher an der nächsten Kommissionssitzung bekannt gegeben wird. 1) 4 Alle Beschlüsse und die wesentlichen Grundzüge der Verhandlungen sind zu protokollieren. Zirkulationsbeschlüsse sind in das nächste Protokoll aufzunehmen. 1) 5 Das Protokoll ist vom Sekretär/der Sekretärin zu unterzeichnen und an der nächsten Sitzung der Verwaltungskommission zur Genehmigung vorzulegen. 1)

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Art. 5

Die Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen des Verbandes sind rechtlich dem Personal der Stadt Schaffhausen gleichgestellt. Es findet das Personalgesetz des Kantons Schaffhausen Anwendung. Die Anstellungen werden vom Personaldienst der Stadt Schaffhausen begleitet. 1) Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 3

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Art. 6 B. Verwaltungs-Kommission

1 Die Verwaltungs-Kommission besteht aus 12 Mitgliedern. 2 Die beteiligten Gemeinden ordnen in die Verwaltungs- Kommission je drei Mitglieder ab. Die Wahl der Mitglieder dieser Kommission erfolgt auf die gesetzliche Amtsdauer der Gemeindebehörden der betreffenden Verbandsgemeinden. Alle Mitglieder sind wieder wählbar. 3 Ferner gehören ihr im Status des Beobachters mit beratender Stimme je ein Vertreter/eine Vertreterin der Anlagen- Standortgemeinden Beringen und Gächlingen an und ein Vertreter/eine Vertreterin der kantonalen Umweltbehörde 1) . Vorsitz und Geschäftsführung werden der Vertretung der Stadt Schaffhausen übertragen. Der Sekretär/die Sekretärin wird von der Kommission gewählt; er/sie hat beratende Stimme. 4 Die rechtsverbindliche Unterschrift für die Verwaltungs- Kommission und für den Verband führen die/der Präsidentin/Präsident, die/der Vizepräsidentin/Vizepräsident und die/der Sekretärin/Sekretär je kollektiv zu zweien. Die Verwaltungs- Kommission ist befugt, ihre Kompetenzen zu delegieren. 1) 5 Die Rechnungsführung wird durch die Organe der Stadt Schaffhausen besorgt.

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Art. 7

1 Der Verwaltungs-Kommission obliegen folgende Aufgaben: a) Die Wahl des Bau- und Betriebsausschusses und dessen Beaufsichtigung; b) Die Prüfung und Genehmigung der ihr von diesem Organ unterbreiteten Geschäfte wie Landerwerb, Abschluss von Rechtsgeschäften, Arbeitsvergebungen usw.; c) Der Entscheid über den Bau- und Betriebsbeginn; d) Die Wahl des Personals, das dem Kommissionsvorsitzenden unterstellt ist, sowie Erlass einer entsprechenden Kompetenzdelegation; 1) e) Die Festsetzung der Besoldungen des Personals unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Vorschriften der Stadt Schaffhausen, sowie der Erlass von Dienstanweisungen (Betriebsvorschriften und Kompetenzdelegation); 1) f) Die Genehmigung der jährlich vom Betriebsausschuss aufgestellten Voranschläge jeweils bis Beginn des Geschäftsjahres per 1. Oktober; 1) Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 4 g) Die Genehmigung der vom Betriebsausschuss ausgearbeiteten Ausgabenbeschlüsse zuhanden der Organe der Verbandsgemeinden; 1) h) Die Verabschiedung der Bauabrechnungen zuhanden der Verbandsgemeinden; i) Die Verabschiedung der jährlichen Betriebsrechnungen und die Genehmigung eines vom Betriebsausschuss erstellten kurzen Geschäftsberichtes zuhanden des Stadtrates Schaffhausen und der Gemeinderäte der übrigen Verbandsgemeinden; 1) k) Die Festsetzung des Kostenverteilers (Bestimmung der für die Berechnung der Kostenanteile massgebenden Zahlen und der entsprechenden Stichtage); I) Der Abschluss von Verträgen betreffend die Übernahme des Kehrichts und des Klärschlamms von Gemeinden und Zweckverbänden, die nicht Mitglieder des Gemeindeverbandes sind; m) Die Festsetzung des Gebührentarifs für die Behandlung von Kehricht und Klärschlamm aussenstehender Gemeinden und Kläranlagen; 1) n) Besorgung aller Geschäfte, die nicht anderen Organen des Verbandes übertragen sind. 2 Die Befugnisse der Verbandsgemeinden und ihrer Organe gemäss den nachstehenden Bestimmungen bleiben vorbehalten.

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Art. 8

Die Verwaltungs-Kommission beschliesst in eigener Kompetenz über: a) Ausgaben, wenn sie die zwingende Folge des Vollzugs von Bestimmungen der Gemeindeverbands-Vereinbarung oder früherer Verbandsbeschlüsse sind; b) Dringende unvorhergesehene Ausgaben für die unaufschiebbare Behebung von Schäden und Betriebsstörungen, welche die Wirksamkeit der Anlagen beeinträchtigen; c) Neue Ausgaben, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind, und zwar im Einzelfall bis zu Fr. 200'000.-- 1)

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Art. 9 C. Bau- und Betriebsausschuss

1 Der Bau- und Betriebsausschuss besteht aus vier Mitgliedern. Bei Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden/der Vorsitzenden doppelt. 1) Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 5 2 Er wird von der Verwaltungs-Kommission auf die gesetzliche Amtsdauer der Gemeindebehörden des Kantons Schaffhausen gewählt.

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Art. 10

Der Bau- und Betriebsausschuss übernimmt folgende Aufgaben: a) Die Erledigung der ihm von der Verwaltungs-Kommission überwiesenen Geschäfte; b) Die Aufsicht über die Projektierungsarbeiten und die damit verbundenen Verhandlungen mit den Projektverfassern; c) Die Vorbereitungen für den Bau der Anlagen; d) Die Vorbereitung von Geschäften, deren Genehmigung der Verwaltungs-Kommission vorbehalten ist, wie Voranschlag, Jahresrechnung, kurze Geschäftsberichte, Verträge usw.; 1) e) Die Aufsicht über den Bau der Anlagen und die periodische Berichterstattung hierüber an die Verwaltungs-Kommission.

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Art. 11 D. Rechnungsprüfungs-Kommission

1 Die Rechnungsprüfungs-Kommission besteht aus fünf Mitgliedern. 2 Die Geschäftsprüfungs-Kommission des Grossen Stadtrates der Stadt Schaffhausen ordnet aus ihrer Mitte zwei Vertreter ab. Die Rechnungsprüfungs-Kommissionen der übrigen Verbandsgemeinden bestimmen aus ihrer Mitte je einen Vertreter/eine Vertreterin. 3 Die Amtsdauer entspricht derjenigen der Mitglieder der Verwaltungs-Kommission.

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Art. 12

1 Die Rechnungsprüfungs-Kommission hat die Voranschläge, die besonderen Ausgabenbeschlüsse und die Bau- und Betriebsrechnungen des Verbandes vor der Abnahme durch die Verbandsgemeinden auf ihre Richtigkeit und Gesetzmässigkeit zu prüfen. 2 Über das Ergebnis der Prüfung der Rechnungen und ihrer Belege erstattet die Kommission den Verbandsgemeinden einen schriftlichen Bericht und stellt Antrag über die Verabschiedung der Rechnung. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 6 III. Organisatorische Rechte der

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Art. 13 Verbandsgemeinden

Dem Stadtrat Schaffhausen und den Gemeinderäten der übrigen Verbandsgemeinden steht zu: a) Die Wahl der Vertreter ihrer Gemeinden in die Verwaltungs- Kommission; b) Die Verabschiedung der besonderen Baurechnungen zuhanden des Grossen Stadtrates Schaffhausen, des Einwohnerrates Neuhausen am Rheinfall und der Gemeindeversammlungen von Feuerthalen und Flurlingen; c) Die Beschlussfassung über neue Ausgaben, die den ordentlichen Betriebsaufwand übersteigen (insbesondere ausserordentliche Unterhaltsarbeiten, Anschaffungen usw.) sowie über im Voranschlag nicht enthaltene Ausgaben. Die den Gemeinderäten durch die Gemeindeordnungen und der Verwaltungs-Kommission durch die Verbandsvereinbarung eingeräumten Kompetenzen bleiben vorbehalten; d) Die Genehmigung der Betriebsvoranschläge und der Betriebsrechnungen; e) Die Genehmigung der Beschlüsse der Verwaltungs- Kommission über die Entschädigungen an die Kommissionsmitglieder, an den Sekretär und an den Rechnungsführer sowie über die Besoldung des Personals.

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Art. 14

Dem Grossen Stadtrat bzw. der Einwohnergemeinde Schaffhausen, dem Einwohnerrat bzw. der Einwohnergemeinde Neuhausen am Rheinfall und den Gemeindeversammlungen bzw. den Stimmberechtigten der Gemeinden Feuerthalen und Flurlingen steht zu: a) Die Abnahme der Baurechnungen; b) Die Beschlussfassung über neue, nicht unter den ordentlichen Betriebsaufwand fallende Ausgaben (insbesondere über grössere ausserordentliche Unterhaltsarbeiten, Anschaffungen, Erweiterungs- und Ergänzungsarbeiten usw.) sowie über die im Voranschlag nicht enthaltenen Ausgaben, soweit sie die den Gemeinderäten durch die Gemeindeordnungen eingeräumten Ausgabekompetenzen übersteigen.

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Art. 15 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 7

Beschlüsse im Sinne von Art. 13 und 14 bedürfen der Zustimmung der Organe von drei Verbandsgemeinden, jedenfalls aber der Stadt Schaffhausen. IV. Bau und Betrieb der Anlagen

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Art. 16 A. Kläranlage

1 Die gemeinsamen Kosten für die Projektierung, den Bau und Betrieb der Kläranlage werden auf die beteiligten Gemeinden entsprechend ihrer Einwohnerzahl verteilt, wobei die Abwassermengen der Industrie in Einwohnergleichwerte umzurechnen sind. 1) 2 Die Bestimmungen über die Umrechnung der Abwassermengen der Industrie in Einwohnergleichwerte, über die Berechnung des endgültigen Kostenverteilers und des für die Projektierung und den Bau je einmal und für den Betrieb periodisch neu festzusetzenden Stichtages werden in einem Anhang zu dieser Vereinbarung umschrieben. 1)

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Art. 18

1 Die Gemeinden verpflichten sich: Die Anlagen und die gemeindeeigenen Kanalisationsanlagen sowie die Zuleitung zum Sammelkanal jederzeit in fachgemässem Zustand zu erhalten sowie Störungen, welche den Betrieb der Kläranlage beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, sofort und auf eigene Kosten zu beheben. 1) 2 Werden diese Verpflichtungen nicht eingehalten und entsteht daraus den anderen Gemeinden oder dem Verband ein nachweisbarer Schaden, so haftet die fehlbare Gemeinde.

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Art. 19

Die Gemeinde Neuhausen am Rheinfall verpflichtet sich: a) Den Betrieb der Kläranlage und des Sammelkanals auf ihrer Gemarkung unbefristet zu dulden; 1) b) Die Verlegung des Sammelkanals auf gemeindeeigenem Gebiet aufgrund von Dienstbarkeiten unentgeltlich zu gestatten. Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 8

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Art. 20 B. Kehricht- und Klärschlammbehandlungsanlage 1)

1 Die Kosten für die Projektierung und den Bau der Kehricht- und Klärschlammbehandlungsanlage werden nach dem für die Kläranlage zur Anwendung gelangenden Kostenverteiler durch die vier Verbandsgemeinden vorfinanziert. Während der Betriebszeit wird die Investition in jährlichen Raten an die Verbandsgemeinden nach dem gleichen Kostenverteiler zurückerstattet. Für das Investitionskapital wird den Gemeinden ein Zins vergütet. 1) 2 Das erforderliche Bauland wird dem Gemeindeverband von der Stadt Schaffhausen im Baurecht zur Verfügung gestellt.

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Art. 21

Die Anlage ist so zu dimensionieren, dass bei Vollausbau Kehricht und Klärschlamm der ganzen Region verarbeitet werden können.

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Art. 22

Die Anliefergebühren an die Kehrichtanlage sind für alle Anlieferer in der Regel einheitlich zu gestalten. Sie werden jährlich mit dem Budget von der Verwaltungs-Kommission festgelegt. Die Höhe der Anliefergebühren ist so zu gestalten, dass die Betriebskosten inklusive die Investitionsrückzahlungen an die Verbandsgemeinden zuzüglich Zins gedeckt sind. 1)

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Art. 23

Die Kehrichtabfuhr ist Sache der einzelnen Gemeinden. Sie kann durch übereinstimmenden Beschluss der vier Verbandsgemeinden dem Gemeindeverband übertragen werden.

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Art. 25 C. Gemeinsame Bestimmungen

Mit dem Bau der Anlagen wird auf Beschluss der Verwaltungs- Kommission begonnen, wenn a) die sämtlichen Vorarbeiten wie Landerwerb, Bauausschreibungen etc. abgeschlossen sind; Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 9 b) die von den Gemeinden zu erbringenden Mittel durch entsprechende Beschlüsse bewilligt und die Staats- und anderen Beiträge zugesichert sind.

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Art. 26

Bei der Vergebung von Aufträgen sollen im Rahmen des Submissionsrechts die in den beteiligten Gemeinden ansässigen Firmen angemessen berücksichtigt werden. 1)

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Art. 27

1 Anlagen, deren Kosten gemeinsam übernommen werden, gehen in das Eigentum des Verbandes über. 2 Alle anderen Anlagen bleiben Eigentum der Gemeinden, auf deren alleinige Kosten sie erstellt worden sind.

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Art. 28 V. Anwendbares Recht und Rechtsschutz

Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes vereinbart ist, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die gemeinderechtlichen Vorschriften des Kantons Schaffhausen massgebend.

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Art. 29

1 Für den Bau, Bestand und Betrieb der gemeinsamen Anlagen sowie der gemeindeeigenen Abwasseranlagen findet, soweit die Verbandsvereinbarung keine Vorschriften enthält, das Recht der gelegenen Sache Anwendung. 2 Die Vorschriften des Bundesrechtes, insbesondere des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung sowie die den Verbandsgemeinden aufgrund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden Pflichten bleiben vorbehalten.

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Art. 30

Anstände zwischen den einzelnen Verbandsgemeinden und Privaten werden von den zuständigen kantonalen Instanzen der beteiligten Gemeinden entschieden.

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Art. 31 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 10

Streitigkeiten zwischen den beteiligten Gemeinden oder zwischen dem Verband und einer Verbandsgemeinde werden, sofern eine Verständigung in der Verwaltungs-Kommission nicht möglich ist, durch das in Art. 5 des Staatsvertrages zwischen Zürich und Schaffhausen vom 23./31. Mai 1957 und 23. März/22. Mai 1967 vorgesehene Schiedsgericht entschieden.

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Art. 32

Die Zuständigkeit der Gerichts- und Verwaltungsbehörden in zivilrechtlichen Streitigkeiten sowie in Anständen, bei welchen einer Gemeinde oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, bleibt vorbehalten.

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Art. 33 VI. Kündigungs- und Liquidationsbestimmungen

Die Verbandsgemeinden können nach Ablauf von 50 Jahren seit Inkrafttreten dieser Vereinbarung, unter Wahrung einer fünfjährigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres aus dem Verband austreten. Ein vorzeitiger Austritt ist nur möglich, wenn der Zweck, für den der Verband gegründet worden ist, für eine Gemeinde in der Hauptsache dahinfällt; auch in diesem Falle beträgt die Kündigungsfrist fünf Jahre. Vorbehalten bleibt in beiden Fällen die Zustimmung der zuständigen Regierung.

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Art. 34

Eine Auflösung des Verbandes ist nur aus wichtigen Gründen und nur unter Zustimmung sämtlicher Verbandsgemeinden möglich.

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Art. 35

Über die Liquidation entscheidet, sofern sich die Parteien nicht einigen können, das in Art. 31 genannte Schiedsgericht.

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Art. 36 VII. Inkrafttreten

1 Diese Vereinbarung ersetzt die im Jahre 1957 abgeschlossene Vereinbarung über die Bildung eines Gemeindeverbandes für den Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 11 gemeinsamen Bau und Betrieb einer Abwasserkläranlage in Neuhausen am Rheinfall. 2 Sie wird unter dem Vorbehalt der Ratifikation durch den Grossen Stadtrat der Stadt Schaffhausen, den Einwohnerrat der Gemeinde Neuhausen am Rheinfall und die Gemeindeversammlungen der Gemeinden Feuerthalen und Flurlingen sowie unter dem Vorbehalt der Genehmigung durch die Regierungen der Kantone Zürich und Schaffhausen abgeschlossen und ist unter den nämlichen Voraussetzungen abänderbar. (Absatz 3 aufgehoben) 1) Von der Kläranlage-Kommission am 22. November 1967 genehmigt. Fussnoten: 1) Änderungen gemäss Verwaltungskommissionsbeschluss vom 2. Oktober 2003. Die Änderungen wurden von den Verbandsgemeinden wie folgt verabschiedet:  von der Gemeindeversammlung Feuerthalen am 16. März 2007,  von der Gemeindeversammlung Flurlingen am 28. März 2007,  vom Einwohnerrat Neuhausen am Rheinfall am 10. Mai 2007,  vom Grossen Stadtrat am 15. Mai 2007. Vom Regierungsrat Schaffhausen am 11. September 2007 genehmigt. Vom Regierungsrat Zürich am 26. September 2007 genehmigt.

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