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36 provisions
Art. 1 I. Zusammenschluss und Verbandszweck
1 Die Einwohnergemeinden Schaffhausen und Neuhausen am
Rheinfall und die politischen Gemeinden Feuerthalen und Flurlingen bilden auf unbestimmte Dauer einen Gemeindeverband mit
Rechtspersönlichkeit im Sinne von Art. 52 Abs. 2 ZGB.
2 Sitz des Verbandes ist Schaffhausen.
Propose a changeArt. 2
1 Der Zweck des Verbandes ist der Bau und Betrieb einer gemeinsamen zentralen Abwasserreinigungsanlage sowie der für die Kehricht- und Klärschlammentsorgung notwendigen Anlagen. 1)
2 Die zentrale Abwasserreinigungsanlage dient der mechanischbiologischen Reinigung sämtlicher verunreinigter Abwasser der an
das öffentliche Kanalnetz von Schaffhausen, Neuhausen am
Rheinfall, Feuerthalen und Flurlingen angeschlossenen Gebiete
und deren Vertragsgemeinden. 1)
3 Die Kehricht- und Klärschlammbehandlungsanlage dient der Behandlung des in der Region Schaffhausen anfallenden Kehrichts
und Klärschlamms. 1)
4 Die Multikomponentenanlage Pflumm dient der Ablagerung von
Kehrichtschlacke, Reststoffen und Reaktormaterial aus der Region
Schaffhausen. 1)
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 2
II. Organisation
Propose a changeArt. 3 A. Allgemeine Bestimmungen
Die Organe des Verbandes sind:
a) die Verwaltungs-Kommission;
b) der Bau- und Betriebsausschuss;
c) die Rechnungsprüfungskommission.
Propose a changeArt. 4
1 Die in Art. 3 genannten Organe beschliessen mehrheitlich und
sind beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Mitglieder
anwesend ist. Die Kommission fasst ihre Beschlüsse mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit zählt die
Stimme des Vorsitzenden/der Vorsitzenden doppelt. 1)
2 Beschlüsse können auch auf dem Weg der schriftlichen Zustimmung zu einem gestellten Antrag gefasst werden (Zirkulationsbeschlüsse), es sei denn, ein Mitglied verlange innert fünf Tagen nach
Erhalt des entsprechenden Antrages die Einberufung einer Sitzung. 1)
3 Der Präsident/die Präsidentin kann bei unvorhersehbaren, unaufschiebbaren Situationen im Rahmen der Finanzkompetenzen einen
Entscheid fällen (Präsidialverfügung), welcher an der nächsten
Kommissionssitzung bekannt gegeben wird. 1)
4 Alle Beschlüsse und die wesentlichen Grundzüge der Verhandlungen sind zu protokollieren. Zirkulationsbeschlüsse sind in das
nächste Protokoll aufzunehmen. 1)
5 Das Protokoll ist vom Sekretär/der Sekretärin zu unterzeichnen
und an der nächsten Sitzung der Verwaltungskommission zur Genehmigung vorzulegen. 1)
Propose a changeArt. 5
Die Arbeitnehmer/Arbeitnehmerinnen des Verbandes sind rechtlich
dem Personal der Stadt Schaffhausen gleichgestellt. Es findet das
Personalgesetz des Kantons Schaffhausen Anwendung. Die Anstellungen werden vom Personaldienst der Stadt Schaffhausen begleitet. 1)
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 3
Propose a changeArt. 6 B. Verwaltungs-Kommission
1 Die Verwaltungs-Kommission besteht aus 12 Mitgliedern.
2 Die beteiligten Gemeinden ordnen in die Verwaltungs-
Kommission je drei Mitglieder ab. Die Wahl der Mitglieder dieser
Kommission erfolgt auf die gesetzliche Amtsdauer der Gemeindebehörden der betreffenden Verbandsgemeinden. Alle Mitglieder
sind wieder wählbar.
3 Ferner gehören ihr im Status des Beobachters mit beratender
Stimme je ein Vertreter/eine Vertreterin der Anlagen-
Standortgemeinden Beringen und Gächlingen an und ein Vertreter/eine Vertreterin der kantonalen Umweltbehörde 1) . Vorsitz und
Geschäftsführung werden der Vertretung der Stadt Schaffhausen
übertragen. Der Sekretär/die Sekretärin wird von der Kommission
gewählt; er/sie hat beratende Stimme.
4 Die rechtsverbindliche Unterschrift für die Verwaltungs-
Kommission und für den Verband führen die/der Präsidentin/Präsident, die/der Vizepräsidentin/Vizepräsident und die/der
Sekretärin/Sekretär je kollektiv zu zweien. Die Verwaltungs-
Kommission ist befugt, ihre Kompetenzen zu delegieren. 1)
5 Die Rechnungsführung wird durch die Organe der Stadt Schaffhausen besorgt.
Propose a changeArt. 7
1 Der Verwaltungs-Kommission obliegen folgende Aufgaben:
a) Die Wahl des Bau- und Betriebsausschusses und dessen Beaufsichtigung;
b) Die Prüfung und Genehmigung der ihr von diesem Organ unterbreiteten Geschäfte wie Landerwerb, Abschluss von Rechtsgeschäften, Arbeitsvergebungen usw.;
c) Der Entscheid über den Bau- und Betriebsbeginn;
d) Die Wahl des Personals, das dem Kommissionsvorsitzenden
unterstellt ist, sowie Erlass einer entsprechenden Kompetenzdelegation; 1)
e) Die Festsetzung der Besoldungen des Personals unter Berücksichtigung der diesbezüglichen Vorschriften der Stadt Schaffhausen, sowie der Erlass von Dienstanweisungen (Betriebsvorschriften und Kompetenzdelegation); 1)
f) Die Genehmigung der jährlich vom Betriebsausschuss aufgestellten Voranschläge jeweils bis Beginn des Geschäftsjahres
per 1. Oktober; 1)
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 4
g) Die Genehmigung der vom Betriebsausschuss ausgearbeiteten
Ausgabenbeschlüsse zuhanden der Organe der Verbandsgemeinden; 1)
h) Die Verabschiedung der Bauabrechnungen zuhanden der Verbandsgemeinden;
i) Die Verabschiedung der jährlichen Betriebsrechnungen und die
Genehmigung eines vom Betriebsausschuss erstellten kurzen
Geschäftsberichtes zuhanden des Stadtrates Schaffhausen und
der Gemeinderäte der übrigen Verbandsgemeinden; 1)
k) Die Festsetzung des Kostenverteilers (Bestimmung der für die
Berechnung der Kostenanteile massgebenden Zahlen und der
entsprechenden Stichtage);
I) Der Abschluss von Verträgen betreffend die Übernahme des
Kehrichts und des Klärschlamms von Gemeinden und Zweckverbänden, die nicht Mitglieder des Gemeindeverbandes sind;
m) Die Festsetzung des Gebührentarifs für die Behandlung von
Kehricht und Klärschlamm aussenstehender Gemeinden und
Kläranlagen; 1)
n) Besorgung aller Geschäfte, die nicht anderen Organen des
Verbandes übertragen sind.
2 Die Befugnisse der Verbandsgemeinden und ihrer Organe gemäss den nachstehenden Bestimmungen bleiben vorbehalten.
Propose a changeArt. 8
Die Verwaltungs-Kommission beschliesst in eigener Kompetenz
über:
a) Ausgaben, wenn sie die zwingende Folge des Vollzugs von
Bestimmungen der Gemeindeverbands-Vereinbarung oder
früherer Verbandsbeschlüsse sind;
b) Dringende unvorhergesehene Ausgaben für die unaufschiebbare Behebung von Schäden und Betriebsstörungen, welche die
Wirksamkeit der Anlagen beeinträchtigen;
c) Neue Ausgaben, die im Voranschlag nicht vorgesehen sind,
und zwar im Einzelfall bis zu Fr. 200'000.-- 1)
Propose a changeArt. 9 C. Bau- und Betriebsausschuss
1 Der Bau- und Betriebsausschuss besteht aus vier Mitgliedern. Bei
Stimmengleichheit zählt die Stimme des Vorsitzenden/der Vorsitzenden doppelt. 1)
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 5
2 Er wird von der Verwaltungs-Kommission auf die gesetzliche
Amtsdauer der Gemeindebehörden des Kantons Schaffhausen
gewählt.
Propose a changeArt. 10
Der Bau- und Betriebsausschuss übernimmt folgende Aufgaben:
a) Die Erledigung der ihm von der Verwaltungs-Kommission
überwiesenen Geschäfte;
b) Die Aufsicht über die Projektierungsarbeiten und die damit verbundenen Verhandlungen mit den Projektverfassern;
c) Die Vorbereitungen für den Bau der Anlagen;
d) Die Vorbereitung von Geschäften, deren Genehmigung der
Verwaltungs-Kommission vorbehalten ist, wie Voranschlag,
Jahresrechnung, kurze Geschäftsberichte, Verträge usw.; 1)
e) Die Aufsicht über den Bau der Anlagen und die periodische Berichterstattung hierüber an die Verwaltungs-Kommission.
Propose a changeArt. 11 D. Rechnungsprüfungs-Kommission
1 Die Rechnungsprüfungs-Kommission besteht aus fünf Mitgliedern.
2 Die Geschäftsprüfungs-Kommission des Grossen Stadtrates der
Stadt Schaffhausen ordnet aus ihrer Mitte zwei Vertreter ab. Die
Rechnungsprüfungs-Kommissionen der übrigen Verbandsgemeinden bestimmen aus ihrer Mitte je einen Vertreter/eine Vertreterin.
3 Die Amtsdauer entspricht derjenigen der Mitglieder der Verwaltungs-Kommission.
Propose a changeArt. 12
1 Die Rechnungsprüfungs-Kommission hat die Voranschläge, die
besonderen Ausgabenbeschlüsse und die Bau- und Betriebsrechnungen des Verbandes vor der Abnahme durch die Verbandsgemeinden auf ihre Richtigkeit und Gesetzmässigkeit zu prüfen.
2 Über das Ergebnis der Prüfung der Rechnungen und ihrer Belege
erstattet die Kommission den Verbandsgemeinden einen schriftlichen Bericht und stellt Antrag über die Verabschiedung der Rechnung.
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 6
III. Organisatorische Rechte der
Propose a changeArt. 13 Verbandsgemeinden
Dem Stadtrat Schaffhausen und den Gemeinderäten der übrigen
Verbandsgemeinden steht zu:
a) Die Wahl der Vertreter ihrer Gemeinden in die Verwaltungs-
Kommission;
b) Die Verabschiedung der besonderen Baurechnungen zuhanden
des Grossen Stadtrates Schaffhausen, des Einwohnerrates
Neuhausen am Rheinfall und der Gemeindeversammlungen
von Feuerthalen und Flurlingen;
c) Die Beschlussfassung über neue Ausgaben, die den ordentlichen Betriebsaufwand übersteigen (insbesondere ausserordentliche Unterhaltsarbeiten, Anschaffungen usw.) sowie
über im Voranschlag nicht enthaltene Ausgaben. Die den Gemeinderäten durch die Gemeindeordnungen und der Verwaltungs-Kommission durch die Verbandsvereinbarung eingeräumten Kompetenzen bleiben vorbehalten;
d) Die Genehmigung der Betriebsvoranschläge und der Betriebsrechnungen;
e) Die Genehmigung der Beschlüsse der Verwaltungs-
Kommission über die Entschädigungen an die Kommissionsmitglieder, an den Sekretär und an den Rechnungsführer sowie
über die Besoldung des Personals.
Propose a changeArt. 14
Dem Grossen Stadtrat bzw. der Einwohnergemeinde Schaffhausen, dem Einwohnerrat bzw. der Einwohnergemeinde Neuhausen
am Rheinfall und den Gemeindeversammlungen bzw. den Stimmberechtigten der Gemeinden Feuerthalen und Flurlingen steht zu:
a) Die Abnahme der Baurechnungen;
b) Die Beschlussfassung über neue, nicht unter den ordentlichen
Betriebsaufwand fallende Ausgaben (insbesondere über grössere ausserordentliche Unterhaltsarbeiten, Anschaffungen, Erweiterungs- und Ergänzungsarbeiten usw.) sowie über die im
Voranschlag nicht enthaltenen Ausgaben, soweit sie die den
Gemeinderäten durch die Gemeindeordnungen eingeräumten
Ausgabekompetenzen übersteigen.
Propose a changeArt. 15 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 7
Beschlüsse im Sinne von Art. 13 und 14 bedürfen der Zustimmung
der Organe von drei Verbandsgemeinden, jedenfalls aber der Stadt
Schaffhausen.
IV. Bau und Betrieb der Anlagen
Propose a changeArt. 16 A. Kläranlage
1 Die gemeinsamen Kosten für die Projektierung, den Bau und Betrieb der Kläranlage werden auf die beteiligten Gemeinden entsprechend ihrer Einwohnerzahl verteilt, wobei die Abwassermengen der Industrie in Einwohnergleichwerte umzurechnen sind. 1)
2 Die Bestimmungen über die Umrechnung der Abwassermengen
der Industrie in Einwohnergleichwerte, über die Berechnung des
endgültigen Kostenverteilers und des für die Projektierung und den
Bau je einmal und für den Betrieb periodisch neu festzusetzenden
Stichtages werden in einem Anhang zu dieser Vereinbarung umschrieben. 1)
Propose a changeArt. 17
(gestrichen) 1)
Propose a changeArt. 18
1 Die Gemeinden verpflichten sich:
Die Anlagen und die gemeindeeigenen Kanalisationsanlagen sowie
die Zuleitung zum Sammelkanal jederzeit in fachgemässem Zustand zu erhalten sowie Störungen, welche den Betrieb der Kläranlage beeinträchtigen oder beeinträchtigen können, sofort und auf
eigene Kosten zu beheben. 1)
2 Werden diese Verpflichtungen nicht eingehalten und entsteht daraus den anderen Gemeinden oder dem Verband ein nachweisbarer
Schaden, so haftet die fehlbare Gemeinde.
Propose a changeArt. 19
Die Gemeinde Neuhausen am Rheinfall verpflichtet sich:
a) Den Betrieb der Kläranlage und des Sammelkanals auf ihrer
Gemarkung unbefristet zu dulden; 1)
b) Die Verlegung des Sammelkanals auf gemeindeeigenem Gebiet aufgrund von Dienstbarkeiten unentgeltlich zu gestatten.
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 8
Propose a changeArt. 20 B. Kehricht- und Klärschlammbehandlungsanlage 1)
1 Die Kosten für die Projektierung und den Bau der Kehricht- und
Klärschlammbehandlungsanlage werden nach dem für die Kläranlage zur Anwendung gelangenden Kostenverteiler durch die vier
Verbandsgemeinden vorfinanziert. Während der Betriebszeit wird
die Investition in jährlichen Raten an die Verbandsgemeinden nach
dem gleichen Kostenverteiler zurückerstattet. Für das Investitionskapital wird den Gemeinden ein Zins vergütet. 1)
2 Das erforderliche Bauland wird dem Gemeindeverband von der
Stadt Schaffhausen im Baurecht zur Verfügung gestellt.
Propose a changeArt. 21
Die Anlage ist so zu dimensionieren, dass bei Vollausbau Kehricht
und Klärschlamm der ganzen Region verarbeitet werden können.
Propose a changeArt. 22
Die Anliefergebühren an die Kehrichtanlage sind für alle Anlieferer
in der Regel einheitlich zu gestalten. Sie werden jährlich mit dem
Budget von der Verwaltungs-Kommission festgelegt. Die Höhe der
Anliefergebühren ist so zu gestalten, dass die Betriebskosten inklusive die Investitionsrückzahlungen an die Verbandsgemeinden zuzüglich Zins gedeckt sind. 1)
Propose a changeArt. 23
Die Kehrichtabfuhr ist Sache der einzelnen Gemeinden. Sie kann
durch übereinstimmenden Beschluss der vier Verbandsgemeinden
dem Gemeindeverband übertragen werden.
Propose a changeArt. 24
(gestrichen) 1)
Propose a changeArt. 25 C. Gemeinsame Bestimmungen
Mit dem Bau der Anlagen wird auf Beschluss der Verwaltungs-
Kommission begonnen, wenn
a) die sämtlichen Vorarbeiten wie Landerwerb, Bauausschreibungen etc. abgeschlossen sind;
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 9
b) die von den Gemeinden zu erbringenden Mittel durch entsprechende Beschlüsse bewilligt und die Staats- und anderen Beiträge zugesichert sind.
Propose a changeArt. 26
Bei der Vergebung von Aufträgen sollen im Rahmen des Submissionsrechts die in den beteiligten Gemeinden ansässigen Firmen angemessen berücksichtigt werden. 1)
Propose a changeArt. 27
1 Anlagen, deren Kosten gemeinsam übernommen werden, gehen
in das Eigentum des Verbandes über.
2 Alle anderen Anlagen bleiben Eigentum der Gemeinden, auf deren alleinige Kosten sie erstellt worden sind.
Propose a changeArt. 28 V. Anwendbares Recht und Rechtsschutz
Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts
anderes vereinbart ist, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die gemeinderechtlichen Vorschriften des Kantons
Schaffhausen massgebend.
Propose a changeArt. 29
1 Für den Bau, Bestand und Betrieb der gemeinsamen Anlagen
sowie der gemeindeeigenen Abwasseranlagen findet, soweit die
Verbandsvereinbarung keine Vorschriften enthält, das Recht der
gelegenen Sache Anwendung.
2 Die Vorschriften des Bundesrechtes, insbesondere des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer gegen Verunreinigung
sowie die den Verbandsgemeinden aufgrund der Gesetzgebung ihres Kantons obliegenden Pflichten bleiben vorbehalten.
Propose a changeArt. 30
Anstände zwischen den einzelnen Verbandsgemeinden und Privaten werden von den zuständigen kantonalen Instanzen der beteiligten Gemeinden entschieden.
Propose a changeArt. 31 Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 10
Streitigkeiten zwischen den beteiligten Gemeinden oder zwischen
dem Verband und einer Verbandsgemeinde werden, sofern eine
Verständigung in der Verwaltungs-Kommission nicht möglich ist,
durch das in Art. 5 des Staatsvertrages zwischen Zürich und
Schaffhausen vom 23./31. Mai 1957 und 23. März/22. Mai 1967
vorgesehene Schiedsgericht entschieden.
Propose a changeArt. 32
Die Zuständigkeit der Gerichts- und Verwaltungsbehörden in zivilrechtlichen Streitigkeiten sowie in Anständen, bei welchen einer
Gemeinde oder dem Verband lediglich die Rechtsstellung eines
Privaten zukommt, bleibt vorbehalten.
Propose a changeArt. 33 VI. Kündigungs- und Liquidationsbestimmungen
Die Verbandsgemeinden können nach Ablauf von 50 Jahren seit
Inkrafttreten dieser Vereinbarung, unter Wahrung einer fünfjährigen
Kündigungsfrist auf das Ende eines Kalenderjahres aus dem Verband austreten. Ein vorzeitiger Austritt ist nur möglich, wenn der
Zweck, für den der Verband gegründet worden ist, für eine Gemeinde in der Hauptsache dahinfällt; auch in diesem Falle beträgt
die Kündigungsfrist fünf Jahre. Vorbehalten bleibt in beiden Fällen
die Zustimmung der zuständigen Regierung.
Propose a changeArt. 34
Eine Auflösung des Verbandes ist nur aus wichtigen Gründen und
nur unter Zustimmung sämtlicher Verbandsgemeinden möglich.
Propose a changeArt. 35
Über die Liquidation entscheidet, sofern sich die Parteien nicht einigen können, das in Art. 31 genannte Schiedsgericht.
Propose a changeArt. 36 VII. Inkrafttreten
1 Diese Vereinbarung ersetzt die im Jahre 1957 abgeschlossene
Vereinbarung über die Bildung eines Gemeindeverbandes für den
Rechtssammlung der Stadt Schaffhausen (Stand: 1. Oktober 2013) 11
gemeinsamen Bau und Betrieb einer Abwasserkläranlage in Neuhausen am Rheinfall.
2 Sie wird unter dem Vorbehalt der Ratifikation durch den Grossen
Stadtrat der Stadt Schaffhausen, den Einwohnerrat der Gemeinde
Neuhausen am Rheinfall und die Gemeindeversammlungen der
Gemeinden Feuerthalen und Flurlingen sowie unter dem Vorbehalt
der Genehmigung durch die Regierungen der Kantone Zürich und
Schaffhausen abgeschlossen und ist unter den nämlichen Voraussetzungen abänderbar.
(Absatz 3 aufgehoben) 1)
Von der Kläranlage-Kommission am 22. November 1967 genehmigt.
Fussnoten:
1) Änderungen gemäss Verwaltungskommissionsbeschluss
vom 2. Oktober 2003.
Die Änderungen wurden von den Verbandsgemeinden wie
folgt verabschiedet:
von der Gemeindeversammlung Feuerthalen am
16. März 2007,
von der Gemeindeversammlung Flurlingen am
28. März 2007,
vom Einwohnerrat Neuhausen am Rheinfall am
10. Mai 2007,
vom Grossen Stadtrat am 15. Mai 2007.
Vom Regierungsrat Schaffhausen am 11. September 2007
genehmigt.
Vom Regierungsrat Zürich am 26. September 2007 genehmigt.
Propose a change