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G vom 12. Juni 2015 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz; VersAG)

Liechtenstein · 961.01 · statute

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Contents: 272 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Zweck
  2. Art. 2 Geltungsbereich und ergänzendes Recht
  3. Art. 4 b) Anwendbare Bestimmungen
  4. Art. 5 Gesetzliche Systeme der sozialen Sicherheit
  5. Art. 6 Nichtlebensversicherung
  6. Art. 7 Lebensversicherung
  7. Art. 8 Rückversicherung
  8. Art. 9 Touristischer Beistand
  9. Art. 10 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
  10. Art. 11 Bewilligungspflicht
  11. Art. 12 Bewilligungsgesuch
  12. Art. 13 Tätigkeitsplan
  13. Art. 14 Rechtsform, Sitz, Zweck und Organisation
  14. Art. 15 Erteilung der Bewilligung
  15. Art. 16 Konsultation anderer Behörden
  16. Art. 17 Umfang der Bewilligung
  17. Art. 18 Zusätzliche Risiken
  18. Art. 19 Genehmigungspflicht
  19. Art. 20 Meldepflicht
  20. Art. 21 Anordnung der FMA
  21. Art. 22 Ausdehnung der Versicherungstätigkeit
  22. Art. 23 Firma und Bezeichnungsschutz
  23. Art. 24 Versicherungsfremdes Geschäft
  24. Art. 25 Gleichzeitiges Betreiben von Lebens- und Nichtlebensversicherung (Spartentrennung)
  25. Art. 26 Getrennte Verwaltung von Lebens- und Nichtlebensversicherung
  26. Art. 27 Versicherungsvermittler
  27. Art. 28 Beitritt zum Nationalen Versicherungsbüro und zum Nationalen Garantiefonds
  28. Art. 29 Versicherungszweig "Touristischer Beistand"
  29. Art. 30 Grundsatz
  30. Art. 31 Allgemeine Anforderungen an die Governance
  31. Art. 32 Prüfung der Governance
  32. Art. 33 Anforderungen an die Leitungsorgane und Personen mit Schlüsselfunktionen
  33. Art. 34 Anforderungen an die Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen
  34. Art. 35 Risikomanagement
  35. Art. 36 Risikomanagement bei Benutzung eines internen Modells
  36. Art. 37 Interne Beurteilung des Risikos und der Solvabilität
  37. Art. 38 Interne Kontrolle ("Compliance")
  38. Art. 39 Interne Revision
  39. Art. 40 Versicherungsmathematische Funktion
  40. Art. 41 Verantwortlicher Aktuar
  41. Art. 42 Grundsatz
  42. Art. 43 Eigenmittel und deren Anrechnungsfähigkeit
  43. Art. 44 Basiseigenmittel
  44. Art. 45 Ergänzende Eigenmittel
  45. Art. 46 Genehmigung der ergänzenden Eigenmittel
  46. Art. 47 Überschussfonds
  47. Art. 48 Ausführungsbestimmungen zu den Eigenmitteln
  48. Art. 49 Grundsatz
  49. Art. 50 Mindestkapitalanforderung als lineare Funktion
  50. Art. 51 Grenzwerte für die Mindestkapitalanforderung
  51. Art. 52 Fiktive Mindestkapitalanforderung bei gleichzeitigem Betreiben von Lebens- und Nichtlebensversicherung
  52. Art. 53 Standardformel
  53. Art. 54 Aufbau der Basissolvenzkapitalanforderung
  54. Art. 55 Berechnung der Basissolvenzkapitalanforderung
  55. Art. 56 Kapitalanforderung für das operationelle Risiko
  56. Art. 57 Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern
  57. Art. 58 Vereinfachungen in der Standardformel
  58. Art. 59 Wesentliche Abweichungen von den der Berechnung mit der Standardformel zugrunde liegenden Annahmen
  59. Art. 60 Interne Modelle für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung
  60. Art. 61 Verfahren der Genehmigung eines internen Modells
  61. Art. 62 Besondere Voraussetzungen für die Genehmigung von Teilmodellen
  62. Art. 63 Leitlinien für Änderungen eines internen Modells
  63. Art. 64 Einhaltung des internen Modells
  64. Art. 65 Wesentliche Abweichungen von den Annahmen, die die Basis der Berechnung der Standardformel bilden
  65. Art. 66 Verwendung des internen Modells (Verwendungstest)
  66. Art. 67 Ausführungsbestimmungen zum internen Modell
  67. Art. 68 Externe Modelle und Daten
  68. Art. 69 Aufgaben der FMA
  69. Art. 70 Aufgaben der Versicherungsunternehmen
  70. Art. 71 Häufigkeit von Berechnungen
  71. Art. 72 Kapitalaufschlag
  72. Art. 73 Zusätzliche Überwachung der finanziellen Ausstattung
  73. Art. 74 Bewertungsgrundsätze
  74. Art. 75 Grundsatz
  75. Art. 76 Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen
  76. Art. 77 Bester Schätzwert ("best estimate") und Risikomarge
  77. Art. 78 Getrennte Bewertung des besten Schätzwerts und der Risikomarge
  78. Art. 79 Angemessenheit der versicherungstechnischen Rückstellungen
  79. Art. 80 Anlage der Vermögenswerte
  80. Art. 81 Anlagefreiheit und Belegenheit der Vermögenswerte
  81. Art. 82 Grundsatz
  82. Art. 83 Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung
  83. Art. 84 Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung
  84. Art. 85 Unzureichende Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen
  85. Art. 86 Weitere Verschlechterung der finanziellen Lage eines Versicherungsunternehmens
  86. Art. 87 Einschränkung der Verfügungsfreiheit mit Bezug auf im Inland belegene Vermögenswerte
  87. Art. 88 Inhalt des Sanierungsplans und des Finanzierungsplans
  88. Art. 89 Grundsatz
  89. Art. 90 Aufsicht über die ausgelagerte Tätigkeit
  90. Art. 91 Informationspflicht des Versicherungsunternehmens
  91. Art. 92 Erwerb und Veräusserung von Beteiligungen
  92. Art. 93 Beurteilungszeitraum
  93. Art. 94 Materielle Beurteilung von Beteiligungen
  94. Art. 95 Erwerb durch beaufsichtigte Finanzunternehmen
  95. Art. 96 Unterrichtung der FMA
  96. Art. 97 Befugnisse der FMA
  97. Art. 98 Stimmrechte
  98. Art. 99 Geschäftsbericht und Bericht an die FMA
  99. Art. 100 Bericht über Solvabilität und Finanzlage
  100. Art. 101 Externe Revision
  101. Art. 102 Aufgaben der Revisionsstellen
  102. Art. 103 Auskunfts- und Vorlagepflicht
  103. Art. 104 Geschäftsgeheimnis
  104. Art. 105 Entbindung von der Geheimhaltungspflicht
  105. Art. 106 Mitteilungspflichten gegenüber Versicherungsnehmern
  106. Art. 107 Voraussetzungen
  107. Art. 108 Verfahren
  108. Art. 109 Voraussetzungen
  109. Art. 110 Verfahren
  110. Art. 111 Voraussetzungen
  111. Art. 112 Voraussetzungen
  112. Art. 113 Verfahren
  113. Art. 114 Voraussetzungen und Verfahren
  114. Art. 115 Zusätzliche Voraussetzungen in der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung
  115. Art. 116 Bewilligungspflicht
  116. Art. 117 Besondere Voraussetzungen
  117. Art. 118 Tätigkeitsplan
  118. Art. 119 Versicherungstechnische Rückstellungen
  119. Art. 120 Solvenzkapitalanforderung und Mindestkapitalanforderung
  120. Art. 121 Erteilung und Verweigerung der Bewilligung
  121. Art. 122 Zulassung in mehreren EWRA-Vertragsstaaten
  122. Art. 123 Grundsatz
  123. Art. 125 b) Rechte der Versicherungsnehmer
  124. Art. 126 c) Bestandesübertragung durch eine ausländische Zweigniederlassung oder im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr
  125. Art. 127 d) Bestandesübertragung durch inländische Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungsunternehmen
  126. Art. 128 Entzug der Bewilligung
  127. Art. 129 Massnahmen gegenüber Direktversicherungsunternehmen aus einem anderen EWRA-Vertragsstaat
  128. Art. 130 Massnahmen gegenüber Rückversicherungsunternehmen aus einem anderen EWRA-Vertragsstaat
  129. Art. 131 Massnahmen gegen Drittland-Versicherungsunternehmen
  130. Art. 133 b) Abwicklungsplan
  131. Art. 134 Veröffentlichung
  132. Art. 135 Meldepflicht von Drittland-Versicherungsunternehmen
  133. Art. 136 Versicherungszweige
  134. Art. 137 Pflichtversicherungen
  135. Art. 138 Anwendungsbereich
  136. Art. 139 Versicherungstechnische Rückstellungen
  137. Art. 140 Statistische Daten
  138. Art. 141 Behandlung von Mitversicherungsverträgen in Liquidationsverfahren
  139. Art. 142 Anwendungsbereich
  140. Art. 143 Rechtsschutzversicherung und zusätzliche Risiken
  141. Art. 144 Verwaltung der Schadenfälle
  142. Art. 145 Gegenstand
  143. Art. 146 Versicherungszweige
  144. Art. 147 Prämien für neue Geschäfte
  145. Art. 148 Zusätzlich zu erteilende Informationen
  146. Art. 149 Verbot einer Ablehnung von Rückversicherungsverträgen
  147. Art. 150 Finanzrückversicherung
  148. Art. 151 Dauernde Erfüllbarkeit der Rückversicherungsverträge
  149. Art. 152 Anwendungsbereich
  150. Art. 153 Zuständigkeiten
  151. Art. 154 Informationspflicht und Bekanntmachungen im Ausland
  152. Art. 155 Zustellung des Beschlusses über die Nachlassstundung und die Konkurseröffnung
  153. Art. 156 Geltendmachung der Forderungen
  154. Art. 157 Tätigwerden im Ausland
  155. Art. 158 Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungsunternehmen
  156. Art. 159 Grundsatz
  157. Art. 160 Konkursverfahren
  158. Art. 161 Befriedigung von Versicherungsforderungen
  159. Art. 161a Rangordnung
  160. Art. 162 Besonderes Verzeichnis
  161. Art. 163 Unterrichtung der Gläubiger und der FMA
  162. Art. 164 Grundsatz
  163. Art. 165 Befugnisse ausländischer Verwalter und Liquidatoren
  164. Art. 166 Anmerkungen
  165. Art. 167 Information
  166. Art. 168 Grundsatz
  167. Art. 169 Wirkungen auf bestimmte Verträge und Rechte
  168. Art. 170 Dingliche Rechte Dritter
  169. Art. 171 Eigentumsvorbehalt
  170. Art. 172 Aufrechnung
  171. Art. 173 Geregelte Märkte
  172. Art. 174 Anfechtung
  173. Art. 175 Schutz des Dritterwerbers
  174. Art. 176 Anhängige Rechtsstreitigkeiten
  175. Art. 177 Aufsichtsbehörde
  176. Art. 178 Aufsichtliches Überprüfungsverfahren
  177. Art. 179 Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und -praktiken im EWR
  178. Art. 180 Sprache
  179. Art. 181 Übermittlung von Versicherungsbedingungen, Tarifen und sonstigen Unterlagen
  180. Art. 182 Prüfungsbefugnisse, Massnahmen und Veröffentlichung der Aufsichtspraxis
  181. Art. 183 Amtsgeheimnis
  182. Art. 184 Verarbeitung personenbezogener Daten
  183. Art. 185 Rechtsmittel
  184. Art. 185a Aussergerichtliche Schlichtungsstelle
  185. Art. 186 Grundsatz
  186. Art. 187 Mitteilungspflicht der Gerichte und des Amtes für Justiz
  187. Art. 188 Grundsatz
  188. Art. 189 Informationsaustausch mit Behörden anderer EWRA-Vertragsstaaten
  189. Art. 190 Vor-Ort-Kontrollen durch Behörden anderer EWRA-Vertragsstaaten
  190. Art. 191 Mitteilungen betreffend Tochterunternehmen mit Mutterunternehmen aus einem Drittland
  191. Art. 192 Informationsaustausch mit Behörden von Drittländern
  192. Art. 193 Kooperationsabkommen mit Behörden von Drittländern
  193. Art. 194 Grundsatz
  194. Art. 195 Anwendungsbereich
  195. Art. 196 Ermessen der FMA
  196. Art. 197 Drittland-Versicherungsunternehmen
  197. Art. 198 Gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft
  198. Art. 201 Informationsersuchen
  199. Art. 202 Oberstes Mutterunternehmen
  200. Art. 203 Zusätzliche Beaufsichtigung nach Finanzkonglomeratsgesetz
  201. Art. 204 Überwachung der Solvabilität auf Gruppenebene
  202. Art. 205 Häufigkeit der Berechnung
  203. Art. 206 Anwendbare Bestimmungen und Wahl der Methode
  204. Art. 207 Berücksichtigung des verhältnismässigen Anteils
  205. Art. 208 Ausschluss der Mehrfachberücksichtigung anrechnungsfähiger Eigenmittel
  206. Art. 209 Ausschluss der gruppeninternen Kapitalschöpfung
  207. Art. 210 Bewertung
  208. Art. 211 Verbundene Versicherungsunternehmen
  209. Art. 212 Zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften
  210. Art. 213 Verbundene Drittland-Versicherungsunternehmen
  211. Art. 214 Verbundene Finanzunternehmen
  212. Art. 215 Nichtverfügbarkeit der notwendigen Informationen
  213. Art. 216 Gruppensolvabilität
  214. Art. 217 Bedingungen
  215. Art. 218 Verfahren für die Erteilung einer Ausnahmeregelung
  216. Art. 219 Bestimmung der Solvenzkapitalanforderung
  217. Art. 220 Verschlechterung der finanziellen Lage
  218. Art. 221 Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung
  219. Art. 222 Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung
  220. Art. 223 Ende der Ausnahmeregelung für ein Tochterunternehmen
  221. Art. 224 Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Bedingungen
  222. Art. 225 Neuer Antrag des Mutterunternehmens
  223. Art. 226 Anwendbare Bestimmungen
  224. Art. 227 Grundsatz
  225. Art. 228 Meldepflichten
  226. Art. 229 Grundsatz
  227. Art. 230 Meldepflichten
  228. Art. 231 Überwachung der Governance
  229. Art. 232 Leitungsorgane von Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften
  230. Art. 233 Interne Kontrollmechanismen
  231. Art. 234 Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung
  232. Art. 235 Grundsatz
  233. Art. 236 Kriterien für die Bestimmung der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde
  234. Art. 237 Besondere Fälle
  235. Art. 238 Aufgaben der FMA als für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde
  236. Art. 239 Kollegium der Aufsichtsbehörden
  237. Art. 240 Grundsatz
  238. Art. 241 Zusammenarbeit mit der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde
  239. Art. 242 Konsultation der Aufsichtsbehörden untereinander
  240. Art. 243 Auskunftsersuchen der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde
  241. Art. 244 Zusammenarbeit mit anderen ausländischen Aufsichtsbehörden
  242. Art. 245 Geheimhaltung von Informationen
  243. Art. 246 Zugang zu Informationen
  244. Art. 247 Überprüfung der Informationen
  245. Art. 248 Bericht über Solvabilität, Finanzlage und Struktur der Gruppe
  246. Art. 249 Zuständigkeit
  247. Art. 250 Massnahmen gegenüber Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften
  248. Art. 251 Koordination
  249. Art. 252 Überprüfung der Gleichwertigkeit
  250. Art. 253 Gleichwertige Gruppenaufsicht in Drittländern
  251. Art. 254 Fehlende Gleichwertigkeit
  252. Art. 255 Aufsichtsebenen
  253. Art. 256 Gruppeninterne Transaktionen
  254. Art. 257 Vergehen und Übertretungen
  255. Art. 258 Verantwortlichkeit
  256. Art. 259 Durchführungsverordnungen
  257. Art. 260 Beträge in Euro
  258. Art. 261 Anpassung der in Euro angegebenen Beträge
  259. Art. 262 Massgebliche risikofreie Zinskurve
  260. Art. 263 Versicherungstechnische Rückstellungen nach Solvabilitätsgrundlagen
  261. Art. 264 Befugnisse der FMA ab Inkrafttreten dieses Artikels
  262. Art. 265 Einstellung des Geschäftsbetriebs
  263. Art. 266 Berichterstattung
  264. Art. 267 Basiseigenmittel und deren Bestandteile
  265. Art. 268 Handelbare Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente
  266. Art. 269 Standardparameter
  267. Art. 270 Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung
  268. Art. 271 Gruppenaufsicht
  269. Art. 272 Nach bisherigem Recht zugelassene Versicherungsunternehmen
  270. Art. 273 Aufhebung bisherigen Rechts
  271. Art. 274 Verweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union
  272. Art. 275 Inkrafttreten

272 provisions

Art. 82 Grundsatz

Versicherungsunternehmen müssen über Verfahren zur Feststellung einer Verschlechterung ihrer finanziellen Lage verfügen; sie haben die FMA unverzüglich zu benachrichtigen, wenn eine solche Verschlechterung eintritt.

Art. 83 Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung

1) Stellt ein Versicherungsunternehmen fest, dass die Solvenzkapitalanforderung nicht mehr bedeckt ist oder die Gefahr besteht, dass dieser Fall innerhalb der nächsten drei Monate eintritt, so hat es unverzüglich die FMA zu benachrichtigen. 2) Innerhalb von zwei Monaten nach Feststellung der Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung muss das betreffende Versicherungsunternehmen der FMA einen realistischen Plan zur Wiederherstellung gesunder Finanzverhältnisse (Sanierungsplan) zur Genehmigung vorlegen. 3) Die FMA verlangt vom betreffenden Versicherungsunternehmen angemessene Massnahmen, um innerhalb von sechs Monaten nach Feststellung der Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung die anrechnungsfähigen Eigenmittel entsprechend aufzustocken oder das Risikoprofil so zu senken, dass die Solvenzkapitalanforderung wieder erfüllt wird. Die FMA kann diese Frist um drei Monate, im Fall eines aussergewöhnlichen Einbruchs an den Finanzmärkten um einen weiteren angemessenen Zeitraum verlängern. Weitere Einzelheiten regelt die Regierung mit Verordnung. 4) Gebietet es die ausserordentliche Lage, so kann die FMA, wenn sie der Auffassung ist, dass sich die finanzielle Situation des betreffenden Versicherungsunternehmens weiter verschlechtern wird, die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Unternehmens einschränken oder untersagen. Sie unterrichtet die zuständigen Aufsichtsbehörden jener EWRA-Vertragsstaaten, in denen ein Versicherungsunternehmen tätig ist, über alle getroffenen Massnahmen; soweit erforderlich, werden die ausländischen Behörden um Mithilfe bei der Durchsetzung der Massnahmen ersucht. Die FMA bezeichnet die Vermögenswerte, die Gegenstand solcher Massnahmen sein sollen.

Art. 84 Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung

1) Stellt ein Versicherungsunternehmen fest, dass die Mindestkapitalanforderung nicht mehr bedeckt ist oder die Gefahr besteht, dass dieser Fall innerhalb der nächsten drei Monate eintritt, so hat es unverzüglich die FMA zu benachrichtigen. 2) Innerhalb eines Monats nach Feststellung der Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung muss das betreffende Versicherungsunternehmen der FMA einen kurzfristigen, realistischen Finanzierungsplan zur Genehmigung vorlegen, um innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Nichtbedeckung die anrechnungsfähigen Basiseigenmittel mindestens auf Höhe der Mindestkapitalanforderung aufzustocken oder das Risikoprofil so zu senken, dass die Mindestkapitalanforderung wieder bedeckt ist. 3) Die FMA kann die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Versicherungsunternehmens einschränken oder untersagen. Sie unterrichtet die zuständigen Aufsichtsbehörden jener EWRA-Vertragsstaaten, in denen ein Versicherungsunternehmen tätig ist, über alle getroffenen Massnahmen; soweit erforderlich, werden die ausländischen Behörden um Mithilfe bei der Durchsetzung der Massnahmen ersucht. Die FMA bezeichnet die Vermögenswerte, die Gegenstand solcher Massnahmen sein sollen.

Art. 85 Unzureichende Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen

Kommt ein Versicherungsunternehmen den Bestimmungen über die versicherungstechnischen Rückstellungen nicht nach, kann die FMA die freie Verfügung über die Vermögenswerte des Unternehmens untersagen, nachdem sie die Aufsichtsbehörden jener EWRA-Vertragsstaaten, in denen ein Versicherungsunternehmen tätig ist, von ihrer Absicht unterrichtet hat. Sie bezeichnet die Vermögenswerte, die Gegenstand einer solchen Massnahme sein sollen.

Art. 86 Weitere Verschlechterung der finanziellen Lage eines Versicherungsunternehmens

1) Drohen sich die Finanzverhältnisse eines Versicherungsunternehmens weiter zu verschlechtern, so kann die FMA unbeschadet ihrer übrigen Kompetenzen die freie Verfügung über Vermögenswerte des Unternehmens einschränken oder untersagen. Gleiches gilt entsprechend, wenn ein Versicherungsunternehmen keine ausreichenden versicherungstechnischen Rückstellungen bildet oder seine Rückstellungen unzureichend bedeckt oder auf andere Weise den gesetzlichen und behördlichen Vorschriften in Bezug auf Kapitalausstattung und Kapitalanlage nicht nachkommt. Anordnungen betreffend die freie Verfügung über Vermögenswerte eines Versicherungsunternehmens können auch gegenüber Drittpersonen getroffen werden. 2) Die FMA kann alle weiteren Massnahmen treffen, die erforderlich sind, um sicherzustellen, dass die sich aus den Versicherungsverträgen ergebenden Interessen der Versicherungsnehmer gewahrt bleiben und die sich aus den Rückversicherungsverträgen ergebenden Verpflichtungen erfüllt werden.

Art. 87 Einschränkung der Verfügungsfreiheit mit Bezug auf im Inland belegene Vermögenswerte

1) Die FMA untersagt in den Fällen von Art. 83 bis 85 auf Ersuchen der zuständigen Aufsichtsbehörde eines im EWR befindlichen Herkunftsstaates die freie Verfügung durch ausländische Versicherungsunternehmen über im Fürstentum Liechtenstein belegene Vermögenswerte. 2) Die gänzliche oder teilweise Untersagung nach Abs. 1 setzt voraus, dass die ausländische Aufsichtsbehörde: a) die Vermögenswerte, die sich im Fürstentum Liechtenstein befinden, konkret bezeichnet; b) bestätigt, dass einer der in den Art. 83 bis 85 geregelten Fälle vorliegt.

Art. 88 Inhalt des Sanierungsplans und des Finanzierungsplans

1) Der Sanierungsplan (Art. 83 Abs. 2) und der Finanzierungsplan (Art. 84 Abs. 2) haben mindestens folgende Angaben und Nachweise zu enthalten: a) eine Planbilanz und eine Planerfolgsrechnung, insbesondere eine genaue Aufstellung der geschätzten Einnahmen und Ausgaben für das selbst abgeschlossene, das in Rückdeckung übernommene und das in Rückdeckung gegebene Versicherungsgeschäft sowie Schätzungen der Aufwendungen für den Versicherungsbetrieb, insbesondere Provisionen und laufende allgemeine Verwaltungskosten; b) die Rückversicherungspolitik insgesamt sowie Nachweis und Angaben zur Retrozession bei Rückversicherungen; c) Schätzungen der Finanzmittel, mit denen die Solvenzkapitalanforderung, die Mindestkapitalanforderung und die versicherungstechnischen Rückstellungen bedeckt werden sollen. 2) Hat die FMA einen Sanierungsplan oder einen Finanzierungsplan gefordert, so stellt sie keine Bescheinigung aus, wonach das Versicherungsunternehmen über die erforderlichen anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung verfügt, solange sie der Auffassung ist, dass die Rechte der Versicherungsnehmer oder die vertraglichen Verpflichtungen des Versicherungsunternehmens gefährdet sind.

Art. 89 Grundsatz

1) Versicherungsunternehmen, die einzelne Funktionen oder Tätigkeiten ausgliedern, bleiben für die Erfüllung ihrer Pflichten verantwortlich. 2) Die Ausgliederung kritischer oder wichtiger Funktionen oder Tätigkeiten darf nicht derart durchgeführt werden, dass einer der folgenden Fälle eintritt: a) wesentliche Beeinträchtigung der Qualität der Governance des betreffenden Unternehmens; b) übermässige Steigerung des operationellen Risikos; c) Beeinträchtigung der Möglichkeit der FMA, die Einhaltung der Verpflichtungen des Unternehmens durch dieses zu überwachen; d) Gefährdung der Qualität von Dienstleistungen für die Versicherungsnehmer. 3) Bei beabsichtigter Funktionsausgliederung muss die Hauptverwaltung des Unternehmens im Fürstentum Liechtenstein verbleiben.

Art. 90 Aufsicht über die ausgelagerte Tätigkeit

1) Im Fall einer Funktionsausgliederung nach Art. 89 hat ein Versicherungsunternehmen sicherzustellen, dass folgende Bedingungen erfüllt werden: a) der Dienstleister muss mit der FMA in Bezug auf die ausgelagerte Funktion oder Tätigkeit zusammenarbeiten; b) das Versicherungsunternehmen, dessen Revisionsstelle, die FMA und andere zuständige Aufsichtsbehörden müssen einen effektiven Zugang zu den Daten in Bezug auf die ausgelagerten Funktionen oder Tätigkeiten haben; c) die FMA und andere zuständige Aufsichtsbehörden müssen einen effektiven Zugang zu den Geschäftsräumen des Dienstleisters haben und müssen in der Lage sein, diese Zugangsrechte auszuüben. 2) Befindet sich der Dienstleister im Fürstentum Liechtenstein, so gestattet die FMA auf Gesuch hin der für ein Versicherungsunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde eines anderen EWRA-Vertragsstaates, selbst oder durch zu diesem Zweck bestellte Personen örtliche Prüfungen in den Geschäftsräumen des Dienstleisters vorzunehmen. 3) Befindet sich der Dienstleister in einem anderen EWRA-Vertragsstaat, kann die FMA, nach Konsultation der in diesem Staat zuständigen Aufsichtsbehörde, Vor-Ort-Kontrollen im Sinne von Abs. 2 vornehmen. 4) Im Fall des Abs. 3 kann die FMA örtliche Prüfungen an die zuständige Aufsichtsbehörde des EWRA-Vertragsstaates delegieren, in dem sich der Dienstleister befindet. 5) Zum Schutz der Versicherten kann die FMA die Änderung oder die Auflösung von Verträgen oder anderen Absprachen betreffend die Funktionsausgliederung anordnen. 6) Ergeben sich in den Fällen von Abs. 2 oder 3 Probleme im Zusammenhang mit Prüfungen, so kann die EIOPA konsultiert und um Unterstützung bei der Ausräumung etwaiger Konflikte ersucht werden. Die EIOPA ist ermächtigt, an Prüfungen vor Ort teilzunehmen.

Art. 91 Informationspflicht des Versicherungsunternehmens

Versicherungsunternehmen haben die FMA rechtzeitig über die Ausgliederung kritischer oder wichtiger Funktionen oder Tätigkeiten sowie über alle damit in Zusammenhang stehenden späteren wichtigen Entwicklungen zu informieren.

Art. 92 Erwerb und Veräusserung von Beteiligungen

1) Jede natürliche oder juristische Person oder gemeinsam handelnde natürliche oder juristische Personen ("interessierter Erwerber"), die beabsichtigt oder beabsichtigen, an einem Versicherungsunternehmen eine qualifizierte Beteiligung direkt oder indirekt zu erwerben oder zu erhöhen, mit der Folge, dass ihr Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 20 %, 30 % oder 50 % erreichen oder überschreiten würde oder das Versicherungsunternehmen ihr Tochterunternehmen würde ("beabsichtigter Erwerb"), hat oder haben der FMA Meldung zu erstatten. 2) Die Meldung nach Abs. 1 hat schriftlich unter Angabe des Umfangs der beabsichtigten Beteiligung zu erfolgen. Sie muss die von der FMA verlangten Informationen enthalten. Diese veröffentlicht eine Liste mit den für die Beurteilung des Erwerbs erforderlichen Informationen. 3) Jede natürliche oder juristische Person, die beabsichtigt, ihre an einem Versicherungsunternehmen direkt oder indirekt gehaltene qualifizierte Beteiligung zu veräussern, hat der FMA Meldung zu erstatten. 4) Die Meldung nach Abs. 3 hat schriftlich unter Angabe des Umfangs der Beteiligung nach der beabsichtigten Veräusserung zu erfolgen. Gleichzeitig ist der FMA die Absicht anzuzeigen, die qualifizierte Beteiligung so zu verringern, dass der Anteil an den Stimmrechten oder am Kapital 20 %, 30 % oder 50 % unterschreiten würde oder das Versicherungsunternehmen nicht mehr das Tochterunternehmen der veräussernden natürlichen oder juristischen Person wäre. 5) Die Meldung nach Abs. 3 hat auch dann zu erfolgen, wenn die in Abs. 4 genannten Schwellenwerte nicht unterschritten werden oder das Versicherungsunternehmen weiterhin das Tochterunternehmen der veräussernden natürlichen oder juristischen Person ist.

Art. 93 Beurteilungszeitraum

1) Die FMA bestätigt dem interessierten Erwerber innerhalb von höchstens zwei Arbeitstagen schriftlich den Eingang der Meldung. Sie teilt dem interessierten Erwerber gleichzeitig den Ablauf des Beurteilungszeitraums nach Abs. 2 mit. 2) Die FMA hat innerhalb von 60 Arbeitstagen ab dem Datum der Eingangsbestätigung nach Abs. 1 beziehungsweise nach Erhalt aller erforderlichen Unterlagen die Beurteilung des Erwerbs einer Beteiligung vorzunehmen (Beurteilungszeitraum). 3) Die FMA kann bis spätestens am 50. Arbeitstag des Beurteilungszeitraums weitere für die Beurteilung notwendige Informationen und Unterlagen schriftlich und unter expliziter Bezeichnung derselben anfordern. Der Beurteilungszeitraum wird für die Dauer vom Zeitpunkt der Anforderung von Informationen bis zum Eingang der entsprechenden Antwort des interessierten Erwerbers, längstens jedoch während 20 Arbeitstagen, unterbrochen. Es liegt im Ermessen der FMA, weitere Ergänzungen oder Klarstellungen zu den Informationen anzufordern, doch darf dies nicht zu einer Unterbrechung des Beurteilungszeitraums führen. 4) Die FMA kann die Unterbrechung des Beurteilungszeitraums nach Abs. 3 auf 30 Arbeitstage ausdehnen, wenn der interessierte Erwerber: a) in einem Drittland ansässig ist oder von einer zuständigen Behörde eines Drittlandes beaufsichtigt wird; oder b) eine natürliche oder juristische Person ist, die weder nach dem Bankengesetz, dem Investmentunternehmensgesetz, dem Vermögensverwaltungsgesetz, dem Gesetz über bestimmte Organismen für gemeinsame Anlagen in Wertpapieren, dem Gesetz über die Verwalter alternativer Investmentfonds noch nach diesem Gesetz einer Beaufsichtigung unterliegt. 5) Für den Fall, dass die FMA gegen den Erwerb Einspruch erhebt, teilt sie dies dem interessierten Erwerber innerhalb von zwei Tagen nach Abschluss der Beurteilung, in jedem Fall jedoch innerhalb des Beurteilungszeitraums, unter Angabe der Gründe schriftlich mit. Wird kein Einspruch innerhalb des Beurteilungszeitraums erhoben, gilt der Erwerb als genehmigt.

Art. 94 Materielle Beurteilung von Beteiligungen

1) Die FMA prüft im Interesse einer soliden und umsichtigen Führung des Versicherungsunternehmens, an dem der Erwerb beabsichtigt wird, und unter Berücksichtigung des voraussichtlichen Einflusses des interessierten Erwerbers auf das Versicherungsunternehmen die Eignung des interessierten Erwerbers und die finanzielle Solidität des beabsichtigten Erwerbs auf folgende Kriterien: a) die persönliche Integrität des interessierten Erwerbers; b) die persönliche Integrität und die Erfahrung einer jeden Person, die infolge des beabsichtigten Erwerbs das Versicherungsunternehmen leiten wird; c) die finanzielle Solidität des interessierten Erwerbers, insbesondere hinsichtlich der Art der tatsächlichen und geplanten Geschäfte des Versicherungsunternehmens, an dem der Erwerb beabsichtigt wird; d) die Tatsache, ob: 1. das Versicherungsunternehmen in der Lage sein und bleiben wird, den relevanten Aufsichtsanforderungen zu genügen; und 2. die Gruppe, zu der das Versicherungsunternehmen aufgrund des Erwerbs gehören wird, derart strukturiert ist, dass eine wirksame Aufsicht, eine vernünftige Aufteilung der Zuständigkeit sowie ein wirksamer Austausch von Informationen zwischen der FMA und den sonst zuständigen Behörden möglich sind; e) die Tatsache, ob ein hinreichender Verdacht besteht, dass im Zusammenhang mit dem beabsichtigten Erwerb Geldwäscherei oder Terrorismusfinanzierung stattfinden oder stattgefunden haben oder ob diese Straftaten versucht wurden oder ob der beabsichtigte Erwerb das Risiko eines solchen Verhaltens erhöhen könnte. 2) Die FMA kann Einspruch gegen den beabsichtigten Erwerb erheben, wenn es auf der Grundlage der Kriterien nach Abs. 1 vernünftige Gründe dafür gibt oder die vorzulegenden Informationen oder Unterlagen unvollständig sind. 3) Werden der FMA zwei oder mehrere Vorhaben betreffend den Erwerb qualifizierter Beteiligungen an demselben Versicherungsunternehmen angezeigt, so hat die FMA alle interessierten Erwerber auf nicht diskriminierende Art und Weise zu behandeln.

Art. 95 Erwerb durch beaufsichtigte Finanzunternehmen

1) Die FMA arbeitet bei der Beurteilung eines Erwerbs mit den zuständigen Aufsichtsbehörden der anderen EWRA-Vertragsstaaten eng zusammen, wenn es sich bei dem interessierten Erwerber um eine der nachfolgenden natürlichen oder juristischen Personen handelt: a) eine Bank, ein Versicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma, ein Investmentunternehmen oder ein Unternehmen für die Tätigkeit von Organismen für gemeinsame Anlagen, das beziehungsweise die in einem anderen EWRA-Vertragsstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist; b) ein Mutterunternehmen einer Bank, eines Versicherungsunternehmens, einer Wertpapierfirma, eines Investmentunternehmens oder eines Unternehmens für die Tätigkeit von Organismen für gemeinsame Anlagen, das beziehungsweise die in einem anderen EWRA-Vertragsstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist; oder c) eine natürliche oder juristische Person, die eine Bank, ein Versicherungsunternehmen, eine Wertpapierfirma, ein Investmentunternehmen oder ein Unternehmen für die Tätigkeit von Organismen für gemeinsame Anlagen kontrolliert, das beziehungsweise die in einem anderen EWRA-Vertragsstaat oder anderen Sektor als dem, in dem der Erwerb beabsichtigt wird, zugelassen ist. 2) Im Rahmen der Zusammenarbeit nach Abs. 1 teilt die FMA auf Anfrage alle einschlägigen Informationen mit und übermittelt von sich aus alle wesentlichen Informationen. In ihrer Entscheidung über einen beabsichtigten Erwerb hat die FMA alle Anmerkungen und Vorbehalte aufzunehmen, die von den für den interessierten Erwerber zuständigen Aufsichtsbehörden der anderen EWRA-Vertragsstaaten gemacht worden sind.

Art. 96 Unterrichtung der FMA

1) Versicherungsunternehmen haben, sobald sie hiervon Kenntnis erhalten, die FMA über Erwerb oder Veräusserung von Beteiligungen an ihrem Kapital zu unterrichten, wenn dadurch die in Art. 92 genannten Schwellen über- beziehungsweise unterschritten würden. 2) Ferner haben sie die FMA mindestens einmal jährlich über die Identität der Aktionäre oder Gesellschafter zu unterrichten, die qualifizierte Beteiligungen halten, sowie über den Umfang dieser Beteiligungen, wie er sich insbesondere aus den anlässlich der jährlichen Generalversammlung der Aktionäre oder Gesellschafter getroffenen Feststellungen oder aus den im Rahmen der Verpflichtungen der börsennotierten Gesellschaften erhaltenen Informationen ergibt.

Art. 97 Befugnisse der FMA

1) Soll an inländischen Unternehmen eine qualifizierte Beteiligung erworben werden, so trifft die FMA die erforderlichen Massnahmen, falls die in Art. 92 genannten Personen einen Einfluss ausüben, der sich zum Nachteil einer umsichtigen und soliden Geschäftsführung des Versicherungsunternehmens auswirken könnte. Diese Massnahmen können aus Anordnungen und Sanktionen gegen die Leitungsorgane oder der Aussetzung des Stimmrechts aufgrund der Aktien oder Anteile der betreffenden Aktionäre oder Gesellschafter bestehen. Solche Massnahmen können sich auch an natürliche oder juristische Personen richten, die der Meldepflicht nach Art. 92 nicht nachkommen. 2) Sollte eine Beteiligung trotz Einspruchs der FMA erworben werden, kann diese unabhängig von anderen zu verhängenden Sanktionen: a) das Ruhen der entsprechenden Stimmrechte anordnen; oder b) die Stimmrechtsausübung für ungültig oder für nichtig erklären.

Art. 98 Stimmrechte

Für die Feststellung der Stimmrechte in Zusammenhang mit Beteiligungen sind die Art. 25, 26, 26a, 27 und 31 des Offenlegungsgesetzes anzuwenden.

Art. 99 Geschäftsbericht und Bericht an die FMA

1) Versicherungsunternehmen mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein haben den Geschäftsbericht (Jahresrechnung, bestehend aus Bilanz, Erfolgsrechnung und Anhang, sowie Jahresbericht) und, soweit erforderlich, den konsolidierten Geschäftsbericht jährlich auf den 31. Dezember zu erstellen. Sie müssen diesen zusammen mit einem Bericht über das abgelaufene Geschäftsjahr, welcher insbesondere Angaben zur Solvabilität des Unternehmens enthalten muss, der FMA einreichen. Geschäftsbericht und Bericht an die FMA haben den von der Regierung und der FMA erlassenen Vorschriften sowie den einschlägigen Bestimmungen des PGR zu entsprechen. 2) Zusätzlich zum Bericht an die FMA kann die FMA eine vierteljährliche Berichterstattung anordnen; Abs. 1 dritter Satz gilt entsprechend. Die FMA kann Erleichterungen gewähren, wenn die Berichterstattung im Verhältnis zu Natur, Umfang und Komplexität der Risiken zu einer übermässigen Belastung der Versicherungsunternehmen führen würde. 3) Für Drittland-Versicherungsunternehmen, die nach Art. 117 Abs. 1 Bst. c zur gesonderten Rechnungslegung verpflichtet sind, gelten die Abs. 1 und 2 entsprechend. 4) Geschäftsbericht und Revisionsbericht sind von den Versicherungsunternehmen zu veröffentlichen. 5) Die Regierung regelt die Einzelheiten über den Geschäftsbericht und den Bericht an die FMA mit Verordnung.

Art. 100 Bericht über Solvabilität und Finanzlage

1) Versicherungsunternehmen haben unter Beachtung von qualitativen und quantitativen Aspekten sowie unter Berücksichtigung historischer, aktueller und prospektiver Elemente, gestützt auf Daten aus internen und externen Quellen, jährlich einen Bericht über ihre Solvabilität und ihre Finanzlage zu veröffentlichen; dieser Bericht ist Bestandteil des Jahresberichts nach Art. 99 Abs. 1. 2) Der Bericht nach Abs. 1 muss folgende Angaben enthalten: a) Beschreibung der Geschäftstätigkeit und der Leistungen des Unternehmens; b) Beschreibung der Governance und eine Bewertung ihrer Angemessenheit für das Risikoprofil des Unternehmens; c) Beschreibung der Risikoexponierung, der Risikokonzentration, der Risikominderung und der Risikosensitivität; dabei ist die Beschreibung für jede Risikokategorie gesondert vorzunehmen; d) je eine gesonderte Beschreibung der für die Bewertung von Vermögenswerten, versicherungstechnischen Rückstellungen und sonstigen Verbindlichkeiten verwendeten Grundlagen und Methoden. Eine solche Beschreibung ist überdies mit einer Erläuterung zu versehen, welche die Hauptunterschiede in Bezug auf die Grundlagen und Methoden für die Bewertung in der Jahresrechnung darstellt; e) Beschreibung des Kapitalmanagements unter Angabe mindestens folgender Bestandteile: 1. Struktur und Betrag der Eigenmittel und ihre Qualität; 2. Betrag der Solvenzkapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung; 3. die für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung angewandte Option; 4. Informationen für das richtige Verständnis der Hauptunterschiede zwischen den Annahmen, die der Standardformel und jedem vom Unternehmen für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung verwendeten internen Modell zugrunde liegen; 5. Betrag der Nichteinhaltung der Mindestkapitalanforderung oder einer wesentlichen Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung während des Berichtszeitraums, auch wenn zwischenzeitlich behoben, mit Erläuterung ihrer Gründe und ihrer Konsequenzen sowie gegebenenfalls ergriffener Abhilfemassnahmen. 3) Die FMA gestattet Versicherungsunternehmen, mit Ausnahme der Beschreibung des Kapitalmanagements nach Abs. 2 Bst. e, keine Informationen zu veröffentlichen, wenn: a) die Wettbewerber des Unternehmens durch eine Veröffentlichung derartiger Informationen einen bedeutenden ungebührlichen Vorteil erlangen könnten; b) gegenüber den Versicherungsunternehmen oder aufgrund einer Beziehung zu anderen Gegenparteien eine Verpflichtung des Unternehmens zur Geheimhaltung oder Vertraulichkeit besteht. 4) Lässt die FMA eine solche Nichtveröffentlichung zu, so hat das Unternehmen dies im Bericht über seine Solvabilität und seine Finanzlage unter Nennung von Gründen anzugeben. 5) Die Regierung regelt die Einzelheiten über den Bericht zur Solvabilität und Finanzlage mit Verordnung.

Art. 101 Externe Revision

1) Die Versicherungsunternehmen haben ihre Geschäftstätigkeit jedes Jahr durch eine von ihnen unabhängige und von der FMA anerkannte Revisionsstelle prüfen zu lassen. Im Hinblick auf diese Anerkennung und die Überprüfung der Aufgabenerfüllung durch die Revisionsstelle kann die FMA Qualitätskontrollen durchführen und die Revisionsstelle anlässlich ihrer Prüftätigkeit bei Versicherungsunternehmen begleiten. 1a) Eine Revisionsstelle wird von der FMA anerkannt, wenn: a) sie über eine Bewilligung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz verfügt oder nach Art. 69 des Wirtschaftsprüfergesetzes registriert ist; und b) die leitenden Revisoren über eine Bewilligung nach dem Wirtschaftsprüfergesetz verfügen. 2) Die Versicherungsunternehmen müssen der Revisionsstelle alle Auskünfte erteilen und Unterlagen vorlegen, die für eine sachgemässe Revision notwendig sind; insbesondere haben sie der Revisionsstelle: a) die Unterlagen bereit zu halten, die für die Feststellung und Bewertung der Aktiven und Passiven erforderlich sind; b) Einsicht in ihre Bücher, Buchungsbelege, Geschäftskorrespondenz und die Protokolle des Verwaltungsrates und der Geschäftsleitung zu gewähren; c) die Berichte der internen Revision vorzulegen. 3) Bei Drittland-Versicherungsunternehmen, die im Fürstentum Liechtenstein über eine Zweigniederlassung verfügen, wird die Revision am Sitz der Hauptniederlassung anerkannt, wenn sie den in diesem Gesetz enthaltenen Anforderungen genügt und in die Revision auch die inländische Zweigniederlassung einbezieht. Art. 102 Abs. 3 gilt entsprechend. 4) Die Regierung regelt die Einzelheiten über die Anerkennung von Revisionsstellen und deren Beaufsichtigung mit Verordnung.

Art. 102 Aufgaben der Revisionsstellen

1) Aufgehoben 2) Die Revisionsstellen prüfen, ob: a) die Geschäftstätigkeit des Versicherungsunternehmens den gesetzlichen Anforderungen und den Statuten entspricht; b) die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung, einschliesslich der versicherungstechnischen Anforderungen, dauernd erfüllt sind; c) der Geschäftsbericht und die Berichterstattung an die FMA den gesetzlichen Erfordernissen entsprechen; d) der konsolidierte Geschäftsbericht diesen Erfordernissen genügt. 3) Die Revisionsstellen haben einen Revisionsbericht zu verfassen. Dieser geht gleichzeitig an den Aufsichts- beziehungsweise Verwaltungsrat des Versicherungsunternehmens, an die Revisionsstelle nach den Bestimmungen des PGR sowie an die FMA. 4) Die Revisionsstellen sind verpflichtet, der FMA unverzüglich alle Tatsachen und Unternehmensentscheide schriftlich zu melden, von denen sie bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben Kenntnis erhalten und die: a) eine Verletzung von Rechts- oder Verwaltungsvorschriften darstellen können, welche die Aufnahme und die Ausübung der Geschäftstätigkeit der Versicherungsunternehmen regeln; b) die Fortsetzung der Geschäftstätigkeit eines Versicherungsunternehmens beeinträchtigen können; c) eine Ablehnung der Bestätigung ordnungsgemässer Rechnungslegung oder diesbezügliche Vorbehalte nach sich ziehen können; oder d) die Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung oder der Mindestkapitalanforderung nach sich ziehen. 5) Zugleich sind darüber der Aufsichts- beziehungsweise Verwaltungsrat und die Revisionsstelle nach den Bestimmungen des PGR zu informieren. Zur Meldung ist auch verpflichtet, wer von solchen Vorgängen im Rahmen von Prüfungen Kenntnis erhält, die er bei Unternehmen durchführt, die zu dem geprüften Versicherungsunternehmen eine sich aus einem Kontrollverhältnis ergebende enge Verbindung aufweisen. 6) Wer in gutem Glauben Meldung nach Abs. 4 und 5 erstattet, ist von einer damit in Zusammenhang stehenden Haftung befreit. 7) Die FMA kann der Revisionsstelle zusätzliche Aufträge erteilen und besondere Prüfungen anordnen. Die dadurch anfallenden Kosten hat das Versicherungsunternehmen zu tragen, sofern im Rahmen zusätzlicher Prüfungen eine Verletzung aufsichtsrechtlicher Bestimmungen festgestellt wird; in allen anderen Fällen sind die Kosten durch den Staat zu tragen. 8) Die Regierung regelt die weiteren Einzelheiten über die Aufgaben der Revisionsstelle mit Verordnung. Die FMA erlässt Richtlinien über die Aufgaben der Revisionsstelle und den Inhalt des Revisionsberichts.

Art. 103 Auskunfts- und Vorlagepflicht

1) Die Versicherungsunternehmen haben der FMA alle erforderlichen Auskünfte zu erteilen sowie die Bücher und Geschäftsunterlagen zur Einsicht vorzulegen. 2) Revisionsstellen und andere Drittpersonen sind gegenüber der FMA auskunftspflichtig, soweit es für ihre Aufsichtstätigkeit erforderlich ist.

Art. 104 Geschäftsgeheimnis

1) Die Mitglieder der Organe von Versicherungsunternehmen und ihre Mitarbeiter sowie sonst für solche Gesellschaften tätige Personen sind zur Geheimhaltung von nicht öffentlich bekannten Tatsachen verpflichtet, die ihnen aufgrund der Geschäftsverbindungen mit Kunden anvertraut oder zugänglich gemacht worden sind. Die Geheimhaltungspflicht gilt zeitlich unbegrenzt. 2) Vorbehalten bleiben internationale Abkommen, die gesetzlichen Vorschriften über die Zeugnis- oder Auskunftspflicht gegenüber den Gerichten, der Stabstelle FIU und den Aufsichtsorganen sowie die Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit der Stabsstelle FIU oder mit anderen Aufsichtsbehörden.

Art. 105 Entbindung von der Geheimhaltungspflicht

Versicherungsnehmer können im Rahmen des Vertragsabschlusses oder zu einem späteren Zeitpunkt von der Geheimhaltungspflicht nach Art. 104 Abs. 1 entbinden; die diesbezügliche Erklärung muss schriftlich und in Kenntnis der Sachlage abgegeben werden. Insbesondere ist der Personenkreis, an welchen die Informationen übermittelt werden können, klar zu umschreiben.

Art. 106 Mitteilungspflichten gegenüber Versicherungsnehmern

Vor Abschluss und während der Laufzeit von Versicherungsverträgen sind den Versicherungsnehmern spezielle Informationen zukommen zu lassen. Inhalt und Umfang dieser Mitteilungspflichten sind in Anhang 4 geregelt.

Art. 107 Voraussetzungen

1) Beabsichtigt ein Direktversicherungsunternehmen mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein in einem anderen EWRA-Vertragsstaat eine Zweigniederlassung zu errichten, so hat es dies der FMA anzuzeigen. 2) Die Anzeige nach Abs. 1 muss enthalten: a) die Bezeichnung des EWRA-Vertragsstaates, in dem die Zweigniederlassung errichtet werden soll; b) einen Tätigkeitsplan, in dem mindestens die Art der vorgesehenen Geschäfte und die Organisationsstruktur der Zweigniederlassung angegeben sind; c) den Namen des vorgesehenen Generalbevollmächtigten, der mit ausreichender Vollmacht versehen ist; d) den Namen und die Anschrift der Zweigniederlassung; und e) eine Erklärung, wonach das Unternehmen im anderen EWRA-Vertragsstaat Mitglied des Nationalen Versicherungsbüros und des Nationalen Garantiefonds geworden ist, sofern es den Versicherungszweig "Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb" zu tätigen beabsichtigt.

Art. 108 Verfahren

1) Die FMA prüft nach Eingang der in Art. 107 bezeichneten Angaben neben der rechtlichen Zulässigkeit des Vorhabens die Angemessenheit der Governance und der Finanzlage des Unternehmens sowie die Erfüllung der in Art. 33 genannten Voraussetzungen durch den Generalbevollmächtigten. 2) Bei Unbedenklichkeit übermittelt die FMA, unter gleichzeitiger Mitteilung an das Versicherungsunternehmen, der Aufsichtsbehörde des anderen EWRA-Vertragsstaates innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben: a) die in Art. 107 bezeichneten Angaben; und b) eine Bescheinigung, wonach das Versicherungsunternehmen über Eigenmittel verfügt, die der Solvenzkapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung genügen. 3) Verweigert die FMA eine Übermittlung nach Abs. 2, eröffnet sie mit Verfügung gegenüber dem betroffenen Versicherungsunternehmen innerhalb von drei Monaten nach Eingang sämtlicher Angaben die Gründe dafür. Sie informiert die EIOPA über die Anzahl und Art der Fälle einer verweigerten Übermittlung. 4) Teilt die Aufsichtsbehörde des anderen EWRA-Vertragsstaates der FMA innerhalb von zwei Monaten nach Eingang der in Abs. 2 bezeichneten Mitteilung die Bedingungen mit, die für die Ausübung der Versicherungstätigkeit im Aufnahmestaat aus Gründen des Allgemeininteresses zu beachten sind, so leitet die FMA diese Mitteilung an das betreffende Versicherungsunternehmen weiter. 5) Das Versicherungsunternehmen kann ab dem Datum des Eingangs einer Mitteilung der ausländischen Aufsichtsbehörde nach Abs. 4 oder, bei Fehlen einer solchen Mitteilung, nach Ablauf von einem Zeitraum von zwei Monaten nach einer Übermittlung nach Abs. 2 die Zweigniederlassung errichten und die Tätigkeit aufnehmen. 6) Änderungen der nach Art. 107 Abs. 2 gemachten Angaben hat das Versicherungsunternehmen der FMA oder der Aufsichtsbehörde des EWRA-Vertragsstaates, in dem sich die betreffende Zweigniederlassung befindet, spätestens einen Monat vor deren beabsichtigter Durchführung mitzuteilen.

Art. 109 Voraussetzungen

1) Beabsichtigt ein Direktversicherungsunternehmen im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr tätig zu werden, so hat es dies bei der erstmaligen Aufnahme der Tätigkeit in einem oder mehreren EWRA-Vertragsstaaten der FMA anzuzeigen. Gleichzeitig ist anzugeben, welche Versicherungszweige im Ausland betrieben und welche Risiken gedeckt werden sollen. 2) Sofern es den Versicherungszweig "Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb" zu tätigen beabsichtigt, ist überdies eine Erklärung beizubringen, wonach das Unternehmen im anderen EWRA-Vertragsstaat Mitglied des Nationalen Versicherungsbüros und des Nationalen Garantiefonds geworden ist.

Art. 110 Verfahren

1) Bei Unbedenklichkeit übermittelt die FMA, unter gleichzeitiger Mitteilung an das Versicherungsunternehmen, innerhalb eines Monats nach Eingang der Anzeige folgende Unterlagen an die Aufsichtsbehörde des anderen beziehungsweise der anderen EWRA-Vertragsstaaten: a) eine Bescheinigung, wonach das Versicherungsunternehmen über Eigenmittel verfügt, die der Solvenzkapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung genügen; b) eine Bescheinigung darüber, welche Versicherungszweige das Unternehmen betreiben darf und welche Risiken es im Aufnahmestaat decken will. 2) Verweigert die FMA eine Übermittlung nach Abs. 1, eröffnet sie mit Verfügung gegenüber dem betroffenen Versicherungsunternehmen innerhalb der vorgesehenen Frist die Gründe für eine solche Ablehnung. Sie informiert die EIOPA über die Anzahl und Art der Fälle einer verweigerten Übermittlung. 3) Das Versicherungsunternehmen kann seine Tätigkeit im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr aufnehmen, sobald es über die Mitteilung nach Abs. 1 in Kenntnis gesetzt worden ist. 4) Änderungen in Bezug auf den grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr müssen der FMA mitgeteilt werden. Diese beachtet das Verfahren nach Abs. 1 bis 3.

Art. 111 Voraussetzungen

1) Ein Versicherungsunternehmen mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein, das die Geschäftstätigkeit in einem Drittland aufnimmt oder ausdehnt, muss der FMA vorab nachweisen, dass es im jeweiligen Tätigkeitsland zugelassen ist oder keiner Zulassung bedarf; ferner hat es anzugeben, welche Versicherungstätigkeit es in der Direkt- und in der Rückversicherung und welche Versicherungszweige es jeweils zu betreiben beabsichtigt. 2) Die in Abs. 1 verlangten Nachweise sind unabhängig davon zu erbringen, ob ein Versicherungsunternehmen in einem Drittland über eine Niederlassung oder eine andere Form der Vertretung tätig wird. 3) Die FMA kann die Einzelheiten durch besondere Vorschriften regeln.

Art. 112 Voraussetzungen

1) Direktversicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen EWRA-Vertragsstaat (Herkunftsstaat) dürfen im Fürstentum Liechtenstein eine Zweigniederlassung errichten, nachdem die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaates der FMA Folgendes übermittelt hat: a) eine Bestätigung, dass das Versicherungsunternehmen im Herkunftsstaat zur Versicherungstätigkeit zugelassen ist; b) eine Bestätigung, wonach die ausländische Aufsichtsbehörde Kenntnis davon hat, dass das Versicherungsunternehmen im Fürstentum Liechtenstein eine Zweigniederlassung zu errichten gedenkt; c) einen Tätigkeitsplan, in dem insbesondere die geplante Geschäftstätigkeit und die Organisation der Zweigniederlassung angegeben werden; d) den Namen und die Anschrift der Zweigniederlassung; e) den Namen des Generalbevollmächtigten der Zweigniederlassung, der mit ausreichender Vollmacht versehen ist; im Fall von Lloyd's den Nachweis der Ermächtigung des Generalbevollmächtigten, in dieser Eigenschaft für die beteiligten Einzelversicherer verklagt werden und Verpflichtungen eingehen zu können; f) eine Bescheinigung, wonach das Versicherungsunternehmen über Eigenmittel verfügt, die der Solvenzkapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung genügen; g) eine Erklärung, dass das Versicherungsunternehmen Mitglied des Nationalen Versicherungsbüros und des Nationalen Garantiefonds geworden ist, sofern es den Versicherungszweig "Haftpflicht für Landfahrzeuge mit eigenem Antrieb" zu tätigen beabsichtigt. 2) Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen EWRA-Vertragsstaat dürfen das Rückversicherungsgeschäft im Fürstentum Liechtenstein im Rahmen der Errichtung einer Zweigniederlassung ausüben, wenn sie im Herkunftsstaat eine Zulassung für die Rückversicherung erhalten haben.

Art. 113 Verfahren

1) Nach Erhalt der in Art. 112 Abs. 1 bezeichneten Angaben der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates verfügt die FMA über einen Zeitraum von zwei Monaten, um der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates sowie dem Versicherungsunternehmen die Bedingungen bekannt zu geben, die für die Geschäftsaufnahme der Zweigniederlassung aus Gründen des Allgemeininteresses erfüllt sein müssen. 2) Die Zweigniederlassung kann ihre Tätigkeit im Inland aufnehmen, sobald die in Abs. 1 genannte Frist abgelaufen ist und die FMA keine weiteren Auflagen erteilt hat. 3) Änderungen der in Art. 112 Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben sind mindestens einen Monat vor deren Durchführung der FMA und der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates schriftlich mitzuteilen.

Art. 114 Voraussetzungen und Verfahren

1) Direktversicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen EWRA-Vertragsstaat dürfen im Fürstentum Liechtenstein ihre Geschäftstätigkeit im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr ausüben, wenn die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaates der FMA Folgendes übermittelt hat: a) eine Bescheinigung, wonach das Versicherungsunternehmen über Eigenmittel verfügt, die der Solvenzkapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung genügen; b) eine Bescheinigung über die Versicherungszweige, die das Unternehmen betreiben darf; c) die Art der Risiken oder Verpflichtungen, die das Unternehmen im Inland decken will. 2) Das Unternehmen kann seine Tätigkeit von dem Zeitpunkt an aufnehmen, da die FMA nachweislich im Besitz der in Abs. 1 erwähnten Unterlagen ist. 3) Rückversicherungsunternehmen mit Sitz in einem anderen EWRA-Vertragsstaat dürfen das Rückversicherungsgeschäft im Fürstentum Liechtenstein im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs ausüben, wenn sie im Herkunftsstaat eine Zulassung für die Rückversicherung erhalten haben. 4) Änderungen der in Abs. 1 vorgeschriebenen Angaben sind mindestens einen Monat vor deren Durchführung der FMA und der zuständigen Behörde des Herkunftsstaates schriftlich mitzuteilen.

Art. 115 Zusätzliche Voraussetzungen in der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung

1) Beabsichtigt ein Versicherungsunternehmen im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr im Fürstentum Liechtenstein die Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung zu betreiben, so muss es: a) einen im Inland ansässigen Vertreter bestellen, dem die Abwicklung von Schadenfällen obliegt; und b) dem Nationalen Versicherungsbüro und dem Nationalen Garantiefonds beitreten und sich an der Finanzierung dieser Institutionen beteiligen. 2) Die Regierung regelt die Einzelheiten, insbesondere Stellung, Rechte und Pflichten des in Abs. 1 vorgesehenen Vertreters, mit Verordnung.

Art. 116 Bewilligungspflicht

Drittland-Versicherungsunternehmen bedürfen für die Aufnahme der Versicherungstätigkeit im Inland einer Bewilligung nach diesem Gesetz.

Art. 117 Besondere Voraussetzungen

1) Einem Drittland-Versicherungsunternehmen kann die Bewilligung für die Aufnahme der Versicherungstätigkeit im Inland nur erteilt werden, wenn es folgende Voraussetzungen erfüllt: a) es muss nach dem Recht seines Sitzstaates zur Ausübung der Versicherungstätigkeit befugt sein; b) es muss im Fürstentum Liechtenstein eine Zweigniederlassung errichten und als deren Leiter einen Generalbevollmächtigten bestellen, dessen Ernennung der Zustimmung durch die FMA bedarf; c) es muss sich verpflichten, am Sitz der Zweigniederlassung über die inländische Geschäftstätigkeit gesondert Rechnung zu legen und alle betreffenden Geschäftsunterlagen zur Verfügung zu halten; d) es muss sich verpflichten, die Solvenzkapitalanforderung und die Mindestkapitalanforderung zu decken; e) es muss im Fürstentum Liechtenstein über Vermögenswerte in Höhe von mindestens der Hälfte des in Art. 51 Abs. 2 vorgesehenen Schwellenwerts der Mindestkapitalanforderung verfügen und hat hiervon ein Viertel als Kaution zu hinterlegen; f) es hat Name und Adresse des Schadenregulierungsbeauftragten mitzuteilen, der in jedem EWRA-Vertragsstaat (mit Ausnahme des Fürstentums Liechtenstein) benannt wird, wenn die zu deckenden Risiken unter Zweig 10 von Anhang 1 Bst. A, mit Ausnahme der Haftpflicht des Frachtführers, fallen; g) es hat einen Tätigkeitsplan vorzulegen, der den Vorschriften von Art. 118 genügt; h) es muss den Anforderungen an die Governance genügen. 2) Im Fall des Betriebs der Krankenversicherung sowie von Pflichtversicherungen sind der FMA überdies die Allgemeinen und die Besonderen Versicherungsbedingungen vor deren Verwendung einzureichen.

Art. 118 Tätigkeitsplan

1) Der Tätigkeitsplan einer Zweigniederlassung nach Art. 117 Abs. 1 Bst. g muss folgende Angaben enthalten: a) die Art der Risiken oder Verpflichtungen, die das Versicherungsunternehmen in der Direkt- und der Rückversicherung decken beziehungsweise eingehen will; b) die Grundzüge der Rückversicherungspolitik; c) Schätzungen hinsichtlich der künftigen Solvenzkapitalanforderung auf der Grundlage einer Bilanzprognose und Beschreibung der Methode zur Ermittlung dieser Zahlen; d) Schätzungen hinsichtlich der künftigen Mindestkapitalanforderung auf der Grundlage einer Bilanzprognose und Beschreibung der Methode zur Ermittlung dieser Zahlen; e) die Zusammensetzung der zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmittel und Basiseigenmittel des Unternehmens; f) die voraussichtlichen Kosten für den Aufbau der Verwaltung und des Vertreternetzes, die hierfür vorgesehenen finanziellen Mittel und die für den Versicherungszweig "Touristischer Beistand" zur Verfügung stehenden Mittel; g) die Struktur der Governance. 2) Für die ersten drei Geschäftsjahre muss der Tätigkeitsplan zusätzlich zu den in Abs. 1 beschriebenen Anforderungen Folgendes enthalten: a) Planbilanz und -erfolgsrechnung; b) Schätzungen der Finanzmittel, mit denen die versicherungstechnischen Rückstellungen, die Mindestkapitalanforderung und die Solvenzkapitalanforderung gedeckt werden sollen; c) bei Nichtlebensversicherungsunternehmen ferner: 1. voraussichtliche Verwaltungskosten, insbesondere die laufenden Gemeinkosten und Provisionen, ohne die Aufwendungen für den Aufbau der Verwaltung; 2. die voraussichtlichen Prämien- beziehungsweise Beitragsaufkommen und die voraussichtliche Schadenbelastung; d) bei Lebensversicherungen ferner einen Plan mit detaillierten Angaben zu den voraussichtlichen Einnahmen und Ausgaben im Direktversicherungsgeschäft sowie die übernommenen und übertragenen Rückversicherungsgeschäfte.

Art. 119 Versicherungstechnische Rückstellungen

1) Drittland-Versicherungsunternehmen haben ausreichende versicherungstechnische Rückstellungen zu bilden, die den im Fürstentum Liechtenstein eingegangenen Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen entsprechen. Die Berechnung erfolgt nach Art. 76 ff. 2) Drittland-Versicherungsunternehmen haben Vermögenswerte und Verbindlichkeiten nach Art. 74 zu bewerten und die erforderlichen Eigenmittel nach Art. 43 ff. zu bestimmen.

Art. 120 Solvenzkapitalanforderung und Mindestkapitalanforderung

1) Im Fürstentum Liechtenstein errichtete Zweigniederlassungen haben über eine bestimmte Höhe anrechnungsfähiger Eigenmittel zu verfügen, die sich aus den in Art. 43 Abs. 4 aufgeführten Bestandteilen zusammensetzen. 2) Bei der Bestimmung der Solvenzkapitalanforderung und der Mindestkapitalanforderung sind sowohl für die Lebensversicherung als auch für die Nichtlebensversicherung lediglich die Tätigkeiten der betreffenden Zweigniederlassung zugrunde zu legen. 3) Die Höhe der Basiseigenmittel, die zur Bedeckung der Mindestkapitalanforderung anrechnungsfähig sind, wird nach Massgabe von Art. 43 Abs. 5 ermittelt. Die anrechnungsfähigen Basiseigenmittel müssen mindestens der Hälfte der in Art. 51 Abs. 2 festgelegten absoluten Untergrenze entsprechen. 4) Die gemäss Art. 117 Abs. 1 Bst. e hinterlegte Kaution wird auf die zur Bedeckung der Mindestkapitalanforderung anrechnungsfähigen Basiseigenmittel angerechnet. 5) Die Vermögenswerte, die den Gegenwert der Solvenzkapitalanforderung bilden, müssen bis zur Höhe der Mindestkapitalanforderung im Fürstentum Liechtenstein und der darüber hinausgehende Teil in den anderen EWRA-Vertragsstaaten belegen sein.

Art. 121 Erteilung und Verweigerung der Bewilligung

Die Bewilligung wird erteilt, wenn das Drittland-Versicherungsunternehmen den gesetzlichen Anforderungen genügt; Art. 14 gilt entsprechend, wobei sich die Bewilligung lediglich auf das Inland bezieht.

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