1) Versicherungsunternehmen haben über anrechnungsfähige Eigenmittel zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung zu verfügen.
2) Die Solvenzkapitalanforderung wird aufgrund der Annahme berechnet, dass ein Versicherungsunternehmen seine Geschäftstätigkeit nach dem Grundsatz der Unternehmensfortführung betreibt.
3) Bei Bestimmung der Solvenzkapitalanforderung hat eine Kalibrierung stattzufinden. Diese muss sicherstellen, dass alle quantifizierbaren Risiken, denen ein Versicherungsunternehmen ausgesetzt ist, berücksichtigt werden. Sie hat sowohl die laufende Geschäftstätigkeit als auch die in den nächsten zwölf Monaten erwarteten neuen Geschäfte abzudecken, wobei hinsichtlich der laufenden Geschäftstätigkeit nur unerwartete Verluste einzubeziehen sind.
4) Die Solvenzkapitalanforderung entspricht dem Value-at-Risk der Basiseigenmittel eines Versicherungsunternehmens zu einem Konfidenzniveau von 99.5 % über den Zeitraum eines Jahres.
5) Die Solvenzkapitalanforderung muss mindestens folgende Risiken bedecken:
a) nichtlebensversicherungstechnisches Risiko;
b) lebensversicherungstechnisches Risiko;
c) krankenversicherungstechnisches Risiko;
d) Marktrisiko;
e) Kreditrisiko;
f) operationelles Risiko, unter Einschluss von Rechtsrisiken, jedoch unter Ausschluss von Reputationsrisiken und Risiken, die sich aus strategischen Entscheidungen ergeben.
6) Bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung haben Versicherungsunternehmen die Auswirkung der Risikominderungstechniken zu berücksichtigen, sofern das Kreditrisiko und andere Risiken, die sich aus der Verwendung derartiger Techniken ergeben, in der Solvenzkapitalanforderung angemessen widergespiegelt sind. Die Häufigkeit der Berechnung richtet sich nach Art. 71.
7) Die Solvenzkapitalanforderung ist entweder gestützt auf die Standardformel oder unter Verwendung eines internen Modells zu berechnen; vorbehalten bleibt Art. 61 Abs. 6.
Art. 43 Eigenmittel und deren Anrechnungsfähigkeit
1) Die Eigenmittel eines Versicherungsunternehmens umfassen die Summe aus Basiseigenmitteln und ergänzenden Eigenmitteln.
2) Eigenmittel werden in drei Klassen ("Tiers") unterteilt. "Tier 1" entspricht dem Kernkapital, "Tier 2" dem Ergänzungskapital, "Tier 3" den Drittrangmitteln.
3) Die Einstufung der Eigenmittelbestandteile richtet sich danach, ob es sich um Basiseigenmittelbestandteile oder ergänzende Eigenmittelbestandteile handelt und inwieweit sie folgende Merkmale aufweisen:
a) der Bestandteil ist verfügbar oder bei Bedarf einforderbar, um Verluste unter Beachtung der Prämisse einer Unternehmensfortführung sowie im Fall der Liquidation vollständig aufzufangen (ständige Verfügbarkeit);
b) im Fall der Liquidation ist der Gesamtbetrag des Bestandteils verfügbar, um Verluste aufzufangen, und die Rückzahlung der Bestandteile an ihre Inhaber wird solange verweigert, bis alle anderen Verpflichtungen, einschliesslich jener der Versicherungsunternehmen gegenüber den Versicherungsnehmern und den Anspruchsberechtigten aus Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen, erfüllt worden sind (Nachrangigkeit).
4) Der anrechnungsfähige Betrag der Eigenmittel, die der Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung dienen, entspricht der Summe aus dem Betrag von "Tier 1", dem anrechnungsfähigen Betrag von "Tier 2" und dem anrechnungsfähigen Betrag von "Tier 3".
5) Der anrechnungsfähige Betrag der Basiseigenmittel, die der Bedeckung der Mindestkapitalanforderung dienen, entspricht der Summe aus dem Betrag von "Tier 1" und dem anrechnungsfähigen Betrag der Basiseigenmittelbestandteile von "Tier 2".
6) In Bezug auf die Einhaltung der Solvenzkapitalanforderung unterliegen die anrechnungsfähigen Beträge der Bestandteile von "Tier 2" und "Tier 3" quantitativen Begrenzungen. Diese Begrenzungen müssen sicherstellen, dass zumindest folgende Bedingungen erfüllt sind:
a) der Anteil der Bestandteile von "Tier 1" an den anrechnungsfähigen Eigenmitteln liegt über einem Drittel des Gesamtbetrags der anrechnungsfähigen Eigenmittel;
b) der anrechnungsfähige Betrag der Bestandteile von "Tier 3" macht weniger als ein Drittel des Gesamtbetrags der anrechnungsfähigen Eigenmittel aus.
7) In Bezug auf die Einhaltung der Mindestkapitalanforderung unterliegt der Betrag der Basiseigenmittelbestandteile, der zur Bedeckung der Mindestkapitalanforderung anrechnungsfähig ist und in "Tier 2" eingestuft ist, quantitativen Begrenzungen. Diese Begrenzungen müssen sicherstellen, dass der Anteil der Bestandteile von "Tier 1" an den anrechnungsfähigen Basiseigenmitteln über der Hälfte des Gesamtbetrags der anrechnungsfähigen Basiseigenmittel liegt.
Art. 44 Basiseigenmittel
1) Die Basiseigenmittel setzen sich aus den folgenden Bestandteilen zusammen:
a) dem Betrag, um welchen die Vermögenswerte die Verbindlichkeiten übersteigen;
b) den nachrangigen Verbindlichkeiten.
2) Vom errechneten Betrag nach Abs. 1 wird der Betrag der von einem Versicherungsunternehmen gehaltenen eigenen Aktien abgezogen.
3) Die Bewertung von Vermögenswerten und Verbindlichkeiten richtet sich nach Art. 74.
Art. 45 Ergänzende Eigenmittel
1) Die ergänzenden Eigenmittel setzen sich aus Bestandteilen zusammen, die nicht zu den Basiseigenmitteln zählen und die zum Ausgleich von Verlusten eingefordert werden können.
2) Die ergänzenden Eigenmittel können folgende Bestandteile umfassen, sofern diese nicht zu den Basiseigenmitteln zu zählen sind:
a) Teil des nicht eingezahlten Grundkapitals, der nicht eingefordert wurde;
b) Kreditbriefe und Garantien;
c) alle sonstigen bestehenden Forderungen.
3) Sobald ein Bestandteil der ergänzenden Eigenmittel eingezahlt oder eingefordert wurde, ist er als Vermögenswert zu behandeln und nicht länger Bestandteil der ergänzenden Eigenmittel.
Art. 46 Genehmigung der ergänzenden Eigenmittel
1) Die Beträge der ergänzenden Eigenmittelbestandteile, die bei der Bestimmung der Eigenmittel zu berücksichtigen sind, bedürfen der vorherigen Genehmigung durch die FMA.
2) Die FMA genehmigt:
a) einen monetären Betrag für jeden ergänzenden Eigenmittelbestandteil; oder
b) eine Methode zur Bestimmung des Betrags eines jeden ergänzenden Eigenmittelbestandteils; in diesem Fall wird die Genehmigung des gemäss dieser Methode bestimmten Betrags für einen spezifischen Zeitraum erteilt.
Art. 47 Überschussfonds
Überschussfonds bestehen aus akkumulierten Gewinnen, die noch nicht zur Ausschüttung an die Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten bestimmt worden sind.
Art. 48 Ausführungsbestimmungen zu den Eigenmitteln
Die Regierung regelt die Einzelheiten über Eigenmittel, insbesondere über die Einstufung der Eigenmittelbestandteile, mit Verordnung.
Art. 49 Grundsatz
1) Versicherungsunternehmen haben über anrechnungsfähige Basiseigenmittel zur Bedeckung der Mindestkapitalanforderung zu verfügen.
2) Die Mindestkapitalanforderung ist auf klare und einfache Art zu berechnen, sodass gewährleistet ist, dass die Berechnung einer Prüfung unterzogen werden kann.
3) Die Mindestkapitalanforderung hat einem Betrag von anrechnungsfähigen Basiseigenmitteln zu entsprechen, der sicherstellt, dass die dauernde Erfüllbarkeit der Verpflichtungen eines Unternehmens gewährleistet ist und dass die Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten bei einer zugelassenen Fortführung der Geschäftstätigkeit des Unternehmens keinem unangemessenen Risikoniveau ausgesetzt sind; die FMA bestimmt im Einzelfall diesen Betrag.
Art. 50 Mindestkapitalanforderung als lineare Funktion
1) Die Mindestkapitalanforderung ist vorbehaltlich Art. 51 als lineare Funktion folgender Variablen oder einer Teilgruppe derselben zu berechnen, abzüglich des Anteils der Rückversicherung:
a) versicherungstechnische Rückstellungen;
b) gebuchte Prämien;
c) Risikokapital;
d) latente Steuern und Verwaltungsausgaben.
2) Die in Abs. 1 genannte lineare Funktion zur Berechnung der Mindestkapitalanforderung ist gemäss dem Value-at-Risk der Basiseigenmittel eines Versicherungsunternehmens mit einem Konfidenzniveau von 85 % für den Zeitraum eines Jahres zu kalibrieren.
Art. 51 Grenzwerte für die Mindestkapitalanforderung
1) Die Mindestkapitalanforderung darf nicht weniger als 25 % und nicht mehr als 45 % der nach Art. 42 vorgeschriebenen Solvenzkapitalanforderung, einschliesslich angeordneter Kapitalaufschläge, betragen. Die FMA kann von einem Versicherungsunternehmen verlangen, die in Satz 1 genannten Prozentsätze bis zum 31. Dezember 2017 ausschliesslich auf seine gemäss Art. 53 ff. berechnete Solvenzkapitalanforderung anzuwenden.
2) Die Mindestkapitalanforderung darf folgende Beträge nicht unterschreiten:
a) 2 700 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken für Nichtlebensversicherungsunternehmen, unter Einschluss firmeneigener Direktversicherungsunternehmen;
b) 4 000 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken für Nichtlebensversicherungsunternehmen, unter Einschluss firmeneigener Versicherungsunternehmen, wenn alle oder mehrere der in einem der Zweige 10 bis 15 in Anhang 1 Bst. A aufgeführten Risiken gedeckt werden sollen;
c) 4 000 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken für Lebensversicherungsunternehmen, unter Einschluss firmeneigener Direktversicherungsunternehmen;
d) 3 900 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken für Rückversicherungsunternehmen; davon ausgenommen sind firmeneigene Rückversicherungsunternehmen, für die eine Mindestkapitalanforderung von mindestens 1 300 000 Euro oder den Gegenwert in Schweizer Franken gilt.
3) Bestimmt einer der in Abs. 1 genannten Grenzwerte die Mindestkapitalanforderung eines Unternehmens, so hat dieses der FMA Informationen zu übermitteln, aus denen die Gründe dafür ersichtlich sind.
Art. 52 Fiktive Mindestkapitalanforderung bei gleichzeitigem Betreiben von Lebens- und Nichtlebensversicherung
1) Unbeschadet der Bestimmungen zur Kapitalanforderung müssen die in Art. 25 Abs. 2 und 3 genannten Versicherungsunternehmen Folgendes berechnen:
a) eine fiktive Lebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung in Bezug auf ihre Lebensversicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit, und zwar dergestalt, als ob das betreffende Unternehmen lediglich diese Tätigkeit ausübt, und auf der Grundlage getrennter Buchungen; und
b) eine fiktive Nichtlebensversicherungs-Mindestkapitalanforderung in Bezug auf ihre Nichtlebensversicherungs- oder Rückversicherungstätigkeit, und zwar dergestalt, als ob das betreffende Unternehmen lediglich diese Tätigkeit ausübt, und auf der Grundlage getrennter Buchungen.
2) Die Regierung regelt die Einzelheiten über die fiktive Mindestkapitalanforderung nach Abs. 1 mit Verordnung.
Art. 53 Standardformel
Die anhand der Standardformel berechnete Solvenzkapitalanforderung hat sich aus folgenden Bestandteilen zusammenzusetzen:
a) Basissolvenzkapitalanforderung;
b) Kapitalanforderung für das operationelle Risiko; und
c) Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern.
Art. 54 Aufbau der Basissolvenzkapitalanforderung
1) Die Basissolvenzkapitalanforderung umfasst einzelne Risikomodule, die nach Anhang 3 Ziff. 1 zu aggregieren sind. Sie muss mindestens folgende Risikomodule umfassen:
a) nichtlebensversicherungstechnisches Risiko;
b) lebensversicherungstechnisches Risiko;
c) krankenversicherungstechnisches Risiko;
d) Marktrisiko;
e) Gegenparteiausfallrisiko.
2) Für die Zwecke von Abs. 1 Bst. a, b und c sind Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte dem versicherungstechnischen Risikomodul zuzuweisen, das der technischen Wesensart der zugrunde liegenden Risiken am besten Rechnung trägt.
3) Die Korrelationskoeffizienten für die Aggregation der in Abs. 1 genannten Risikomodule sowie die Kalibrierung der Solvenzkapitalanforderungen für jedes Risikomodul führen zu einer Gesamtsolvenzkapitalanforderung, die den in Art. 42 genannten Prinzipien genügen muss.
4) Jedes der in Abs. 1 genannten Risikomodule ist unter Verwendung des Value-at-Risk mit einem Konfidenzniveau von 99.5 % über den Zeitraum eines Jahres zu kalibrieren. Wo dies angemessen ist, sind Diversifizierungseffekte beim Aufbau jedes Risikomoduls zu berücksichtigen.
5) Der Aufbau und die Spezifikationen für die Risikomodule müssen für alle Versicherungsunternehmen sowohl im Hinblick auf die Basissolvenzkapitalanforderung als auch im Hinblick auf vereinfachte Berechnungen nach Art. 58 gleich sein.
6) Mit Bezug auf Risiken, die von Katastrophen herrühren, können, wo dies angemessen ist, geografische Spezifikationen für die Berechnung der lebensversicherungstechnischen, nichtlebensversicherungstechnischen und krankenversicherungstechnischen Module verwendet werden.
7) Vorbehaltlich der Genehmigung durch die FMA können Versicherungsunternehmen bei der Berechnung der lebensversicherungstechnischen, nichtlebensversicherungstechnischen und krankenversicherungstechnischen Module im Rahmen des Aufbaus der Standardformel eine Untergruppe von Parametern durch Parameter ersetzen, die für das betreffende Unternehmen spezifisch sind; solche Parameter sind auf der Grundlage der internen Daten des betreffenden Unternehmens oder auf der Grundlage von Daten zu kalibrieren, die direkt für die Geschäfte dieses Unternehmens relevant sind. Die FMA überprüft im Rahmen des Genehmigungsverfahrens die Vollständigkeit, die Exaktheit und die Angemessenheit der verwendeten Daten.
Art. 55 Berechnung der Basissolvenzkapitalanforderung
1) Die Basissolvenzkapitalanforderung ist nach Massgabe von Abs. 2 bis 6 zu berechnen.
2) Das nichtlebensversicherungstechnische Risikomodul gibt das Risiko wieder, das sich aus Verpflichtungen in der Nichtlebensversicherung ergibt, und zwar in Bezug auf die abgedeckten Risiken und die verwendeten Prozesse bei der Ausübung des Geschäfts. Dabei ist die Ungewissheit der Ergebnisse im Hinblick auf die Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen der bestehenden Verträge sowie der in den folgenden zwölf Monaten erwarteten neuen Geschäfte zu berücksichtigen.
3) Das lebensversicherungstechnische Risikomodul gibt das Risiko wieder, das sich aus Verpflichtungen in der Lebensversicherung ergibt, und zwar in Bezug auf die abgedeckten Risiken und die verwendeten Prozesse bei der Ausübung des Geschäfts.
4) Das krankenversicherungstechnische Risikomodul gibt das Risiko wieder, das sich aus Verpflichtungen in der Krankenversicherung ergibt, und zwar in Bezug auf die abgedeckten Risiken und die verwendeten Prozesse bei der Ausübung des Geschäfts; das gilt unabhängig davon, ob die Krankenversicherung auf einer der Lebensversicherung vergleichbaren technischen Basis betrieben wird oder nicht.
5) Das Marktrisikomodul hat dem Risiko Rechnung zu tragen, das sich aus der Höhe oder der Volatilität der Marktpreise von Finanzinstrumenten ergibt, die den Wert der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten des Unternehmens beeinflussen; es hat die strukturelle Inkongruenz zwischen Vermögenswerten und Verbindlichkeiten insbesondere im Hinblick auf deren Laufzeit angemessen widerzuspiegeln.
6) Das Modul Gegenparteiausfallrisiko hat möglichen Verlusten Rechnung zu tragen, die sich aus einem unerwarteten Ausfall oder der Verschlechterung der Bonität von Gegenparteien und Schuldnern von Versicherungsunternehmen während der folgenden zwölf Monate ergeben. Dieses Modul deckt risikomindernde Verträge wie Rückversicherungsvereinbarungen, Verbriefungen und Derivate sowie Forderungen gegenüber Vermittlern und alle sonstigen Kreditrisiken ab, die vom Untermodul für das Risiko einer Zinsdifferenz aus einer risikobehafteten und einer risikolosen Anlageform bei gleich bleibender Bonität nicht abgedeckt werden; es berücksichtigt angemessen die akzessorischen oder sonstigen Sicherheiten, die von dem oder für das Versicherungsunternehmen gehalten werden, und die damit verbundenen Risiken. Das Modul Gegenparteiausfallrisiko hat für jede Gegenpartei die gesamte Risikoexponierung zu berücksichtigen, und zwar unabhängig von der Rechtsform der vertraglichen Verpflichtungen.
7) Die Regierung legt die Einzelheiten der Berechnung der Basissolvenzkapitalanforderung, insbesondere mit Bezug auf Untermodule, mit Verordnung fest.
Art. 56 Kapitalanforderung für das operationelle Risiko
1) Die Kapitalanforderung für das operationelle Risiko hat den operationellen Risiken in dem Ausmass Rechnung zu tragen, als diese nicht bereits im Rahmen der in Art. 54 Abs. 1 genannten Risikomodule berücksichtigt wurden; die Kapitalanforderung ist nach Massgabe von Art. 42 Abs. 3 zu kalibrieren.
2) In Bezug auf Lebensversicherungsverträge, bei denen das Anlagerisiko von den Versicherungsnehmern getragen wird, hat die Berechnung der Kapitalanforderung für das operationelle Risiko dem Betrag der jährlich in Bezug auf diese Versicherungsverpflichtungen angefallenen Kosten Rechnung zu tragen.
3) In Bezug auf Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte, die nicht Gegenstand von Abs. 2 sind, hat die Berechnung der Kapitalanforderung für das operationelle Risiko dem Volumen dieser Geschäfte im Sinne der verdienten Prämien und der versicherungstechnischen Rückstellungen Rechnung zu tragen, die für diese Versicherungsverpflichtungen gehalten werden. In diesem Fall darf die Kapitalanforderung für die operationellen Risiken 30 % der Basissolvenzkapitalanforderung für diese Versicherungs- und Rückversicherungsgeschäfte nicht übersteigen.
Art. 57 Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern
1) Die Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern hat dem potenziellen Ausgleich von unerwarteten Verlusten mittels einer gleichzeitigen Verringerung der versicherungstechnischen Rückstellungen oder latenten Steuern oder einer Kombination beider Faktoren Rechnung zu tragen.
2) Diese Anpassung berücksichtigt den risikomindernden Effekt, den künftige Überschussbeteiligungen aus Versicherungsverträgen erzeugen, und zwar in dem Mass, wie Versicherungsunternehmen nachweisen können, dass eine Reduzierung dieser Überschussbeteiligungen zur Deckung unerwarteter Verluste, wenn diese entstehen, verwendet werden kann. Der durch künftige Überschussbeteiligungen erzeugte risikomindernde Effekt darf nicht höher sein als die Summe aus versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern, die mit diesen künftigen Überschussbeteiligungen in Verbindung stehen.
3) Für die Zwecke von Abs. 2 wird die Höhe der künftigen Überschussbeteiligungen unter ungünstigen Umständen mit der Höhe der Überschussbeteiligungen gemäss den Basisannahmen für die Berechnung des besten Schätzwerts verglichen.
Art. 58 Vereinfachungen in der Standardformel
Versicherungsunternehmen können eine vereinfachte Berechnung für ein spezifisches Risikomodul oder Untermodul verwenden, wenn die Wesensart, der Umfang und die Komplexität der Risiken dies rechtfertigen und es unangemessen wäre, von allen Versicherungsunternehmen die Anwendung einer Standardberechnung zu fordern. Die vereinfachte Berechnung ist nach Massgabe von Art. 42 Abs. 3 zu kalibrieren.
Art. 59 Wesentliche Abweichungen von den der Berechnung mit der Standardformel zugrunde liegenden Annahmen
Für den Fall, dass es nicht zweckmässig ist, die Solvenzkapitalanforderung nach der Standardformel zu berechnen, weil das Risikoprofil des betreffenden Versicherungsunternehmens wesentlich von den Annahmen abweicht, die die Basis für die Berechnung mit der Standardformel bilden, kann die FMA mit Verfügung das betreffende Unternehmen auffordern, bei der Berechnung der lebensversicherungstechnischen, nichtlebensversicherungstechnischen und krankenversicherungstechnischen Risikomodule nach Art. 54 Abs. 7 eine Untergruppe der für die Berechnung der Standardformel verwendeten Parameter durch für dieses Unternehmen spezifische Parameter zu ersetzen. Bei der Berechnung dieser spezifischen Parameter ist sicherzustellen, dass das Unternehmen Art. 42 Abs. 3 und 4 einhält.
Art. 60 Interne Modelle für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung
1) Versicherungsunternehmen können die Solvenzkapitalanforderung unter Verwendung eines von der FMA zu genehmigenden internen Modells in Form eines Voll- oder eines Teilmodells berechnen.
2) Teilmodelle können für die Berechnung eines oder mehrerer der nachfolgend genannten Faktoren gewählt werden:
a) ein oder mehrere Risikomodule oder Untermodule der Basissolvenzkapitalanforderung;
b) die Kapitalanforderung für das operationelle Risiko;
c) die Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit.
3) Die Methode eines Teilmodells kann auf die gesamte Geschäftstätigkeit von Versicherungsunternehmen oder aber nur auf einen oder mehrere Hauptgeschäftsbereiche angewandt werden.
Art. 61 Verfahren der Genehmigung eines internen Modells
1) Mit dem Antrag auf Genehmigung eines internen Modells sind die Unterlagen einzureichen, aus denen hervorgeht, dass das interne Modell den gesetzlichen Anforderungen genügt.
2) Bezieht sich der Antrag auf Genehmigung eines Teilmodells, so müssen die gesetzlichen Anforderungen in der Weise angepasst werden, dass dem begrenzten Anwendungsbereich des Modells Rechnung getragen wird.
3) Die FMA hat innerhalb von sechs Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags über die Genehmigung zu entscheiden. Art. 14 Abs. 5 gilt sinngemäss.
4) Eine Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn sich die FMA vergewissert hat, dass das interne Modell:
a) den gesetzlichen Anforderungen genügt; und
b) in Bezug auf die Risikoerkennung, die Risikomessung, die Risikoüberwachung, das Risikomanagement und die Risikoberichterstattung angemessen ist.
5) Die Ablehnung eines Antrags auf Verwendung eines internen Modells durch die FMA hat mit Verfügung zu erfolgen.
6) Die FMA kann nach Genehmigung des internen Modells von dem Versicherungsunternehmen verlangen, dass der FMA eine Berechnung der Solvenzkapitalanforderung übermittelt wird, die nach der Standardformel zu erfolgen hat.
7) Aus der Genehmigung oder der Ablehnung eines internen Modells durch die FMA können ihr und ihren Organen gegenüber keine Haftungsansprüche geltend gemacht werden.
Art. 62 Besondere Voraussetzungen für die Genehmigung von Teilmodellen
1) Bei Verwendung eines internen Modells in Form eines Teilmodells wird die Genehmigung nur erteilt, wenn das Modell den gesetzlichen Anforderungen genügt und überdies die folgenden Voraussetzungen erfüllt:
a) das Unternehmen rechtfertigt den Grund für den begrenzten Anwendungsbereich des Modells;
b) die sich daraus ergebende Solvenzkapitalanforderung trägt dem Risikoprofil des Unternehmens besser Rechnung und entspricht insbesondere den in Art. 42 erwähnten Grundsätzen;
c) die Beachtung der in Art. 42 genannten Grundsätze lässt eine vollständige Integration des Teilmodells in die Standardformel für die Solvenzkapitalanforderung zu.
2) Bei der Bewertung eines Antrags auf Verwendung eines internen Modells in Form eines Teilmodells, das nur bestimmte Untermodule eines spezifischen Risikomoduls oder einige Geschäftsbereiche eines Versicherungsunternehmens in Bezug auf ein spezifisches Risikomodul oder aber Teile von beiden abdeckt, kann die FMA von dem betreffenden Unternehmen die Vorlage eines realistischen Übergangsplans im Hinblick auf die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Modells verlangen. Im Übergangsplan ist die Art und Weise darzulegen, in der ein Versicherungsunternehmen die Ausdehnung des Anwendungsbereichs des Modells auf weitere Untermodule oder Geschäftsbereiche plant, um zu gewährleisten, dass das Unternehmen den überwiegenden Teil seiner Versicherungsgeschäfte in Bezug auf dieses spezifische Risikomodul abdeckt.
Art. 63 Leitlinien für Änderungen eines internen Modells
1) Als Teil der Erstgenehmigung eines internen Modells in Form eines Voll- oder Teilmodells hat die FMA die vorzulegenden Leitlinien eines Versicherungsunternehmens zur Änderung des Modells zu genehmigen.
2) Die vorzulegenden Leitlinien müssen eine Spezifizierung der kleinen und grösseren Änderungen des internen Modells umfassen.
3) Grössere Änderungen des internen Modells sowie Änderungen der Leitlinien unterliegen einer vorherigen Genehmigung durch die FMA; kleine Änderungen bedürfen nicht der vorherigen Genehmigung, sofern sie in Einklang mit den Leitlinien erfolgen.
Art. 64 Einhaltung des internen Modells
1) Die Leitungsorgane sind zuständig für:
a) die Billigung des Antrags auf Genehmigung des internen Models nach Art. 61 sowie von späteren grösseren Änderungen des Modells;
b) die Einführung von Systemen, die gewährleisten, dass ein internes Modell ordnungsgemäss und kontinuierlich funktioniert.
2) Genügt ein Versicherungsunternehmen nach Erhalt der Genehmigung eines internen Modells nicht mehr den gesetzlichen Anforderungen, hat es der FMA unverzüglich vorzulegen:
a) einen Plan zur Wiederherstellung der Konformität innerhalb eines vernünftigen Zeitrahmens; oder
b) den Nachweis, dass sich die Nichteinhaltung der Anforderungen nur unwesentlich auswirkt.
3) Für den Fall, dass ein Versicherungsunternehmen den in Abs. 2 genannten Plan nicht umsetzt, kann die FMA von dem Unternehmen die Rückkehr zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung gemäss der Standardformel verlangen. Im Übrigen ist nach Erhalt der Genehmigung eines internen Modells die Rückkehr zur Standardformel unzulässig, es sei denn unter hinreichend gerechtfertigten Umständen und vorbehaltlich der Genehmigung durch die FMA.
Art. 65 Wesentliche Abweichungen von den Annahmen, die die Basis der Berechnung der Standardformel bilden
Für den Fall, dass es unangemessen ist, die Solvenzkapitalanforderung gemäss der Standardformel zu berechnen, weil das Risikoprofil der betreffenden Versicherungsunternehmen wesentlich von den der Berechnung mit der Standardformel zugrunde liegenden Annahmen abweicht, kann die FMA mit Verfügung das Unternehmen auffordern, ein internes Modell zur Berechnung der Solvenzkapitalanforderung oder der relevanten Risikomodule dieser Anforderung zu verwenden.
Art. 66 Verwendung des internen Modells (Verwendungstest)
1) Versicherungsunternehmen haben nachzuweisen, dass das interne Modell in grossem Umfang verwendet wird und in ihrer Governance eine wichtige Rolle spielt, insbesondere in:
a) ihrem Risikomanagement und ihren Entscheidungsprozessen;
b) ihrer Beurteilung der Solvabilität und der damit verbundenen Prozesse der Kapitalallokation, einschliesslich der Beurteilung nach Art. 37.
2) Darüber hinaus haben Versicherungsunternehmen nachzuweisen, dass die Häufigkeit der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung unter Verwendung ihres internen Modells mit der Häufigkeit konsistent ist, mit der sie ihr internes Modell für die anderen in Abs. 1 genannten Zwecke nutzen.
3) Die Leitungsorgane sind dafür verantwortlich, dass:
a) die kontinuierliche Angemessenheit des Aufbaus und der Funktionsweise des internen Modells gewährleistet ist; und
b) das interne Modell auch weiterhin das Risikoprofil der betreffenden Versicherungsunternehmen in angemessenem Mass abbildet.
Art. 67 Ausführungsbestimmungen zum internen Modell
Die Regierung regelt mit Verordnung die Einzelheiten über die Genehmigung und die Anwendung interner Modelle, insbesondere in Bezug auf:
a) statistische Qualitätsstandards, insbesondere hinsichtlich der Prognose für die Wahrscheinlichkeitsverteilung;
b) Kalibrierungsstandards;
c) Zuordnung von Gewinnen und Verlusten;
d) Validierungsstandards;
e) Dokumentationsstandards.
Art. 68 Externe Modelle und Daten
Die Verwendung eines Modells oder von Daten von Dritten stellt keine Rechtfertigung für eine Ausnahme von den Anforderungen an das interne Modell dar.
Art. 69 Aufgaben der FMA
Die FMA überwacht die Einhaltung der Anforderungen an die finanzielle Ausstattung durch die Versicherungsunternehmen. Sie prüft namentlich:
a) die Beachtung der Vorschriften über die Eigenkapitalanforderungen;
b) die Einhaltung der Anlagevorschriften;
c) die Qualität und die Quantität der Eigenmittel;
d) je nachdem, ob das Versicherungsunternehmen ein Voll- oder ein Teilmodell als internes Modell benutzt, die laufende Einhaltung der Vorschriften über ein vollständiges oder teilweises internes Modell;
e) die Bildung der erforderlichen versicherungstechnischen Rückstellungen.
Art. 70 Aufgaben der Versicherungsunternehmen
1) Versicherungsunternehmen haben die Solvenzkapitalanforderung und den Betrag der anrechnungsfähigen Eigenmittel kontinuierlich zu überwachen.
2) Versicherungsunternehmen müssen dafür sorgen, dass sie anrechnungsfähige Eigenmittel halten, die die zuletzt gemeldete Solvenzkapitalanforderung bedecken.
3) Weicht das Risikoprofil eines Versicherungsunternehmens erheblich von den Annahmen ab, die die Basis der zuletzt gemeldeten Solvenzkapitalanforderung darstellen, so hat das betreffende Unternehmen die Solvenzkapitalanforderung unverzüglich neu zu berechnen und der FMA zu melden.
Art. 71 Häufigkeit von Berechnungen
1) Versicherungsunternehmen haben die Solvenzkapitalanforderung mindestens einmal jährlich zu berechnen und das Ergebnis der FMA zu melden.
2) Die Mindestkapitalanforderung ist, mit Ausnahme der im Rahmen von Art. 51 Abs. 1 erforderlichen Kalkulationen, mindestens vierteljährlich zu berechnen; das Ergebnis ist der FMA jeweils unmittelbar nach einer Berechnung zu melden.
3) Liegen Hinweise vor, dass sich das Risikoprofil eines Versicherungsunternehmens seit der Meldung der letzten Solvenzkapitalanforderung erheblich verändert hat, kann die FMA von dem betreffenden Unternehmen eine Neuberechnung der Solvenzkapitalanforderung verlangen.
Art. 72 Kapitalaufschlag
1) Im Rahmen des aufsichtlichen Überprüfungsverfahrens kann die FMA in Ausnahmefällen einen Kapitalaufschlag für ein Versicherungsunternehmen festsetzen.
2) Die Befugnis nach Abs. 1 kommt der FMA jedoch nur zu, wenn sie zum Schluss gelangt, dass:
a) das Risikoprofil des Versicherungsunternehmens erheblich von den Annahmen abweicht, die der Solvenzkapitalanforderung zugrunde liegen, welche unter Verwendung der Standardformel berechnet worden ist, dass aber andererseits die Forderung ein internes Modell zu verwenden, unangemessen wäre oder unwirksam war; gleiches gilt für die Zeitspanne, während welcher ein internes Voll- oder Teilmodell entwickelt wird;
b) das Risikoprofil des Versicherungsunternehmens erheblich von den Annahmen abweicht, die der Solvenzkapitalanforderung zugrunde liegen, die gemäss dem als Voll- oder Teilmodell verwendeten internen Modell berechnet wurde, weil bestimmte quantifizierbare Risiken nur unzureichend erfasst wurden und die Anpassung des Modells zwecks einer besseren Wiedergabe des bestimmten Risikoprofils innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens fehlgeschlagen ist;
c) die Governance eines Versicherungsunternehmens erheblich von den geforderten Standards abweicht und dass diese Abweichungen es daran hindern, die Risiken, denen es ausgesetzt ist oder ausgesetzt sein könnte, angemessen zu erkennen und zu überwachen, sowie darüber Bericht zu erstatten, und dass die Anwendung anderer Massnahmen die Mängel wahrscheinlich nicht innerhalb eines angemessenen Zeitrahmens ausreichend beheben wird; oder
d) das Risikoprofil eines Versicherungsunternehmens, welches eine Matching-Anpassung oder Volatilitätsanpassung nach Art. 77 oder eine Übergangsbestimmung nach Art. 262 oder 263 anwendet, erheblich von den Annahmen abweicht, die diesen Anpassungen und Übergangsmassnahmen zugrunde liegen.
3) In den in Abs. 2 Bst. a und b genannten Fällen ist ein Kapitalaufschlag so zu berechnen, dass sichergestellt ist, dass das Unternehmen die Anforderungen von Art. 42 Abs. 3 und 4 erfüllt.
4) In den in Abs. 2 Bst. c oder d genannten Fällen muss der Kapitalaufschlag proportional zu den wesentlichen Risiken sein, die mit den Mängeln beziehungsweise den Abweichungen einhergehen und die zur Entscheidung der FMA geführt haben, den Kapitalaufschlag festzusetzen.
5) In den in Abs. 2 Bst. b und c genannten Fällen hat die FMA dafür zu sorgen, dass das Versicherungsunternehmen alle Anstrengungen unternimmt, um die Mängel, die zum Kapitalaufschlag geführt haben, zu beheben.
6) Der in Abs. 1 genannte Kapitalaufschlag wird von der FMA mindestens einmal jährlich überprüft und aufgehoben, sobald das Unternehmen die ihm zugrunde liegenden Mängel beseitigt hat.
7) Die Solvenzkapitalanforderung, einschliesslich des vorgeschriebenen Kapitalaufschlags, ersetzt die inadäquate Solvenzkapitalanforderung.
8) Unbeschadet des Abs. 7 schliesst die Solvenzkapitalanforderung den nach Abs. 1 Bst. c vorgeschriebenen Kapitalaufschlag für die Zwecke der Berechnung der in Art. 77 Abs. 4 genannten Risikomarge nicht ein.
Art. 73 Zusätzliche Überwachung der finanziellen Ausstattung
Die FMA ist befugt, zusätzlich zur Aufsicht über die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung bei Bedarf Instrumente zur Bewertung der Fähigkeit von Versicherungsunternehmen zu entwickeln, um möglichen Vorfällen oder zukünftigen Änderungen der Wirtschaftslage Rechnung zu tragen, die sich ungünstig auf die allgemeine Finanz- und Vermögenslage von Versicherungsunternehmen auswirken könnten. Die FMA kann anordnen, dass die Unternehmen entsprechende Tests durchführen.
Art. 74 Bewertungsgrundsätze
1) Versicherungsunternehmen haben nach Massgabe dieses Gesetzes eine Gegenüberstellung von Vermögenswerten auf der einen Seite und Verbindlichkeiten sowie versicherungstechnischen Rückstellungen auf der anderen Seite zum Zweck der Bestimmung der vorhandenen Eigenmittel zu erstellen (Solvabilitätsbilanz).
2) In der Solvabilitätsbilanz haben Versicherungsunternehmen ihre Vermögenswerte und Verbindlichkeiten wie folgt zu bewerten:
a) die Vermögenswerte werden mit dem Betrag bewertet, zu dem sie zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern getauscht werden könnten;
b) die Verbindlichkeiten werden mit dem Betrag bewertet, zu dem sie zwischen sachverständigen, vertragswilligen und voneinander unabhängigen Geschäftspartnern übertragen oder beglichen werden könnten.
3) Bei der Bewertung der Verbindlichkeiten nach Abs. 2 Bst. b darf die Bonität des Versicherungsunternehmens nicht berücksichtigt werden.
4) Für die Bewertung und Darstellung der Vermögenswerte und Verbindlichkeiten in der handelsrechtlichen Bilanz bleiben die Vorschriften des PGR und der zu diesem Gesetz erlassenen Verordnung vorbehalten. Wenn besondere Verhältnisse auf den Kapital- oder den Versicherungsmärkten es rechtfertigen und der Schutz von Versicherungsnehmern und Versicherten dadurch nicht beeinträchtigt wird, kann die Regierung, nach Konsultation der FMA, Versicherungsunternehmen im Einzelfall ermächtigen, von den in Satz 1 genannten Rechtsvorschriften abzuweichen. Eine solche Abweichung ist durch das Versicherungsunternehmen im Anhang zur Jahresrechnung transparent auszuweisen.
Art. 75 Grundsatz
1) Versicherungsunternehmen haben laufend versicherungstechnische Rückstellungen für ihre sämtlichen Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen gegenüber den Versicherungsnehmern und Anspruchsberechtigten von Versicherungs- und Rückversicherungsverträgen zu bilden.
2) Die versicherungstechnischen Rückstellungen müssen auf vorsichtige, verlässliche und objektive Art und Weise berechnet werden.
3) In der Solvabilitätsbilanz muss der Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen dem aktuellen Betrag entsprechen, den Versicherungsunternehmen zahlen müssten, wenn sie ihre Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen unverzüglich an ein anderes Versicherungsunternehmen übertragen würden.
4) In der Solvabilitätsbilanz hat die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen unter Berücksichtigung der von den Finanzmärkten bereitgestellten Informationen sowie allgemein verfügbarer Daten über Versicherungsrisiken zu erfolgen; sie muss mit diesen konsistent sein (Marktkonsistenz).
5) Für die Bildung, Bewertung und Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen in der handelsrechtlichen Bilanz bleiben die Vorschriften des PGR und der zu diesem Gesetz erlassenen Verordnung vorbehalten.
Art. 76 Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen
1) In der Solvabilitätsbilanz hat der Wert der versicherungstechnischen Rückstellungen der Summe aus einem besten Schätzwert und einer Risikomarge nach Art. 77 zu entsprechen.
2) In der Solvabilitätsbilanz sind bei der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen überdies folgende Faktoren zu berücksichtigen:
a) sämtliche bei der Abwicklung der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen anfallenden Aufwendungen;
b) die Inflation, einschliesslich der Inflation der Aufwendungen und der Versicherungs- und Rückversicherungsansprüche;
c) sämtliche Zahlungen an Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigte, einschliesslich künftiger Überschussbeteiligungen, die die Versicherungsunternehmen erwarten vorzunehmen, unabhängig davon, ob sie vertraglich garantiert sind oder nicht.
Art. 77 Bester Schätzwert ("best estimate") und Risikomarge
1) Der beste Schätzwert in der Solvabilitätsbilanz entspricht dem wahrscheinlichkeitsgewichteten Durchschnitt künftiger Zahlungsströme ("Cashflows") unter Berücksichtigung des Zeitwerts des Geldes (erwarteter Barwert künftiger Zahlungsströme) und unter Verwendung der massgeblichen risikofreien Zinskurve.
2) Die Bestimmung der massgeblichen risikofreien Zinskurve im Sinne von Abs. 1 hat konsistent und gestützt auf Informationen zu erfolgen, die von relevanten Finanzinstrumenten abgeleitet werden. Die Regierung regelt mögliche Anpassungen der risikofreien Zinskurve in Form einer Matching-Anpassung für die Kalkulation des besten Schätzwerts bestimmter Verpflichtungen aus Versicherungsverträgen oder einer währungsspezifischen Volatilitätsanpassung im Zusammenhang mit der Kalkulation des besten Schätzwerts mit Verordnung.
3) Die Berechnung des besten Schätzwerts hat auf der Grundlage aktueller und glaubwürdiger Informationen sowie realistischer Annahmen zu erfolgen und stützt sich auf angemessene, anwendbare und einschlägige versicherungsmathematische und statistische Methoden.
4) Bei den für die Berechnung des besten Schätzwerts verwendeten Cashflow-Projektionen sind alle ein- und ausgehenden Zahlungsströme zu berücksichtigen, die zur Begleichung der Versicherungs- und Rückversicherungsverbindlichkeiten während ihrer Laufzeit benötigt werden. Der beste Schätzwert wird brutto berechnet, das heisst ohne Abzug der aus Rückversicherungsverträgen und von Zweckgesellschaften einforderbaren Beträge; diese sind gesondert zu berechnen.
5) Die Risikomarge in der Solvabilitätsbilanz entspricht den Kosten der Bereitstellung eines Betrags an anrechnungsfähigen Eigenmitteln, der der Solvenzkapitalanforderung zu entsprechen hat, die für die Bedeckung der Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen während deren Laufzeit erforderlich ist.
6) Die Regierung regelt die Einzelheiten über die Berechnung des besten Schätzwerts und der Risikomarge mit Verordnung.
Art. 78 Getrennte Bewertung des besten Schätzwerts und der Risikomarge
1) Versicherungsunternehmen haben in der Solvabilitätsbilanz den besten Schätzwert und die Risikomarge getrennt zu bewerten.
2) Können künftige Zahlungsströme in Verbindung mit Versicherungs- oder Rückversicherungsverpflichtungen jedoch anhand von Finanzinstrumenten verlässlich nachgebildet werden, für die ein verlässlicher Marktwert zu ermitteln ist, so wird die Höhe der mit diesen künftigen Zahlungsströmen verbundenen versicherungstechnischen Rückstellungen auf der Grundlage des Marktwerts dieser Finanzinstrumente bestimmt. In diesem Fall sind gesonderte Berechnungen des besten Schätzwerts und der Risikomarge nicht erforderlich.
3) Die Regierung regelt weitere Einzelheiten mit Verordnung.
Art. 79 Angemessenheit der versicherungstechnischen Rückstellungen
1) Versicherungsunternehmen haben auf Verlangen der FMA die Angemessenheit der Höhe ihrer versicherungstechnischen Rückstellungen sowie die Eignung und die Relevanz der verwendeten Methoden und die Adäquanz der verwendeten statistischen Basisdaten nachzuweisen.
2) Genügt die Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen nicht den gesetzlichen Anforderungen, kann die FMA eine Erhöhung des Betrags der versicherungstechnischen Rückstellungen verlangen, sodass sie diesen Anforderungen entsprechen.
3) Die Regierung regelt die Einzelheiten der Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen mit Verordnung.
Art. 80 Anlage der Vermögenswerte
1) Versicherungsunternehmen sind verpflichtet, ihre gesamten Vermögenswerte nach dem Grundsatz unternehmerischer Vorsicht anzulegen.
2) Hinsichtlich des ganzen Vermögens dürfen Versicherungsunternehmen lediglich in Werte und Instrumente investieren, deren Risiken sie angemessen erkennen, messen, überwachen, managen, steuern und berichten sowie bei der Festlegung der Gesamtsolvenzkapitalanforderung nach Art. 37 Abs. 2 Bst. a angemessen berücksichtigen können.
3) Sämtliche Vermögenswerte, namentlich jene, die die Solvenzkapitalanforderung und die Mindestkapitalanforderung bedecken, sind auf eine Art und Weise anzulegen, die die Sicherheit, die Qualität, die Liquidität und die Rentabilität des gesamten Portfolios gewährleistet. Ausserdem hat die Belegenheit dieser Vermögenswerte ihre Verfügbarkeit sicherzustellen.
4) Vermögenswerte, die zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen gehalten werden, sind ebenfalls auf eine Art und Weise anzulegen, die der Wesensart und der Laufzeit der Versicherungs- und Rückversicherungsverbindlichkeiten angemessen ist. Diese Vermögenswerte sind im besten Interesse aller Versicherungsnehmer und Anspruchsberechtigten und unter Berücksichtigung aller offen gelegten strategischen Ziele anzulegen.
5) Im Fall eines Interessenkonflikts haben die Versicherungsunternehmen oder das für die Verwaltung ihres Vermögensportfolios zuständige Unternehmen dafür zu sorgen, dass die Anlage im besten Interesse der Versicherungsnehmer und der Anspruchsberechtigten erfolgt.
6) Die Regierung regelt die Einzelheiten über die Anlage der Vermögenswerte mit Verordnung.
Art. 81 Anlagefreiheit und Belegenheit der Vermögenswerte
1) Versicherungsunternehmen sind bei Beachtung von Art. 80 in der Wahl von Anlagekategorien frei. Ihre Anlageentscheidungen bedürfen weder einer vorgängigen Genehmigung der FMA noch einer systematischen Mitteilung an die FMA.
2) In Bezug auf im EWR belegene Risiken sind Versicherungsunternehmen unter Wahrung der Versicherteninteressen nicht verpflichtet, die hinsichtlich dieser Risiken zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen gehaltenen Vermögenswerte in einem EWRA-Vertragsstaat zu halten.
3) Hinsichtlich der einforderbaren Beträge aus Rückversicherungsverträgen gegenüber zugelassenen Unternehmen beziehungsweise Unternehmen, die ihren Sitz in einem Drittland haben, dessen Solvabilitätssystem als gleichwertig angesehen wird, ist eine Belegenheit der Vermögenswerte, die diese Forderungen verkörpern, in einem EWRA-Vertragsstaat nicht erforderlich.
4) Ist der Versicherungsnehmer eine natürliche Person und trägt er das Anlagerisiko, so kann die FMA die Art der Vermögenswerte oder Referenzwerte, mit denen Versicherungsleistungen verbunden sind, in einer Richtlinie einschränken.