1) Die Masseverwalter haben die FMA und die Gläubiger regelmässig über den Verlauf des Konkursverfahrens zu unterrichten.
2) Die FMA hat der Aufsichtsbehörde eines anderen EWRA-Vertragsstaates auf deren Verlangen Informationen über den Verlauf des Konkursverfahrens zu erteilen.
Art. 164 Grundsatz
1) Die Entscheidung eines EWRA-Vertragsstaates über Sanierungsmassnahmen und die Eröffnung eines Verfahrens zur Liquidation eines Versicherungsunternehmens wird im Fürstentum Liechtenstein ohne Rücksicht auf die Voraussetzungen des Art. 5 Abs. 3 der Insolvenzordnung anerkannt. Sie ist im Inland wirksam, sobald die Entscheidung in dem Staat der Verfahrenseröffnung wirksam wird. Dies gilt auch dann, wenn eine Sanierungsmassnahme im Inland nicht vorgesehen ist.
2) Die FMA kann die Entscheidung nach Abs. 1 im Inland bekannt machen.
Art. 165 Befugnisse ausländischer Verwalter und Liquidatoren
1) Die ausländischen Verwalter und Liquidatoren dürfen im Fürstentum Liechtenstein ohne weitere Formalität alle Befugnisse ausüben, die ihnen im Hoheitsgebiet des Herkunftsstaates zustehen. Davon ausgeschlossen sind die Anwendung von Zwangsmitteln oder das Recht, über Rechtsstreitigkeiten oder andere Auseinandersetzungen zu befinden.
2) Die Verwalter und Liquidatoren haben bei der Ausübung ihrer Befugnisse im Fürstentum Liechtenstein liechtensteinisches Recht, insbesondere hinsichtlich der Art und Weise der Verwertung von Vermögenswerten und der Unterrichtung der Arbeitnehmer, zu beachten.
3) Die Verwalter und Liquidatoren sowie die Personen, die sie vertreten oder sonst bei der Arbeit unterstützen, unterliegen dem Geschäftsgeheimnis und den damit verbundenen Strafbestimmungen. Informationen, welche unter das Geschäftsgeheimnis fallen, müssen den Verwaltern und Liquidatoren nur zugänglich gemacht werden, wenn:
a) sie in Zusammenhang mit der Sanierungsmassnahme oder dem Liquidationsverfahren stehen und die Informationen zu dessen Abwicklung tatsächlich erforderlich sind; und
b) der Verwalter oder Liquidator, dessen allfällige Vertreter sowie die für ihre Aufsicht zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörden im Herkunftsstaat einer dem liechtensteinischen Geschäftsgeheimnis entsprechenden Verschwiegenheitspflicht unterliegen.
4) Die nach Abs. 3 erlangten Informationen dürfen ausschliesslich zur Durchführung der Sanierungsmassnahme oder des Liquidationsverfahrens verwendet werden.
5) Der Verwalter und der Liquidator weisen ihre Bestellung durch eine beglaubigte Abschrift der Entscheidung, durch die sie bestellt worden sind, oder durch eine andere von der Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde des Herkunftsstaates ausgestellte Bescheinigung nach. Es kann eine Übersetzung in die deutsche Sprache verlangt werden.
Art. 166 Anmerkungen
1) Auf Antrag des Verwalters oder Liquidators oder auf Ersuchen jeder zuständigen Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde des Herkunftsstaates hat das Landgericht die Anmerkungen nach Art. 12 der Insolvenzordnung zu veranlassen.
2) Hat das Versicherungsunternehmen im Fürstentum Liechtenstein eine Zweigniederlassung oder Vermögen, so hat der Verwalter oder die sonst zuständige Stelle einen Antrag nach Abs. 1 zu stellen.
Art. 167 Information
Die FMA kann von den zuständigen Behörden des Herkunftsstaates Informationen über den Verlauf von Sanierungs- und Liquidationsverfahren verlangen.
Art. 168 Grundsatz
1) Für Sanierungsmassnahmen und Liquidationsverfahren gilt, soweit in den Art. 169 ff. nichts anderes bestimmt ist, das Recht des Staates, in dem das Verfahren eröffnet wird.
2) Nach dem Recht des Staates der Verfahrenseröffnung richten sich insbesondere:
a) welche Vermögenswerte zur Masse gehören und wie die nach der Verfahrenseröffnung vom Versicherungsunternehmen erlangten Vermögenswerte zu behandeln sind;
b) die jeweiligen Befugnisse des Versicherungsunternehmens und des Verwalters oder Liquidators;
c) die Voraussetzungen für die Zulässigkeit und die Wirksamkeit einer Aufrechnung;
d) wie sich die Eröffnung eines Verfahrens auf laufende Verträge des Versicherungsunternehmens auswirkt;
e) wie sich die Eröffnung eines Verfahrens auf Rechtsverfolgungsmassnahmen einzelner Gläubiger auswirkt; ausgenommen sind die Wirkungen auf anhängige Rechtsstreitigkeiten nach Art. 176;
f) welche Forderungen anzumelden und wie Forderungen im Verfahren zu behandeln sind, die nach der Eröffnung des Verfahrens entstehen;
g) die Anmeldung, die Prüfung und die Feststellung der Forderungen;
h) die Verteilung des Erlöses aus der Verwertung des Vermögens, der Rang der Forderungen und die Rechte der Gläubiger, die nach der Eröffnung des Verfahrens aufgrund eines dinglichen Rechts oder infolge einer Aufrechnung teilweise befriedigt wurden;
i) die Voraussetzungen und Wirkungen der Beendigung des Verfahrens, insbesondere durch Nachlassstundung oder durch Vergleich;
k) die Rechte der Gläubiger nach Beendigung des Verfahrens;
l) wer die Kosten des Verfahrens einschliesslich der Auslagen zu tragen hat;
m) welche Rechtshandlungen nichtig, anfechtbar oder relativ unwirksam sind, weil sie die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligen.
Art. 169 Wirkungen auf bestimmte Verträge und Rechte
Für die Wirkungen von Sanierungsmassnahmen und Liquidationsverfahren ist massgebend:
a) auf einen Arbeitsvertrag und auf das Arbeitsverhältnis ausschliesslich das Recht des EWRA-Vertragsstaates, das auf den Arbeitsvertrag anzuwenden ist;
b) auf einen Vertrag, der zur Nutzung oder zum Erwerb einer unbeweglichen Sache berechtigt, ausschliesslich das Recht des EWRA-Vertragsstaates, in dessen Gebiet diese unbewegliche Sache gelegen ist;
c) auf Rechte des Versicherungsunternehmens an einer unbeweglichen Sache, einem Schiff oder einem Luftfahrzeug, die der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegen, ausschliesslich das Recht des EWRA-Vertragsstaates, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird.
Art. 170 Dingliche Rechte Dritter
1) Das dingliche Recht eines Gläubigers oder eines Dritten an körperlichen oder unkörperlichen, beweglichen oder unbeweglichen Sachen des Versicherungsunternehmens - sowohl an bestimmten Sachen als auch an einer Mehrheit von nicht bestimmten Sachen mit wechselnder Zusammensetzung -, die sich zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens im Gebiet eines anderen EWRA-Vertragsstaates befinden, wird von der Eröffnung des Verfahrens nicht berührt.
2) Rechte im Sinne des Abs. 1 sind insbesondere:
a) das Recht, die Sache zu verwerten oder verwerten zu lassen und aus dem Erlös oder den Nutzungen dieser Sache befriedigt zu werden, insbesondere aufgrund eines Pfandrechts oder einer Hypothek;
b) das ausschliessliche Recht, eine Forderung einzuziehen, insbesondere aufgrund eines Pfandrechts an einer Forderung oder aufgrund einer Sicherungsabtretung dieser Forderung;
c) das Recht, die Herausgabe der Sache von jedermann zu verlangen, der diese gegen den Willen des Berechtigten besitzt oder nutzt;
d) das dingliche Recht, die Früchte einer Sache zu beziehen.
3) Das in einem öffentlichen Register eingetragene und gegen jedermann wirksame Recht, ein dingliches Recht im Sinne des Abs. 1 zu erlangen, wird einem dinglichen Recht gleichgestellt.
4) Abs. 1 steht der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtung oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Art. 168 Abs. 2 Bst. m nicht entgegen.
Art. 171 Eigentumsvorbehalt
1) Die Eröffnung eines Verfahrens über das Vermögen eines Versicherungsunternehmens als Käufer einer Sache lässt die Rechte des Verkäufers aus einem Eigentumsvorbehalt unberührt, wenn sich diese Sache zum Zeitpunkt der Eröffnung des Verfahrens im Gebiet eines anderen EWRA-Vertragsstaates als dem der Verfahrenseröffnung befindet.
2) Die Eröffnung eines Verfahrens über das Vermögen eines Versicherungsunternehmens als Verkäufer einer Sache rechtfertigt, wenn deren Lieferung bereits erfolgt ist, nicht die Auflösung oder Beendigung des Kaufvertrages und steht dem Eigentumserwerb des Käufers nicht entgegen, wenn sich diese Sache bei Verfahrenseröffnung im Gebiet eines anderen EWRA-Vertragsstaates als dem der Verfahrenseröffnung befindet.
3) Abs. 1 und 2 stehen der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtung oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Art. 168 Abs. 2 Bst. m nicht entgegen.
Art. 172 Aufrechnung
1) Das Recht eines Gläubigers, mit seiner Forderung gegen eine Forderung des Versicherungsunternehmens aufzurechnen, wird von der Eröffnung des Verfahrens nicht berührt, wenn diese Aufrechnung nach dem für die Forderung des Versicherungsunternehmens massgeblichen Recht zulässig ist.
2) Abs. 1 steht der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtung oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Art. 168 Abs. 2 Bst. m nicht entgegen.
Art. 173 Geregelte Märkte
1) Unbeschadet des Art. 170 ist für die Wirkungen der Eröffnung eines Verfahrens auf die Rechte und Pflichten der Teilnehmer an einem geregelten Markt ausschliesslich das Recht des Staates massgeblich, das für den betreffenden Markt gilt.
2) Abs. 1 steht der Geltendmachung der Nichtigkeit, Anfechtung oder relativen Unwirksamkeit einer Rechtshandlung nach Art. 168 Abs. 2 Bst. m gemäss dem für den betreffenden Markt geltenden Recht nicht entgegen.
Art. 174 Anfechtung
Art. 168 Abs. 2 Bst. m findet keine Anwendung, wenn die Person, die durch eine die Gesamtheit der Gläubiger benachteiligende Rechtshandlung begünstigt wurde, nachweist, dass:
a) für diese Handlung das Recht eines anderen EWRA-Vertragsstaates massgebend ist; und
b) diese Handlung in keiner Weise nach dem betreffenden Recht angreifbar ist.
Art. 175 Schutz des Dritterwerbers
Verfügt das Versicherungsunternehmen durch eine nach Eröffnung des Verfahrens vorgenommene Rechtshandlung gegen Entgelt über einen der nachstehend genannten Werte, ist folgendes Recht anwendbar:
a) bei einer unbeweglichen Sache das Recht des EWRA-Vertragsstaates, in dem diese Sache belegen ist;
b) bei einem Schiff oder einem Luftfahrzeug, das der Eintragung in ein öffentliches Register unterliegt, das Recht des EWRA-Vertragsstaates, unter dessen Aufsicht das Register geführt wird;
c) bei Wertpapieren oder anderen Geld- und Kapitalmarktpapieren, deren Existenz oder Übertragung die Eintragung in ein gesetzlich vorgeschriebenes Register oder Konto voraussetzt oder die in einer dem Recht eines EWRA-Vertragsstaates unterliegenden zentralen Verwahrstelle verwahrt werden, das Recht des EWRA-Vertragsstaates, unter dessen Aufsicht das Register, das Konto oder die Verwahrstelle steht.
Art. 176 Anhängige Rechtsstreitigkeiten
Für die Wirkungen des Verfahrens auf eine anhängige Rechtsstreitigkeit über einen Vermögensgegenstand oder ein Recht der Masse ist ausschliesslich das Recht des EWRA-Vertragsstaates massgebend, in dem die Rechtsstreitigkeit anhängig ist.
Art. 177 Aufsichtsbehörde
1) Die Aufsicht über Versicherungsunternehmen obliegt der Finanzmarktaufsicht (FMA).
2) Die FMA beaufsichtigt die gesamte Geschäftstätigkeit der Versicherungsunternehmen; sie wacht darüber, dass die Gesetzgebung eingehalten und die Interessen der Versicherten gewahrt werden.
3) Die FMA ist im Rahmen ihrer Aufsicht verpflichtet:
a) einen prospektiven und risikobasierten Ansatz zu verfolgen;
b) auf die Auswirkungen ihrer Tätigkeit auf den liechtensteinischen Versicherungs- und Finanzplatz sowie auf betroffene Finanzsysteme im EWR zu achten;
c) den Grundsatz der Verhältnismässigkeit zu wahren.
4) Die Zuständigkeit der FMA ändert nichts an der primären Verantwortung der Leitungsorgane von Versicherungsunternehmen, dafür zu sorgen, dass die gesetzlichen Anforderungen an Versicherungsunternehmen dauernd eingehalten werden.
5) Die für die Tätigkeit der FMA zu leistenden Aufsichtsabgaben und Gebühren richten sich nach der Finanzmarktaufsichtsgesetzgebung.
Art. 178 Aufsichtliches Überprüfungsverfahren
1) Die FMA überprüft die dauernde Einhaltung der gesetzlichen Anforderungen durch die Versicherungsunternehmen.
2) Die Überprüfung nach Abs. 1 umfasst insbesondere die Beurteilung:
a) der von den Versicherungsunternehmen verfolgten Strategien, Prozesse und Meldeverfahren;
b) der qualitativen Anforderungen hinsichtlich der Governance;
c) der Unternehmensrisiken; und
d) der Fähigkeit der Unternehmen, ihre Risiken unter Berücksichtigung des jeweiligen Geschäftsumfelds einschätzen zu können.
3) Die FMA verfügt über angemessene Überwachungsinstrumente, um eine Verschlechterung der finanziellen Lage von Versicherungsunternehmen zu erkennen. Sie bewertet die Angemessenheit der Methoden und Praktiken der Versicherungsunternehmen, die dazu dienen, mögliche Entwicklungen der wirtschaftlichen Bedingungen festzustellen, die sich ungünstig auf die allgemeine finanzielle Leistungsfähigkeit des jeweiligen Unternehmens auswirken könnten und überprüft die Fähigkeit der Unternehmen, diesen möglichen Entwicklungen standhalten zu können.
4) Die FMA führt ihre Überprüfungen regelmässig durch. Sie legt die Mindesthäufigkeit und den Anwendungsbereich ihrer Überprüfungen, Beurteilungen und Bewertungen unter Berücksichtigung der Wesensart, des Umfangs und der Komplexität der Tätigkeiten des betreffenden Versicherungsunternehmens fest.
Art. 179 Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und -praktiken im EWR
1) Die FMA trägt bei der Erfüllung ihrer Aufgaben der Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und -praktiken im EWR Rechnung.
2) Sie berücksichtigt die Tätigkeit, Leitlinien und Empfehlungen der EIOPA.
Art. 180 Sprache
Ersuchen, Mitteilungen und Angaben, die bei der FMA eingereicht werden, haben grundsätzlich in deutscher Sprache zu erfolgen; die FMA kann Ausnahmen gestatten.
Art. 181 Übermittlung von Versicherungsbedingungen, Tarifen und sonstigen Unterlagen
1) Um die Einhaltung der Bestimmungen über die Versicherungsverträge zu überwachen, kann die FMA von den Versicherungsunternehmen, die im Inland tätig sein wollen, die nicht-systematische Übermittlung der Versicherungsbedingungen und der sonstigen Unterlagen verlangen.
2) In der Lebensversicherung kann die FMA in begründeten Einzelfällen, um die Einhaltung der Bestimmungen über die versicherungsmathematischen Grundsätze zu überwachen, die Übermittlung der für die Berechnung der Tarife und der versicherungstechnischen Rückstellungen verwendeten technischen Grundlagen verlangen.
3) Bei Pflichtversicherungen kann die FMA verlangen, dass ihr die Allgemeinen und die Besonderen Versicherungsbedingungen vor deren Verwendung zur Genehmigung mitgeteilt werden.
4) In der Krankenversicherung sind die Allgemeinen und die Besonderen Versicherungsbedingungen der FMA vor deren Verwendung einzureichen, um ihr zu ermöglichen, die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen über die Krankenversicherung zu überwachen.
5) Die Verpflichtungen nach Abs. 1, 2 und 4 stellen keine Voraussetzung für die Aufnahme und die Ausübung der Versicherungstätigkeit dar.
Art. 182 Prüfungsbefugnisse, Massnahmen und Veröffentlichung der Aufsichtspraxis
1) Zur Erfüllung ihrer Aufsichts- und Kontrollpflichten kann die FMA die erforderlichen Massnahmen ergreifen.
2) Die FMA kann Anordnungen treffen, die geeignet und erforderlich sind, um Missstände zu vermeiden oder zu beseitigen.
3) Die FMA kann jederzeit die Geschäftsführung und die Vermögenslage eines Versicherungsunternehmens daraufhin prüfen, ob die Geschäftsberichte, konsolidierten Geschäftsberichte und Berichte an die FMA mit den Tatsachen übereinstimmen und ob die Eigenmittel und Rückstellungen die vorgeschriebene Höhe erreichen und vorschriftsgemäss angelegt und verwaltet sind.
4) Die FMA ist befugt, Prüfungen in den Geschäftsräumen der Versicherungsunternehmen durchzuführen (Vor-Ort-Kontrolle); die dabei entstehenden Kosten hat das Versicherungsunternehmen zu tragen.
5) Die FMA kann insbesondere:
a) die freie Verfügung über Vermögenswerte eines Versicherungsunternehmens einschränken oder untersagen;
b) den Versicherungsunternehmen den Abschluss neuer Versicherungsverträge bis zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes untersagen;
c) den Versicherungsbestand und die dafür vorgesehenen Mittel auf ein anderes Versicherungsunternehmen mit dessen Zustimmung übertragen;
d) die Abberufung der mit der Oberleitung, Aufsicht, Kontrolle oder Geschäftsführung betrauten Personen oder des Generalbevollmächtigten sowie der für die Governance, Versicherungsmathematik und für andere Schlüsselfunktionen verantwortlichen Personen verlangen und diesen Personen die Ausübung jeder weiteren Versicherungstätigkeit für höchstens fünf Jahre untersagen.
6) Sofern die Belange der Versicherten nicht auf andere Weise gewahrt werden können, kann die FMA auf Kosten des Versicherungsunternehmens Befugnisse, die Organe des Unternehmens nach Gesetz oder Statuten zustehen, ganz oder teilweise auf einen Sonderbeauftragten übertragen, der zur Wahrung dieser Befugnisse geeignet ist.
7) Die FMA kann Dritte zum Zweck der Sicherstellung und Erfüllung ihrer Aufgaben beiziehen. Die beauftragten Dritten sind gegenüber der FMA von der Geheimhaltungspflicht entbunden. Die Kosten des Beizugs von Dritten hat das betroffene Versicherungsunternehmen zu tragen.
8) Zum Schutz der Versicherten sowie zur Sicherung des Vertrauens in den liechtensteinischen Versicherungs- und Finanzplatz kann die FMA die Öffentlichkeit, soweit erforderlich und verhältnismässig, über unlauteres Verhalten und andere Missstände von Unternehmen oder natürlichen Personen informieren.
9) Die FMA sorgt dafür, dass ihre Aufsichtspraxis der Öffentlichkeit zugänglich gemacht wird. Die Regierung regelt die Einzelheiten mit Verordnung.
Art. 183 Amtsgeheimnis
1) Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Personen, gegebenenfalls durch diese beigezogene weitere Personen sowie sämtliche Behördenvertreter unterliegen hinsichtlich der vertraulichen Informationen, die ihnen bei ihrer dienstlichen Tätigkeit bekannt werden, zeitlich unbeschränkt dem Amtsgeheimnis.
2) Die dem Amtsgeheimnis unterliegenden Informationen dürfen nicht weitergegeben werden. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Zusammenarbeit mit anderen Behörden sowie weitere spezielle gesetzliche Vorschriften.
3) Wurde gegen ein Versicherungsunternehmen durch Gerichtsbeschluss das Konkursverfahren eröffnet oder die Liquidation eingeleitet, so können vertrauliche Informationen, die sich nicht auf Dritte beziehen, in zivil- oder handelsrechtlichen Verfahren weitergegeben werden, sofern dies für das betreffende Verfahren erforderlich ist.
Art. 184 Verarbeitung personenbezogener Daten
Die mit der Durchführung dieses Gesetzes betrauten Organe dürfen personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten von mit der Verwaltung und Geschäftsleitung eines Versicherungsunternehmens oder einer Zweigniederlassung eines Versicherungsunternehmens betrauten Personen, verarbeiten oder verarbeiten lassen, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz erforderlich ist.
Art. 185 Rechtsmittel
1) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde bei der FMA-Beschwerdekommission erhoben werden.
2) Gegen Entscheidungen und Verfügungen der FMA-Beschwerdekommission kann binnen 14 Tagen ab Zustellung Beschwerde beim Verwaltungsgerichtshof erhoben werden.
Art. 185a Aussergerichtliche Schlichtungsstelle
1) Zur Beilegung von Streitfällen zwischen Kunden und Versicherungsunternehmen über die erbrachten Dienstleistungen bestimmt die Regierung mit Verordnung eine Schlichtungsstelle.
2) Die Schlichtungsstelle hat zur Aufgabe, im Streitfall zwischen den Parteien auf geeignete Weise zu vermitteln und auf diese Weise eine Einigung zwischen den Parteien herbeizuführen.
3) Kann keine Einigung zwischen den Parteien erzielt werden, so sind sie auf den ordentlichen Rechtsweg zu verweisen.
4) Die Regierung regelt das Nähere, insbesondere die organisatorische Ausgestaltung, die Zusammensetzung und das Verfahren, mit Verordnung.
Art. 186 Grundsatz
1) Die FMA arbeitet im Rahmen ihrer Aufsicht mit anderen inländischen Behörden zusammen, soweit es für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
2) Die zuständigen inländischen Behörden dürfen einander Daten nach Art. 184 übermitteln, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufsichtsaufgaben erforderlich ist.
Art. 187 Mitteilungspflicht der Gerichte und des Amtes für Justiz
1) Die Gerichte haben der FMA eine Kopie aller Urteile zukommen zu lassen, welche das Versicherungsvertragsrecht betreffen.
2) Das Amt für Justiz hat der FMA alle Änderungen von Einträgen im Handelsregister, die ein Versicherungsunternehmen betreffen, mitzuteilen.
Art. 188 Grundsatz
1) Die FMA kann, soweit dies für die Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist, im Rahmen ihrer Aufsicht mit den zuständigen ausländischen Behörden zusammenarbeiten, indem sie namentlich Daten, Auskünfte, Berichte und Unterlagen bearbeitet oder diese an die zuständige ausländische Behörde übermittelt.
1a) Im Übrigen richtet sich die Zusammenarbeit mit zuständigen ausländischen Behörden vorbehaltlich der nachfolgenden Bestimmungen nach Art. 26b FMAG.
2) Zum Zweck der Zusammenarbeit kann die FMA auch Vereinbarungen mit ausländischen Aufsichtsbehörden schliessen. Vorbehalten bleibt Art. 193.
3) Die FMA arbeitet mit der EIOPA, der EFTA-Überwachungsbehörde und anderen zuständigen europäischen Behörden und Institutionen zusammen, um das reibungslose Funktionieren der Versicherungsaufsicht sicherzustellen.
Art. 189 Informationsaustausch mit Behörden anderer EWRA-Vertragsstaaten
1) Die FMA kann im Rahmen ihrer Aufsicht mit den zuständigen Behörden anderer EWRA-Vertragsstaaten alle Informationen austauschen, die zur Erfüllung der nach diesem Gesetz obliegenden Aufgaben erforderlich sind, sofern:
a) die Souveränität, Sicherheit, öffentliche Ordnung oder andere wesentliche Landesinteressen nicht verletzt werden;
b) die Empfänger beziehungsweise beschäftigten und beauftragten Personen der zuständigen Behörde einer Art. 183 gleichwertigen Verschwiegenheitspflicht unterstehen;
c) gewährleistet ist, dass die mitgeteilten Informationen nur für finanzmarktaufsichtsrechtliche Belange, insbesondere die Aufsicht über Versicherungsunternehmen, verwendet werden; und
d) bei Informationen, die aus dem Ausland stammen, eine ausdrückliche Zustimmung jener Behörde, die diese Informationen mitgeteilt hat, vorliegt und gewährleistet ist, dass diese gegebenenfalls nur für jene Zwecke weitergegeben werden, denen diese Behörden ausdrücklich zugestimmt haben.
2) Die FMA unterrichtet die zuständigen Behörden des Herkunftsstaates über mögliche Beeinträchtigungen der finanziellen Solidität von Versicherungsunternehmen, die im Inland tätig sind.
Art. 190 Vor-Ort-Kontrollen durch Behörden anderer EWRA-Vertragsstaaten
1) Übt ein in einem anderen EWRA-Vertragsstaat zugelassenes Versicherungsunternehmen seine Tätigkeit über eine inländische Zweigniederlassung aus, so gestattet die FMA auf Gesuch hin der für ein Versicherungsunternehmen zuständigen Aufsichtsbehörde eines EWRA-Vertragsstaates, selbst oder durch zu diesem Zweck bestellte Personen örtliche Prüfungen in den Geschäftsräumen der inländischen Zweigniederlassung vorzunehmen.
2) Vor Durchführung der Prüfung im Inland unterrichten die zuständigen Behörden des Herkunftsstaates die FMA; diese kann an der Prüfung teilnehmen.
3) Ergeben sich Probleme im Zusammenhang mit Prüfungen nach Abs. 1 und 2, so kann die EIOPA konsultiert und um Unterstützung bei der Ausräumung etwaiger Konflikte ersucht werden. Die EIOPA ist ermächtigt, an Prüfungen vor Ort teilzunehmen.
Art. 191 Mitteilungen betreffend Tochterunternehmen mit Mutterunternehmen aus einem Drittland
1) Die FMA meldet den zuständigen Aufsichtsbehörden der anderen EWRA-Vertragsstaaten sowie der EIOPA:
a) jede Bewilligung an ein direktes oder indirektes Tochterunternehmen mit zumindest einem Mutterunternehmen, das dem Recht eines Drittlandes unterliegt;
b) jeden Erwerb einer Beteiligung an einem Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem EWRA-Vertragsstaat durch ein solches Mutterunternehmen, wobei dieses Versicherungsunternehmen zu einem Tochterunternehmen wird.
2) Wird einem direkten oder indirekten Tochterunternehmen eines oder mehrerer Mutterunternehmen, die dem Recht eines Drittlandes unterliegen, die Bewilligung nach Abs. 1 Bst. a erteilt, so ist der Aufbau der Gruppe in der Mitteilung nach Abs. 1 anzugeben.
Art. 192 Informationsaustausch mit Behörden von Drittländern
1) Die FMA kann mit den zuständigen Behörden von Drittländern unter sinngemässer Anwendung von Art. 189 alle Informationen austauschen, die zur Erfüllung der Aufgaben nach diesem Gesetz beziehungsweise nach diesem Gesetz vergleichbaren ausländischen Gesetzen erforderlich sind.
2) Aufgehoben
Art. 193 Kooperationsabkommen mit Behörden von Drittländern
Kooperationsvereinbarungen mit Aufsichtsbehörden von Drittländern dürfen nur geschlossen werden, wenn der Geheimnisschutz nach dem Recht des betreffenden ausländischen Staates in gleicher Weise wie nach diesem Gesetz gewährleistet ist. Dabei ist vorzusehen, dass aus einem anderen EWRA-Vertragsstaat erhaltene Informationen nur mit ausdrücklicher Zustimmung der zuständigen Behörden dieses Staates weitergegeben werden dürfen.
Art. 194 Grundsatz
Versicherungsunternehmen einer Gruppe unterliegen neben der Einzelaufsicht einer Aufsicht auf Ebene der Gruppe nach den Bestimmungen dieses Kapitels. Soweit darin nichts anderes bestimmt wird, sind auf diese Unternehmen die Vorschriften für die Einzelbeaufsichtigung von Versicherungsunternehmen weiterhin anwendbar.
Art. 195 Anwendungsbereich
Die Art. 204 bis 251 sind anwendbar auf:
a) Versicherungsunternehmen, die bei mindestens einem Versicherungsunternehmen oder Drittland-Versicherungsunternehmen beteiligte Unternehmen sind;
b) Versicherungsunternehmen, deren Mutterunternehmen eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem EWRA-Vertragsstaat ist.
Art. 196 Ermessen der FMA
In den in Art. 195 genannten Fällen kann die FMA, falls sie für die Gruppenaufsicht zuständig ist, für den Fall, dass das beteiligte Versicherungsunternehmen oder die Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem EWRA-Vertragsstaat verbundenes Unternehmen eines beaufsichtigten Unternehmens oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, die gemäss Finanzkonglomeratsgesetz einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, ist, nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden beschliessen, auf der Ebene dieses beteiligten Versicherungsunternehmens oder dieser Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft von der Anwendung der Art. 227 und 228 (Risikokonzentration), der Art. 229 und 230 (Überwachung der gruppeninternen Transaktionen) oder der Art. 227 bis 230 insgesamt abzusehen.
Art. 197 Drittland-Versicherungsunternehmen
Die Art. 252 bis 255 sind anwendbar auf Versicherungsunternehmen, deren Mutterunternehmen eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem Drittland oder ein Drittland-Versicherungsunternehmen ist.
Art. 256 ist anwendbar auf Versicherungsunternehmen, deren Mutterunternehmen eine gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft ist.
Art. 201 Informationsersuchen
Wird auf den Einbezug eines Versicherungsunternehmens in die Gruppenaufsicht nach Art. 200 verzichtet, so kann die FMA, wenn dieses Unternehmen im Fürstentum Liechtenstein seinen Sitz hat, das Unternehmen an der Spitze der Gruppe um alle Informationen ersuchen, die die Beaufsichtigung des betreffenden Versicherungsunternehmens erleichtern.
Art. 202 Oberstes Mutterunternehmen
Ist das in Art. 195 genannte beteiligte Versicherungsunternehmen oder die dort genannte Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft selbst Tochterunternehmen eines anderen Versicherungsunternehmens oder einer anderen Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem EWRA-Vertragsstaat, so sind die Art. 214 bis 251 nur auf Ebene des obersten Mutterversicherungsunternehmens oder der obersten Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem EWRA-Vertragsstaat anwendbar.
Art. 203 Zusätzliche Beaufsichtigung nach Finanzkonglomeratsgesetz
Ist das in Art. 202 genannte oberste beteiligte Mutterversicherungsunternehmen oder die dort genannte oberste Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft mit Sitz in einem EWRA-Vertragsstaat Tochterunternehmen eines Unternehmens, das nach dem Finanzkonglomeratsgesetz einer zusätzlichen Beaufsichtigung unterliegt, so kann die FMA, falls sie für die Gruppenaufsicht zuständig ist, nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden beschliessen, auf der Ebene dieses obersten Mutterunternehmens von der Anwendung der Art. 227 und 228 (Risikokonzentration), der Art. 229 und 230 (Überwachung der gruppeninternen Transaktionen) oder der Art. 227 bis 230 insgesamt abzusehen.