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G vom 12. Juni 2015 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz; VersAG)

Liechtenstein · 961.01 · statute

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Contents: 272 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Zweck
  2. Art. 2 Geltungsbereich und ergänzendes Recht
  3. Art. 4 b) Anwendbare Bestimmungen
  4. Art. 5 Gesetzliche Systeme der sozialen Sicherheit
  5. Art. 6 Nichtlebensversicherung
  6. Art. 7 Lebensversicherung
  7. Art. 8 Rückversicherung
  8. Art. 9 Touristischer Beistand
  9. Art. 10 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
  10. Art. 11 Bewilligungspflicht
  11. Art. 12 Bewilligungsgesuch
  12. Art. 13 Tätigkeitsplan
  13. Art. 14 Rechtsform, Sitz, Zweck und Organisation
  14. Art. 15 Erteilung der Bewilligung
  15. Art. 16 Konsultation anderer Behörden
  16. Art. 17 Umfang der Bewilligung
  17. Art. 18 Zusätzliche Risiken
  18. Art. 19 Genehmigungspflicht
  19. Art. 20 Meldepflicht
  20. Art. 21 Anordnung der FMA
  21. Art. 22 Ausdehnung der Versicherungstätigkeit
  22. Art. 23 Firma und Bezeichnungsschutz
  23. Art. 24 Versicherungsfremdes Geschäft
  24. Art. 25 Gleichzeitiges Betreiben von Lebens- und Nichtlebensversicherung (Spartentrennung)
  25. Art. 26 Getrennte Verwaltung von Lebens- und Nichtlebensversicherung
  26. Art. 27 Versicherungsvermittler
  27. Art. 28 Beitritt zum Nationalen Versicherungsbüro und zum Nationalen Garantiefonds
  28. Art. 29 Versicherungszweig "Touristischer Beistand"
  29. Art. 30 Grundsatz
  30. Art. 31 Allgemeine Anforderungen an die Governance
  31. Art. 32 Prüfung der Governance
  32. Art. 33 Anforderungen an die Leitungsorgane und Personen mit Schlüsselfunktionen
  33. Art. 34 Anforderungen an die Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen
  34. Art. 35 Risikomanagement
  35. Art. 36 Risikomanagement bei Benutzung eines internen Modells
  36. Art. 37 Interne Beurteilung des Risikos und der Solvabilität
  37. Art. 38 Interne Kontrolle ("Compliance")
  38. Art. 39 Interne Revision
  39. Art. 40 Versicherungsmathematische Funktion
  40. Art. 41 Verantwortlicher Aktuar
  41. Art. 42 Grundsatz
  42. Art. 43 Eigenmittel und deren Anrechnungsfähigkeit
  43. Art. 44 Basiseigenmittel
  44. Art. 45 Ergänzende Eigenmittel
  45. Art. 46 Genehmigung der ergänzenden Eigenmittel
  46. Art. 47 Überschussfonds
  47. Art. 48 Ausführungsbestimmungen zu den Eigenmitteln
  48. Art. 49 Grundsatz
  49. Art. 50 Mindestkapitalanforderung als lineare Funktion
  50. Art. 51 Grenzwerte für die Mindestkapitalanforderung
  51. Art. 52 Fiktive Mindestkapitalanforderung bei gleichzeitigem Betreiben von Lebens- und Nichtlebensversicherung
  52. Art. 53 Standardformel
  53. Art. 54 Aufbau der Basissolvenzkapitalanforderung
  54. Art. 55 Berechnung der Basissolvenzkapitalanforderung
  55. Art. 56 Kapitalanforderung für das operationelle Risiko
  56. Art. 57 Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern
  57. Art. 58 Vereinfachungen in der Standardformel
  58. Art. 59 Wesentliche Abweichungen von den der Berechnung mit der Standardformel zugrunde liegenden Annahmen
  59. Art. 60 Interne Modelle für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung
  60. Art. 61 Verfahren der Genehmigung eines internen Modells
  61. Art. 62 Besondere Voraussetzungen für die Genehmigung von Teilmodellen
  62. Art. 63 Leitlinien für Änderungen eines internen Modells
  63. Art. 64 Einhaltung des internen Modells
  64. Art. 65 Wesentliche Abweichungen von den Annahmen, die die Basis der Berechnung der Standardformel bilden
  65. Art. 66 Verwendung des internen Modells (Verwendungstest)
  66. Art. 67 Ausführungsbestimmungen zum internen Modell
  67. Art. 68 Externe Modelle und Daten
  68. Art. 69 Aufgaben der FMA
  69. Art. 70 Aufgaben der Versicherungsunternehmen
  70. Art. 71 Häufigkeit von Berechnungen
  71. Art. 72 Kapitalaufschlag
  72. Art. 73 Zusätzliche Überwachung der finanziellen Ausstattung
  73. Art. 74 Bewertungsgrundsätze
  74. Art. 75 Grundsatz
  75. Art. 76 Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen
  76. Art. 77 Bester Schätzwert ("best estimate") und Risikomarge
  77. Art. 78 Getrennte Bewertung des besten Schätzwerts und der Risikomarge
  78. Art. 79 Angemessenheit der versicherungstechnischen Rückstellungen
  79. Art. 80 Anlage der Vermögenswerte
  80. Art. 81 Anlagefreiheit und Belegenheit der Vermögenswerte
  81. Art. 82 Grundsatz
  82. Art. 83 Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung
  83. Art. 84 Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung
  84. Art. 85 Unzureichende Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen
  85. Art. 86 Weitere Verschlechterung der finanziellen Lage eines Versicherungsunternehmens
  86. Art. 87 Einschränkung der Verfügungsfreiheit mit Bezug auf im Inland belegene Vermögenswerte
  87. Art. 88 Inhalt des Sanierungsplans und des Finanzierungsplans
  88. Art. 89 Grundsatz
  89. Art. 90 Aufsicht über die ausgelagerte Tätigkeit
  90. Art. 91 Informationspflicht des Versicherungsunternehmens
  91. Art. 92 Erwerb und Veräusserung von Beteiligungen
  92. Art. 93 Beurteilungszeitraum
  93. Art. 94 Materielle Beurteilung von Beteiligungen
  94. Art. 95 Erwerb durch beaufsichtigte Finanzunternehmen
  95. Art. 96 Unterrichtung der FMA
  96. Art. 97 Befugnisse der FMA
  97. Art. 98 Stimmrechte
  98. Art. 99 Geschäftsbericht und Bericht an die FMA
  99. Art. 100 Bericht über Solvabilität und Finanzlage
  100. Art. 101 Externe Revision
  101. Art. 102 Aufgaben der Revisionsstellen
  102. Art. 103 Auskunfts- und Vorlagepflicht
  103. Art. 104 Geschäftsgeheimnis
  104. Art. 105 Entbindung von der Geheimhaltungspflicht
  105. Art. 106 Mitteilungspflichten gegenüber Versicherungsnehmern
  106. Art. 107 Voraussetzungen
  107. Art. 108 Verfahren
  108. Art. 109 Voraussetzungen
  109. Art. 110 Verfahren
  110. Art. 111 Voraussetzungen
  111. Art. 112 Voraussetzungen
  112. Art. 113 Verfahren
  113. Art. 114 Voraussetzungen und Verfahren
  114. Art. 115 Zusätzliche Voraussetzungen in der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung
  115. Art. 116 Bewilligungspflicht
  116. Art. 117 Besondere Voraussetzungen
  117. Art. 118 Tätigkeitsplan
  118. Art. 119 Versicherungstechnische Rückstellungen
  119. Art. 120 Solvenzkapitalanforderung und Mindestkapitalanforderung
  120. Art. 121 Erteilung und Verweigerung der Bewilligung
  121. Art. 122 Zulassung in mehreren EWRA-Vertragsstaaten
  122. Art. 123 Grundsatz
  123. Art. 125 b) Rechte der Versicherungsnehmer
  124. Art. 126 c) Bestandesübertragung durch eine ausländische Zweigniederlassung oder im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr
  125. Art. 127 d) Bestandesübertragung durch inländische Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungsunternehmen
  126. Art. 128 Entzug der Bewilligung
  127. Art. 129 Massnahmen gegenüber Direktversicherungsunternehmen aus einem anderen EWRA-Vertragsstaat
  128. Art. 130 Massnahmen gegenüber Rückversicherungsunternehmen aus einem anderen EWRA-Vertragsstaat
  129. Art. 131 Massnahmen gegen Drittland-Versicherungsunternehmen
  130. Art. 133 b) Abwicklungsplan
  131. Art. 134 Veröffentlichung
  132. Art. 135 Meldepflicht von Drittland-Versicherungsunternehmen
  133. Art. 136 Versicherungszweige
  134. Art. 137 Pflichtversicherungen
  135. Art. 138 Anwendungsbereich
  136. Art. 139 Versicherungstechnische Rückstellungen
  137. Art. 140 Statistische Daten
  138. Art. 141 Behandlung von Mitversicherungsverträgen in Liquidationsverfahren
  139. Art. 142 Anwendungsbereich
  140. Art. 143 Rechtsschutzversicherung und zusätzliche Risiken
  141. Art. 144 Verwaltung der Schadenfälle
  142. Art. 145 Gegenstand
  143. Art. 146 Versicherungszweige
  144. Art. 147 Prämien für neue Geschäfte
  145. Art. 148 Zusätzlich zu erteilende Informationen
  146. Art. 149 Verbot einer Ablehnung von Rückversicherungsverträgen
  147. Art. 150 Finanzrückversicherung
  148. Art. 151 Dauernde Erfüllbarkeit der Rückversicherungsverträge
  149. Art. 152 Anwendungsbereich
  150. Art. 153 Zuständigkeiten
  151. Art. 154 Informationspflicht und Bekanntmachungen im Ausland
  152. Art. 155 Zustellung des Beschlusses über die Nachlassstundung und die Konkurseröffnung
  153. Art. 156 Geltendmachung der Forderungen
  154. Art. 157 Tätigwerden im Ausland
  155. Art. 158 Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungsunternehmen
  156. Art. 159 Grundsatz
  157. Art. 160 Konkursverfahren
  158. Art. 161 Befriedigung von Versicherungsforderungen
  159. Art. 161a Rangordnung
  160. Art. 162 Besonderes Verzeichnis
  161. Art. 163 Unterrichtung der Gläubiger und der FMA
  162. Art. 164 Grundsatz
  163. Art. 165 Befugnisse ausländischer Verwalter und Liquidatoren
  164. Art. 166 Anmerkungen
  165. Art. 167 Information
  166. Art. 168 Grundsatz
  167. Art. 169 Wirkungen auf bestimmte Verträge und Rechte
  168. Art. 170 Dingliche Rechte Dritter
  169. Art. 171 Eigentumsvorbehalt
  170. Art. 172 Aufrechnung
  171. Art. 173 Geregelte Märkte
  172. Art. 174 Anfechtung
  173. Art. 175 Schutz des Dritterwerbers
  174. Art. 176 Anhängige Rechtsstreitigkeiten
  175. Art. 177 Aufsichtsbehörde
  176. Art. 178 Aufsichtliches Überprüfungsverfahren
  177. Art. 179 Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und -praktiken im EWR
  178. Art. 180 Sprache
  179. Art. 181 Übermittlung von Versicherungsbedingungen, Tarifen und sonstigen Unterlagen
  180. Art. 182 Prüfungsbefugnisse, Massnahmen und Veröffentlichung der Aufsichtspraxis
  181. Art. 183 Amtsgeheimnis
  182. Art. 184 Verarbeitung personenbezogener Daten
  183. Art. 185 Rechtsmittel
  184. Art. 185a Aussergerichtliche Schlichtungsstelle
  185. Art. 186 Grundsatz
  186. Art. 187 Mitteilungspflicht der Gerichte und des Amtes für Justiz
  187. Art. 188 Grundsatz
  188. Art. 189 Informationsaustausch mit Behörden anderer EWRA-Vertragsstaaten
  189. Art. 190 Vor-Ort-Kontrollen durch Behörden anderer EWRA-Vertragsstaaten
  190. Art. 191 Mitteilungen betreffend Tochterunternehmen mit Mutterunternehmen aus einem Drittland
  191. Art. 192 Informationsaustausch mit Behörden von Drittländern
  192. Art. 193 Kooperationsabkommen mit Behörden von Drittländern
  193. Art. 194 Grundsatz
  194. Art. 195 Anwendungsbereich
  195. Art. 196 Ermessen der FMA
  196. Art. 197 Drittland-Versicherungsunternehmen
  197. Art. 198 Gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft
  198. Art. 201 Informationsersuchen
  199. Art. 202 Oberstes Mutterunternehmen
  200. Art. 203 Zusätzliche Beaufsichtigung nach Finanzkonglomeratsgesetz
  201. Art. 204 Überwachung der Solvabilität auf Gruppenebene
  202. Art. 205 Häufigkeit der Berechnung
  203. Art. 206 Anwendbare Bestimmungen und Wahl der Methode
  204. Art. 207 Berücksichtigung des verhältnismässigen Anteils
  205. Art. 208 Ausschluss der Mehrfachberücksichtigung anrechnungsfähiger Eigenmittel
  206. Art. 209 Ausschluss der gruppeninternen Kapitalschöpfung
  207. Art. 210 Bewertung
  208. Art. 211 Verbundene Versicherungsunternehmen
  209. Art. 212 Zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften
  210. Art. 213 Verbundene Drittland-Versicherungsunternehmen
  211. Art. 214 Verbundene Finanzunternehmen
  212. Art. 215 Nichtverfügbarkeit der notwendigen Informationen
  213. Art. 216 Gruppensolvabilität
  214. Art. 217 Bedingungen
  215. Art. 218 Verfahren für die Erteilung einer Ausnahmeregelung
  216. Art. 219 Bestimmung der Solvenzkapitalanforderung
  217. Art. 220 Verschlechterung der finanziellen Lage
  218. Art. 221 Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung
  219. Art. 222 Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung
  220. Art. 223 Ende der Ausnahmeregelung für ein Tochterunternehmen
  221. Art. 224 Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Bedingungen
  222. Art. 225 Neuer Antrag des Mutterunternehmens
  223. Art. 226 Anwendbare Bestimmungen
  224. Art. 227 Grundsatz
  225. Art. 228 Meldepflichten
  226. Art. 229 Grundsatz
  227. Art. 230 Meldepflichten
  228. Art. 231 Überwachung der Governance
  229. Art. 232 Leitungsorgane von Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften
  230. Art. 233 Interne Kontrollmechanismen
  231. Art. 234 Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung
  232. Art. 235 Grundsatz
  233. Art. 236 Kriterien für die Bestimmung der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde
  234. Art. 237 Besondere Fälle
  235. Art. 238 Aufgaben der FMA als für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde
  236. Art. 239 Kollegium der Aufsichtsbehörden
  237. Art. 240 Grundsatz
  238. Art. 241 Zusammenarbeit mit der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde
  239. Art. 242 Konsultation der Aufsichtsbehörden untereinander
  240. Art. 243 Auskunftsersuchen der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde
  241. Art. 244 Zusammenarbeit mit anderen ausländischen Aufsichtsbehörden
  242. Art. 245 Geheimhaltung von Informationen
  243. Art. 246 Zugang zu Informationen
  244. Art. 247 Überprüfung der Informationen
  245. Art. 248 Bericht über Solvabilität, Finanzlage und Struktur der Gruppe
  246. Art. 249 Zuständigkeit
  247. Art. 250 Massnahmen gegenüber Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften
  248. Art. 251 Koordination
  249. Art. 252 Überprüfung der Gleichwertigkeit
  250. Art. 253 Gleichwertige Gruppenaufsicht in Drittländern
  251. Art. 254 Fehlende Gleichwertigkeit
  252. Art. 255 Aufsichtsebenen
  253. Art. 256 Gruppeninterne Transaktionen
  254. Art. 257 Vergehen und Übertretungen
  255. Art. 258 Verantwortlichkeit
  256. Art. 259 Durchführungsverordnungen
  257. Art. 260 Beträge in Euro
  258. Art. 261 Anpassung der in Euro angegebenen Beträge
  259. Art. 262 Massgebliche risikofreie Zinskurve
  260. Art. 263 Versicherungstechnische Rückstellungen nach Solvabilitätsgrundlagen
  261. Art. 264 Befugnisse der FMA ab Inkrafttreten dieses Artikels
  262. Art. 265 Einstellung des Geschäftsbetriebs
  263. Art. 266 Berichterstattung
  264. Art. 267 Basiseigenmittel und deren Bestandteile
  265. Art. 268 Handelbare Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente
  266. Art. 269 Standardparameter
  267. Art. 270 Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung
  268. Art. 271 Gruppenaufsicht
  269. Art. 272 Nach bisherigem Recht zugelassene Versicherungsunternehmen
  270. Art. 273 Aufhebung bisherigen Rechts
  271. Art. 274 Verweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union
  272. Art. 275 Inkrafttreten

272 provisions

Art. 122 Zulassung in mehreren EWRA-Vertragsstaaten

1) Drittland-Direktversicherungsunternehmen, die in mehreren EWRA-Vertragsstaaten eine Zulassung zur Versicherungstätigkeit beantragt oder erhalten haben, können die Gewährung folgender Erleichterungen beantragen, die nur zusammen gewährt werden: a) Berechnung der Solvenzkapitalanforderung auf der Grundlage der gesamten Geschäftstätigkeit im Gebiet der EWRA-Vertragsstaaten, wobei für diese Berechnung nur die Geschäfte der Niederlassungen zugrunde gelegt werden, die sich in diesem Gebiet befinden; b) Hinterlegung der Kaution nach Art. 117 Abs. 1 Bst. e nur in einem EWRA-Vertragsstaat; c) Belegenheit der Vermögenswerte, die den Gegenwert der Mindestkapitalanforderung bilden, in irgendeinem der EWRA-Vertragsstaaten, in denen die Versicherungstätigkeit ausgeübt wird. 2) In den in Abs. 1 Bst. a genannten Fällen wird zum Zweck dieser Berechnung lediglich auf die Tätigkeiten aller Zweigniederlassungen im Gebiet der EWRA-Vertragsstaaten abgestellt. 3) Der Antrag auf Gewährung der Erleichterungen nach Abs. 1 ist bei allen Aufsichtsbehörden dieser EWRA-Vertragsstaaten zu stellen, bei denen eine Zulassung beantragt oder erteilt wurde. Diese Behörden einigen sich über die schliesslich zuständige Aufsichtsbehörde, nachdem sich diese bereit erklärt hat, die Überwachung der Solvabilität für die gesamte Geschäftstätigkeit der in den EWRA-Vertragsstaaten ansässigen Niederlassungen zu übernehmen; dem Versicherungsunternehmen kommt das Recht zu, bezüglich der schliesslich zuständigen Aufsichtsbehörde einen Antrag, versehen mit einer Begründung, zu stellen. Die Erleichterungen werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu welchem die gewählte Aufsichtsbehörde gegenüber den anderen Aufsichtsbehörden erklärt hat, die Überwachung zu übernehmen. Die Erleichterungen nach Abs. 1 dürfen nur gewährt werden, wenn alle betroffenen Aufsichtsbehörden zustimmen. 4) Die in Art. 117 Abs. 1 Bst. e genannte Kaution ist bei dem betreffenden EWRA-Vertragsstaat zu hinterlegen. 5) Die nach diesem Artikel gewährten Erleichterungen sind auf Veranlassung eines oder mehrerer der betroffenen EWRA-Vertragsstaaten gleichzeitig von allen diesen Staaten zu widerrufen.

Art. 123 Grundsatz

1) Die FMA beaufsichtigt die Beendigung der Versicherungstätigkeit und die Abwicklung der bestehenden Versicherungsverträge, wenn die Versicherungstätigkeit untersagt, freiwillig eingestellt oder die Bewilligung entzogen wird. 2) Sind alle versicherungsrechtlichen Verpflichtungen erfüllt und wird die Versicherungstätigkeit beendet, so wird ein Versicherungsunternehmen von der FMA aus der Aufsicht entlassen. 3) Die FMA informiert die zuständigen Aufsichtsbehörden der Aufnahmestaaten über Beendigungsverfahren, namentlich im Zusammenhang mit einer freiwilligen Unternehmensliquidation.

Art. 125 b) Rechte der Versicherungsnehmer

1) Nach jeder Bestandesübertragung haben Versicherungsnehmer das Recht, den Versicherungsvertrag innerhalb von drei Monaten seit der Benachrichtigung nach Abs. 3 zu kündigen. 2) Bei Bestandesübertragungen im Zuge von Unternehmenszusammenschlüssen und unter Versicherungsunternehmen mit engen Verbindungen kann die FMA auf Antrag hin das Kündigungsrecht ausschliessen. 3) Das übernehmende Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, die übernommenen Versicherungsnehmer individuell über die erfolgte Bestandesübertragung zu informieren.

Art. 126 c) Bestandesübertragung durch eine ausländische Zweigniederlassung oder im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr

1) Überträgt ein Versicherungsunternehmen mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein ganz oder teilweise einen Bestand an Versicherungsverträgen, die es in einem anderen EWRA-Vertragsstaat durch eine Zweigniederlassung oder im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr abgeschlossen hat, auf ein Unternehmen mit Sitz in einem solchen Staat, so ist die Genehmigung der FMA erforderlich. Diese wird, soweit kein Verweigerungsgrund nach Art. 124 vorliegt, erteilt, wenn: a) die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaates des übernehmenden Unternehmens bescheinigt, dass das übernehmende Unternehmen unter Berücksichtigung der Übertragung über die erforderlichen anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung verfügt; b) die Aufsichtsbehörden der EWRA-Vertragsstaaten, in denen die Verträge entweder nach dem Niederlassungsrecht oder im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs abgeschlossen worden sind, zustimmen; und c) bei Übertragung des Versicherungsbestandes einer Zweigniederlassung die Aufsichtsbehörde dieses Staates konsultiert worden ist. 2) Teilt die nach Abs. 1 Bst. c konsultierte Behörde ihre Stellungnahme oder ihre Zustimmung nicht innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der entsprechenden Konsultationsanfrage mit, so gilt dies als stillschweigende Zustimmung. 3) Erfolgt die Übertragung des Versicherungsbestandes durch ein Rückversicherungsunternehmen, so ist lediglich Abs. 1 Bst. a anwendbar. 4) Die Bestimmung gilt sinngemäss auch für die Übertragung eines Versicherungsbestandes auf ein anderes inländisches Unternehmen.

Art. 127 d) Bestandesübertragung durch inländische Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungsunternehmen

1) Die Art. 123 bis 126 sind sinngemäss anwendbar, wenn inländische Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungsunternehmen ihren Versicherungsbestand ganz oder teilweise auf ein Unternehmen mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein oder in einem anderen EWRA-Vertragsstaat übertragen wollen. 2) Soll der Bestand auf eine Zweigniederlassung übertragen werden, die in einem anderen EWRA-Vertragsstaat errichtet ist, so hat sich die FMA überdies zu vergewissern, dass die zuständige Aufsichtsbehörde des anderen EWRA-Vertragsstaates des übernehmenden Unternehmens bescheinigt, dass: a) das übernehmende Unternehmen unter Berücksichtigung der Übertragung über genügend anrechnungsfähige Eigenmittel zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung verfügt; b) das Recht des EWRA-Vertragsstaates des übernehmenden Unternehmens die Möglichkeit einer solchen Übertragung vorsieht; und c) dieser EWRA-Vertragsstaat mit der Übertragung einverstanden ist.

Art. 128 Entzug der Bewilligung

1) Die FMA kann einem Versicherungsunternehmen die Bewilligung für einzelne Versicherungszweige, einzelne Geschäftsbereiche oder die gesamte Tätigkeit entziehen, wenn: a) ein Versicherungsunternehmen die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr erfüllt; b) das Versicherungsunternehmen in schwerwiegender Weise Verpflichtungen verletzt, die ihm nach den Aufsichtsvorschriften oder nach behördlichen Anordnungen obliegen; c) sich so schwere Missstände ergeben, dass eine Fortsetzung des Geschäftsbetriebs die Interessen der Versicherten gefährdet; oder d) das Versicherungsunternehmen von der Bewilligung nicht binnen zwölf Monaten Gebrauch macht oder ausdrücklich auf sie verzichtet oder wenn es seit mehr als sechs Monaten den Geschäftsbetrieb eingestellt hat. 2) Die FMA entzieht die Bewilligung, wenn das Unternehmen die Mindestkapitalanforderung nicht erfüllt und die FMA der Auffassung ist, dass der vorgelegte Finanzierungsplan offensichtlich unzureichend ist, oder es dem betreffenden Unternehmen nicht gelingt, innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung den vereinbarten Plan zu erfüllen. 3) Wird die Bewilligung entzogen, so trifft die FMA alle Massnahmen, die geeignet sind, die Belange der Versicherten zu wahren. Insbesondere kann sie die freie Verfügung über Vermögenswerte des Unternehmens einschränken oder untersagen, die Übertragung eines Versicherungsbestandes anordnen sowie die Vermögensverwaltung geeigneten Personen übertragen. Sie kann einen Abwicklungsplan im Sinne von Art. 133 verlangen. Die FMA unterrichtet auch die zuständigen Behörden der übrigen EWRA-Vertragsstaaten sowie die EIOPA über den Entzug einer Bewilligung. 4) Werden der FMA Tatsachen bekannt, die einen Entzug der Bewilligung rechtfertigen würden, kann sie stattdessen die Abberufung von Mitgliedern des Aufsichts- oder des Verwaltungsrates oder von anderen Leitungsorganen verlangen, auf deren Person sich die Tatsachen beziehen, und diesen Personen auch die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen. 5) Wird über ein Versicherungsunternehmen der Konkurs eröffnet, so entzieht die FMA die Bewilligung. In einem solchen Fall können mit Zustimmung der FMA Geschäfte des Versicherungsunternehmens weiterbetrieben werden, soweit dies für die Abwicklung der Geschäftstätigkeit erforderlich oder angezeigt erscheint.

Art. 129 Massnahmen gegenüber Direktversicherungsunternehmen aus einem anderen EWRA-Vertragsstaat

1) Wird festgestellt, dass ein Direktversicherungsunternehmen aus einem EWRA-Vertragsstaat, das im Fürstentum Liechtenstein eine Zweigniederlassung hat oder im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr tätig ist, die inländischen Rechtsvorschriften nicht einhält, so fordert die FMA das Unternehmen auf, die Unregelmässigkeiten einzustellen. Gleichzeitig benachrichtigt die FMA die zuständigen Aufsichtsbehörden des Herkunftsstaates. 2) Trifft das Versicherungsunternehmen nicht die erforderlichen Massnahmen, werden die zuständigen Aufsichtsbehörden des Herkunftsstaates informiert und ersucht, gegen das Unternehmen vorzugehen. 3) Bei anhaltenden Verstössen gegen die inländische Aufsichtsgesetzgebung kann die FMA nach Unterrichtung der zuständigen Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaates dem Versicherungsunternehmen eine weitere Versicherungstätigkeit im Inland untersagen sowie alle erforderlichen Massnahmen anordnen. Die FMA informiert die EIOPA über getroffene Massnahmen. Überdies kann die FMA die EIOPA konsultieren und um deren Mithilfe ersuchen. 4) Stellt die zuständige Aufsichtsbehörde des Aufnahmestaates fest, dass ein liechtensteinisches Versicherungsunternehmen die dortigen Rechtsvorschriften nicht einhält und wird die FMA entsprechend informiert, trifft sie nach eigener Überprüfung die erforderlichen Massnahmen, damit das liechtensteinische Versicherungsunternehmen diese Unregelmässigkeiten beseitigt.

Art. 130 Massnahmen gegenüber Rückversicherungsunternehmen aus einem anderen EWRA-Vertragsstaat

1) Stellt die FMA fest, dass ein Rückversicherungsunternehmen, das im Inland eine Zweigniederlassung betreibt oder grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringt, die für das Rückversicherungsunternehmen geltenden inländischen Vorschriften nicht einhält, so fordert sie das Unternehmen auf, diese Unregelmässigkeiten abzustellen; gleichzeitig teilt sie den zuständigen Aufsichtsbehörden des Herkunftsstaates ihre Erkenntnisse mit. 2) Verletzt das Rückversicherungsunternehmen trotz der Massnahmen des Herkunftsstaates oder weil sich die Massnahmen als unzureichend erweisen weiterhin die im Inland geltenden Rechtsvorschriften, so kann die FMA nach Unterrichtung der zuständigen Aufsichtsbehörden des Herkunftsstaates die geeigneten Massnahmen treffen, um weitere Unregelmässigkeiten zu verhindern oder zu ahnden, und, soweit unbedingt erforderlich, das Rückversicherungsunternehmen daran hindern, weitere Rückversicherungs- oder Retrozessionsverträge im Inland abzuschliessen. Die FMA kann die EIOPA konsultieren und um deren Eingreifen ersuchen. 3) Nach Abs. 1 und 2 ergriffene Massnahmen, die Sanktionen und Beschränkungen für die Ausübung der Rückversicherungstätigkeit umfassen, sind hinreichend zu begründen und dem betreffenden Rückversicherungsunternehmen bekannt zu geben.

Art. 131 Massnahmen gegen Drittland-Versicherungsunternehmen

1) Überwacht die FMA die Solvabilität für die gesamte Geschäftstätigkeit eines Drittland-Versicherungsunternehmens nach Art. 122 Abs. 3, so unterrichtet die FMA bei Entzug der Bewilligung die Aufsichtsbehörden der anderen EWRA-Vertragsstaaten, in denen das Unternehmen tätig ist. 2) Wird die FMA durch die für die Überwachung der Solvabilität für die gesamte Geschäftstätigkeit zuständige ausländische Aufsichtsbehörde über einen Widerruf informiert, der damit begründet wird, dass die Solvabilität für die gesamte Geschäftstätigkeit nicht mehr die Anforderungen nach Art. 122 erfüllt, so hat die FMA die von ihr erteilte Bewilligung zu entziehen.

Art. 133 b) Abwicklungsplan

1) Ein Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilligung verzichtet, hat der FMA einen genehmigungspflichtigen Abwicklungsplan sowie auf deren Verlangen weitere für die aufsichtliche Prüfung notwendige Unterlagen vorzulegen. 2) Der Abwicklungsplan muss Angaben enthalten über: a) die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen und allfälligen Rückversicherungen; b) die dafür bereit gestellten Mittel; c) die für diese Aufgabe verantwortlichen Personen; und d) die geplante Liquidation des Unternehmens. 3) Das Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilligung verzichtet hat, darf in den fraglichen Versicherungszweigen sowie in der Rückversicherung keine neuen Versicherungsverträge abschliessen; bestehende Versicherungsverträge dürfen weder verlängert noch in Bezug auf den Deckungsumfang erweitert werden.

Art. 134 Veröffentlichung

1) Wird einem Versicherungsunternehmen die Bewilligung entzogen, verzichtet es auf die Bewilligung oder stellt es im Fall des Verzichts den gesetzmässigen Zustand nicht wieder her, so hat die FMA die Versicherten durch Veröffentlichung davon in Kenntnis zu setzen. 2) Die Kosten der Veröffentlichung hat das Versicherungsunternehmen zu tragen.

Art. 135 Meldepflicht von Drittland-Versicherungsunternehmen

Im Fürstentum Liechtenstein tätige Drittland-Versicherungsunternehmen haben der FMA unverzüglich Meldung zu erstatten, wenn ihnen in einem anderen Staat die Bewilligung zum Betrieb von Versicherungsgeschäften entzogen worden ist.

Art. 136 Versicherungszweige

Die Nichtlebensversicherung umfasst die in Anhang 1 Bst. A genannten Versicherungszweige.

Art. 137 Pflichtversicherungen

1) Nichtlebensversicherungsunternehmen können nach Massgabe der einschlägigen Spezialgesetze Pflichtversicherungsverträge anbieten und abschliessen. 2) Ein Pflichtversicherungsvertrag genügt der Versicherungspflicht nur, wenn er den für diese Versicherung vorgeschriebenen spezifischen Bestimmungen entspricht. 3) Der Fortfall des Versicherungsschutzes einer Pflichtversicherung kann gegenüber Dritten nur nach Massgabe der einschlägigen Spezialgesetzgebung geltend gemacht werden. 4) Die FMA hat der EIOPA mitzuteilen, für welche Risiken im Inland eine Versicherungspflicht besteht; dabei macht sie Angaben zu den besonderen gesetzlichen Bestimmungen und gegebenenfalls zu den Nachweisen über die Erfüllung der Versicherungspflicht.

Art. 138 Anwendungsbereich

1) Die Art. 139 bis 141 gelten für Mitversicherungsgeschäfte im EWR, die eines oder mehrere der unter den Zweigen 3 bis 6 von Anhang 1 Bst. A aufgeführten Risiken zum Gegenstand haben und folgende Bedingungen erfüllen: a) das Risiko ist ein Grossrisiko; b) das Risiko wird im Rahmen eines einzelnen Vertrages gegen Zahlung einer Gesamtprämie für eine einheitliche Versicherungsdauer von mehreren Versicherungsunternehmen, von denen eines das führende Versicherungsunternehmen ist, und zwar von jedem einzeln als "Mitversicherer" übernommen, ohne dass zwischen diesen ein Gesamtschuldverhältnis besteht; c) das Risiko ist innerhalb des EWR belegen; d) zur Sicherstellung der Deckung dieses Risikos wird das führende, im EWR zugelassene, Versicherungsunternehmen wie ein Versicherungsunternehmen behandelt, das das gesamte Risiko abdeckt; e) zumindest ein Mitversicherer ist über eine Niederlassung in einem anderen EWRA-Vertragsstaat als dem des führenden Versicherungsunternehmens am Vertrag beteiligt; f) das führende Versicherungsunternehmen nimmt die mit einer Mitversicherung verbundenen Funktionen in vollem Umfang wahr und setzt insbesondere die Versicherungsbedingungen und Prämien fest. 2) Die Art. 109 und 110 sind nur auf das führende Versicherungsunternehmen anwendbar.

Art. 139 Versicherungstechnische Rückstellungen

1) Die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen wird von den einzelnen Mitversicherern nach den Vorschriften ihres jeweiligen Herkunftsstaates oder mangels derartiger Vorschriften nach der in diesem Staat angewandten Praxis festgelegt. 2) Die versicherungstechnischen Rückstellungen müssen jedoch mindestens jenen entsprechen, die vom führenden Versicherer nach den Vorschriften seines Herkunftsstaates festgelegt wurden.

Art. 140 Statistische Daten

Mitversicherer haben über statistische Daten zu verfügen, aus denen der Umfang der im EWR getätigten Mitversicherungsgeschäfte, an denen sie beteiligt sind, sowie die betreffenden EWRA-Vertragsstaaten hervorgehen.

Art. 141 Behandlung von Mitversicherungsverträgen in Liquidationsverfahren

Bei der Liquidation eines Versicherungsunternehmens sind die Verpflichtungen aus der Beteiligung an einem Mitversicherungsvertrag genauso zu erfüllen wie die aus anderen Versicherungsverträgen resultierenden Verpflichtungen dieses Unternehmens, insbesondere darf hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Versicherten und der Empfänger von Versicherungsleistungen kein Unterschied gemacht werden.

Art. 142 Anwendungsbereich

1) Die Art. 143 und 144 gelten für die unter Zweig 17 von Anhang 1 Bst. A genannte Rechtsschutzversicherung, bei der sich ein Versicherungsunternehmen verpflichtet, gegen Zahlung einer Prämie die Kosten eines Gerichtsverfahrens zu übernehmen und andere sich aus dem Versicherungsvertrag ergebende Leistungen zu erbringen, insbesondere um: a) dem Versicherten den Schaden auf aussergerichtlichem Weg oder durch ein Zivil- oder Strafverfahren zu ersetzen; b) den Versicherten in einem Zivil-, Straf-, Verwaltungs- oder anderen Verfahren oder im Fall einer gegen ihn gerichteten Forderung zu verteidigen oder zu vertreten. 2) Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf: a) die Rechtsschutzversicherung, wenn sich diese auf Streitigkeiten oder Ansprüche bezieht, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit diesem Einsatz verbunden sind; b) die Tätigkeit, die ein Haftpflichtversicherungsunternehmen zur Verteidigung oder Vertretung seines Versicherten im Rahmen eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens ausübt, wenn diese Tätigkeit aufgrund dieser Versicherung auch im eigenen Interesse dieses Versicherungsunternehmens liegt; c) die Tätigkeit der Rechtsschutzversicherung, die von einem Versicherungsunternehmen ausgeübt wird, welches im Versicherungszweig 18 (Touristischer Beistand) tätig ist und die folgenden Bedingungen erfüllt: 1. die Tätigkeit wird nicht in dem EWRA-Vertragsstaat ausgeübt, in dem sich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Versicherten befindet; 2. die Tätigkeit ist Bestandteil eines Vertrages, der nur die Beistandsleistungen zugunsten von Personen betrifft, die auf Reisen oder während der Abwesenheit von ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Schwierigkeiten geraten. 3) Im Fall nach Abs. 2 Bst. c hat der Vertrag den gesonderten Hinweis zu enthalten, dass die betreffende Garantie auf die dort genannten Umstände begrenzt ist und zusätzlich zum Beistand gewährt wird.

Art. 143 Rechtsschutzversicherung und zusätzliche Risiken

Vorbehaltlich Art. 18 muss die Rechtsschutzversicherung gesondert von anderen in Anhang 1 Bst. A genannten Versicherungszweigen betrieben werden.

Art. 144 Verwaltung der Schadenfälle

1) Ein Versicherungsunternehmen, das die Rechtsschutzversicherung zusammen mit anderen Versicherungszweigen betreibt, hat die Leistungsbearbeitung in der Rechtsschutzversicherung einem anderen Unternehmen (Schadenabwicklungsunternehmen) zu übertragen. Die Übertragung gilt als Funktionsausgliederung. Das Schadenabwicklungsunternehmen darf ausser der Rechtsschutzversicherung keine anderen Versicherungsgeschäfte betreiben und in anderen Versicherungszweigen keine Leistungsbearbeitung durchführen. 2) Für die Geschäftsleitung des Schadenabwicklungsunternehmens nach Abs. 1 gilt Art. 33 entsprechend. Deren Mitglieder dürfen nicht zugleich für ein Versicherungsunternehmen tätig sein, das ausser der Rechtsschutzversicherung andere Versicherungsgeschäfte betreibt. 3) Ist das Schadenabwicklungsunternehmen mit einem Versicherungsunternehmen verbunden, das einen oder mehrere Versicherungszweige nach Anhang 1 Bst. A betreibt, dürfen die Mitarbeiter des Schadenabwicklungsunternehmens, die sich mit der Verwaltung der Versicherungsfälle oder der diese Verwaltung betreffenden Rechtsberatung befassen, nicht gleichzeitig in dem anderen Versicherungsunternehmen die gleiche oder eine ähnliche Tätigkeit ausüben.

Art. 145 Gegenstand

1) Beim Versicherungszweig "Touristischer Beistand" besteht die Tätigkeit darin, dass aufgrund der vorherigen Zahlung einer Prämie die Verpflichtung eingegangen wird, dem Begünstigten eines Beistandsvertrages in den im Vertrag vorgesehenen Fällen und unter den dort aufgeführten Bedingungen unmittelbar eine Hilfe zukommen zu lassen, wenn er sich nach Eintritt eines zufälligen Ereignisses in Schwierigkeiten befindet. 2) Die materielle Hilfe kann in Geld- oder in Naturalleistungen bestehen. Die Naturalleistungen können auch durch Einsatz des eigenen Personals oder Materials des Erbringers der Leistung erbracht werden. Das Versicherungsunternehmen hat über Mittel zu verfügen, die zur Erfüllung der Beistandsleistungen erforderlich sind. 3) Wartungsleistungen und Kundendienst sowie einfache Hinweise auf Hilfe oder einfache Vermittlung einer Hilfe ohne deren Übernahme fallen nicht unter die Beistandsleistungen.

Art. 146 Versicherungszweige

Die Lebensversicherung umfasst die in Anhang 2 genannten Versicherungszweige. Diese umfassen insbesondere: a) Lebensversicherungstätigkeiten, falls sie sich aus einem Vertrag ergeben: 1. die Lebensversicherung, die die Versicherung auf den Erlebensfall, die Versicherung auf den Todesfall, die gemischte Versicherung, die Lebensversicherung mit Prämienrückgewähr sowie die Heirats- und Geburtenversicherung umfasst; 2. die Rentenversicherung; 3. die zusätzlich zur Lebensversicherung abgeschlossenen Zusatzversicherungen, d.h. insbesondere die Versicherung gegen Körperverletzung einschliesslich der Berufsunfähigkeit, die Versicherung gegen Tod infolge Unfalls, die Versicherung gegen Invalidität infolge Unfalls oder Krankheit; 4. die in Irland und im Vereinigten Königreich betriebene sogenannte "permanent health insurance" (unwiderrufliche langfristige Krankenversicherung); b) folgende Tätigkeiten, falls sie sich aus einem Vertrag ergeben und soweit sie von Versicherungsunternehmen betrieben werden, denen die Bewilligung für einen anderen Versicherungszweig der Lebensversicherung erteilt worden ist: 1. Geschäfte, die die Bildung von Gemeinschaften umfassen, in denen sich Teilhaber vereinigen, um ihre Beiträge gemeinsam zu kapitalisieren und das so gebildete Vermögen entweder auf die Überlebenden oder auf die Rechtsnachfolger der Verstorbenen zu verteilen ("Tontinengeschäfte"); 2. Kapitalisierungsgeschäfte, denen ein versicherungsmathematisches Verfahren zugrunde liegt, wobei gegen im Voraus festgesetzte einmalige oder regelmässig wiederkehrende Zahlungen bestimmte Verpflichtungen übernommen werden, deren Dauer und Höhe genau festgelegt sind; 3. Geschäfte der Verwaltung von Pensionsfonds von Gruppen, die auch die Verwaltung der Anlagen umfassen, und insbesondere der Vermögenswerte, die die Reserven der Einrichtungen darstellen, welche die Leistungen im Todes- oder Erlebensfall oder bei Arbeitseinstellung oder Minderung der Erwerbstätigkeit erbringen; 4. unter Ziff. 3 genannte Geschäfte, wenn sie mit einer Versicherungsgarantie für die Erhaltung des Kapitals oder einer Minimalverzinsung verbunden sind; 5. Geschäfte, die von Lebensversicherungsunternehmen im Sinne des Buches IV Titel 4 Kapitel 1 des französischen "Code des assurances" (Versicherungsordnung) durchgeführt werden; c) die im Sozialversicherungsrecht vorgesehenen Geschäfte, die von der Lebensdauer abhängen und von Lebensversicherungsunternehmen auf eigenes Risiko betrieben oder verwaltet werden, sofern sie nicht im Sinne von Art. 5 der besonderen Gesetzgebung unterstehen.

Art. 147 Prämien für neue Geschäfte

1) Die Prämien für neue Geschäfte müssen, von angemessenen versicherungsmathematischen Hypothesen ausgehend, hoch genug sein, damit das Lebensversicherungsunternehmen allen seinen Verpflichtungen nachkommen und insbesondere angemessene versicherungstechnische Rückstellungen bilden kann. 2) Hierbei kann allen Aspekten der Finanzlage des Lebensversicherungsunternehmens Rechnung getragen werden, ohne dass Mittel, die keine Prämien sind und nicht von Prämien stammen, systematisch und auf Dauer in einer Weise eingebracht werden, die die Solvenz des betreffenden Unternehmens langfristig gefährden könnte.

Art. 148 Zusätzlich zu erteilende Informationen

1) Versicherungsunternehmen müssen dem Versicherungsnehmer neben den Informationen nach Anhang 4 zusätzlich die Informationen nach Abs. 2 und 3 mitteilen. 2) Macht ein Versicherungsunternehmen im Zusammenhang mit einem Angebot oder einem Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages bezifferte Angaben zur Höhe von möglichen Leistungen über den vertraglich garantierten Leistungen, hat es mit Ausnahme der Risikoversicherung dem Versicherungsnehmer eine Beispielrechnung zu übermitteln, bei der die mögliche Ablaufleistung unter Zugrundelegung der Rechnungsgrundlagen für die Prämienkalkulation mit drei verschiedenen Zinssätzen dargestellt wird. Das Versicherungsunternehmen hat den Versicherungsnehmer klar und verständlich darauf hinzuweisen, dass der Beispielrechnung ein Rechenmodell zugrunde liegt, das auf fiktiven Annahmen beruht, und dass der Versicherungsnehmer aus der Beispielrechnung keine vertraglichen Ansprüche gegen das Unternehmen ableiten kann. 3) Bei Versicherungen mit Überschussbeteiligung hat das Versicherungsunternehmen den Versicherungsnehmer jährlich in schriftlicher Form über die Entwicklung der Ansprüche des Versicherungsnehmers unter Einbezug der Überschussbeteiligung zu unterrichten. Ferner hat das Versicherungsunternehmen, wenn es bezifferte Angaben zur möglichen zukünftigen Entwicklung der Überschussbeteiligung gemacht hat, den Versicherungsnehmer auf Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung von den anfänglichen Angaben hinzuweisen. 4) In den Fällen von Abs. 1 bis 3 sowie bei der Erteilung von anderen Angaben haben Versicherungsunternehmen spezifische Informationen vorzulegen, um ein richtiges Verständnis der vom Versicherungsnehmer übernommenen vertragsspezifischen Risiken zu ermöglichen.

Art. 149 Verbot einer Ablehnung von Rückversicherungsverträgen

Die FMA darf einen Rückversicherungsvertrag, der mit einem Rückversicherungsunternehmen oder einem nach diesem Gesetz zugelassenen Direktversicherungsunternehmen abgeschlossen wurde, nicht aus Gründen ablehnen, die sich unmittelbar auf die finanzielle Solidität dieses Unternehmens beziehen.

Art. 150 Finanzrückversicherung

Versicherungsunternehmen, die Finanzrückversicherungsverträge abschliessen oder Finanzrückversicherungsgeschäfte tätigen, müssen die aus diesen Verträgen beziehungsweise Geschäften erwachsenden Risiken angemessen erkennen, messen, überwachen, managen, steuern und darüber Bericht erstatten. Im Übrigen gelten für diese Versicherungsunternehmen die auf die Rückversicherung anwendbaren Bestimmungen sinngemäss.

Art. 151 Dauernde Erfüllbarkeit der Rückversicherungsverträge

1) Zweckgesellschaften müssen stets die dauernde Erfüllbarkeit der Rückversicherungsverträge sicherstellen. Zu diesem Zweck muss der Zeitwert der Kapitalanlagen einer Zweckgesellschaft jederzeit die Schadenrisiken aus Rückversicherungsverträgen übersteigen; dies kann auch durch geeignete Sicherungsinstrumente gewährleistet sein. 2) Die FMA entscheidet über die Erfüllung der Anforderungen nach Abs. 1 und darüber, ob ein Sicherungsinstrument als geeignet anzusehen ist. Ausserdem erlässt sie Vorschriften über die Mindestbestimmungen, die in jedem mit einem Versicherungsunternehmen abgeschlossenen Rückversicherungsvertrag enthalten sein müssen.

Art. 152 Anwendungsbereich

1) Dieses Kapitel ist auf Direktversicherungsunternehmen anwendbar, die in einem EWRA-Vertragsstaat ihren Sitz haben. 2) Auf Direktversicherungsunternehmen, die ihren Sitz nicht in einem EWRA-Vertragsstaat haben, sind diese Bestimmungen nur anzuwenden, wenn sie in einem EWRA-Vertragsstaat eine Zweigniederlassung haben. 3) Auf Direktversicherungsunternehmen, die ihren Sitz in der Schweiz haben, finden die Art. 164 bis 176 sinngemäss Anwendung.

Art. 153 Zuständigkeiten

Ist einem Direktversicherungsunternehmen im Fürstentum Liechtenstein die Bewilligung erteilt worden, so ist im Zusammenhang mit der Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen zuständig: a) die FMA für Massnahmen nach Art. 82 ff. bei Verschlechterung der finanziellen Lage eines Versicherungsunternehmens; b) das Landgericht für die Nachlassstundung und Konkurseröffnung.

Art. 154 Informationspflicht und Bekanntmachungen im Ausland

1) Das Landgericht hat von der Entscheidung über die Nachlassstundung oder Konkurseröffnung und den konkreten Wirkungen dieser Massnahmen unverzüglich die FMA zu verständigen. Die FMA hat von dieser Entscheidung und deren konkreten Auswirkungen unverzüglich die Aufsichtsbehörden der anderen EWRA-Vertragsstaaten zu unterrichten. 2) Das Landgericht veranlasst des Weiteren unverzüglich die Bekanntmachung der Nachlassstundung oder der Konkurseröffnung im Amtsblatt der Europäischen Union durch Edikt. In der Bekanntmachung sind auch die zuständige Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde sowie der bestellte Sachwalter oder Masseverwalter und die gegen eine Nachlassstundung oder Konkurseröffnung zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe anzugeben und darauf hinzuweisen, dass liechtensteinisches Recht anwendbar ist. Die für die Bekanntmachung erforderlichen Informationen sind unverzüglich an das EFTA-Sekretariat in Brüssel zu übermitteln.

Art. 155 Zustellung des Beschlusses über die Nachlassstundung und die Konkurseröffnung

1) Eine Ausfertigung des Edikts über die Nachlassstundung und die Konkurseröffnung ist den Gläubigern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in einem anderen EWRA-Vertragsstaat haben, zuzustellen, selbst wenn die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 5 der Insolvenzordnung vorliegen. Dem Edikt ist eine Belehrung anzuschliessen, die in sämtlichen Amtssprachen des Europäischen Wirtschaftsraums mit den Worten "Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung. Frist beachten!" überschrieben sein muss und in der anzugeben ist, bei welchem Gericht die Forderung anzumelden ist und ob die bevorrechtigten oder dinglich gesicherten Gläubiger ihre Forderungen anmelden müssen. 2) Ist der Gläubiger Inhaber einer Versicherungsforderung, so hat die Belehrung in der Amtssprache des EWRA-Vertragsstaates zu erfolgen, in dem der Gläubiger seinen gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz hat. Die Belehrung hat auch Angaben zu den allgemeinen Wirkungen des Konkursverfahrens auf die Versicherungsverträge zu enthalten. Insbesondere hat sie den Zeitpunkt anzugeben, ab dem Versicherungsverträge oder -geschäfte keine Rechtswirkung mehr entfalten, und die Rechte und Pflichten des Versicherten in Bezug auf den betreffenden Vertrag beziehungsweise das betreffende Geschäft zu nennen.

Art. 156 Geltendmachung der Forderungen

1) Jeder Gläubiger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen EWRA-Vertragsstaat hat, hat in der Anmeldung die Art, den Entstehungszeitpunkt und den Betrag der Forderung anzugeben, des Weiteren, ob er für die Forderung ein Vorrecht, eine dingliche Sicherheit oder einen Eigentumsvorbehalt geltend macht und welche Vermögenswerte Gegenstand seiner Sicherheit sind. Er hat der Anmeldung eine Kopie der etwaigen Belege beizulegen. 2) Jeder Gläubiger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen EWRA-Vertragsstaat hat, kann seine Forderung in der Amtssprache dieses Staates anmelden. In diesem Fall muss die Anmeldung die Überschrift "Anmeldung einer Forderung" in deutscher Sprache tragen. 3) Das den Versicherungsforderungen durch Art. 161 eingeräumte Vorrecht und der Rang dieser Forderung brauchen nicht angegeben zu werden.

Art. 157 Tätigwerden im Ausland

1) Dem Verwalter ist auf dessen Verlangen die Bestellungsurkunde in einer oder mehreren Sprachen der EWRA-Vertragsstaaten auszustellen. 2) Der Verwalter kann Personen bestellen, die ihn bei seiner Tätigkeit im Ausland unterstützen.

Art. 158 Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungsunternehmen

Hat ein Drittland-Versicherungsunternehmen Zweigniederlassungen in mehr als einem EWRA-Vertragsstaat, so wird jede Zweigniederlassung bei der Anwendung dieses Kapitels als unabhängiges Unternehmen behandelt. Die zuständigen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie die Verwalter und Liquidatoren haben sich um ein abgestimmtes Vorgehen zu bemühen.

Art. 159 Grundsatz

1) Als Sanierungsmassnahme kann die Nachlassstundung nach den spezialgesetzlichen Vorschriften angeordnet werden. 2) Eine Nachlassstundung schliesst die Eröffnung eines Konkurs- oder eines anderen Liquidationsverfahrens durch den Herkunftsstaat nicht aus. 3) Eine Nachlassstundung entfaltet im gesamten Gebiet der EWRA-Vertragsstaaten und der Schweiz Wirkungen, sobald sie im Inland wirksam wird. 4) Über das Vermögen eines Versicherungsunternehmens kann ein Sanierungsverfahren nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung nicht eröffnet werden. 5) Im Konkursverfahren eines Versicherungsunternehmens ist ein Sanierungsplanantrag nach der Insolvenzordnung nicht zulässig.

Art. 160 Konkursverfahren

1) Eine Konkurseröffnung entfaltet im gesamten Gebiet der EWRA-Vertragsstaaten und der Schweiz Wirkungen, sobald sie im Inland wirksam wird. 2) Das Konkursverfahren erstreckt sich auch auf das in anderen EWRA-Vertragsstaaten und in der Schweiz belegene Vermögen des Versicherungsunternehmens.

Art. 161 Befriedigung von Versicherungsforderungen

1) Die Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen bilden im Konkursverfahren eine Sondermasse nach Art. 45 der Insolvenzordnung zur Befriedigung der Versicherungsforderungen. Das Gericht hat zu veranlassen, dass das Verzeichnis der der Sondermasse gewidmeten Werte sofort aufgestellt und der FMA übermittelt wird. Die FMA hat die Sondermasse für den Zeitpunkt der Konkurseröffnung festzustellen. Rückflüsse und Erträge aus den der Sondermasse gewidmeten Vermögenswerten und Prämien für die in die Sondermasse einbezogenen Versicherungsverträge, die nach der Eröffnung des Konkursverfahrens eingehen, fallen in diese Sondermasse. 2) Die nach Abs. 1 vorgelegte Aufstellung darf nach Eröffnung des Konkursverfahrens nicht mehr geändert werden. Technische Richtigstellungen bei den eingetragenen Vermögenswerten darf der Masseverwalter mit Zustimmung des Landgerichtes vornehmen. 3) Ist der Erlös aus der Verwertung der Vermögenswerte geringer als ihre Bewertung in der nach Abs. 1 vorgelegten Aufstellung, so hat der Masseverwalter dies dem Landgericht mitzuteilen und die Abweichung zu begründen. 4) Aufgehoben 5) Die aus den Büchern des Versicherungsunternehmens feststellbaren Versicherungsforderungen gelten als angemeldet. Das Recht eines Gläubigers, auch diese Forderungen anzumelden, bleibt unberührt. Die Forderungsanmeldung braucht keine Angabe der Rangordnung zu enthalten.

Art. 161a Rangordnung

1) Versicherungsforderungen gehen den übrigen Konkursforderungen vor. Art. 161 Abs. 1 bleibt unberührt. 2) Ansprüche auf die Versicherungsleistung gehen allen anderen Versicherungsforderungen vor. Innerhalb des gleichen Ranges sind die Forderungen nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu befriedigen. 3) Abweichend von Art. 62 Abs. 1 der Insolvenzordnung braucht die Forderungsanmeldung keine Angabe der Rangordnung zu enthalten.

Art. 162 Besonderes Verzeichnis

1) Jedes Direktversicherungsunternehmen, über das der Konkurs eröffnet worden ist, hat an seinem Sitz ein besonderes Verzeichnis der Vermögenswerte zur Bedeckung der nach dem Recht des Herkunftsstaates errechneten und angelegten versicherungstechnischen Rückstellungen zu führen. 2) Die Regierung regelt die Einzelheiten mit Verordnung.

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