Art. 244 Zusammenarbeit mit anderen ausländischen Aufsichtsbehörden
Ist ein Versicherungsunternehmen direkt oder indirekt mit einer Bank oder einer Wertpapierfirma verbunden oder haben diese Unternehmen ein gemeinsames beteiligtes Unternehmen, so arbeitet die FMA mit den für die Beaufsichtigung dieser anderen Unternehmen zuständigen ausländischen Behörden eng zusammen.
Art. 245 Geheimhaltung von Informationen
Die im Rahmen der Gruppenaufsicht erlangten Informationen und insbesondere der in diesem Gesetz vorgesehene Informationsaustausch mit anderen Behörden unterliegen den Vorschriften über das Amtsgeheimnis (Art. 183).
Art. 246 Zugang zu Informationen
1) Die in die Gruppenaufsicht einbezogenen natürlichen und juristischen Personen einschliesslich ihrer verbundenen und beteiligten Unternehmen dürfen alle Informationen austauschen, die für die Gruppenaufsicht zweckdienlich sein können.
2) Die FMA gewährt der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde den Zugang zu allen für diese Aufsicht zweckdienlichen Informationen.
3) Die FMA darf nur dann ein direktes Informationsersuchen an die Unternehmen der Gruppe richten, wenn die betreffenden Informationen von dem in die Gruppenaufsicht einbezogenen Versicherungsunternehmen angefordert und von diesem nicht innerhalb einer angemessenen Frist geliefert wurden.
4) Benötigt die FMA, falls sie die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ist, die in Abs. 2 genannten Informationen und wurden diese bereits einer anderen Aufsichtsbehörde erteilt, so wendet sie sich an diese Behörde, um die mehrfache Übermittlung an verschiedene Aufsichtsbehörden zu vermeiden.
5) Falls die FMA die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ist, kann sie mit Bezug auf die Berichterstattung Erleichterungen gewähren; die Regierung regelt die Einzelheiten mit Verordnung.
Art. 247 Überprüfung der Informationen
1) Die FMA kann die in Art. 246 genannten Informationen im Inland entweder selbst oder über von ihr zu diesem Zweck bestimmte Personen an folgenden Stellen vor Ort überprüfen:
a) beim Versicherungsunternehmen, das der Gruppenaufsicht unterliegt;
b) bei verbundenen Unternehmen dieses Versicherungsunternehmens;
c) bei Mutterunternehmen dieses Versicherungsunternehmens;
d) bei verbundenen Unternehmen eines Mutterunternehmens dieses Versicherungsunternehmens.
2) Möchte die FMA in besonderen Fällen die Informationen über ein einer Gruppe angehörendes, beaufsichtigtes oder nicht der Aufsicht unterliegendes Unternehmen aus einem anderen EWRA-Vertragsstaat nachprüfen, so ersucht sie die Aufsichtsbehörden dieses Vertragsstaates um die Überprüfung. Wird die ausländische Aufsichtsbehörde nicht innerhalb von zwei Wochen tätig oder wird die FMA daran gehindert, an der Überprüfung teilzunehmen, ist die FMA befugt, die EIOPA anzurufen und sie um Unterstützung zu ersuchen.
3) Wird die FMA von einer anderen zuständigen Aufsichtsbehörde um eine solche Überprüfung ersucht, so kann sie die Überprüfung selbst vornehmen oder gestatten, dass sie von einem Wirtschaftsprüfer oder Sachverständigen durchgeführt wird, oder die ersuchende Behörde ermächtigen, die Überprüfung selbst vorzunehmen. Die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde wird von den getroffenen Massnahmen unterrichtet.
4) Wenn sie die Überprüfung nicht selbst vornimmt, kann die Aufsichtsbehörde, die das Ersuchen gestellt hat, auf Wunsch daran teilnehmen.
Art. 248 Bericht über Solvabilität, Finanzlage und Struktur der Gruppe
1) Beteiligte Versicherungsunternehmen, Versicherungs-Holdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften haben jährlich einen Bericht über die Solvabilität und die Finanzlage auf Gruppenebene zu veröffentlichen. Art. 100 gilt entsprechend.
2) Sollte ein beteiligtes Versicherungsunternehmen, eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft dies beschliessen und hierfür die Zustimmung der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde erhalten, so kann es beziehungsweise sie einen einzigen Bericht über die Solvabilität und die Finanzlage vorlegen, der Folgendes zu enthalten hat:
a) die Informationen auf Gruppenebene, die nach Abs. 1 veröffentlicht werden müssen;
b) die Informationen für jedes Tochterunternehmen der Gruppe, die einzeln identifizierbar sein und nach Art. 100 veröffentlicht werden müssen.
3) Vor Erteilung der Zustimmung nach Abs. 2 konsultiert die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde die Mitglieder des Kollegiums der Aufsichtsbehörden und trägt deren Ansichten und Vorbehalten angemessen Rechnung.
4) Fehlen in dem in Abs. 2 genannten Bericht Informationen, die die Aufsichtsbehörde, die ein Tochterunternehmen der Gruppe zugelassen hat, vergleichbaren Unternehmen vorschreibt, und ist diese Auslassung wesentlich, so ist die FMA befugt, das betroffene Tochterunternehmen zur Offenlegung der erforderlichen Zusatzinformationen zu verpflichten.
5) Beteiligte Versicherungsunternehmen, Versicherungs-Holdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften haben jährlich einen Bericht über die Rechtsstruktur, die Governance und die Organisationsstruktur auf Gruppenebene zu veröffentlichen. Dieser Bericht hat sich auf alle Tochtergesellschaften und bedeutenden Zweigniederlassungen sowie wesentliche verbundene Unternehmen der Gruppe zu beziehen.
Art. 249 Zuständigkeit
1) Wenn die Versicherungsunternehmen einer Gruppe die in diesem Kapitel genannten Anforderungen nicht erfüllen oder wenn die Anforderungen eingehalten werden, die Solvabilität aber trotzdem gefährdet ist, oder wenn die gruppeninternen Transaktionen oder Risikokonzentrationen die Finanzlage der Versicherungsunternehmen gefährden, muss die FMA die Einleitung der zur schnellstmöglichen Bereinigung der Situation notwendigen Massnahmen von den nachfolgend erwähnten Unternehmen verlangen:
a) von der Versicherungs-Holdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft, wenn sie die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ist;
b) von den Versicherungsunternehmen, die sie beaufsichtigt.
2) Im Fall des Abs. 1 Bst. a teilt die FMA den anderen zuständigen Aufsichtsbehörden ihre Erkenntnisse mit, wenn die Versicherungs-Holdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz nicht im Inland hat.
3) Im Fall des Abs. 1 Bst. b teilt die FMA den anderen zuständigen Aufsichtsbehörden ihre Erkenntnisse mit, wenn das Versicherungsunternehmen seinen Sitz nicht im Inland hat.
Art. 250 Massnahmen gegenüber Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften
In Bezug auf Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften kann die FMA die gleichen Massnahmen treffen, die sie auch gegenüber Versicherungsunternehmen ergreifen kann.
Art. 251 Koordination
1) Die FMA koordiniert Zwangsmassnahmen mit anderen zuständigen Aufsichtsbehörden, wo dies angebracht ist.
2) Eine Koordination hat vor allem in jenen Fällen zu erfolgen, in denen sich die Hauptverwaltung oder Hauptniederlassung einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischten Finanzholdinggesellschaft nicht am Ort ihres Sitzes befindet.
Art. 252 Überprüfung der Gleichwertigkeit
1) In dem in Art. 197 genannten Fall überprüft die FMA mit anderen betroffenen Aufsichtsbehörden, ob die Versicherungsunternehmen, deren Mutterunternehmen seinen Sitz in einem Drittland hat, von der Aufsichtsbehörde des betreffenden Drittlandes in einer Weise beaufsichtigt werden, die der in diesem Gesetz vorgesehenen Gruppenaufsicht gleichwertig ist.
2) Wäre die FMA bei Anwendung der Kriterien von Art. 236 die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde, so nimmt sie die Überprüfung nach Abs. 1 auf Wunsch des Mutterunternehmens oder eines der in einem EWRA-Vertragsstaat zugelassenen Versicherungsunternehmens oder von sich aus vor. Die Kosten der Überprüfung der Gleichwertigkeit hat das beteiligte Unternehmen zu tragen. Die FMA kann die EIOPA um Entscheidungshilfe ersuchen.
3) Bevor die FMA zur Gleichwertigkeit eine Entscheidung trifft, konsultiert sie, unterstützt durch die EIOPA, die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden.
4) Die FMA trifft keine Entscheidung, die in Widerspruch steht zu einer früheren Entscheidung, welche gegenüber dem Drittland getroffen worden ist, sofern keine signifikanten Änderungen des betreffenden Aufsichtsregimes zu verzeichnen sind.
Art. 253 Gleichwertige Gruppenaufsicht in Drittländern
1) Im Fall einer gleichwertigen Beaufsichtigung im Sinne von Art. 252 ist die in einem Drittland durchgeführte gleichwertige Gruppenaufsicht zu beachten.
2) Die Art. 235 bis 251 gelten bei der Zusammenarbeit mit den Aufsichtsbehörden aus Drittländern entsprechend.
3) Abs. 1 und 2 gelten auch für den Fall, dass die EIOPA oder eine andere europäische Behörde die vorläufige Gleichwertigkeit eines Aufsichtsregimes eines Drittlandes festgestellt hat, es sei denn, die Gruppe verfügt in einem EWRA-Vertragsstaat über ein Versicherungsunternehmen, dessen Bilanzsumme grösser ist als jene des Mutterunternehmens mit Sitz im Drittland.
Art. 254 Fehlende Gleichwertigkeit
1) Findet keine gleichwertige Beaufsichtigung im Sinne von Art. 252 oder 253 Abs. 3 statt, so sind auf Versicherungsunternehmen entweder die Art. 204 bis 251, mit Ausnahme von Art. 217 bis 226, entsprechend oder eine der in Abs. 3 festgelegten Methoden anwendbar. Die dabei festgelegten allgemeinen Grundsätze und Methoden werden auf Ebene der Versicherungs-Holdinggesellschaft, der gemischten Finanzholdinggesellschaft oder des Drittland-Versicherungsunternehmens angewandt.
2) Ausschliesslich für die Berechnung der Solvabilität der Gruppe wird das Mutterunternehmen wie ein einzelnes Versicherungsunternehmen behandelt, für das in Bezug auf die Eigenmittel, welche hinsichtlich der Bedeckung der Solvenzkapitalforderung herangezogen werden können, die für ein Einzelunternehmen festgelegten Bedingungen sowie eine der folgenden Anforderungen gelten:
a) eine nach den Grundsätzen des Art. 212 bestimmte Solvenzkapitalanforderung, wenn es sich um eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft handelt;
b) eine nach den Grundsätzen des Art. 213 bestimmte Solvenzkapitalanforderung, wenn es sich um ein Drittland-Versicherungsunternehmen handelt.
3) Die FMA ist befugt, andere Methoden zur Anwendung zu bringen, wenn diese eine angemessene Beaufsichtigung der Versicherungsunternehmen einer Gruppe gewährleisten. Diese Methoden müssen von der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden genehmigt werden.
Art. 255 Aufsichtsebenen
1) Ist das in Art. 252 genannte Mutterunternehmen selbst Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, welche ihren Sitz in einem Drittland hat, oder Tochterunternehmen eines Drittland-Versicherungsunternehmens, so wird die in Art. 252 vorgesehene Überprüfung nur auf der Ebene des obersten Mutterunternehmens vorgenommen, das eine Drittland-Versicherungs-Holdinggesellschaft, eine gemischte Drittland-Finanzholdinggesellschaft oder ein Drittland-Versicherungsunternehmen ist.
2) Der FMA steht es jedoch frei, bei fehlender gleichwertiger Beaufsichtigung nach Art. 252 auf einer niedrigeren Ebene bei einem Mutterunternehmen von Versicherungsunternehmen eine erneute Überprüfung vorzunehmen, unabhängig davon, ob es sich dabei um eine Drittland-Versicherungs-Holdinggesellschaft, eine gemischte Drittland-Finanzholdinggesellschaft oder ein Drittland-Versicherungsunternehmen handelt.
3) Art. 254 gilt entsprechend.
Art. 256 Gruppeninterne Transaktionen
1) Wenn ein oder mehrere Versicherungsunternehmen als Mutterunternehmen eine gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft haben, so beaufsichtigt die FMA, falls sie für die Beaufsichtigung dieser Versicherungsunternehmen zuständig ist, die Geschäfte zwischen diesen Versicherungsunternehmen und der gemischten Versicherungs-Holdinggesellschaft zusammen mit anderen zuständigen Behörden.
2) Die Art. 230, 240 bis 247 und 249 bis 251 gelten entsprechend.
Art. 257 Vergehen und Übertretungen
1) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen bestraft, wer:
a) ohne Bewilligung eine unter dieses Gesetz fallende bewilligungspflichtige Tätigkeit (Art. 11 Abs. 1) ausübt;
b) das Geschäftsgeheimnis verletzt oder wer hierzu verleitet oder zu verleiten sucht (Art. 104 und 165 Abs. 3).
2) Vom Landgericht wird wegen Vergehens mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 180 Tagessätzen bestraft, wer:
a) die mit einer Bewilligung verbundenen Auflagen verletzt;
b) die Bestimmungen über die finanzielle Ausstattung verletzt (Art. 42 bis 88, 119, 120, 151 Abs. 1 und Art. 204 Abs. 2);
c) der FMA gegenüber falsche Angaben macht, insbesondere um für ein Unternehmen die Bewilligung zum Geschäftsbetrieb (Art. 12 und 13), die Zulassung zum Niederlassungs- oder Dienstleistungsverkehr (Art. 107 bis 111) oder die Genehmigung zu einer Änderung der Bewilligungsvoraussetzungen (Art. 19 bis 22) oder zu einer Übertragung des Versicherungsbestandes (Art. 124 bis 127) zu erlangen;
d) der Revisionsstelle falsche Auskünfte erteilt;
e) die Geschäftsbücher nicht ordnungsgemäss führt oder Geschäftsbücher und Belege nicht aufbewahrt;
f) als Wirtschaftsprüfer seine Pflichten grob verletzt, insbesondere im Revisionsbericht unwahre Angaben macht oder wesentliche Tatsachen verschweigt oder eine vorgeschriebene Aufforderung an das Versicherungsunternehmen unterlässt oder vorgeschriebene Berichte und Meldungen nicht erstattet (Art. 102);
g) als verantwortlicher Aktuar seine Pflichten grob verletzt;
h) als Sonderbeauftragter seine Pflichten grob verletzt;
i) als Schadenabwicklungsunternehmen ausser der Leistungsbearbeitung in der Rechtsschutzversicherung noch andere Versicherungsgeschäfte betreibt oder in anderen Versicherungszweigen die Leistungsbearbeitung durchführt;
k) ein versicherungsfremdes Geschäft betreibt (Art. 24 Abs. 1).
3) Von der FMA wird wegen Übertretung mit Busse bis zu 100 000 Franken bestraft, wer:
a) die Bestimmungen über die Governance verletzt (Art. 30 bis 41 und 231 bis 234);
b) gegen die Vorschriften über die Spartentrennung (Art. 25 und 26) oder betreffend die Tätigkeit in der Rechtsschutzversicherung (Art. 143 und 144) verstösst;
c) den Geschäftsbericht nicht vorschriftsgemäss erstellt oder veröffentlicht (Art. 99 und 100);
d) den Berichterstattungspflichten nicht, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig nachkommt;
e) die ordentliche oder eine von der FMA vorgeschriebene Revision nicht durchführen lässt oder seine Pflichten gegenüber der Revisionsstelle nicht erfüllt (Art. 101);
f) im Rahmen der Gruppenaufsicht vorgeschriebene Meldungen an die FMA oder eine für die Gruppenaufsicht zuständige ausländische Aufsichtsbehörde nicht oder nicht rechtzeitig erstattet oder den Vorlagepflichten nicht nachkommt;
g) vorgeschriebene Genehmigungen der FMA nicht oder nicht rechtzeitig einholt;
h) einer Aufforderung zur Herstellung des rechtmässigen Zustandes oder einer anderen Verfügung der FMA nicht nachkommt;
i) Dienstleistungen eines Versicherungsvermittlers, Rückversicherungsvermittlers oder Versicherungsvermittlers in Nebentätigkeit in Anspruch nimmt, der nicht über die erforderliche Bewilligung verfügt (Art. 27);
k) gegen die Bestimmungen über die Funktionsausgliederung verstösst (Art. 89 bis 91);
l) in unzulässiger Weise Bezeichnungen verwendet, die eine Tätigkeit als Versicherungsunternehmen vermuten lassen;
m) gegen den ordnungsgemässen Vollzug der Schadenregulierung in der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung nach Art. 75c Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes verstösst;
n) den Auskunfts- und Vorlagepflichten gegenüber der FMA (Art. 103) und den Mitteilungspflichten gegenüber Versicherungsnehmern nicht nachkommt (Art. 106, 125 Abs. 3, Art. 142 Abs. 3 und Art. 148).
4) Die FMA hat Bussen nach Abs. 3 gegen juristische Personen zu verhängen, wenn die Übertretungen im Geschäftsbetrieb und im Rahmen des Zwecks der juristischen Person (Anlasstaten) durch natürliche Personen begangen werden, die entweder allein oder als Mitglied des Leitungsorgans der juristischen Person gehandelt haben und die eine Führungsposition innerhalb der juristischen Person innehaben, aufgrund derer sie:
a) befugt sind, die juristische Person nach aussen zu vertreten;
b) Kontrollbefugnisse in leitender Stellung ausüben; oder
c) sonst massgeblichen Einfluss auf die Geschäftsführung der juristischen Person ausüben.
5) Für Übertretungen nach Abs. 3, welche von Mitarbeitern der juristischen Person, wenngleich nicht schuldhaft, begangen werden, ist die juristische Person auch dann verantwortlich, wenn die Übertretung dadurch ermöglicht oder wesentlich erleichtert worden ist, dass die in Abs. 4 genannten Personen es unterlassen haben, die erforderlichen und zumutbaren Massnahmen zur Verhinderung derartiger Anlasstaten zu ergreifen.
6) Die Verantwortlichkeit der juristischen Person für die Anlasstat und die Strafbarkeit der in Abs. 4 genannten Personen oder von Mitarbeitern nach Abs. 5 wegen derselben Tat schliessen einander nicht aus. Die FMA kann von der Bestrafung einer natürlichen Person absehen, wenn für dieselbe Verletzung bereits eine Busse gegen die juristische Person verhängt wird und keine besonderen Umstände vorliegen, die einem Absehen von der Bestrafung entgegenstehen.
7) Bei fahrlässiger Begehung werden die Strafobergrenzen nach Abs. 1 bis 3 auf die Hälfte herabgesetzt.
8) Die FMA kann die Verhängung von rechtskräftigen Strafen und Bussen bekannt machen, sofern dadurch dem Zweck dieses Gesetzes entsprochen wird und die Veröffentlichung verhältnismässig ist.
Art. 258 Verantwortlichkeit
Werden Widerhandlungen im Geschäftsbetrieb einer juristischen Person oder einer Kollektiv- oder Kommanditgesellschaft oder Einzelfirma begangen, finden die Strafbestimmungen auf die Personen Anwendung, die für sie gehandelt haben oder hätten handeln sollen, jedoch unter solidarischer Mithaftung der juristischen Person, der Gesellschaft oder der Einzelfirma für die Geldstrafen und Bussen.
Art. 259 Durchführungsverordnungen
Die Regierung erlässt die für die Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Verordnungen.
Art. 260 Beträge in Euro
Werden in diesem Gesetz Beträge in Euro erwähnt, so gilt für den ab 31. Dezember jeden Jahres zu berücksichtigenden Gegenwert in Schweizer Franken oder einer anderen Währung der Gegenwert am 31. des vorangegangenen Monats Oktober.
Art. 261 Anpassung der in Euro angegebenen Beträge
Die in diesem Gesetz in Euro angegebenen Beträge werden periodisch auf Grundlage des von Eurostat veröffentlichten Verbraucherpreisindexes angepasst. Die Regierung setzt die Anpassungen mit Verordnung fest und übernimmt die durch die Europäische Kommission im Amtsblatt der Europäischen Union veröffentlichten Beträge.
Art. 262 Massgebliche risikofreie Zinskurve
1) Versicherungsunternehmen können mit Genehmigung der FMA unter Berücksichtigung der zulässigen Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen eine vorübergehende Anpassung der massgeblichen risikofreien Zinskurve in Anspruch nehmen.
2) Die Regierung regelt die Einzelheiten, insbesondere über die relevanten Zinssätze, eine zulässige Volatilitätsanpassung sowie die zulässigen Versicherungs- und Rückversicherungsverpflichtungen, mit Verordnung.
Art. 263 Versicherungstechnische Rückstellungen nach Solvabilitätsgrundlagen
1) Versicherungsunternehmen können mit Genehmigung der FMA vorübergehend einen Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen vornehmen.
2) Die Regierung regelt die Einzelheiten, insbesondere über die Festsetzung des vorübergehenden Abzugs, eine Volatilitätsanpassung sowie eine Begrenzung des Abzugs, mit Verordnung.
Art. 264 Befugnisse der FMA ab Inkrafttreten dieses Artikels
1) Ab Inkrafttreten dieses Artikels kann die FMA über eine Genehmigung entscheiden betreffend:
a) ergänzende Eigenmittel nach Art. 46;
b) Einstufung der Eigenmittel nach Klassen gemäss Art. 48;
c) unternehmensspezifische Parameter im Rahmen der Basissolvenzkapitalanforderung nach Art. 54;
d) interne Modelle nach Art. 61 und 62;
e) Zweckgesellschaften nach Art. 151;
f) ergänzende Eigenmittel einer zwischengeschalteten Versicherungs-Holdinggesellschaft nach Art. 212 Abs. 2;
g) internes Modell für die Überwachung der Solvabilität auf Gruppenebene nach Art. 206 und Anhang 5;
h) die Verwendung einer Matching-Anpassung oder einer Volatilitätsanpassung nach Art. 77;
i) eine vorübergehende Anpassung der massgeblichen risikofreien Zinskurve nach Art. 262;
k) einen Abzug von den versicherungstechnischen Rückstellungen nach Art. 263.
2) Ab Inkrafttreten dieses Artikels kann die FMA:
a) den Geltungsbereich und den Umfang der Gruppenaufsicht nach Art. 194 bis 203 festlegen;
b) die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde nach Art. 236 und 237 festlegen;
c) ein Kollegium der Aufsichtsbehörden nach Art. 239 einsetzen.
3) Ab Inkrafttreten dieses Artikels kann die FMA zudem:
a) die Methode zur Berechnung der Solvabilität der Gruppe nach Art. 206 und Anhang 5 festlegen;
b) über die Gleichwertigkeit eines Aufsichtsregimes eines Drittlandes nach Art. 213 und 252 entscheiden;
c) betreffend die Überwachung der Solvabilität bei Gruppen mit zentralisiertem Risikomanagement nach Art. 217 bis 219 entscheiden;
d) bei fehlender Gleichwertigkeit der Gruppenaufsicht von Drittländern entsprechend Art. 252 bis 255 vorgehen;
e) entscheiden, dass Übergangsmassnahmen nach den Art. 265 bis 271 zur Anwendung kommen;
f) eine Bewilligung nach Art. 25 erteilen.
4) Entscheidungen der FMA über Anträge von Versicherungsunternehmen, die sich auf die in Abs. 2 und 3 genannten Gegenstände beziehen, werden frühestens ab dem 1. Januar 2016 wirksam.
Art. 265 Einstellung des Geschäftsbetriebs
1) Für Versicherungsunternehmen, die den Abschluss neuer Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge bis zum 1. Januar 2016 einstellen und ihren Versicherungsbestand ausschliesslich mit dem Ziel verwalten, ihre Tätigkeit zu beenden, gilt dieses Gesetz, mit Ausnahme der Art. 152 bis 176, 185 bis 193 sowie 259 bis 261, nicht, wenn:
a) das Versicherungsunternehmen der FMA gegenüber nachweisen konnte, dass es seine Tätigkeit vor dem 1. Januar 2019 einstellen wird; oder
b) das Versicherungsunternehmen Sanierungsmassnahmen nach Art. 152 bis 159 durchläuft und ein Verwalter ernannt wurde.
2) Die in Abs. 1 vom Anwendungsbereich ausgenommenen Bestimmungen gelten für:
a) Versicherungsunternehmen nach Abs. 1 Bst. a ab dem 1. Januar 2019 oder ab einem früheren Zeitpunkt, wenn die FMA mit den Fortschritten in Bezug auf die Einstellung der Tätigkeit des Versicherungsunternehmens nicht einverstanden ist;
b) Versicherungsunternehmen nach Abs. 1 Bst. b ab dem 1. Januar 2021 oder ab einem früheren Zeitpunkt, wenn die FMA mit den Fortschritten in Bezug auf die Einstellung der Tätigkeit des Unternehmens nicht einverstanden ist.
3) Versicherungsunternehmen unterliegen den Übergangsmassnahmen nach Abs. 1 und 2 nur unter den folgenden Bedingungen:
a) das Versicherungsunternehmen gehört nicht zu einer Gruppe, oder es gehört zu einer Gruppe, deren sämtliche Unternehmen den Abschluss neuer Versicherungs- oder Rückversicherungsverträge einstellen;
b) das Versicherungsunternehmen legt der FMA einen Jahresbericht über die Fortschritte vor, die im Hinblick auf die Einstellung seiner Tätigkeit zu verzeichnen sind;
c) das Versicherungsunternehmen hat die FMA über die Anwendung der Übergangsmassnahmen in Kenntnis gesetzt.
4) Die FMA erstellt eine Liste der betroffenen Versicherungsunternehmen und übermittelt sie allen anderen Aufsichtsbehörden der EWRA-Vertragsstaaten.
5) Versicherungsunternehmen werden durch die Abs. 1 und 2 nicht an der Ausübung einer Geschäftstätigkeit nach diesem Gesetz gehindert.
Art. 266 Berichterstattung
1) Während eines Zeitraums von vier Jahren ab dem 1. Januar 2016 wird die Frist, in der Versicherungsunternehmen in jährlichen oder geringeren Abständen die Informationen nach Art. 99 und 100 an die FMA einreichen müssen, pro Geschäftsjahr um zwei Wochen verkürzt, und zwar von höchstens 20 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahres des Versicherungsunternehmens, das am oder nach dem 30. Juni 2016, aber vor dem 1. Januar 2017 endet, auf höchstens 14 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahres des Versicherungsunternehmens, das am oder nach dem 30. Juni 2019, aber vor dem 1. Januar 2020 endet.
2) Während eines Zeitraums von vier Jahren ab dem 1. Januar 2016 verkürzt sich die Frist, in der Versicherungsunternehmen die Informationen nach Art. 100 offenlegen müssen, pro Geschäftsjahr um zwei Wochen, und zwar von höchstens 20 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahres des Versicherungsunternehmens, das am oder nach dem 30. Juni 2016, aber vor dem 1. Januar 2017 endet, auf höchstens 14 Wochen nach dem Ende des Geschäftsjahres des Unternehmens, das am oder nach dem 30. Juni 2019, aber vor dem 1. Januar 2020 endet.
3) Während eines Zeitraums von vier Jahren ab dem 1. Januar 2016 verkürzt sich die Frist, in der Versicherungsunternehmen vierteljährlich die Informationen nach Art. 99 und 100 an die FMA einreichen müssen, pro Geschäftsjahr um eine Woche, und zwar von höchstens 8 Wochen für Quartale, die am oder nach dem 1. Januar 2016, aber vor dem 1. Januar 2017 enden, auf fünf Wochen für Quartale, die am oder nach dem 1. Januar 2019, aber vor dem 1. Januar 2020 enden.
4) Die Abs. 1 bis 3 gelten entsprechend für beteiligte Versicherungsunternehmen, Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften nach Art. 246 und 248 auf Gruppenebene, wobei sich die genannten Fristen jeweils um sechs Wochen verlängern.
Art. 267 Basiseigenmittel und deren Bestandteile
1) Basiseigenmittelbestandteile werden für bis zu zehn Jahre nach dem 1. Januar 2016 in die Tier-1-Basiseigenmittel aufgenommen, vorausgesetzt, dass diese Bestandteile
a) je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, vor dem 1. Januar 2016 oder vor dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts europäischer Behörden ausgegeben wurden,
b) am 31. Dezember 2015 nach der bisherigen Aufsichtsgesetzgebung verwendet werden könnten, um die verfügbare Solvabilitätsspanne bis zu mindestens 50 % der Solvabilitätsspanne zu erfüllen und
c) andernfalls nicht als Tier-1- oder Tier-2-Mittel nach Art. 43 eingestuft würden.
2) Basiseigenmittelbestandteile werden für bis zu zehn Jahre nach dem 1. Januar 2016 in die Tier-2-Basiseigenmittel aufgenommen, vorausgesetzt, dass diese Bestandteile
a) je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist, vor dem 1. Januar 2016 oder vor dem Inkrafttreten des delegierten Rechtsakts europäischer Behörden ausgegeben wurden und
b) am 31. Dezember 2015 nach der bisherigen Aufsichtsgesetzgebung verwendet werden könnten, um die verfügbare Solvabilitätsspanne bis zu mindestens 25 % der Solvabilitätsspanne zu erfüllen.
Art. 268 Handelbare Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente
Für Versicherungsunternehmen, die in handelbare Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente auf der Grundlage von neu gebündelten, verbrieften und vor dem 1. Januar 2011 ausgegebenen Krediten investieren, gelten die hierzu durch die europäischen Behörden festgelegten Anforderungen nur, wenn nach dem 31. Dezember 2014 zugrundeliegende Forderungen neu hinzugefügt oder ersetzt werden.
Art. 269 Standardparameter
Unbeschadet der Art. 42 und 54 gilt im Hinblick auf die zu verwendenden Standardparameter Folgendes:
a) bis zum 31. Dezember 2017 werden bei der Berechnung der Untermodule für das Konzentrationsrisiko und das Spread-Risiko nach der Standardformel für Forderungen an die Zentralregierungen oder Zentralbanken der EWRA-Vertragsstaaten, die auf die Landeswährung eines EWRA-Vertragsstaates lauten und in dieser Währung refinanziert sind, dieselben Standardparameter verwendet, wie für Forderungen, die auf die eigene Landeswährung lauten und in dieser Währung refinanziert sind;
b) 2018 werden die Standardparameter, die bei der Berechnung der Untermodule für das Konzentrationsrisiko und das Spread-Risiko nach der Standardformel verwendet werden, gegenüber Forderungen an die Zentralregierungen oder Zentralbanken der EWRA-Vertragsstaaten, die auf die Landeswährung eines anderen EWRA-Vertragsstaates lauten und in dieser Währung refinanziert sind, um 80 % gesenkt;
c) 2019 werden die Standardparameter, die bei der Berechnung der Untermodule für das Konzentrationsrisiko und das Spread-Risiko nach der Standardformel verwendet werden, gegenüber Forderungen an die Zentralregierungen oder Zentralbanken der EWRA-Vertragsstaaten, die auf die Landeswährung eines anderen EWRA-Vertragsstaates lauten und in dieser Währung refinanziert sind, um 50 % gesenkt;
d) 2020 und darüber hinaus werden die Standardparameter, die bei der Berechnung der Untermodule für das Konzentrationsrisiko und das Spread-Risiko nach der Standardformel verwendet werden, gegenüber Forderungen an die Zentralregierungen oder Zentralbanken der EWRA-Vertragsstaaten, die auf die Landeswährung eines anderen EWRA-Vertragsstaates und in dieser Währung refinanziert sind, nicht mehr gesenkt.
Art. 270 Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung
1) Versicherungsunternehmen, die die erforderliche Solvabilitätsspanne am 31. Dezember 2015 nach der bisherigen Aufsichtsgesetzgebung erfüllen, die bis zum 31. Dezember 2016 aber der vorgeschriebenen Solvenzkapitalanforderung nicht nachkommen, sind von der FMA zu verpflichten, die Massnahmen zu treffen, die zur Aufbringung der anrechnungsfähigen Eigenmittel in der zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderlichen Höhe oder zur Senkung des Risikoprofils notwendig sind, sodass die Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung bis zum 31. Dezember 2017 sichergestellt ist.
2) Das betroffene Versicherungsunternehmen legt der FMA alle drei Monate einen Fortschrittsbericht vor, in dem die Massnahmen zur Aufbringung der anrechnungsfähigen Eigenmittel in der zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderlichen Höhe oder zur Senkung des Risikoprofils, die getroffen werden, um die Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung sicherzustellen, sowie der hierbei erzielte Fortschritt dargestellt sind.
3) Die in Abs. 1 erwähnte Verlängerung wird zurückgenommen, wenn aus dem Fortschrittsbericht hervorgeht, dass zwischen dem Zeitpunkt der Feststellung der Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung und dem der Übermittlung des Fortschrittsberichts kein nennenswerter Fortschritt bei der Erreichung einer Aufstockung der anrechnungsfähigen Eigenmittel bis auf die zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung erforderlichen Höhe oder zur Senkung des Risikoprofils bis zur erneuten Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung stattgefunden hat.
Art. 271 Gruppenaufsicht
1) Die FMA kann auf Antrag des obersten Mutter-Versicherungsunternehmens während des Zeitraums bis zum 31. März 2022 die Genehmigung eines auf einen Teil einer Gruppe anwendbaren internen Gruppenmodells erteilen, wenn das Unternehmen und das oberste Mutterunternehmen im Inland ansässig sind und der betreffende Teil einen eigenständigen Teil bildet, dessen Risikoprofil sich deutlich vom Rest der Gruppe unterscheidet.
2) Die für Einzel-Versicherungsunternehmen nach diesem Gesetz geltenden Übergangsbestimmungen finden im Rahmen der Gruppenaufsicht entsprechende Anwendung.
Art. 272 Nach bisherigem Recht zugelassene Versicherungsunternehmen
Nach bisherigem Recht erteilte Bewilligungen für Versicherungsunternehmen bleiben weiterhin aufrecht, soweit die Anforderungen dieses Gesetzes und der dazu erlassenen Verordnungen erfüllt werden.
Art. 273 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Gesetz vom 6. Dezember 1995 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz; VersAG), LGBl. 1996 Nr. 23;
b) Gesetz vom 23. Oktober 2002 über die Abänderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes, LGBl. 2002 Nr. 157;
c) Gesetz vom 16. April 2003 über die Abänderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes, LGBl. 2003 Nr. 137;
d) Gesetz vom 18. Juni 2004 über die Abänderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes, LGBl. 2004 Nr. 188;
e) Gesetz vom 26. November 2004 über die Abänderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes, LGBl. 2005 Nr. 14;
f) Gesetz vom 25. November 2005 über die Abänderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes, LGBl. 2006 Nr. 31;
g) Gesetz vom 20. April 2006 über die Abänderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes, LGBl. 2006 Nr. 123;
h) Gesetz vom 17. Mai 2006 über die Abänderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes, LGBl. 2006 Nr. 128;
i) Gesetz vom 24. November 2006 über die Abänderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes, LGBl. 2007 Nr. 14;
k) Gesetz vom 22. Juni 2007 über die Abänderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes, LGBl. 2007 Nr. 231;
l) Gesetz vom 20. September 2007 über die Abänderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes, LGBl. 2007 Nr. 264;
m) Gesetz vom 20. September 2007 über die Abänderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes, LGBl. 2007 Nr. 276;
n) Gesetz vom 22. Oktober 2009 über die Abänderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes, LGBl. 2009 Nr. 328;
o) Gesetz vom 25. November 2010 über die Abänderung des Versicherungsaufsichtsgesetzes, LGBl. 2011 Nr. 10.
Art. 274 Verweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union
1) Wird in den zu diesem Gesetz erlassenen Verordnungen auf Durchführungsvorschriften zur Richtlinie 2009/138/EG verwiesen, so gelten diese bis zu ihrer Übernahme in das EWR-Abkommen als nationale Rechtsvorschriften.
2) Der vollständige Wortlaut der in Abs. 1 genannten Durchführungsvorschriften ist im Amtsblatt der Europäischen Union unter http://eurlex.europa.eu veröffentlicht; er kann auch auf der Internetseite der FMA unter www.fma-li.li abgerufen werden.
Art. 275 Inkrafttreten
1) Dieses Gesetz tritt unter Vorbehalt des ungenutzten Ablaufs der Referendumsfrist sowie von Abs. 2 bis 4 am 1. Januar 2016 in Kraft, andernfalls am Tag nach der Kundmachung.
2) Art. 264 tritt am Tag nach der Kundmachung in Kraft.
3) Art. 1 Abs. 3 Bst. b tritt gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2014/51/EU in Kraft.
4) Art. 90 Abs. 6, 129 Abs. 3 letzter Satz, Art. 130 Abs. 2 letzter Satz, Art. 190 Abs. 3, Art. 237 Abs. 3, Art. 252 Abs. 2 letzter Satz und Anhang 5 Ziff. 2 Abs. 4 und 6 treten gleichzeitig mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Richtlinie 2014/51/EU oder mit dem Beschluss des Gemeinsamen EWR-Ausschusses betreffend die Übernahme der Verordnung (EU) Nr. 1094/2010 in Kraft, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
In Stellvertretung des Landesfürsten:
gez. Alois
Erbprinz
gez. Adrian Hasler
Fürstlicher Regierungschef