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G vom 12. Juni 2015 betreffend die Aufsicht über Versicherungsunternehmen (Versicherungsaufsichtsgesetz; VersAG)

Liechtenstein · 961.01 · statute

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Contents: 272 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand und Zweck
  2. Art. 2 Geltungsbereich und ergänzendes Recht
  3. Art. 4 b) Anwendbare Bestimmungen
  4. Art. 5 Gesetzliche Systeme der sozialen Sicherheit
  5. Art. 6 Nichtlebensversicherung
  6. Art. 7 Lebensversicherung
  7. Art. 8 Rückversicherung
  8. Art. 9 Touristischer Beistand
  9. Art. 10 Begriffsbestimmungen und Bezeichnungen
  10. Art. 11 Bewilligungspflicht
  11. Art. 12 Bewilligungsgesuch
  12. Art. 13 Tätigkeitsplan
  13. Art. 14 Rechtsform, Sitz, Zweck und Organisation
  14. Art. 15 Erteilung der Bewilligung
  15. Art. 16 Konsultation anderer Behörden
  16. Art. 17 Umfang der Bewilligung
  17. Art. 18 Zusätzliche Risiken
  18. Art. 19 Genehmigungspflicht
  19. Art. 20 Meldepflicht
  20. Art. 21 Anordnung der FMA
  21. Art. 22 Ausdehnung der Versicherungstätigkeit
  22. Art. 23 Firma und Bezeichnungsschutz
  23. Art. 24 Versicherungsfremdes Geschäft
  24. Art. 25 Gleichzeitiges Betreiben von Lebens- und Nichtlebensversicherung (Spartentrennung)
  25. Art. 26 Getrennte Verwaltung von Lebens- und Nichtlebensversicherung
  26. Art. 27 Versicherungsvermittler
  27. Art. 28 Beitritt zum Nationalen Versicherungsbüro und zum Nationalen Garantiefonds
  28. Art. 29 Versicherungszweig "Touristischer Beistand"
  29. Art. 30 Grundsatz
  30. Art. 31 Allgemeine Anforderungen an die Governance
  31. Art. 32 Prüfung der Governance
  32. Art. 33 Anforderungen an die Leitungsorgane und Personen mit Schlüsselfunktionen
  33. Art. 34 Anforderungen an die Gesellschafter mit qualifizierten Beteiligungen
  34. Art. 35 Risikomanagement
  35. Art. 36 Risikomanagement bei Benutzung eines internen Modells
  36. Art. 37 Interne Beurteilung des Risikos und der Solvabilität
  37. Art. 38 Interne Kontrolle ("Compliance")
  38. Art. 39 Interne Revision
  39. Art. 40 Versicherungsmathematische Funktion
  40. Art. 41 Verantwortlicher Aktuar
  41. Art. 42 Grundsatz
  42. Art. 43 Eigenmittel und deren Anrechnungsfähigkeit
  43. Art. 44 Basiseigenmittel
  44. Art. 45 Ergänzende Eigenmittel
  45. Art. 46 Genehmigung der ergänzenden Eigenmittel
  46. Art. 47 Überschussfonds
  47. Art. 48 Ausführungsbestimmungen zu den Eigenmitteln
  48. Art. 49 Grundsatz
  49. Art. 50 Mindestkapitalanforderung als lineare Funktion
  50. Art. 51 Grenzwerte für die Mindestkapitalanforderung
  51. Art. 52 Fiktive Mindestkapitalanforderung bei gleichzeitigem Betreiben von Lebens- und Nichtlebensversicherung
  52. Art. 53 Standardformel
  53. Art. 54 Aufbau der Basissolvenzkapitalanforderung
  54. Art. 55 Berechnung der Basissolvenzkapitalanforderung
  55. Art. 56 Kapitalanforderung für das operationelle Risiko
  56. Art. 57 Anpassung für die Verlustausgleichsfähigkeit der versicherungstechnischen Rückstellungen und latenten Steuern
  57. Art. 58 Vereinfachungen in der Standardformel
  58. Art. 59 Wesentliche Abweichungen von den der Berechnung mit der Standardformel zugrunde liegenden Annahmen
  59. Art. 60 Interne Modelle für die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung
  60. Art. 61 Verfahren der Genehmigung eines internen Modells
  61. Art. 62 Besondere Voraussetzungen für die Genehmigung von Teilmodellen
  62. Art. 63 Leitlinien für Änderungen eines internen Modells
  63. Art. 64 Einhaltung des internen Modells
  64. Art. 65 Wesentliche Abweichungen von den Annahmen, die die Basis der Berechnung der Standardformel bilden
  65. Art. 66 Verwendung des internen Modells (Verwendungstest)
  66. Art. 67 Ausführungsbestimmungen zum internen Modell
  67. Art. 68 Externe Modelle und Daten
  68. Art. 69 Aufgaben der FMA
  69. Art. 70 Aufgaben der Versicherungsunternehmen
  70. Art. 71 Häufigkeit von Berechnungen
  71. Art. 72 Kapitalaufschlag
  72. Art. 73 Zusätzliche Überwachung der finanziellen Ausstattung
  73. Art. 74 Bewertungsgrundsätze
  74. Art. 75 Grundsatz
  75. Art. 76 Berechnung der versicherungstechnischen Rückstellungen
  76. Art. 77 Bester Schätzwert ("best estimate") und Risikomarge
  77. Art. 78 Getrennte Bewertung des besten Schätzwerts und der Risikomarge
  78. Art. 79 Angemessenheit der versicherungstechnischen Rückstellungen
  79. Art. 80 Anlage der Vermögenswerte
  80. Art. 81 Anlagefreiheit und Belegenheit der Vermögenswerte
  81. Art. 82 Grundsatz
  82. Art. 83 Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung
  83. Art. 84 Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung
  84. Art. 85 Unzureichende Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen
  85. Art. 86 Weitere Verschlechterung der finanziellen Lage eines Versicherungsunternehmens
  86. Art. 87 Einschränkung der Verfügungsfreiheit mit Bezug auf im Inland belegene Vermögenswerte
  87. Art. 88 Inhalt des Sanierungsplans und des Finanzierungsplans
  88. Art. 89 Grundsatz
  89. Art. 90 Aufsicht über die ausgelagerte Tätigkeit
  90. Art. 91 Informationspflicht des Versicherungsunternehmens
  91. Art. 92 Erwerb und Veräusserung von Beteiligungen
  92. Art. 93 Beurteilungszeitraum
  93. Art. 94 Materielle Beurteilung von Beteiligungen
  94. Art. 95 Erwerb durch beaufsichtigte Finanzunternehmen
  95. Art. 96 Unterrichtung der FMA
  96. Art. 97 Befugnisse der FMA
  97. Art. 98 Stimmrechte
  98. Art. 99 Geschäftsbericht und Bericht an die FMA
  99. Art. 100 Bericht über Solvabilität und Finanzlage
  100. Art. 101 Externe Revision
  101. Art. 102 Aufgaben der Revisionsstellen
  102. Art. 103 Auskunfts- und Vorlagepflicht
  103. Art. 104 Geschäftsgeheimnis
  104. Art. 105 Entbindung von der Geheimhaltungspflicht
  105. Art. 106 Mitteilungspflichten gegenüber Versicherungsnehmern
  106. Art. 107 Voraussetzungen
  107. Art. 108 Verfahren
  108. Art. 109 Voraussetzungen
  109. Art. 110 Verfahren
  110. Art. 111 Voraussetzungen
  111. Art. 112 Voraussetzungen
  112. Art. 113 Verfahren
  113. Art. 114 Voraussetzungen und Verfahren
  114. Art. 115 Zusätzliche Voraussetzungen in der Motorfahrzeug-Haftpflichtversicherung
  115. Art. 116 Bewilligungspflicht
  116. Art. 117 Besondere Voraussetzungen
  117. Art. 118 Tätigkeitsplan
  118. Art. 119 Versicherungstechnische Rückstellungen
  119. Art. 120 Solvenzkapitalanforderung und Mindestkapitalanforderung
  120. Art. 121 Erteilung und Verweigerung der Bewilligung
  121. Art. 122 Zulassung in mehreren EWRA-Vertragsstaaten
  122. Art. 123 Grundsatz
  123. Art. 125 b) Rechte der Versicherungsnehmer
  124. Art. 126 c) Bestandesübertragung durch eine ausländische Zweigniederlassung oder im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr
  125. Art. 127 d) Bestandesübertragung durch inländische Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungsunternehmen
  126. Art. 128 Entzug der Bewilligung
  127. Art. 129 Massnahmen gegenüber Direktversicherungsunternehmen aus einem anderen EWRA-Vertragsstaat
  128. Art. 130 Massnahmen gegenüber Rückversicherungsunternehmen aus einem anderen EWRA-Vertragsstaat
  129. Art. 131 Massnahmen gegen Drittland-Versicherungsunternehmen
  130. Art. 133 b) Abwicklungsplan
  131. Art. 134 Veröffentlichung
  132. Art. 135 Meldepflicht von Drittland-Versicherungsunternehmen
  133. Art. 136 Versicherungszweige
  134. Art. 137 Pflichtversicherungen
  135. Art. 138 Anwendungsbereich
  136. Art. 139 Versicherungstechnische Rückstellungen
  137. Art. 140 Statistische Daten
  138. Art. 141 Behandlung von Mitversicherungsverträgen in Liquidationsverfahren
  139. Art. 142 Anwendungsbereich
  140. Art. 143 Rechtsschutzversicherung und zusätzliche Risiken
  141. Art. 144 Verwaltung der Schadenfälle
  142. Art. 145 Gegenstand
  143. Art. 146 Versicherungszweige
  144. Art. 147 Prämien für neue Geschäfte
  145. Art. 148 Zusätzlich zu erteilende Informationen
  146. Art. 149 Verbot einer Ablehnung von Rückversicherungsverträgen
  147. Art. 150 Finanzrückversicherung
  148. Art. 151 Dauernde Erfüllbarkeit der Rückversicherungsverträge
  149. Art. 152 Anwendungsbereich
  150. Art. 153 Zuständigkeiten
  151. Art. 154 Informationspflicht und Bekanntmachungen im Ausland
  152. Art. 155 Zustellung des Beschlusses über die Nachlassstundung und die Konkurseröffnung
  153. Art. 156 Geltendmachung der Forderungen
  154. Art. 157 Tätigwerden im Ausland
  155. Art. 158 Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungsunternehmen
  156. Art. 159 Grundsatz
  157. Art. 160 Konkursverfahren
  158. Art. 161 Befriedigung von Versicherungsforderungen
  159. Art. 161a Rangordnung
  160. Art. 162 Besonderes Verzeichnis
  161. Art. 163 Unterrichtung der Gläubiger und der FMA
  162. Art. 164 Grundsatz
  163. Art. 165 Befugnisse ausländischer Verwalter und Liquidatoren
  164. Art. 166 Anmerkungen
  165. Art. 167 Information
  166. Art. 168 Grundsatz
  167. Art. 169 Wirkungen auf bestimmte Verträge und Rechte
  168. Art. 170 Dingliche Rechte Dritter
  169. Art. 171 Eigentumsvorbehalt
  170. Art. 172 Aufrechnung
  171. Art. 173 Geregelte Märkte
  172. Art. 174 Anfechtung
  173. Art. 175 Schutz des Dritterwerbers
  174. Art. 176 Anhängige Rechtsstreitigkeiten
  175. Art. 177 Aufsichtsbehörde
  176. Art. 178 Aufsichtliches Überprüfungsverfahren
  177. Art. 179 Konvergenz der Aufsichtsinstrumente und -praktiken im EWR
  178. Art. 180 Sprache
  179. Art. 181 Übermittlung von Versicherungsbedingungen, Tarifen und sonstigen Unterlagen
  180. Art. 182 Prüfungsbefugnisse, Massnahmen und Veröffentlichung der Aufsichtspraxis
  181. Art. 183 Amtsgeheimnis
  182. Art. 184 Verarbeitung personenbezogener Daten
  183. Art. 185 Rechtsmittel
  184. Art. 185a Aussergerichtliche Schlichtungsstelle
  185. Art. 186 Grundsatz
  186. Art. 187 Mitteilungspflicht der Gerichte und des Amtes für Justiz
  187. Art. 188 Grundsatz
  188. Art. 189 Informationsaustausch mit Behörden anderer EWRA-Vertragsstaaten
  189. Art. 190 Vor-Ort-Kontrollen durch Behörden anderer EWRA-Vertragsstaaten
  190. Art. 191 Mitteilungen betreffend Tochterunternehmen mit Mutterunternehmen aus einem Drittland
  191. Art. 192 Informationsaustausch mit Behörden von Drittländern
  192. Art. 193 Kooperationsabkommen mit Behörden von Drittländern
  193. Art. 194 Grundsatz
  194. Art. 195 Anwendungsbereich
  195. Art. 196 Ermessen der FMA
  196. Art. 197 Drittland-Versicherungsunternehmen
  197. Art. 198 Gemischte Versicherungs-Holdinggesellschaft
  198. Art. 201 Informationsersuchen
  199. Art. 202 Oberstes Mutterunternehmen
  200. Art. 203 Zusätzliche Beaufsichtigung nach Finanzkonglomeratsgesetz
  201. Art. 204 Überwachung der Solvabilität auf Gruppenebene
  202. Art. 205 Häufigkeit der Berechnung
  203. Art. 206 Anwendbare Bestimmungen und Wahl der Methode
  204. Art. 207 Berücksichtigung des verhältnismässigen Anteils
  205. Art. 208 Ausschluss der Mehrfachberücksichtigung anrechnungsfähiger Eigenmittel
  206. Art. 209 Ausschluss der gruppeninternen Kapitalschöpfung
  207. Art. 210 Bewertung
  208. Art. 211 Verbundene Versicherungsunternehmen
  209. Art. 212 Zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften
  210. Art. 213 Verbundene Drittland-Versicherungsunternehmen
  211. Art. 214 Verbundene Finanzunternehmen
  212. Art. 215 Nichtverfügbarkeit der notwendigen Informationen
  213. Art. 216 Gruppensolvabilität
  214. Art. 217 Bedingungen
  215. Art. 218 Verfahren für die Erteilung einer Ausnahmeregelung
  216. Art. 219 Bestimmung der Solvenzkapitalanforderung
  217. Art. 220 Verschlechterung der finanziellen Lage
  218. Art. 221 Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung
  219. Art. 222 Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung
  220. Art. 223 Ende der Ausnahmeregelung für ein Tochterunternehmen
  221. Art. 224 Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Bedingungen
  222. Art. 225 Neuer Antrag des Mutterunternehmens
  223. Art. 226 Anwendbare Bestimmungen
  224. Art. 227 Grundsatz
  225. Art. 228 Meldepflichten
  226. Art. 229 Grundsatz
  227. Art. 230 Meldepflichten
  228. Art. 231 Überwachung der Governance
  229. Art. 232 Leitungsorgane von Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften
  230. Art. 233 Interne Kontrollmechanismen
  231. Art. 234 Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung
  232. Art. 235 Grundsatz
  233. Art. 236 Kriterien für die Bestimmung der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde
  234. Art. 237 Besondere Fälle
  235. Art. 238 Aufgaben der FMA als für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde
  236. Art. 239 Kollegium der Aufsichtsbehörden
  237. Art. 240 Grundsatz
  238. Art. 241 Zusammenarbeit mit der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde
  239. Art. 242 Konsultation der Aufsichtsbehörden untereinander
  240. Art. 243 Auskunftsersuchen der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde
  241. Art. 244 Zusammenarbeit mit anderen ausländischen Aufsichtsbehörden
  242. Art. 245 Geheimhaltung von Informationen
  243. Art. 246 Zugang zu Informationen
  244. Art. 247 Überprüfung der Informationen
  245. Art. 248 Bericht über Solvabilität, Finanzlage und Struktur der Gruppe
  246. Art. 249 Zuständigkeit
  247. Art. 250 Massnahmen gegenüber Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften
  248. Art. 251 Koordination
  249. Art. 252 Überprüfung der Gleichwertigkeit
  250. Art. 253 Gleichwertige Gruppenaufsicht in Drittländern
  251. Art. 254 Fehlende Gleichwertigkeit
  252. Art. 255 Aufsichtsebenen
  253. Art. 256 Gruppeninterne Transaktionen
  254. Art. 257 Vergehen und Übertretungen
  255. Art. 258 Verantwortlichkeit
  256. Art. 259 Durchführungsverordnungen
  257. Art. 260 Beträge in Euro
  258. Art. 261 Anpassung der in Euro angegebenen Beträge
  259. Art. 262 Massgebliche risikofreie Zinskurve
  260. Art. 263 Versicherungstechnische Rückstellungen nach Solvabilitätsgrundlagen
  261. Art. 264 Befugnisse der FMA ab Inkrafttreten dieses Artikels
  262. Art. 265 Einstellung des Geschäftsbetriebs
  263. Art. 266 Berichterstattung
  264. Art. 267 Basiseigenmittel und deren Bestandteile
  265. Art. 268 Handelbare Wertpapiere oder andere Finanzinstrumente
  266. Art. 269 Standardparameter
  267. Art. 270 Erfüllung der Solvenzkapitalanforderung
  268. Art. 271 Gruppenaufsicht
  269. Art. 272 Nach bisherigem Recht zugelassene Versicherungsunternehmen
  270. Art. 273 Aufhebung bisherigen Rechts
  271. Art. 274 Verweis auf Rechtsvorschriften der Europäischen Union
  272. Art. 275 Inkrafttreten

272 provisions

Art. 204 Überwachung der Solvabilität auf Gruppenebene

1) In dem in Art. 195 Bst. a genannten Fall haben die beteiligten Versicherungsunternehmen sicherzustellen, dass die Höhe der auf Gruppenebene verfügbaren anrechnungsfähigen Eigenmittel stets mindestens der nach Anhang 5 berechneten Solvenzkapitalanforderung entspricht. 2) In dem in Art. 195 Bst. b genannten Fall haben die Versicherungsunternehmen einer Gruppe sicherzustellen, dass die Höhe der auf Gruppenebene verfügbaren anrechnungsfähigen Eigenmittel stets mindestens der nach Art. 216 berechneten Solvenzkapitalanforderung entspricht. 3) Die in den Abs. 1 und 2 genannten Anforderungen werden von der FMA nach Massgabe der Art. 235 ff. einer aufsichtlichen Überprüfung unterzogen. Art. 82 und 83 gelten entsprechend. 4) Sobald das beteiligte Unternehmen festgestellt hat, dass die Solvenzkapitalanforderung der Gruppe nicht mehr bedeckt ist oder die Gefahr besteht, dass dieser Fall innerhalb der nächsten drei Monate eintritt, hat es die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde hierüber umgehend in Kenntnis zu setzen. Obliegt die Gruppenaufsicht der FMA, informiert diese die übrigen betroffenen Aufsichtsbehörden.

Art. 205 Häufigkeit der Berechnung

1) Falls die FMA für die Gruppenaufsicht zuständig ist, stellt sie sicher, dass die in Art. 204 Abs. 1 und 2 vorgesehenen Berechnungen mindestens einmal jährlich entweder von den beteiligten Versicherungsunternehmen oder von der Versicherungs-Holdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft vorgenommen werden. 2) Die für die Berechnung nach Abs. 1 massgeblichen Daten und die Ergebnisse werden der FMA von dem beteiligten Versicherungsunternehmen oder für den Fall, dass an der Spitze der Gruppe kein Versicherungsunternehmen steht, von der Versicherungs-Holdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft oder dem Unternehmen der Gruppe übermittelt, das von der FMA nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe zu diesem Zweck benannt worden ist. 3) Die Versicherungsunternehmen, die Versicherungs-Holdinggesellschaft und die gemischte Finanzholdinggesellschaft haben die Solvenzkapitalanforderung der Gruppe laufend zu überwachen. Sollte das Risikoprofil der Gruppe erheblich von den Annahmen abweichen, die der zuletzt gemeldeten Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe zugrunde liegen, ist diese Anforderung unverzüglich neu zu berechnen und der FMA, falls sie für die Gruppenaufsicht zuständig ist, mitzuteilen. 4) Gibt es begründete Hinweise darauf, dass sich das Risikoprofil der Gruppe seit der letzten Meldung der Solvenzkapitalanforderung der Gruppe erheblich geändert hat, kann die FMA, falls sie für die Gruppenaufsicht zuständig ist, eine Neuberechnung dieser Anforderung verlangen.

Art. 206 Anwendbare Bestimmungen und Wahl der Methode

1) Die Solvabilität der Gruppe, welcher die in Art. 195 Bst. a genannten Versicherungsunternehmen angehören, ist nach den in den Art. 207 ff. festgelegten Grundsätzen und einer der in Anhang 5 beschriebenen Methoden zu berechnen. 2) Die Solvabilität nach Abs. 1 ist grundsätzlich nach der in Anhang 5 beschriebenen Methode 1 zu berechnen. 3) Ist die FMA für die Gruppenaufsicht zuständig, kann sie nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe selbst auf diese Gruppe die in Anhang 5 beschriebene Methode 2 oder, wenn die Anwendung der Methode 1 allein nicht angemessen wäre, eine Kombination aus den Methoden 1 und 2 anwenden.

Art. 207 Berücksichtigung des verhältnismässigen Anteils

1) Bei der Berechnung der Solvabilität auf Gruppenebene sind die verhältnismässigen Anteile, die das beteiligte Unternehmen an seinen verbundenen Unternehmen hält, zu berücksichtigen. 2) Für die Zwecke von Abs. 1 bezeichnet "verhältnismässiger Anteil": a) bei Anwendung der Methode 1 die bei Erstellung des konsolidierten Abschlusses zugrunde gelegten Prozentsätze; oder b) bei Anwendung der Methode 2 die Quote am gezeichneten Kapital, die direkt oder indirekt vom beteiligten Unternehmen gehalten wird. 3) Handelt es sich beim verbundenen Unternehmen jedoch um ein Tochterunternehmen, dessen anrechnungsfähige Eigenmittel zur Bedeckung seiner Solvenzkapitalanforderung nicht ausreichen, so ist diese Solvabilitätslücke des Tochterunternehmens unabhängig von der verwendeten Methode bei der Berechnung in voller Höhe zu berücksichtigen. 4) Beschränkt sich die Haftung des einen Kapitalanteil haltenden Mutterunternehmens nach Auffassung der FMA allerdings ausschliesslich auf diesen Kapitalanteil, kann die FMA, falls sie für die Gruppenaufsicht zuständig ist, zulassen, dass die Solvabilitätslücke des Tochterunternehmens nur anteilig berücksichtigt wird. 5) Ist die FMA für die Gruppenaufsicht zuständig, legt sie nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe den verhältnismässigen Anteil fest, der zu berücksichtigen ist, wenn: a) zwischen einzelnen der Unternehmen einer Gruppe keine Kapitalbeziehungen bestehen; b) eine Aufsichtsbehörde bestimmt hat, dass das direkte oder indirekte Halten von Stimmrechten oder Kapital an einem Unternehmen als Beteiligung anzusehen ist, weil ihrer Ansicht nach tatsächlich ein massgeblicher Einfluss auf dieses Unternehmen ausgeübt wird; oder c) eine Aufsichtsbehörde bestimmt hat, dass ein Unternehmen Mutterunternehmen eines anderen Unternehmens ist, weil es nach Auffassung dieser Aufsichtsbehörde tatsächlich einen beherrschenden Einfluss auf das andere Unternehmen ausübt.

Art. 208 Ausschluss der Mehrfachberücksichtigung anrechnungsfähiger Eigenmittel

1) Die Mehrfachberücksichtigung der auf die Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmittel bei mehreren in diese Berechnung einbezogenen Versicherungsunternehmen ist unzulässig. 2) Nach dem in Abs. 1 genannten Grundsatz bleiben für den Fall, dass Methode 1 und Methode 2 dies nicht vorsehen, bei der Berechnung der Solvabilität auf Gruppenebene folgende Beträge unberücksichtigt: a) der Wert aller Vermögenswerte des beteiligten Versicherungsunternehmens, mit denen Eigenmittel finanziert werden, die auf die Solvenzkapitalanforderung eines seiner verbundenen Versicherungsunternehmen angerechnet werden dürfen; b) der Wert aller Vermögenswerte eines mit dem beteiligten Versicherungsunternehmen verbundenen Versicherungsunternehmens, mit denen Eigenmittel finanziert werden, die auf die Solvenzkapitalanforderung dieses beteiligten Versicherungsunternehmens angerechnet werden dürfen; c) der Wert aller Vermögenswerte eines mit dem beteiligten Versicherungsunternehmen verbundenen Versicherungsunternehmens, mit denen Eigenmittel finanziert werden, die auf die Solvenzkapitalanforderung eines anderen mit diesem beteiligten Versicherungsunternehmen verbundenen Versicherungsunternehmens angerechnet werden dürfen. 3) Unbeschadet der Abs. 1 und 2 dürfen folgende Bestandteile nur insoweit in die Berechnung einbezogen werden, als sie auf die Solvenzkapitalanforderung des betreffenden verbundenen Unternehmens angerechnet werden dürfen: a) Überschussfonds eines verbundenen Lebensversicherungs- oder Rückversicherungsunternehmens des beteiligten Versicherungsunternehmens, für das die Solvabilität auf Gruppenebene berechnet wird; b) gezeichnetes, aber nicht eingezahltes Kapital eines mit dem beteiligten Versicherungsunternehmen verbundenen Versicherungsunternehmens, für das die Solvabilität auf Gruppenebene berechnet wird. 4) Bei der Berechnung nach Abs. 3 Bst. b sind aber in jedem Fall folgende Bestandteile auszunehmen: a) gezeichnetes, aber nicht eingezahltes Kapital, das eine potenzielle Verbindlichkeit für das beteiligte Unternehmen darstellt; b) gezeichnetes, aber nicht eingezahltes Kapital des beteiligten Versicherungsunternehmens, das eine potenzielle Verbindlichkeit für ein verbundenes Versicherungsunternehmen darstellt; c) gezeichnetes, aber nicht eingezahltes Kapital eines verbundenen Versicherungsunternehmens, das eine potenzielle Verbindlichkeit für ein anderes mit demselben beteiligten Versicherungsunternehmen verbundenes Versicherungsunternehmen darstellt. 5) Sind die Aufsichtsbehörden der Auffassung, dass neben den im Abs. 3 genannten Bestandteilen bestimmte Eigenmittel, die auf die Solvenzkapitalanforderung eines verbundenen Versicherungsunternehmens angerechnet werden können, zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung des beteiligten Versicherungsunternehmens, für das die Solvabilität auf Gruppenebene berechnet wird, tatsächlich nicht bereitgestellt werden können, so dürfen diese Eigenmittel nur insoweit in die Berechnung einbezogen werden, als sie zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung des verbundenen Unternehmens zulässig sind. 6) Die Summe der in den Abs. 3 und 4 genannten Eigenmittel darf die Solvenzkapitalanforderung des verbundenen Versicherungsunternehmens nicht übersteigen. 7) Alle anrechnungsfähigen Eigenmittel eines verbundenen Versicherungsunternehmens des beteiligten Versicherungsunternehmens, für das die Solvabilität auf Gruppenebene berechnet wird, die nach Art. 46 vorab von der FMA genehmigt werden müssen, dürfen nur in die Berechnung einbezogen werden, wenn sie von der für die Beaufsichtigung dieses verbundenen Unternehmens zuständigen Aufsichtsbehörde ordnungsgemäss zugelassen wurden.

Art. 209 Ausschluss der gruppeninternen Kapitalschöpfung

1) Bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe unberücksichtigt bleiben alle auf die Solvenzkapitalanforderung anrechnungsfähigen Eigenmittel, die aus einer Gegenfinanzierung zwischen dem beteiligten Versicherungsunternehmen und einem der nachstehend genannten Unternehmen stammen: a) einem verbundenen Unternehmen; b) einem beteiligten Unternehmen; c) einem anderen verbundenen Unternehmen eines seiner beteiligten Unternehmen. 2) Bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe unberücksichtigt bleiben alle Eigenmittel, die für die Solvenzkapitalanforderung eines verbundenen Versicherungsunternehmens des beteiligten Versicherungsunternehmens, für das die Solvabilität auf Gruppenebene berechnet wird, herangezogen werden können, wenn diese Eigenmittel aus einer Gegenfinanzierung mit einem anderen verbundenen Unternehmen dieses beteiligten Versicherungsunternehmens stammen. 3) Gegenfinanzierung liegt auf jeden Fall dann vor, wenn ein Versicherungsunternehmen oder eines seiner verbundenen Unternehmen Anteile an einem anderen Unternehmen hält oder einem anderen Unternehmen Darlehen gewährt, das seinerseits direkt oder indirekt Eigenmittel hält, die auf die Solvenzkapitalanforderung des erstgenannten Unternehmens angerechnet werden können.

Art. 210 Bewertung

Vermögenswerte und Verbindlichkeiten werden nach Art. 74 bewertet.

Art. 211 Verbundene Versicherungsunternehmen

1) Hat ein Versicherungsunternehmen mehr als ein verbundenes Versicherungsunternehmen, wird die Solvabilität der Gruppe unter Einbeziehung aller dieser verbundenen Unternehmen berechnet. 2) Bei der Berechnung der Solvabilität eines verbundenen Versicherungsunternehmens, das seinen Sitz in einem anderen EWRA-Vertragsstaat hat als das Versicherungsunternehmen, mit Bezug auf welches die Solvabilität der Gruppe berechnet wird, werden die Solvenzkapitalanforderungen dieses anderen EWRA-Vertragsstaates und die Eigenmittel berücksichtigt, die dort zur Bedeckung dieser Anforderung herangezogen werden können.

Art. 212 Zwischengeschaltete Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften

1) Hält ein Versicherungsunternehmen über eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft eine Beteiligung an einem verbundenen Versicherungsunternehmen oder einem Drittland-Versicherungsunternehmen, so wird die Lage dieser Versicherungs-Holdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft bei der Berechnung der Solvabilität der Gruppe mit berücksichtigt. 2) Die Regierung regelt die Einzelheiten, insbesondere über die Berechnung der Solvenzkapitalanforderung bei zwischengeschalteten Versicherungs-Holdinggesellschaften, mit Verordnung.

Art. 213 Verbundene Drittland-Versicherungsunternehmen

1) Wird für ein Versicherungsunternehmen, das beteiligtes Unternehmen eines Drittland-Versicherungsunternehmens ist, gemäss der Methode 2 die Solvabilität der Gruppe berechnet, wird das Drittland-Versicherungsunternehmen ausschliesslich für die Zwecke dieser Berechnung wie ein verbundenes Versicherungsunternehmen behandelt. 2) Unterliegt dieses Unternehmen jedoch in dem Drittland, in dem es seinen Sitz hat, der Zulassungspflicht und einer Solvenzkapitalanforderung, die der in diesem Gesetz festgelegten zumindest gleichwertig ist, so werden in Bezug auf dieses Unternehmen die Solvenzkapitalanforderung dieses Drittlandes und die dort auf diese Anforderung anrechnungsfähigen Eigenmittel bei der Berechnung mit berücksichtigt. 3) Die Überprüfung im Hinblick darauf, ob die Vorschriften des Drittlandes zumindest gleichwertig sind, nimmt die FMA, falls sie für die Gruppenaufsicht zuständig ist, auf Ersuchen eines beteiligten Unternehmens oder auf eigene Initiative vor, es sei denn, eine diesbezügliche Entscheidung ist in Beachtung von Vorgaben der EIOPA getroffen worden. Die Kosten der Überprüfung der Gleichwertigkeit hat das beteiligte Unternehmen zu tragen. Bevor die FMA entscheidet, konsultiert sie hierzu die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und die EIOPA. 4) Die Regierung regelt weitere Einzelheiten mit Verordnung.

Art. 214 Verbundene Finanzunternehmen

Wird in Bezug auf ein Versicherungsunternehmen, das an einem Finanzunternehmen ausserhalb der Versicherungsbranche beteiligt ist, die Solvabilität der Gruppe berechnet, so ist es Versicherungsunternehmen gestattet, die in Anhang 1 zum Finanzkonglomeratsgesetz festgelegten Methoden 1 oder 2 entsprechend anzuwenden. Methode 1 darf jedoch nur angewandt werden, wenn sich die FMA, sofern sie für die Gruppenaufsicht zuständig ist, davon überzeugt hat, dass das Management und die interne Kontrolle in Bezug auf die in den Konsolidierungskreis einbezogenen Unternehmen ein zufriedenstellendes Niveau aufweisen. Die gewählte Methode ist auf Dauer einheitlich anzuwenden.

Art. 215 Nichtverfügbarkeit der notwendigen Informationen

Stehen der FMA die für die Berechnung der Gruppensolvabilität notwendigen Informationen über ein verbundenes Unternehmen mit Sitz in einem EWRA-Vertragsstaat oder in einem Drittland nicht zur Verfügung, so wird der Buchwert, den dieses Unternehmen in dem beteiligten Versicherungsunternehmen hat, von den auf die Solvabilität der Gruppe anrechnungsfähigen Eigenmitteln abgezogen. In diesem Fall werden die mit dieser Beteiligung verbundenen nicht realisierten Gewinne nicht als Eigenmittel anerkannt, die zur Bedeckung der Gruppensolvabilität herangezogen werden können.

Art. 216 Gruppensolvabilität

1) Sind Versicherungsunternehmen Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft, so stellt die FMA, falls sie für die Gruppenaufsicht zuständig ist, sicher, dass die Solvabilität der Gruppe nach Art. 206 ff. auf Ebene der Versicherungs-Holdinggesellschaft oder der gemischten Finanzholdinggesellschaft berechnet wird. 2) Für die Zwecke der Berechnung nach Abs. 1 wird das Mutterunternehmen wie ein Versicherungsunternehmen behandelt, für das in Bezug auf die Solvenzkapitalanforderung die in Art. 42 ff. enthaltenen Vorschriften gelten, und als würde es bezüglich der auf die Solvenzkapitalanforderung anrechenbaren Eigenmittel den in den genannten Bestimmungen festgelegten Bedingungen unterliegen.

Art. 217 Bedingungen

Art. 219 bis 222 gelangen für jedes Versicherungsunternehmen zur Anwendung, das Tochterunternehmen eines Versicherungsunternehmens ist, wenn folgende Bedingungen erfüllt sind: a) das Tochterunternehmen, das nach Art. 200 Abs. 2 von der Gruppenaufsicht nicht ausgenommen ist, ist in die Gruppenaufsicht auf Ebene des Mutterunternehmens nach Massgabe dieses Kapitels einbezogen; b) Risikomanagement und interne Kontrollmechanismen des Mutterunternehmens schliessen auch das Tochterunternehmen ein, und das Mutterunternehmen hat die betroffenen Aufsichtsbehörden von der umsichtigen Führung seines Tochterunternehmens überzeugt; c) das Mutterunternehmen hat die Zustimmung nach Art. 234 Abs. 4 erhalten; d) das Mutterunternehmen hat die Zustimmung nach Art. 248 Abs. 2 und 3 erhalten; e) das Mutterunternehmen hat die Inanspruchnahme der Art. 219 bis 222 beantragt und diesem Antrag wurde nach dem Verfahren des Art. 218 stattgegeben.

Art. 218 Verfahren für die Erteilung einer Ausnahmeregelung

1) Wird die Inanspruchnahme der Art. 219 bis 222 beantragt, so arbeitet die FMA mit den betroffenen Aufsichtsbehörden im Kollegium der Aufsichtsbehörden zusammen; dabei erfolgt eine umfassende Konsultation bei der Entscheidung über die Erteilung dieser Erlaubnis und bei der Festlegung der Auflagen, an die diese Erlaubnis gegebenenfalls geknüpft wird. 2) Der in Abs. 1 genannte Antrag ist an die FMA zu richten, falls diese dem Tochterunternehmen die Bewilligung erteilt hat. Die FMA unterrichtet hiervon umgehend die anderen Aufsichtsbehörden innerhalb des Kollegiums der Aufsichtsbehörden und leitet den vollständigen Antrag an sie weiter. 3) Die FMA unternimmt zusammen mit den betreffenden Aufsichtsbehörden alles, um innerhalb von drei Monaten nach Eingang des vollständigen Antrags bei allen Aufsichtsbehörden innerhalb des Kollegiums der Aufsichtsbehörden zu einer gemeinsamen Entscheidung über den Antrag zu gelangen. 4) Lässt sich im Rahmen von Abs. 3 eine gemeinsame Entscheidung nicht erzielen, entscheidet die FMA selbst über den Antrag, sofern sie für die Gruppenaufsicht zuständig ist. 5) Die Regierung regelt die Einzelheiten über das Konsultationsverfahren mit den anderen Aufsichtsbehörden mit Verordnung.

Art. 219 Bestimmung der Solvenzkapitalanforderung

1) Kann dem Antrag im Rahmen von Art. 218 stattgegeben werden, so wird die Solvenzkapitalanforderung für das Tochterunternehmen, unbeschadet eines etwaigen internen Modells für die Gruppe, nach Abs. 2 und 3 berechnet. 2) Wird die Solvenzkapitalanforderung für das Tochterunternehmen anhand eines auf Gruppenebene genehmigten internen Modells berechnet und ist die FMA, falls sie dem Tochterunternehmen die Bewilligung erteilt hat, der Auffassung, dass das Risikoprofil dieses Unternehmens erheblich von diesem internen Modell abweicht, so kann sie, solange das Unternehmen ihre Bedenken nicht angemessen ausräumt, in den in Art. 72 genannten Fällen vorschlagen, einen Kapitalaufschlag auf die anhand eines solchen Modells ermittelte Solvenzkapitalanforderung für dieses Tochterunternehmen festzusetzen oder, sollte ein solcher Kapitalaufschlag unter aussergewöhnlichen Umständen nicht angemessen sein, zu verlangen, dass dieses Unternehmen seine Solvenzkapitalanforderung anhand der Standardformel berechnet. Die FMA diskutiert ihren Vorschlag im Kollegium der Aufsichtsbehörden und begründet solche Vorschläge sowohl gegenüber dem Tochterunternehmen als auch dem Kollegium der Aufsichtsbehörden. 3) Wird die Solvenzkapitalanforderung für das Tochterunternehmen anhand der Standardformel berechnet und ist die FMA, falls sie dem Tochterunternehmen die Bewilligung erteilt hat, der Auffassung, dass dessen Risikoprofil erheblich von den Annahmen abweicht, die der Standardformel zugrunde liegen, so kann sie, solange das Unternehmen ihre Bedenken nicht angemessen ausräumt, unter aussergewöhnlichen Umständen vorschlagen, dass das Unternehmen eine Untergruppe der bei der Berechnung anhand der Standardformel verwendeten Parameter durch unternehmensspezifische Parameter bei der Berechnung der lebensversicherungstechnischen, nichtlebensversicherungstechnischen und krankenversicherungstechnischen Risikomodule nach Art. 59 ersetzt, oder einen Kapitalaufschlag auf die Solvenzkapitalanforderung für dieses Tochterunternehmen in den in Art. 72 genannten Fällen festsetzen. 4) Die Regierung regelt die Einzelheiten über das Konsultationsverfahren mit den anderen Aufsichtsbehörden mit Verordnung.

Art. 220 Verschlechterung der finanziellen Lage

1) Kann dem Antrag im Rahmen von Art. 218 stattgegeben werden, teilt die FMA, falls sie bei einem Tochterunternehmen, dem sie die Bewilligung erteilt hat, eine Verschlechterung der finanziellen Lage feststellt, dem Kollegium der Aufsichtsbehörden unverzüglich die vorgeschlagenen zu ergreifenden Massnahmen mit. Sofern es sich nicht um Krisensituationen handelt, werden die zu ergreifenden Massnahmen im Kollegium der Aufsichtsbehörden erörtert. 2) Das Kollegium der Aufsichtsbehörden unternimmt im Rahmen seiner Befugnisse alles, um eine Einigung über die vorgeschlagenen zu ergreifenden Massnahmen innerhalb eines Monats nach der Mitteilung zu erzielen. 3) Wird keine Einigung erzielt, so entscheidet die FMA, falls sie dem Tochterunternehmen die Bewilligung erteilt hat, unter gebührender Berücksichtigung der Ansichten und Vorbehalte der anderen Aufsichtsbehörden des Kollegiums der Aufsichtsbehörden, ob die vorgeschlagenen Massnahmen gebilligt werden sollten.

Art. 221 Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung

1) Kann dem Antrag im Rahmen von Art. 218 stattgegeben werden, übermittelt die FMA, falls sie dem Tochterunternehmen die Bewilligung erteilt hat, bei Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung und unbeschadet von Art. 83 dem Kollegium der Aufsichtsbehörden unverzüglich den vom Tochterunternehmen vorgelegten Sanierungsplan. Damit wird sichergestellt, dass innerhalb von sechs Monaten nach der Feststellung der Nichtbedeckung der Solvenzkapitalanforderung die anrechnungsfähigen Eigenmittel entsprechend aufgestockt werden oder das Risikoprofil so gesenkt wird, dass die Solvenzkapitalanforderung wieder bedeckt ist. 2) Das Kollegium der Aufsichtsbehörden unternimmt im Rahmen seiner Befugnisse alles, um innerhalb von vier Monaten nach dem Zeitpunkt der Feststellung der Nichteinhaltung der Solvenzkapitalanforderung eine Einigung über den Vorschlag der FMA hinsichtlich der Genehmigung des Sanierungsplans zu erzielen. 3) Wird keine Einigung erzielt, so entscheidet die FMA unter gebührender Berücksichtigung der Ansichten und Vorbehalte der anderen Aufsichtsbehörden des Kollegiums der Aufsichtsbehörden über die Genehmigung des Sanierungsplans.

Art. 222 Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung

1) Kann dem Antrag im Rahmen von Art. 218 stattgegeben werden, übermittelt die FMA, falls sie dem Tochterunternehmen die Bewilligung erteilt hat, bei Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung dem Kollegium der Aufsichtsbehörden unverzüglich den vom Tochterunternehmen vorgelegten kurzfristigen Finanzierungsplan. Damit wird sichergestellt, dass innerhalb von drei Monaten nach der Feststellung der Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung die anrechnungsfähigen Eigenmittel entsprechend aufgestockt werden oder das Risikoprofil so gesenkt wird, dass die Mindestkapitalanforderung wieder bedeckt ist. Das Kollegium der Aufsichtsbehörden wird auch über die Massnahmen informiert, die eingeleitet wurden, um die Mindestkapitalanforderung im Tochterunternehmen durchzusetzen. 2) Die Regierung regelt die Einzelheiten über das Konsultationsverfahren mit den anderen Aufsichtsbehörden mit Verordnung.

Art. 223 Ende der Ausnahmeregelung für ein Tochterunternehmen

1) Die in den Art. 219 bis 222 vorgesehenen Regelungen treten ausser Kraft, wenn: a) die in Art. 217 Bst. a genannte Bedingung nicht mehr erfüllt ist; b) die in Art. 217 Bst. b genannte Bedingung nicht mehr erfüllt ist und die Gruppe nicht innerhalb einer angemessenen Frist für erneute Einhaltung sorgt; oder c) die in Art. 217 Bst. c und d genannten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind. 2) Beschliesst die FMA, falls sie für die Gruppenaufsicht zuständig ist, in dem in Abs. 1 Bst. a genannten Fall, nach Konsultation des Kollegiums der Aufsichtsbehörden, das Tochterunternehmen nicht mehr in die Gruppenaufsicht einzubeziehen, teilt sie dies der betroffenen Aufsichtsbehörde und dem Mutterunternehmen umgehend mit.

Art. 224 Verantwortlichkeit für die Einhaltung der Bedingungen

1) Für die Zwecke von Art. 217 Bst. b, c und d ist das Mutterunternehmen für die kontinuierliche Einhaltung der dort genannten Bedingungen verantwortlich. Ist eine Bedingung nicht erfüllt, teilt es dies der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde und der für die Beaufsichtigung des betreffenden Tochterunternehmens zuständigen Behörde umgehend mit. Das Mutterunternehmen legt einen Plan vor, um innerhalb einer angemessenen Frist für erneute Einhaltung zu sorgen. 2) Unbeschadet von Abs. 1 überzeugt sich die FMA, falls sie für die Gruppenaufsicht zuständig ist, mindestens einmal jährlich, dass die in Art. 217 Bst. b, c und d genannten Bedingungen nach wie vor erfüllt sind. Eine solche Überprüfung nimmt die FMA auch auf Antrag der betroffenen Aufsichtsbehörde vor, wenn diese erhebliche Zweifel an der kontinuierlichen Erfüllung dieser Bedingungen hat. 3) Werden bei dieser Überprüfung Mängel festgestellt, verpflichtet die FMA das Mutterunternehmen zur Vorlage eines Plans, der innerhalb einer angemessenen Frist für erneute Einhaltung der Bedingungen sorgen soll. 4) Stellt die FMA, falls sie für die Gruppenaufsicht zuständig ist, nach Konsultation des Kollegiums der Aufsichtsbehörden fest, dass der in Abs. 1 oder 3 genannte Plan unzureichend ist oder nicht fristgerecht umgesetzt wird, so schliesst sie daraus, dass die in Art. 217 Bst. b, c und d festgelegten Bedingungen nicht mehr erfüllt sind und teilt dies umgehend der betroffenen Aufsichtsbehörde mit.

Art. 225 Neuer Antrag des Mutterunternehmens

Die in den Art. 219 bis 222 vorgesehenen Regelungen treten wieder in Kraft, wenn das Mutterunternehmen einen neuen Antrag einreicht und diesem Antrag nach dem Verfahren des Art. 218 stattgegeben wird.

Art. 226 Anwendbare Bestimmungen

Für Versicherungsunternehmen, die Tochterunternehmen einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft sind, gelten die Art. 217 bis 225 entsprechend.

Art. 227 Grundsatz

1) Falls die FMA für die Gruppenaufsicht zuständig ist, unterzieht sie die Risikokonzentration auf Gruppenebene einer Überprüfung. 2) Bei Bestimmung der oder Stellungnahme zu den Risikoarten tragen die FMA und die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden der besonderen Struktur der Gruppe und der Struktur des Risikomanagements der Gruppe Rechnung. 3) Bei der Beaufsichtigung der Risikokonzentrationen sind insbesondere das mögliche Ansteckungsrisiko innerhalb der Gruppe, das Risiko eines Interessenkonflikts sowie die Höhe und der Umfang der Risiken zu überwachen.

Art. 228 Meldepflichten

1) Versicherungsunternehmen, Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften sind verpflichtet, der FMA, falls diese für die Gruppenaufsicht zuständig ist, regelmässig, mindestens aber einmal jährlich, jede erhebliche Risikokonzentration auf Gruppenebene zu melden. 2) Die massgeblichen Informationen sind der FMA vom Versicherungsunternehmen an der Spitze der Gruppe oder für den Fall, dass an der Spitze kein Versicherungsunternehmen steht, von der Versicherungs-Holdinggesellschaft, der gemischten Finanzholdinggesellschaft oder dem Versicherungsunternehmen der Gruppe zu übermitteln, die beziehungsweise das von der FMA, falls diese für die Gruppenaufsicht zuständig ist, nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe selbst zu diesem Zweck benannt worden ist. 3) Falls die FMA für die Gruppenaufsicht zuständig ist, bestimmt sie nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe selbst, welche Risikoarten die Versicherungsunternehmen der Gruppe in jedem Fall melden müssen. 4) Zur Ermittlung erheblicher Risikokonzentrationen sind durch die FMA, falls sie für die Gruppenaufsicht zuständig ist, nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe selbst angemessene Schwellenwerte festzulegen, die auf der Grundlage der Solvenzkapitalanforderungen, der versicherungstechnischen Rückstellungen oder beidem basieren.

Art. 229 Grundsatz

Falls die FMA für die Gruppenaufsicht zuständig ist, unterzieht sie die gruppeninternen Transaktionen einer aufsichtlichen Überprüfung.

Art. 230 Meldepflichten

1) Versicherungsunternehmen, Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischte Finanzholdinggesellschaften sind verpflichtet, der FMA, falls diese für die Gruppenaufsicht zuständig ist, regelmässig, mindestens aber einmal jährlich, alle bedeutenden gruppeninternen Transaktionen der Versicherungsunternehmen der Gruppe zu melden, einschliesslich jener, die mit einer natürlichen Person getätigt wurden, die zu einem Unternehmen der Gruppe enge Verbindungen unterhält. 2) Ausserordentlich bedeutende gruppeninterne Transaktionen sind darüber hinaus so schnell als möglich zu melden. 3) Die massgeblichen Informationen sind der FMA vom Versicherungsunternehmen an der Spitze der Gruppe oder für den Fall, dass an der Spitze kein Versicherungsunternehmen steht, von der Versicherungs-Holdinggesellschaft, der gemischten Finanzholdinggesellschaft oder dem Versicherungsunternehmen der Gruppe zu übermitteln, die beziehungsweise das von der FMA, falls diese für die Gruppenaufsicht zuständig ist, nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe selbst zu diesem Zweck benannt worden ist. 4) Falls die FMA für die Gruppenaufsicht zuständig ist, bestimmt sie nach Konsultation der anderen betroffenen Aufsichtsbehörden und der Gruppe selbst, welche Art gruppeninterner Transaktionen die Versicherungsunternehmen in jedem Fall melden müssen. 5) Art. 227 Abs. 2 und 3 sowie Art. 228 Abs. 4 gelten entsprechend.

Art. 231 Überwachung der Governance

1) Die in den Art. 30 bis 41 festgelegten Anforderungen an die Governance gelten auf Gruppenebene entsprechend. 2) Unbeschadet des Abs. 1 sind Risikomanagement- und interne Kontrollsysteme sowie das Berichtswesen in allen Unternehmen, die nach Art. 195 Bst. a und b in die Gruppenaufsicht einbezogen sind, einheitlich umzusetzen, damit Systeme und Berichtswesen auf Ebene der Gruppe kontrolliert werden können. 3) Die Systeme und das Berichtswesen nach Abs. 1 und 2 sowie Art. 232 werden von der FMA, falls sie für die Gruppenaufsicht zuständig ist, einer aufsichtlichen Überprüfung unterzogen.

Art. 232 Leitungsorgane von Versicherungs-Holdinggesellschaften und gemischten Finanzholdinggesellschaften

Alle Personen, die die Geschäfte einer Versicherungs-Holdinggesellschaft oder einer gemischten Finanzholdinggesellschaft tatsächlich führen, haben über die zur Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderliche fachliche Qualifikation und persönliche Integrität zu verfügen. Art. 33 gilt entsprechend.

Art. 233 Interne Kontrollmechanismen

Unbeschadet von Art. 231 haben die internen Kontrollmechanismen mindestens zu umfassen: a) angemessene Mechanismen in Bezug auf die Solvabilität der Gruppe, die es ermöglichen, alle wesentlichen Risiken zu erkennen und zu messen und diese angemessen mit anrechnungsfähigen Eigenmitteln zu unterlegen; b) ein ordnungsgemässes Berichtswesen und ordnungsgemässe Rechnungslegungsverfahren zur Überwachung und Steuerung von gruppeninternen Transaktionen und Risikokonzentrationen.

Art. 234 Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung

1) Das beteiligte Versicherungsunternehmen, die Versicherungs-Holdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft ist verpflichtet, auf Gruppenebene die in Art. 37 vorgeschriebene Bewertung vorzunehmen. 2) Die nach Abs. 1 durchzuführende unternehmenseigene Risiko- und Solvabilitätsbeurteilung ist von der FMA, falls sie für die Gruppenaufsicht zuständig ist, einer aufsichtlichen Überprüfung zu unterziehen. 3) Wird die Solvabilität der Gruppe auf der Grundlage von Methode 1 (Standardmethode) berechnet, stellt das beteiligte Versicherungsunternehmen, die Versicherungs-Holdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde eine angemessene Darstellung der Differenz zwischen der Summe der Solvenzkapitalanforderungen aller verbundenen Versicherungsunternehmen der Gruppe und der konsolidierten Solvenzkapitalanforderung der Gruppe zur Verfügung. 4) Sollte das beteiligte Versicherungsunternehmen, die Versicherungs-Holdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft dies beschliessen und hierfür die Zustimmung der FMA, falls sie für die Gruppenaufsicht zuständig ist, erhalten, so kann es beziehungsweise sie die in Art. 37 für die Gruppenebene und die Ebene des einzelnen Tochterunternehmens vorgeschriebenen Bewertungen gleichzeitig vornehmen und alle diese Bewertungen in einem einzigen Dokument zusammenfassen. 5) Vor Erteilung der Zustimmung nach Abs. 4 konsultiert die FMA die Mitglieder des Kollegiums der Aufsichtsbehörden und trägt deren Ansichten und Vorbehalten angemessen Rechnung. 6) Nimmt die Gruppe die in Abs. 4 vorgesehene Möglichkeit in Anspruch, übermittelt sie das Dokument allen betroffenen Aufsichtsbehörden gleichzeitig. Die Inanspruchnahme dieser Möglichkeit enthebt die betreffenden Tochterunternehmen nicht ihrer Pflicht, für die Einhaltung der in Art. 37 festgelegten Anforderungen zu sorgen.

Art. 235 Grundsatz

1) Für die Koordinierung und Wahrnehmung der Gruppenaufsicht wird aus den Aufsichtsbehörden der betroffenen EWRA-Vertragsstaaten eine einzige Behörde als zuständig ausgewählt ("für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde"). 2) Die FMA ist befugt, diese Zuständigkeit wahrzunehmen. 3) Um die Wahrnehmung der Gruppenaufsicht zu gewährleisten, müssen die Unternehmen in Fällen, in denen die FMA nicht die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ist, ihren Verpflichtungen, die sie andernfalls gegenüber der FMA hätten, auch dann nachkommen, wenn diese Zuständigkeit einer Aufsichtsbehörde eines anderen EWRA-Vertragsstaates zukommt.

Art. 236 Kriterien für die Bestimmung der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde

1) Fallen alle Versicherungsunternehmen einer Gruppe in den Zuständigkeitsbereich derselben Aufsichtsbehörde, so übernimmt diese die Aufgabe der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde. 2) Steht an der Spitze der Gruppe ein Versicherungsunternehmen, so ist die Aufsichtsbehörde für die Gruppenaufsicht zuständig, die diesem Unternehmen die Zulassung erteilt hat. 3) Steht an der Spitze der Gruppe kein Versicherungsunternehmen, so wird die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde wie folgt ermittelt: a) Ist das Mutterunternehmen eines Versicherungsunternehmens eine Versicherungs-Holdinggesellschaft oder eine gemischte Finanzholdinggesellschaft, so ist die Aufsichtsbehörde zuständig, die diesem Versicherungsunternehmen die Zulassung erteilt hat. b) Haben mindestens zwei Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem EWRA-Vertragsstaat als Mutterunternehmen dieselbe Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft und wurde eines dieser Unternehmen im EWRA-Vertragsstaat zugelassen, in dem die Versicherungs-Holdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat, so ist die Aufsichtsbehörde zuständig, die diesem Versicherungsunternehmen die Zulassung erteilt hat. c) Stehen an der Spitze einer Gruppe mindestens zwei Versicherungs-Holdinggesellschaften oder gemischte Finanzholdinggesellschaften mit Sitz in unterschiedlichen EWRA-Vertragsstaaten und befindet sich in jedem dieser Vertragsstaaten ein Versicherungsunternehmen, so ist die Aufsichtsbehörde zuständig, der die Aufsicht über das Versicherungsunternehmen mit der grössten Bilanzsumme zukommt. d) Haben mindestens zwei Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem EWRA-Vertragsstaat als Mutterunternehmen dieselbe Versicherungs-Holdinggesellschaft oder gemischte Finanzholdinggesellschaft und wurde keinem dieser Unternehmen die Zulassung im EWRA-Vertragsstaat erteilt, in dem die Versicherungs-Holdinggesellschaft oder die gemischte Finanzholdinggesellschaft ihren Sitz hat, so ist die Aufsichtsbehörde zuständig, die dem Versicherungsunternehmen mit der grössten Bilanzsumme die Zulassung erteilt hat. e) Hat die Gruppe kein Mutterunternehmen oder liegt ein anderer, nicht in den Bst. a bis d genannter Fall vor, so ist die Aufsichtsbehörde zuständig, die dem Versicherungsunternehmen mit der grössten Bilanzsumme die Zulassung erteilt hat.

Art. 237 Besondere Fälle

1) Wäre die Anwendung der in Art. 236 genannten Kriterien wegen der Struktur der Gruppe und der relativen Bedeutung der Geschäfte des Versicherungsunternehmens in verschiedenen Ländern unangemessen, so können die betroffenen Aufsichtsbehörden in besonderen Fällen auf Antrag einer der Behörden gemeinsam beschliessen, von diesen Kriterien abzuweichen und eine andere Behörde als die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde bestimmen. 2) Die betroffenen Aufsichtsbehörden unternehmen im Rahmen ihrer Befugnisse alles, um innerhalb von drei Monaten nach Antragstellung nach Abs. 1 zu einer gemeinsamen Entscheidung über die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde zu gelangen. Vor ihrer Entscheidung geben die betroffenen Aufsichtsbehörden der Gruppe Gelegenheit zur Stellungnahme. Die für die Gruppenaufsicht vorgesehene zuständige Behörde teilt der Gruppe die gemeinsame Entscheidung, die vollumfänglich zu begründen ist, mit. 3) Hat eine der betroffenen Aufsichtsbehörden die EIOPA konsultiert, so setzen die betroffenen Aufsichtsbehörden ihr Verfahren aus und warten die Entscheidung der EIOPA ab. Sie treffen ihre Entscheidung unter Beachtung der Entscheidungsgründe der EIOPA; diese ist verbindlich und durch die betroffenen Behörden anzuerkennen. 4) Wird keine gemeinsame Entscheidung erzielt, von den in Art. 236 festgelegten Kriterien abzuweichen, so wird die Aufgabe der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde von der nach Art. 236 ermittelten Aufsichtsbehörde wahrgenommen.

Art. 238 Aufgaben der FMA als für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde

Ist die FMA die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde, so obliegen ihr insbesondere folgende Aufgaben: a) Koordinierung der Sammlung und Verbreitung zweckdienlicher oder grundlegender Informationen bei der laufenden Überwachung sowie in Krisensituationen, einschliesslich der Verbreitung von Informationen, die eine Aufsichtsbehörde zur Erfüllung ihrer Aufsichtspflichten benötigt; b) aufsichtliche Überprüfung und Beurteilung der Finanzlage der Gruppe; c) Beurteilung der Einhaltung der Vorschriften über Solvabilität, Risikokonzentration und gruppeninterne Transaktionen durch die Gruppe; d) Beurteilung der Governance der Gruppe nach Art. 231 bis 234 sowie der Frage, ob die Leitungsorgane des beteiligten Unternehmens die in den Art. 33 und 232 festgelegten Anforderungen erfüllen; e) Planung und Koordinierung der Aufsichtstätigkeiten bei der laufenden Beaufsichtigung sowie in Krisensituationen in Zusammenarbeit mit den betroffenen Aufsichtsbehörden in Form regelmässiger Sitzungen, die mindestens jährlich abgehalten werden, oder auf anderem angemessenen Wege, wobei der Wesensart, der Komplexität und dem Umfang der Risiken Rechnung zu tragen ist, die mit der Tätigkeit aller der Gruppe angehörenden Unternehmen einhergehen; f) sonstige Aufgaben, die der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde durch dieses Gesetz zugewiesen werden.

Art. 239 Kollegium der Aufsichtsbehörden

1) Um die Wahrnehmung der in Art. 238 genannten Aufgaben der Gruppenaufsicht zu erleichtern, wird ein Kollegium der Aufsichtsbehörden unter dem Vorsitz der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde eingesetzt. Die FMA kann an diesem Kollegium teilnehmen, auch wenn sie nicht die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ist. 2) Das Kollegium der Aufsichtsbehörden stellt sicher, dass die Verfahren für die Zusammenarbeit, den Informationsaustausch und die Konsultation zwischen den dem Kollegium angehörenden Aufsichtsbehörden zur Übereinstimmung ihrer Beschlüsse und Tätigkeiten beitragen. 3) Mitglieder des Kollegiums der Aufsichtsbehörden sind die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde und die Aufsichtsbehörden aller EWRA-Vertragsstaaten, in denen Tochterunternehmen ihren Sitz haben, sowie die EIOPA. 4) Die Regierung regelt die Einzelheiten über das Kollegium der Aufsichtsbehörden mit Verordnung.

Art. 240 Grundsatz

1) Die FMA arbeitet mit anderen inländischen Behörden zusammen, um das gute Funktionieren der Gruppenaufsicht zu gewährleisten. 2) Die FMA arbeitet, soweit dies erforderlich ist, mit den zuständigen ausländischen Behörden zusammen, indem sie namentlich Daten, Auskünfte, Berichte und Unterlagen bearbeitet oder diese ins Ausland übermittelt. Zum Zweck der Zusammenarbeit können auch Vereinbarungen mit ausländischen Aufsichtsbehörden geschlossen werden. 3) Die FMA kann jederzeit Auskünfte über Aktivitäten liechtensteinischer Unternehmen im Ausland und die wirtschaftlichen Verhältnisse beaufsichtigter Unternehmen einholen, soweit dies erforderlich ist. 4) Für die Zusammenarbeit mit der EIOPA und anderen europäischen Behörden gilt Art. 188 Abs. 3 entsprechend.

Art. 241 Zusammenarbeit mit der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde

1) Die für die Beaufsichtigung der einzelnen Versicherungsunternehmen einer Gruppe zuständigen Behörden und die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde arbeiten eng zusammen, insbesondere in Fällen, in denen sich ein Versicherungsunternehmen in finanziellen Schwierigkeiten befindet. 2) Um sicherzustellen, dass den Aufsichtsbehörden, einschliesslich der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde, unbeschadet ihrer jeweiligen Aufgaben und unabhängig davon, ob sie sich im selben EWRA-Vertragsstaat befinden, der gleiche Informationsumfang zur Verfügung steht, übermittelt die FMA den anderen Aufsichtsbehörden alle erforderlichen Informationen, um ihnen die Erfüllung ihrer Aufsichtspflichten zu ermöglichen. 3) Ist die FMA für die Beaufsichtigung eines einzelnen Versicherungsunternehmens einer Gruppe oder für die Gruppenaufsicht zuständig, beruft sie unverzüglich eine Sitzung aller an der Gruppenaufsicht beteiligten Aufsichtsbehörden ein, insbesondere wenn: a) sie einen schwerwiegenden Verstoss gegen die Solvenzkapitalanforderung oder einen Verstoss gegen die Mindestkapitalanforderung eines einzelnen Versicherungsunternehmens feststellt; b) sie einen schwerwiegenden Verstoss gegen die auf der Grundlage des konsolidierten Abschlusses errechnete Solvenzkapitalanforderung auf Gruppenebene oder die aggregierte Solvenzkapitalanforderung für die Gruppe feststellt; oder c) andere aussergewöhnliche Umstände eintreten oder eingetreten sind.

Art. 242 Konsultation der Aufsichtsbehörden untereinander

1) Vor jeder Entscheidung, die für die Aufsichtstätigkeit anderer Aufsichtsbehörden von Bedeutung ist, hört die FMA die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden zu Folgendem an: a) Veränderung in der Aktionärs-, Organisations- oder Leitungsstruktur von Versicherungsunternehmen einer Gruppe, die der Genehmigung oder Zulassung durch Aufsichtsbehörden bedürfen; b) bedeutende Sanktionen oder aussergewöhnliche Massnahmen der Aufsichtsbehörden, wie ein Aufschlag auf die Solvenzkapitalanforderung nach Art. 72 oder die Auferlegung einer Beschränkung der Verwendung eines internen Modells bei der Berechnung der Solvenzkapitalanforderung, wobei in diesen Fällen die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde zu konsultieren ist; c) Erstreckung einer Frist im Sinne von Art. 83 Abs. 3. 2) Beruht eine Entscheidung auf Informationen, die von anderen Aufsichtsbehörden übermittelt wurden, so konsultiert die FMA die betroffenen Aufsichtsbehörden vor dieser Entscheidung. In den Fällen von Abs. 1 Bst. b und c konsultiert die FMA stets die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde. 3) Die FMA kann beschliessen, von einer Konsultation abzusehen, wenn Eile geboten ist oder eine solche Konsultation die Wirksamkeit der Entscheidung beeinträchtigen könnte. In diesem Fall setzt die FMA die anderen betroffenen Aufsichtsbehörden unverzüglich von ihrer Entscheidung in Kenntnis.

Art. 243 Auskunftsersuchen der für die Gruppenaufsicht zuständigen Behörde

1) Übt die FMA in Fällen, in denen ein Mutterunternehmen seinen Sitz im Inland hat, die Gruppenaufsicht nicht selbst aus, so kann die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde sie ersuchen, vom Mutterunternehmen alle Informationen, die für die Wahrnehmung ihrer in Art. 238 festgelegten Rechte und Pflichten zweckdienlich sind, zu verlangen, und an die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde weiterzuleiten. 2) Abs. 1 findet sinngemäss Anwendung, falls die FMA die für die Gruppenaufsicht zuständige Behörde ist.

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