Art. 122 Zulassung in mehreren EWRA-Vertragsstaaten
1) Drittland-Direktversicherungsunternehmen, die in mehreren EWRA-Vertragsstaaten eine Zulassung zur Versicherungstätigkeit beantragt oder erhalten haben, können die Gewährung folgender Erleichterungen beantragen, die nur zusammen gewährt werden:
a) Berechnung der Solvenzkapitalanforderung auf der Grundlage der gesamten Geschäftstätigkeit im Gebiet der EWRA-Vertragsstaaten, wobei für diese Berechnung nur die Geschäfte der Niederlassungen zugrunde gelegt werden, die sich in diesem Gebiet befinden;
b) Hinterlegung der Kaution nach Art. 117 Abs. 1 Bst. e nur in einem EWRA-Vertragsstaat;
c) Belegenheit der Vermögenswerte, die den Gegenwert der Mindestkapitalanforderung bilden, in irgendeinem der EWRA-Vertragsstaaten, in denen die Versicherungstätigkeit ausgeübt wird.
2) In den in Abs. 1 Bst. a genannten Fällen wird zum Zweck dieser Berechnung lediglich auf die Tätigkeiten aller Zweigniederlassungen im Gebiet der EWRA-Vertragsstaaten abgestellt.
3) Der Antrag auf Gewährung der Erleichterungen nach Abs. 1 ist bei allen Aufsichtsbehörden dieser EWRA-Vertragsstaaten zu stellen, bei denen eine Zulassung beantragt oder erteilt wurde. Diese Behörden einigen sich über die schliesslich zuständige Aufsichtsbehörde, nachdem sich diese bereit erklärt hat, die Überwachung der Solvabilität für die gesamte Geschäftstätigkeit der in den EWRA-Vertragsstaaten ansässigen Niederlassungen zu übernehmen; dem Versicherungsunternehmen kommt das Recht zu, bezüglich der schliesslich zuständigen Aufsichtsbehörde einen Antrag, versehen mit einer Begründung, zu stellen. Die Erleichterungen werden zu dem Zeitpunkt wirksam, zu welchem die gewählte Aufsichtsbehörde gegenüber den anderen Aufsichtsbehörden erklärt hat, die Überwachung zu übernehmen. Die Erleichterungen nach Abs. 1 dürfen nur gewährt werden, wenn alle betroffenen Aufsichtsbehörden zustimmen.
4) Die in Art. 117 Abs. 1 Bst. e genannte Kaution ist bei dem betreffenden EWRA-Vertragsstaat zu hinterlegen.
5) Die nach diesem Artikel gewährten Erleichterungen sind auf Veranlassung eines oder mehrerer der betroffenen EWRA-Vertragsstaaten gleichzeitig von allen diesen Staaten zu widerrufen.
Art. 123 Grundsatz
1) Die FMA beaufsichtigt die Beendigung der Versicherungstätigkeit und die Abwicklung der bestehenden Versicherungsverträge, wenn die Versicherungstätigkeit untersagt, freiwillig eingestellt oder die Bewilligung entzogen wird.
2) Sind alle versicherungsrechtlichen Verpflichtungen erfüllt und wird die Versicherungstätigkeit beendet, so wird ein Versicherungsunternehmen von der FMA aus der Aufsicht entlassen.
3) Die FMA informiert die zuständigen Aufsichtsbehörden der Aufnahmestaaten über Beendigungsverfahren, namentlich im Zusammenhang mit einer freiwilligen Unternehmensliquidation.
Art. 125 b) Rechte der Versicherungsnehmer
1) Nach jeder Bestandesübertragung haben Versicherungsnehmer das Recht, den Versicherungsvertrag innerhalb von drei Monaten seit der Benachrichtigung nach Abs. 3 zu kündigen.
2) Bei Bestandesübertragungen im Zuge von Unternehmenszusammenschlüssen und unter Versicherungsunternehmen mit engen Verbindungen kann die FMA auf Antrag hin das Kündigungsrecht ausschliessen.
3) Das übernehmende Versicherungsunternehmen ist verpflichtet, die übernommenen Versicherungsnehmer individuell über die erfolgte Bestandesübertragung zu informieren.
Art. 126 c) Bestandesübertragung durch eine ausländische Zweigniederlassung oder im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr
1) Überträgt ein Versicherungsunternehmen mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein ganz oder teilweise einen Bestand an Versicherungsverträgen, die es in einem anderen EWRA-Vertragsstaat durch eine Zweigniederlassung oder im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr abgeschlossen hat, auf ein Unternehmen mit Sitz in einem solchen Staat, so ist die Genehmigung der FMA erforderlich. Diese wird, soweit kein Verweigerungsgrund nach Art. 124 vorliegt, erteilt, wenn:
a) die Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaates des übernehmenden Unternehmens bescheinigt, dass das übernehmende Unternehmen unter Berücksichtigung der Übertragung über die erforderlichen anrechnungsfähigen Eigenmittel zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung verfügt;
b) die Aufsichtsbehörden der EWRA-Vertragsstaaten, in denen die Verträge entweder nach dem Niederlassungsrecht oder im Rahmen des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs abgeschlossen worden sind, zustimmen; und
c) bei Übertragung des Versicherungsbestandes einer Zweigniederlassung die Aufsichtsbehörde dieses Staates konsultiert worden ist.
2) Teilt die nach Abs. 1 Bst. c konsultierte Behörde ihre Stellungnahme oder ihre Zustimmung nicht innerhalb von drei Monaten nach Erhalt der entsprechenden Konsultationsanfrage mit, so gilt dies als stillschweigende Zustimmung.
3) Erfolgt die Übertragung des Versicherungsbestandes durch ein Rückversicherungsunternehmen, so ist lediglich Abs. 1 Bst. a anwendbar.
4) Die Bestimmung gilt sinngemäss auch für die Übertragung eines Versicherungsbestandes auf ein anderes inländisches Unternehmen.
Art. 127 d) Bestandesübertragung durch inländische Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungsunternehmen
1) Die Art. 123 bis 126 sind sinngemäss anwendbar, wenn inländische Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungsunternehmen ihren Versicherungsbestand ganz oder teilweise auf ein Unternehmen mit Sitz im Fürstentum Liechtenstein oder in einem anderen EWRA-Vertragsstaat übertragen wollen.
2) Soll der Bestand auf eine Zweigniederlassung übertragen werden, die in einem anderen EWRA-Vertragsstaat errichtet ist, so hat sich die FMA überdies zu vergewissern, dass die zuständige Aufsichtsbehörde des anderen EWRA-Vertragsstaates des übernehmenden Unternehmens bescheinigt, dass:
a) das übernehmende Unternehmen unter Berücksichtigung der Übertragung über genügend anrechnungsfähige Eigenmittel zur Bedeckung der Solvenzkapitalanforderung verfügt;
b) das Recht des EWRA-Vertragsstaates des übernehmenden Unternehmens die Möglichkeit einer solchen Übertragung vorsieht; und
c) dieser EWRA-Vertragsstaat mit der Übertragung einverstanden ist.
Art. 128 Entzug der Bewilligung
1) Die FMA kann einem Versicherungsunternehmen die Bewilligung für einzelne Versicherungszweige, einzelne Geschäftsbereiche oder die gesamte Tätigkeit entziehen, wenn:
a) ein Versicherungsunternehmen die Voraussetzungen für die Erteilung der Bewilligung nicht mehr erfüllt;
b) das Versicherungsunternehmen in schwerwiegender Weise Verpflichtungen verletzt, die ihm nach den Aufsichtsvorschriften oder nach behördlichen Anordnungen obliegen;
c) sich so schwere Missstände ergeben, dass eine Fortsetzung des Geschäftsbetriebs die Interessen der Versicherten gefährdet; oder
d) das Versicherungsunternehmen von der Bewilligung nicht binnen zwölf Monaten Gebrauch macht oder ausdrücklich auf sie verzichtet oder wenn es seit mehr als sechs Monaten den Geschäftsbetrieb eingestellt hat.
2) Die FMA entzieht die Bewilligung, wenn das Unternehmen die Mindestkapitalanforderung nicht erfüllt und die FMA der Auffassung ist, dass der vorgelegte Finanzierungsplan offensichtlich unzureichend ist, oder es dem betreffenden Unternehmen nicht gelingt, innerhalb von drei Monaten nach Feststellung der Nichtbedeckung der Mindestkapitalanforderung den vereinbarten Plan zu erfüllen.
3) Wird die Bewilligung entzogen, so trifft die FMA alle Massnahmen, die geeignet sind, die Belange der Versicherten zu wahren. Insbesondere kann sie die freie Verfügung über Vermögenswerte des Unternehmens einschränken oder untersagen, die Übertragung eines Versicherungsbestandes anordnen sowie die Vermögensverwaltung geeigneten Personen übertragen. Sie kann einen Abwicklungsplan im Sinne von Art. 133 verlangen. Die FMA unterrichtet auch die zuständigen Behörden der übrigen EWRA-Vertragsstaaten sowie die EIOPA über den Entzug einer Bewilligung.
4) Werden der FMA Tatsachen bekannt, die einen Entzug der Bewilligung rechtfertigen würden, kann sie stattdessen die Abberufung von Mitgliedern des Aufsichts- oder des Verwaltungsrates oder von anderen Leitungsorganen verlangen, auf deren Person sich die Tatsachen beziehen, und diesen Personen auch die Ausübung ihrer Tätigkeit untersagen.
5) Wird über ein Versicherungsunternehmen der Konkurs eröffnet, so entzieht die FMA die Bewilligung. In einem solchen Fall können mit Zustimmung der FMA Geschäfte des Versicherungsunternehmens weiterbetrieben werden, soweit dies für die Abwicklung der Geschäftstätigkeit erforderlich oder angezeigt erscheint.
Art. 129 Massnahmen gegenüber Direktversicherungsunternehmen aus einem anderen EWRA-Vertragsstaat
1) Wird festgestellt, dass ein Direktversicherungsunternehmen aus einem EWRA-Vertragsstaat, das im Fürstentum Liechtenstein eine Zweigniederlassung hat oder im grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehr tätig ist, die inländischen Rechtsvorschriften nicht einhält, so fordert die FMA das Unternehmen auf, die Unregelmässigkeiten einzustellen. Gleichzeitig benachrichtigt die FMA die zuständigen Aufsichtsbehörden des Herkunftsstaates.
2) Trifft das Versicherungsunternehmen nicht die erforderlichen Massnahmen, werden die zuständigen Aufsichtsbehörden des Herkunftsstaates informiert und ersucht, gegen das Unternehmen vorzugehen.
3) Bei anhaltenden Verstössen gegen die inländische Aufsichtsgesetzgebung kann die FMA nach Unterrichtung der zuständigen Aufsichtsbehörde des Herkunftsstaates dem Versicherungsunternehmen eine weitere Versicherungstätigkeit im Inland untersagen sowie alle erforderlichen Massnahmen anordnen. Die FMA informiert die EIOPA über getroffene Massnahmen. Überdies kann die FMA die EIOPA konsultieren und um deren Mithilfe ersuchen.
4) Stellt die zuständige Aufsichtsbehörde des Aufnahmestaates fest, dass ein liechtensteinisches Versicherungsunternehmen die dortigen Rechtsvorschriften nicht einhält und wird die FMA entsprechend informiert, trifft sie nach eigener Überprüfung die erforderlichen Massnahmen, damit das liechtensteinische Versicherungsunternehmen diese Unregelmässigkeiten beseitigt.
Art. 130 Massnahmen gegenüber Rückversicherungsunternehmen aus einem anderen EWRA-Vertragsstaat
1) Stellt die FMA fest, dass ein Rückversicherungsunternehmen, das im Inland eine Zweigniederlassung betreibt oder grenzüberschreitende Dienstleistungen erbringt, die für das Rückversicherungsunternehmen geltenden inländischen Vorschriften nicht einhält, so fordert sie das Unternehmen auf, diese Unregelmässigkeiten abzustellen; gleichzeitig teilt sie den zuständigen Aufsichtsbehörden des Herkunftsstaates ihre Erkenntnisse mit.
2) Verletzt das Rückversicherungsunternehmen trotz der Massnahmen des Herkunftsstaates oder weil sich die Massnahmen als unzureichend erweisen weiterhin die im Inland geltenden Rechtsvorschriften, so kann die FMA nach Unterrichtung der zuständigen Aufsichtsbehörden des Herkunftsstaates die geeigneten Massnahmen treffen, um weitere Unregelmässigkeiten zu verhindern oder zu ahnden, und, soweit unbedingt erforderlich, das Rückversicherungsunternehmen daran hindern, weitere Rückversicherungs- oder Retrozessionsverträge im Inland abzuschliessen. Die FMA kann die EIOPA konsultieren und um deren Eingreifen ersuchen.
3) Nach Abs. 1 und 2 ergriffene Massnahmen, die Sanktionen und Beschränkungen für die Ausübung der Rückversicherungstätigkeit umfassen, sind hinreichend zu begründen und dem betreffenden Rückversicherungsunternehmen bekannt zu geben.
Art. 131 Massnahmen gegen Drittland-Versicherungsunternehmen
1) Überwacht die FMA die Solvabilität für die gesamte Geschäftstätigkeit eines Drittland-Versicherungsunternehmens nach Art. 122 Abs. 3, so unterrichtet die FMA bei Entzug der Bewilligung die Aufsichtsbehörden der anderen EWRA-Vertragsstaaten, in denen das Unternehmen tätig ist.
2) Wird die FMA durch die für die Überwachung der Solvabilität für die gesamte Geschäftstätigkeit zuständige ausländische Aufsichtsbehörde über einen Widerruf informiert, der damit begründet wird, dass die Solvabilität für die gesamte Geschäftstätigkeit nicht mehr die Anforderungen nach Art. 122 erfüllt, so hat die FMA die von ihr erteilte Bewilligung zu entziehen.
Art. 133 b) Abwicklungsplan
1) Ein Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilligung verzichtet, hat der FMA einen genehmigungspflichtigen Abwicklungsplan sowie auf deren Verlangen weitere für die aufsichtliche Prüfung notwendige Unterlagen vorzulegen.
2) Der Abwicklungsplan muss Angaben enthalten über:
a) die Abwicklung der finanziellen Verpflichtungen aus den Versicherungsverträgen und allfälligen Rückversicherungen;
b) die dafür bereit gestellten Mittel;
c) die für diese Aufgabe verantwortlichen Personen; und
d) die geplante Liquidation des Unternehmens.
3) Das Versicherungsunternehmen, das auf die Bewilligung verzichtet hat, darf in den fraglichen Versicherungszweigen sowie in der Rückversicherung keine neuen Versicherungsverträge abschliessen; bestehende Versicherungsverträge dürfen weder verlängert noch in Bezug auf den Deckungsumfang erweitert werden.
Art. 134 Veröffentlichung
1) Wird einem Versicherungsunternehmen die Bewilligung entzogen, verzichtet es auf die Bewilligung oder stellt es im Fall des Verzichts den gesetzmässigen Zustand nicht wieder her, so hat die FMA die Versicherten durch Veröffentlichung davon in Kenntnis zu setzen.
2) Die Kosten der Veröffentlichung hat das Versicherungsunternehmen zu tragen.
Art. 135 Meldepflicht von Drittland-Versicherungsunternehmen
Im Fürstentum Liechtenstein tätige Drittland-Versicherungsunternehmen haben der FMA unverzüglich Meldung zu erstatten, wenn ihnen in einem anderen Staat die Bewilligung zum Betrieb von Versicherungsgeschäften entzogen worden ist.
Art. 136 Versicherungszweige
Die Nichtlebensversicherung umfasst die in Anhang 1 Bst. A genannten Versicherungszweige.
Art. 137 Pflichtversicherungen
1) Nichtlebensversicherungsunternehmen können nach Massgabe der einschlägigen Spezialgesetze Pflichtversicherungsverträge anbieten und abschliessen.
2) Ein Pflichtversicherungsvertrag genügt der Versicherungspflicht nur, wenn er den für diese Versicherung vorgeschriebenen spezifischen Bestimmungen entspricht.
3) Der Fortfall des Versicherungsschutzes einer Pflichtversicherung kann gegenüber Dritten nur nach Massgabe der einschlägigen Spezialgesetzgebung geltend gemacht werden.
4) Die FMA hat der EIOPA mitzuteilen, für welche Risiken im Inland eine Versicherungspflicht besteht; dabei macht sie Angaben zu den besonderen gesetzlichen Bestimmungen und gegebenenfalls zu den Nachweisen über die Erfüllung der Versicherungspflicht.
Art. 138 Anwendungsbereich
1) Die Art. 139 bis 141 gelten für Mitversicherungsgeschäfte im EWR, die eines oder mehrere der unter den Zweigen 3 bis 6 von Anhang 1 Bst. A aufgeführten Risiken zum Gegenstand haben und folgende Bedingungen erfüllen:
a) das Risiko ist ein Grossrisiko;
b) das Risiko wird im Rahmen eines einzelnen Vertrages gegen Zahlung einer Gesamtprämie für eine einheitliche Versicherungsdauer von mehreren Versicherungsunternehmen, von denen eines das führende Versicherungsunternehmen ist, und zwar von jedem einzeln als "Mitversicherer" übernommen, ohne dass zwischen diesen ein Gesamtschuldverhältnis besteht;
c) das Risiko ist innerhalb des EWR belegen;
d) zur Sicherstellung der Deckung dieses Risikos wird das führende, im EWR zugelassene, Versicherungsunternehmen wie ein Versicherungsunternehmen behandelt, das das gesamte Risiko abdeckt;
e) zumindest ein Mitversicherer ist über eine Niederlassung in einem anderen EWRA-Vertragsstaat als dem des führenden Versicherungsunternehmens am Vertrag beteiligt;
f) das führende Versicherungsunternehmen nimmt die mit einer Mitversicherung verbundenen Funktionen in vollem Umfang wahr und setzt insbesondere die Versicherungsbedingungen und Prämien fest.
2) Die Art. 109 und 110 sind nur auf das führende Versicherungsunternehmen anwendbar.
Art. 139 Versicherungstechnische Rückstellungen
1) Die Höhe der versicherungstechnischen Rückstellungen wird von den einzelnen Mitversicherern nach den Vorschriften ihres jeweiligen Herkunftsstaates oder mangels derartiger Vorschriften nach der in diesem Staat angewandten Praxis festgelegt.
2) Die versicherungstechnischen Rückstellungen müssen jedoch mindestens jenen entsprechen, die vom führenden Versicherer nach den Vorschriften seines Herkunftsstaates festgelegt wurden.
Art. 140 Statistische Daten
Mitversicherer haben über statistische Daten zu verfügen, aus denen der Umfang der im EWR getätigten Mitversicherungsgeschäfte, an denen sie beteiligt sind, sowie die betreffenden EWRA-Vertragsstaaten hervorgehen.
Art. 141 Behandlung von Mitversicherungsverträgen in Liquidationsverfahren
Bei der Liquidation eines Versicherungsunternehmens sind die Verpflichtungen aus der Beteiligung an einem Mitversicherungsvertrag genauso zu erfüllen wie die aus anderen Versicherungsverträgen resultierenden Verpflichtungen dieses Unternehmens, insbesondere darf hinsichtlich der Staatsangehörigkeit der Versicherten und der Empfänger von Versicherungsleistungen kein Unterschied gemacht werden.
Art. 142 Anwendungsbereich
1) Die Art. 143 und 144 gelten für die unter Zweig 17 von Anhang 1 Bst. A genannte Rechtsschutzversicherung, bei der sich ein Versicherungsunternehmen verpflichtet, gegen Zahlung einer Prämie die Kosten eines Gerichtsverfahrens zu übernehmen und andere sich aus dem Versicherungsvertrag ergebende Leistungen zu erbringen, insbesondere um:
a) dem Versicherten den Schaden auf aussergerichtlichem Weg oder durch ein Zivil- oder Strafverfahren zu ersetzen;
b) den Versicherten in einem Zivil-, Straf-, Verwaltungs- oder anderen Verfahren oder im Fall einer gegen ihn gerichteten Forderung zu verteidigen oder zu vertreten.
2) Diese Bestimmungen finden keine Anwendung auf:
a) die Rechtsschutzversicherung, wenn sich diese auf Streitigkeiten oder Ansprüche bezieht, die aus dem Einsatz von Schiffen auf See entstehen oder mit diesem Einsatz verbunden sind;
b) die Tätigkeit, die ein Haftpflichtversicherungsunternehmen zur Verteidigung oder Vertretung seines Versicherten im Rahmen eines Gerichts- oder Verwaltungsverfahrens ausübt, wenn diese Tätigkeit aufgrund dieser Versicherung auch im eigenen Interesse dieses Versicherungsunternehmens liegt;
c) die Tätigkeit der Rechtsschutzversicherung, die von einem Versicherungsunternehmen ausgeübt wird, welches im Versicherungszweig 18 (Touristischer Beistand) tätig ist und die folgenden Bedingungen erfüllt:
1. die Tätigkeit wird nicht in dem EWRA-Vertragsstaat ausgeübt, in dem sich der gewöhnliche Aufenthaltsort des Versicherten befindet;
2. die Tätigkeit ist Bestandteil eines Vertrages, der nur die Beistandsleistungen zugunsten von Personen betrifft, die auf Reisen oder während der Abwesenheit von ihrem Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort in Schwierigkeiten geraten.
3) Im Fall nach Abs. 2 Bst. c hat der Vertrag den gesonderten Hinweis zu enthalten, dass die betreffende Garantie auf die dort genannten Umstände begrenzt ist und zusätzlich zum Beistand gewährt wird.
Art. 143 Rechtsschutzversicherung und zusätzliche Risiken
Vorbehaltlich Art. 18 muss die Rechtsschutzversicherung gesondert von anderen in Anhang 1 Bst. A genannten Versicherungszweigen betrieben werden.
Art. 144 Verwaltung der Schadenfälle
1) Ein Versicherungsunternehmen, das die Rechtsschutzversicherung zusammen mit anderen Versicherungszweigen betreibt, hat die Leistungsbearbeitung in der Rechtsschutzversicherung einem anderen Unternehmen (Schadenabwicklungsunternehmen) zu übertragen. Die Übertragung gilt als Funktionsausgliederung. Das Schadenabwicklungsunternehmen darf ausser der Rechtsschutzversicherung keine anderen Versicherungsgeschäfte betreiben und in anderen Versicherungszweigen keine Leistungsbearbeitung durchführen.
2) Für die Geschäftsleitung des Schadenabwicklungsunternehmens nach Abs. 1 gilt Art. 33 entsprechend. Deren Mitglieder dürfen nicht zugleich für ein Versicherungsunternehmen tätig sein, das ausser der Rechtsschutzversicherung andere Versicherungsgeschäfte betreibt.
3) Ist das Schadenabwicklungsunternehmen mit einem Versicherungsunternehmen verbunden, das einen oder mehrere Versicherungszweige nach Anhang 1 Bst. A betreibt, dürfen die Mitarbeiter des Schadenabwicklungsunternehmens, die sich mit der Verwaltung der Versicherungsfälle oder der diese Verwaltung betreffenden Rechtsberatung befassen, nicht gleichzeitig in dem anderen Versicherungsunternehmen die gleiche oder eine ähnliche Tätigkeit ausüben.
Art. 145 Gegenstand
1) Beim Versicherungszweig "Touristischer Beistand" besteht die Tätigkeit darin, dass aufgrund der vorherigen Zahlung einer Prämie die Verpflichtung eingegangen wird, dem Begünstigten eines Beistandsvertrages in den im Vertrag vorgesehenen Fällen und unter den dort aufgeführten Bedingungen unmittelbar eine Hilfe zukommen zu lassen, wenn er sich nach Eintritt eines zufälligen Ereignisses in Schwierigkeiten befindet.
2) Die materielle Hilfe kann in Geld- oder in Naturalleistungen bestehen. Die Naturalleistungen können auch durch Einsatz des eigenen Personals oder Materials des Erbringers der Leistung erbracht werden. Das Versicherungsunternehmen hat über Mittel zu verfügen, die zur Erfüllung der Beistandsleistungen erforderlich sind.
3) Wartungsleistungen und Kundendienst sowie einfache Hinweise auf Hilfe oder einfache Vermittlung einer Hilfe ohne deren Übernahme fallen nicht unter die Beistandsleistungen.
Art. 146 Versicherungszweige
Die Lebensversicherung umfasst die in Anhang 2 genannten Versicherungszweige. Diese umfassen insbesondere:
a) Lebensversicherungstätigkeiten, falls sie sich aus einem Vertrag ergeben:
1. die Lebensversicherung, die die Versicherung auf den Erlebensfall, die Versicherung auf den Todesfall, die gemischte Versicherung, die Lebensversicherung mit Prämienrückgewähr sowie die Heirats- und Geburtenversicherung umfasst;
2. die Rentenversicherung;
3. die zusätzlich zur Lebensversicherung abgeschlossenen Zusatzversicherungen, d.h. insbesondere die Versicherung gegen Körperverletzung einschliesslich der Berufsunfähigkeit, die Versicherung gegen Tod infolge Unfalls, die Versicherung gegen Invalidität infolge Unfalls oder Krankheit;
4. die in Irland und im Vereinigten Königreich betriebene sogenannte "permanent health insurance" (unwiderrufliche langfristige Krankenversicherung);
b) folgende Tätigkeiten, falls sie sich aus einem Vertrag ergeben und soweit sie von Versicherungsunternehmen betrieben werden, denen die Bewilligung für einen anderen Versicherungszweig der Lebensversicherung erteilt worden ist:
1. Geschäfte, die die Bildung von Gemeinschaften umfassen, in denen sich Teilhaber vereinigen, um ihre Beiträge gemeinsam zu kapitalisieren und das so gebildete Vermögen entweder auf die Überlebenden oder auf die Rechtsnachfolger der Verstorbenen zu verteilen ("Tontinengeschäfte");
2. Kapitalisierungsgeschäfte, denen ein versicherungsmathematisches Verfahren zugrunde liegt, wobei gegen im Voraus festgesetzte einmalige oder regelmässig wiederkehrende Zahlungen bestimmte Verpflichtungen übernommen werden, deren Dauer und Höhe genau festgelegt sind;
3. Geschäfte der Verwaltung von Pensionsfonds von Gruppen, die auch die Verwaltung der Anlagen umfassen, und insbesondere der Vermögenswerte, die die Reserven der Einrichtungen darstellen, welche die Leistungen im Todes- oder Erlebensfall oder bei Arbeitseinstellung oder Minderung der Erwerbstätigkeit erbringen;
4. unter Ziff. 3 genannte Geschäfte, wenn sie mit einer Versicherungsgarantie für die Erhaltung des Kapitals oder einer Minimalverzinsung verbunden sind;
5. Geschäfte, die von Lebensversicherungsunternehmen im Sinne des Buches IV Titel 4 Kapitel 1 des französischen "Code des assurances" (Versicherungsordnung) durchgeführt werden;
c) die im Sozialversicherungsrecht vorgesehenen Geschäfte, die von der Lebensdauer abhängen und von Lebensversicherungsunternehmen auf eigenes Risiko betrieben oder verwaltet werden, sofern sie nicht im Sinne von Art. 5 der besonderen Gesetzgebung unterstehen.
Art. 147 Prämien für neue Geschäfte
1) Die Prämien für neue Geschäfte müssen, von angemessenen versicherungsmathematischen Hypothesen ausgehend, hoch genug sein, damit das Lebensversicherungsunternehmen allen seinen Verpflichtungen nachkommen und insbesondere angemessene versicherungstechnische Rückstellungen bilden kann.
2) Hierbei kann allen Aspekten der Finanzlage des Lebensversicherungsunternehmens Rechnung getragen werden, ohne dass Mittel, die keine Prämien sind und nicht von Prämien stammen, systematisch und auf Dauer in einer Weise eingebracht werden, die die Solvenz des betreffenden Unternehmens langfristig gefährden könnte.
Art. 148 Zusätzlich zu erteilende Informationen
1) Versicherungsunternehmen müssen dem Versicherungsnehmer neben den Informationen nach Anhang 4 zusätzlich die Informationen nach Abs. 2 und 3 mitteilen.
2) Macht ein Versicherungsunternehmen im Zusammenhang mit einem Angebot oder einem Abschluss eines Lebensversicherungsvertrages bezifferte Angaben zur Höhe von möglichen Leistungen über den vertraglich garantierten Leistungen, hat es mit Ausnahme der Risikoversicherung dem Versicherungsnehmer eine Beispielrechnung zu übermitteln, bei der die mögliche Ablaufleistung unter Zugrundelegung der Rechnungsgrundlagen für die Prämienkalkulation mit drei verschiedenen Zinssätzen dargestellt wird. Das Versicherungsunternehmen hat den Versicherungsnehmer klar und verständlich darauf hinzuweisen, dass der Beispielrechnung ein Rechenmodell zugrunde liegt, das auf fiktiven Annahmen beruht, und dass der Versicherungsnehmer aus der Beispielrechnung keine vertraglichen Ansprüche gegen das Unternehmen ableiten kann.
3) Bei Versicherungen mit Überschussbeteiligung hat das Versicherungsunternehmen den Versicherungsnehmer jährlich in schriftlicher Form über die Entwicklung der Ansprüche des Versicherungsnehmers unter Einbezug der Überschussbeteiligung zu unterrichten. Ferner hat das Versicherungsunternehmen, wenn es bezifferte Angaben zur möglichen zukünftigen Entwicklung der Überschussbeteiligung gemacht hat, den Versicherungsnehmer auf Abweichungen der tatsächlichen Entwicklung von den anfänglichen Angaben hinzuweisen.
4) In den Fällen von Abs. 1 bis 3 sowie bei der Erteilung von anderen Angaben haben Versicherungsunternehmen spezifische Informationen vorzulegen, um ein richtiges Verständnis der vom Versicherungsnehmer übernommenen vertragsspezifischen Risiken zu ermöglichen.
Art. 149 Verbot einer Ablehnung von Rückversicherungsverträgen
Die FMA darf einen Rückversicherungsvertrag, der mit einem Rückversicherungsunternehmen oder einem nach diesem Gesetz zugelassenen Direktversicherungsunternehmen abgeschlossen wurde, nicht aus Gründen ablehnen, die sich unmittelbar auf die finanzielle Solidität dieses Unternehmens beziehen.
Art. 150 Finanzrückversicherung
Versicherungsunternehmen, die Finanzrückversicherungsverträge abschliessen oder Finanzrückversicherungsgeschäfte tätigen, müssen die aus diesen Verträgen beziehungsweise Geschäften erwachsenden Risiken angemessen erkennen, messen, überwachen, managen, steuern und darüber Bericht erstatten. Im Übrigen gelten für diese Versicherungsunternehmen die auf die Rückversicherung anwendbaren Bestimmungen sinngemäss.
Art. 151 Dauernde Erfüllbarkeit der Rückversicherungsverträge
1) Zweckgesellschaften müssen stets die dauernde Erfüllbarkeit der Rückversicherungsverträge sicherstellen. Zu diesem Zweck muss der Zeitwert der Kapitalanlagen einer Zweckgesellschaft jederzeit die Schadenrisiken aus Rückversicherungsverträgen übersteigen; dies kann auch durch geeignete Sicherungsinstrumente gewährleistet sein.
2) Die FMA entscheidet über die Erfüllung der Anforderungen nach Abs. 1 und darüber, ob ein Sicherungsinstrument als geeignet anzusehen ist. Ausserdem erlässt sie Vorschriften über die Mindestbestimmungen, die in jedem mit einem Versicherungsunternehmen abgeschlossenen Rückversicherungsvertrag enthalten sein müssen.
Art. 152 Anwendungsbereich
1) Dieses Kapitel ist auf Direktversicherungsunternehmen anwendbar, die in einem EWRA-Vertragsstaat ihren Sitz haben.
2) Auf Direktversicherungsunternehmen, die ihren Sitz nicht in einem EWRA-Vertragsstaat haben, sind diese Bestimmungen nur anzuwenden, wenn sie in einem EWRA-Vertragsstaat eine Zweigniederlassung haben.
3) Auf Direktversicherungsunternehmen, die ihren Sitz in der Schweiz haben, finden die Art. 164 bis 176 sinngemäss Anwendung.
Art. 153 Zuständigkeiten
Ist einem Direktversicherungsunternehmen im Fürstentum Liechtenstein die Bewilligung erteilt worden, so ist im Zusammenhang mit der Sanierung und Liquidation von Versicherungsunternehmen zuständig:
a) die FMA für Massnahmen nach Art. 82 ff. bei Verschlechterung der finanziellen Lage eines Versicherungsunternehmens;
b) das Landgericht für die Nachlassstundung und Konkurseröffnung.
Art. 154 Informationspflicht und Bekanntmachungen im Ausland
1) Das Landgericht hat von der Entscheidung über die Nachlassstundung oder Konkurseröffnung und den konkreten Wirkungen dieser Massnahmen unverzüglich die FMA zu verständigen. Die FMA hat von dieser Entscheidung und deren konkreten Auswirkungen unverzüglich die Aufsichtsbehörden der anderen EWRA-Vertragsstaaten zu unterrichten.
2) Das Landgericht veranlasst des Weiteren unverzüglich die Bekanntmachung der Nachlassstundung oder der Konkurseröffnung im Amtsblatt der Europäischen Union durch Edikt. In der Bekanntmachung sind auch die zuständige Verwaltungs- oder Gerichtsbehörde sowie der bestellte Sachwalter oder Masseverwalter und die gegen eine Nachlassstundung oder Konkurseröffnung zur Verfügung stehenden Rechtsbehelfe anzugeben und darauf hinzuweisen, dass liechtensteinisches Recht anwendbar ist. Die für die Bekanntmachung erforderlichen Informationen sind unverzüglich an das EFTA-Sekretariat in Brüssel zu übermitteln.
Art. 155 Zustellung des Beschlusses über die Nachlassstundung und die Konkurseröffnung
1) Eine Ausfertigung des Edikts über die Nachlassstundung und die Konkurseröffnung ist den Gläubigern, die ihren gewöhnlichen Aufenthalt, ihren Wohnsitz oder ihren Sitz in einem anderen EWRA-Vertragsstaat haben, zuzustellen, selbst wenn die Voraussetzungen des Art. 1 Abs. 5 der Insolvenzordnung vorliegen. Dem Edikt ist eine Belehrung anzuschliessen, die in sämtlichen Amtssprachen des Europäischen Wirtschaftsraums mit den Worten "Aufforderung zur Anmeldung einer Forderung. Frist beachten!" überschrieben sein muss und in der anzugeben ist, bei welchem Gericht die Forderung anzumelden ist und ob die bevorrechtigten oder dinglich gesicherten Gläubiger ihre Forderungen anmelden müssen.
2) Ist der Gläubiger Inhaber einer Versicherungsforderung, so hat die Belehrung in der Amtssprache des EWRA-Vertragsstaates zu erfolgen, in dem der Gläubiger seinen gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz hat. Die Belehrung hat auch Angaben zu den allgemeinen Wirkungen des Konkursverfahrens auf die Versicherungsverträge zu enthalten. Insbesondere hat sie den Zeitpunkt anzugeben, ab dem Versicherungsverträge oder -geschäfte keine Rechtswirkung mehr entfalten, und die Rechte und Pflichten des Versicherten in Bezug auf den betreffenden Vertrag beziehungsweise das betreffende Geschäft zu nennen.
Art. 156 Geltendmachung der Forderungen
1) Jeder Gläubiger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen EWRA-Vertragsstaat hat, hat in der Anmeldung die Art, den Entstehungszeitpunkt und den Betrag der Forderung anzugeben, des Weiteren, ob er für die Forderung ein Vorrecht, eine dingliche Sicherheit oder einen Eigentumsvorbehalt geltend macht und welche Vermögenswerte Gegenstand seiner Sicherheit sind. Er hat der Anmeldung eine Kopie der etwaigen Belege beizulegen.
2) Jeder Gläubiger, der seinen gewöhnlichen Aufenthalt, Wohnsitz oder Sitz in einem anderen EWRA-Vertragsstaat hat, kann seine Forderung in der Amtssprache dieses Staates anmelden. In diesem Fall muss die Anmeldung die Überschrift "Anmeldung einer Forderung" in deutscher Sprache tragen.
3) Das den Versicherungsforderungen durch Art. 161 eingeräumte Vorrecht und der Rang dieser Forderung brauchen nicht angegeben zu werden.
Art. 157 Tätigwerden im Ausland
1) Dem Verwalter ist auf dessen Verlangen die Bestellungsurkunde in einer oder mehreren Sprachen der EWRA-Vertragsstaaten auszustellen.
2) Der Verwalter kann Personen bestellen, die ihn bei seiner Tätigkeit im Ausland unterstützen.
Art. 158 Zweigniederlassungen von Drittland-Versicherungsunternehmen
Hat ein Drittland-Versicherungsunternehmen Zweigniederlassungen in mehr als einem EWRA-Vertragsstaat, so wird jede Zweigniederlassung bei der Anwendung dieses Kapitels als unabhängiges Unternehmen behandelt. Die zuständigen Verwaltungs- und Gerichtsbehörden sowie die Verwalter und Liquidatoren haben sich um ein abgestimmtes Vorgehen zu bemühen.
Art. 159 Grundsatz
1) Als Sanierungsmassnahme kann die Nachlassstundung nach den spezialgesetzlichen Vorschriften angeordnet werden.
2) Eine Nachlassstundung schliesst die Eröffnung eines Konkurs- oder eines anderen Liquidationsverfahrens durch den Herkunftsstaat nicht aus.
3) Eine Nachlassstundung entfaltet im gesamten Gebiet der EWRA-Vertragsstaaten und der Schweiz Wirkungen, sobald sie im Inland wirksam wird.
4) Über das Vermögen eines Versicherungsunternehmens kann ein Sanierungsverfahren nach den Bestimmungen der Insolvenzordnung nicht eröffnet werden.
5) Im Konkursverfahren eines Versicherungsunternehmens ist ein Sanierungsplanantrag nach der Insolvenzordnung nicht zulässig.
Art. 160 Konkursverfahren
1) Eine Konkurseröffnung entfaltet im gesamten Gebiet der EWRA-Vertragsstaaten und der Schweiz Wirkungen, sobald sie im Inland wirksam wird.
2) Das Konkursverfahren erstreckt sich auch auf das in anderen EWRA-Vertragsstaaten und in der Schweiz belegene Vermögen des Versicherungsunternehmens.
Art. 161 Befriedigung von Versicherungsforderungen
1) Die Vermögenswerte zur Bedeckung der versicherungstechnischen Rückstellungen bilden im Konkursverfahren eine Sondermasse nach Art. 45 der Insolvenzordnung zur Befriedigung der Versicherungsforderungen. Das Gericht hat zu veranlassen, dass das Verzeichnis der der Sondermasse gewidmeten Werte sofort aufgestellt und der FMA übermittelt wird. Die FMA hat die Sondermasse für den Zeitpunkt der Konkurseröffnung festzustellen. Rückflüsse und Erträge aus den der Sondermasse gewidmeten Vermögenswerten und Prämien für die in die Sondermasse einbezogenen Versicherungsverträge, die nach der Eröffnung des Konkursverfahrens eingehen, fallen in diese Sondermasse.
2) Die nach Abs. 1 vorgelegte Aufstellung darf nach Eröffnung des Konkursverfahrens nicht mehr geändert werden. Technische Richtigstellungen bei den eingetragenen Vermögenswerten darf der Masseverwalter mit Zustimmung des Landgerichtes vornehmen.
3) Ist der Erlös aus der Verwertung der Vermögenswerte geringer als ihre Bewertung in der nach Abs. 1 vorgelegten Aufstellung, so hat der Masseverwalter dies dem Landgericht mitzuteilen und die Abweichung zu begründen.
4) Aufgehoben
5) Die aus den Büchern des Versicherungsunternehmens feststellbaren Versicherungsforderungen gelten als angemeldet. Das Recht eines Gläubigers, auch diese Forderungen anzumelden, bleibt unberührt. Die Forderungsanmeldung braucht keine Angabe der Rangordnung zu enthalten.
Art. 161a Rangordnung
1) Versicherungsforderungen gehen den übrigen Konkursforderungen vor. Art. 161 Abs. 1 bleibt unberührt.
2) Ansprüche auf die Versicherungsleistung gehen allen anderen Versicherungsforderungen vor. Innerhalb des gleichen Ranges sind die Forderungen nach dem Verhältnis ihrer Beträge zu befriedigen.
3) Abweichend von Art. 62 Abs. 1 der Insolvenzordnung braucht die Forderungsanmeldung keine Angabe der Rangordnung zu enthalten.
Art. 162 Besonderes Verzeichnis
1) Jedes Direktversicherungsunternehmen, über das der Konkurs eröffnet worden ist, hat an seinem Sitz ein besonderes Verzeichnis der Vermögenswerte zur Bedeckung der nach dem Recht des Herkunftsstaates errechneten und angelegten versicherungstechnischen Rückstellungen zu führen.
2) Die Regierung regelt die Einzelheiten mit Verordnung.