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25 provisions
Art. 1
Name, Rechtsnatur und Sitz
1 Unter dem Namen „Zweckverband für institutionelle Sozialhilfe und
Gesundheitsförderung“, nachfolgend Verband genannt, besteht gestützt
auf § 24a des Sozialhilfegesetzes vom 24. Oktober 1989 1 ein
Zweckverband des kantonalen öffentlichen Rechts im Sinne von § 56 des
Gemeindegesetzes vom 4. Mai 2004 2.
2 Der Sitz des Verbandes befindet sich in Luzern.
Propose a changeArt. 2
Zweck
1 Der Verband plant, organisiert, finanziert und steuert Leistungen der
institutionellen Sozialhilfe gemäss § 23 des Sozialhilfegesetzes sowie
Leistungen der Gesundheitsförderung und der Prävention gemäss § 46
Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes 3.
2 Er koordiniert die Leistungen der Gemeinden und des Kantons unter
Einbezug der nationalen Strategien und Entwicklungen, fördert die flächendeckende Ausrichtung der Leistungen und entwickelt Instrumente für die
zielgerichtete und effiziente Umsetzung der Verbandsaufgaben.
Propose a changeArt. 3
Mitglieder
Mitglieder des Verbandes sind der Kanton Luzern und seine Gemeinden.
Propose a changeArt. 4
Haftung
1 Für die Verbindlichkeiten des Verbandes haftet in erster Linie das Verbandsvermögen.
2 Bietet dieses keine ausreichende Deckung haften die Verbandsmitglieder
gegenüber den Gläubigern solidarisch und unter sich entsprechend ihrer
durchschnittlichen Beteiligung in den letzten drei Jahren.
1 SRL Nr. 892. Auf dieses Gesetz wird in der Folge nicht mehr hingewiesen.
2 SRL Nr. 150
3 SRL Nr. 800. Auf dieses Gesetz wird in der Folge nicht mehr hingewiesen.
Propose a changeArt. 5 Seite 3/15
Information
1 Der Verband informiert regelmässig, mindestens einmal jährlich, die
Verbandsmitglieder, die Delegierten, die gemäss Art. 34 anerkannten
Institutionen und Projektträgerschaften und soweit notwendig die Öffentlichkeit über seine Tätigkeiten und geplanten Vorhaben.
2 Die Mitteilungen erfolgen schriftlich.
2 Organisation
2.1 Allgemeines
Propose a changeArt. 6
Organe
Die Organe des Verbandes sind:
a. die Delegiertenversammlung,
b. die Verbandsleitung,
c. die Geschäftsstelle,
d. die Kontrollstelle.
Propose a changeArt. 7
Amtsdauer
1 Die Amtsdauer der Delegierten der Verbandsgemeinden, der Verbandsleitung und der Kontrollstelle beträgt vier Jahre und fällt mit derjenigen der
Gemeindebehörden zusammen.
2 Die Amtsdauer der Delegierten des Kantons beträgt vier Jahre und fällt
mit derjenigen der Kantonsbehörden zusammen.
2.2 Delegiertenversammlung
2.2.1 Zusammensetzung und Aufgaben
Propose a changeArt. 8
Zusammensetzung
1 Die Delegiertenversammlung besteht aus den Gemeindevertretungen und
der Kantonsvertretung.
2 Jede Verbandsgemeinde wählt eine Delegierte oder einen Delegierten.
Der Regierungsrat wählt zwei Delegierte.
3 Eine Gemeinde kann sich durch eine andere Verbandsgemeinde vertreten lassen.
Seite 4/15
4 Die Präsidentin oder der Präsident des Verbandes leitet die Delegiertenversammlung. Die übrigen Mitglieder der Verbandsleitung nehmen mit
beratender Stimme an der Delegiertenversammlung teil.
5 Die Mitglieder der Verbandsleitung haben kein Stimmrecht, jedoch ein
Antragsrecht.
Propose a changeArt. 9
Stimmrecht
1 Das Stimmrecht der Delegierten der Verbandsgemeinden und des
Kantons richtet sich nach dem Verhältnis der Finanzbeteiligung der
Mitglieder gemäss den Artikeln 29 und 30 der vorliegenden Statuten.
2 Jede oder jeder Delegierte der Verbandsgemeinden hat vorab eine
Stimme. Beträgt die Finanzbeteiligung einer Gemeinde nach Art. 30 mehr
als 1 % der Gesamtsumme der Beiträge der Verbandsgemeinden, erhält
die Gemeinde pro Prozentzahl eine weitere Stimme.
3 Basis für die Festlegung der Stimmen ist die revidierte Rechnung des
Vorjahres.
4 Der Kanton regelt die Ausübung des Stimmrechts seiner Delegierten.
Propose a changeArt. 10
Beschlussfähigkeit und Beschlussfassung
1 Die Delegiertenversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens ein
Delegierter des Kantons und die Mehrheit der Delegierten der Verbandsgemeinden anwesend sind, die zugleich die Mehrheit der Stimmrechte auf
sich vereinigen.
2 Wird die Beschlussfähigkeit nicht erreicht, so wird innert 30 Tagen eine
zweite Versammlung mit den gleichen Traktanden einberufen, die ohne
Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Delegierten und deren Stimmrechte beschlussfähig ist.
3 Die Beschlüsse der Delegiertenversammlung gelten als angenommen,
wenn die einfache Mehrheit der Stimmen der vertretenen Verbandsgemeinden und des Kantons die Zustimmung erteilt haben. Bei Stimmengleichheit der Verbandsgemeinden gilt das Geschäft als abgelehnt.
4 Wichtige Beschlüsse gemäss Art. 13 Ziffer 6 bedürfen zwei Drittel der
abgegebenen, gültigen Stimmen der Verbandsgemeinden und die Zustimmung des Kantons.
Propose a changeArt. 11 Seite 5/15
Aufgaben, 1. Politische Planung
Die Delegiertenversammlung hat bei der politischen Planung folgende
Befugnisse:
a. Beschluss über den Voranschlag für die Finanzierung der anerkannten
Institutionen und Projekte und die Kosten der Verbandsleitung und der
Geschäftsstelle
b. Kenntnisnahme des Jahresprogramms
c. Kenntnisnahme von Planungsberichten
Propose a changeArt. 12 d. Kenntnisnahme vom Finanz- und Aufgabenplan
2. Wahlbefugnis
1 Die Delegierten der Verbandsgemeinden wählen die vier Vertreterinnen
und Vertreter aus dem Kreis der Verbandsgemeinden in die Verbandsleitung. Der Regierungsrat wählt die Vertreterinnen und Vertreter des Kantons in die Verbandsleitung.
2 Die Delegiertenversammlung wählt
a. die Präsidentin oder den Präsidenten
b. die Kontrollstelle.
3 Bei der Wahl der Präsidentin oder des Präsidenten ist auf eine angemessene Berücksichtigung der Interessen der Gemeinden und des Kantons zu
achten.
Propose a changeArt. 13
3. Sachgeschäfte
1 Die Delegiertenversammlung beschliesst über
1. die Anerkennung der Förderungswürdigkeit von Projekten und Institutionen gemäss Art. 34,
2. die Festlegung und Abänderung des Finanzierungsschlüssels gemäss
Art. 30 und die Höhe der Mitgliederbeiträge aufgrund des festgelegten
Finanzierungsschlüssels,
3. die Festlegung der Stimmrechte der Verbandsgemeinden gemäss Art. 9
Abs. 3,
4. die Änderung der Statuten,
5. die Genehmigung von nicht im Voranschlag enthaltenen ausserordentlichen Ausgaben an anerkannte oder noch nicht anerkannte Institutionen
und Projektträgerschaften, wenn sie im Einzelfall Fr. 50'000.– oder pro
Jahr die Gesamtsumme von Fr. 200'000.– übersteigen oder für mehr als
zwei Jahre verbindlich bewilligt werden, im Rahmen der verfügbaren
Verbandsmittel,
Seite 6/15
6. wichtige Beschlüsse im Sinne von § 54 GG 4 wie
a. Änderung des Verbandszwecks,
b. die Auflösung des Verbandes gemäss Art. 37 Abs.2,
c. Entscheidungen, die die Mitgliederbeiträge während mindestens 2
Jahren um mindestens 10 % verändern,
d. Sonderkredite für ausserordentliche Beiträge an Institutionen und
Projektträgerschaften ausserhalb der verfügbaren Mittel.
2 Die Delegierten sind verpflichtet, die notwendigen Ermächtigungen für Beschlüsse gemäss Abs. 1 Ziff. 6 bei den zuständigen Organen einzuholen.
Propose a changeArt. 14
4. Politische Kontrolle und Steuerung
Die Delegiertenversammlung
a. nimmt den Jahresbericht der Verbandsleitung zur Kenntnis,
b. beschliesst über die Jahresrechnung und die Abrechnung allfälliger
Sonderkredite,
c. beschliesst über die Verwendung eines allfälligen Ertrags- oder Aufwandüberschusses,
d. nimmt den Bericht der Kontrollstelle zur Kenntnis,
e. entlastet die Verbandsleitung.
2.2.2 Verfahren
Propose a changeArt. 15
Einberufung
1 Die Verbandsleitung beruft in der ersten Jahreshälfte zur ordentlichen
Delegiertenversammlung ein.
2 Eine ausserordentliche Delegiertenversammlung wird durchgeführt, wenn
die Geschäfte es erfordern oder wenn mindestens 12 Verbandsgemeinden
oder der Kanton unter Angabe der zu behandelnden Geschäfte dies verlangen.
3 Die Verbandsleitung stellt den Verbandsmitgliedern Datum, Zeit, Ort und
Traktandenliste spätestens 30 Tage im Voraus zur Publikation an die
Bevölkerung zu und publiziert diese Angaben selber im Kantonsblatt.
4 Gleichzeitig lädt die Verbandsleitung die Delegierten schriftlich unter Angabe der Traktanden ein. Die Unterlagen der zu behandelnden Geschäfte
sind bei der Geschäftsstelle aufzulegen und den Delegierten und den
Verbandsmitgliedern mit der Einladung zuzustellen.
4 Gemeindegesetz; SRL Nr. 150
Propose a changeArt. 16 Seite 7/15
Durchführung der Versammlung
1 Die Delegiertenversammlung wird nach den Bestimmungen des Gemeindegesetzes und des Stimmrechtsgesetzes durchgeführt.
2 Die Delegiertenversammlung tagt öffentlich.
3 Die Anträge der Delegierten für die Traktandenliste sind spätestens 60
Tage vor der Durchführung der Delegiertenversammlung der
Verbandsleitung einzureichen.
4 Die Wahlen und Abstimmung erfolgen offen, sofern der Kanton oder 12
Verbandsgemeinden nicht eine geheime Wahl oder Abstimmung verlangen.
2.3 Verbandsleitung
2.3.1 Zusammensetzung und Aufgaben
Propose a changeArt. 17
Zusammensetzung
1 Die Verbandsleitung besteht aus vier Vertreterinnen oder Vertretern aus
dem Kreis der Verbandsgemeinden und vier Vertreterinnen oder Vertretern
des Kantons. Mit Ausnahme des Präsidenten oder der Präsidentin konstituiert und organisiert sie sich selbst.
2 Bei der Zusammensetzung ist auf eine angemessene Vertretung der verschiedenen Verbandsgemeinden (Stadt und Agglomeration, Regionalzentren, Landregionen) zu achten. In der Regel sind die Vertreterinnen und
Vertreter der Verbandsgemeinden Behördenmitglieder.
3 Die Präsidentin oder der Präsident und die Mitglieder der Verbandsleitung
dürfen nicht Delegierte sein.
Propose a changeArt. 18
Aufgaben, 1. Verbandsleitung
1 Die Verbandsleitung ist das oberste Führungsorgan, trägt in diesem Rahmen die Gesamtverantwortung für den Verband und ist für alle Geschäfte
zuständig, die nicht einem anderen Organ übertragen sind.
2 Die Verbandsleitung bereitet zuhanden der Delegiertenversammlung die
Planungs-, Sach- und Kontrollentscheide vor und ist verantwortlich für die
Ausführung derer Beschlüsse.
3 Die Verbandsleitung setzt die politischen Vorgaben der Delegiertenversammlung um.
Propose a changeArt. 19 Seite 8/15
2. Betriebliches Controlling
1 Die Verbandsleitung bestellt, führt und überwacht die Geschäftsstelle.
2 Sie erlässt ein Geschäftsführungsreglement und erteilt der Geschäftsstelle einen Leistungsauftrag.
3 Sie erlässt Richtlinien für den Inhalt der Leistungsverträge mit den Institutionen und Projektträgerschaften und die Überprüfung der entsprechenden
Leistungserfüllung.
4 Sie nimmt die Berichterstattung der Geschäftsstelle entgegen.
Propose a changeArt. 20
3. Sachgeschäfte
Die Verbandsleitung
a. genehmigt die von der Geschäftsstelle mit den Institutionen und Projektträgerschaften ausgearbeiteten Leistungsverträge,
b. setzt die Beiträge an die anerkannten Institutionen und Projekte im Rahmen des Voranschlages fest und beschliesst allfällige Abänderungen,
c. bewilligt nicht im Voranschlag enthaltene ausserordentliche Beiträge an
als förderungswürdig oder noch nicht förderungswürdig anerkannte Institutionen und Projekte, im Einzelfall bis maximal Fr. 50'000.–, in einem
Rechnungsjahr höchstens Fr. 200'000.–, im Einzelfall längstens für zwei
Jahre, im Rahmen der verfügbaren Verbandsmittel,
d. arbeitet einen Vorschlag für die Festsetzung der Mitgliederbeiträge der
Verbandsmitglieder im Rahmen von Art. 29 Abs. 2 und Art. 30 zuhanden
der Delegiertenversammlung aus,
e. entscheidet über Kürzung oder Streichung von Leistungen an Institutionen und Projektträgerschaften gemäss Art. 36.
2.3.2 Verfahren
Propose a changeArt. 21
Einberufung
1 Die Präsidentin oder der Präsident beruft die Verbandsleitung ein, so oft
die Geschäfte es erfordern.
2 Jedes Verbandsleitungsmitglied oder die Geschäftsstelle kann schriftlich
die Einberufung einer Sitzung unter Angabe der Geschäfte verlangen.
3 Die Präsidentin oder der Präsident lädt die Verbandsleitung schriftlich
spätestens 10 Tage im Voraus und unter Angabe der Traktanden ein.
Propose a changeArt. 22 Seite 9/15
Durchführung der Verbandsleitungssitzung
1 Die Präsidentin oder der Präsident, im Verhinderungsfall die Stellvertretung, führt den Vorsitz.
2 Jedes Verbandsleitungsmitglied hat eine Stimme.
3 Die Verbandsleitung ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit der Mitglieder
anwesend ist.
4 Zur Beschlussfassung bedarf es der Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Bei Stimmengleichheit hat die Präsidentin oder der Präsident den Stichentscheid.
2.4 Geschäftsstelle
Propose a changeArt. 23
Zusammensetzung
1 Die Geschäftsstelle wird von einem Geschäftsführer oder einer Geschäftsführerin geleitet. Sie kann im Auftragsverhältnis tätig sein oder mittels Arbeitsvertrag beim Verband angestellt werden.
2 Die Aufgaben der Geschäftsstelle können auch durch Leistungsvertrag
einer juristischen Person übertragen werden.
3 Bei der Bestellung der Geschäftsstelle ist auf eine angemessene Berücksichtigung der Interessen der Gemeinden und des Kantons zu achten.
4 Die Geschäftsstelle besorgt die operative Umsetzung der Aufgaben des
Verbandes. Sie trägt im Rahmen der Kompetenzordnung, des Geschäftsführungsregelements und weiteren Vorgaben der Verbandsleitung die fachliche und finanzielle Verantwortung.
Propose a changeArt. 24
Aufgaben, 1. Geschäftsführung
1 Die Geschäftsstelle erledigt alle Aufgaben, die ihr durch Gesetz, Statuten
oder Geschäftsführungsreglement zugewiesen sind.
2 Sie ist insbesondere zuständig für
a. die Abklärung der Förderungswürdigkeit der Gesuchstellenden Institutionen oder Projektträgerschaften zuhanden der Verbandsleitung,
b. die Ausarbeitung der Leistungsverträge mit den anerkannten Institutionen und Projektträgerschaften,
c. das Controlling der Leistungsverträge mit den anerkannten Institutionen
und Projektträgerschaften,
Seite 10/15
d. die Ausarbeitung des Jahresprogramms, des Jahresberichtes und der
Aufgaben- und Finanzplanung,
e. die Ausarbeitung des Voranschlages und die Rechnungsführung,
f. die Aufarbeitung und Bereitstellung der erforderlichen Unterlagen für
das kantonale Aufsichtsorgan.
3 Das Geschäftsführungsreglement regelt die Details
Art. 25 2. Berichterstattung
1 Die Geschäftsstelle legt der Verbandsleitung in der ersten Jahreshälfte
einen schriftlichen Bericht vor, der sich über die Umsetzung der Verbandsaufgaben, über neue Gesuche um Anerkennung der Förderungswürdigkeit
und das Controlling der Leistungsverträge ausspricht.
2 Auf den Jahresanfang legt die Geschäftsstelle einen umfassenden Bericht
als Grundlage für den Jahresbericht des vergangenen Geschäftsjahres der
Verbandsleitung vor.
2.5 Kontrollstelle
Art. 26 Zusammensetzung
1 Die Kontrollstelle ist ein im Sinne von Art. 727a OR befähigtes selbstständiges und unabhängiges Fachorgan.
2 Die Mitglieder der Kontrollstelle dürfen im Gemeindeverband keine weiteren Funktionen ausüben oder mit diesem neben dem Revisionsmandat
keine geschäftlichen Beziehungen pflegen.
Art. 27 Aufgaben
Für die Kontrollstelle gelten sinngemäss die Bestimmungen des Gemeindegesetzes über die Aufgaben und Befugnisse des Rechnungsprüfungsorgans.
Seite 11/15
3 Finanzen
3.1 Grundlagen
Art. 28 Grundsätze
1 Der Finanzhaushalt des Verbandes richtet sich nach dem kantonalen
Gemeindegesetz und dessen Ausführungsbestimmungen.
2 Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.
3.2 Kostenverteiler
Art. 29 Mitgliederbeiträge
1 Die Verbandsmitglieder decken den Finanzbedarf des Verbandes durch
Mitgliederbeiträge.
2 Der Kanton trägt gemäss § 24a Abs. 2 lit. b des Sozialhilfegesetzes 50 %
der Kosten, die restlichen 50 % der Kosten tragen die Verbandsgemeinden
aufgrund des Finanzierungsschlüssels gemäss Art. 30.
3 Gestützt auf den genehmigten Voranschlag und die Finanzplanung können von den Verbandsmitgliedern Ratenzahlungen verlangt werden.
Art. 30 Finanzierungsschlüssel der Verbandsgemeinden
1 Der Finanzbetrag der Verbandsgemeinden wird aufgrund der ständigen
Wohnbevölkerung am 1. Januar des Vorjahres gemäss kantonaler Bevölkerungsstatistik nach Köpfen aufgeteilt.
2 Die Delegiertenversammlung ist berechtigt, den Finanzierungsschlüssel
im Rahmen von Absatz 1 den jeweils veränderten Verhältnissen
anzupassen.
Art. 31 Zahlung der Verbindlichkeiten
1 Die Verbandsmitglieder sind zur Zahlung der festgelegten Mitgliederbeiträge innert einer Frist von 30 Tagen seit Erhalt der Rechnung verpflichtet.
2 Ab Fälligkeit ist Verzugszins geschuldet, der sich nach dem Verzugszinssatz, den der Regierungsrat für nicht entrichtete Steuern festlegt, richtet.
Seite 12/15
4 Leistungen an Institutionen und Projekte
Art. 32 Leistungen an Institutionen und Projekte
1 Der Verband fördert durch Leistungen im Sinne von § 23 Sozialhilfegesetz
und § 46 Abs. 3 des Gesundheitsgesetzes Institutionen und Projekte gemäss Art. 2, deren Förderungswürdigkeit von der Delegiertenversammlung
gemäss Art. 13 Abs. 1 Ziff. 1 und Art. 34 anerkannt wurde.
2 In Ausnahmefällen kann die Delegiertenversammlung oder die Verbandsleitung vor der Anerkennung der Förderungswürdigkeit ausserordentliche
Leistungen an Institutionen und Projekte beschliessen.
3 Der Verband verpflichtet sich gegenüber den Institutionen und Projektträgerschaften nicht zur Deckung allfälliger Defizite.
Art. 33 Leistungen der Verbandsmitglieder an anerkannte Institutionen
und Projekte
1 Die Verbandsmitglieder überweisen Beitragsgesuche von Institutionen
und Projektträgerschaften, die für Leistungen gemäss Art. 2 in Frage
kommen, an die Geschäftsstelle.
2 An Institutionen und Projekte, die vom Verband als förderungswürdig
anerkannt werden und Leistungen vom Verband erhalten, leisten die
Verbandsmitglieder keine weiteren Zahlungen. Zulässig sind allfällige
Mitgliederbeiträge und Zahlungen für zusätzliche Leistungen.
Art. 34 Förderungswürdigkeit
1 Die Delegiertenversammlung entscheidet über die Förderungswürdigkeit
von Institutionen und Projekten.
2 Institutionen und Projekte werden nur als förderungswürdig anerkannt,
wenn
a. alle Voraussetzungen von § 24 Sozialhilfegesetz respektive § 46
Gesundheitsgesetz erfüllt sind und
b. sie Leistungen erbringen, die den Einwohnerinnen und Einwohnern
aller Gemeinden des Kantons offen stehen.
3 Ein Rechtsanspruch auf Zusprechung der Förderungswürdigkeit ist
ausgeschlossen.
Seite 13/15
Art. 35 Widerruf der Förderungswürdigkeit
Sind die Voraussetzungen gemäss Art. 34 Abs. 2 nicht mehr erfüllt, widerruft die Delegiertenversammlung die Förderungswürdigkeit.
Art. 36 Sanktionen gegenüber Institutionen
Erfüllt eine Institution oder eine Projektträgerschaft die Pflichten gemäss
Leistungsvertrag nicht, kann die Verbandsleitung die Leistungen gemäss
Leistungsvertrag kürzen oder streichen.
5 Weitere Bestimmungen
Art. 37 Austritt und Auflösung des Zweckverbandes
Propose a change§ 24a
Sozialhilfegesetz geändert und besteht keine gesetzliche Verpflichtung zur Bildung eines Zweckverbandes mehr, können die Verbandsmitglieder einen Austritt aus dem Verband unter Vorbehalt einer zweijährigen Kündigungsfrist auf das Ende eines Geschäftsjahres beschliessen.
2 Unter den gleichen Voraussetzungen wie Absatz 1 kann der Zweckverband aufgelöst werden, wenn dies die Delegiertenversammlung mit
einem Mehr von mindestens zwei Dritteln der Stimmen der Verbandsgemeinden und derjenigen des Kantons beschliessen.
3 Ein Aktiv- oder Passivenüberschuss wird bei der Liquidation zu 50 % auf
den Kanton und zu 50 % unter den Verbandsgemeinden nach dem für die
Mitgliederbeiträge geltenden Finanzierungsschlüssel verteilt.
Art. 38 Kantonale Aufsicht
1 Der Verband untersteht der kantonalen Aufsicht gemäss §§ 99 ff. Gemeindegesetz 5.
2 Die Geschäftsstelle dokumentiert die zuständige Behörde und erfüllt die
weiteren Aufgaben im Zusammenhang mit der kantonalen Aufsicht, soweit
diese nicht zwingend von anderen Organen wahrgenommen werden
müssen.
5 SRL Nr. 150
Seite 14/15
Art. 39 Rechtsschutz
1 Streitigkeiten zwischen dem Verband und den Verbandsmitgliedern oder
zwischen den Verbandsmitgliedern über die Anwendung der Statuten entscheidet das Verwaltungsgericht im Klageverfahren (§ 162 Abs. 1 lit. b
VRG 6).
2 Sofern kein anderes Rechtsmittel gegeben ist, können die Beschlüsse der
Delegiertenversammlung und der Verbandsleitung durch eine Gemeindebeschwerde angefochten werden (§ 9 Gemeindegesetz).
6 Übergangs- und Schlussbestimmungen
Art. 40 Übergangsregelung, 1. Leistungsverträge mit den Institutionen
1 Die bestehenden Leistungsverträge und Finanzierungsverpflichtungen
gemäss Art. 16 des Gemeindevertrages der Luzerner Gemeinden betreffend Beitragsfonds für fördernde Sozialhilfe (BFFS) und die entsprechenden Leistungsverträge und Finanzierungsverpflichtungen des Kantons
gegenüber Institutionen und Projektträgerschaften gestützt auf Art. 2 der
vorliegenden Statuten werden durch den neuen Verband für die Dauer
deren Gültigkeit übernommen.
2 Der Verband nimmt nach der Neugründung rechtzeitig Verhandlungen mit
den Institutionen und Projektträgerschaften über die Neu- oder Umgestaltung der Leistungsverträge und ihrer Bedingungen gestützt auf die vorliegenden Statuten auf.
3 Über den Weiterbestand der Förderungswürdigkeit der heute anerkannten
Institutionen und Projekte ist von den Delegierten in der ersten ordentlichen
Delegiertenversammlung zu beschliessen.
Art. 41 2. Stimmrechte und Wahlen
1 Das Stimmrecht der Delegierten berechnet sich an der Gründungsversammlung und im Jahr 2008 in Abweichung von Art. 9 Abs. 3 auf der Basis
des Voranschlages für das Jahr 2008.
2 Die Amtsdauer der an der Gründungsversammlung gewählten Gemeindevertreter in den Organen dauert in Abweichung von Art. 7 bis zum Ablauf
der Amtsdauer der Gemeindebehörden der Jahre 2008–2012.
6 Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege; SRL Nr. 40
Seite 15/15
Art. 42 3. Rechnung und Finanzen
1 Die Rechnung 2007 des bisherigen Beitragsfonds BFFS wird von der
Finanzkontrolle des Kantons revidiert und an der ordentlichen Delegiertenversammlung 2008 des neuen Zweckverbandes von den Delegierten der
bisherigen Fondsgemeinden unter Beachtung der Stimmenverhältnisse
aus dem Gemeindevertrag BFFS abgenommen.
2 Die Rechnung des neuen Zweckverbandes wird ab 1. Januar 2008
geführt.
Art. 43 4. Steuerungs- und Controllinginstrumente
1 Die neuen Steuerungs- und Controllinginstrumente sind im Verlauf des
Jahres 2008 zu installieren. Der politische Leistungsauftrag, das Jahresprogramm und der Finanz- und Aufgabenplan gemäss Art. 11 sind der
ordentlichen Delegiertenversammlung 2008 zur Genehmigung respektive
Kenntnisnahme zu unterbreiten.
2 Der betriebliche Leistungsauftrag gemäss Art. 19 Abs. 2 ist von der
Verbandsleitung erstmals für das Jahr 2009 zu erteilen.
3 Die Verbandsleitung regelt den Zeitpunkt und die Art der Einführung der
übrigen Reglemente gemäss Art. 19 Abs. 2 und 3.
Art. 44 5. Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle des Zweckverbandes wird vom bisherigen Sekretariat
des Beitragsfonds für fördernde Sozialhilfe bis zur Bestellung einer definitiven Geschäftsstelle geführt.
Art. 45 Inkrafttreten
Die Statuten treten mit Annahme durch die Delegiertenversammlung am
30. November 2007 unter Vorbehalt des Inkrafttretens von § 24a (neu) des
Sozialhilfegesetzes vom 24. Oktober 1989 sofort in Kraft.
Propose a change