1) Diese Verordnung regelt den Umgang mit Wirbeltieren, Kopffüssern (Cephalopoda) und Panzerkrebsen (Reptantia), ihre Haltung und Nutzung sowie Eingriffe an ihnen.
2) Sie lässt weitergehende Bestimmungen über den Tierschutz unberührt, insbesondere:
a) die Verordnung über die Haltung von Nutztieren und Haustieren;
b) die Tierversuchsverordnung;
c) die Verordnung über den Tierschutz beim Schlachten;
d) die Verordnung über die Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren;
e) die Verordnung über den Tierschutz beim Züchten;
f) die Verordnung über die Haltung von Wildtieren.
Art. 2 Begriffsbestimmungen; Bezeichnungen
1) Es werden folgende Tierkategorien nach Domestikationsstatus unterschieden:
a) "Haustiere": domestizierte Tiere der Pferde-, Rinder-, Schweine-, Schaf- und Ziegengattung, ausgenommen der exotischen Arten; domestizierte Yaks und Wasserbüffel; Lamas und Alpakas; Hauskaninchen, Haushunde und Hauskatzen; Haustauben sowie Hausgeflügel wie Haushühner, Truthühner, Perlhühner, Hausgänse und Hausenten;
b) "Wildtiere": Wirbeltiere, ausser den Haustieren, sowie Kopffüsser und Panzerkrebse.
2) Es werden folgende Tierkategorien nach Nutzungsart unterschieden:
a) "Nutztiere": Tiere von Arten, die direkt oder indirekt zur Produktion von Lebensmitteln oder für eine bestimmte andere Leistung gehalten werden oder dafür vorgesehen sind;
b) "Heimtiere": Tiere, die aus Interesse am Tier oder als Gefährten im Haushalt gehalten werden oder die für eine solche Verwendung vorgesehen sind;
c) "Versuchstiere": Tiere, die in Tierversuchen eingesetzt werden oder zur Verwendung in Tierversuchen vorgesehen sind.
3) Im Sinne dieser Verordnung gelten als:
a) "Gewerbsmässigkeit": regelmässiges Handeln mit und Halten, Betreuen oder Züchten von Tieren mit der Absicht, einen Ertrag oder sonstigen wirtschaftlichen Vorteil zu erzielen, gleichgültig für welche Zwecke dieser bestimmt ist. Als regelmässige Tätigkeit gilt auch eine einmalige Handlung, wenn nach den Umständen des Falles auf die Absicht der Wiederholung geschlossen werden kann oder wenn sie längere Zeit erfordert. Die Gegenleistung muss dabei nicht in Geld erfolgen;
b) "Nutzungsänderung": Einrichtung eines Haltungssystems in bestehenden Gebäuden, Einrichtung eines Haltungssystems für Tiere einer anderen Tierart oder einer anderen Kategorie derselben Tierart oder Einrichtung eines neuen Haltungssystems für Tiere derselben Kategorie;
c) "Auslauf": freie Bewegung im Freien, bei der das Tier ungehindert durch Fesseln, Zügel, Leinen, Geschirr, Stricke, Ketten oder dergleichen über die Schrittart, die Richtung und die Geschwindigkeit seiner Fortbewegung selber bestimmen kann;
d) "Boxe": Gehege in einem Raum;
e) "Gehege": umgrenzter Bereich, in dem Tiere gehalten werden, einschliesslich Auslaufflächen, Käfigen, Volieren, Terrarien, Aquarien, Aufzuchtbecken und Fischteichen;
f) "Auslauffläche": Weide oder für den täglichen Auslauf wettertauglich eingerichtetes Gehege;
g) "Unterkunft": überdachte Einrichtungen wie Unterstände, Ställe oder Hütten, in denen Tiere gehalten werden oder in die sich Tiere zum Schutz vor der Witterung zurückziehen können;
h) "Zwinger": Gehege im Freien mit einer Unterkunft oder einem stets zugänglichen zusätzlichen Bereich in einem Gebäude;
i) "Züchten": das gezielte Verpaaren von Tieren im Hinblick auf ein Zuchtziel, das Vermehren ohne Zuchtziel sowie das Erzeugen von Tieren mittels künstlicher Reproduktionsmethoden;
k) "Zuchtziel": Ausprägung aller durch Selektion angestrebten inneren und äusseren Merkmale eines Tieres;
l) "belastete Mutante": Tier, das genetisch bedingt Schmerzen oder Leiden erfährt, Schäden aufweist, in Angst lebt oder anderweitig einen tiefgreifenden Eingriff in seine Erscheinung oder seine Fähigkeiten erleidet; die belastende Mutation kann spontan entstanden, physikalisch oder chemisch induziert sowie gentechnisch verursacht sein;
m) "belastete Linie oder belasteter Stamm": Zuchtlinien oder Stämme, die belastete Mutanten umfassen oder bei deren Zucht Tiere übermässig instrumentalisiert werden;
n) "Versuchstierhaltung": Tierhaltung, die Versuchstiere hält, züchtet oder mit ihnen handelt;
o) "Schlachten": Töten von Tieren zum Zwecke der Lebensmittelgewinnung;
p) "Nutzung":
1. von Equiden: die Arbeit unter dem Sattel, an der Hand oder im Geschirr sowie die Bewegung durch die Führmaschine,
2. von Hunden: der Einsatz zu einem anderen Zweck als die Begleitung von Personen,
3. von anderen Tieren: der gewerbsmässige Einsatz eines Produkts oder einer Verhaltenseigenschaft des Tieres;
q) "Equiden": die domestizierten Tiere der Pferdegattung, das heisst Pferde, Ponys, Esel, Maultiere und Maulesel;
r) Aufgehoben
s) "Rinder": domestizierte Tiere der Rindergattung einschliesslich Yaks und Wasserbüffel;
t) "Tierheim": Tierhaltung, in der Tiere in Pension genommen werden oder Verzichttiere und herrenlose Tiere betreut werden;
u) "gentechnisch veränderte Tiere": Tiere, deren genetisches Material in den Keimzellen durch gentechnische Verfahren nach Anhang 1 der schweizerischen Einschliessungsverordnung (ESV; SR 814.912) so verändert worden ist, wie dies unter natürlichen Bedingungen durch Kreuzen oder natürliche Rekombination nicht vorkommt;
v) "Panzerkrebse": Krebstiere der Unterordnung Pleocyemata, ausgenommen der Teilordnungen Stenopodidea und Caridea.
4) Die Begriffe Alpengebiet, Berggebiet und Standardarbeitskraft sind im Sinne der Landwirtschaftsgesetzgebung zu verstehen.
5) Neubauten oder Gebäude, die eine Nutzungsänderung erfahren haben, sowie Anbauten, die neu gebaut oder erweitert werden, gelten in dieser Verordnung als neu eingerichtet.
6) Unter den in dieser Verordnung verwendeten Berufs-, Funktions- und Personenbezeichnungen sind Angehörige des weiblichen und männlichen Geschlechts zu verstehen.
Art. 3 Grundsätze
1) Tiere sind so zu halten und mit ihnen ist so umzugehen, dass ihre Körperfunktionen und ihr Verhalten nicht gestört werden und ihre Anpassungsfähigkeit nicht überfordert wird.
2) Unterkünfte und Gehege müssen mit geeigneten Futter-, Tränke-, Kot- und Harnplätzen, Ruhe- und Rückzugsorten mit Deckung, Beschäftigungsmöglichkeiten, Körperpflegeeinrichtungen und Klimabereichen versehen sein.
3) Fütterung und Pflege sind angemessen, wenn sie nach dem Stand der Erfahrung und den Erkenntnissen der Physiologie, Verhaltenskunde und Hygiene den Bedürfnissen der Tiere entsprechen.
4) Tiere dürfen nicht dauernd angebunden gehalten werden.
Art. 4 Fütterung
1) Tiere sind regelmässig und ausreichend mit geeignetem Futter und Wasser zu versorgen. Werden Tiere in Gruppen gehalten, so muss der Tierhalter dafür sorgen, dass jedes Tier genügend Futter und Wasser erhält.
2) Den Tieren ist die mit der Nahrungsaufnahme verbundene arttypische Beschäftigung zu ermöglichen.
3) Lebende Tiere dürfen nur für Wildtiere als Futter verwendet werden. Voraussetzung dafür ist, dass das Wildtier normales Fang und Tötungsverhalten zeigt und:
a) die Ernährung nicht mit toten Tieren oder anderem Futter sichergestellt werden kann;
b) eine Auswilderung vorgesehen ist; oder
c) Wildtier und Beutetier in einem gemeinsamen Gehege gehalten werden, wobei das Gehege auch für das Beutetier tiergerecht eingerichtet sein muss.
Art. 5 Pflege
1) Der Tierhalter muss das Befinden der Tiere und den Zustand der Einrichtungen so oft wie nötig überprüfen. Er muss Mängel an den Einrichtungen, die das Befinden der Tiere beeinträchtigen, unverzüglich beheben oder geeignete Massnahmen zum Schutz der Tiere treffen.
2) Die Pflege soll Krankheiten und Verletzungen vorbeugen. Der Tierhalter ist dafür verantwortlich, dass kranke oder verletzte Tiere unverzüglich ihrem Zustand entsprechend untergebracht, gepflegt und behandelt oder getötet werden. Die dafür notwendigen Einrichtungen müssen im Bedarfsfall innerhalb nützlicher Frist zur Verfügung stehen. Die Tiere müssen für tierärztliche oder sonstige Behandlungen sicher fixiert werden können.
3) Das arttypische Körperpflegeverhalten darf durch die Haltung nicht unnötig eingeschränkt werden. Soweit es eingeschränkt wird, muss es durch Pflege ersetzt werden.
4) Hufe, Klauen, Nägel und Krallen sind soweit nötig regelmässig und fachgerecht zu pflegen und zu beschneiden. Hufe sind soweit nötig fachgerecht zu beschlagen.
Art. 6 Schutz vor Witterung
Der Tierhalter sorgt für den notwendigen Schutz der Tiere, die sich der Witterung nicht anpassen können.
Art. 7 Unterkünfte, Gehege, Böden
1) Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet sein, dass:
a) die Verletzungsgefahr für die Tiere gering ist;
b) die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird; und
c) die Tiere nicht entweichen können.
2) Unterkünfte und Gehege müssen so gebaut und eingerichtet und so geräumig sein, dass sich die Tiere darin arttypisch verhalten können.
3) Böden müssen so beschaffen sein, dass die Gesundheit der Tiere nicht beeinträchtigt wird.
Art. 8 Standplätze, Boxen, Anbindevorrichtungen
1) Standplätze, Boxen und Anbindevorrichtungen müssen so gestaltet sein, dass sie nicht zu Verletzungen führen und die Tiere arttypisch stehen, sich hinlegen, ruhen und aufstehen können.
2) Seile, Ketten, Halsbänder und ähnliche Anbindevorrichtungen sind regelmässig zu überprüfen und den Körpermassen der Tiere anzupassen.
Art. 9 Gruppenhaltung
1) Als Gruppenhaltung gilt die Haltung von mehreren Tieren einer oder mehrerer Arten in einer Unterkunft oder in einem Gehege, bei der sich jedes Tier frei bewegen kann.
2) Der Tierhalter muss bei der Gruppenhaltung:
a) dem Verhalten der einzelnen Arten und der Gruppe Rechnung tragen;
b) soweit nötig für Ausweich und Rückzugsmöglichkeiten sorgen; und
c) für Tiere, die zeitweilig einzeln leben, sowie für unverträgliche Tiere separate Unterkünfte oder Absperrgehege bereitstellen.
Art. 10 Mindestanforderungen
1) Unterkünfte und Gehege müssen den Mindestanforderungen nach den Anhängen 1 bis 3 entsprechen.
2) Werden an Haltungssystemen Instandhaltungsmassnahmen vorgenommen, die über den Ersatz einzelner Elemente der Stalleinrichtung hinausgehen, so ist zu prüfen, ob sich der Raum so aufteilen lässt, dass für Standplätze, Liegeboxen, Liegebereiche, Laufgänge, Fressplätze und Fressplatzbereiche die in Anhang 1 genannten Mindestanforderungen für neu eingerichtete Ställe eingehalten werden.
3) Das Amt für Lebensmittelkontrolle und Veterinärwesen (ALKVW) kann in den in Abs. 2 genannten Fällen Abweichungen von den Mindestanforderungen bewilligen. Es berücksichtigt dabei den dem Tierhalter entstehenden Aufwand und das Wohlergehen der Tiere.
Art. 11 Raumklima
1) In Räumen und Innengehegen muss ein den Tieren angepasstes Klima herrschen.
2) Bei geschlossenen Räumen mit künstlicher Lüftung muss die Frischluftzufuhr auch bei Ausfall der Anlage gesichert sein.
Art. 12 Lärm
1) Tiere dürfen nicht über längere Zeit übermässigem Lärm ausgesetzt sein.
2) Lärm gilt als übermässig, wenn er beim Tier Flucht-, Meide-, Aggressionsverhalten oder Erstarren hervorruft und sich das Tier der Lärmquelle nicht entziehen kann.
Art. 13 Soziallebende Arten
Tieren soziallebender Arten sind angemessene Sozialkontakte mit Artgenossen zu ermöglichen.
Art. 14 Abweichungen von Vorschriften
Abweichungen von Vorschriften zur Tierhaltung und zum Umgang mit Tieren sind zulässig, soweit sie aus medizinischen Gründen erforderlich sind oder um die Einhaltung seuchenpolizeilicher Vorschriften sicherzustellen.
Art. 15
1) Eine Schmerzausschaltung ist für Eingriffe nicht erforderlich, wenn sie nach tierärztlichem Urteil unzweckmässig oder aus medizinischen Gründen nicht durchführbar erscheint.
2) Fachkundige Personen dürfen folgende Eingriffe ohne Schmerzausschaltung vornehmen:
a) das Kürzen des Schwanzes bei Lämmern bis zum Alter von sieben Tagen; der Schwanzstummel muss After und Zucht bedecken;
b) das Absetzen der Afterkrallen an den Hinterläufen bei Welpen bis zum Alter von vier Tagen;
c) das Touchieren der Schnäbel beim Hausgeflügel;
d) das Kürzen der Zehen und Sporen bei männlichen Küken, die für die Zucht von Mastpoulets und Legehennen vorgesehen sind;
e) das Markieren von Tieren, ausgenommen das Tätowieren von Hunden und Katzen und das Markieren von Fischen;
f) das Abschleifen der Zahnspitzen bei Ferkeln.
3) Als fachkundig gelten Personen, die sich unter kundiger Anleitung und Aufsicht die notwendigen Kenntnisse und die praktische Erfahrung mit einem Eingriff aneignen konnten und diesen regelmässig vornehmen.
Art. 16 Verbotene Handlungen bei allen Tierarten
1) Das Misshandeln, Vernachlässigen oder unnötige Überanstrengen von Tieren ist verboten.
2) Namentlich sind verboten:
a) das Töten von Tieren auf qualvolle Art;
b) das Schlagen von Tieren auf Augen oder Geschlechtsteile und das Brechen oder Quetschen des Schwanzes;
c) das Töten von Tieren aus Mutwillen, insbesondere das Abhalten von Schiessen auf zahme oder gefangen gehaltene Tiere;
d) das Veranstalten von Kämpfen zwischen oder mit Tieren;
e) das Verwenden von Tieren zur Schaustellung, zur Werbung, zu Filmaufnahmen oder zu ähnlichen Zwecken, wenn damit für das Tier offensichtlich Schmerzen, Leiden oder Schäden verbunden sind;
f) das Aussetzen oder Zurücklassen eines Tieres in der Absicht, sich seiner zu entledigen;
g) das Verabreichen von Stoffen und Erzeugnissen zum Zweck der Leistungsbeeinflussung oder der Änderung der äusseren Erscheinung, wenn dadurch die Gesundheit oder das Wohlergehen der Tiere beeinträchtigt wird;
h) das Teilnehmen an Wettbewerben und sportlichen Anlässen mit Tieren, bei denen Stoffe oder Erzeugnisse eingesetzt werden, die nach den für die Sportverbände oder das ALKVW massgebenden Listen verboten sind;
i) das Vornehmen oder Unterlassen von Handlungen am Tier im Hinblick auf Ausstellungen, wenn dadurch dem Tier Schmerzen oder Schäden zufügt werden oder sein Wohlergehen auf andere Weise beeinträchtigt wird;
k) sexuell motivierte Handlungen mit Tieren;
l) der Paketversand von Tieren;
m) die vorübergehende Ausfuhr von Tieren zur Vornahme von verbotenen Handlungen und ihre Wiedereinfuhr;
n) das Verwenden von Zaunsystemen, die über ein Empfängergerät am Körper des Tieres elektrisierend wirken.
3) Das ALKVW kann den Veranstalter von Wettbewerben und sportlichen Wettkämpfen dazu verpflichten, Dopingkontrollen bei den Tieren durchzuführen, oder beim zuständigen Sportverband beantragen, dass solche Kontrollen durchgeführt werden. Die Kosten gehen zu Lasten der Veranstalter.
Art. 17 Verbotene Handlungen bei Rindern
Bei Rindern sind zudem verboten:
a) das Kupieren des Schwanzes;
b) der Wasserentzug beim Trockenstellen;
c) das Verwenden von elastischen Ringen und ätzenden Substanzen zum Entfernen der Hörner oder des Hornansatzes;
d) das Beeinflussen der Hornstellung durch Gewichte, die einen Zug auf die Hörner ausüben;
e) invasive Eingriffe an der Zunge, am Zungenbändchen, an der Nasenscheidewand oder am Flotzmaul zur Verhinderung von Verhaltensabweichungen wie gegenseitigem Besaugen oder Zungenrollen;
f) das Kennzeichnen mit Heiss- und Kaltbrand;
g) das Verabreichen von Stoffen und Erzeugnissen, die das natürliche Temperament und das Verhalten des Tieres ändern;
h) mechanische, physikalische oder elektrische Eingriffe am Euter und lange Zwischenmelkzeiten, welche die natürliche Form des Euters verändern oder zu einem unnatürlichen Füllungszustand führen;
i) das Einsetzen von Fremdkörpern zu Präsentationszwecken;
k) das enge Einbinden der Sprunggelenke und der Entzug von Gewebeflüssigkeit im Bereich der Sprunggelenke zu Präsentationszwecken;
l) das Verabreichen von Stoffen und Erzeugnissen in den Pansen mittels Sonde zu Präsentationszwecken;
lbis) das Anwenden von elektrisierenden Geräten, um das Tier vorübergehend ruhigzustellen;
m) das Anbinden von Stieren am Nasenring;
n) Eingriffe am Penis von Such-Stieren;
o) das Enthornen von Wasserbüffeln und Yaks;
p) Aufgehoben
q) Aufgehoben
Art. 18 Verbotene Handlungen bei Schweinen
Bei Schweinen sind zudem verboten:
a) das Kupieren des Schwanzes;
b) das Abklemmen der Zähne bei Ferkeln;
c) das Einsetzen von Nasenringen sowie Klammern und Drähten in die Rüsselscheibe.
Art. 19 Verbotene Handlungen bei Schafen und Ziegen
Bei Schafen und Ziegen sind zudem verboten:
a) das Verwenden von elastischen Ringen und ätzenden Substanzen zum Entfernen der Hörner oder des Hornansatzes;
b) Eingriffe am Penis von Such-Böcken.
Art. 20 Verbotene Handlungen beim Hausgeflügel
Beim Hausgeflügel sind zudem verboten:
a) das Kupieren der Schnäbel;
b) das Kupieren der Kopfanhänge und der Flügel;
c) das Verwenden von Brillen und Kontaktlinsen sowie das Anbringen von Hilfsmitteln, die das Schliessen des Schnabels verhindern;
d) das Entziehen von Wasser zum Herbeiführen der Mauser;
e) das Stopfen;
f) das Rupfen am lebenden Tier.
Art. 21 Verbotene Handlungen bei Equiden
Bei Equiden sind zudem verboten:
a) das Kupieren der Schwanzrübe;
b) das Erzeugen einer unnatürlichen Hufstellung, das Verwenden schädlicher Hufbeschläge und das Anbringen von Gewichten im Hufbereich;
c) das Antreiben oder Bestrafen mit elektrisierenden Geräten, wie stromführenden Sporen, Gerten oder Viehtreibern;
d) der sportliche Einsatz von Equiden mit durchtrennten oder unempfindlich gemachten Beinnerven, mit überempfindlich gemachter Haut an den Gliedmassen oder mit an den Gliedmassen angebrachten schmerzverursachenden Hilfsmitteln;
e) das Entfernen der Tasthaare;
f) das Anbinden der Zunge;
g) das Barren;
h) Methoden, mit denen eine Überdehnung des Equidenhalses oder -rückens bewirkt wird (Rollkur).
Art. 22 Verbotene Handlungen bei Hunden und Meldepflicht bei Ausnahmen vom Verbot des Kupierens
1) Bei Hunden sind zudem verboten:
a) das Kupieren der Rute und der Ohren sowie operative Eingriffe zur Erzeugung von Kippohren;
b) die Einfuhr von Hunden mit kupierten Ohren oder Ruten unter Verletzung der schweizerischen Tierschutzbestimmungen;
bbis) die Ein- und Durchfuhr von Welpen, die weniger als 56 Tage alt sind, ohne Begleitung durch ihre Mutter oder eine Amme unter Verletzung der schweizerischen Tierschutzbestimmungen;
c) das Zerstören der Stimmorgane;
d) das Verwenden lebender Tiere, um Hunde auszubilden oder zu prüfen, ausser für die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden nach Art. 75 Abs. 1 sowie für die Ausbildung von Herdenschutz- und Treibhunden;
e) das Anpreisen, Verkaufen, Verschenken oder Ausstellen von Hunden mit kupierten Ohren oder Ruten, sofern diese den Eingriff unter Verletzung von Tierschutzbestimmungen erlitten haben.
2) Hunde mit kupierten Ohren oder Ruten dürfen von ausländischen Haltern für Ferien oder andere Kurzaufenthalte vorübergehend nach Liechtenstein verbracht sowie als Übersiedlungsgut nach Massgabe der schweizerischen Zollbestimmungen eingeführt werden. Solche Hunde dürfen in Liechtenstein nicht angepriesen, verkauft, verschenkt oder an Ausstellungen gezeigt werden.
3) Die Hundehalter müssen dem ALKVW die folgenden Merkmale von Hunden melden:
a) kupierte Ohren oder Ruten bei Hunden, die als Übersiedlungsgut eingeführt wurden;
b) aus medizinischen Gründen kupierte Ohren oder Ruten;
c) von Geburt an verkürzte Ruten.
4) Das ALKVW erfasst die Merkmale in der Datenbank nach Art. 30 Abs. 2 des schweizerischen Tierseuchengesetzes (TSG; SR 916.40).
Art. 23 Verbotene Handlungen bei Fischen und Panzerkrebsen
1) Bei Fischen und Panzerkrebsen sind zudem verboten:
a) das Angeln mit der Absicht, die Fische wieder frei zu lassen;
b) die Verwendung von lebenden Köderfischen;
c) die Verwendung von Angeln mit Widerhaken;
d) der Lebendtransport von Fischen auf Eis oder in Eiswasser;
e) das Einsetzen von Hilfsmitteln, die die Weichteile von Panzerkrebsen verletzen;
f) der Lebendtransport von Panzerkrebsen direkt auf Eis oder in Eiswasser;
g) die Haltung von aquatischen Panzerkrebsen ausserhalb des Wassers.
2) Vorbehalten bleiben die Bestimmungen der Fischereigesetzgebung.
Art. 24 Weitere verbotene Handlungen
Verboten sind zudem:
a) das Amputieren der Krallen von Hauskatzen und anderen Katzenartigen (Felidae);
b) operative Eingriffe zur Erleichterung der Haltung von Heimtieren, wie Zahnresektion, Kupieren der Flügel oder Entfernen von Sekretdrüsen; ausgenommen sind Eingriffe zur Verhütung der Fortpflanzung oder das Entfernen der Afterkrallen;
c) die Ständerhaltung von Papageienartigen und die Haltung von Gesangskanarien in Harzerbauern;
d) die Verwendung von Sandhülsen als Überzug von Sitzstangen für Vögel;
e) das Töten von Hunden und Katzen zur Gewinnung von Nahrung oder anderen Produkten;
f) bei Laufvögeln das Kupieren des Schnabels und das Anbringen von Hilfsmitteln, die das Schliessen des Schnabels verhindern, sowie die Federgewinnung von lebenden Laufvögeln;
g) das Einrichten und Betreiben von für das Publikum zugänglichen Gehegen mit Kaninchen, Kleinnagern und Küken an Veranstaltungen.
Art. 25 Grundsätze
1) Das Züchten ist darauf auszurichten, gesunde Tiere zu erhalten, die frei von Eigenschaften und Merkmalen sind, mit denen ihre Würde missachtet wird.
2) Zuchtziele, die eingeschränkte Organ- und Sinnesfunktionen und Abweichungen vom arttypischen Verhalten zur Folge haben, sind nur dann zulässig, wenn sie ohne das Tier belastende Massnahmen bei Pflege, Haltung oder Fütterung, ohne Eingriffe am Tier und ohne regelmässige medizinische Pflegemassnahmen kompensiert werden können.
3) Verboten sind:
a) das Züchten von Tieren, bei denen damit gerechnet werden muss, dass erblich bedingt Körperteile oder Organe für den arttypischen Gebrauch fehlen oder umgestaltet sind und dem Tier hierdurch Schmerzen, Leiden oder Schäden entstehen;
b) das Züchten von Tieren mit Abweichungen vom arttypischen Verhalten, die das Zusammenleben mit Artgenossen erheblich erschweren oder verunmöglichen.
4) Der Tierhalter muss die zumutbaren Massnahmen treffen, um zu verhindern, dass sich die Tiere übermässig vermehren.
Art. 26 Reproduktionsmethoden
1) Reproduktionsmethoden dürfen nicht dazu angewandt werden, um einen Mangel im natürlichen Fortpflanzungsverhalten einer Population zu überbrücken.
2) Abs. 1 gilt nicht für die Besatz- und die Speisefischzucht.
1) Wer künstliche Reproduktionsmethoden anwendet, muss über ein Diplom als Tierarzt oder über den Fähigkeitsausweis des schweizerischen Bundesamtes für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (BLV) nach Art. 51 Abs. 1 Bst. c der schweizerischen Tierseuchenverordnung (TSV; SR 916.401) als Besamungstechniker verfügen.
2) Wer ausschliesslich im eigenen Bestand besamt, muss über einen Fähigkeitsausweis als Eigenbestandsbesamer nach Art. 51 Abs. 1 Bst. a TSV verfügen.
3) In der Speise- und Besatzfischzucht müssen Personen, die künstliche Reproduktionsmethoden anwenden, eine Ausbildung nach Art. 196 nachweisen.
4) Die Anforderungen nach den Abs. 1 bis 3 können auch durch gleichwertige ausländische Fähigkeits- bzw. Ausbildungsnachweise erfüllt werden. Das ALKVW entscheidet über die Gleichwertigkeit.
Art. 28 Zucht von Hunden und Katzen
1) Das gezielte Verpaaren von Haushunden und -katzen mit Wildtieren ist verboten.
2) Bei der Zucht von Hunden ist die Selektion unter Berücksichtigung des Einsatzzweckes darauf auszurichten, Hunde mit ausgeglichenem Charakter, guter Sozialisierbarkeit sowie geringer Aggressionsbereitschaft gegenüber Menschen und Tieren zu erhalten.
3) Zeigt ein Hund ein Übermass an Aggressionsverhalten oder Ängstlichkeit, so ist er von der Zucht auszuschliessen.
Art. 29 Zuchtvorschriften
Weitere Vorschriften technischer Art über die Zucht von Tierarten, Rassen, Stämmen oder Zuchtlinien mit bestimmten Merkmalen bleiben vorbehalten.
Art. 30 Bestandeskontrolle bei gewerbsmässiger Zucht von Heimtieren, Nutzhunden und Wildtieren
1) Wer gewerbsmässig Heimtiere, Nutzhunde oder Wildtiere züchtet, muss eine Bestandeskontrolle führen.
2) Es sind anzugeben:
a) für Hunde, Katzen und Grosspapageien: Name, Identifikation und Geburts- oder Schlüpfdatum sämtlicher Zuchttiere und Nachkommen; Abgänge soweit bekannt mit Ursache;
b) für die übrigen Tierarten: Anzahl und Herkunft der Zuchttiere, Geburts- oder Schlüpfdatum und Anzahl der Jungtiere; Abgänge soweit bekannt mit Ursache.
Art. 30a Pflichten der beteiligten Personen
1) Veranstaltungen müssen so geplant und durchgeführt werden, dass die betroffenen Tiere keinen Risiken ausgesetzt werden, die über die in der Natur der Veranstaltung liegenden Risiken hinausgehen, und dass Schmerzen, Leiden, Schäden oder eine Überanstrengung vermieden werden.
2) Der Veranstalter muss insbesondere dafür sorgen, dass:
a) eine aktuelle Liste vorhanden ist, in der für jede teilnehmende Person die Adresse, die mitgeführten Tierarten sowie Anzahl und, wenn vorhanden, Identifikation der Tiere festgehalten sind;
b) der Ablauf der Veranstaltung den Tieren angemessene Ruhe- und Erholungsphasen ermöglicht; und
c) mit der Situation überforderte Tiere geeignet untergebracht und entsprechend versorgt werden.
3) Werden die Tiere vom Veranstalter betreut, so muss sie eine ausreichend grosse Anzahl von geeigneten Betreuungspersonen und eine für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person bezeichnen. Diese muss fachkundig und während der Dauer der Veranstaltung jederzeit erreichbar sein.
4) Die teilnehmenden Personen müssen insbesondere dafür sorgen, dass:
a) nur gesunde Tiere an der Veranstaltung teilnehmen und deren Wohlergehen sichergestellt ist;
b) keine Tiere an der Veranstaltung teilnehmen, die aufgrund unzulässiger Zuchtziele (Art. 25 Abs. 2) gezüchtet wurden; und
c) Jungtiere, die noch gesäugt werden, nur gemeinsam mit dem Muttertier ausgestellt werden.
5) Erfährt der Veranstalter, dass Teilnehmende den Pflichten nach Abs. 4 nicht nachkommen, so muss er die erforderlichen Massnahmen ergreifen.
6) Die Liste nach Abs. 2 Bst. a ist dem ALKVW auf Verlangen vorzuweisen.
Art. 30b Unterschreitung der Mindestabmessungen für kurze Zeit
1) An Veranstaltungen können Tiere für die Dauer von höchstens vier Tagen in Unterkünften und Gehegen gehalten werden, die geringfügig von den Mindestabmessungen nach den Anhängen 1 und 2 abweichen. Werden die Tiere täglich ausreichend bewegt oder trainiert, so können sie für die Dauer von höchstens acht Tagen in solchen Unterkünften und Gehegen gehalten werden.
2) Die Anforderungen an die Einrichtung und die Beleuchtung der Unterkünfte und Gehege müssen dabei jedoch eingehalten werden und das Klima muss den Tieren angepasst sein.
Art. 31 Ausbildungsanforderungen an Tierhalter und Betreuungspersonal
1) Wer für die Betreuung von insgesamt mehr als zehn Grossvieheinheiten Nutztieren verantwortlich ist, muss über eine landwirtschaftliche Ausbildung nach Art. 194 verfügen.
2) Tierhalter im Berggebiet, die für die Betreuung ihrer Tiere weniger als 0,5 Standardarbeitskräfte benötigen, sind von der Anforderung nach Abs. 1 befreit. Sie müssen die Anforderungen nach Abs. 4 erfüllen.
3) Verfügt die Person, welche Tiere auf einem Sömmerungsbetrieb betreut, über keine Ausbildung nach Abs. 1, so ist der Bewirtschafter des Sömmerungsbetriebes dafür verantwortlich, dass das Betreuungspersonal von einer Person beaufsichtigt wird, die über eine Ausbildung nach Abs. 1 verfügt.
4) In kleineren Tierhaltungen mit höchstens zehn Grossvieheinheiten muss die für die Haltung und Betreuung verantwortliche Person einen Sachkundenachweis nach Art. 198 erbringen für die Haltung von:
a) mehr als drei Schweinen oder mehr als zehn Schafen oder zehn Ziegen, wobei vom Muttertier abhängige Jungtiere nicht mitzuzählen sind;
b) mehr als fünf Equiden, wobei Saugfohlen nicht mitzuzählen sind;
c) Rindern sowie Alpakas oder Lamas;
d) Kaninchen, wenn mehr als 500 Jungtiere pro Jahr produziert werden;
e) Hausgeflügel, wenn mehr als 150 Legehennen gehalten oder 200 Junghennen bzw. 500 Mastpoulets pro Jahr produziert werden.
5) Wer mehr als elf Equiden gewerbsmässig hält, muss eine Ausbildung nach Art. 197 nachweisen.
Art. 32 Enthornung und Kastration durch Tierhalter
1) Tierhalter dürfen eine Enthornung nur in den ersten drei Lebenswochen und eine Kastration von männlichen Jungtieren nur in den ersten zwei Lebenswochen des betreffenden Tieres und nur im eigenen Bestand durchführen.
2) Tierhalter müssen einen vom ALKVW anerkannten Sachkundenachweis erbringen und die Eingriffe unter der Anleitung und Aufsicht des Bestandestierarztes ausüben. Können sie einen Eingriff unter Schmerzausschaltung selbstständig durchführen, so meldet sie der Bestandestierarzt beim ALKVW zur Überprüfung der praktischen Fähigkeiten an. Ab dem Zeitpunkt der Anmeldung dürfen die Tierhalter den Eingriff selbstständig durchführen.
Art. 33 Beleuchtung
1) Haustiere dürfen nicht dauernd im Dunkeln gehalten werden.
2) Räume, in denen sich die Tiere überwiegend aufhalten, müssen durch Tageslicht beleuchtet werden.
3) Die Beleuchtungsstärke muss tagsüber mindestens 15 Lux betragen, ausgenommen in Ruhe- und Rückzugsbereichen sowie in Nestern, sofern die Tiere permanent einen anderen, ausreichend hellen Standort aufsuchen können; die Beleuchtungsstärke für Hausgeflügel richtet sich nach Art. 67.
4) Wird mit Tageslicht die Beleuchtungsstärke in zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung bestehenden Räumen mit zumutbarem Aufwand an Kosten oder Arbeit für den Einbau von Fenstern oder lichtdurchlässigen Flächen nicht erreicht, so sind zusätzlich geeignete künstliche Lichtquellen einzusetzen.
5) Die Lichtphase darf nicht künstlich über 16 Stunden pro Tag ausgedehnt werden, ausgenommen bei Küken während der ersten drei Lebenstage, in denen die Lichtphase auf 24 Stunden verlängert werden darf. Bei der Verwendung von Beleuchtungsprogrammen kann die Lichtphase in der Legehennenaufzucht verkürzt werden.
6) Beleuchtungsprogramme mit mehr als einer Dunkelphase pro 24 Stunden sind verboten.
Art. 34 Böden
1) Befestigte Böden müssen gleitsicher und ausreichend sauber sein. Böden müssen im Liegebereich ausreichend trocken sein sowie dem Wärmebedürfnis der Tiere genügen.
2) Perforierte Böden müssen der Grösse und dem Gewicht der Tiere angepasst sein. Sie müssen eben und die Elemente müssen unverschiebbar verlegt sein.
Art. 35 Steuervorrichtungen in Ställen und auf Auslaufflächen
1) Scharfkantige, spitze oder elektrisierende Vorrichtungen, die das Verhalten der Tiere im Stall steuern, sind verboten. Die Ausnahmen sind in den nachfolgenden Absätzen geregelt.
2) Bei Rindern sind für das Verrichten von Stallarbeiten vorübergehende, nicht treibende elektrische Abschrankungen in Laufställen zulässig.
3) Für Rinder dürfen keine neuen Standplätze mit Elektrobügeln eingerichtet werden.
4) Bei Verwendung von Elektrobügeln gelten folgende Bestimmungen:
a) Es sind nur auf das einzelne Tier einstellbare Elektrobügel zulässig.
b) Die Elektrobügel dürfen nur bei Kühen sowie bei über 18 Monate alten weiblichen Rindern eingesetzt werden.
c) Es dürfen nur für Elektrobügel geeignete und nach Art. 7 Abs. 2 TSchG bewilligte Netzgeräte verwendet werden.
d) Die Standplatzlänge muss mindestens 175 cm betragen.
e) Der Abstand zwischen Widerrist und Elektrobügel darf 5 cm nicht unterschreiten.
f) Die Netzgeräte dürfen höchstens an zwei Tagen pro Woche eingeschaltet sein.
g) Einige Tage vor der Geburt bis sieben Tage danach ist der Elektrobügel bis zum oberen Anschlag zu verschieben.
5) Auslaufflächen dürfen mit stromführenden Zäunen begrenzt werden, wenn die Auslauffläche ausreichend gross und so gestaltet ist, dass die Tiere genügend Distanz zum Zaun halten und einander ausweichen können.
Art. 36 Haltung im Freien
1) Haustiere dürfen nicht über längere Zeit extremer Witterung schutzlos ausgesetzt sein. Werden die Tiere unter solchen Bedingungen nicht eingestallt, so muss ein geeigneter Unterstand zur Verfügung stehen, der allen Tieren gleichzeitig Platz und Schutz vor Nässe und Wind sowie starker Sonneneinstrahlung bietet. Es muss ein ausreichend trockener Liegeplatz vorhanden sein.
2) Ist im Alpengebiet bei extremer Witterung kein geeigneter Schutz vorhanden, so ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass dem Ruhe- und Schutzbedarf der Tiere entsprochen wird.
3) Das Futterangebot der Weide muss der Gruppengrösse angepasst sein oder es muss geeignetes zusätzliches Futter zur Verfügung gestellt werden.
Art. 37 Fütterung
1) Kälber, die in Ställen oder Hütten gehalten werden, müssen jederzeit Zugang zu Wasser haben.
2) Übrige Rinder müssen mindestens zweimal täglich Zugang zu Wasser haben. Kann dies im Alpengebiet nicht gewährleistet werden, so ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass der Wasserbedarf der Tiere gedeckt wird.
3) Kälber müssen so gefüttert werden, dass sie mit genügend Eisen versorgt sind.
4) Kälbern, die mehr als zwei Wochen alt sind, muss Heu, Mais oder anderes geeignetes Futter, das die Rohfaserversorgung gewährleistet, zur freien Aufnahme zur Verfügung stehen. Stroh allein gilt nicht als geeignetes Futter.
5) Kälbern dürfen keine Maulkörbe angelegt werden.
Art. 38 Haltung von Kälbern
1) Kälber bis zum Alter von vier Monaten dürfen nicht angebunden gehalten werden.
2) Kälber dürfen kurzfristig angebunden oder anderweitig fixiert werden.
3) Kälber im Alter von zwei Wochen bis vier Monaten müssen in Gruppen gehalten werden, sofern mehr als ein Kalb auf dem Betrieb vorhanden ist. Ausgenommen sind Kälber, die einzeln in Hütten mit dauerndem Zugang zu einem Gehege im Freien gehalten werden.
4) Einzeln gehaltene Kälber müssen Sichtkontakt zu Artgenossen haben.