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Tierschutzverordnung (TSchV) vom 14. Dezember 2010

Liechtenstein · 455.01 · ordinance

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Contents: 250 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Begriffsbestimmungen; Bezeichnungen
  3. Art. 3 Grundsätze
  4. Art. 4 Fütterung
  5. Art. 5 Pflege
  6. Art. 6 Schutz vor Witterung
  7. Art. 7 Unterkünfte, Gehege, Böden
  8. Art. 8 Standplätze, Boxen, Anbindevorrichtungen
  9. Art. 9 Gruppenhaltung
  10. Art. 10 Mindestanforderungen
  11. Art. 11 Raumklima
  12. Art. 12 Lärm
  13. Art. 13 Soziallebende Arten
  14. Art. 14 Abweichungen von Vorschriften
  15. Art. 15
  16. Art. 16 Verbotene Handlungen bei allen Tierarten
  17. Art. 17 Verbotene Handlungen bei Rindern
  18. Art. 18 Verbotene Handlungen bei Schweinen
  19. Art. 19 Verbotene Handlungen bei Schafen und Ziegen
  20. Art. 20 Verbotene Handlungen beim Hausgeflügel
  21. Art. 21 Verbotene Handlungen bei Equiden
  22. Art. 22 Verbotene Handlungen bei Hunden und Meldepflicht bei Ausnahmen vom Verbot des Kupierens
  23. Art. 23 Verbotene Handlungen bei Fischen und Panzerkrebsen
  24. Art. 24 Weitere verbotene Handlungen
  25. Art. 25 Grundsätze
  26. Art. 26 Reproduktionsmethoden
  27. Art. 27 Anwendung künstlicher Reproduktionsmethoden
  28. Art. 28 Zucht von Hunden und Katzen
  29. Art. 29 Zuchtvorschriften
  30. Art. 30 Bestandeskontrolle bei gewerbsmässiger Zucht von Heimtieren, Nutzhunden und Wildtieren
  31. Art. 30a Pflichten der beteiligten Personen
  32. Art. 30b Unterschreitung der Mindestabmessungen für kurze Zeit
  33. Art. 31 Ausbildungsanforderungen an Tierhalter und Betreuungspersonal
  34. Art. 32 Enthornung und Kastration durch Tierhalter
  35. Art. 33 Beleuchtung
  36. Art. 34 Böden
  37. Art. 35 Steuervorrichtungen in Ställen und auf Auslaufflächen
  38. Art. 36 Haltung im Freien
  39. Art. 37 Fütterung
  40. Art. 38 Haltung von Kälbern
  41. Art. 39 Liegebereich
  42. Art. 40 Anbindehaltung
  43. Art. 41 Laufställe
  44. Art. 42 Abkühlungsmöglichkeiten für Wasserbüffel und Yaks
  45. Art. 43 Haltung von Yaks
  46. Art. 44 Beschäftigung
  47. Art. 45 Fütterung
  48. Art. 46 Schutz vor Hitze
  49. Art. 47 Stallböden und Liegeflächen
  50. Art. 48 Haltung
  51. Art. 49 Gruppenhaltung
  52. Art. 50 Abferkelbuchten
  53. Art. 51 Ferkelkäfige
  54. Art. 52 Haltung
  55. Art. 53 Fütterung
  56. Art. 54 Schur
  57. Art. 55 Haltung
  58. Art. 56 Fütterung
  59. Art. 57 Haltung
  60. Art. 58 Fütterung
  61. Art. 59 Haltung
  62. Art. 60 Futter und Pflege
  63. Art. 61 Bewegung
  64. Art. 62
  65. Art. 63 Stacheldrahtverbot
  66. Art. 64 Beschäftigung sowie Gruppenhaltung für Jungtiere
  67. Art. 65 Gehege
  68. Art. 66 Einrichtungen
  69. Art. 67 Beleuchtung
  70. Art. 68 Grundsatz
  71. Art. 69 Einsatz von Hunden
  72. Art. 70 Sozialkontakt
  73. Art. 71 Bewegung und Anbindehaltung
  74. Art. 72 Unterkunft, Böden
  75. Art. 73 Umgang mit Hunden
  76. Art. 74 Ausbildung im Schutzdienst
  77. Art. 75 Ausbildung von Jagdhunden
  78. Art. 76 Hilfsmittel und Geräte
  79. Art. 76a Anbieten von Hunden
  80. Art. 77 Verantwortung der Personen, die Hunde halten oder ausbilden
  81. Art. 78 Meldung von Vorfällen
  82. Art. 79 Überprüfung und Massnahmen
  83. Art. 80
  84. Art. 81 Bewilligungspflicht
  85. Art. 82 Bewilligungsverfahren
  86. Art. 83 Einholung von Expertisen
  87. Art. 84 Bekanntgabe und Veröffentlichung
  88. Art. 85 Anforderungen an Personen, die Wildtiere halten oder betreuen
  89. Art. 86 Wildtierhybriden
  90. Art. 87 Fütterungsverbot
  91. Art. 88 Einfangen und Einsetzen von Wildtieren
  92. Art. 89 Privates Halten von Wildtieren
  93. Art. 90 Gewerbsmässige Wildtierhaltungen
  94. Art. 91 Beizug von Fachpersonen
  95. Art. 92 Bewilligung mit Gutachten
  96. Art. 93 Tierbestandeskontrolle
  97. Art. 94 Bewilligungsverfahren
  98. Art. 95 Bewilligungsvoraussetzungen
  99. Art. 96 Bewilligung
  100. Art. 97 Anforderungen an Personen im Umgang mit Fischen und Panzerkrebsen
  101. Art. 98 Haltung
  102. Art. 99 Umgang
  103. Art. 100 Fang
  104. Art. 101 Bewilligungspflicht
  105. Art. 101a Bewilligungsvoraussetzungen
  106. Art. 101b Gesuch und Bewilligung
  107. Art. 101c Anerkennung der Bewilligung für gewerbsmässige Klauen- oder Hufpflege
  108. Art. 102 Personelle Anforderungen für die Betreuung, Pflege, Zucht und Haltung von Tieren
  109. Art. 103 Anforderungen an das Betreuungspersonal bei Handel und Werbung
  110. Art. 104 Bewilligungspflicht
  111. Art. 105 Bewilligungsvoraussetzungen
  112. Art. 106 Bewilligung
  113. Art. 107 Meldung wesentlicher Änderungen
  114. Art. 108 Tierbestandeskontrolle
  115. Art. 109 Haltebewilligung der erwerbenden Person
  116. Art. 110 Altersgrenze für erwerbende Personen
  117. Art. 111 Informationspflicht
  118. Art. 112 Geltungsbereich
  119. Art. 113 Zulässige Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung
  120. Art. 114 Leitung der Versuchstierhaltung
  121. Art. 115 Anforderungen an die Leiter von Versuchstierhaltungen
  122. Art. 116 Anforderungen an Personen, die Versuchstiere betreuen
  123. Art. 117 Anforderungen an Räume und Gehege
  124. Art. 118 Herkunft der Versuchstiere
  125. Art. 119 Umgang mit den Versuchstieren
  126. Art. 120 Markierung von Versuchstieren
  127. Art. 121 Gesundheitsüberwachung
  128. Art. 122 Bewilligung für Versuchstierhaltungen
  129. Art. 123 Gentechnisch veränderte Tiere
  130. Art. 124 Belastungserfassung
  131. Art. 125 Belastungsmindernde Massnahmen
  132. Art. 126 Meldepflicht für belastete Linien und Stämme
  133. Art. 127 Entscheid über die Zulässigkeit belasteter Linien und Stämme
  134. Art. 128 Anforderungen an Institute und Laboratorien
  135. Art. 129 Bezeichnung der verantwortlichen Personen
  136. Art. 129a Zuständigkeit des Tierschutzbeauftragten
  137. Art. 129b Anforderungen an Tierschutzbeauftragte
  138. Art. 130 Zuständigkeit des Bereichsleiters
  139. Art. 131 Zuständigkeit des Versuchsleiters
  140. Art. 132 Anforderungen an Versuchsleiter
  141. Art. 133 Zuständigkeit der versuchsdurchführenden Person
  142. Art. 134 Anforderungen an die versuchsdurchführenden Personen
  143. Art. 135 Versuchsdurchführung
  144. Art. 136 Belastende Tierversuche
  145. Art. 137 Kriterien für die Beurteilung des unerlässlichen Masses von belastenden Tierversuchen
  146. Art. 138 Unzulässige Versuchszwecke für belastende Tierversuche
  147. Art. 139 Bewilligungsverfahren
  148. Art. 140 Bewilligungsvoraussetzungen für Tierversuche
  149. Art. 141 Inhalt der Bewilligung für Tierversuche
  150. Art. 142 Vereinfachte Bewilligung zum Erzeugen gentechnisch veränderter Tiere mit anerkannten Methoden
  151. Art. 143 Tierbestandeskontrolle
  152. Art. 144 Aufzeichnungen zum Tierversuch
  153. Art. 145 Meldungen
  154. Art. 145a Information der Öffentlichkeit
  155. Art. 146 Register belasteter Linien und Stämme
  156. Art. 147 Statistik
  157. Art. 148 Grundsatz
  158. Art. 149 Unvereinbarkeit
  159. Art. 150 Aus- und Weiterbildung des Viehhandels- und Transportpersonals
  160. Art. 151 Verantwortlichkeit der Tierhalter
  161. Art. 152 Verantwortlichkeit der Fahrer
  162. Art. 152a Zulässige Dauer des Transports
  163. Art. 153 Verantwortlichkeit der Empfänger
  164. Art. 154 Bezeichnung der verantwortlichen Personen
  165. Art. 155 Auswahl der Tiere
  166. Art. 156 Vorbereitung der Tiere
  167. Art. 157 Betreuung der Tiere
  168. Art. 158 Trennen der Tiere
  169. Art. 159 Ein- und Ausladen der Tiere
  170. Art. 160 Umgang mit bestimmten Tierarten
  171. Art. 161 Fahrweise
  172. Art. 162 Ausnahmen von der maximalen Fahrzeit
  173. Art. 163 Reinigung und Desinfektion
  174. Art. 164 Einstreumaterial
  175. Art. 165 Transportmittel
  176. Art. 166 Beigeladene Waren
  177. Art. 167 Transportbehälter
  178. Art. 168 Ausnahmen
  179. Art. 169 Kontrolle von Tiersendungen
  180. Art. 170 Bewilligung
  181. Art. 171 Meldung von Verstössen
  182. Art. 172 Transportplan und Fahrtenbuch
  183. Art. 173 Besondere Ausrüstung
  184. Art. 174 Besondere Vorkehrungen bei internationalen Transporten
  185. Art. 175 Durchfuhr von Tieren
  186. Art. 176 Transport mit Flugzeugen
  187. Art. 177 Anforderungen an Personen beim Töten und Schlachten
  188. Art. 177a
  189. Art. 178 Betäubungspflicht
  190. Art. 178a Ausnahmen von der Betäubungspflicht
  191. Art. 179 Fachgerechte Tötung
  192. Art. 179a Zulässige Betäubungsmethoden
  193. Art. 179b Betäubung
  194. Art. 179c Betäubungsgeräte und -anlagen
  195. Art. 179d Entblutung
  196. Art. 179e Verantwortlichkeiten im Schlachtbetrieb
  197. Art. 180 Anlieferung
  198. Art. 181 Unterbringung
  199. Art. 182 Treiben
  200. Art. 183 Töten von Küken
  201. Art. 184
  202. Art. 185
  203. Art. 186
  204. Art. 187
  205. Art. 188
  206. Art. 189 Zweck der Aus- und Weiterbildung
  207. Art. 190 Weiterbildungspflicht
  208. Art. 191 Aus- und Weiterbildungsmassnahmen auf Anordnung
  209. Art. 192 Ausbildungstypen
  210. Art. 193 Ausbildungsnachweis
  211. Art. 194 Landwirtschaftliche Berufe
  212. Art. 195 Tierpflegeberufe
  213. Art. 196 Fischereiberufe
  214. Art. 197 Fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung
  215. Art. 198 Ausbildung mit Sachkundenachweis
  216. Art. 199 Anerkennung durch das ALKVW
  217. Art. 200 Anerkennungskriterien und Anerkennungsverfahren
  218. Art. 200a Anerkennung ausländischer Qualifikationen, grenzüberschreitende Dienstleistungen
  219. Art. 201 Organisation der fachspezifischen Aus- und Weiterbildungen
  220. Art. 202 Prüfung
  221. Art. 203 Ausbilder von Tierhaltern
  222. Art. 204 Ausbilder für Eingriffe unter Schmerzausschaltung
  223. Art. 205 Anforderungen an Ausbildungsstätten
  224. Art. 206 Anforderungen an Praktikumsbetriebe
  225. Art. 206a Übertretungen
  226. Art. 207 Vollzug
  227. Art. 208 Information
  228. Art. 209 Zentrales Informationssystem; Formularvorlagen
  229. Art. 209a Formularvorlagen
  230. Art. 210 Kaution
  231. Art. 211 Verweigerung und Entzug von Bewilligungen
  232. Art. 211a Tierhalteverbote
  233. Art. 212 Landwirtschaftliche Tierhaltungen
  234. Art. 213 Bewilligungspflichtige Wildtierhaltungen
  235. Art. 214 Betriebe, die mit Tieren handeln, gewerbsmässige Heimtierhaltungen und -zuchten, Tierheime
  236. Art. 215 Versuchstierhaltungen und Tierversuche
  237. Art. 216 Tiertransporte
  238. Art. 217
  239. Art. 217a Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten
  240. Art. 218 Funktionsperiode
  241. Art. 219 Entschädigung, Vereinbarung
  242. Art. 220 Rechenschaftsbericht
  243. Art. 221 Aufhebung bisherigen Rechts
  244. Art. 222 Übergangsbestimmung für Wildtierhaltungen
  245. Art. 223 Ausnahmebestimmungen
  246. Art. 224 Übergangsbestimmungen für Tierversuche
  247. Art. 225 Weitere Übergangsbestimmungen
  248. Art. 225a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 24. Februar 2015
  249. Art. 225b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. Juli 2018
  250. Art. 226 Inkrafttreten

250 provisions

Art. 184

Aufgehoben

Art. 185

Aufgehoben

Art. 186

Aufgehoben

Art. 187

Aufgehoben

Art. 188

1) Das ALKVW kann amtliche Tierärzte beauftragen, Aufgaben beim Vollzug der Tierschutzgesetzgebung in den Schlachtbetrieben zu übernehmen. 2) Die Untersuchungen und Kontrollen sind koordiniert mit der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung nach der schweizerischen Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK; SR 817.190) durchzuführen. 3) Für die amtliche Überwachung des Vollzugs der Tierschutzgesetzgebung im Rahmen des Schlachtens werden keine Gebühren erhoben.

Art. 189 Zweck der Aus- und Weiterbildung

1) Die Aus- und Weiterbildung gewährleistet, dass die notwendigen Fachkenntnisse über die tiergerechte Haltung von Tieren und den verantwortungsbewussten und schonenden Umgang mit ihnen vorhanden sind. 2) Die Aus- und Weiterbildung wird fachspezifisch nach Tierart oder Tiergruppe mit ähnlichen Ansprüchen an Haltung und Umgang vermittelt.

Art. 190 Weiterbildungspflicht

1) An mindestens vier Tagen innerhalb von vier Jahren müssen sich weiterbilden: a) Tierpfleger; b) Tierschutzbeauftragte, Versuchsleiter, versuchsdurchführende Personen sowie Leiter von Versuchstierhaltungen; c) Personen, die vom ALKVW anerkannte Ausbildungen für Tierhalter anbieten; d) Detailhandelsfachleute im Zoofachhandel. 2) An mindestens einem Tag innerhalb von drei Jahren müssen sich weiterbilden: a) in Viehhandels- und Transportunternehmen: die Fahrer, die Betreuer der Tiere sowie eine weitere Person in leitender Funktion bei der Tiertransportdienstleistung, wie ein Disponent oder ein Mitglied der Geschäftsleitung; b) das Personal der Schlachtbetriebe, das Umgang mit lebenden Tieren im Schlachtbetrieb hat; c) Personen, die gewerbsmässig Klauenpflege für Rinder oder Hufpflege für Equiden durchführen. 3) Das ALKVW regelt Lernziele, Form, Inhalt und Umfang der Weiterbildung.

Art. 191 Aus- und Weiterbildungsmassnahmen auf Anordnung

1) Das ALKVW kann für Tierhalter, betreuende Personen oder Betriebe Aus- oder Weiterbildungsmassnahmen anordnen, wenn Mängel betreffend die Fütterung, die Betreuung oder die Pflege der Tiere oder andere Verstösse gegen die Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung festgestellt worden sind. 2) Das ALKVW kann Hundehalter dazu verpflichten, Hundeerziehungskurse zu besuchen oder die erworbenen Fähigkeiten überprüfen zu lassen, wenn es Mängel im Umgang mit Hunden festgestellt hat. 3) Die Kosten für die zusätzliche Aus- oder Weiterbildung gehen zu Lasten der Betriebe oder der Tierhalter.

Art. 192 Ausbildungstypen

1) Als anerkannte Ausbildungen im Sinne dieser Verordnung gelten: a) eine fachspezifische Berufs- oder Hochschulausbildung; b) eine vom ALKVW anerkannte fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung; c) eine vom ALKVW anerkannte fachspezifische Vermittlung von Kenntnissen oder Fähigkeiten. 2) Als fachspezifisch gilt eine Ausbildung, wenn sie das für die Betreuung notwendige Wissen über die Bedürfnisse und das Verhalten der gehaltenen Tiere und den Umgang mit ihnen vermittelt.

Art. 193 Ausbildungsnachweis

1) Als Nachweis der Ausbildungen gelten: a) für eine Ausbildung nach Art. 192 Abs. 1 Bst. a: Berufs- oder Hochschuldiplom; b) für eine Ausbildung nach Art. 192 Abs. 1 Bst. b: Bestätigung, dass eine entsprechende Ausbildung absolviert wurde; c) für eine Ausbildung nach Art. 192 Abs. 1 Bst. c: Sachkundenachweis. 2) Die fachspezifische Berufs- oder Hochschulausbildung befreit von der fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildung, die fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung befreit vom Sachkundenachweis. 3) Dem Sachkundenachweis nach Abs. 1 Bst. c gleichgestellt ist eine amtliche Bestätigung einer mindestens dreijährigen Erfahrung im Umgang mit der betreffenden Tierart. 4) Das ALKVW kann ein Formular für den Nachweis der verlangten Ausbildung vorschreiben.

Art. 194 Landwirtschaftliche Berufe

1) Als landwirtschaftliche Ausbildung im Sinne dieser Verordnung gelten: a) eine berufliche Grundbildung aus dem Berufsfeld "Landwirtschaft und deren Berufe" mit einem Berufsattest nach Art. 34 BBG oder einem Fähigkeitszeugnis nach Art. 35 BBG; b) eine höhere Berufsausbildung in den Berufen nach Bst. a; c) eine Fachhochschul- oder Hochschulausbildung in den Berufen nach Bst. a; d) eine gleichwertige Ausbildung in einem landwirtschaftlichen Spezialberuf. 2) Der beruflichen Grundbildung nach Abs. 1 Bst. a gleichgestellt ist eine andere berufliche Grundbildung mit einem Berufsattest nach Art. 34 BBG oder einem Fähigkeitszeugnis nach Art. 35 BBG, ergänzt mit: a) einer abgeschlossenen, vom Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft in Zusammenarbeit mit der masgebenden Organisation der Arbeitswelt einheitlich geregelten landwirtschaftlichen Ausbildung; oder b) einer ausgewiesenen praktischen Tätigkeit während mindestens drei Jahren als Bewirtschafter, Mitbewirtschafter, Angestellter auf einem Landwirtschaftsbetrieb. 3) Das ALKVW anerkennt gleichwertige ausländische Ausbildungen.

Art. 195 Tierpflegeberufe

1) Als Tierpfleger im Sinne dieser Verordnung gelten Personen mit: a) einem Fähigkeitszeugnis nach Art. 35 BBG; b) einem Fähigkeitsausweis nach der schweizerischen Verordnung des EVD über den Erwerb des Fähigkeitsausweises für Tierpfleger; c) einem Fähigkeitsausweis des BLV, der vor 1998 ausgestellt wurde. 2) Fähigkeitsausweise, die in einem EWR-Mitgliedstaat erworben wurden, werden nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anerkannt.

Art. 196 Fischereiberufe

Als Ausbildung in einem Fischereiberuf gelten: a) die Ausbildung als Berufsfischer mit einem Fachausweis nach Art. 39 BBG; b) die Ausbildung als Fischereiaufseher mit einem Fachausweis nach Art. 39 BBG; c) eine gleichwertige, vom ALKVW bestätigte Ausbildung oder praktische Erfahrung von mindestens drei Jahren.

Art. 197 Fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung

1) Die Ausbildung nach Art. 192 Abs. 1 Bst. b vermittelt Fachkenntnisse und praktische Fähigkeiten, die für die tiergerechte Haltung eines Tieres, seine verantwortungsvolle Nutzung und Zucht und den schonenden Umgang mit ihm erforderlich sind. 2) Die Ausbildung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil. Der praktische Teil muss genügend Übungen beinhalten. 3) Lernziele, Form, Umfang und Inhalt des theoretischen und des praktischen Teils der Ausbildung richten sich nach der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren.

Art. 198 Ausbildung mit Sachkundenachweis

1) Die Ausbildung nach Art. 192 Abs. 1 Bst. c vermittelt Grundkenntnisse oder praktische Fähigkeiten, die für die tiergerechte Haltung eines Tieres und den schonenden Umgang mit ihm erforderlich sind. 2) Sie kann in Form eines Kurses oder Praktikums absolviert werden. 3) Lernziele, Form, Umfang und Inhalt der Ausbildung richten sich nach der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren.

Art. 199 Anerkennung durch das ALKVW

1) Das ALKVW anerkennt Ausbildungen nach Art. 197 und Kurse nach Art. 198 Abs. 2. Es veröffentlicht die Liste der anerkannten Ausbildungen. 2) Es kann Organisationen mit der Durchführung oder der Qualitätskontrolle von Aus- und Weiterbildungen beauftragen. Pflichtenheft und Qualitätskriterien sind im Leistungsauftrag zu umschreiben. 3) Das ALKVW kann im Einzelfall eine andere als die verlangte Ausbildung anerkennen, wenn die betreffende Person nachweislich über vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten oder über einen Beruf mit vergleichbaren Voraussetzungen verfügt. Sie kann bei Bedarf diese Personen verpflichten, eine ergänzende Ausbildung zu absolvieren. 4) Das ALKVW anerkennt die Aus- und Weiterbildung im Tierversuchsbereich.

Art. 200 Anerkennungskriterien und Anerkennungsverfahren

1) Das Gesuch um Anerkennung einer Ausbildung nach Art. 197 oder eines Kurses nach Art. 198 Abs. 2 muss dem ALKVW zusammen mit der Dokumentation und dem Stundenplan in elektronischer Form zugestellt werden. 2) Die Dokumentation muss Angaben über Lernziele, Form, Inhalt und Umfang der Ausbildung sowie über die Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte enthalten. Für Ausbildungen nach Art. 197 muss sie zudem Angaben über die Prüfung enthalten. 3) Die Anerkennung ist befristet und dauert maximal fünf Jahre. 4) Die Anerkennung kann vom ALKVW widerrufen werden, wenn die Durchführung nicht dieser Verordnung entspricht oder erheblich von der mit dem Gesuch um Anerkennung eingereichten Dokumentation abweicht. 5) Beim Gesuch um Erneuerung der Anerkennung muss die Dokumentation nach Abs. 2 eingereicht sowie der Besuch der Weiterbildung nach Art. 190 Abs. 1 nachgewiesen werden. 6) Das ALKVW kann Anbietern von Ausbildungen nach Art. 197 oder Kursen nach Art. 198 Abs. 2 die Ausstellung von Ausbildungsnachweisen nach Art. 193 Abs. 1 Bst. b und c untersagen, wenn die Durchführung der Tierschutzgesetzgebung widerspricht oder erheblich von der mit dem Gesuch um Anerkennung eingereichten Dokumentation abweicht.

Art. 200a Anerkennung ausländischer Qualifikationen, grenzüberschreitende Dienstleistungen

1) Das ALKVW bestimmt über die Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungen nach den Art. 197 und 198. Es veröffentlicht die anerkannten Ausbildungen. 2) Personen mit einer ausländischen Berufsqualifikation müssen ihren Abschluss vor der Ausübung einer Tätigkeit, für die diese Verordnung eine Ausbildung nach Art. 192 Abs. 1 oder einen spezifischen Abschluss vor sieht, vom ALKVW anerkennen lassen. 3) Die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen muss vorgängig dem ALKVW gemeldet werden. Dabei ist vorzulegen: a) ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit; b) ein Nachweis über die Berufsqualifikation; c) ein Nachweis aus dem hervorgeht, dass: 1. der Dienstleister im Staat seiner Niederlassung rechtmässig zur Ausübung der Dienstleistung niedergelassen ist; und 2. dem Dienstleister die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage des Nachweises nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist; d) ein Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht.

Art. 201 Organisation der fachspezifischen Aus- und Weiterbildungen

1) Die Unternehmen, die Tiere gewerbsmässig transportieren, organisieren in Zusammenarbeit mit den Fachverbänden Aus- und Weiterbildungskurse für den Transport von Tieren. 2) Schlachtbetriebe organisieren in Zusammenarbeit mit den Fachverbänden Aus- und Weiterbildungskurse für den Umgang mit Schlachttieren. 3) Institute und Laboratorien, die Tierversuche durchführen, organisieren in Zusammenarbeit mit den Fachvereinigungen Aus- und Weiterbildungskurse für den Umgang mit Versuchstieren sowie die Durchführung und die Leitung von Tierversuchen. 4) Das ALKVW stellt die Aus- und Weiterbildung der für den Strassenverkehr zuständigen Vollzugsorgane sicher.

Art. 202 Prüfung

1) Die Ausbildungen nach Art. 197 sind mit einer Prüfung abzuschliessen. 2) Die Durchführung der Prüfung richtet sich nach der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren.

Art. 203 Ausbilder von Tierhaltern

1) Wer Tierhaltern eine Ausbildung nach Art. 192 Abs. 1 Bst. b oder c über die Haltung von Tieren und den Umgang mit ihnen vermittelt, muss über eine Ausbildung nach Art. 197 und über mindestens drei Jahre Erfahrung im Umgang mit der betreffenden Tierart verfügen. Die Ausbildung ist mit einer Prüfung abzuschliessen. Die Durchführung der Prüfung richtet sich nach der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren. 2) Das ALKVW anerkennt Kurse für die Ausbildung von Ausbildern, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach Art. 197 folgende Inhalte vermitteln: a) didaktisches und rechtliches Grundwissen; b) Grundlagen der Erwachsenenbildung; c) Kursorganisation. 3) Die Ausbildung muss bei einer Organisation nach Art. 205 absolviert werden.

Art. 204 Ausbilder für Eingriffe unter Schmerzausschaltung

Wer Tierhaltern eine Ausbildung nach Art. 32 zur Vornahme von Eingriffen unter Schmerzausschaltung vermittelt, muss über ein tierärztliches Diplom verfügen.

Art. 205 Anforderungen an Ausbildungsstätten

1) Ausbildungen nach Art. 203 können angeboten werden von: a) einer öffentlich-rechtlichen Institution; b) einer vom ALKVW beauftragten Organisation; c) einer anderen Organisation, die den Nachweis erbringt, dass sie über die für die Ausbildung qualifizierten Lehrkräfte verfügt und über ein gültiges Zertifikat ISO 29990:2010 oder eduQua:2012 oder eine gleichwertige Zertifizierung für Institutionen in der Erwachsenenbildung verfügt. 2) Die Zertifizierung nach Abs. 1 Bst. c muss von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle für Managementsysteme erteilt worden sein.

Art. 206 Anforderungen an Praktikumsbetriebe

1) Ein Betrieb, auf dem ein Praktikum im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung nach dieser Verordnung absolviert wird, muss über einen Tierbestand verfügen, der in Grösse und Art mindestens demjenigen entspricht, den der Praktikant zu betreuen beabsichtigt. Die für den Betrieb verantwortliche Person muss über die erforderliche Qualifikation zur Betreuung des Bestandes verfügen. 2) Der Praktikant muss direkt durch die für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person angewiesen werden.

Art. 206a Übertretungen

Nach Art. 36 Abs. 3 TSchG wird bestraft, sofern nicht Art. 35 TSchG anwendbar ist, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a) gegen die Vorschriften über die Schutzdienstausbildung mit Hunden verstösst (Art. 74); b) gegen die Vorschriften über die Ausbildung von Jagd-, Herdenschutz- und Treibhunden verstösst (Art. 75); c) ohne Bewilligung Geräte, die elektrisieren oder für Hunde sehr unangenehme akustische Signale aussenden, zu therapeutischen Zwecken einsetzt oder die entsprechenden Dokumentationspflichten nicht einhält (Art. 76 Abs. 3 und 4); cbis) den Informationspflichten nach Art. 76a Abs. 1 nicht nachkommt; d) ohne Bewilligung serienmässig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen für Nutztiere in Verkehr bringt (Art. 81); e) die Tätigkeiten nach Art. 101 Bst. b, c oder e ausübt und über keine Bewilligung verfügt oder nicht die entsprechenden personellen Anforderungen nach Art. 102 erfüllt; f) als Betreiber eines Schlachtbetriebes den Verpflichtungen nach Art. 177a nicht nachkommt; g) als Ausbildner die Anforderungen nicht erfüllt (Art. 203 und 204).

Art. 207 Vollzug

Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug dieser Verordnung dem ALKVW.

Art. 208 Information

Das ALKVW fördert durch seine Information den tiergerechten Umgang mit Tieren und berichtet über die Entwicklungen im Tierschutz.

Art. 209 Zentrales Informationssystem; Formularvorlagen

1) Das ALKVW kann die Bewilligungen und Ergebnisse der amtlichen Kontrollen in das zentrale Informationssystem nach Art. 54a des schweizerischen Tierseuchengesetzes eingeben. Tierhalteverbote nach Art. 29 TSchG müssen eingegeben werden. 2) Aufgehoben 3) Aufgehoben 4) Aufgehoben

Art. 209a Formularvorlagen

1) Das ALKVW erstellt die Vorlagen für die in dieser Verordnung vorgesehenen Formulare. 2) Die Formularvorlage für Bewilligungsgesuche für Tierhaltungen, für Versuchstierhaltungen, für den Handel und die Werbung mit Tieren sowie für die Abgabe einer grösseren als der in Art. 101 Bst. c genannten Anzahl von Tieren sieht folgende Angaben vor: a) verantwortliche Person und deren Wohn- oder Geschäftssitz; b) Adresse und Zweck der Tierhaltung; c) Tierarten und maximale Anzahl der Tiere, beim Handel Tierarten und Umfang des Handels; d) Grösse, Zahl und Beschaffenheit der Haltungseinheiten; e) Einrichtungen und Belegdichte der Räume und Gehege; f) Bestand und Ausbildung des Betreuungspersonals; g) bei Werbung: Art und Dauer der Verwendung der Tiere; h) bei Versuchstierhaltungen: die Haltung von Tieren belasteter Linien oder Stämme sowie anderer Tiere, die einer speziellen Betreuung und Pflege bedürfen. 3) Die Formularvorlage für Bewilligungsgesuche für Betreuungs- und Pflegedienstleistungen sieht folgende Angaben vor: a) verantwortliche Person und deren Wohn- oder Geschäftssitz; b) Zweck der angebotenen Dienstleistung, Ort der Erbringung, Art der Räume und Gehege sowie Art und Einrichtung von Transportfahrzeugen; c) Tierarten sowie Art und Anzahl der Dienstleistungen; d) Anzahl und Ausbildung der Personen, welche die Dienstleistungen durchführen.

Art. 210 Kaution

1) Das ALKVW kann Bewilligungen für gewerbsmässige Wildtierhaltungen und für den gewerbsmässigen Handel mit Tieren von einer Kaution abhängig machen. Der Betrag richtet sich nach Art und Zahl der Tiere. 2) Mit der Kaution können Kosten für Massnahmen gedeckt werden, die das ALKVW nach Art. 30 und 31 TSchG treffen muss.

Art. 211 Verweigerung und Entzug von Bewilligungen

1) Bewilligungen können verweigert oder entzogen werden, wenn der Inhaber die Vorschriften über den Tierschutz und den Artenschutz oder die tierseuchenrechtlichen Vorschriften wiederholt verletzt hat oder einer behördlichen Anordnung nicht gefolgt ist. 2) Das ALKVW entzieht eine Bewilligung, wenn die grundlegenden Voraussetzungen dafür nicht mehr erfüllt sind oder die Bedingungen und Auflagen trotz Mahnung nicht eingehalten werden. 3) Vorbehalten bleiben die Massnahmen nach den Art. 29 bis 31 TSchG.

Art. 211a Tierhalteverbote

Das ALKVW sorgt dafür, dass Tierhalteverbote nach Art. 29 TSchG in das schweizerische Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN) eingegeben werden.

Art. 212 Landwirtschaftliche Tierhaltungen

1) Das ALKVW veranlasst, dass Tierhaltungen, in denen Rinder, Lamas, Alpakas, Equiden, Schweine, Ziegen, Schafe, Kaninchen und Hausgeflügel gehalten werden, wie folgt kontrolliert werden: a) mindestens alle vier Jahre; b) zusätzlich 2 % der Betriebe pro Jahr, risikobasiert oder nach dem Zufallsprinzip ausgewählt; und c) die Tierhaltungen, in denen bei den Kontrollen im Vorjahr Mängel festgestellt wurden. 2) Die Koordination der Kontrollen richtet sich nach der schweizerischen Verordnung über die Koordination der Inspektionen auf Landwirtschaftsbetrieben (SR 910.15). 3) Das ALKVW erstellt jährlich einen Bericht über seine Kontrolltätigkeit und über die verfügten Massnahmen. 4) Private Dritte dürfen nur dann mit Kontrollen beauftragt werden, wenn sie nach ISO/IEC 17020 für den betreffenden Geltungsbereich akkreditiert worden sind.

Art. 213 Bewilligungspflichtige Wildtierhaltungen

1) Das ALKVW kontrolliert die bewilligungspflichtigen Wildtierhaltungen mindestens alle zwei Jahre. Haben zwei aufeinander folgende Kontrollen zu keiner Beanstandung geführt, so kann das Kontrollintervall auf höchstens vier Jahre verlängert werden. 2) In bewilligungspflichtigen Wildtierhaltungen, die der Lebensmittelproduktion dienen, richten sich die Kontrollen nach Art. 212.

Art. 214 Betriebe, die mit Tieren handeln, gewerbsmässige Heimtierhaltungen und -zuchten, Tierheime

1) Das ALKVW kontrolliert Betriebe, die mit Tieren handeln, mindestens einmal jährlich. Haben zwei aufeinander folgende Kontrollen zu keiner Beanstandung geführt, so kann das Kontrollintervall auf höchstens drei Jahre verlängert werden. Tierbörsen, Tierausstellungen und Kleintiermärkte, an denen mit Tieren gehandelt wird, sowie die Verwendung von Tieren in der Werbung sind stichprobenweise zu kontrollieren. 2) Es veranlasst, dass die gewerbsmässigen Tierhaltungen, Tierzuchten und Tierheime alle zwei Jahre unangemeldet kontrolliert werden. Haben zwei aufeinander folgende Kontrollen zu keiner Beanstandung geführt, so kann das Kontrollintervall auf höchstens fünf Jahre verlängert werden.

Art. 215 Versuchstierhaltungen und Tierversuche

1) Das ALKVW kontrolliert die Versuchstierhaltungen jährlich mindestens einmal. 2) Die Kontrollen umfassen namentlich: a) die Einhaltung der mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen und Auflagen; b) den Zustand der Tiere und der Infrastruktur; c) die personellen Voraussetzungen; d) die Führung der Tierbestandeskontrolle und die Dokumentation der Belastungserfassung für gentechnisch veränderte Tiere oder belastete Linien und Stämme. 3) Das ALKVW kontrolliert jährlich die Durchführung der Tierversuche von mindestens einem Fünftel der laufenden Bewilligungen. Die Auswahl erfolgt nach dem Ausmass der Belastung für die Tiere und der Anzahl Tiere, der technischen Aufwändigkeit der Versuche und den früher festgestellten Mängeln. 4) Die Kontrollen umfassen namentlich: a) die korrekte Versuchsdurchführung und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen; b) die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen; c) die Aufzeichnungen zur Versuchsdurchführung; d) den Zustand der Infrastruktur zur Versuchsdurchführung; e) die personellen Voraussetzungen.

Art. 216 Tiertransporte

Das ALKVW veranlasst, dass die Tiertransporte stichprobenweise kontrolliert werden.

Art. 217

Das ALKVW kann Gebühren erheben für: a) Bewilligungen und Verfügungen: 120 Franken pro Stunde, mindestens jedoch 100 und höchstens 5 000 Franken; b) Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben: 120 Franken pro Stunde, mindestens jedoch 100 Franken; c) besondere Dienstleistungen, die einen Aufwand verursacht haben, der über die übliche Amtstätigkeit hinausgeht: 120 Franken pro Stunde, mindestens jedoch 100 Franken.

Art. 217a Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten

Personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, dürfen nach Massgabe von Art. 25 TSchG verarbeitet oder übermittelt werden, insbesondere um: a) Anträge auf Erteilung von Bewilligungen zu erfassen und zu bearbeiten; b) Meldungen zu erfassen und zu bearbeiten; c) Kontrollen über die Einhaltung der Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung durchzuführen; d) Massnahmen zur Einhaltung der Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung, insbesondere ein Tierhalteverbot, zu ergreifen; e) Tierhalteverbote im schweizerischen Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN) zu erfassen; f) Statistiken zu erstellen und zu veröffentlichen.

Art. 218 Funktionsperiode

1) Der Tierschutzbeauftragte wird von der Regierung für die Dauer von vier Jahren bestellt. 2) Die Abberufung des Tierschutzbeauftragten vor Ablauf der Funktionsperiode erfolgt insbesondere, wenn der Tierschutzbeauftragte: a) die Voraussetzungen für die Bestellung nach Art. 32 TSchG nicht mehr erfüllt; b) dauernd oder längerfristig an der Ausübung seiner Tätigkeit verhindert ist; oder c) Tätigkeiten ausübt, die mit seinen Obliegenheiten unvereinbar sind oder geeignet sind, den Anschein der Befangenheit hervorzurufen.

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