Art. 78 Meldung von Vorfällen
Die Meldung von Vorfällen mit Hunden richtet sich nach der Hundegesetzgebung.
Liechtenstein · 455.01 · ordinance
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Die Meldung von Vorfällen mit Hunden richtet sich nach der Hundegesetzgebung.
Die Überprüfung von Vorfällen nach Art. 78 und die gegebenenfalls erforderlichen Massnahmen richten sich nach der Hundegesetzgebung.
1) Einzeln gehaltene Katzen müssen täglich Umgang mit Menschen oder Sichtkontakt mit Artgenossen haben. 2) Gehege müssen den Anforderungen von Anhang 1 Tabelle 11 entsprechen. 3) Katzen dürfen während maximal drei Wochen in Käfigen zur Einzelhaltung nach Anhang 1 Tabelle 11 Ziff. 2 gehalten werden. 4) In solchen Käfigen gehaltene Katzen müssen sich mindestens an fünf Tagen in der Woche zeitweilig ausserhalb des Käfigs bewegen können. Dabei muss ihnen mindestens eine Haltungseinheit nach Anhang 1 Tabelle 11 Ziff. 1 zur Verfügung stehen. 5) Zuchtkater dürfen zwischen den Deckeinsätzen nicht in Käfigen nach Abs. 3 gehalten werden. 6) Die ungeregelte Vermehrung von Katzen ist zu verhindern. Der Halter hat dies durch Veranlassung geeigneter tierärztlicher Massnahmen sicherzustellen.
1) Eine Bewilligung nach Art. 7 Abs. 2 TSchG ist notwendig für serienmässig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen für Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Hauskaninchen und Hausgeflügel. 2) Bewilligt werden müssen folgende Stalleinrichtungen: a) Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen; b) Bodenbeläge und Kotroste; c) Abschrankungen und Steuervorrichtungen; d) Anbindevorrichtungen; e) Nester; f) Sitzgelegenheiten für Hausgeflügel; g) andere Einrichtungen, mit denen die Tiere häufig in Berührung kommen. 3) Aufstallungssysteme müssen als Ganzes bewilligt werden, auch wenn ihre einzelnen Bestandteile schon bewilligt sind. 4) Abweichend von Abs. 1 gelten in Liechtenstein als anerkannt: a) vom BLV geprüfte und bewilligte Stalleinrichtungen und Aufstallungssysteme; b) im Ausland geprüfte und bewilligte Stalleinrichtungen und Aufstallungssysteme, welche die Anforderungen der liechtensteinischen Tierschutzgesetzgebung erfüllen.
1) Der Hersteller, der Importeur oder der Verkäufer richtet das Gesuch mit den zur Beurteilung erforderlichen Unterlagen an das ALKVW. 2) Ist eine praktische Prüfung notwendig, so wird sie durch das ALKVW oder durch eine andere geeignete Stelle durchgeführt. Der Gesuchsteller beteiligt sich an den Kosten. Das ALKVW unterbreitet ihm einen Kostenvoranschlag. Es kann einen Vorschuss verlangen. 3) Der Gesuchsteller hat die Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen für die Prüfung unentgeltlich zur Verfügung zu stellen. 4) Das ALKVW erteilt die Bewilligung. Es kann sie befristen und mit Bedingungen und Auflagen verbinden. 5) Die Bewilligung kann Abweichungen von den in Anhang 1 aufgeführten Mindestanforderungen vorsehen, sofern die Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen den Anforderungen an eine tiergerechte Haltung entsprechen. 6) Eine Bewilligung kann entzogen werden, wenn aufgrund neuer Erkenntnisse die Tiergerechtheit verneint werden muss oder wenn sich in der Praxis wesentliche Mängel zeigen.
Das ALKVW kann in allen mit der Bewilligung von Aufstallungssystemen und Stalleinrichtungen zusammenhängenden Fragen Expertisen unabhängiger Stellen einholen.
1) Der Hersteller, Importeur oder Verkäufer muss die mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen und Auflagen dem Tierhalter spätestens bei Auftragsannahme schriftlich bekannt geben. 2) Das ALKVW führt eine Liste der hängigen Gesuche sowie der erteilten Bewilligungen und der damit verbundenen Bedingungen und Auflagen. 3) Das ALKVW kann Ergebnisse von wissenschaftlichen Untersuchungen, die im Rahmen des Bewilligungsverfahrens durchgeführt wurden, veröffentlichen.
1) In bewilligungspflichtigen Wildtierhaltungen müssen die Tiere unter der Verantwortung eines Tierpflegers betreut werden. 2) In Wildtierhaltungen mit nur einer Tiergruppe mit ähnlichen Haltungsansprüchen genügt es, wenn die für die Tierbetreuung verantwortliche Person über eine Ausbildung nach Art. 197 verfügt. 3) In privaten Wildtierhaltungen, in denen ausschliesslich der Bewilligungsinhaber die Tiere betreut, genügt ein Sachkundenachweis, wenn es sich um Tiere folgender Arten handelt: a) Frettchen, Nasenbär, Waschbär, Bennetwallaby, Parmawallaby und Tiere der Ordnungen Fledertiere, Insektenfresser, Tenrekartige, Spitzhörnchen sowie Nagetiere, soweit sie der Bewilligungspflicht unterstehen; b) sämtliche bewilligungspflichtigen Vögel, ausser Laufvögel, Pinguine, Kranichvögel und alle Greifvögel; c) sämtliche bewilligungspflichtigen Reptilien, ausser Riesen und Meeresschildkröten sowie Krokodile; d) Fische, soweit sie der Bewilligungspflicht unterstehen.
Den Wildtieren gleichgestellt sind: a) die Nachkommen aus der Verkreuzung von Wild und Haustieren sowie deren Rückkreuzung an die Wildform; b) die Nachkommen aus der weiterführenden Zucht mit den Tieren nach Bst. a untereinander; c) die Nachkommen aus der ersten Kreuzungsgeneration zwischen Nachkommen nach Bst. a und Haustieren.
In öffentlich zugänglichen Wildtierhaltungen ist den Besuchern das unkontrollierte Füttern zu verbieten.
1) Substanzen dürfen zum Einfangen von Tieren nur nach tierärztlicher Anweisung verwendet werden. 2) Ohne tierärztliche Anweisung eingesetzt werden dürfen, unter Vorbehalt der heilmittelrechtlichen Gesetzgebung, betäubende Substanzen bei nicht unmittelbar zum Verzehr vorgesehenen Fischen zur Gewinnung von Fortpflanzungsprodukten und zur Markierung oder anderweitigen Kennzeichnung sowie zur Betäubung und Tötung von Aquarienfischen. Die Tiere sind bis zum Ende der Wirkung zu beobachten. 3) Werden Tiere, bei denen ein Fluchtverhalten zu erwarten ist, in ein neues Gehege eingesetzt, so ist die Begrenzung für das Tier gut erkennbar zu machen. In eine Gruppe dürfen weitere Tiere nur eingesetzt werden, wenn sie zuvor eingewöhnt und danach beobachtet werden.
Das private Halten folgender Wildtiere ist bewilligungspflichtig: a) Säugetiere, ausgenommen Kleinnager und einheimische Insektenfresser; b) alle Beutelsäuger; c) Schnabeltier, Schnabeligel; Gürteltiere; Ameisenbären; Stachelschweine; Faultiere, Schuppentiere; d) Schuhschnabel, Kiwis, Laufvögel, Pinguine, Pelikane, Kormorane, Schlangenhalsvögel, Stelzvögel, Flamingos, Kraniche, Sumpf- und Strandvögel; Grosspapageien (Aras und Kakadus); alle Greife, Sekretär; Nachtschwalben, Seeschwalben; Kolibris, Trogons, Nashornvögel, Nektarvögel, Paradiesvögel; Tropikvögel; Seetaucher, Lappentaucher, Alken, Tölpel, Fregattvögel; Grosstrappen; Segler; e) Fische, die in Freiheit mehr als 1 m lang werden, ausgenommen einheimische Arten nach der Fischereigesetzgebung; Haie und Rochen; f) Meeresschildkröten (Cheloniidae, Dermochelyidae); Galapagos- und Seychellen-Riesenschildkröten (Chelonoidis nigra, Dipsochelys spp.); Spornschildkröte (Geochelone [Centrochelys] sulcata); Alligatorschildkröten (Chelydridae), Schlangenhalsschildkröten (Chelidae), Pelomedusenschildkröten (Pelomedusiae); grosse Weichschildkröten (Amyda cartilaginea, Aspideretes nigricans, Chitra spp., Pelochelys spp., Rafetus spp., Trionyx triunguis); grosse Schienenschildkröten (Podocnemis expansa); grosse asiatische Flussschildkröten (Batagur borneensis, Orlitia borneensis); alle Krokodilartigen (Crocodylia); Brückenechsen (Sphenodon spp.); Drusenköpfe (Conolophus spp.), Meerechsen (Amblyrhynchus cristatus); Leguane, Tejus und Warane, die erwachsen eine Gesamtlänge von mehr als 1 m erreichen, Mitchells Waran (Varanus mitchelli), Rostkopfwaran (Varanus semiremex); Krustenechsen (Heloderma); alle Chamäleons (Chamaeleonidae); Segelechsen (Hydrosaurus spp.); Flugdrachen (Draco spp), Dornteufel (Moloch horridus); Riesenschlangen, die erwachsen mehr als 3 m lang werden, ausgenommen Königsboa (Boa constrictor); g) Goliathfrosch; Riesensalamander; h) Schlangen, die über einen Giftapparat verfügen und das Gift einsetzen können (Giftschlangen), ausgenommen die im Anhang der Verordnung über die Haltung von Wildtieren aufgeführten ungefährlichen Giftschlangen.
1) Gewerbsmässige Wildtierhaltungen sind bewilligungspflichtig. 2) Als gewerbsmässige Wildtierhaltungen gelten: a) zoologische Gärten, Zirkusse, Durchfahrparks, Wildparks, Kleinzoos, Delfinarien, Volieren, Schauaquarien, Schauterrarien, Tierschauen mit festem Standort sowie ähnliche Einrichtungen, die entweder gegen Entgelt besichtigt werden können oder die ohne Entgelt besichtigt werden können, jedoch in Verbindung mit gewerblichen Einrichtungen wie Gaststätten, Ladengeschäften oder Freizeiteinrichtungen betrieben werden; b) Betriebe, in denen Wildtiere für medizinische Behandlungen, zur Eier-, Fleisch- oder Pelzgewinnung oder für ähnliche Zwecke gewerbsmässig gehalten oder genutzt werden; c) Betriebe, in denen Wildtiere für die Jagd oder die Fischerei gezüchtet werden. 3) Nicht als gewerbsmässige Wildtierhaltungen gelten: a) Haltungsbecken für Süsswasser-Speisefische in der Gastronomie; b) einzelne Aquarien zu Zierzwecken, auch wenn sie in Verbindung mit gewerblichen Einrichtungen stehen; c) Haltungen von Wachteln der Art Coturnix japonica, sofern höchstens 50 adulte Tiere gehalten werden.
In gewerbsmässigen Wildtierhaltungen, die öffentlich zugänglich sind, muss: a) ein Tierarzt mit Fachkenntnissen über Wildtiererkrankungen den Tierbestand regelmässig überwachen und prophylaktische Massnahmen treffen; b) eine Fachperson mit Kenntnissen in Tiergartenbiologie die Betriebsleitung vor der Anschaffung neuer Tierarten, bei der Tierhaltung, der Tierpflege, der Bestandesplanung sowie bei Bau und Gestaltung von Gehegen beraten.
1) Für folgende Tierarten darf das ALKVW die Bewilligung nur erteilen, wenn das Gutachten einer unabhängigen und anerkannten Fachperson nachweist, dass die vorgesehenen Gehege und Einrichtungen eine tiergerechte Haltung ermöglichen: a) alle Walartigen (Cetacea), Seekühe, Seeotter, Hundsrobben, Ohrenrobben und Walrosse; b) alle Primaten mit Ausnahme der Marmosetten; c) Waldhund, Mähnenwolf, Hyänenhund, Erdwolf, Hyänen; alle Bären mit Ausnahme der Waschbären, Wickelbären, Katzenfrette und Nasenbären; Riesenotter; Tayra, Vielfrass und Skunk; Grosskatzen wie Nebelparder, Jaguar, Leopard, Schneeleopard, Puma, Löwe, Tiger; Gepard; Erdferkel; alle Elefanten; alle Wildequiden; Tapire; alle Nashörner; alle Wildschweine ausgenommen Sus scrofa; Zwergflusspferd, Flusspferd; Hirschferkel; Okapi, Giraffen; alle Hornträger der Familie Bovidae mit Ausnahme der Gämse (Rupicapra rupicapra), des Alpensteinbocks (Capra ibex), des Mufflons, des Mähnenspringers und der anderen Wildschafe und Wildziegen; d) alle Beutelsäuger mit Ausnahme der Kleinkängurus, Rattenkängurus, Wallabies und Filander; e) Schnabeltier, Schnabeligel; Gürteltiere; Ameisenbären; Faultiere, Schuppentiere, Stachelschweine; f) Schuhschnabel, Kiwis; alle Pinguine; Seetaucher, Lappentaucher; Röhrennasen; Tropikvögel, Tölpel, Fregattvögel; Sekretär, Grosstrappen; Seeschwalben, ausgenommen Inkaseeschwalbe und Nestlinge einheimischer Arten; Alken; Segler, ausgenommen Nestlinge einheimischer Arten; g) alle Haie und Rochen; h) Meeresschildkröten (Cheloniidae, Dermochelyidae); Galapagos- und Seychellen-Riesenschildkröten (Chelonoidis nigra, Dipsochelys spp.), Spornschildkröte (Geochelone [Centrochelys] sulcata); alle Krokodilartigen (Crocodylia); Brückenechsen (Sphenodon spp.); Drusenköpfe (Conolophus spp.), Meerechsen (Amblyrhynchus cristatus), Wirtelschwanzleguane (Cyclura spp.); Chamäleons, ausgenommen Chamaeleo calyptratus; Flugdrachen (Draco spp.), Dornteufel (Moloch horridus); Seeschlangen (Hydrophiinae); i) Goliathfrosch; Riesensalamander. 2) Der Gesuchsteller und das ALKVW müssen die Fachperson gemeinsam bestimmen. Kein Gutachten ist erforderlich für die Bewilligung von Gehegen nach Art. 95 Abs. 2.
1) Wildtierhaltungen sowie Futtertierhaltungen und -zuchten müssen eine Tierbestandeskontrolle führen, wenn sie bewilligungspflichtig sind. 2) Die Tierbestandeskontrolle muss, ausser für Fischhaltungsbetriebe, nach Tierarten Angaben enthalten über: a) den Zuwachs (Datum, Geburt oder Herkunft, Anzahl); b) den Abgang (Datum, Name und Adresse des Abnehmers oder Tod, Ursache des Todes wenn bekannt, Art der Tötung, Anzahl). 3) Die Tierbestandeskontrolle für Aquakulturbetriebe ist nach Art. 22 Abs. 1 und 2 TSV zu führen.
1) Für das Gesuch ist die Formularvorlage des ALKVW nach Art. 209a Abs. 2 zu verwenden. 2) Das Gesuch ist an das ALKVW zu richten.
1) Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn: a) Räume, Gehege und Einrichtungen der Art und Zahl der Tiere sowie dem Zweck des Betriebes entsprechen und die Tiere nicht entweichen können; b) in Betrieben nach Art. 90 Abs. 2 Bst. b die Anzahl Tiere pro Flächeneinheit dem Futterangebot und der Beanspruchung des Bodens angepasst ist; c) die Tiere, soweit nötig, durch bauliche oder andere Massnahmen gegen Witterung, Störung durch Personen, übermässigen Lärm und Abgase geschützt sind; d) die personellen Anforderungen nach Art. 85 erfüllt sind; e) die regelmässige tierärztliche Überwachung nachgewiesen werden kann, ausgenommen bei nicht langfristig betriebenen Tierschauen ohne fest eingerichteten Standort, kleinen privaten Tierhaltungen und der Besatzfischzucht; f) für befristete Tierschauen und Ausstellungen der Nachweis vorliegt, dass die Tiere danach anderweitig geeignet untergebracht werden können. 2) Von den Mindestanforderungen nach Anhang 2 kann geringfügig abgewichen werden: a) während einer Tournee: bei Gehegen für Tiere, die häufig und regelmässig in der Manege ausgebildet, trainiert oder vorgeführt werden, sofern die räumlichen Verhältnisse an einzelnen Gastspielorten dies nicht zulassen; b) bei Gehegen, in denen Tiere nur kurze Zeit gehalten werden.
1) Die Bewilligung ist befristet und dauert maximal: a) zwei Jahre für private Tierhaltungen; b) zehn Jahre für gewerbsmässige Tierhaltungen. 2) Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
1) Wer die Berufsfischerei betreibt, muss über eine Ausbildung nach Art. 196 verfügen. 2) Wer gewerbsmässig Speisefische, Besatzfische oder Panzerkrebse züchtet oder hält, muss über eine Ausbildung nach Art. 197 verfügen. 3) Wer nicht gewerbsmässig Speisefische, Besatzfische oder Panzerkrebse fängt, markiert, hält, züchtet oder tötet, muss den Nachweis über die erfolgreiche Ablegung der Fischereiprüfung nach Art. 5 der Fischereiverordnung oder einen Sachkundenachweis nach Art. 198 erbringen. Vorbehalten bleibt Art. 6 Abs. 1 Satz 2 der Fischereiverordnung.
1) Gehege, in denen Fische oder Panzerkrebse gehalten oder in die sie vorübergehend eingesetzt werden, einschliesslich Gehege der Berufsfischerei, und Transportbehälter müssen eine Wasserqualität aufweisen, die den Ansprüchen der jeweiligen Tierarten genügt. 2) Für die in Anhang 2 Tabelle 7 aufgeführten Fischarten muss die Wasserqualität bei gewerbsmässiger Haltung und Zucht den dort vorgeschriebenen Mindestanforderungen entsprechen. 3) Bei der kurzfristigen Hälterung von gefangenen Fischen ist durch regelmässigen Wasserwechsel dafür zu sorgen, dass die Wasserqualität derjenigen des Herkunftsgewässers entspricht. 4) Fische dürfen nicht über längere Zeit übermässigen Erschütterungen ausgesetzt werden.
1) Der Umgang mit Fischen und Panzerkrebsen ist auf ein unerlässliches Mass zu beschränken und darf die Tiere nicht unnötig belasten. 2) Das Sortieren von Speise- oder Besatzfischen und Panzerkrebsen sowie die Gewinnung von Fortpflanzungsprodukten sind durch Personen mit den notwendigen Kenntnissen und mit dazu geeigneten Einrichtungen und Methoden durchzuführen. 3) Fische und Panzerkrebse müssen während des Sortierens immer im Wasser oder mindestens ausreichend befeuchtet sein.
1) Der Fang von Fischen und Panzerkrebsen hat schonend zu erfolgen. Die Fangmethoden und -geräte dürfen den Tieren keine unnötigen Schäden zufügen. 2) Zum Verzehr bestimmte Fische sind unverzüglich zu töten. 3) Wer Anlagen betreibt, in die fangreife Fische zum Zweck der Angelfischerei eingesetzt werden, muss die Angler betreuen und über die einschlägigen Tierschutzbestimmungen informieren. 4) Werden fangreife Fische eigens zum Zweck des Wiederfangs in stehende Gewässer eingesetzt, so darf die Befischung erst nach einer Schonfrist von mindestens einem Tag erfolgen.
Eine Bewilligung des ALKVW benötigt, wer: a) ein Tierheim mit mehr als fünf Pflegeplätzen betreibt; b) gewerbsmässig Tierbetreuungsdienste für mehr als fünf Tiere anbietet; c) mehr als folgende Anzahl Tiere pro Jahr abgibt: 1. zwanzig Hunde oder drei Würfe Hundewelpen, 2. zwanzig Katzen oder fünf Würfe Katzenwelpen, 3. 100 Kaninchen, Zwergkaninchen oder Meerschweinchen, 4. 300 Mäuse, Ratten, Hamster oder Gerbils, 5. 1000 Zierfische, 6. 100 Reptilien, 7. die Nachzucht von mehr als fünfundzwanzig Vogelpaaren bis zur Grösse eines Nymphensittichs, von mehr als zehn Vogelpaaren, die grösser als Nymphensittiche sind, oder von mehr als fünf Ara- oder Kakadupaaren; d) Aufgehoben e) gewerbsmässig Klauenpflege für Rinder oder Hufpflege für Equiden durchführt, ohne über eine Ausbildung nach Art. 192 Abs. 1 Bst. a zu verfügen.
Die Bewilligung darf nur erteilt werden, wenn: a) Räume, Gehege und Einrichtungen der Art und Zahl der Tiere sowie dem Zweck der Tätigkeit entsprechen und die Tiere nicht entweichen können; b) die Tätigkeit zweckmässig organisiert ist und in geeigneter Weise dokumentiert wird; c) die personellen Anforderungen nach Art. 102 erfüllt sind.
1) Für das Gesuch ist die Formularvorlage des ALKVW nach Art. 209a Abs. 2 oder 3 zu verwenden. 2) Die maximale Dauer der Bewilligung beträgt zehn Jahre. 3) Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden hinsichtlich: a) Anzahl Tiere und Umfang der Tätigkeit; b) Haltung, Fütterung, Pflege, Überwachung und Transport der Tiere; c) Umgang mit den Tieren; d) personeller Anforderungen und Verantwortlichkeiten; e) Tierbestandeskontrolle und Dokumentation der Tätigkeit.
Die von den zuständigen kantonalen Behörden nach Art. 101 Bst. c der schweizerischen Tierschutzverordnung (TSchV; SR 455.1) erteilten Bewilligungen für die gewerbsmässige Klauenpflege für Rinder oder die gewerbsmässige Hufpflege für Equiden berechtigen zur Berufsausübung in Liechtenstein.
1) In Tierheimen und bei anderer gewerbsmässiger Betreuung von Tieren müssen die Tiere unter der Verantwortung eines Tierpflegers betreut werden. 2) In den folgenden Fällen genügt es, wenn die für die Tierbetreuung verantwortliche Person über eine Ausbildung nach Art. 197 verfügt: a) in Tierheimen mit maximal 19 Pflegeplätzen; b) bei anderer gewerbsmässiger Betreuung von höchstens 19 Tieren; c) Aufgehoben d) Aufgehoben 3) In Tierheimen mit maximal 5 Pflegeplätzen oder bei anderer gewerbsmässiger Betreuung von höchstens 5 Tieren genügt es, wenn die für die Tierbetreuung verantwortliche Person über die für die Haltung der betreuten Tierarten verlangte Ausbildung verfügt. 4) Wer Tiere nach Art. 101 Bst. c abgibt, muss über eine Ausbildung nach Art. 197 verfügen. 5) Wer gewerbsmässig Klauenpflege für Rinder oder Hufpflege für Equiden durchführt, muss über eine Ausbildung nach Art. 192 Abs. 1 Bst. a oder b verfügen.
Bei Handel und Werbung mit Tieren muss die für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person: a) in Betrieben, die gewerbsmässig mit Tieren handeln: Tierpfleger sein; b) im Zoofachhandel: Tierpfleger sein oder über ein Fähigkeitszeugnis nach Art. 35 des Berufsbildungsgesetzes (BBG) als Detailhandelsfachmann mit Fachrichtung Zoofachhandel verfügen, ergänzt durch eine Ausbildung nach Art. 197; c) in Unternehmen, die Viehhandel nach Art. 20 Abs. 2 des schweizerischen Tierseuchengesetzes (TSG; SR 916.40) betreiben: über ein Viehhandelspatent verfügen; d) bei Handelsveranstaltungen und in der Werbung: einen Sachkundenachweis erbringen; e) in Betrieben, die ausschliesslich mit Speise-, Köder- oder Besatzfischen oder Panzerkrebsen handeln: über eine Ausbildung nach Art. 197 verfügen.
1) Bewilligungsgesuche für den Handel oder die Werbung mit Tieren sind nach der Formularvorlage an das ALKVW zu richten. 2) Für den Viehhandel gilt das Viehhandelspatent (Art. 34 TSV) als Bewilligung. 3) Für Tierbörsen, Kleintiermärkte sowie für Tierausstellungen, bei denen mit Tieren gehandelt wird, ist eine Bewilligung nach Art. 12 TSchG nötig. Diese ist vom Veranstalter zu beantragen. 4) Das ALKVW entscheidet, ob zusätzliche Unterlagen eingereicht werden müssen.
1) Die Bewilligung nach Art. 12 TSchG darf nur erteilt werden, wenn: a) Räume, Gehege und Einrichtungen der Art und Zahl der Tiere sowie dem Zweck entsprechen; b) die personellen Anforderungen betreffend Tierpflege eingehalten sind; c) beim Handel die verantwortliche Person ihren Wohn- oder Geschäftssitz in Liechtenstein hat; d) bei der Werbung gesichert ist, dass die Tiere nicht leiden, Schaden nehmen oder ihre Würde anderweitig missachtet wird sowie die Transportbedingungen erfüllt sind. 2) Die für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person muss eine Ausbildung nach Art. 103 nachweisen.
1) Die Bewilligung wird auf die für den Handel oder die Werbung verantwortliche Person ausgestellt. 2) Sie wird für die vorgesehene Dauer der Tätigkeit erteilt, höchstens jedoch für zehn Jahre. 3) Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden hinsichtlich: a) Tierarten, Anzahl Tiere und Umfang des Handels; b) Haltung, Fütterung, Pflege, Überwachung, Schutz und Tötung der Tiere, Umgang mit ihnen sowie Manipulationen an ihnen; c) Weiterverwendung der Tiere nach Ablauf der Bewilligung; d) Voraussetzungen betreffend Tierpflege und personeller Verantwortlichkeiten; e) Tierbestandeskontrolle. 4) Die Bewilligung kann Abweichungen vorsehen hinsichtlich: a) Anforderungen an die Haltung; b) personeller Anforderungen betreffend Tierpflege. 5) Bei Tierbörsen und Kleintiermärkten sowie an Tierausstellungen, an denen mit Tieren gehandelt wird, muss die verantwortliche Person eine Liste führen, in der für jede ausstellende Person deren Adresse, die mitgeführten Tierarten und die Anzahl Tiere festgehalten sind. Die Liste ist dem ALKVW auf Verlangen vorzuweisen.
Wesentliche Änderungen betreffend die Zahl oder Art der Tiere, die Art ihres Einsatzes, die Räume, Gehege oder Einrichtungen oder die Voraussetzungen betreffend Tierpflege sind im Voraus zu melden. Das ALKVW entscheidet, ob eine neue Bewilligung notwendig ist.
Betriebe, die mit Tieren handeln, müssen für alle Wildtierarten nach den Art. 89 und 92 Abs. 1 sowie für Hauskaninchen, Haushunde und Hauskatzen eine Tierbestandeskontrolle führen, die nach Tierarten Angaben enthält über Zugänge und Abgänge. Anzugeben sind Datum, Anzahl, Grund des Zuganges, Herkunft und Grund des Abganges.
Tiere, für deren Haltung eine Bewilligung notwendig ist, dürfen nur an andere Personen abgegeben werden, wenn diese über eine entsprechende Bewilligung verfügen.
Tiere dürfen nicht ohne ausdrückliche Zustimmung des gesetzlichen Vertreters an Personen unter 16 Jahren verkauft werden.
1) Wer Heim- und Wildtiere gewerbsmässig verkauft, hat schriftlich über die Bedürfnisse, die angemessene Betreuung und die tiergerechte Haltung der betroffenen Tierart sowie über die entsprechenden rechtlichen Grundlagen zu informieren. Nicht informiert werden müssen Personen, die über eine Bewilligung nach Art. 12 TSchG oder nach Art. 89 oder 90 dieser Verordnung verfügen. 2) Wer Gehege für Heim- oder Wildtiere gewerbsmässig verkauft, hat schriftlich über die tiergerechte Haltung der betroffenen Tierart sowie über die entsprechenden rechtlichen Grundlagen zu informieren.
Die Vorschriften dieses Kapitels gelten für: a) Wirbeltiere; b) Panzerkrebse und Kopffüsser; c) Säugetiere, Vögel und Kriechtiere im letzten Drittel der Entwicklungszeit vor der Geburt oder dem Schlüpfen; d) Larvenstadien von Fischen und Lurchen, die frei Futter aufnehmen.
Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung zu Tierhaltung, Umgang, Zucht, Raumanforderungen, Transport, Herkunft und Markierung sind bei Versuchstieren zulässig, soweit sie zum Erreichen des Versuchsziels nötig und bewilligt sind. Sie sind im Einzelfall zu begründen und sollen so kurz wie möglich dauern.
1) Für jede Versuchstierhaltung muss ein Leiter bezeichnet sein. Die Stellvertretung ist zu regeln. 2) Der Leiter: a) entscheidet über die Zuteilung von Personal, Infrastruktur und anderen Ressourcen; b) trägt in tierschützerischer Hinsicht die Verantwortung für die Tierhaltung und die Zucht der Tiere sowie für den Handel; c) ist zuständig für die Arbeitszuteilung, die Instruktion der Tierpfleger und des weiteren Personals, die Kontrolle der Arbeiten, die Organisation der fachgerechten Überwachung und Betreuung der Versuchstiere sowie der notwendigen Dokumentationsarbeiten; d) ist für die Meldungen nach den Art. 126 und 145 Abs. 1 verantwortlich; e) stellt sicher, dass dem verantwortlichen Versuchsleiter im Rahmen der Tierhaltung festgestellte Mängel sofort gemeldet werden.