1) Der Tierschutzbeauftragte erhält für die Ausübung seiner Tätigkeit eine Aufwandsentschädigung.
2) Die Aufwandsentschädigung des Tierschutzbeauftragten beträgt für:
a) die ersten acht Stunden eines jeden Monats 170 Franken pro Stunde;
b) den darüber hinausgehenden Zeitaufwand 250 Franken für den ganzen und 150 Franken für den halben Tag. Der ganze Tag wird dabei zu acht, der halbe Tag zu vier Stunden gerechnet.
3) Der Tierschutzbeauftragte hat den Entschädigungsanspruch unter Nachweis der aufgewendeten Stunden und der entsprechenden Tätigkeiten halbjährlich auf den 30. Juni und 31. Dezember beim ALKVW geltend zu machen.
4) Die Regierung kann mit dem Tierschutzbeauftragten im Bereich der Öffentlichkeitsarbeit eine Vereinbarung abschliessen und abweichend von Abs. 2 eine gesonderte Entschädigung festlegen.
Art. 220 Rechenschaftsbericht
Der Tierschutzbeauftragte hat der Regierung jährlich bis spätestens zum 15. Februar des Folgejahres einen Rechenschaftsbericht über seine Tätigkeit einzureichen. Dieser hat insbesondere Angaben über die Anzahl, die Art und das Ergebnis durchgeführter Massnahmen zu enthalten.
Art. 221 Aufhebung bisherigen Rechts
Es werden aufgehoben:
a) Verordnung vom 12. Juni 1990 zum Tierschutzgesetz (Tierschutzverordnung, TschV), LGBl. 1990 Nr. 33;
b) Verordnung vom 8. Oktober 1996 über die Abänderung der Verordnung zum Tierschutzgesetz, LGBl. 1996 Nr. 170;
c) Verordnung vom 4. Juli 2000 über die Abänderung der Verordnung zum Tierschutzgesetz, LGBl. 2000 Nr. 145;
d) Verordnung vom 6. September 2005 über die Abänderung der Verordnung zum Tierschutzgesetz, LGBl. 2005 Nr. 181;
e) Verordnung vom 13. Dezember 2005 über die Abänderung der Tierschutzverordnung, LGBl. 2005 Nr. 262.
Art. 222 Übergangsbestimmung für Wildtierhaltungen
Für die am 1. Oktober 2005 bestehenden Wildtierhaltungen gilt mit Ausnahme von Gehegen für Aras, Kakadus und grossen Leguanen für die bestehenden Gehege und Bassins eine Übergangsfrist bis Ende September 2015 zur Anpassung an die Mindestanforderungen, wenn die Gehege oder Bassins kleiner sind als 90 % der Mindestabmessungen nach Anhang 2 (Wildtiere) oder die Anforderungen an die Einrichtung der Gehege nicht erfüllen.
Art. 223 Ausnahmebestimmungen
1) Personen, die am 1. Januar 2011 als Bewirtschafter eines Landwirtschaftsbetriebs nach dem Landwirtschaftsgesetz bzw. als Halter von Tieren nach Art. 31 Abs. 4 erfasst waren, müssen für die Tierhaltung die Ausbildung nach Art. 31 Abs. 1 und 4 nicht nachholen.
2) Personen, die am 1. Januar 2011 nachweislich Leiter eines Betriebs zur gewerbsmässigen Haltung von Equiden waren, müssen den Ausbildungsnachweis nach Art. 31 Abs. 5 nicht erbringen.
Art. 224 Übergangsbestimmungen für Tierversuche
1) Für Tierversuche, die vor dem 1. Januar 2011 bewilligt wurden, gilt das bisherige Recht.
2) Für Tierversuche, für die das Gesuch vor dem 1. Januar 2011 eingereicht wurde, gilt das bisherige Recht.
Art. 225 Weitere Übergangsbestimmungen
Die weiteren Übergangsbestimmungen finden sich in Anhang 5.
Art. 225a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 24. Februar 2015
1) Für Personen, die nach der bisherigen Fassung von Art. 101 gemeldet sind, sind Bewilligungen nach dem neuen Art. 101 ab dem 1. Januar 2017 erforderlich.
2) Bis am 1. Januar 2017 müssen die Anforderungen an die Ausbildung erfüllt sein:
a) vom Betreuungspersonal bei anderer gewerbsmässiger Betreuung von Tieren als in Tierheimen: nach Art. 102 Abs. 1 und 2 Bst. b;
b) bei der Abgabe von Tieren nach Art. 101 Bst. c: nach Art. 102 Abs. 2 Bst. d;
c) bei der gewerbsmässigen Klauenpflege für Rinder und Hufpflege für Equiden: nach Art. 102 Abs. 5.
3) Beim Inkrafttreten dieser Änderung bereits bewilligte Haltungen müssen die Anforderungen an die Haltung von Afrikanischen Straussen nach Anhang 2 Tabelle 2 ab dem 1. Januar 2024 erfüllen.
4) Transportabteile in Aufbauten von Tiertransportfahrzeugen, die am 1. September 2010 in Verkehr waren, müssen den Anforderungen bezüglich der Mindesthöhen nach Anhang 4 ab dem 1. September 2020 entsprechen.
Art. 225b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. Juli 2018
1) Für Tierhaltungen mit Haustauben, die beim Inkrafttreten dieser Änderung bereits bestehen, richten sich die Anforderungen nach Anhang 1 Tabelle 9-3 bis zum 28. Februar 2019 nach bisherigem Recht.
2) Für Tierhaltungen mit Fischen zu Zierzwecken, die beim Inkrafttreten dieser Änderung bereits bestehen, richten sich die Anforderungen nach Anhang 2 Tabelle 8 bis zum 28. Februar 2019 nach bisherigem Recht.
3) Anbieter von fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildungen, die vor Inkrafttreten dieser Änderung anerkannt wurden und keine Prüfungen zum Abschluss dieser Ausbildungen durchführen mussten, müssen ab dem 1. März 2019 Abschlussprüfungen durchführen. Die Prüfungspläne sind bis am 31. August 2018 nach dem Verfahren von Art. 200 beim ALKVW einzureichen.
4) Die bis zum 31. August 2018 begonnenen fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildungen können nach bisherigem Recht abgeschlossen werden.
Art. 226 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2011 in Kraft.
Fürstliche Regierung:
gez. Dr. Klaus Tschütscher
Fürstlicher Regierungschef