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Tierschutzverordnung (TSchV) vom 14. Dezember 2010

Liechtenstein · 455.01 · ordinance

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Contents: 250 provisions
  1. Art. 1 Gegenstand
  2. Art. 2 Begriffsbestimmungen; Bezeichnungen
  3. Art. 3 Grundsätze
  4. Art. 4 Fütterung
  5. Art. 5 Pflege
  6. Art. 6 Schutz vor Witterung
  7. Art. 7 Unterkünfte, Gehege, Böden
  8. Art. 8 Standplätze, Boxen, Anbindevorrichtungen
  9. Art. 9 Gruppenhaltung
  10. Art. 10 Mindestanforderungen
  11. Art. 11 Raumklima
  12. Art. 12 Lärm
  13. Art. 13 Soziallebende Arten
  14. Art. 14 Abweichungen von Vorschriften
  15. Art. 15
  16. Art. 16 Verbotene Handlungen bei allen Tierarten
  17. Art. 17 Verbotene Handlungen bei Rindern
  18. Art. 18 Verbotene Handlungen bei Schweinen
  19. Art. 19 Verbotene Handlungen bei Schafen und Ziegen
  20. Art. 20 Verbotene Handlungen beim Hausgeflügel
  21. Art. 21 Verbotene Handlungen bei Equiden
  22. Art. 22 Verbotene Handlungen bei Hunden und Meldepflicht bei Ausnahmen vom Verbot des Kupierens
  23. Art. 23 Verbotene Handlungen bei Fischen und Panzerkrebsen
  24. Art. 24 Weitere verbotene Handlungen
  25. Art. 25 Grundsätze
  26. Art. 26 Reproduktionsmethoden
  27. Art. 27 Anwendung künstlicher Reproduktionsmethoden
  28. Art. 28 Zucht von Hunden und Katzen
  29. Art. 29 Zuchtvorschriften
  30. Art. 30 Bestandeskontrolle bei gewerbsmässiger Zucht von Heimtieren, Nutzhunden und Wildtieren
  31. Art. 30a Pflichten der beteiligten Personen
  32. Art. 30b Unterschreitung der Mindestabmessungen für kurze Zeit
  33. Art. 31 Ausbildungsanforderungen an Tierhalter und Betreuungspersonal
  34. Art. 32 Enthornung und Kastration durch Tierhalter
  35. Art. 33 Beleuchtung
  36. Art. 34 Böden
  37. Art. 35 Steuervorrichtungen in Ställen und auf Auslaufflächen
  38. Art. 36 Haltung im Freien
  39. Art. 37 Fütterung
  40. Art. 38 Haltung von Kälbern
  41. Art. 39 Liegebereich
  42. Art. 40 Anbindehaltung
  43. Art. 41 Laufställe
  44. Art. 42 Abkühlungsmöglichkeiten für Wasserbüffel und Yaks
  45. Art. 43 Haltung von Yaks
  46. Art. 44 Beschäftigung
  47. Art. 45 Fütterung
  48. Art. 46 Schutz vor Hitze
  49. Art. 47 Stallböden und Liegeflächen
  50. Art. 48 Haltung
  51. Art. 49 Gruppenhaltung
  52. Art. 50 Abferkelbuchten
  53. Art. 51 Ferkelkäfige
  54. Art. 52 Haltung
  55. Art. 53 Fütterung
  56. Art. 54 Schur
  57. Art. 55 Haltung
  58. Art. 56 Fütterung
  59. Art. 57 Haltung
  60. Art. 58 Fütterung
  61. Art. 59 Haltung
  62. Art. 60 Futter und Pflege
  63. Art. 61 Bewegung
  64. Art. 62
  65. Art. 63 Stacheldrahtverbot
  66. Art. 64 Beschäftigung sowie Gruppenhaltung für Jungtiere
  67. Art. 65 Gehege
  68. Art. 66 Einrichtungen
  69. Art. 67 Beleuchtung
  70. Art. 68 Grundsatz
  71. Art. 69 Einsatz von Hunden
  72. Art. 70 Sozialkontakt
  73. Art. 71 Bewegung und Anbindehaltung
  74. Art. 72 Unterkunft, Böden
  75. Art. 73 Umgang mit Hunden
  76. Art. 74 Ausbildung im Schutzdienst
  77. Art. 75 Ausbildung von Jagdhunden
  78. Art. 76 Hilfsmittel und Geräte
  79. Art. 76a Anbieten von Hunden
  80. Art. 77 Verantwortung der Personen, die Hunde halten oder ausbilden
  81. Art. 78 Meldung von Vorfällen
  82. Art. 79 Überprüfung und Massnahmen
  83. Art. 80
  84. Art. 81 Bewilligungspflicht
  85. Art. 82 Bewilligungsverfahren
  86. Art. 83 Einholung von Expertisen
  87. Art. 84 Bekanntgabe und Veröffentlichung
  88. Art. 85 Anforderungen an Personen, die Wildtiere halten oder betreuen
  89. Art. 86 Wildtierhybriden
  90. Art. 87 Fütterungsverbot
  91. Art. 88 Einfangen und Einsetzen von Wildtieren
  92. Art. 89 Privates Halten von Wildtieren
  93. Art. 90 Gewerbsmässige Wildtierhaltungen
  94. Art. 91 Beizug von Fachpersonen
  95. Art. 92 Bewilligung mit Gutachten
  96. Art. 93 Tierbestandeskontrolle
  97. Art. 94 Bewilligungsverfahren
  98. Art. 95 Bewilligungsvoraussetzungen
  99. Art. 96 Bewilligung
  100. Art. 97 Anforderungen an Personen im Umgang mit Fischen und Panzerkrebsen
  101. Art. 98 Haltung
  102. Art. 99 Umgang
  103. Art. 100 Fang
  104. Art. 101 Bewilligungspflicht
  105. Art. 101a Bewilligungsvoraussetzungen
  106. Art. 101b Gesuch und Bewilligung
  107. Art. 101c Anerkennung der Bewilligung für gewerbsmässige Klauen- oder Hufpflege
  108. Art. 102 Personelle Anforderungen für die Betreuung, Pflege, Zucht und Haltung von Tieren
  109. Art. 103 Anforderungen an das Betreuungspersonal bei Handel und Werbung
  110. Art. 104 Bewilligungspflicht
  111. Art. 105 Bewilligungsvoraussetzungen
  112. Art. 106 Bewilligung
  113. Art. 107 Meldung wesentlicher Änderungen
  114. Art. 108 Tierbestandeskontrolle
  115. Art. 109 Haltebewilligung der erwerbenden Person
  116. Art. 110 Altersgrenze für erwerbende Personen
  117. Art. 111 Informationspflicht
  118. Art. 112 Geltungsbereich
  119. Art. 113 Zulässige Abweichungen von den Bestimmungen dieser Verordnung
  120. Art. 114 Leitung der Versuchstierhaltung
  121. Art. 115 Anforderungen an die Leiter von Versuchstierhaltungen
  122. Art. 116 Anforderungen an Personen, die Versuchstiere betreuen
  123. Art. 117 Anforderungen an Räume und Gehege
  124. Art. 118 Herkunft der Versuchstiere
  125. Art. 119 Umgang mit den Versuchstieren
  126. Art. 120 Markierung von Versuchstieren
  127. Art. 121 Gesundheitsüberwachung
  128. Art. 122 Bewilligung für Versuchstierhaltungen
  129. Art. 123 Gentechnisch veränderte Tiere
  130. Art. 124 Belastungserfassung
  131. Art. 125 Belastungsmindernde Massnahmen
  132. Art. 126 Meldepflicht für belastete Linien und Stämme
  133. Art. 127 Entscheid über die Zulässigkeit belasteter Linien und Stämme
  134. Art. 128 Anforderungen an Institute und Laboratorien
  135. Art. 129 Bezeichnung der verantwortlichen Personen
  136. Art. 129a Zuständigkeit des Tierschutzbeauftragten
  137. Art. 129b Anforderungen an Tierschutzbeauftragte
  138. Art. 130 Zuständigkeit des Bereichsleiters
  139. Art. 131 Zuständigkeit des Versuchsleiters
  140. Art. 132 Anforderungen an Versuchsleiter
  141. Art. 133 Zuständigkeit der versuchsdurchführenden Person
  142. Art. 134 Anforderungen an die versuchsdurchführenden Personen
  143. Art. 135 Versuchsdurchführung
  144. Art. 136 Belastende Tierversuche
  145. Art. 137 Kriterien für die Beurteilung des unerlässlichen Masses von belastenden Tierversuchen
  146. Art. 138 Unzulässige Versuchszwecke für belastende Tierversuche
  147. Art. 139 Bewilligungsverfahren
  148. Art. 140 Bewilligungsvoraussetzungen für Tierversuche
  149. Art. 141 Inhalt der Bewilligung für Tierversuche
  150. Art. 142 Vereinfachte Bewilligung zum Erzeugen gentechnisch veränderter Tiere mit anerkannten Methoden
  151. Art. 143 Tierbestandeskontrolle
  152. Art. 144 Aufzeichnungen zum Tierversuch
  153. Art. 145 Meldungen
  154. Art. 145a Information der Öffentlichkeit
  155. Art. 146 Register belasteter Linien und Stämme
  156. Art. 147 Statistik
  157. Art. 148 Grundsatz
  158. Art. 149 Unvereinbarkeit
  159. Art. 150 Aus- und Weiterbildung des Viehhandels- und Transportpersonals
  160. Art. 151 Verantwortlichkeit der Tierhalter
  161. Art. 152 Verantwortlichkeit der Fahrer
  162. Art. 152a Zulässige Dauer des Transports
  163. Art. 153 Verantwortlichkeit der Empfänger
  164. Art. 154 Bezeichnung der verantwortlichen Personen
  165. Art. 155 Auswahl der Tiere
  166. Art. 156 Vorbereitung der Tiere
  167. Art. 157 Betreuung der Tiere
  168. Art. 158 Trennen der Tiere
  169. Art. 159 Ein- und Ausladen der Tiere
  170. Art. 160 Umgang mit bestimmten Tierarten
  171. Art. 161 Fahrweise
  172. Art. 162 Ausnahmen von der maximalen Fahrzeit
  173. Art. 163 Reinigung und Desinfektion
  174. Art. 164 Einstreumaterial
  175. Art. 165 Transportmittel
  176. Art. 166 Beigeladene Waren
  177. Art. 167 Transportbehälter
  178. Art. 168 Ausnahmen
  179. Art. 169 Kontrolle von Tiersendungen
  180. Art. 170 Bewilligung
  181. Art. 171 Meldung von Verstössen
  182. Art. 172 Transportplan und Fahrtenbuch
  183. Art. 173 Besondere Ausrüstung
  184. Art. 174 Besondere Vorkehrungen bei internationalen Transporten
  185. Art. 175 Durchfuhr von Tieren
  186. Art. 176 Transport mit Flugzeugen
  187. Art. 177 Anforderungen an Personen beim Töten und Schlachten
  188. Art. 177a
  189. Art. 178 Betäubungspflicht
  190. Art. 178a Ausnahmen von der Betäubungspflicht
  191. Art. 179 Fachgerechte Tötung
  192. Art. 179a Zulässige Betäubungsmethoden
  193. Art. 179b Betäubung
  194. Art. 179c Betäubungsgeräte und -anlagen
  195. Art. 179d Entblutung
  196. Art. 179e Verantwortlichkeiten im Schlachtbetrieb
  197. Art. 180 Anlieferung
  198. Art. 181 Unterbringung
  199. Art. 182 Treiben
  200. Art. 183 Töten von Küken
  201. Art. 184
  202. Art. 185
  203. Art. 186
  204. Art. 187
  205. Art. 188
  206. Art. 189 Zweck der Aus- und Weiterbildung
  207. Art. 190 Weiterbildungspflicht
  208. Art. 191 Aus- und Weiterbildungsmassnahmen auf Anordnung
  209. Art. 192 Ausbildungstypen
  210. Art. 193 Ausbildungsnachweis
  211. Art. 194 Landwirtschaftliche Berufe
  212. Art. 195 Tierpflegeberufe
  213. Art. 196 Fischereiberufe
  214. Art. 197 Fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung
  215. Art. 198 Ausbildung mit Sachkundenachweis
  216. Art. 199 Anerkennung durch das ALKVW
  217. Art. 200 Anerkennungskriterien und Anerkennungsverfahren
  218. Art. 200a Anerkennung ausländischer Qualifikationen, grenzüberschreitende Dienstleistungen
  219. Art. 201 Organisation der fachspezifischen Aus- und Weiterbildungen
  220. Art. 202 Prüfung
  221. Art. 203 Ausbilder von Tierhaltern
  222. Art. 204 Ausbilder für Eingriffe unter Schmerzausschaltung
  223. Art. 205 Anforderungen an Ausbildungsstätten
  224. Art. 206 Anforderungen an Praktikumsbetriebe
  225. Art. 206a Übertretungen
  226. Art. 207 Vollzug
  227. Art. 208 Information
  228. Art. 209 Zentrales Informationssystem; Formularvorlagen
  229. Art. 209a Formularvorlagen
  230. Art. 210 Kaution
  231. Art. 211 Verweigerung und Entzug von Bewilligungen
  232. Art. 211a Tierhalteverbote
  233. Art. 212 Landwirtschaftliche Tierhaltungen
  234. Art. 213 Bewilligungspflichtige Wildtierhaltungen
  235. Art. 214 Betriebe, die mit Tieren handeln, gewerbsmässige Heimtierhaltungen und -zuchten, Tierheime
  236. Art. 215 Versuchstierhaltungen und Tierversuche
  237. Art. 216 Tiertransporte
  238. Art. 217
  239. Art. 217a Verarbeitung und Übermittlung personenbezogener Daten
  240. Art. 218 Funktionsperiode
  241. Art. 219 Entschädigung, Vereinbarung
  242. Art. 220 Rechenschaftsbericht
  243. Art. 221 Aufhebung bisherigen Rechts
  244. Art. 222 Übergangsbestimmung für Wildtierhaltungen
  245. Art. 223 Ausnahmebestimmungen
  246. Art. 224 Übergangsbestimmungen für Tierversuche
  247. Art. 225 Weitere Übergangsbestimmungen
  248. Art. 225a Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 24. Februar 2015
  249. Art. 225b Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 3. Juli 2018
  250. Art. 226 Inkrafttreten

250 provisions

Art. 39 Liegebereich

1) Für Kälber bis vier Monate, für Kühe, für hochträchtige Rinder, für Zuchtstiere sowie für Wasserbüffel und Yaks muss der Liegebereich mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen werden. 2) Für übrige Rinder muss ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausreichend geeigneter Einstreu oder mit einem weichen, verformbaren Material versehen ist. 3) Rinder zur Grossviehmast im Alter von über fünf Monaten dürfen nicht ausschliesslich in Einflächenbuchten mit Tiefstreu gehalten werden. Die Haltung muss den Klauenabrieb gewährleisten.

Art. 40 Anbindehaltung

1) Rinder, die angebunden gehalten werden, müssen regelmässig, mindestens jedoch an 60 Tagen während der Vegetationsperiode und an 30 Tagen während der Winterfütterungsperiode, Auslauf erhalten. Sie dürfen höchstens zwei Wochen ohne Auslauf bleiben. Der Auslauf ist in einem Auslaufjournal einzutragen. 2) Für Zuchtstiere kann das ALKVW Ausnahmen beim Auslauf vorsehen. 3) Kälber von angebunden gehaltenen Mutter- und Ammenkühen dürfen im Stall nur kurzfristig zum Tränken Zugang zu ihren Müttern oder Ammen erhalten. 4) Für Wasserbüffel dürfen keine neuen Standplätze eingerichtet werden. 5) Yaks dürfen nicht angebunden gehalten werden. 6) Aufgehoben 7) Aufgehoben 8) Aufgehoben

Art. 41 Laufställe

1) In Laufställen für Rinder müssen die Laufgänge so angelegt und so breit sein, dass die Tiere einander ausweichen können. 2) In Laufställen mit Liegeboxen dürfen nicht mehr Tiere eingestallt werden, als Liegeboxen vorhanden sind. Liegeboxen müssen mit einer Bugkante versehen sein. 3) Kalbende Tiere müssen in einem genügend grossen, besonderen Abteil untergebracht werden, in dem sie sich frei bewegen können. Ausgenommen sind Geburten auf der Weide oder Einzelfälle, bei denen die Geburt zu einem nicht vorhersehbaren Zeitpunkt stattfindet. 4) Für die Aufnahme des Grundfutters muss pro Tier ein genügend breiter Fressplatz vorhanden sein, ausser bei geeigneten Formen der Vorratsfütterung.

Art. 42 Abkühlungsmöglichkeiten für Wasserbüffel und Yaks

Bei Hitze müssen Wasserbüffeln und Yaks Abkühlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.

Art. 43 Haltung von Yaks

1) Yaks müssen in Gruppen gehalten werden. 2) Yaks müssen jederzeit Zugang zu einer Weide oder einem Laufhof haben. 3) Für Yakkühe und hochträchtige Erstkalbende gelten mindestens die Abmessungen für Kühe mit einer Widerristhöhe von 125 ± 5 cm nach Anhang 1 Tabelle 1.

Art. 44 Beschäftigung

Schweine müssen sich jederzeit mit Stroh, Raufutter oder anderem gleichwertigem Material beschäftigen können.

Art. 45 Fütterung

1) Schweine müssen jederzeit Zugang zu Wasser haben, ausgenommen bei Freilandhaltung, wenn sie mehrmals täglich mit Wasser getränkt werden. 2) Bei der Gruppenhaltung muss bei Trockenfütterung pro zwölf Tiere und bei Flüssigfütterung pro 24 Tiere eine Tränkestelle vorhanden sein. 3) Rationiert gefütterten Zuchtsauen, Zuchtremonten und Ebern muss in Ergänzung zum Kraftfutter ausreichend Futter mit hohem Rohfaseranteil zur Verfügung stehen.

Art. 46 Schutz vor Hitze

In neu eingerichteten Ställen müssen bei Hitze für Schweine ab 25 kg in Gruppenhaltung sowie Eber Abkühlungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen.

Art. 47 Stallböden und Liegeflächen

1) Für Schweine in Gruppenhaltung und Zuchteber muss ein in grösseren Flächen zusammenhängender Liegebereich, der nur einen geringen Perforationsanteil zum Abfliessen von Flüssigkeiten aufweisen darf, vorhanden sein. 2) Kastenstände für Sauen dürfen im Deckzentrum nur zur Hälfte und in Fressliegebuchten nur zu einem Drittel mit perforiertem Boden versehen sein.

Art. 48 Haltung

1) Schweine müssen in Gruppen gehalten werden. Ausgenommen sind Sauen während der Säuge- und Deckzeit sowie Eber ab der Geschlechtsreife. 2) Schweine dürfen nicht angebunden gehalten werden. 3) Zuchteber und Mastschweine dürfen nicht in Kastenständen gehalten werden. 4) Kastenstände für Sauen dürfen nur während der Deckzeit und höchstens während zehn Tagen verwendet werden.

Art. 49 Gruppenhaltung

1) In Gruppen gehaltene Schweine dürfen nur während der Fütterung in Fressständen oder Kastenständen fixiert werden. 2) Bei rationierter Fütterung unter Einsatz von Abruffütterungssystemen muss sichergestellt sein, dass die Schweine während der Futteraufnahme nicht vom Fressplatz vertrieben werden können. 3) In Fressliegebuchten müssen die Gänge so breit sein, dass die Tiere sich ungehindert drehen und einander ausweichen können.

Art. 50 Abferkelbuchten

1) Abferkelbuchten sind so zu gestalten, dass sich die Sau frei drehen kann. Während der Geburtsphase kann die Sau im Einzelfall, bei Bösartigkeit gegenüber den Ferkeln oder Gliedmassenproblemen, fixiert werden. 2) Einige Tage vor dem Abferkeln ist ausreichend Langstroh oder anderes zum Nestbau geeignetes Material und während der Säugezeit ausreichend Einstreu in die Bucht zu geben. 3) Der Liegebereich der Ferkel muss ein ihren Temperaturansprüchen entsprechendes Mikroklima aufweisen.

Art. 51 Ferkelkäfige

Abgesetzte Ferkel dürfen nicht in mehrstöckigen Käfigen gehalten werden. Die Käfige müssen oben offen sein.

Art. 52 Haltung

1) Schafe dürfen nicht angebunden gehalten werden. 2) Schafe dürfen kurzfristig angebunden oder anderweitig fixiert werden. 3) Für Schafe muss ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen ist. 4) Einzeln gehaltene Schafe müssen Sichtkontakt zu Artgenossen haben.

Art. 53 Fütterung

1) Schafe müssen mindestens zweimal täglich Zugang zu Wasser haben. Kann dies im Alpengebiet nicht gewährleistet werden, so ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass der Wasserbedarf der Tiere gedeckt wird. 2) Über zwei Wochen alten Lämmern muss Heu oder anderes geeignetes Raufutter zur freien Aufnahme zur Verfügung stehen. Stroh darf nicht als alleiniges Raufutter verwendet werden.

Art. 54 Schur

1) Wollschafe müssen mindestens einmal pro Jahr geschoren werden. 2) Frisch geschorene Tiere sind vor extremer Witterung zu schützen.

Art. 55 Haltung

1) Ziegen müssen regelmässig, mindestens jedoch an 120 Tagen während der Vegetationsperiode und an 50 Tagen während der Winterfütterungsperiode Auslauf haben. Sie dürfen höchstens zwei Wochen ohne Auslauf bleiben. Der Auslauf ist in einem Auslaufjournal einzutragen. Das Tüdern von Ziegen gilt nicht als Auslauf. 2) Ziegen dürfen nicht angebunden gehalten werden. 3) Für Ziegen muss ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausreichend geeigneter Einstreu versehen ist. Erhöht angebrachte Liegenischen müssen nicht eingestreut sein. 4) Einzeln gehaltene Ziegen müssen Sichtkontakt zu Artgenossen haben. 5) Zicklein bis zum Alter von vier Monaten müssen in Gruppen gehalten werden, sofern mehr als ein Zicklein auf dem Betrieb vorhanden ist.

Art. 56 Fütterung

1) Ziegen müssen mindestens zweimal täglich Zugang zu Wasser haben. Kann dies im Alpengebiet nicht gewährleistet werden, so ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass der Wasserbedarf der Tiere gedeckt wird. 2) Über zwei Wochen alten Zicklein muss Heu oder anderes geeignetes Raufutter zur freien Aufnahme zur Verfügung stehen. Stroh darf nicht als alleiniges Raufutter verwendet werden.

Art. 57 Haltung

1) Lamas und Alpakas müssen in Gruppen gehalten werden. Ausgenommen sind Hengste ab der Geschlechtsreife. Einzeln gehaltene Hengste müssen Sichtkontakt zu Artgenossen haben. 2) Lamas und Alpakas dürfen nicht angebunden gehalten werden. 3) Für Lamas und Alpakas muss ein Liegebereich vorhanden sein, der mit ausreichender und geeigneter Einstreu versehen oder anderweitig ausreichend gegen Kälte isoliert ist. 4) Lamas und Alpakas müssen täglich für mehrere Stunden Zugang zu einem Gehege im Freien haben. In diesem muss eine Scheuermöglichkeit oder ein Wälzplatz vorhanden sein. 5) Entspricht die Fläche des Geheges nur den Mindestvorgaben nach Anhang 1 Tabelle 6, so muss der Boden befestigt sein. 6) Das Verwenden von Stacheldraht für Zäune von Gehegen ist verboten.

Art. 58 Fütterung

1) Lamas und Alpakas müssen jederzeit Zugang zu Wasser haben. 2) Lamas und Alpakas müssen jederzeit Zugang zu Raufutter oder zu einer Weide haben.

Art. 59 Haltung

1) Equiden dürfen nicht angebunden gehalten werden. Das kurzzeitige Anbinden während der Futteraufnahme, der Pflege, dem Transport, der Übernachtung auf Wanderritten, während Anlässen oder in vergleichbaren Situationen fällt nicht unter dieses Verbot. Equiden, die neu in einem Betrieb eingestallt werden, dürfen während maximal drei Wochen angebunden gehalten werden. 2) Liegeplätze in Unterkünften müssen ausreichend mit geeigneter, sauberer und trockener Einstreu versehen sein. 3) Equiden müssen Sicht-, Hör- und Geruchkontakt zu einem anderen Equide haben. Das ALKVW kann in begründeten Fällen eine befristete Ausnahmebewilligung für ein einzeln gehaltenes, altes Equide erteilen. 4) Equiden müssen nach dem Absetzen vom Muttertier bis zum Alter von 30 Monaten oder bis zum Beginn der regelmässigen Nutzung in Gruppen gehalten werden. 5) Werden Equiden in Gruppen gehalten, so müssen Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten vorhanden sein; keine Ausweich- und Rückzugsmöglichkeiten sind erforderlich für abgesetzte Fohlen sowie Jungtiere bis zum Beginn der regelmässigen Nutzung, längstens jedoch bis zum Alter von 30 Monaten. Es dürfen keine Sackgassen vorhanden sein.

Art. 60 Futter und Pflege

1) Equiden muss zur arttypischen Beschäftigung ausreichend Raufutter wie Futterstroh zur Verfügung stehen, ausgenommen während des Weidegangs. 2) Hufe sind so zu pflegen, dass die Equiden anatomisch richtig stehen können, ihre Bewegung nicht beeinträchtigt ist und dem Auftreten von Hufkrankheiten vorgebeugt wird.

Art. 61 Bewegung

1) Equiden ist täglich ausreichend Bewegung zu gewähren. Zur Bewegung zählen die Nutzung und der Auslauf. 2) Die Auslauffläche muss die Mindestabmessungen nach Anhang 1 Tabelle 7 Ziff. 3 aufweisen. Wenn möglich sind die Flächen nach Anhang 1 Tabelle 7 Ziff. 4 zur Verfügung zu stellen. 3) Bei extremen Witterungs- und Bodenverhältnissen kann der Auslauf ausnahmsweise auf einer überdachten Fläche gewährt werden. 4) Equiden, die nicht genutzt werden, müssen täglich mindestens zwei Stunden Auslauf erhalten. 5) Genutzte Equiden müssen an mindestens zwei Tagen pro Woche je mindestens zwei Stunden Auslauf erhalten. 6) Auf den Auslauf kann in den folgenden Situationen während maximal vier Wochen verzichtet werden, sofern die Equiden während dieser Zeit täglich genutzt werden: a) für neu in einem Betrieb eingestallte Equiden; b) bei extremen Witterungs- und Bodenverhältnissen zwischen dem 1. November und dem 30. April; c) auf Tournee zu Show- oder Sportzwecken oder während Ausstellungen. 7) Der Auslauf ist in einem Journal einzutragen.

Art. 62

Aufgehoben

Art. 63 Stacheldrahtverbot

1) Das Verwenden von Stacheldraht für Zäune von Gehegen ist verboten. 2) Das ALKVW kann für weitläufige Weiden, die über eine zusätzliche Begrenzung verfügen, befristete Ausnahmebewilligungen zur Verwendung von Stacheldraht erteilen.

Art. 64 Beschäftigung sowie Gruppenhaltung für Jungtiere

1) Kaninchen müssen täglich mit grob strukturiertem Futter wie Heu oder Stroh versorgt werden sowie ständig Objekte zum Benagen zur Verfügung haben. 2) Jungtiere dürfen in den ersten acht Wochen nicht einzeln gehalten werden.

Art. 65 Gehege

1) Gehege müssen: a) eine Grundfläche nach Anhang 1 Tabelle 8 Ziff. 1 aufweisen oder, wenn die Grundfläche kleiner ist, mit einer um mindestens 20 cm erhöhten Fläche ausgestattet sein, auf der die Tiere ausgestreckt liegen können; b) mindestens in einem Teilbereich so hoch sein, dass die Tiere aufrecht sitzen können. 2) Gehege müssen mit einem abgedunkelten Bereich ausgestattet sein, in den sich die Tiere zurückziehen können. 3) Gehege ohne Einstreu dürfen nur in klimatisierten Räumen verwendet werden. 4) Gehege für hochträchtige Zibben müssen mit Nestkammern ausgestattet sein. Die Tiere müssen die Nestkammern mit Stroh oder anderem geeignetem Nestmaterial auspolstern können. Zibben müssen sich von ihren Jungen in ein anderes Abteil oder auf eine erhöhte Fläche zurückziehen können.

Art. 66 Einrichtungen

1) Dem Hausgeflügel und den Haustauben müssen genügend Fütterungs- und Tränkeeinrichtungen zur Verfügung stehen. 2) Dem Hausgeflügel muss während der ganzen Lichtphase eine Fläche von mindestens 20 % der begehbaren Fläche im Stall mit geeigneter Einstreu zur Verfügung stehen, ausser in den ersten zwei Lebenswochen. Die Einstreu muss auf dem Stallboden angeboten werden. 3) Weiter müssen vorhanden sein: a) für Legetiere aller Hausgeflügelarten und für Haustauben: geeignete Nester; b) für Haushühner: geschützte und geeignete Einzel- oder Gruppennester mit Einstreu oder weichen Einlagen wie Kunststoffrasen oder Gumminoppenmatten; für Einzelnester sind auch Kunststoffschalen erlaubt; c) für Aufzucht-, Lege- und Elterntiere der Haushühner sowie für Perlhühner und Haustauben: dem Alter und dem Verhalten der Tiere angepasste erhöhte Sitzgelegenheiten auf verschiedenen Höhen; d) für Enten und Gänse: eine Schwimmgelegenheit; e) für Haustauben: wöchentlich mindestens eine Badegelegenheit mit frischem Wasser. 4) Die Einrichtungen müssen für die Tiere leicht erreichbar sein.

Art. 67 Beleuchtung

1) In Räumen für Hausgeflügel darf die Beleuchtungsstärke tagsüber 5 Lux nicht unterschreiten, ausgenommen in Ruhe- und Rückzugsbereichen sowie in Legenestern. 2) Während der Dunkelphase kann in der Mast- und Mastelterntierhaltung eine Orientierungsbeleuchtung mit einer Lichtstärke von weniger als 1 Lux eingesetzt werden. 3) Bei Auftreten von Kannibalismus darf die Beleuchtungsstärke vorübergehend unter 5 Lux gesenkt und auf Tageslicht verzichtet werden. Die Reduktion der Beleuchtungsstärke sowie der Verzicht auf Tageslicht sind umgehend dem ALKVW zu melden.

Art. 68 Grundsatz

1) Hundehalter haben nach Massgabe der nachfolgenden Bestimmungen für eine tierschutzkonforme und gesellschaftsverträgliche Hundehaltung sowie einen tiergerechten Umgang mit Hunden zu sorgen. 2) Vorbehalten bleiben weitergehende Bestimmungen nach der Hundegesetzgebung.

Art. 69 Einsatz von Hunden

1) Entsprechend dem Einsatzzweck wird unterschieden zwischen: a) Nutzhunden; b) Begleithunden; c) Hunden für Tierversuche. 2) Als Nutzhunde gelten: a) Diensthunde; b) Blindenführhunde; c) Behindertenhunde; d) Rettungshunde; e) Herdenschutzhunde; f) Treibhunde; g) Jagdhunde. 3) Diensthunde sind Hunde, die bei der Polizei oder beim Grenzwachtkorps eingesetzt werden oder dafür vorgesehen sind.

Art. 70 Sozialkontakt

1) Hunde müssen täglich ausreichend Kontakt mit Menschen und, soweit möglich, mit anderen Hunden haben. 2) Werden Hunde für mehr als drei Monate in Boxen oder Zwingern gehalten, so müssen sie Sicht-, Hör- und Geruchkontakt zu einem anderen Hund in einem angrenzenden Gehege haben. Davon ausgenommen sind Hunde, die tagsüber während mindestens fünf Stunden ausserhalb des Geheges Kontakt mit Menschen oder mit anderen Hunden haben. 3) Für Nutzhunde sind die Kontakte mit Menschen und anderen Hunden dem Einsatzzweck anzupassen. 4) Welpen dürfen frühestens im Alter von 56 Tagen von der Mutter oder der Amme getrennt werden. 5) Mutter- oder Ammenhündinnen müssen sich von ihren Welpen zurückziehen können.

Art. 71 Bewegung und Anbindehaltung

1) Hunde müssen täglich im Freien und entsprechend ihrem Bedürfnis ausgeführt werden. Soweit möglich sollen sie sich dabei auch unangeleint bewegen können. 2) Können sie nicht ausgeführt werden, so müssen sie täglich Auslauf haben. Der Aufenthalt im Zwinger oder an der Laufkette gilt nicht als Auslauf. 3) Hunde dürfen in Anbindehaltung nur gehalten werden, wenn: a) sie sich während des Tages mindestens fünf Stunden frei bewegen können; b) die Anbindung an einer Laufvorrichtung, die mindestens sechs Meter lang ist, frei gleiten kann und so bemessen ist, dass sie einen seitlichen Bewegungsspielraum von mindestens fünf Metern bietet; c) die Anbindung gegen ein Aufdrehen gesichert und das Anbindematerial von geringem Eigengewicht ist; d) breite, nicht einschneidende Brustgeschirre oder Halsbänder verwendet werden, die sich nicht zuziehen oder zu Verletzungen führen können; e) im Laufbereich keine Gegenstände vorhanden sind, die die Bewegung behindern oder zu Verletzungen führen können; und f) der Boden trittsicher und so beschaffen ist, dass er keine Verletzungen oder Schmerzen verursacht sowie leicht sauber und trocken zu halten ist. 4) Die Anbindehaltung ist verboten bei: a) einem Hund bis zu einem Alter von zwölf Monaten; b) einer tragenden Hündin im letzten Drittel der Trächtigkeit; c) einer säugenden Hündin; d) einem kranken Hund, wenn ihm dadurch Schmerzen, Leiden oder Schäden zugefügt würden.

Art. 72 Unterkunft, Böden

1) Für Hunde, die im Freien gehalten werden, müssen eine Unterkunft und ein geeigneter Liegeplatz vorhanden sein. Ausgenommen sind Herdenschutzhunde, während sie eine Herde bewachen. 2) Hunden muss geeignetes Liegematerial zur Verfügung stehen. 3) Hunde dürfen nicht auf perforierten Böden gehalten werden. 4) Bei Boxenhaltung und bei Zwingerhaltung müssen die Gehege den Anforderungen nach Anhang 1 Tabelle 10 entsprechen. Das ALKVW legt in Abweichung von Anhang 1 Tabelle 10 besondere Mindestflächen fest für Boxen in Tierheimen für Hunde, deren Aufenthalt maximal drei Wochen dauert oder die tagsüber in Gruppen in einem grossen Aussengehege gehalten werden. 4a) Bei Boxenhaltung und bei Zwingerhaltung müssen für jeden Hund eine erhöhte Liegefläche und eine Rückzugsmöglichkeit vorhanden sein. In begründeten Fällen, namentlich bei kranken oder alten Tieren, kann auf die Rückzugsmöglichkeit verzichtet werden. 5) Nebeneinander liegende Zwinger oder Boxen müssen mit geeigneten Sichtblenden versehen sein.

Art. 73 Umgang mit Hunden

1) Aufzucht und Erziehung der Hunde sowie der Umgang mit ihnen müssen die Sozialisierung gegenüber Artgenossen und Menschen sowie die Gewöhnung an die Umwelt gewährleisten. Für Nutzhunde ist die Sozialisierung dem Einsatzzweck anzupassen. 2) Massnahmen zur Korrektur des Verhaltens von Hunden müssen der Situation angepasst erfolgen. Verboten sind: a) Strafschüsse; b) das Verwenden von: 1. Zughalsbändern ohne Stopp; 2. Stachelhalsbändern; 3. anderen Führhilfen mit nach innen vorstehenden Elementen; c) übermässige Härte, wie das Schlagen mit harten Gegenständen. 3) Zum Ziehen dürfen nur geeignete Hunde verwendet werden. Ungeeignet sind insbesondere kranke, hochträchtige oder säugende Tiere. Die Hunde sind in geeignete Geschirre einzuspannen.

Art. 74 Ausbildung im Schutzdienst

1) Die Schutzdienstausbildung ist gestattet mit: a) Diensthunden; b) Hunden, die für sportliche Schutzdienstwettkämpfe vorgesehen sind; c) Hunden, die bei zugelassenen privaten Sicherheitsunternehmen eingesetzt werden oder für einen solchen Einsatz vorgesehen sind. 2) Die für die Schutzdienstausbildung verantwortliche Person muss jederzeit belegen können, dass: a) die Hunde korrekt gekennzeichnet und registriert sind; b) nur Hunde mit genügender Grundausbildung zur Schutzdienstausbildung zugelassen werden; und c) die Hundeführer über einen einwandfreien Leumund verfügen. 3) In der Schutzdienstausbildung von Hunden können in begründeten Fällen Softstöcke eingesetzt werden. 4) Die Schutzdienstausbildung von Sporthunden darf nur von Organisationen durchgeführt werden, die vom ALKVW dafür anerkannt sind. Die Ausbildung darf nur unter Aufsicht und im Beisein von ausgebildeten Helfern erfolgen. Das Ausbildungs- und Prüfungsreglement ist vom ALKVW zu genehmigen. 5) Der Hundehalter muss dem ALKVW nach Art. 16 Abs. 1 der schweizerischen Tierseuchenverordnung (TSV; SR 916.401) den Beginn der Schutzdienstausbildung melden. 6) Das ALKVW erfasst den Beginn der Schutzdienstausbildung in der Datenbank nach Art. 30 Abs. 2 des schweizerischen Tierseuchengesetzes (TSG; SR 916.40).

Art. 75 Ausbildung von Jagdhunden

1) Das Verwenden lebender Tiere ist zulässig für die Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden: a) am Kunstbau für den Einsatz bei der Baujagd; b) in Schwarzwildgattern für die Schwarzwildjagd; c) im Bereich des Apportierens. 2) Der direkte Kontakt zwischen Jagdhund und Wildtier ist verboten, ausser wenn er zum Erreichen des Ausbildungs- oder Prüfungsziels unerlässlich ist. Das Wildtier muss sich jederzeit in Deckung zurückziehen können. 3) Anlagen zur Ausbildung und Prüfung von Jagdhunden am lebenden Wildtier bedürfen einer Bewilligung des ALKVW. 4) Ein Kunstbau wird bewilligt, wenn: a) die horizontalen Röhren und die Kessel an jeder Stelle abdeckbar sind; b) die Bewegungen von Fuchs und Hund sich durch besondere Vorrichtungen überwachen lassen; und c) das Schiebersystem so angelegt ist, dass ein direkter Kontakt zwischen Hund und Fuchs ausgeschlossen werden kann. 5) Ein Schwarzwildgatter wird bewilligt, wenn: a) es ausreichend gross und so gestaltet ist, dass sich das Schwarzwild sowohl in natürliche Deckung zurückziehen kann als auch bei Bedarf abgesondert gehalten werden kann; b) das Schwarzwild nur in Gruppen eingesetzt wird; und c) die Jagdhunde einzeln ausgebildet und geprüft werden. 6) Jede Veranstaltung, bei der Jagdhunde am lebenden Wildtier ausgebildet oder geprüft werden, ist dem ALKVW zu melden. Dieses sorgt für die Überwachung der Veranstaltung. Es kann die Zahl der Anlagen und der Veranstaltungen begrenzen.

Art. 76 Hilfsmittel und Geräte

1) Hilfsmittel dürfen nicht derart verwendet werden, dass dem Tier Verletzungen oder erhebliche Schmerzen zugefügt werden oder dass es stark gereizt oder in Angst versetzt wird. 2) Die Verwendung von Geräten, die elektrisieren, für den Hund sehr unangenehme akustische Signale aussenden oder mittels chemischer Stoffe wirken, ist verboten. 3) Auf Gesuch hin kann das ALKVW Personen, die sich über die notwendigen Fähigkeiten ausweisen, die Verwendung von Geräten, die elektrisieren oder für den Hund sehr unangenehme akustische Signale aussenden, ausnahmsweise zu therapeutischen Zwecken bewilligen. Die Befähigung ist durch das ALKVW zu prüfen. Inhalt und Form der Ausbildung und Prüfung richten sich nach der Tierhaltungs-Ausbildungs-Verordnung. 4) Wer bewilligungspflichtige Geräte einsetzt, muss jeden Geräteeinsatz dokumentieren und auf Ende Kalenderjahr dem ALKVW eine Zusammenstellung aller Einsätze einreichen. Anzugeben sind: a) Datum jedes Einsatzes; b) Grund des Einsatzes; c) Auftraggeber; d) Signalement und Kennzeichnung des Hundes; e) Ergebnis des Geräteeinsatzes. 5) Hilfsmittel, die zur Verhinderung von Bissen um den Fang des Hundes platziert sind, müssen anatomisch richtig geformt sein und ausreichendes Hecheln ermöglichen. 6) Das Anwenden von Mitteln zur Verhinderung von Laut- und Schmerzensäusserungen ist verboten.

Art. 76a Anbieten von Hunden

1) Wer Hunde öffentlich anbietet, muss folgende Informationen schriftlich angeben: a) Vorname, Name und Adresse des Anbieters; b) Herkunftsland des Hundes; c) Zuchtland. 2) Die Betreiber der Internetplattformen und die Verleger der Zeitschriften sorgen für die Vollständigkeit der Angaben.

Art. 77 Verantwortung der Personen, die Hunde halten oder ausbilden

Wer einen Hund hält oder ausbildet, hat Vorkehrungen zu treffen, damit der Hund Menschen und Tiere nicht gefährdet. Bei der Beurteilung der Verantwortlichkeit für Herdenschutzhunde wird deren Einsatzzweck zur Abwehr fremder Tiere berücksichtigt.

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