Art. 184
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Liechtenstein · 455.01 · ordinance
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1) Das ALKVW kann amtliche Tierärzte beauftragen, Aufgaben beim Vollzug der Tierschutzgesetzgebung in den Schlachtbetrieben zu übernehmen. 2) Die Untersuchungen und Kontrollen sind koordiniert mit der Schlachttier- und der Fleischuntersuchung nach der schweizerischen Verordnung über das Schlachten und die Fleischkontrolle (VSFK; SR 817.190) durchzuführen. 3) Für die amtliche Überwachung des Vollzugs der Tierschutzgesetzgebung im Rahmen des Schlachtens werden keine Gebühren erhoben.
1) Die Aus- und Weiterbildung gewährleistet, dass die notwendigen Fachkenntnisse über die tiergerechte Haltung von Tieren und den verantwortungsbewussten und schonenden Umgang mit ihnen vorhanden sind. 2) Die Aus- und Weiterbildung wird fachspezifisch nach Tierart oder Tiergruppe mit ähnlichen Ansprüchen an Haltung und Umgang vermittelt.
1) An mindestens vier Tagen innerhalb von vier Jahren müssen sich weiterbilden: a) Tierpfleger; b) Tierschutzbeauftragte, Versuchsleiter, versuchsdurchführende Personen sowie Leiter von Versuchstierhaltungen; c) Personen, die vom ALKVW anerkannte Ausbildungen für Tierhalter anbieten; d) Detailhandelsfachleute im Zoofachhandel. 2) An mindestens einem Tag innerhalb von drei Jahren müssen sich weiterbilden: a) in Viehhandels- und Transportunternehmen: die Fahrer, die Betreuer der Tiere sowie eine weitere Person in leitender Funktion bei der Tiertransportdienstleistung, wie ein Disponent oder ein Mitglied der Geschäftsleitung; b) das Personal der Schlachtbetriebe, das Umgang mit lebenden Tieren im Schlachtbetrieb hat; c) Personen, die gewerbsmässig Klauenpflege für Rinder oder Hufpflege für Equiden durchführen. 3) Das ALKVW regelt Lernziele, Form, Inhalt und Umfang der Weiterbildung.
1) Das ALKVW kann für Tierhalter, betreuende Personen oder Betriebe Aus- oder Weiterbildungsmassnahmen anordnen, wenn Mängel betreffend die Fütterung, die Betreuung oder die Pflege der Tiere oder andere Verstösse gegen die Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung festgestellt worden sind. 2) Das ALKVW kann Hundehalter dazu verpflichten, Hundeerziehungskurse zu besuchen oder die erworbenen Fähigkeiten überprüfen zu lassen, wenn es Mängel im Umgang mit Hunden festgestellt hat. 3) Die Kosten für die zusätzliche Aus- oder Weiterbildung gehen zu Lasten der Betriebe oder der Tierhalter.
1) Als anerkannte Ausbildungen im Sinne dieser Verordnung gelten: a) eine fachspezifische Berufs- oder Hochschulausbildung; b) eine vom ALKVW anerkannte fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung; c) eine vom ALKVW anerkannte fachspezifische Vermittlung von Kenntnissen oder Fähigkeiten. 2) Als fachspezifisch gilt eine Ausbildung, wenn sie das für die Betreuung notwendige Wissen über die Bedürfnisse und das Verhalten der gehaltenen Tiere und den Umgang mit ihnen vermittelt.
1) Als Nachweis der Ausbildungen gelten: a) für eine Ausbildung nach Art. 192 Abs. 1 Bst. a: Berufs- oder Hochschuldiplom; b) für eine Ausbildung nach Art. 192 Abs. 1 Bst. b: Bestätigung, dass eine entsprechende Ausbildung absolviert wurde; c) für eine Ausbildung nach Art. 192 Abs. 1 Bst. c: Sachkundenachweis. 2) Die fachspezifische Berufs- oder Hochschulausbildung befreit von der fachspezifischen berufsunabhängigen Ausbildung, die fachspezifische berufsunabhängige Ausbildung befreit vom Sachkundenachweis. 3) Dem Sachkundenachweis nach Abs. 1 Bst. c gleichgestellt ist eine amtliche Bestätigung einer mindestens dreijährigen Erfahrung im Umgang mit der betreffenden Tierart. 4) Das ALKVW kann ein Formular für den Nachweis der verlangten Ausbildung vorschreiben.
1) Als landwirtschaftliche Ausbildung im Sinne dieser Verordnung gelten: a) eine berufliche Grundbildung aus dem Berufsfeld "Landwirtschaft und deren Berufe" mit einem Berufsattest nach Art. 34 BBG oder einem Fähigkeitszeugnis nach Art. 35 BBG; b) eine höhere Berufsausbildung in den Berufen nach Bst. a; c) eine Fachhochschul- oder Hochschulausbildung in den Berufen nach Bst. a; d) eine gleichwertige Ausbildung in einem landwirtschaftlichen Spezialberuf. 2) Der beruflichen Grundbildung nach Abs. 1 Bst. a gleichgestellt ist eine andere berufliche Grundbildung mit einem Berufsattest nach Art. 34 BBG oder einem Fähigkeitszeugnis nach Art. 35 BBG, ergänzt mit: a) einer abgeschlossenen, vom Amt für Wald, Natur und Landwirtschaft in Zusammenarbeit mit der masgebenden Organisation der Arbeitswelt einheitlich geregelten landwirtschaftlichen Ausbildung; oder b) einer ausgewiesenen praktischen Tätigkeit während mindestens drei Jahren als Bewirtschafter, Mitbewirtschafter, Angestellter auf einem Landwirtschaftsbetrieb. 3) Das ALKVW anerkennt gleichwertige ausländische Ausbildungen.
1) Als Tierpfleger im Sinne dieser Verordnung gelten Personen mit: a) einem Fähigkeitszeugnis nach Art. 35 BBG; b) einem Fähigkeitsausweis nach der schweizerischen Verordnung des EVD über den Erwerb des Fähigkeitsausweises für Tierpfleger; c) einem Fähigkeitsausweis des BLV, der vor 1998 ausgestellt wurde. 2) Fähigkeitsausweise, die in einem EWR-Mitgliedstaat erworben wurden, werden nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Anerkennung von Berufsqualifikationen anerkannt.
Als Ausbildung in einem Fischereiberuf gelten: a) die Ausbildung als Berufsfischer mit einem Fachausweis nach Art. 39 BBG; b) die Ausbildung als Fischereiaufseher mit einem Fachausweis nach Art. 39 BBG; c) eine gleichwertige, vom ALKVW bestätigte Ausbildung oder praktische Erfahrung von mindestens drei Jahren.
1) Die Ausbildung nach Art. 192 Abs. 1 Bst. b vermittelt Fachkenntnisse und praktische Fähigkeiten, die für die tiergerechte Haltung eines Tieres, seine verantwortungsvolle Nutzung und Zucht und den schonenden Umgang mit ihm erforderlich sind. 2) Die Ausbildung umfasst einen theoretischen und einen praktischen Teil. Der praktische Teil muss genügend Übungen beinhalten. 3) Lernziele, Form, Umfang und Inhalt des theoretischen und des praktischen Teils der Ausbildung richten sich nach der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren.
1) Die Ausbildung nach Art. 192 Abs. 1 Bst. c vermittelt Grundkenntnisse oder praktische Fähigkeiten, die für die tiergerechte Haltung eines Tieres und den schonenden Umgang mit ihm erforderlich sind. 2) Sie kann in Form eines Kurses oder Praktikums absolviert werden. 3) Lernziele, Form, Umfang und Inhalt der Ausbildung richten sich nach der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren.
1) Das ALKVW anerkennt Ausbildungen nach Art. 197 und Kurse nach Art. 198 Abs. 2. Es veröffentlicht die Liste der anerkannten Ausbildungen. 2) Es kann Organisationen mit der Durchführung oder der Qualitätskontrolle von Aus- und Weiterbildungen beauftragen. Pflichtenheft und Qualitätskriterien sind im Leistungsauftrag zu umschreiben. 3) Das ALKVW kann im Einzelfall eine andere als die verlangte Ausbildung anerkennen, wenn die betreffende Person nachweislich über vergleichbare Kenntnisse und Fähigkeiten oder über einen Beruf mit vergleichbaren Voraussetzungen verfügt. Sie kann bei Bedarf diese Personen verpflichten, eine ergänzende Ausbildung zu absolvieren. 4) Das ALKVW anerkennt die Aus- und Weiterbildung im Tierversuchsbereich.
1) Das Gesuch um Anerkennung einer Ausbildung nach Art. 197 oder eines Kurses nach Art. 198 Abs. 2 muss dem ALKVW zusammen mit der Dokumentation und dem Stundenplan in elektronischer Form zugestellt werden. 2) Die Dokumentation muss Angaben über Lernziele, Form, Inhalt und Umfang der Ausbildung sowie über die Ausbildung und Berufserfahrung der Lehrkräfte enthalten. Für Ausbildungen nach Art. 197 muss sie zudem Angaben über die Prüfung enthalten. 3) Die Anerkennung ist befristet und dauert maximal fünf Jahre. 4) Die Anerkennung kann vom ALKVW widerrufen werden, wenn die Durchführung nicht dieser Verordnung entspricht oder erheblich von der mit dem Gesuch um Anerkennung eingereichten Dokumentation abweicht. 5) Beim Gesuch um Erneuerung der Anerkennung muss die Dokumentation nach Abs. 2 eingereicht sowie der Besuch der Weiterbildung nach Art. 190 Abs. 1 nachgewiesen werden. 6) Das ALKVW kann Anbietern von Ausbildungen nach Art. 197 oder Kursen nach Art. 198 Abs. 2 die Ausstellung von Ausbildungsnachweisen nach Art. 193 Abs. 1 Bst. b und c untersagen, wenn die Durchführung der Tierschutzgesetzgebung widerspricht oder erheblich von der mit dem Gesuch um Anerkennung eingereichten Dokumentation abweicht.
1) Das ALKVW bestimmt über die Gleichwertigkeit ausländischer Ausbildungen nach den Art. 197 und 198. Es veröffentlicht die anerkannten Ausbildungen. 2) Personen mit einer ausländischen Berufsqualifikation müssen ihren Abschluss vor der Ausübung einer Tätigkeit, für die diese Verordnung eine Ausbildung nach Art. 192 Abs. 1 oder einen spezifischen Abschluss vor sieht, vom ALKVW anerkennen lassen. 3) Die Erbringung grenzüberschreitender Dienstleistungen muss vorgängig dem ALKVW gemeldet werden. Dabei ist vorzulegen: a) ein Nachweis über die Staatsangehörigkeit; b) ein Nachweis über die Berufsqualifikation; c) ein Nachweis aus dem hervorgeht, dass: 1. der Dienstleister im Staat seiner Niederlassung rechtmässig zur Ausübung der Dienstleistung niedergelassen ist; und 2. dem Dienstleister die Ausübung dieser Tätigkeit zum Zeitpunkt der Vorlage des Nachweises nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist; d) ein Nachweis über das Bestehen einer Haftpflichtversicherung oder einer anderen Art des individuellen oder kollektiven Schutzes in Bezug auf die Berufshaftpflicht.
1) Die Unternehmen, die Tiere gewerbsmässig transportieren, organisieren in Zusammenarbeit mit den Fachverbänden Aus- und Weiterbildungskurse für den Transport von Tieren. 2) Schlachtbetriebe organisieren in Zusammenarbeit mit den Fachverbänden Aus- und Weiterbildungskurse für den Umgang mit Schlachttieren. 3) Institute und Laboratorien, die Tierversuche durchführen, organisieren in Zusammenarbeit mit den Fachvereinigungen Aus- und Weiterbildungskurse für den Umgang mit Versuchstieren sowie die Durchführung und die Leitung von Tierversuchen. 4) Das ALKVW stellt die Aus- und Weiterbildung der für den Strassenverkehr zuständigen Vollzugsorgane sicher.
1) Die Ausbildungen nach Art. 197 sind mit einer Prüfung abzuschliessen. 2) Die Durchführung der Prüfung richtet sich nach der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren.
1) Wer Tierhaltern eine Ausbildung nach Art. 192 Abs. 1 Bst. b oder c über die Haltung von Tieren und den Umgang mit ihnen vermittelt, muss über eine Ausbildung nach Art. 197 und über mindestens drei Jahre Erfahrung im Umgang mit der betreffenden Tierart verfügen. Die Ausbildung ist mit einer Prüfung abzuschliessen. Die Durchführung der Prüfung richtet sich nach der Verordnung über Ausbildungen in der Tierhaltung und im Umgang mit Tieren. 2) Das ALKVW anerkennt Kurse für die Ausbildung von Ausbildern, wenn sie zusätzlich zu den Anforderungen nach Art. 197 folgende Inhalte vermitteln: a) didaktisches und rechtliches Grundwissen; b) Grundlagen der Erwachsenenbildung; c) Kursorganisation. 3) Die Ausbildung muss bei einer Organisation nach Art. 205 absolviert werden.
Wer Tierhaltern eine Ausbildung nach Art. 32 zur Vornahme von Eingriffen unter Schmerzausschaltung vermittelt, muss über ein tierärztliches Diplom verfügen.
1) Ausbildungen nach Art. 203 können angeboten werden von: a) einer öffentlich-rechtlichen Institution; b) einer vom ALKVW beauftragten Organisation; c) einer anderen Organisation, die den Nachweis erbringt, dass sie über die für die Ausbildung qualifizierten Lehrkräfte verfügt und über ein gültiges Zertifikat ISO 29990:2010 oder eduQua:2012 oder eine gleichwertige Zertifizierung für Institutionen in der Erwachsenenbildung verfügt. 2) Die Zertifizierung nach Abs. 1 Bst. c muss von einer akkreditierten Zertifizierungsstelle für Managementsysteme erteilt worden sein.
1) Ein Betrieb, auf dem ein Praktikum im Rahmen einer Aus- oder Weiterbildung nach dieser Verordnung absolviert wird, muss über einen Tierbestand verfügen, der in Grösse und Art mindestens demjenigen entspricht, den der Praktikant zu betreuen beabsichtigt. Die für den Betrieb verantwortliche Person muss über die erforderliche Qualifikation zur Betreuung des Bestandes verfügen. 2) Der Praktikant muss direkt durch die für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person angewiesen werden.
Nach Art. 36 Abs. 3 TSchG wird bestraft, sofern nicht Art. 35 TSchG anwendbar ist, wer vorsätzlich oder fahrlässig: a) gegen die Vorschriften über die Schutzdienstausbildung mit Hunden verstösst (Art. 74); b) gegen die Vorschriften über die Ausbildung von Jagd-, Herdenschutz- und Treibhunden verstösst (Art. 75); c) ohne Bewilligung Geräte, die elektrisieren oder für Hunde sehr unangenehme akustische Signale aussenden, zu therapeutischen Zwecken einsetzt oder die entsprechenden Dokumentationspflichten nicht einhält (Art. 76 Abs. 3 und 4); cbis) den Informationspflichten nach Art. 76a Abs. 1 nicht nachkommt; d) ohne Bewilligung serienmässig hergestellte Aufstallungssysteme und Stalleinrichtungen für Nutztiere in Verkehr bringt (Art. 81); e) die Tätigkeiten nach Art. 101 Bst. b, c oder e ausübt und über keine Bewilligung verfügt oder nicht die entsprechenden personellen Anforderungen nach Art. 102 erfüllt; f) als Betreiber eines Schlachtbetriebes den Verpflichtungen nach Art. 177a nicht nachkommt; g) als Ausbildner die Anforderungen nicht erfüllt (Art. 203 und 204).
Soweit nichts anderes bestimmt ist, obliegt der Vollzug dieser Verordnung dem ALKVW.
Das ALKVW fördert durch seine Information den tiergerechten Umgang mit Tieren und berichtet über die Entwicklungen im Tierschutz.
1) Das ALKVW kann die Bewilligungen und Ergebnisse der amtlichen Kontrollen in das zentrale Informationssystem nach Art. 54a des schweizerischen Tierseuchengesetzes eingeben. Tierhalteverbote nach Art. 29 TSchG müssen eingegeben werden. 2) Aufgehoben 3) Aufgehoben 4) Aufgehoben
1) Das ALKVW erstellt die Vorlagen für die in dieser Verordnung vorgesehenen Formulare. 2) Die Formularvorlage für Bewilligungsgesuche für Tierhaltungen, für Versuchstierhaltungen, für den Handel und die Werbung mit Tieren sowie für die Abgabe einer grösseren als der in Art. 101 Bst. c genannten Anzahl von Tieren sieht folgende Angaben vor: a) verantwortliche Person und deren Wohn- oder Geschäftssitz; b) Adresse und Zweck der Tierhaltung; c) Tierarten und maximale Anzahl der Tiere, beim Handel Tierarten und Umfang des Handels; d) Grösse, Zahl und Beschaffenheit der Haltungseinheiten; e) Einrichtungen und Belegdichte der Räume und Gehege; f) Bestand und Ausbildung des Betreuungspersonals; g) bei Werbung: Art und Dauer der Verwendung der Tiere; h) bei Versuchstierhaltungen: die Haltung von Tieren belasteter Linien oder Stämme sowie anderer Tiere, die einer speziellen Betreuung und Pflege bedürfen. 3) Die Formularvorlage für Bewilligungsgesuche für Betreuungs- und Pflegedienstleistungen sieht folgende Angaben vor: a) verantwortliche Person und deren Wohn- oder Geschäftssitz; b) Zweck der angebotenen Dienstleistung, Ort der Erbringung, Art der Räume und Gehege sowie Art und Einrichtung von Transportfahrzeugen; c) Tierarten sowie Art und Anzahl der Dienstleistungen; d) Anzahl und Ausbildung der Personen, welche die Dienstleistungen durchführen.
1) Das ALKVW kann Bewilligungen für gewerbsmässige Wildtierhaltungen und für den gewerbsmässigen Handel mit Tieren von einer Kaution abhängig machen. Der Betrag richtet sich nach Art und Zahl der Tiere. 2) Mit der Kaution können Kosten für Massnahmen gedeckt werden, die das ALKVW nach Art. 30 und 31 TSchG treffen muss.
1) Bewilligungen können verweigert oder entzogen werden, wenn der Inhaber die Vorschriften über den Tierschutz und den Artenschutz oder die tierseuchenrechtlichen Vorschriften wiederholt verletzt hat oder einer behördlichen Anordnung nicht gefolgt ist. 2) Das ALKVW entzieht eine Bewilligung, wenn die grundlegenden Voraussetzungen dafür nicht mehr erfüllt sind oder die Bedingungen und Auflagen trotz Mahnung nicht eingehalten werden. 3) Vorbehalten bleiben die Massnahmen nach den Art. 29 bis 31 TSchG.
Das ALKVW sorgt dafür, dass Tierhalteverbote nach Art. 29 TSchG in das schweizerische Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN) eingegeben werden.
1) Das ALKVW veranlasst, dass Tierhaltungen, in denen Rinder, Lamas, Alpakas, Equiden, Schweine, Ziegen, Schafe, Kaninchen und Hausgeflügel gehalten werden, wie folgt kontrolliert werden: a) mindestens alle vier Jahre; b) zusätzlich 2 % der Betriebe pro Jahr, risikobasiert oder nach dem Zufallsprinzip ausgewählt; und c) die Tierhaltungen, in denen bei den Kontrollen im Vorjahr Mängel festgestellt wurden. 2) Die Koordination der Kontrollen richtet sich nach der schweizerischen Verordnung über die Koordination der Inspektionen auf Landwirtschaftsbetrieben (SR 910.15). 3) Das ALKVW erstellt jährlich einen Bericht über seine Kontrolltätigkeit und über die verfügten Massnahmen. 4) Private Dritte dürfen nur dann mit Kontrollen beauftragt werden, wenn sie nach ISO/IEC 17020 für den betreffenden Geltungsbereich akkreditiert worden sind.
1) Das ALKVW kontrolliert die bewilligungspflichtigen Wildtierhaltungen mindestens alle zwei Jahre. Haben zwei aufeinander folgende Kontrollen zu keiner Beanstandung geführt, so kann das Kontrollintervall auf höchstens vier Jahre verlängert werden. 2) In bewilligungspflichtigen Wildtierhaltungen, die der Lebensmittelproduktion dienen, richten sich die Kontrollen nach Art. 212.
1) Das ALKVW kontrolliert Betriebe, die mit Tieren handeln, mindestens einmal jährlich. Haben zwei aufeinander folgende Kontrollen zu keiner Beanstandung geführt, so kann das Kontrollintervall auf höchstens drei Jahre verlängert werden. Tierbörsen, Tierausstellungen und Kleintiermärkte, an denen mit Tieren gehandelt wird, sowie die Verwendung von Tieren in der Werbung sind stichprobenweise zu kontrollieren. 2) Es veranlasst, dass die gewerbsmässigen Tierhaltungen, Tierzuchten und Tierheime alle zwei Jahre unangemeldet kontrolliert werden. Haben zwei aufeinander folgende Kontrollen zu keiner Beanstandung geführt, so kann das Kontrollintervall auf höchstens fünf Jahre verlängert werden.
1) Das ALKVW kontrolliert die Versuchstierhaltungen jährlich mindestens einmal. 2) Die Kontrollen umfassen namentlich: a) die Einhaltung der mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen und Auflagen; b) den Zustand der Tiere und der Infrastruktur; c) die personellen Voraussetzungen; d) die Führung der Tierbestandeskontrolle und die Dokumentation der Belastungserfassung für gentechnisch veränderte Tiere oder belastete Linien und Stämme. 3) Das ALKVW kontrolliert jährlich die Durchführung der Tierversuche von mindestens einem Fünftel der laufenden Bewilligungen. Die Auswahl erfolgt nach dem Ausmass der Belastung für die Tiere und der Anzahl Tiere, der technischen Aufwändigkeit der Versuche und den früher festgestellten Mängeln. 4) Die Kontrollen umfassen namentlich: a) die korrekte Versuchsdurchführung und die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen; b) die Einhaltung der Bedingungen und Auflagen; c) die Aufzeichnungen zur Versuchsdurchführung; d) den Zustand der Infrastruktur zur Versuchsdurchführung; e) die personellen Voraussetzungen.
Das ALKVW veranlasst, dass die Tiertransporte stichprobenweise kontrolliert werden.
Das ALKVW kann Gebühren erheben für: a) Bewilligungen und Verfügungen: 120 Franken pro Stunde, mindestens jedoch 100 und höchstens 5 000 Franken; b) Kontrollen, die zu Beanstandungen geführt haben: 120 Franken pro Stunde, mindestens jedoch 100 Franken; c) besondere Dienstleistungen, die einen Aufwand verursacht haben, der über die übliche Amtstätigkeit hinausgeht: 120 Franken pro Stunde, mindestens jedoch 100 Franken.
Personenbezogene Daten, einschliesslich personenbezogener Daten über strafrechtliche Verurteilungen und Straftaten, dürfen nach Massgabe von Art. 25 TSchG verarbeitet oder übermittelt werden, insbesondere um: a) Anträge auf Erteilung von Bewilligungen zu erfassen und zu bearbeiten; b) Meldungen zu erfassen und zu bearbeiten; c) Kontrollen über die Einhaltung der Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung durchzuführen; d) Massnahmen zur Einhaltung der Bestimmungen der Tierschutzgesetzgebung, insbesondere ein Tierhalteverbot, zu ergreifen; e) Tierhalteverbote im schweizerischen Informationssystem für Vollzugsdaten des öffentlichen Veterinärdienstes (ASAN) zu erfassen; f) Statistiken zu erstellen und zu veröffentlichen.
1) Der Tierschutzbeauftragte wird von der Regierung für die Dauer von vier Jahren bestellt. 2) Die Abberufung des Tierschutzbeauftragten vor Ablauf der Funktionsperiode erfolgt insbesondere, wenn der Tierschutzbeauftragte: a) die Voraussetzungen für die Bestellung nach Art. 32 TSchG nicht mehr erfüllt; b) dauernd oder längerfristig an der Ausübung seiner Tätigkeit verhindert ist; oder c) Tätigkeiten ausübt, die mit seinen Obliegenheiten unvereinbar sind oder geeignet sind, den Anschein der Befangenheit hervorzurufen.