1) Der Fahrer muss:
a) sich vergewissern, dass die notwendigen Dokumente vorhanden sind;
b) nach dem Einladen den Transport schonend und ohne unnötige Verzögerungen durchführen;
c) die von den Tieren auf dem Transport erlittenen Verletzungen schriftlich festhalten;
d) dem Empfänger die Ankunft der Tiere umgehend melden;
e) bei der Übergabe von Klauentieren sowie von Tieren, die zur Schlachtung transportiert werden, die Fahrzeit und die Dauer des Transports schriftlich festhalten.
2) Der Fahrer ist von der Übernahme bis zur Ablieferung an den Empfänger für die Unterbringung und Betreuung der Tiere verantwortlich.
Art. 152a Zulässige Dauer des Transports
1) Die zulässige Dauer des Transports, einschliesslich Fahrzeit, beträgt acht Stunden.
2) Die Berechnung der Fahrzeit und der Dauer des Transports beginnt nach einem Fahrunterbruch neu, wenn:
a) der Unterbruch über zwei Stunden dauert;
b) die Tiere während des Unterbruchs über die in Anhang 1 aufgeführten Mindestmasse für die Haltung verfügen, Zugang zu Wasser und nötigenfalls zu Milch haben sowie in den der Tierart entsprechenden Zeitintervallen gefüttert werden; und
c) die Anforderungen an ein den Tieren angepasstes Klima erfüllt sind.
Art. 153 Verantwortlichkeit der Empfänger
1) Der Empfänger muss mit dem Fahrer die Tiere nach ihrer Ankunft ohne Verzug ausladen und sie, soweit nötig, unter Berücksichtigung der vorangegangenen Belastung unterbringen, tränken, füttern und pflegen. Dies gilt auch für vorübergehende Aufenthalte auf Märkten, Ausstellungen und Viehschauen.
2) Wildtiere sind schonend an die neue Umgebung zu gewöhnen.
Art. 154 Bezeichnung der verantwortlichen Personen
1) Für jeden gewerbsmässigen Transport von Tieren muss eine Person bezeichnet sein, die für das Wohlergehen der Tiere während des Transportes verantwortlich ist.
2) Die verantwortliche Person muss den Vollzugsorganen jederzeit Auskunft über Organisation und Durchführung des Transports geben können.
Art. 155 Auswahl der Tiere
1) Tiere dürfen nur transportiert werden, wenn zu erwarten ist, dass sie den Transport ohne Schaden überstehen.
2) Hochträchtige Tiere und Tiere, die kurz zuvor geboren haben, Jungtiere, die von ihren Eltern abhängig sind, und geschwächte Tiere dürfen nur unter besonderen Vorsichtsmassnahmen transportiert werden. Verletzte und kranke Tiere dürfen nur zwecks Behandlung oder Schlachtung so weit als nötig, unter besonderen Vorsichtsmassnahmen transportiert werden.
Art. 156 Vorbereitung der Tiere
1) Die Tiere sind in geeigneter Weise für den Transport vorzubereiten und, soweit nötig, vor dem Transport zu tränken und zu füttern.
2) Bei Speise- und Zierfischen ist sicherzustellen, dass der Magen-Darmtrakt der Tiere vor dem Transport möglichst vollständig entleert ist.
Art. 157 Betreuung der Tiere
1) Nur fachkundige oder ausreichend instruierte Personen dürfen Tiere führen, treiben oder ein- und ausladen. Sie müssen dabei die Tiere schonend behandeln.
2) Die Tiere müssen während des Transports von fachkundigem oder ausreichend instruiertem Personal begleitet und von diesem, soweit nötig, getränkt und gefüttert werden. Das Personal muss die Tiere regelmässig kontrollieren und für die nötigen Ruhepausen sorgen.
3) Betreuendes Personal ist nicht notwendig, wenn sichergestellt ist, dass den Tieren, soweit nötig, während des gesamten Transports oder bei Zwischenhalten Wasser und Futter zur Verfügung steht und sie gepflegt werden.
4) Milchvieh in Laktation ist zweimal täglich zu melken.
Art. 158 Trennen der Tiere
1) Die Tiere müssen, soweit nötig, nach Art, Alter und Geschlecht getrennt in verschiedenen Abteilen oder Behältern transportiert werden.
2) Tiere, die sich nicht vertragen, sind getrennt zu halten.
Art. 159 Ein- und Ausladen der Tiere
1) Einhufer und Klauentiere, die nicht in Behältern transportiert werden, müssen über gleitsichere Rampen ein- und ausgeladen werden, wenn der Abstand vom Boden zur Oberkante der Ladebrücke 25 cm oder mehr misst. Misst der Abstand weniger als 25 cm, so müssen keine Rampen verwendet werden, wenn die Tiere vorwärts ein- und aussteigen können.
1a) Die Rampen dürfen nicht zu steil und die Spalten nicht so weit sein, dass die Tiere sich verletzen können.
1b) Die Rampen müssen mit geeigneten Querleisten versehen sein, wenn das Gefälle 10 Grad überschreitet, und mit einem der Grösse und dem Gewicht der Tiere angepassten Seitenschutz versehen sein, ausser wenn die Tiere von Hand geführt werden, an den Transport gewöhnt sind und die Höhe der Ladebrücke 50 cm nicht übersteigt.
2) Das Innere der Transporteinheit ist beim Verladen gut zu beleuchten, ohne dass die Tiere geblendet werden.
3) Abs. 2 gilt nicht für das Ein- und Ausladen von Geflügel und Kaninchen.
Art. 160 Umgang mit bestimmten Tierarten
1) Equiden müssen während des Transports angebunden werden; davon ausgenommen sind Jungtiere bis zum Beginn der regelmässigen Nutzung, längstens jedoch bis zum Alter von 30 Monaten. Das Anbinden an Strick- oder Knotenhalftern oder am Zaumzeug ist verboten.
2) Rinder dürfen nicht an den Hörnern oder am Nasenring und nicht mit Schnüren angebunden werden.
3) Rinder, die angebunden transportiert werden und ein Gewicht von über 500 kg aufweisen, dürfen nicht quer gestellt werden, wenn die Fahrzeugbreite weniger als 2,5 m beträgt.
4) Stiere, die mehr als 18 Monate alt sind, müssen einen Nasenring tragen. Auf den Nasenring kann verzichtet werden, wenn vor einer Ortsveränderung oder vor der Schlachtung:
a) die Stiere vorwiegend im Freien in einer Herde oder in Laufställen als Gruppe gehalten wurden; und
b) spezielle Vorkehrungen für einen sicheren Transport und einen sicheren Ein- und Auslad getroffen worden sind.
5) Zuchtschalenwild darf nicht lebend zur Schlachtung transportiert werden, wenn es nicht vorgängig an den Transport gewöhnt worden ist.
6) Panzerkrebse sind während des Transports ausreichend feucht zu halten.
7) Lebende Frösche dürfen nicht aufeinander geschichtet transportiert werden. Kann die Haufenbildung während des Transports nicht verhindert werden, so sind die Tiere am Bestimmungsort unverzüglich aus den Transportbehältern herauszunehmen und in eine geeignete Umgebung zu verbringen.
8) Werden Tiere während eines Versuchs oder belastete Mutanten transportiert, so sind die notwendigen Massnahmen zu treffen, damit ihr Wohlergehen möglichst geringfügig beeinträchtigt wird. Die Transportzeit ist kurz zu halten.
9) Beim Transport von Versuchstieren mit definiertem Hygienestatus sind die notwendigen Vorkehrungen zu treffen, damit Mikroorganismen weder ein- noch austreten können.
Art. 161 Fahrweise
1) Die Fahrweise muss die Tiere schonen.
2) Bahnwagen sind beim Zusammenstellen der Züge möglichst wenig und stossfrei zu verschieben.
Art. 162 Ausnahmen von der maximalen Fahrzeit
1) Die maximale Fahrzeit nach Art. 14 Abs. 1 TSchG gilt im grenzüberschreitenden Verkehr nicht für Küken, sofern sie 48 Stunden nach dem Schlüpfen am Bestimmungsort sind.
2) Bei internationalen Transporten darf die maximale Fahrzeit überschritten werden.
Art. 163 Reinigung und Desinfektion
Laderäume und Transportbehälter sind nach dem Transport zu reinigen und auf Anordnung der amtlichen Kontrollorgane zu desinfizieren.
Art. 164 Einstreumaterial
Der Boden der Transportmittel und -behälter muss, ausser beim gewerblichen Transport von Geflügel und Kaninchen in Standardbehältern, mit Einstreumaterial oder gleichwertigem Material bedeckt sein, das Harn und Kot aufnimmt und für die Ruhepausen geeignet ist.
Art. 165 Transportmittel
1) Transportmittel müssen folgenden Anforderungen genügen:
a) Alle Teile, mit denen Tiere in Kontakt kommen, müssen aus gesundheitsunschädlichem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass die Verletzungsgefahr gering ist.
b) Türen, Fenster und Luken müssen während des Transports sicher fixiert werden können.
c) Gleitsichere Böden sowie Trennwände, Gatter und Stützvorrichtungen müssen verhindern, dass Tiere ausgleiten oder Transportbehälter sich verschieben können. Mitgeführte Rampen müssen den Anforderungen nach Art. 159 Abs. 1 genügen.
d) Anbindevorrichtungen müssen so fest sein, dass sie bei normaler Belastung während des Transports nicht reissen. Sie müssen so lang sein, dass die Tiere normal stehen können.
e) Die Transportmittel müssen mit fest angebrachten oder tragbaren Beleuchtungsquellen ausgestattet sein, die genügend hell sind, um die Tiere zu kontrollieren.
f) Die Tiere müssen genügend Raum haben. Für Nutztiere müssen die in Anhang 4 aufgeführten Mindestanforderungen erfüllt sein. Wenn die Tiere mehr als das Doppelte der Mindestladefläche nach Anhang 4 zur Verfügung haben, müssen Trennwände eingesetzt werden. Den je nach Tierart unterschiedlichen Bedürfnissen, den klimatischen Verhältnissen und namentlich dem Schurzustand ist Rechnung zu tragen.
g) Die Transportmittel müssen geeignet platzierte Öffnungen aufweisen, die eine genügende Frischluftzufuhr für alle Tiere gewährleisten. Fahrzeuge für den Transport von Schweinen auf drei Stöcken müssen mit einer Ventilation versehen sein. Der Schutz vor schädlichen Witterungseinflüssen und den Abgasen des Transportmittels muss gesichert sein.
h) Am Heck von für den Transport verwendeten Fahrzeugen und Anhängern für Rinder, Schweine, Schafe und Ziegen muss ein Abschlussgitter angebracht sein.
i) Auf den Fahrzeugen, die für die in Anhang 4 aufgeführten Nutztiere, ausgenommen Geflügel, gewerbsmässig verwendet werden, muss die für die Tiere verfügbare Ladefläche in Quadratmetern, gegebenenfalls pro Stockwerk, von aussen deutlich sichtbar angegeben sein. Ausserdem muss im Fahrzeug eine Kopie von Anhang 4 mitgeführt werden.
k) An gewerbsmässig für den Tiertransport verwendeten Fahrzeugen muss vorne und hinten die Aufschrift "Lebende Tiere" oder eine Angabe mit gleicher Bedeutung gut sichtbar angebracht sein.
2) Transportmittel dürfen bei Fahrunterbrüchen von über vier Stunden nur dann als Aufenthaltsort dienen, wenn die Tiere über die in Anhang 1 aufgeführten Mindestmasse für die Haltung verfügen, Zugang zu Wasser oder nötigenfalls zu Milch haben und in den der Tierart entsprechenden Zeitintervallen gefüttert werden. Ausserdem müssen die Anforderungen an ein den Tieren angepasstes Klima erfüllt sein.
3) Das ALKVW kann für die gelegentliche Nutzung von Transportmitteln als temporäre Unterkunft Ausnahmen von den in Anhang 1 aufgeführten Mindestmassen vorsehen, insbesondere für Diensteinsätze, Sport- oder Showanlässe und Ausstellungen.
Art. 166 Beigeladene Waren
1) Waren, die im gleichen Transportmittel wie die Tiere transportiert werden, sind so zu laden, dass sie den Tieren keine Schäden, Schmerzen oder Leiden zufügen.
2) Waren, die die Tiere beeinträchtigen, dürfen nicht beigeladen werden.
Art. 167 Transportbehälter
1) Transportbehälter müssen:
a) aus gesundheitsunschädlichem Material hergestellt und so beschaffen sein, dass die Verletzungsgefahr gering ist;
b) so fest sein, dass sie normalen Transportbelastungen ohne wesentliche Beschädigungen standhalten und von den Tieren nicht zerstört werden können;
c) so gebaut sein, dass die Tiere nicht entweichen können;
d) so geräumig sein, dass die Tiere in normaler Körperhaltung transportiert werden können;
e) genügend Lüftungsöffnungen aufweisen, die so angebracht sind, dass auch bei eng nebeneinander gestellten Behältern eine ausreichende Frischluftzufuhr gesichert ist; in geschlossenen Behältern mit wechselwarmen Tieren muss ein Luft- oder Sauerstoffvorrat vorhanden sein; wo nötig, ist für eine Wärmedämmung zu sorgen;
f) so gebaut sein, dass die Tiere beobachtet und, soweit nötig, betreut werden können; Behälter für länger dauernde Transporte müssen mit Einrichtungen zum Tränken und Füttern ausgerüstet sein, die bedient werden können, ohne dass die Tiere zu entweichen vermögen.
2) Transportbehälter, in denen sich Tiere befinden, müssen aufrecht stehen. Sie dürfen nicht gestossen, geworfen oder gekippt werden.
3) Versandbehälter müssen ein Tiersymbol oder die Aufschrift "Lebende Tiere" tragen. Auf zwei gegenüberliegenden Wänden muss ein Zeichen "oben" oder "unten" anzeigen. Ausgenommen sind:
a) allseitig einsehbare Behälter;
b) Behälter, die in grösserer Zahl als ganze Sendung in speziell bezeichneten Fahrzeugen ohne Umlad transportiert werden.
4) Stapelbehälter müssen so gebaut sein, dass sie sich standfest stapeln lassen, die Lüftungsöffnungen beim Stapeln nicht verschlossen werden und keine Ausscheidungen in die unteren Behälter gelangen können.
Art. 168 Ausnahmen
Für den Lufttransport darf von den Transportvorschriften abgewichen werden, soweit dies wegen der besonderen Verhältnisse nötig ist und die Tiere dadurch nicht leiden oder Schaden nehmen.
Art. 169 Kontrolle von Tiersendungen
1) Tiersendungen sind an den Kontrollstellen vorrangig zu behandeln.
2) Tiersendungen dürfen nur festgehalten werden, wenn dies zum Schutz der Tiere oder für gesundheitspolizeiliche und artenschutzrechtliche Kontrollen unbedingt notwendig ist.
3) Kontrollstellen, an denen Ein- und Durchfuhrformalitäten erledigt werden müssen, sind so früh wie möglich über das Eintreffen von Tiersendungen zu benachrichtigen.
Art. 170 Bewilligung
1) Unternehmen, die Tiere gewerbsmässig ins Ausland transportieren oder von dort holen, benötigen eine Bewilligung des ALKVW.
2) Die Bewilligung wird nur erteilt, wenn das Unternehmen nachweist, dass die Anforderungen an die technische Ausrüstung der Transportfahrzeuge und die Ausbildung der Mitarbeiter erfüllt sind.
3) Die Bewilligung ist befristet und dauert maximal fünf Jahre.
4) Wer sein Geschäftsdomizil in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union hat, muss auf Verlangen eine Bewilligung der zuständigen Behörde dieses Staates vorweisen.
5) Eine Kopie der Bewilligung ist mit jeder Tiersendung mitzuführen.
Art. 171 Meldung von Verstössen
Das ALKVW kann dem Staat, in dem das betreffende Unternehmen registriert ist, detaillierte Informationen über Verletzungen von Vorschriften oder Widerhandlungen übermitteln.
Art. 172 Transportplan und Fahrtenbuch
1) Für den gewerbsmässigen Transport von Rindern, Equiden, Schafen, Ziegen und Schweinen ins oder aus dem Ausland ist ein Transportplan nach der Vorlage des ALKVW zu erstellen, sofern der Transport vom Verladen bis zum Ausladen am Bestimmungsort der Tiere länger als acht Stunden dauert.
2) Die für das Wohlergehen der Tiere verantwortliche Person trägt in das Fahrtenbuch die Zeiten und Orte ein, an denen die transportierten Tiere gefüttert und getränkt wurden und eine Ruhepause erhalten haben. Das Dokument ist der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzuweisen.
Art. 173 Besondere Ausrüstung
Fahrzeuge müssen geeignete Einrichtungen zum Verladen und Ausladen mitführen.
Art. 174 Besondere Vorkehrungen bei internationalen Transporten
1) Trächtige Säugetiere sind vor dem vorgesehenen Geburtstermin während eines Zeitraums, der mindestens 10 % der Trächtigkeitsdauer entspricht, sowie mindestens eine Woche nach der Geburt nicht zu transportieren.
2) Sehr junge Säugetiere sind nicht zu transportieren, bevor der Nabel vollständig verheilt ist.
3) Bevor Tiere für internationale Transporte verladen werden, sind sie von einem amtlichen Tierarzt auf ihre Transportfähigkeit zu untersuchen. Davon ausgenommen sind Equiden mit Pferdepass, die vorübergehend ins Ausland transportiert werden.
4) Für Tiertransporte im Verkehr mit Sömmerungsbetrieben im angrenzenden Ausland gilt Abs. 1 nicht.
Art. 175 Durchfuhr von Tieren
Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine, Schlachtpferde und Schlachtgeflügel dürfen nur im Bahn- oder Luftverkehr durch Liechtenstein und die Schweiz durchgeführt werden.
Art. 176 Transport mit Flugzeugen
Für den Transport von Tieren mit Flugzeugen sind die anerkannten Regeln der Technik, wie sie insbesondere in der Norm der IATA festgehalten sind, zu berücksichtigen.
Art. 177 Anforderungen an Personen beim Töten und Schlachten
1) Wirbeltiere und Panzerkrebse dürfen nur von fachkundigen Personen getötet werden.
1a) Als fachkundig gelten Personen, die sich unter kundiger Anleitung und Aufsicht die notwendigen Kenntnisse und die praktische Erfahrung mit der Tötung eines Tieres aneignen konnten und regelmässig Tiere töten.
2) Das Personal der Schlachtbetriebe muss über eine Ausbildung nach Art. 197 verfügen. Die Ausbildung muss aufgabenspezifisch erfolgen für:
a) das Ausladen, das Treiben, die Aufstallung und die Betreuung von Tieren in Schlachtbetrieben;
b) die Betäubung und das Entbluten der Tiere in Schlachtbetrieben.
3) Personen mit einem Fähigkeitszeugnis nach Art. 35 BBG als Metzger sowie als Fleischfachmann mit Wahlbereich Gewinnung sind von der Ausbildung nach Abs. 2 befreit.
4) Personen mit einer landwirtschaftlichen Ausbildung nach Art. 194 sind von der Ausbildung nach Abs. 2 Bst. a befreit.
Art. 177a
Aufgehoben
Art. 178 Betäubungspflicht
Wirbeltiere und Panzerkrebse dürfen nur unter Betäubung getötet werden. Ist die Betäubung nicht möglich, so muss alles Notwendige unternommen werden, um Schmerzen, Leiden und Angst auf ein Minimum zu reduzieren.
Art. 178a Ausnahmen von der Betäubungspflicht
1) Die Tötung von Wirbeltieren oder Panzerkrebsen ist ohne Betäubung zulässig:
a) bei der Jagd;
b) im Rahmen zulässiger Schädlingsbekämpfungsmassnahmen;
c) wenn die angewendete Tötungsmethode das Tier unverzüglich und ohne Schmerzen oder Leiden in einen Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt.
2) Die Tötung von Fröschen ist zudem ohne Betäubung zulässig, wenn die Frösche bei der Schlachtung in gekühltem Zustand geköpft werden und der Kopf sofort vernichtet wird.
Art. 179 Fachgerechte Tötung
1) Die ausführende Person muss die notwendigen Vorkehrungen treffen, um einen schonenden Umgang mit dem Tier und einen verzögerungsfreien Ablauf der Tötung sicherzustellen. Sie muss den Vorgang des Tötens bis zum Eintritt des Todes überwachen.
2) Die gewählte Tötungsmethode muss sicher zum Tod des Tieres führen.
3) Die zulässigen Tötungsmethoden richten sich nach der Verordnung über den Tierschutz beim Schlachten.
Art. 179a Zulässige Betäubungsmethoden
Folgende Betäubungsverfahren sind zulässig für:
a) Equiden:
- Bolzen oder Kugelschuss ins Gehirn;
b) Rinder:
- Bolzen oder Kugelschuss ins Gehirn,
- pneumatische Schussapparate, bei denen sichergestellt ist, dass die Druckluft nicht in den Schädel eindringt,
- Elektrizität;
c) Schweine:
- Bolzen oder Kugelschuss ins Gehirn,
- Elektrizität,
- Kohlendioxid-Gas;
d) Schafe und Ziegen:
- Bolzen oder Kugelschuss ins Gehirn,
- Elektrizität;
e) Kaninchen:
- Bolzen oder Kugelschuss ins Gehirn,
- stumpfe Schussschlagbetäubung,
- Elektrizität;
f) Geflügel:
- Elektrizität,
- stumpfer, kräftiger Schlag auf den Kopf,
- Bolzenschuss,
- geeignete Gasmischung;
g) Laufvögel:
- Bolzenschuss ins Gehirn,
- Elektrizität;
h) Zuchtschalenwild:
- Bolzen- oder Kugelschuss ins Gehirn;
i) Fische:
- stumpfer, kräftiger Schlag auf den Kopf,
- Genickbruch,
- Elektrizität,
- mechanische Zerstörung des Gehirns;
k) Panzerkrebse
- Elektrizität,
- mechanische Zerstörung des Gehirns.
Art. 179b Betäubung
1) Tiere sind so zu betäuben, dass sie möglichst unverzüglich und unter Vermeidung von Schmerzen oder Leiden in einen bis zum Tod anhaltenden Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit versetzt werden.
2) Bei Anwendung eines mechanischen oder elektrischen Betäubungsgerätes sind die Tiere in eine solche Stellung zu bringen, dass das Gerät ohne Schwierigkeiten, präzise und so lange wie nötig angesetzt und bedient werden kann.
3) Fixationseinrichtungen dürfen nicht zu vermeidbaren Schmerzen oder Verletzungen führen und müssen gewährleisten, dass die zur Schlachtung bestimmten Tiere, ausgenommen Geflügel, im Stehen oder in aufrechter Haltung betäubt werden.
4) Geflügel muss vor dem Entbluten betäubt werden, ausgenommen beim rituellen Schlachten.
Art. 179c Betäubungsgeräte und -anlagen
1) Betäubungsgeräte und -anlagen sind an jedem Arbeitstag mindestens einmal zu Arbeitsbeginn auf ihre Funktionsfähigkeit zu überprüfen und wenn nötig mehrmals täglich zu reinigen. Ersatzgeräte sind einsatzbereit zu halten.
2) Während des Betriebs ist die Funktionsfähigkeit der Betäubungsgeräte und -anlagen durch die Überprüfung des Betäubungserfolges zu kontrollieren, sodass technische Mängel, die zu Fehlbetäubungen führen können, unverzüglich erkannt und behoben werden.
3) Die Wartung der Betäubungsgeräte und -anlagen und die Prüfung ihrer Funktionsfähigkeit sowie die Behebung der Mängel sind zu dokumentieren.
Art. 179d Entblutung
1) Das Entbluten hat mittels Durchtrennen oder Anstechen von Hauptblutgefässen im Halsbereich zu erfolgen. Es muss möglichst rasch nach dem Betäuben und solange das Tier bewusstlos ist, vorgenommen werden.
2) Bis zum Eintritt des Todes durch Blutentzug müssen sich Tiere, die der Betäubungspflicht nach Art. 20 TSchG unterliegen, in einem Zustand der Empfindungs- und Wahrnehmungslosigkeit befinden.
3) Verzögert sich die Entblutung betäubter Tiere, so ist das Betäuben weiterer Tiere unverzüglich einzustellen.
4) Nach dem Entblutungsschnitt dürfen weitere Schlachtarbeiten an einem Tier erst durchgeführt werden, wenn es tot ist.
5) Fische können nach der Betäubung ausgenommen statt entblutet werden.
Art. 179e Verantwortlichkeiten im Schlachtbetrieb
1) Der Betreiber des Schlachtbetriebs ist verantwortlich für das Einhalten der Tierschutzgesetzgebung. Er erlässt insbesondere Arbeitsanweisungen für:
a) den Umgang mit Tieren in den Wartestallungen;
b) das Betäuben der Tiere;
c) das Entbluten der Tiere;
d) die Instruktion des Personals des Schlachtbetriebs.
2) Er stellt die Arbeitsanweisungen den Vollzugsorganen auf Verlangen zur Verfügung.
3) In Schlachtbetrieben, in denen jährlich mehr als 1 500 Schlachteinheiten Rinder, Schafe, Ziegen, Schweine oder Equiden oder mehr als 150 000 Stück Geflügel oder Kaninchen geschlachtet werden, muss ein Tierschutzbeauftragter bezeichnet werden.
4) Der Tierschutzbeauftragte ist weisungsbefugt. Er kontrolliert das Einhalten der Tierschutzgesetzgebung und ist insbesondere verantwortlich für:
a) die Berichterstattung über Tierschutzbelange gegenüber dem Betreiber des Schlachtbetriebs;
b) die Anweisung des Personals des Schlachtbetriebs, Massnahmen zur Sicherstellung des tiergerechten Umgangs zu ergreifen;
c) die Aufzeichnung der im Schlachtbetrieb zur Verbesserung des Tierschutzes getroffenen Massnahmen.
Art. 180 Anlieferung
1) Wird die Schlachttieruntersuchung im Schlachtbetrieb durchgeführt, so untersucht der amtliche Tierarzt bei der Anlieferung den Pflege- und Gesundheitszustand der Tiere. Dabei sind auch die Besatzdichten in den Transportfahrzeugen und deren Ausstattung zu kontrollieren.
2) In Betrieben, in denen während der Anlieferungszeiten in der Regel kein amtlicher Tierarzt anwesend ist, erfolgen die Untersuchung und die Kontrolle durch die vom Schlachtbetrieb für die Tierannahme beauftragte Person.
3) Die mit der Untersuchung und der Kontrolle betrauten Personen melden Widerhandlungen gegen die Tierschutzgesetzgebung dem ALKVW.
4) Können die Tiere nach ihrer Ankunft im Schlachtbetrieb nicht ohne Verzug ausgeladen werden, so sind die Fahrzeuge bei hohen Temperaturen oder schwülem Wetter ausreichend zu belüften.
5) Nicht gehfähige Tiere müssen an Ort und Stelle betäubt und entblutet werden.
Art. 181 Unterbringung
1) Bei hohen Temperaturen oder schwülem Wetter ist im Schlachtbetrieb für Abkühlung der Tiere zu sorgen.
2) Tiere, die nicht unmittelbar nach ihrer Ankunft geschlachtet werden, sind auf einer ausreichend grossen Fläche und geschützt vor extremer Witterung unterzubringen und mit Wasser zu versorgen.
3) Transportmittel können für die kurzfristige Unterbringung von Tieren nach Abs. 2 verwendet werden. Sie müssen die Anforderungen an ein den Tieren angepasstes Klima erfüllen.
4) Tiere, die erst mehrere Stunden nach ihrer Ankunft geschlachtet werden, sind nach den in Anhang 1 aufgeführten Mindestanforderungen für die Tierhaltung und geschützt vor extremer Witterung unterzubringen sowie regelmässig mit Wasser zu versorgen und gegebenenfalls zu füttern.
5) Tiere, die sich aufgrund der Art oder des Geschlechts, des Alters oder der Herkunft nicht vertragen, müssen getrennt gehalten werden.
6) Tiere in Laktation müssen am Tag der Anlieferung geschlachtet werden, ansonsten sind sie täglich mindestens zweimal zu melken.
7) Werden zur Schlachtung bestimmte Tiere über Nacht im Schlachtbetrieb gehalten, so müssen ihr Befinden und ihr Gesundheitszustand abends und morgens von einer vom Schlachtbetrieb bezeichneten Person überprüft werden.
8) Equiden sind unmittelbar nach der Anlieferung zu schlachten, wenn keine geeigneten Infrastrukturen zur schonenden Unterbringung vorhanden sind.
Art. 182 Treiben
1) Die Tiere sind unter Berücksichtigung ihres arttypischen Verhaltens schonend zu treiben. Treibhilfen dürfen nur eingesetzt werden, wenn das getriebene Tier ausweichen kann.
2) Der Einsatz von Elektrotreibern ist auf das absolut Notwendige zu beschränken.
3) Treibgänge müssen ein schonendes Treiben der Tiere ermöglichen.
4) Förderanlagen müssen so gestaltet sein und so betrieben werden, dass Schmerzen und Verletzungen vermieden werden.
Art. 183 Töten von Küken
Das Töten von Küken wegen fehlender Eignung zum vorgesehenen Verwendungszweck ist verboten.