Art. 115 Anforderungen an die Leiter von Versuchstierhaltungen
1) Der Leiter der Versuchstierhaltung muss über eine Ausbildung nach Art. 197 in Versuchstierkunde verfügen. Davon ausgenommen sind:
a) Personen mit einer Ausbildung als Versuchsleiter;
b) in Versuchstierhaltungen ohne belastete Linien oder Stämme und ohne andere Tiere, die einer speziellen Betreuung und Pflege bedürfen: Tierpfleger sowie Personen, die nachweislich über die verlangten Kenntnisse und Fähigkeiten zur fachgerechten Betreuung der Tiere verfügen.
2) Das ALKVW verordnet eine zusätzliche Ausbildung, wenn Umfang der Tierhaltung, Tierart, Tiermodell oder andere Gründe besondere Kenntnisse und Fähigkeiten voraussetzen.
Art. 116 Anforderungen an Personen, die Versuchstiere betreuen
1) In Versuchstierhaltungen muss die für die Betreuung der Tiere verantwortliche Person Tierpfleger sein.
2) Die Zahl der Tierpfleger muss eine geregelte Stellvertretung erlauben, insbesondere bei der Überwachung von gentechnisch veränderten Tieren nach Art. 5 Abs. 1 Bst. b OrgG und belasteten Mutanten sowie für die vorgeschriebenen Dokumentationsarbeiten.
Art. 117 Anforderungen an Räume und Gehege
1) Räume und Gehege, in denen Versuchstiere gehalten werden, müssen durch Tageslicht oder künstliche Lichtquellen mit ähnlichem Spektrum erhellt werden. Die Beleuchtungsstärke im Bereich der Tiere, die Hell- und Dunkelphasen sowie die Lichtwechsel sind auf die Bedürfnisse der Tiere abzustimmen. Bei künstlichen Lichtquellen darf kein störendes Flimmern wahrnehmbar sein.
2) Die Temperatur, die Luftfeuchtigkeit, die Belüftung und die Wasserqualität müssen den Bedürfnissen der Tiere angepasst werden können.
3) Die Räume und Gehege müssen den Anforderungen in Anhang 3 entsprechen und es erlauben, das Befinden aller Tiere zu überprüfen, ohne sie erheblich zu stören. Für Tierarten, die nicht in Anhang 3 aufgeführt sind, gelten die Mindestanforderungen nach den Anhängen 1 und 2.
4) Versuchstierhaltungen müssen über ausreichend Räume und Einrichtungen verfügen oder solche nutzen können, damit:
a) kranke Tiere und Tiere mit unklarem Hygienestatus abgesondert werden können;
b) die Lagerung von Futter und anderen Materialien wie Reinigungs- und Desinfektionsmittel sowie die Entsorgung in geeigneter Weise von der Tierhaltung getrennt werden können.
Art. 118 Herkunft der Versuchstiere
1) Tiere, die für Tierversuche bestimmt sind, müssen aus einer bewilligten Versuchstierhaltung oder einer gleichwertigen ausländischen Versuchstierhaltung stammen.
2) Haustiere dürfen in Tierversuchen eingesetzt werden, auch wenn sie nicht aus bewilligten Versuchstierhaltungen oder gleichwertigen ausländischen Versuchstierhaltungen stammen. Ausgenommen sind Hunde, Katzen und Kaninchen.
3) Wildtiere dürfen zur Verwendung in Tierversuchen nur gefangen werden, wenn sie einer Art angehören, die schwierig in genügender Zahl zu züchten ist.
4) Primaten dürfen nur in Tierversuchen eingesetzt werden, wenn sie gezüchtet worden sind.
Art. 119 Umgang mit den Versuchstieren
1) Versuchstiere müssen vor dem Beginn eines Versuchs ausreichend an die lokalen Haltungsbedingungen sowie an den Kontakt mit Menschen, insbesondere an die im Versuch notwendige Handhabung, gewöhnt werden.
2) Versuchstiere soziallebender Arten müssen in Gruppen mit Artgenossen gehalten werden. Die Einzelhaltung unverträglicher Tiere ist in Ausnahmefällen für eine begrenzte Dauer gestattet.
3) Verschiedene Tierarten dürfen nur im gleichen Raum gehalten werden, wenn dies die Tiere nicht belastet.
4) Übermässiger oder überraschender Lärm ist im Umgang mit den Versuchstieren zu vermeiden.
Art. 120 Markierung von Versuchstieren
1) Bei der Markierung von Versuchstieren ist die am wenigsten belastende Markierungsmethode anzuwenden.
2) Primaten sowie Katzen und Hunde, die als Versuchstiere vorgesehen sind, müssen vor dem Absetzen von der Mutter dauerhaft markiert werden.
Art. 121 Gesundheitsüberwachung
In Versuchstierhaltungen müssen die Gesundheit, das Wohlergehen und der Hygienestatus der Tiere überwacht werden.
Art. 122 Bewilligung für Versuchstierhaltungen
1) Wer Versuchstiere hält, züchtet oder mit ihnen handelt, benötigt eine Bewilligung des ALKVW.
2) Für das Gesuch ist die Formularvorlage des ALKVW nach Art. 209a Abs. 2 zu verwenden.
3) Versuchstierhaltungen werden bewilligt, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:
a) die Anforderungen an die Haltung, den Umgang, die Räumlichkeiten und Gehege, die Herkunft und die Markierung;
b) die Anforderungen an die Gesundheitsüberwachung;
c) die personellen Anforderungen;
d) die Führung einer geeigneten Tierbestandeskontrolle.
4) Die Bewilligung wird auf den Namen des Leiters der Versuchstierhaltung ausgestellt. Sie wird auf höchstens zehn Jahre befristet.
5) Sie kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden hinsichtlich:
a) Tierarten, Anzahl Tiere und Umfang des Handels;
b) Haltung, Fütterung, Pflege und Überwachung der Tiere;
c) Herkunft und Gesundheitsüberwachung der Tiere;
d) personeller Voraussetzungen und personeller Verantwortlichkeiten;
e) Tierbestandeskontrolle;
f) gentechnisch veränderter Tiere sowie Linien oder Stämmen mit belasteten Mutanten.
6) Keine Bewilligung als Versuchstierhaltung benötigen bestehende Haus-, Wild- und Heimtierhaltungen, in denen vereinzelt oder vorübergehend Tiere zu Versuchszwecken gehalten werden.
Art. 123 Gentechnisch veränderte Tiere
1) Nachkommen aus Linien oder Stämmen mit gentechnisch veränderten Tieren gelten als gentechnisch verändert, bis nachgewiesen ist, dass sie die genetische Veränderung des Elterntieres nicht tragen.
2) Tiere, deren genetisches Material in den Keimzellen durch Nukleinsäuren-Rekombinationstechniken verändert wurde, unterstehen denselben Bestimmungen wie gentechnisch veränderte Tiere, auch wenn keine ausserhalb der Zelle erzeugten Nukleinsäuresequenzen eingefügt wurden.
Art. 124 Belastungserfassung
1) Das Befinden der gentechnisch veränderten Tiere und der belasteten Mutanten ist regelmässig und so oft zu überprüfen, dass Belastungen nach Art. 3 TSchG sowie Störungen des Allgemeinbefindens rechtzeitig erfasst und beurteilt werden können (Belastungserfassung). Die Belastungserfassung ist zu dokumentieren; sie ist Teil der Bestandeskontrolle.
2) Die Anforderungen an die Belastungserfassung von gentechnisch veränderten Tieren und belasteten Mutanten richten sich nach der Tierversuchsverordnung.
3) Bei der Abgabe von gentechnisch veränderten Tieren oder belasteten Mutanten an Dritte muss eine Zusammenfassung der Dokumentation zur Belastungserfassung mitgeliefert werden.
4) Bestehen beim Bezug von gentechnisch veränderten Tieren oder belasteten Mutanten Lücken in der Belastungserfassung, so sind diese unverzüglich zu schliessen.
Art. 125 Belastungsmindernde Massnahmen
1) Durch Anpassung der Haltungsbedingungen und Pflegemassnahmen sowie durch andere geeignete Massnahmen, wie die Begrenzung der Lebensdauer, ist die Beeinträchtigung des Wohlergehens belasteter Mutanten so gering wie möglich zu halten.
2) Bei belasteten Linien und Stämmen muss die Zahl der gezüchteten oder gehaltenen Tiere durch die Anzahl der in bewilligten Tierversuchen benötigten Tiere begründet sein. Überzählige Tiere sind zu töten, wenn ihr Wohlergehen beeinträchtigt ist.
Art. 126 Meldepflicht für belastete Linien und Stämme
1) Ergibt die Belastungserfassung, dass eine Linie oder ein Stamm belastete Mutanten hervorbringt, so ist dies dem ALKVW zu melden.
2) Die Meldung muss Angaben zu den folgenden Aspekten enthalten:
a) Charakterisierung der Linie oder des Stamms;
b) Dokumentation der Belastungsfassung;
c) mögliche belastungsmindernde Massnahmen;
d) Nutzen der Linie oder des Stamms für die Forschung, die Therapie oder die Diagnostik an Menschen oder Tieren.
Art. 127 Entscheid über die Zulässigkeit belasteter Linien und Stämme
1) Bei der Beurteilung der zulässigen Belastung einer Linie oder eines Stammes ist nach Art. 137 die Schwere der Belastung gegenüber dem Nutzen abzuwägen. Dabei ist insbesondere zu berücksichtigen, ob die Tiere zusätzlich zur genetisch bedingten Beeinträchtigung des Wohlergehens künftig versuchsbedingt weitere Beeinträchtigungen erfahren.
2) Das ALKVW überweist die Meldung über belastete Linien oder Stämme an eine Fachkommission für Tierversuche (Art. 148) und entscheidet aufgrund des Antrags der Kommission über die Zulässigkeit und den Umfang des Fortbestands der Linie oder des Stamms.
3) Der Entscheid wird auf den Namen des Leiters der Versuchstierhaltung ausgestellt und kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
4) Verfügte Bedingungen und Auflagen sind in die Belastungsdokumentation zu integrieren.
Art. 128 Anforderungen an Institute und Laboratorien
1) Institute und Laboratorien, die Tierversuche durchführen, müssen über ausreichend Räume, Einrichtungen und Geräte verfügen, die eine dem Stand des Wissens und der Technik entsprechende fachgerechte Versuchsdurchführung erlauben. Geeignete Infrastrukturen sind insbesondere nachzuweisen für:
a) die Haltung der Tiere;
b) die Durchführung von Anästhesien und chirurgischen Eingriffen;
c) die Entnahme von Proben und deren Auswertung;
d) die besondere Betreuung, Behandlung und Überwachung der Tiere nach belastenden Eingriffen;
e) die gleichzeitige Durchführung mehrerer Versuche.
2) Werden die Tiere nicht im Institut oder Laboratorium gehalten, so muss die Versuchstierhaltung örtlich nahe gelegen sein.
Art. 129 Bezeichnung der verantwortlichen Personen
1) In jedem Institut oder Laboratorium ist ein Tierschutzbeauftragter zu bezeichnen; die Stellvertretung ist zu regeln.
2) In jedem Institut oder Laboratorium ist für den Tierversuchsbereich ein Bereichsleiter zu bezeichnen.
3) Für jeden Tierversuch ist ein Versuchsleiter zu bezeichnen; die Stellvertretung ist zu regeln. Werden mehrere Versuchsleiter bezeichnet, so muss ihr Verantwortungsbereich eindeutig festgelegt sein.
Art. 129a Zuständigkeit des Tierschutzbeauftragten
Der Tierschutzbeauftragte stellt sicher, dass:
a) die Bewilligungsgesuche für Tierversuche vollständig sind;
b) in den Bewilligungsgesuchen insbesondere die Angaben für die Beurteilung des unerlässlichen Masses nach Art. 137 ausgeführt werden.
Art. 129b Anforderungen an Tierschutzbeauftragte
1) Tierschutzbeauftragte müssen über einen Hochschulabschluss, der Grundwissen in den Fächern Anatomie, Physiologie, Zoologie und Verhaltenskunde, Genetik und Molekularbiologie sowie Hygiene und Biostatistik umfasst, und über eine Ausbildung nach Art. 197 in der Leitung von Tierversuchen verfügen.
2) Voraussetzungen für die Zulassung zur Ausbildung nach Art. 197 sind die absolvierte Ausbildung als versuchsdurchführende Person sowie eine dreijährige praktische Erfahrung mit Tierversuchen.
Art. 130 Zuständigkeit des Bereichsleiters
Der Bereichsleiter ist verantwortlich für:
a) die Zuteilung von Personal, Infrastruktur und anderen Ressourcen zu den einzelnen Tierversuchen;
b) das Einhalten der Vorschriften der Tierschutzgesetzgebung und der mit der Bewilligung verbundenen Bedingungen und Auflagen;
c) die Meldungen nach Art. 145 Abs. 2;
d) die Förderung der Aus- und Weiterbildung des Personals im Tierversuchsbereich.
Art. 131 Zuständigkeit des Versuchsleiters
Der Versuchsleiter:
a) trägt für die Planung und die fachgerechte Durchführung des Tierversuchs in wissenschaftlicher und tierschützerischer Hinsicht die Verantwortung;
b) ist zuständig für die Arbeitszuteilung, die Instruktion der versuchsdurchführenden Personen, die Kontrolle der Arbeiten, die Organisation der fachgerechten Betreuung der Versuchstiere und deren Überwachung im Versuch sowie die Ausführung der notwendigen Dokumentationsarbeiten;
c) legt für die ganze Dauer des Versuchs fest, wer die Verantwortung für die Tierhaltung übernimmt und regelt dies in einer Vereinbarung mit dem Leiter der Versuchstierhaltung.
Art. 132 Anforderungen an Versuchsleiter
1) Versuchsleiter müssen die Anforderungen nach Art. 129b erfüllen.
2) Für die Leitung von Tierversuchen mit wenig verwendeten Tierarten oder mit nicht standardmässigen experimentellen Methoden ist zusätzlich der Nachweis der speziellen Kenntnis zu erbringen.
Art. 133 Zuständigkeit der versuchsdurchführenden Person
1) Die versuchsdurchführende Person führt im Rahmen des Tierversuchs die ihr übertragenen Eingriffe und Massnahmen an den Versuchstieren durch.
2) Sie:
a) übernimmt während der Eingriffe und Massnahmen die Verantwortung für das Wohlergehen der Tiere;
b) kennt die Tierversuchsbewilligung.
Art. 134 Anforderungen an die versuchsdurchführenden Personen
1) Die versuchsdurchführenden Personen müssen über eine Ausbildung nach Art. 197 in der Durchführung von Tierversuchen verfügen.
2) Für die Durchführung von Tierversuchen mit wenig verwendeten Tierarten oder mit nicht standardmässigen experimentellen Methoden ist zusätzlich der Nachweis der speziellen Kenntnis zu erbringen.
3) Die Zahl der versuchsdurchführenden Personen richtet sich nach der Anzahl und der Aufwändigkeit der durchzuführenden Eingriffe und Massnahmen; sie muss eine geregelte Stellvertretung erlauben, insbesondere für die Überwachung der Tiere im Versuch sowie für die vorgeschriebenen Dokumentationsarbeiten.
Art. 135 Versuchsdurchführung
1) Vor Versuchsbeginn sind die Ereignisse oder Symptome festzulegen, bei deren Auftreten ein Tier aus dem Versuch genommen und allenfalls getötet werden muss (Abbruchkriterien).
2) Die Tiere sind sorgfältig an die Versuchsbedingungen zu gewöhnen. Ängstigt sich ein Tier durch den Versuch, so sind geeignete Massnahmen zu treffen, um die Angst und den damit verbundenen Stress möglichst klein zu halten.
3) Tiere dürfen nur in Versuchen eingesetzt werden, wenn ihr Gesundheitszustand so weit untersucht wurde, dass keine vom Versuchsziel unabhängige, zusätzliche Beeinträchtigung ihres Wohlergehens zu erwarten ist.
4) Das Befinden der Tiere ist während der Versuchsdauer regelmässig und so oft zu überprüfen, dass Schmerzen, Leiden, Schäden und Angst sowie Störungen des Allgemeinbefindens rechtzeitig erfasst und geeignet beurteilt werden können. Treten solche auf, so sind die Tiere nach dem Stand der Kenntnisse zu pflegen und zu behandeln; sobald es das Versuchsziel zulässt oder die Abbruchkriterien erfüllt sind, sind sie aus dem Versuch zu nehmen und allenfalls zu töten.
5) Verursachen Eingriffe oder andere Massnahmen dem Tier mehr als nur geringfügige Schmerzen, so dürfen sie, soweit es die Zielsetzung des Versuches zulässt, nur unter lokaler oder allgemeiner Schmerzausschaltung und mit anschliessender ausreichender Schmerzbekämpfung vorgenommen werden.
6) Technisch schwierig durchzuführende Eingriffe oder Massnahmen dürfen nur von dafür ausgebildeten Personen vorgenommen werden.
7) Dauern bei einem Tier nach einem Eingriff oder einer Massnahme die Schmerzen, Leiden, Schäden oder die Angst an, so muss es getötet werden, spätestens wenn die Abbruchkriterien erfüllt sind.
8) Hatte ein Versuch für ein Tier hochgradige oder mittel bis länger dauernde mittelgradige Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst zur Folge, so ist durch geeignete Massnahmen sicherzustellen, dass es nicht erneut für solche Versuche verwendet wird.
9) Das Töten von Tieren sowie Massnahmen oder Eingriffe, die Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst zur Folge haben, dürfen nicht in Räumen durchgeführt werden, in denen Tiere gehalten werden. Das ALKVW kann Ausnahmen festlegen für Massnahmen und Eingriffe, die für die Tiere im gleichen Raum keine übermässige Belastung darstellen, wie insbesondere Markieren, Verabreichungen und Probenahmen.
Art. 136 Belastende Tierversuche
1) Belastende Tierversuche nach Art. 16 TSchG sind solche, in deren Rahmen:
a) das Wohlergehen der Tiere beeinträchtigt wird;
b) an den Tieren chirurgische Eingriffe vorgenommen werden;
c) erhebliche physikalische Einwirkungen auf die Tiere erfolgen;
d) Stoffe und Stoffgemische den Tieren verabreicht oder auf ihnen aufgetragen werden, bei denen die Wirkung auf die Tiere nicht bekannt ist oder Schädigungen nicht ausgeschlossen werden können;
e) pathologische Effekte an den Tieren erzeugt werden;
f) Tiere immunisiert oder mit Mikroorganismen oder Parasiten infiziert werden oder ihnen Zellmaterial verabreicht wird;
g) Tiere einer Allgemeinanästhesie unterzogen werden;
h) Tiere wiederholt oder langandauernd in ihrer Bewegungsfreiheit eingeschränkt oder isoliert gehalten werden;
i) Tiere abweichend von den Haltungs- und Umgangsvorschriften gehalten werden;
k) mit Tieren von belasteten Linien oder Stämmen gearbeitet wird;
l) Tiere von Linien oder Stämmen eingesetzt werden, bei deren Zucht ein Anteil von über 80 % der Individuen ohne die gewünschten Eigenschaften ist oder bei denen die Zucht nur mittels In-vitro-Fertilisation möglich ist.
2) Die Beurteilung der Verhältnismässigkeit von Versuchen orientiert sich an den Belastungskategorien nach der Tierversuchsverordnung.
Art. 137 Kriterien für die Beurteilung des unerlässlichen Masses von belastenden Tierversuchen
1) Der Gesuchsteller muss belegen, dass das Versuchsziel:
a) in Zusammenhang mit der Erhaltung oder dem Schutz des Lebens und der Gesundheit von Mensch und Tier steht;
b) neue Kenntnisse über grundlegende Lebensvorgänge erwarten lässt; oder
c) dem Schutz der natürlichen Umwelt dient.
2) Er muss ausserdem belegen, dass das Versuchsziel mit Verfahren ohne Tierversuche, die nach dem Stand der Kenntnisse tauglich sind, nicht erreicht werden kann.
3) Die Methode muss unter Berücksichtigung des neusten Standes der Kenntnisse geeignet sein, das Versuchsziel zu erreichen.
4) Ein Tierversuch und dessen einzelne Teile müssen so geplant werden, dass:
a) die kleinste notwendige Anzahl Tiere eingesetzt und die geringstmögliche Belastung der Tiere angestrebt wird;
b) die zweckmässigsten Verfahren zur Auswertung der Versuchsergebnisse sowie dem aktuellen Stand des Wissens entsprechende statistische Verfahren angewendet werden; und
c) die einzelnen Teile zeitlich gezielt gestaffelt werden.
Art. 138 Unzulässige Versuchszwecke für belastende Tierversuche
1) Unzulässig sind belastende Tierversuche:
a) für die Zulassung von Stoffen und Erzeugnissen in einem anderen Staat, wenn die Zulassungsanforderungen nicht internationalen Regelungen entsprechen oder, gemessen an jenen Liechtensteins, wesentlich mehr Tierversuche oder Tiere für einen Versuch bedingen oder wenn sie Tierversuche bedingen, welche die Versuchstiere wesentlich mehr belasten;
b) für das Prüfen von Erzeugnissen, wenn die angestrebte Kenntnis durch Auswertung der Daten über deren Bestandteile gewonnen werden kann oder das Gefährdungspotenzial ausreichend bekannt ist;
c) für die Lehre an der Hochschule und die Ausbildung von Fachkräften, wenn eine andere Möglichkeit besteht, Lebensphänomene in verständlicher Weise zu erklären oder Fertigkeiten zu vermitteln, die für die Berufsausübung oder die Durchführung von Tierversuchen notwendig sind;
d) zu militärischen Zwecken.
2) Die Erzeugung von gentechnisch veränderten Tieren ist nur zulässig für Zwecke nach Art. 9 des schweizerischen Gentechnikgesetzes (GTG; SR 814.91).
Art. 139 Bewilligungsverfahren
1) Die Gesuche sind unter Verwendung einer Formularvorlage an das ALKVW zu richten.
1a) Das Gesuch muss für jeden Tierversuch enthalten:
a) den Titel und die Fragestellung des Versuchs;
b) das Fachgebiet;
c) den Versuchszweck nach international anerkannter Einteilung;
d) die geplante Anzahl Tiere pro Tierart; und
e) den voraussichtlichen Schweregrad der Belastung.
2) Das ALKVW prüft das Gesuch und entscheidet vorweg, ob es sich um einen belastenden Tierversuch handelt.
3) Das ALKVW holt bei Gesuchen für belastende Tierversuche das Gutachten einer Fachkommission für Tierversuche (Art. 148) ein und entscheidet aufgrund des Antrags der Kommission.
Art. 140 Bewilligungsvoraussetzungen für Tierversuche
1) Ein belastender Tierversuch wird bewilligt, wenn:
a) mit dem Versuch das unerlässliche Mass nicht überschritten wird;
b) sich aus der Güterabwägung nach Art. 18 Abs. 4 TSchG die Zulässigkeit des Versuchs ergibt;
c) kein unzulässiger Versuchszweck angestrebt wird;
d) geeignete Abbruchkriterien festgelegt sind;
e) bei der Verwendung von belasteten Mutanten die Anforderungen an die Zucht und das Erzeugen eingehalten werden;
f) die Anforderungen an die Haltung, den Umgang, die Räumlichkeiten und Gehege, die Herkunft und die Markierung erfüllt sind;
g) die Anforderungen an die Institute und Laboratorien für das Durchführen der Versuche eingehalten werden;
h) die personellen Anforderungen eingehalten werden;
i) die Verantwortlichkeiten für die Tierhaltung vor, während und nach dem Versuch geregelt sind.
2) Bei den nicht belastenden Tierversuchen bilden Abs. 1 Bst. e bis i die Bewilligungsvoraussetzungen.
Art. 141 Inhalt der Bewilligung für Tierversuche
1) Die Bewilligung wird auf den Namen des Bereichsleiters ausgestellt.
2) Die Bewilligung gilt jeweils für Versuche oder Versuchsreihen mit in sich geschlossener Fragestellung oder mit fest umrissener Zielsetzung. Sie wird auf höchstens drei Jahre befristet.
3) Notwendige Abweichungen von folgenden Bestimmungen sind in der Bewilligung festzuhalten:
a) Anforderungen an die Haltung, den Umgang, die Räumlichkeiten und Gehege, die Herkunft und die Markierung;
b) Anforderungen an die Institute und Laboratorien zum Durchführen der Versuche;
c) Unterbringung der Tiere in einer bewilligten Versuchstierhaltung;
d) personelle Anforderungen.
4) Die Bewilligung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden hinsichtlich:
a) Tierart, Linie oder Stamm und Anzahl Tiere;
b) Herkunft und Gesundheitsstatus der Tiere;
c) Haltung, Fütterung, Pflege und Überwachung der Tiere sowie Umgang mit ihnen;
d) Methodik, insbesondere zur Begrenzung von Schmerzen, Leiden, Schäden oder Angst oder anderen Beeinträchtigungen des Wohlergehens beim einzelnen Tier;
e) Durchführung eines Vorversuchs;
f) Weiterverwendung der Tiere nach dem Versuch;
g) personeller Voraussetzungen und personeller Verantwortlichkeiten;
h) Aufzeichnung der Versuchsdurchführung.
Art. 142 Vereinfachte Bewilligung zum Erzeugen gentechnisch veränderter Tiere mit anerkannten Methoden
1) Bewilligungen zum Erzeugen gentechnisch veränderter Tiere mit anerkannten Methoden werden erteilt, wenn:
a) nur anerkannte gentechnische Methoden eingesetzt werden;
b) keine unzulässigen Zwecke verfolgt werden und die Würde des Tieres geachtet wird;
c) die Durchführungsbestimmungen für Tierversuche eingehalten sind;
d) die Voraussetzungen, die Institute und Laboratorien für Tierversuche erfüllen müssen, eingehalten sind;
e) die Anforderungen an den Tierschutzbeauftragten, den Leiter der Versuchstierhaltung, den Versuchsleiter und die versuchsdurchführenden Personen erfüllt sind; und
f) Aufzeichnungen nach Art. 144 geführt werden.
2) Die Laufzeit der Bewilligung ist auf jene der Versuchstierhaltung zu befristen.
3) Die Art. 136, 137, 139 und 140 finden keine Anwendung. Das Bewilligungsverfahren richtet sich nach Art. 122.
4) Die Anerkennung gentechnischer Methoden richtet sich nach der Tierversuchsverordnung.
Art. 143 Tierbestandeskontrolle
1) Versuchstierhaltungen müssen eine Tierbestandeskontrolle führen, die nach Tierarten Angaben enthält über:
a) den Zuwachs (Datum, Geburt oder Herkunft; Anzahl);
b) den Abgang (Datum, Abnehmer oder Tod, Ursache des Todes, wenn bekannt; Anzahl);
c) die allfällige Markierung.
2) Gentechnisch veränderte Tiere sowie belastete Mutanten sind in der Tierbestandeskontrolle nach Linie oder Stamm getrennt zu erfassen.
3) Die Aufzeichnungen sind leicht verständlich zu gestalten und den Vollzugsbehörden zur Verfügung zu halten. Sie müssen während drei Jahren aufbewahrt werden.
Art. 144 Aufzeichnungen zum Tierversuch
1) Bei der Durchführung eines Tierversuchs ist pro Tier oder Tiergruppe schriftlich aufzuzeichnen:
a) Versuchsbeginn (Datum), Art, Zahl, Geschlecht, Herkunft und Identifikation der Tiere sowie Bezeichnung der Versuchsgruppe;
b) versuchsbedingte Aspekte wie Eingriffe und Massnahmen an den Tieren (Daten, Art);
c) tierschutzorientierte Aspekte wie Frequenz der Überwachung der Tiere und systematische Erfassung der klinischen Symptomatik, Anästhesie, Analgesie und vorzeitiger Versuchsabbruch (Daten, Art);
d) Kategorie der Belastung, der jedes Tier ausgesetzt war;
e) unerwünschte Ereignisse;
f) Auswertung der Versuche und Verwertbarkeit der Resultate;
g) Versuchsende (Datum).
2) Die Aufzeichnungen müssen:
a) anhand der Käfigbeschriftung oder der Markierung der Tiere nachvollziehbar sein;
b) den Vollzugsbehörden jederzeit zur Verfügung gehalten werden;
c) während drei Jahren nach Ablauf der Bewilligung aufbewahrt werden.
Art. 145 Meldungen
1) Der Leiter einer Versuchstierhaltung muss dem ALKVW melden:
a) Linien oder Stämme mit belasteten Mutanten nach Art. 126 innerhalb zweier Wochen nach Feststellung der Belastung;
b) pro Kalenderjahr für jede Tierart sowie für gentechnisch veränderte und belastete Linien oder Stämme die Gesamtzahl der gezüchteten und erzeugten Tiere, jeweils bis Ende Februar des folgenden Jahres.
2) Der Bereichsleiter muss dem ALKVW für jeden Tierversuch melden:
a) den Abschluss eines Versuchs oder einer Versuchsreihe innerhalb von zwei Monaten nach Beendigung;
b) bei Versuchen, die sich über mehrere Jahre erstrecken, jeweils bis Ende Februar die Angaben über die Versuchstätigkeit im abgelaufenen Kalenderjahr.
Art. 145a Information der Öffentlichkeit
Nach Abschluss eines Tierversuchs veröffentlicht das ALKVW die Angaben nach Art. 139 Abs. 1a Bst. a bis c sowie die endgültigen Angaben zur Anzahl Tiere pro Tierart und zum Schweregrad der Belastung.
Art. 146 Register belasteter Linien und Stämme
Das ALKVW führt ein Register der Entscheide zu den belasteten Linien und Stämmen, einschliesslich der verfügten Bedingungen und Auflagen.
Art. 147 Statistik
1) Das ALKVW führt eine Tierversuchstatistik. Diese muss die notwendigen Angaben enthalten, mit denen die Anwendung der Tierschutzgesetzgebung in den Bereichen Tierversuche, Versuchstiere und gentechnisch veränderte Tiere beurteilt werden kann.
2) Das ALKVW berücksichtigt bei der Erstellung und Veröffentlichung der Statistik internationale Regelungen und Empfehlungen.
3) Es veröffentlicht periodisch einen Bericht, der über die Entwicklung der Tierschutzbestrebungen bei Tierversuchen, Versuchstieren und gentechnisch veränderten Tieren Auskunft gibt.
Art. 148 Grundsatz
Fachkommissionen für Tierversuche sind die kantonalen Kommissionen für Tierversuche oder die Eidgenössische Kommission für Tierversuche.
Art. 149 Unvereinbarkeit
Mitarbeiter des ALKVW dürfen keine Mitglieder der Kommission nach Art. 148 sein.
Art. 150 Aus- und Weiterbildung des Viehhandels- und Transportpersonals
1) In Viehhandels- und Transportunternehmen müssen Fahrer, Betreuer von Tieren sowie eine weitere Person in leitender Funktion bei der Tiertransportdienstleistung, wie ein Disponent oder ein Mitglied der Geschäftsleitung, über eine Ausbildung nach Art. 197 verfügen. Die Ausbildung muss aufgabenspezifisch erfolgen.
2) Wer Tiere gewerbsmässig transportiert, muss für die Aus- und Weiterbildung der Mitarbeiter sorgen.
Art. 151 Verantwortlichkeit der Tierhalter
1) Der verantwortliche Tierhalter des Betriebs, von dem das Tier abtransportiert wird, muss:
a) die für den Transport und die Ablieferung notwendigen Dokumente zum Voraus besorgen, damit der Transport und die Ablieferung rasch durchgeführt werden können;
b) allfällige Verletzungen und Krankheiten der Tiere schriftlich festhalten.
2) Für Personen, die für einen Markt verantwortlich sind, gilt Abs. 1 sinngemäss.