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25 provisions
Art. 1 I. Allgemeine Bestimmungen
3 Zuständigkeiten
1 Die Dienstabteilung Kultur und Sport gilt grundsätzlich als zuständige
städtische Stelle gemäss dem Reglement über die Benützung von
Sportanlagen und Schulräumen in der Stadt Luzern und gemäss dieser
Verordnung.
2 Sie ist für die optimale Bewirtschaftung und Auslastung der Anlagen verantwortlich und publiziert die Verfügbarkeit der Anlagen.
3 Die Dienstabteilung Immobilien ist zuständig für den Abschluss privatrechtlicher Verträge betreffend die dauerhafte Nutzung einer Anlage während der
Primärzeiten.
4 Die Dienstabteilung Stadtraum und Veranstaltungen ist für die Nutzungen
auf Aussenflächen vorbehältlich der Aussenspielfelder im Trainings- und
Spielbetrieb zuständig. Soweit in diesen Bestimmungen nichts
Abweichendes geregelt ist, wendet sie dabei die Bestimmungen des
geltenden Reglements über die Nutzung des öffentlichen Grundes und der
geltenden Verordnung über die Nutzung des öffentlichen Grundes
sinngemäss an.
5 Vorbehalten bleiben die in dieser Verordnung speziell geregelten Zuständigkeiten.
Propose a changeArt. 2
Begriffe
Die nachstehenden Begriffe haben in dieser Verordnung folgende Bedeutung:
a. Städtischer Verein: Ein Verein, der seinen Sitz in Luzern hat;
b. Städtische lose Gruppe: Mindestens 50 Prozent der Mitglieder der
Nutzergruppe sind in der Stadt Luzern wohnhaft;
c. Städtische Nutzergruppe im Jugendalter: Mindestens 50 Prozent der
Nutzergruppe bestehen aus Jugendlichen im J+S-Alter oder jünger und
sind Mitglieder eines städtischen Vereins oder einer städtischen losen
Gruppe;
d. Kommerzielle Nutzung/Ausrichtung: Es wird mit der Nutzung und der
ausgeübten gewerbsmässigen Tätigkeit ein vorwiegend auf
Gewinnerzielung gerichtetes wirtschaftliches Interesse verfolgt;
3 Fassung gemäss Änderung vom 27. Mai 2026, in Kraft seit 1. August 2026.
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e. Primärzeiten: Nutzung von Sportanlagen und Schulräumen während
der regulären Schulzeiten (in der Regel von 7.00 bis 18.00 Uhr);
f. Sekundärzeiten: Nutzung von Sportanlagen und Schulräumen ausserhalb der regulären Schulzeiten (in der Regel von 18.00 bis 22.00 Uhr)
und an den Wochenenden;
g. Dauerhafte Nutzung: Regelmässig wiederkehrende Nutzung.
Propose a changeArt. 3 II. Organisation
Gesuch
1 Das Gesuch für die Nutzung von städtischen oder von der Stadt Luzern
verwalteten Sport-, Freizeit- und Schulanlagen ist drei Wochen vor der
Veranstaltung bzw. erstmaligen Nutzung bei der Dienstabteilung Kultur und
Sport schriftlich einzureichen.
2 Erfolgt das Gesuch nicht innert der festgelegten Frist vor der geplanten
Nutzung, besteht keine Gewähr auf Behandlung des Gesuchs.
3 Das Gesuch muss mindestens enthalten:
a. Name des Vereins, der Organisation oder losen Gruppe;
b. die Angaben/Personalien zu den Nutzenden (Kontaktperson mit Adresse, Tel.-Nr.);
c. Bezeichnung der gewünschten Anlage oder Teilen davon;
d. Datum / Art / Dauer der Nutzung;
e. die gewünschten Nutzungszeiten;
f. kurze Beschreibung der Nutzungstätigkeit;
g. Angabe des Verhältnisses Erwachsene zu Jugendlichen bei den
Nutzenden;
h. Gesuchsdatum.
4 Die Dienstabteilung Kultur und Sport prüft das Gesuch und nimmt bei
Bedarf Rücksprache mit den Gesuchstellenden.
5 Bei Veranstaltungen mit hohem Publikumsaufkommen können zusätzlich
die entsprechenden Vorkehrungen (Konzepte) bezüglich Sicherheit, Abfallbewirtschaftung sowie Parkieren und dergleichen verlangt werden.
Entsprechende notwendige Bewilligungen sind von den Gesuchstellenden
bei den zuständigen kantonalen und städtischen Stellen einzuholen.
6 Die Dienstabteilung Kultur und Sport kann weitere für die Nutzungsbestätigung notwendige Informationen einfordern.
Propose a changeArt. 4 Seite 4/14
Kriterien für die Zuteilung
1 Innerhalb der durch das Reglement festgelegten Zuteilungsprioritäten
gelten für die Zuteilung einer Anlage folgende Grundsätze:
a. Die Zuteilung einer Anlage erfolgt gemäss ihrer Verfügbarkeit;
b. Die Stadt Luzern kann Eigenbedarf geltend machen; dieser hat
Vorrang.
2 Bei sich abzeichnenden – durch die Grundsätze nicht lösbaren – Nutzungskonflikten vermittelt die Dienstabteilung Kultur und Sport zwischen
den betroffenen Nutzenden und teilt die Anlagen – sofern eine einvernehmliche Lösung nicht erreicht wird – nach Verfügbarkeit und Ermessen zu.
Propose a changeArt. 5
Inhalt der Nutzungsbestätigung
1 Die Nutzungsbestätigung für punktuelle Nutzungen wird in der Regel
befristet für die Dauer der gewünschten Nutzungszeit ausgestellt.
2 Bei dauerhaften Nutzungen wird die Nutzungsbestätigung in der Regel
befristet für die Dauer von einem Jahr ausgestellt.
3 Die Nutzungsbestätigung beinhaltet mindestens:
a. Name des Vereins, der Organisation oder losen Gruppe;
b. die Angaben zu den Nutzenden, Kontaktperson und Kontaktadresse;
c. die Bezeichnung der Anlage;
d. Datum / Art / Umfang / Dauer der Nutzung;
e. die Nutzungszeiten;
f. die Nutzungsgebühren;
g. allfällige Auflagen und Bedingungen;
h. Kontaktperson / zuständige Person seitens Stadt Luzern;
i. Weisungen, soweit notwendig (Nutzungsregeln / Pflichtenblatt / Hausordnung).
Propose a changeArt. 6 III. Nutzung der Anlagen
4 Nutzungszeiten
1 Die Anlagen stehen von Montag bis Freitag während der Sekundärzeiten
zur Verfügung. Sofern es die Situation erlaubt, können aus organisatorischen Gründen andere Nutzungszeiten vereinbart werden.
4 Fassung gemäss Änderung vom 27. Mai 2026, in Kraft seit 1. August 2026.
Seite 5/14
2 An den Wochenenden und an den öffentlichen Ruhetagen richten sich die
Nutzungszeiten nach den jeweiligen Bestätigungen.
3 Während der Schulferien und an hohen Feiertagen bleiben die Anlagen
grundsätzlich geschlossen. In begründeten Fällen können die Anlagen auf
schriftliches Gesuch hin zur Verfügung gestellt werden.
Propose a changeArt. 7
5 Umfang der Nutzung
1 Der Umfang der Nutzung einer zugeteilten Anlage sowie die Materialbenützung richten sich nach der Ausstattung einer Anlage und der
Zugänglichkeit des Materials.
2 Für einzelne Anlagen kann die Stadt Luzern Hausordnungen erlassen.
3 Sind verschiedene Nutzende zur gleichen Zeit auf/in einer Anlage tätig,
sprechen sich die Nutzenden untereinander ab; es sei denn, dass separate
Regelungen bestehen.
4 Bei Turnieren kann pro Tag eine für die Anlage definierte Anzahl
Mannschaften zugelassen werden.
5 Bei Veranstaltungen in Hallen und Schulräumen müssen die Auflagen der
Gebäudeversicherung eingehalten werden.
Propose a changeArt. 8
Betrieb und Wartung der Anlagen
1 Für den Betrieb und die Wartung der Anlagen sind die Dienstabteilung
Immobilien, das Ressort Aussensport, die Hauswarte oder die von der
Stadt Luzern bezeichneten Personen zuständig.
2 Die zuständigen Personen haben ein Weisungsrecht den Nutzenden
gegenüber. Sie können gefährliche Gegenstände, die geeignet sind, Personen zu gefährden oder einzuschüchtern, vorübergehend einziehen. Bei
Minderjährigen erfolgt die Herausgabe nur an die Erziehungsberechtigten.
3 Bei nicht näher bezeichneten Nutzungen von Anlagen teilt die vor Ort
zuständige Person der Stadt Luzern die Anlagen den Nutzenden zu.
4 Vereine, die bei ihnen übertragenen Aussensportanlagen
Unterhaltsarbeiten verrichten, tun dies in Absprache mit der zuständigen
städtischen Abteilung. Die zu verrichtenden Arbeiten werden in der pauschalen Nutzungsbestätigung definiert.
5 Fassung gemäss Änderung vom 27. Mai 2026, in Kraft seit 1. August 2026.
Propose a changeArt. 9 Seite 6/14
Bespielbarkeit und Nutzung der Anlagen
1 Die von der Stadt Luzern bezeichnete zuständige Person entscheidet über
die Nutzbarkeit der Anlagen und Spielfelder.
2 Sie ist berechtigt, verbindliche Anordnungen zum Schutz der Anlagen und
Spielfelder zu treffen, die Nutzung einzuschränken oder ganz zu untersagen.
Propose a changeArt. 10
Aufsicht
Während des Vereinsbetriebes oder der Veranstaltung tragen die Nutzenden die Verantwortung für die einzelnen Anlagen. Diese werden durch je
eine mündige/erwachsene verantwortliche Person, die von den Nutzenden
gestellt wird, geöffnet, beaufsichtigt und geschlossen.
Propose a changeArt. 11 IV. Rechte und Pflichten der Nutzenden
6 Sorgfalt
1 An allen Anlagen dürfen keinerlei Veränderungen vorgenommen werden.
Reparaturaufträge dürfen nicht direkt erteilt werden.
2 Sollte während einer Nutzung ein Schadenfall am Mobiliar oder an Einrichtungen entstehen, ist Meldung zu erstatten. Ebenso sind festgestellte
Mängel, Beschädigungen und Verunreinigungen zu melden.
3 Die zuständige Dienstabteilung kann eine Übergabe und eine Abnahme
der Anlage mit den Nutzenden vorsehen.
Propose a changeArt. 12
Sauberkeit
1 Die Nutzenden übernehmen die bestätigten Anlagen in sauberem, ordentlichem, aufgeräumtem Zustand und verlassen sie in diesem Zustand.
2 Bei übermässiger Verschmutzung werden allfällige Reinigungskosten den
Nutzenden in Rechnung gestellt.
6 Fassung gemäss Änderung vom 27. Mai 2026, in Kraft seit 1. August 2026.
Propose a changeArt. 13 Seite 7/14
Werbung und Reklame
1 Das Anbringen von Werbung, Reklamen usw. ist mit der in der Nutzungsbestätigung erwähnten Kontaktperson seitens Stadt Luzern abzusprechen.
Allfällig erforderliche Bewilligungen sind durch die Nutzenden einzuholen.
2 Auf und in den städtischen Sport-, Freizeit- und Schulanlagen dürfen
keine Suchtmittelreklamen angebracht werden.
Propose a changeArt. 14
Essen und Trinken / Rauchen und Drogen
1 Das Mitbringen und Einnehmen von Esswaren und Getränken auf und in
den Anlagen ist nur in den definierten Zonen und in Absprache mit der
zuständigen städtischen Abteilung erlaubt.
2 Das Rauchen und der Konsum von Drogen sind generell untersagt.
3 Der Verkauf von Getränken und Esswaren bedarf einer Bewilligung der
zuständigen städtischen Dienstabteilung und der zuständigen kantonalen
Dienststelle gemäss Gastgewerbegesetz.
4 Durch Konsum von Esswaren und Getränken unvorhergesehen entstandene Entsorgungskosten werden den Nutzenden verrechnet.
Propose a changeArt. 15
7 Parkieren
1 Die Nutzung von Parkplätzen steht nur Personen offen, welche die Anlagen nutzen. Es besteht bei der Nutzung einer Anlage kein Anspruch auf die
Nutzung von Parkplätzen.
2 Die Nutzung der Parkplätze ist gebührenpflichtig. Der Stundentarif bemisst sich gemäss geltendem Reglement über das zeitlich beschränkte
Parkieren, soweit der Parkiervorgang in folgenden Zeiten stattfindet:
a. Montag bis Freitag 17.00 bis 24.00 Uhr;
b. Samstag und Sonntag sowie Feiertage 6.00 bis 24.00 Uhr;
c. in den Schulferien von Montag bis Sonntag 6.00 bis 24.00 Uhr.
3 In der übrigen Zeit gilt ein Einheitstarif von Fr. 1.– pro Stunde in allen
Zonen.
4 Von 24.00 bis 6.00 Uhr gilt grundsätzlich ein Parkverbot.
5 Es kann eine Tageskarte bezogen werden. Diese kostet das Achtfache
des Stundentarifs gemäss Abs. 2. Für Erziehungsberechtigte und
Handwerksleute gilt der Einheitstarif gemäss Abs. 3.
7 Fassung gemäss Änderung vom 1. Februar 2023, in Kraft seit 1. März 2023.
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6 Die Gebühren werden mittels Parkuhren und einem digitalen Bezahlsystem erhoben.
7 Der Güterumschlag ist jederzeit kostenlos gestattet.
8 Für die Parkplatzbewirtschaftung ist die Dienstabteilung Stadtraum und
Veranstaltungen zuständig. Den Unterhalt der Parkplätze besorgt die
Dienstabteilung Immobilien.
Propose a changeArt. 16
Anwohnerschaft
1 Jede unnötige Belästigung der Anwohnerschaft ist zu vermeiden.
2 Die ortsüblichen Ruhezeiten sind einzuhalten.
Propose a changeArt. 17
Weitere Auflagen und Bedingungen
1 Die zuständige städtische Dienstabteilung kann in der Nutzungsbestätigung zusätzliche Auflagen und Bedingungen machen, wenn es die Nutzung und das öffentliche Interesse erfordern.
2 Auf den Schul- und Sportanlagen gelten zusätzlich die dort publizierten
gerichtlichen Verbote.
Propose a changeArt. 18
Eigenleistungen
1 Bei einer Dauerbelegung können anrechenbare Eigenleistungen erbracht
werden, wobei die anlagespezifischen Gegebenheiten zu berücksichtigen
sind.
2 Anrechenbare Eigenleistungen müssen zwischen den Nutzenden und der
Dienstabteilung Kultur und Sport schriftlich vereinbart werden.
Propose a changeArt. 19 V. Gebühren
Tarifklassen und Tarifstufen
1 Die Nutzenden werden wie folgt in die Tarifklassen eingeteilt:
a. Tarifklasse 1:
– Vereine, Organisationen, Institutionen und lose Gruppen mit Sitz in
der Stadt Luzern sowie regionale Verbände;
– Weitere privatrechtlich organisierte Nutzende, die mit einem
städtischen Auftrag eine Aufgabe des öffentlichen Interesses erfüllen;
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b. Tarifklasse 2:
– Vereine, Organisationen, Institutionen und lose Gruppen ohne Sitz in
der Stadt Luzern, Privatschulen sowie Kindertagesstätten mit Sitz in
der Stadt Luzern sowie die FC Luzern Innerschweiz AG;
– Weitere privatrechtlich organisierte Nutzende, die mit einem
kantonalen Auftrag eine Aufgabe des öffentlichen Interesses erfüllen;
c. Tarifklasse 3: Kommerzielle und/oder gewinnorientierte Nutzer (mit und
ohne Sitz in der Stadt Luzern), Privatschulen sowie Kindertagesstätten
ohne Sitz in der Stadt Luzern sowie Gemeinwesen (Bund, Kanton,
Gemeinden).
2 Nutzende des Kantons Luzern, welche kantonale, von der Stadt Luzern
verwaltete Hallen nutzen, werden der Tarifklasse 1 zugeteilt.
3 Die Sportanlagen und die Schulräume werden in je fünf Infrastrukturkategorien, welche die Tarifstufen bilden, eingeteilt.
Propose a changeArt. 20
Inhalt und Bemessung
1 Die zu entrichtenden Gebühren sind im Anhang 1 aufgeführt.
2 In den Gebühren sind sämtliche Kosten für die ordentliche Nutzung und
für den ordentlichen Trainings- oder Wettkampfbetrieb inbegriffen, vorbehältlich nicht vorhersehbarer zusätzlicher Kosten und ausserordentlicher
Aufwendungen.
3 Die Gebühren gelten pro 60 Minuten.
Propose a changeArt. 21
Zusätzliche Kosten und ausserordentliche Aufwendungen
1 Sich durch die Nutzungsintensität ergebende zusätzliche Infrastrukturkosten aus Gastronomie und Festwirtschaft (Anhang 1) werden in der
Nutzungsbestätigung ausgewiesen.
2 Sich durch die Nutzungsintensität ergebende zusätzliche Anlagen,
besondere Installationen und/oder die erforderliche Anwesenheit einer
zuständigen städtischen Person werden in der Nutzungsbestätigung
ausgewiesen; deren Kosten bemessen sich in der Regel nach dem
effektiven Aufwand.
3 Die Gebühr für ausserordentliche Aufwendungen beträgt Fr. 100.– pro
Stunde. Angefangene Stunden werden voll verrechnet.
Propose a changeArt. 22 Seite 10/14
Pauschale Nutzungsbestätigungen für Aussensportanlagen
1 Bei einer pauschalen Nutzungsbestätigung gemäss Art. 8 Abs. 5 Reglement richtet sich die Pauschalgebühr nach einer aufgrund der Nutzungsintensität festgelegten Grundpauschale (Anhang 2).
2 Von den Nutzenden erbrachte Eigenleistungen führen zu einem Gebührenerlass:
– Feld zeichnen: 10 %;
– Garderoben reinigen: 10 %;
– Unterhalts- und Wartungsarbeiten: 10 %.
Die Eigenleistungen können kumuliert werden. Die Anrechenbarkeit von
Eigenleistungen ist abhängig von der Anlage und wird in Absprache mit der
Dienstabteilung Kultur und Sport definiert.
3 Werden keine zu den Anlagen zugehörigen Garderoben benützt oder sind
keine vorhanden, führt dies zu einem Gebührenerlass von 10 %.
4 Die Pauschalgebühren gemäss Art. 8 Abs. 6 Reglement werden durch die
Dienstabteilung Kultur und Sport festgelegt.
5 Ausserordentliche Aufwendungen werden gemäss Art. 21 zusätzlich in
Rechnung gestellt.
Propose a changeArt. 23
Gebührenerlass/Gebührenreduktion
1 Die Nutzung von Anlagen durch eine städtische Nutzergruppe,
a. ist von der Gebühr befreit, sofern die Nutzergruppe bei ihrer Tätigkeit
keine vorwiegend kommerzielle Nutzung/Ausrichtung vorsieht, die
Gruppe mehr als 50 % Jugendliche aufweist, von einer erwachsenen
Person geleitet wird und ihren Sitz in der Stadt Luzern hat;
b. erfolgt zu 50 % des Normaltarifs bei städtischen Vereinen für Turniere
von Jugendlichen.
2 Beim Tausch von Anlagen und Räumen mit Dritten (z. B. anderen Gemeinden und/oder mit dem Kanton) legt die Dienstabteilung Kultur und
Sport die Gebühr fest.
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Propose a changeArt. 24 VI. Schlussbestimmungen
Aufhebung bisherigen Rechts
Die Verordnung über die mietweise Überlassung von Turnhallen und Aussenanlagen der Stadt Luzern an Vereine und andere Organisationen vom
5. Juli 1995 und der Tarif über die mietweise Überlassung von Räumen in
städtischen Schulhäusern vom 22. März 2006 werden aufgehoben.
Propose a changeArt. 25
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am 1. August 2016 in Kraft. Sie ist zu veröffentlichen. 8
Luzern, 8. Juni 2016
Namens des Stadtrates
Stefan Roth
Stadtpräsident
Toni Göpfert
Stadtschreiber
8 Veröffentlicht im Kantonsblatt vom 18. Juni 2016.
Seite 12/14
Anhang 1
Tarifklassen und Tarifstufen
(zu Art. 20 Abs. 1 und Art. 21 Abs. 1)
Tarifklasse
Tarifklasse
Tarifklasse
T a r i f s t u f e n
50% VK 100%VK
Hallen
I Spezialräume Fr. 10.00 Fr. 40.00 Fr. 75.00
II Einfachturnhallen Fr. 15.00 Fr. 75.00 Fr. 150.00
III Zweifachturnhallen Fr. 30.00 Fr. 120.00 Fr. 240.00
IV Dreifachturnhallen Fr. 45.00 Fr. 155.00 Fr. 305.00
V Eventhallen Fr. 60.00 Fr. 180.00 Fr. 360.00
Aussenspielfelder
I Kleinfelder, Beachfelder ohne
Infrastruktur
Fr. 10.00 Fr. 25.00 Fr. 45.00
II Kleinfelder, Beachfelder mit
Infrastruktur
Fr. 15.00 Fr. 45.00 Fr. 85.00
III Normfelder D, E, F* Fr. 25.00 Fr. 65.00 Fr. 130.00
IV Normfelder 11er-Fussball
(Training)
Fr. 35.00 Fr. 90.00 Fr. 180.00
V Normfelder 11er-Fussball
(Turnier/Meisterschaft)
Fr. 45.00 Fr. 135.00 Fr. 270.00
Schulräume
I Proberaum Fr. 10.00 Fr. 15.00 Fr. 20.00
II Klassenzimmer Fr. 12.00 Fr. 25.00 Fr. 35.00
III Küche Fr. 25.00 Fr. 30.00 Fr. 35.00
IV Werkraum Fr. 25.00 Fr. 45.00 Fr. 60.00
V Aula Fr. 30.00 Fr. 55.00 Fr. 75.00
Pauschale Foodstand, inkl.
Entsorgung Fr. 80.00
Pauschale Festwirtschaft, inkl.
Entsorgung Fr. 150.00
* Unter Normfeldern D, E, F (7er-Fussball) werden Felder verstanden, die durch ihre
geringere Grösse gegenüber Normfeldern 11er-Fussball vor allem für den Trainingsbetrieb von tieferen Ligen geeignet sind.
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Anhang 2
Tarife für Nutzende mit pauschalen Nutzungsbestätigungen für
Aussensportanlagen
(zu Art. 22 Abs. 1)
Belegungsstunden pro
Jahr (Training und
Spiele Erwachsene)
Nutzungs-
Intensität
Verwendeter
Std. Tarif
Grundpauschale
(ohne
Eigenleistungen)
NI 1 Fr. 12.50 Fr. 1'875.–
Bis 200 Std. NI 2 Fr. 12.50 Fr. 2'500.–
Bis 250 Std. NI 3 Fr. 12.50 Fr. 3'125.–
Bis 300 Std. NI 4 Fr. 12.50 Fr. 3'750.–
Bis 350 Std. NI 5 Fr. 12.50 Fr. 4'375.–
Bis 400 Std. NI 6 Fr. 12.50 Fr. 5'000.–
Bis 450 Std. NI 7 Fr. 12.50 Fr. 5'625.–
Bis 500 Std. NI 8 Fr. 12.50 Fr. 6'250.–
Bis 550 Std. NI 9 Fr. 12.50 Fr. 6'875.–
Bis 600 Std. NI 10 Fr. 12.50 Fr. 7'500.–
Ab 600 Stunden wird mit der effektiven Anzahl Stunden gerechnet.
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Tabelle der Änderungen der Verordnung zum Reglement über die
Benützung von Sportanlagen und Schulräumen in der Stadt Luzern
vom 8. Juni 2016
Nr. B+A / StB Datum Kantonsblatt
Seite
Geänderte
Stellen
Art der
Änderung
Inkraft
treten
1. StB 180 30.3.22 14.5.22
Art. 15 geändert 1.8.22
2. StB 42 1.2.23 11.2.23
Art. 15 geändert 1.3.23
3. StB 397 27.5.26 20.6.26
Art. 1, Art. 6,
Art. 7, Art. 11
geändert 1.8.26
Propose a change