1 Der Kanton stellt den Finanzausgleich sicher.
2 Der Finanzausgleich:
a. ermöglicht den Gemeinden die Erfüllung ihrer notwendigen Aufgaben;
b. sorgt dafür, dass die Gemeindesteuerfüsse nicht erheblich voneinander abweichen.
3 Der Finanzausgleich wird vom Kanton und den Gemeinden
getragen.
Art. 128 Lastenausgleich
1 Erbringt eine Gemeinde besondere Leistungen für ein
grösseres Gebiet oder trägt sie besondere Lasten, so kann das Gesetz
dafür unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit eine angemessene Abgeltung vom Kanton oder von anderen Gemeinden vorsehen.
2 Gemeinden, die Abgeltungen finanzieren oder erhalten, haben
ein Mitspracherecht.
Prüfung der
Art. 129 Finanzhaushalte
1 Die Finanzkontrolle prüft den Finanzhaushalt des
Kantons und erstattet darüber dem Regierungsrat und dem Kantonsrat Bericht.
2 Sie ist unabhängig.
3 Der Kantonsrat wählt ihre Leitung auf Vorschlag des Regierungsrates.
4 Die Finanzhaushalte der Gemeinden und der anderen Organisationen des öffentlichen Rechts werden durch unabhängige und fachkundige Organe geprüft.
10. Kapitel: Kirchen und weitere Religionsgemeinschaften
Kirchliche
Art. 130 Körperschaften
1 Der Kanton anerkennt als selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts:
a. die evangelisch-reformierte Landeskirche und ihre Kirchgemeinden;
b. die römisch-katholische Körperschaft und ihre Kirchgemeinden;
c. die christkatholische Kirchgemeinde.
2 Die evangelisch-reformierte Landeskirche, die römisch-katholische
Körperschaft und die christkatholische Kirchgemeinde sind im Rahmen des kantonalen Rechts autonom. Sie regeln:
a. das Stimm- und Wahlrecht in ihren eigenen Angelegenheiten nach
rechtsstaatlichen und demokratischen Grundsätzen in einem Erlass, welcher dem obligatorischen Referendum untersteht;
b. die Zuständigkeit für die Neubildung, den Zusammenschluss und
die Auflösung von Kirchgemeinden.
3 Das Gesetz regelt:
a. die Grundzüge der Organisation der kirchlichen Körperschaften;
b. die Befugnis zur Erhebung von Steuern;
c. die staatlichen Leistungen;
d. die Zuständigkeit und das Verfahren für die Wahl der Pfarrerinnen
und Pfarrer sowie deren Amtsdauer.
4 Es kann vorsehen, dass ein Teil der Steuererträge einer negativen
Zweckbindung unterstellt wird.
5 Der Kanton hat die Oberaufsicht über die kirchlichen Körperschaften.
Weitere
Art. 131 Religionsgemeinschaften
1 Von den weiteren Religionsgemeinschaften sind die
Israelitische Cultusgemeinde und die Jüdische Liberale Gemeinde
vom Kanton anerkannt.
2 Diese ordnen die Mitwirkung ihrer Mitglieder nach rechtsstaatlichen und demokratischen Grundsätzen.
3 Das Gesetz regelt unter Wahrung der verfassungsrechtlichen
Autonomie der Religionsgemeinschaften:
a. die Wirkungen der Anerkennung;
b. die Aufsicht.
11. Kapitel: Änderung der Kantonsverfassung
Art. 132 Grundsätze
1 Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise
geändert werden.
2 Verfassungsvorlagen werden zweimal beraten.
3 Verfassungsänderungen unterliegen der Volksabstimmung.
Art. 133 Teilrevision
Bei einer teilweisen Änderung der Verfassung muss die
Einheit der Materie gewahrt werden.
Art. 134 Totalrevision
1 Das Volk entscheidet aufgrund einer Volksinitiative
oder eines Beschlusses des Kantonsrates, ob eine Totalrevision der
Verfassung einzuleiten sei.
2 Es entscheidet gleichzeitig, ob der Kantonsrat oder ein vom Volk
gewählter Verfassungsrat die Vorlage ausarbeiten soll.
12. Kapitel: Übergangsbestimmungen
Art. 135 Inkrafttreten
1 Diese Verfassung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft.
2 Die Verfassung des eidgenössischen Standes Zürich vom 18. April
1869 ist aufgehoben.
Umsetzung der
Art. 136 Verfassung
Die rechtsetzenden und die rechtsanwendenden Behörden setzen diese Verfassung ohne Verzug um.
Weitergeltung
bisheriger
Art. 137 Rechtsakte
Erlasse und Anordnungen, die in einem nach der früheren Verfassung gültigen Verfahren beschlossen worden sind, bleiben
in Kraft. Ihre Änderung richtet sich nach den Bestimmungen dieser
Verfassung.
Grundrechte
Art. 138 und Rechtspflegeverfahren
1 Die Behörden treffen innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung die Vorkehrungen, um
a. die Grundrechte gemäss den Art. 11 Abs. 4, 14 und 17 zu gewährleisten;
b. das Rechtspflegeverfahren an die Vorgaben gemäss den Art. 76, 77
und 79 Abs. 2 anzupassen.
2 Die in den genannten Verfassungsbestimmungen enthaltenen
Rechte können erst nach Ablauf dieser Frist unmittelbar geltend
gemacht werden.
Art. 139 Initiativrecht
1 Ist beim Inkrafttreten dieser Verfassung eine Volksinitiative bereits eingereicht worden, so richten sich die Fristen für die
Durchführung der Volksabstimmung nach bisherigem Recht.
2 Läuft beim Inkrafttreten die Sammelfrist für eine Volksinitiative,
so gelten für sie die Bestimmungen dieser Verfassung.
Art. 140 Volksabstimmungen
1 Hat der Kantonsrat vor Inkrafttreten dieser Verfassung eine Vorlage beschlossen, so gilt für das Referendum das bisherige Recht.
2 Solange eine Gemeinde im Sinne von Art. 33 Abs. 4 Satz 1 das
Organ, das ein Gemeindereferendum unterstützen kann, noch nicht
bezeichnet hat, ist die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament zuständig.
Kausalhaftung
Art. 141 von Privaten
Art. 46 Abs. 2 begründet eine Kausalhaftung von Privaten nur dann, wenn das schädigende Ereignis später als ein Jahr nach
Inkrafttreten dieser Verfassung eingetreten ist.
Art. 142 Behörden
1 Mitglieder von Behörden bleiben bis zum Ablauf der
Amtsdauer nach bisherigem Recht im Amt.
2 Findet eine Erneuerungswahl innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung statt, erfolgt sie nach bisherigem Recht auf
eine volle Amtsdauer.
Art. 143 Gemeinden
1 Die Zivilgemeinden unterstehen dem bisherigen Recht
und werden nach dessen Vorschriften innert vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung mit ihrer politischen Gemeinde vereinigt.
2 Die Gemeinden legen innert vier Jahren nach Inkrafttreten dieser
Verfassung fest, ab welchem Betrag ein Ausgabenbeschluss der
Urnenabstimmung unterliegt (Art. 86 Abs. 2).
Art. 144 Zweckverbände
Die Zweckverbände regeln innert vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung in ihren Verbandsstatuten das Initiativ-
und das Referendumsrecht nach Art. 93 Abs. 2. Bis zu dieser Anpassung gilt für Abstimmungen in Zweckverbänden die bisherige Rechts-
und Statutenordnung.
Art. 145 Kirchen
1 Die auf historischen Rechtstiteln beruhenden Leistungen des Staates an die kirchlichen Körperschaften bleiben bis zur
gesetzlichen Neuregelung garantiert. Die Neuregelung dieser Leistungen orientiert sich an deren bisherigem Gesamtumfang.
2 Bis zur Neuregelung des kirchlichen Stimm- und Wahlrechts gelten die Bestimmungen des kantonalen Rechts.
3 Bis zur Neuregelung der Zuständigkeiten für die Neubildung, den
Zusammenschluss und die Auflösung von Kirchgemeinden gelten die
Bestimmungen des Gemeindegesetzes3.
Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. April 2012 (OS 68, 131)
Hat der Kantonsrat vor Inkraftsetzung dieser Verfassungsänderung
eine Vorlage beschlossen, so gilt für das Referendum das bisherige
Recht.
1 OS 60, 185.
2 Vom Bund gewährleistet durch Bundesbeschluss vom 15. Dezember 2005
(BBl 2006, 341; OS 61, 11).
3 LS 131.1.
4 SR 101.
5 Fassung gemäss Änderung vom 10. Mai 2010 (OS 65, 696; ABl 2009, 1489). In
Kraft seit 1. Januar 2011. Vom Bund gewährleistet durch Bundesbeschluss vom
29. September 2011 (BBl 2011, 7619).
6 Aufgehoben durch Änderung vom 23. April 2012 (OS 68, 131; ABl 2011, 3157).
In Kraft seit 1. Mai 2013. Vom Bund gewährleistet durch Bundesbeschluss
vom 24. September 2014 (BBl 2014, 7859).
7 Eingefügt durch Änderung vom 13. März 2017 (OS 73, 5; ABl 2016-02-05). In
Kraft seit 1. Februar 2018. Vom Bund gewährleistet durch Bundesbeschluss
vom 17. September 2018 (BBl 2018, 6287).
8 Fassung gemäss Änderung vom 17. August 2020 (OS 76, 371; ABl 2019-05-03).
In Kraft seit 1. Januar 2022. Vom Bund gewährleistet durch Bundesbeschluss
vom 16. März 2022 (BBl 2022, 780).
9 Eingefügt durch Änderung vom 25. Oktober 2021 (OS 77, 457; ABl 2021-04-30).
In Kraft seit 1. November 2022. Vom Bund gewährleistet durch Bundesbeschluss
vom 6. März 2023 (BBl 2023, 724).
10 Eingefügt durch Änderung vom 31. Januar 2022 (OS 78, 123; ABl 2020-12-24).
In Kraft seit 1. April 2023. Vom Bund gewährleistet durch Bundesbeschluss
vom 20. September 2023 (BBl 2023, 2331).
11 Fassung gemäss Änderung vom 25. September 2023 (OS 79, 191). In Kraft seit
1. Juli 2024. Vom Bund gewährleistet durch Bundesbeschluss vom 4. April
2025 (BBl 2025, 996).