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Verfassung des Kantons Zürich

Zürich · 101 · constitution

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Contents: 139 provisions
  1. Art. 1 Kanton Zürich
  2. Art. 2 Grundsätze
  3. Art. 3 Gewaltenteilung
  4. Art. 4 Zusammenarbeit
  5. Art. 5 Subsidiarität
  6. Art. 6 Nachhaltigkeit
  7. Art. 7 Dialog
  8. Art. 8 Innovation
  9. Art. 9 Menschenwürde
  10. Art. 10 der Grundrechte
  11. Art. 11 Rechtsgleichheit
  12. Art. 12 Gebärdensprache
  13. Art. 13 Zusammenlebens
  14. Art. 14 Bildung
  15. Art. 15 Schulfreiheit
  16. Art. 16 Petitionsrecht
  17. Art. 17 Dokumenten
  18. Art. 18 Verfahrensgarantien
  19. Art. 19 Sozialziele
  20. Art. 20 Voraussetzungen
  21. Art. 21 Zuständigkeit
  22. Art. 22 Wahlrecht
  23. Art. 23 Initiative
  24. Art. 24 Initiative
  25. Art. 25 Initiative
  26. Art. 26 Volksinitiative
  27. Art. 27 Volksinitiative
  28. Art. 28 Gültigkeit
  29. Art. 29 Volksinitiativen
  30. Art. 30 bei Volksinitiativen
  31. Art. 31 Einzelinitiativen
  32. Art. 32 Referendum
  33. Art. 33 Referendum
  34. Art. 34 Variantenabstimmung
  35. Art. 36 Vorlagen
  36. Art. 37 Dringlichkeitsrecht
  37. Art. 38 Rechtsetzung
  38. Art. 39 Engagement
  39. Art. 41 Amtsdauer
  40. Art. 42 Unvereinbarkeit
  41. Art. 43 Ausstand
  42. Art. 44 Immunität
  43. Art. 45 Behördentätigkeit
  44. Art. 46 Staatshaftung
  45. Art. 47 Arbeitsverhältnisse und Verantwortlichkeit
  46. Art. 48 Amtssprache
  47. Art. 49 Transparenz
  48. Art. 50 Zusammensetzung
  49. Art. 51 Wahl
  50. Art. 52 der Mitglieder
  51. Art. 53 Verhandlungen
  52. Art. 54 Rechtsetzung
  53. Art. 55 Planung
  54. Art. 57 Parlamentarische Kontrolle
  55. Art. 58 Wahlbefugnisse
  56. Art. 59 Befugnisse
  57. Art. 60 Funktion
  58. Art. 61 Zusammensetzung
  59. Art. 62 Wahl
  60. Art. 63 Nebentätigkeit
  61. Art. 64 Kantonsrat
  62. Art. 65 Organisation
  63. Art. 66 Planung
  64. Art. 67 der Rechtsetzung
  65. Art. 69 und internationale Zusammenarbeit
  66. Art. 70 Verwaltung
  67. Art. 71 Aufgaben
  68. Art. 72 Notstand
  69. Art. 73 Gerichte
  70. Art. 75 Wahl
  71. Art. 77 Verwaltungsrechtspflege
  72. Art. 78 der Entscheide
  73. Art. 79 Normenkontrolle
  74. Art. 80 Bezirksbehörden
  75. Art. 81 Ombudsstelle
  76. Art. 82 Ständerat
  77. Art. 83 Aufgaben
  78. Art. 84 Bestand
  79. Art. 85 Gemeindeautonomie
  80. Art. 86 der Gemeinde
  81. Art. 87 Gemeindeorganisation
  82. Art. 88 Ortsteile
  83. Art. 89 Gemeindeordnung
  84. Art. 90 Grundsätze
  85. Art. 91 Zusammenarbeit
  86. Art. 92 Zweckverbände
  87. Art. 93 in Zweckverbänden
  88. Art. 94 Aufsicht
  89. Art. 95 Grundsätze
  90. Art. 96 Dezentrale Aufgabenerfüllung
  91. Art. 97 Gemeinden
  92. Art. 98 Rechtsgrundlagen
  93. Art. 99 Kontrolle
  94. Art. 100 Sicherheit
  95. Art. 101 Raumplanung
  96. Art. 102 Umweltschutz
  97. Art. 103 Heimatschutz
  98. Art. 104 Verkehr
  99. Art. 105 Wasser
  100. Art. 106 Energie
  101. Art. 107 Arbeit
  102. Art. 108 Forstwirtschaft
  103. Art. 109 Kantonalbank
  104. Art. 110 Wohnen
  105. Art. 111 Sozialhilfe
  106. Art. 112 und Alter
  107. Art. 113 Gesundheit
  108. Art. 114 Integration
  109. Art. 115 Bildungswesen
  110. Art. 116 Schulen
  111. Art. 117 Privatschulen
  112. Art. 118 Hochschulen
  113. Art. 119 Weiterbildung
  114. Art. 120 Kultur
  115. Art. 121 Sport
  116. Art. 122 Grundsätze
  117. Art. 123 Haushaltsgleichgewicht
  118. Art. 124 Finanzplanung
  119. Art. 125 Steuern
  120. Art. 126 Abgaben
  121. Art. 127 Finanzausgleich
  122. Art. 128 Lastenausgleich
  123. Art. 129 Finanzhaushalte
  124. Art. 130 Körperschaften
  125. Art. 131 Religionsgemeinschaften
  126. Art. 132 Grundsätze
  127. Art. 133 Teilrevision
  128. Art. 134 Totalrevision
  129. Art. 135 Inkrafttreten
  130. Art. 136 Verfassung
  131. Art. 137 Rechtsakte
  132. Art. 138 und Rechtspflegeverfahren
  133. Art. 139 Initiativrecht
  134. Art. 140 Volksabstimmungen
  135. Art. 141 von Privaten
  136. Art. 142 Behörden
  137. Art. 143 Gemeinden
  138. Art. 144 Zweckverbände
  139. Art. 145 Kirchen

139 provisions

Art. 1 Kanton Zürich

1 Der Kanton Zürich ist ein souveräner Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft. 2 Er gründet auf der Eigen- und Mitverantwortung seiner Einwohnerinnen und Einwohner. 3 Die Staatsgewalt beruht auf dem Volk. Sie wird von den Stimmberechtigten und den Behörden ausgeübt. 4 Der Kanton anerkennt die Selbstständigkeit der Gemeinden. Rechtsstaatliche

Art. 2 Grundsätze

1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. 2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und verhältnismässig sein. 3 Behörden und Private handeln nach Treu und Glauben.

Art. 3 Gewaltenteilung

1 Der Aufbau des Staates und die Ausübung staatlicher Macht beruhen auf dem Grundsatz der Gewaltenteilung. 2 Niemand darf staatliche Macht unkontrolliert oder unbegrenzt ausüben.

Art. 4 Zusammenarbeit

Der Kanton arbeitet mit den Gemeinden, den anderen Kantonen, dem Bund und, in seinem Zuständigkeitsbereich, mit dem Ausland zusammen.

Art. 5 Subsidiarität

1 Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat und Gesellschaft bei. 2 Der Kanton und die Gemeinden anerkennen die Initiative von Einzelnen und von Organisationen zur Förderung des Gemeinwohls. Sie fördern die Hilfe zur Selbsthilfe. 3 Sie nehmen Aufgaben von öffentlichem Interesse wahr, soweit Private sie nicht angemessen erfüllen.

Art. 6 Nachhaltigkeit

1 Kanton und Gemeinden sorgen für die Erhaltung der Lebensgrundlagen. 2 In Verantwortung für die kommenden Generationen sind sie einer ökologisch, wirtschaftlich und sozial nachhaltigen Entwicklung verpflichtet.

Art. 7 Dialog

Kanton und Gemeinden schaffen günstige Voraussetzungen für den Dialog zwischen den Kulturen, Weltanschauungen und Religionen.

Art. 8 Innovation

Kanton und Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für wirtschaftliche, kulturelle, soziale und ökologische Innovation. 2. Kapitel: Grundrechte Schutz der

Art. 9 Menschenwürde

Die Würde des Menschen ist unantastbar. Gewährleistung

Art. 10 der Grundrechte

1 Die Menschenrechte und Grundrechte sind gemäss der Bundesverfassung4, den für die Schweiz verbindlichen internationalen Abkommen und der Kantonsverfassung gewährleistet. 2 Die Bestimmungen der Bundesverfassung4 über die Verwirklichung und die Einschränkung der Grundrechte gelten auch für die Grundrechte des kantonalen Rechts.

Art. 11 Rechtsgleichheit

1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich. 2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, genetischer Merkmale, der Sprache, der sexuellen Orientierung, der sozialen Stellung, der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung. 3 Mann und Frau sind gleichberechtigt. Sie haben Anspruch auf gleichen Zugang zu Bildungseinrichtungen und Ämtern, auf gleiche Ausbildung sowie auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Kanton und Gemeinden fördern die tatsächliche Gleichstellung von Frau und Mann in allen Lebensbereichen. 4 Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Zugang zu öffentlichen Bauten, Anlagen, Einrichtungen und Leistungen. Entsprechende Massnahmen müssen wirtschaftlich zumutbar sein. 5 Um die tatsächliche Gleichstellung zu erreichen, sind Fördermassnahmen zu Gunsten von Benachteiligten zulässig.

Art. 12 Gebärdensprache

Die Sprachenfreiheit umfasst auch die Gebärdensprache. Formen des

Art. 13 Zusammenlebens

Jeder Mensch hat das Recht, die Form des partnerschaftlichen Zusammenlebens frei zu wählen. Der Staat kann neben der Ehe auch andere Formen des Zusammenlebens anerkennen. Recht auf

Art. 14 Bildung

1 Das Recht auf Bildung ist gewährleistet. 2 Es umfasst auch den gleichberechtigten Zugang zu den Bildungseinrichtungen.

Art. 15 Schulfreiheit

Das Recht auf Gründung, Organisation und Besuch privater Bildungsstätten ist gewährleistet.

Art. 16 Petitionsrecht

Die Behörden sind verpflichtet, Petitionen zu prüfen und innert sechs Monaten dazu Stellung zu nehmen. Zugang zu amtlichen

Art. 17 Dokumenten

Jede Person hat das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.

Art. 18 Verfahrensgarantien

1 Jede Person hat vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf rasche und wohlfeile Erledigung des Verfahrens. 2 Die Parteien haben Anspruch auf einen begründeten Entscheid mit Rechtsmittelbelehrung. 3. Kapitel: Sozialziele

Art. 19 Sozialziele

1 Die Sozialziele der Bundesverfassung4 sind auch Sozialziele des Kantons und der Gemeinden. 2 Kanton und Gemeinden setzen sich im Weiteren dafür ein, dass a. Eltern vor und nach der Geburt eines Kindes nicht in eine Notlage geraten; b. Voraussetzungen für die Betreuung von Kindern innerhalb und ausserhalb der Familie geschaffen werden; c. ältere Menschen ihr Leben nach ihren Kräften selbstbestimmt gestalten und an der gesellschaftlichen Entwicklung teilhaben können. 3 Kanton und Gemeinden streben die Verwirklichung der Sozialziele im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und ihrer verfügbaren Mittel an. 4 Aus den Sozialzielen können keine unmittelbaren Ansprüche auf staatliche Leistungen abgeleitet werden. 4. Kapitel: Bürgerrecht

Art. 20 Voraussetzungen

1 Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Gemeindebürgerrecht. 2 Das Gesetz bestimmt im Rahmen des Bundesrechts abschliessend die Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts. 3 Personen, die im ordentlichen Verfahren eingebürgert werden wollen, müssen: a. über angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen; b. in der Lage sein, für sich und ihre Familien aufzukommen; c. mit den hiesigen Verhältnissen vertraut sein; d. die schweizerische Rechtsordnung beachten.

Art. 21 Zuständigkeit

1 Die Gemeindeordnung legt fest, ob ein von den Stimmberechtigten gewähltes Organ oder die Gemeindeversammlung das Gemeindebürgerrecht erteilt. Urnenabstimmungen sind ausgeschlossen. 2 Das Gesetz regelt die Zuständigkeit für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts. 5. Kapitel: Volksrechte A. Stimm- und Wahlrecht Stimm- und

Art. 22 Wahlrecht

Das Stimm- und Wahlrecht und die weiteren politischen Rechte in Kantons- und Gemeindeangelegenheiten stehen allen Schweizerinnen und Schweizern zu, die im Kanton wohnen, das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben und in eidgenössischen Angelegenheiten stimmberechtigt sind. B. Initiativrecht Gegenstand der

Art. 23 Initiative

Mit einer Initiative kann jederzeit verlangt werden: a. die Total- oder die Teilrevision der Verfassung (Verfassungsinitiative); b. der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes (Gesetzesinitiative); c. der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines dem Referendum unterstehenden Kantonsratsbeschlusses; d. die Einreichung einer Standesinitiative; e. die Aufnahme von Verhandlungen über Abschluss oder Änderung eines interkantonalen oder internationalen Vertrages, der dem Referendum untersteht, oder die Kündigung eines solchen Vertrages. Urheber der

Art. 24 Initiative

Eine Initiative können einreichen: a. 6000 Stimmberechtigte (Volksinitiative); b. eine oder mehrere Behörden (Behördeninitiative); c. eine einzelne stimmberechtigte Person (Einzelinitiative). Form der

Art. 25 Initiative

1 Eine Initiative kann als allgemeine Anregung oder als ausgearbeiteter Entwurf eingereicht werden. Die Initiative auf Totalrevision der Kantonsverfassung kann nur als allgemeine Anregung eingereicht werden. 2 Die Initiative muss einen Titel tragen. Dieser darf nicht irreführend sein. 3 Ist die Initiative in der Form nicht einheitlich, so wird sie als allgemeine Anregung behandelt. 4 Hat sie die Form der allgemeinen Anregung, so bestimmt der Kantonsrat, in welcher Rechtsform sie umgesetzt wird. Vorprüfung der

Art. 26 Volksinitiative

Eine Volksinitiative wird vor Beginn der Unterschriftensammlung auf Einhaltung der Formvorschriften geprüft. Zustandekommen der

Art. 27 Volksinitiative

Die Volksinitiative kommt zustande, wenn sie innert sechs Monaten nach Abschluss der Vorprüfung mit den erforderlichen Unterschriften eingereicht wird.

Art. 28 Gültigkeit

1 Eine Initiative ist gültig, wenn sie: a. die Einheit der Materie wahrt; b. nicht gegen übergeordnetes Recht verstösst; c. nicht offensichtlich undurchführbar ist. 2 Der Kantonsrat erklärt eine Volksinitiative, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllt, für ungültig. Er kann sie aber auch für teilweise gültig erklären oder aufteilen. 3 Der Kantonsrat entscheidet mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder. Verfahren bei

Art. 29 Volksinitiativen

1 Die Volksabstimmung über eine Initiative findet innert 30 Monaten nach Einreichung statt. 2 Beschliesst der Kantonsrat bei einer Initiative in der Form der allgemeinen Anregung, keine ausformulierte Vorlage ausarbeiten zu lassen, so findet die Volksabstimmung innert 18 Monaten nach Einreichung der Initiative statt. Gegenvorschlag

Art. 30 bei Volksinitiativen

1 Der Kantonsrat kann einer Initiative oder der Vorlage, die er aufgrund einer Volksinitiative ausgearbeitet hat, in der Volksabstimmung einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. Dieser muss die gleiche Rechtsform haben wie die Hauptvorlage. 2 Arbeitet der Kantonsrat einen Gegenvorschlag aus, so findet die Volksabstimmung innert 36 Monaten nach Einreichung der Initiative statt. Verfahren bei Behörden- und

Art. 31 Einzelinitiativen

1 Unterstützen 60 Mitglieder des Kantonsrates eine Behörden- oder eine Einzelinitiative vorläufig, so wird sie dem Regierungsrat zu Bericht und Antrag überwiesen. 2 Kommt die vorläufige Unterstützung nicht zustande oder findet die Initiative in der Beratung über den Antrag der Regierung keine Mehrheit im Kantonsrat, so ist die Initiative gescheitert. C. Volksabstimmungen Obligatorisches

Art. 32 Referendum

Dem Volk werden zur Abstimmung unterbreitet: a. Verfassungsänderungen; b. interkantonale und internationale Verträge, deren Inhalt Verfassungsrang hat; c. Volksinitiativen in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs, denen der Kantonsrat nicht zustimmt; d. Volksinitiativen in der Form der allgemeinen Anregung, die der Kantonsrat nicht umsetzen will; e. Volksinitiativen, denen der Kantonsrat einen Gegenentwurf gegenüberstellt; f. Steuergesetze (Art. 125 Abs. 1 und Art. 130 Abs. 3 lit. b) und ihre Änderungen, die neue Steuern einführen oder für die Einzelnen höhere Steuerbelastungen zur Folge haben. Fakultatives

Art. 33 Referendum

1 Dem Volk werden auf Verlangen zur Abstimmung unterbreitet: a. der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Gesetzen; b. interkantonale und internationale Verträge, deren Inhalt Gesetzesrang hat; c. Beschlüsse des Kantonsrates, die durch Gesetz dem Referendum unterstellt sind; d. Beschlüsse des Kantonsrates über: 1.8 neue einmalige Ausgaben von mehr als 4 Millionen Franken, 2.8 neue wiederkehrende Ausgaben von jährlich mehr als 400 000 Franken; e. Beschlüsse des Kantonsrates von grundlegender Bedeutung, die langfristige Auswirkungen auf die allgemeinen Lebensgrundlagen haben; f. die Grundzüge der Vernehmlassung des Kantons zu Vorlagen des Bundes, die von grundlegender Bedeutung sind, langfristige Auswirkungen auf die allgemeinen Lebensgrundlagen haben und auf Bundesebene nicht dem Referendum unterstellt sind. 2 Eine Volksabstimmung können verlangen: a. 3000 Stimmberechtigte (Volksreferendum); b. 12 politische Gemeinden, die Stadt Zürich oder die Stadt Winterthur (Gemeindereferendum); c. 45 Mitglieder des Kantonsrates (Kantonsratsreferendum). 3 Die Volksabstimmung muss innert 60 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses schriftlich verlangt werden. Beim Kantonsratsreferendum beträgt die Frist 14 Tage ab Beschluss des Rates. 4 Die Gemeinden bestimmen, welches Organ das Gemeindereferendum ergreifen kann. Die Stadt Zürich und die Stadt Winterthur können nur mit Beschluss ihres Parlaments das Referendum alleine ergreifen. Teil- und

Art. 34 Variantenabstimmung

1 Für den Fall einer Volksabstimmung kann der Kantonsrat ausnahmsweise beschliessen: a. der ganzen Vorlage oder einzelnen Bestimmungen eine Variante gegenüberzustellen; b. zusätzlich zur ganzen Vorlage auch über einzelne Bestimmungen abstimmen zu lassen. 2 Findet keine Volksabstimmung statt, so gilt die vom Kantonsrat verabschiedete Hauptvorlage. Art. 356 Konkurrierende

Art. 36 Vorlagen

Gelangen zwei Vorlagen zur Abstimmung, die sich gegenseitig ausschliessen, so können die Stimmberechtigten beiden Vorlagen zustimmen und angeben, welche sie bevorzugen.

Art. 37 Dringlichkeitsrecht

1 Gesetze, deren Inkrafttreten keinen Aufschub erträgt, können vom Kantonsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder sofort in Kraft gesetzt werden. 2 Wird das Referendum ergriffen, so findet die Volksabstimmung innert sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes statt. 3 Wird das Gesetz abgelehnt, so tritt es unmittelbar nach der Volksabstimmung ausser Kraft. D. Rechtsetzung

Art. 38 Rechtsetzung

1 Alle wichtigen Rechtssätze des kantonalen Rechts werden in der Form des Gesetzes erlassen. Dazu gehören namentlich die wesentlichen Bestimmungen über: a. die Ausübung der Volksrechte; b. die Einschränkung verfassungsmässiger Rechte; c. Organisation und Aufgaben der Behörden; d. Voraussetzungen und Bemessungsgrundlagen von Steuern und anderen Abgaben, mit Ausnahme von Gebühren in geringer Höhe; e. Zweck, Art und Umfang staatlicher Leistungen; f. dauernde oder wiederkehrende Aufgaben des Kantons; g. die Übertragung von Aufgaben an die Gemeinden, wenn sie zu einer finanziellen Mehrbelastung der Gemeinden führt; h. Art und Umfang der Übertragung öffentlicher Aufgaben an Private. 2 Weniger wichtige Rechtssätze, namentlich solche über den Vollzug der Gesetze, werden in der Form der Verordnung erlassen. 3 Verfassung und Gesetz bestimmen, welche Behörden Verordnungen erlassen können. E. Demokratisches Engagement Demokratisches

Art. 39 Engagement

1 Kanton und Gemeinden unterstützen das demokratische politische Engagement. 2 Politische Parteien sind wesentliche Träger der Demokratie und wirken bei der Meinungs- und Willensbildung der Stimmberechtigten mit. 3 Kanton, Gemeinden und politische Parteien tragen zur Vorbereitung der Jugendlichen auf die Mitwirkung und Mitverantwortung in Staat und Gesellschaft bei. 6. Kapitel: Behörden A. Allgemeine Bestimmungen WählbarkeitArt. 4011 1 In den Kantonsrat, den Regierungsrat, die obersten kantonalen Gerichte und den Ständerat kann gewählt werden, wer in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt ist. 2 Für die Wahl in die obersten kantonalen Gerichte kann das Gesetz weitere Wählbarkeitsvoraussetzungen, Ausnahmen von der Wohnsitzpflicht und Bestimmungen zur Amtsdauer festlegen. 3 Wer in die übrigen Behörden gewählt werden kann, bestimmt das Gesetz. 4 Kanton und Gemeinden streben eine angemessene Vertretung beider Geschlechter in Behörden und Kommissionen an.

Art. 41 Amtsdauer

1 Die Amtsdauer der Behördenmitglieder beträgt vier Jahre. 2 Für die Richterinnen und Richter beträgt sie sechs Jahre.

Art. 42 Unvereinbarkeit

1 Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates, der obersten kantonalen Gerichte und der kantonalen Ombudsstelle dürfen nicht gleichzeitig einer anderen dieser Behörden angehören. 2 Das Gesetz kann weitere Unvereinbarkeiten vorsehen.

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