1 Der Kanton Zürich ist ein souveräner Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft.
2 Er gründet auf der Eigen- und Mitverantwortung seiner Einwohnerinnen und Einwohner.
3 Die Staatsgewalt beruht auf dem Volk. Sie wird von den Stimmberechtigten und den Behörden ausgeübt.
4 Der Kanton anerkennt die Selbstständigkeit der Gemeinden.
Rechtsstaatliche
Art. 2 Grundsätze
1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das
Recht.
2 Staatliches Handeln muss im öffentlichen Interesse liegen und
verhältnismässig sein.
3 Behörden und Private handeln nach Treu und Glauben.
Art. 3 Gewaltenteilung
1 Der Aufbau des Staates und die Ausübung staatlicher
Macht beruhen auf dem Grundsatz der Gewaltenteilung.
2 Niemand darf staatliche Macht unkontrolliert oder unbegrenzt
ausüben.
Art. 4 Zusammenarbeit
Der Kanton arbeitet mit den Gemeinden, den anderen
Kantonen, dem Bund und, in seinem Zuständigkeitsbereich, mit dem
Ausland zusammen.
Art. 5 Subsidiarität
1 Jede Person nimmt Verantwortung für sich selber wahr
und trägt nach ihren Kräften zur Bewältigung der Aufgaben in Staat
und Gesellschaft bei.
2 Der Kanton und die Gemeinden anerkennen die Initiative von
Einzelnen und von Organisationen zur Förderung des Gemeinwohls.
Sie fördern die Hilfe zur Selbsthilfe.
3 Sie nehmen Aufgaben von öffentlichem Interesse wahr, soweit
Private sie nicht angemessen erfüllen.
Art. 6 Nachhaltigkeit
1 Kanton und Gemeinden sorgen für die Erhaltung der
Lebensgrundlagen.
2 In Verantwortung für die kommenden Generationen sind sie
einer ökologisch, wirtschaftlich und sozial nachhaltigen Entwicklung
verpflichtet.
Art. 7 Dialog
Kanton und Gemeinden schaffen günstige Voraussetzungen für den Dialog zwischen den Kulturen, Weltanschauungen und
Religionen.
Art. 8 Innovation
Kanton und Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für wirtschaftliche, kulturelle, soziale und ökologische Innovation.
2. Kapitel: Grundrechte
Schutz der
Art. 9 Menschenwürde
Die Würde des Menschen ist unantastbar.
Gewährleistung
Art. 10 der Grundrechte
1 Die Menschenrechte und Grundrechte sind gemäss der
Bundesverfassung4, den für die Schweiz verbindlichen internationalen
Abkommen und der Kantonsverfassung gewährleistet.
2 Die Bestimmungen der Bundesverfassung4 über die Verwirklichung und die Einschränkung der Grundrechte gelten auch für die
Grundrechte des kantonalen Rechts.
Art. 11 Rechtsgleichheit
1 Alle Menschen sind vor dem Gesetz gleich.
2 Niemand darf diskriminiert werden, namentlich nicht wegen der
Herkunft, der Rasse, des Geschlechts, des Alters, genetischer Merkmale, der Sprache, der sexuellen Orientierung, der sozialen Stellung,
der Lebensform, der religiösen, weltanschaulichen oder politischen
Überzeugung oder wegen einer körperlichen, geistigen oder psychischen Behinderung.
3 Mann und Frau sind gleichberechtigt. Sie haben Anspruch auf
gleichen Zugang zu Bildungseinrichtungen und Ämtern, auf gleiche
Ausbildung sowie auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Kanton
und Gemeinden fördern die tatsächliche Gleichstellung von Frau und
Mann in allen Lebensbereichen.
4 Menschen mit Behinderungen haben Anspruch auf Zugang zu
öffentlichen Bauten, Anlagen, Einrichtungen und Leistungen. Entsprechende Massnahmen müssen wirtschaftlich zumutbar sein.
5 Um die tatsächliche Gleichstellung zu erreichen, sind Fördermassnahmen zu Gunsten von Benachteiligten zulässig.
Art. 12 Gebärdensprache
Die Sprachenfreiheit umfasst auch die Gebärdensprache.
Formen des
Art. 13 Zusammenlebens
Jeder Mensch hat das Recht, die Form des partnerschaftlichen Zusammenlebens frei zu wählen. Der Staat kann neben der Ehe
auch andere Formen des Zusammenlebens anerkennen.
Recht auf
Art. 14 Bildung
1 Das Recht auf Bildung ist gewährleistet.
2 Es umfasst auch den gleichberechtigten Zugang zu den Bildungseinrichtungen.
Art. 15 Schulfreiheit
Das Recht auf Gründung, Organisation und Besuch
privater Bildungsstätten ist gewährleistet.
Art. 16 Petitionsrecht
Die Behörden sind verpflichtet, Petitionen zu prüfen und
innert sechs Monaten dazu Stellung zu nehmen.
Zugang zu
amtlichen
Art. 17 Dokumenten
Jede Person hat das Recht auf Zugang zu amtlichen Dokumenten, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen
entgegenstehen.
Art. 18 Verfahrensgarantien
1 Jede Person hat vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen Anspruch auf rasche und wohlfeile Erledigung des Verfahrens.
2 Die Parteien haben Anspruch auf einen begründeten Entscheid
mit Rechtsmittelbelehrung.
3. Kapitel: Sozialziele
Art. 19 Sozialziele
1 Die Sozialziele der Bundesverfassung4 sind auch Sozialziele des Kantons und der Gemeinden.
2 Kanton und Gemeinden setzen sich im Weiteren dafür ein, dass
a. Eltern vor und nach der Geburt eines Kindes nicht in eine Notlage
geraten;
b. Voraussetzungen für die Betreuung von Kindern innerhalb und
ausserhalb der Familie geschaffen werden;
c. ältere Menschen ihr Leben nach ihren Kräften selbstbestimmt
gestalten und an der gesellschaftlichen Entwicklung teilhaben können.
3 Kanton und Gemeinden streben die Verwirklichung der Sozialziele im Rahmen ihrer Zuständigkeiten und ihrer verfügbaren Mittel an.
4 Aus den Sozialzielen können keine unmittelbaren Ansprüche auf
staatliche Leistungen abgeleitet werden.
4. Kapitel: Bürgerrecht
Art. 20 Voraussetzungen
1 Das Kantonsbürgerrecht beruht auf dem Gemeindebürgerrecht.
2 Das Gesetz bestimmt im Rahmen des Bundesrechts abschliessend die Voraussetzungen für den Erwerb und den Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts.
3 Personen, die im ordentlichen Verfahren eingebürgert werden
wollen, müssen:
a. über angemessene Kenntnisse der deutschen Sprache verfügen;
b. in der Lage sein, für sich und ihre Familien aufzukommen;
c. mit den hiesigen Verhältnissen vertraut sein;
d. die schweizerische Rechtsordnung beachten.
Art. 21 Zuständigkeit
1 Die Gemeindeordnung legt fest, ob ein von den Stimmberechtigten gewähltes Organ oder die Gemeindeversammlung das
Gemeindebürgerrecht erteilt. Urnenabstimmungen sind ausgeschlossen.
2 Das Gesetz regelt die Zuständigkeit für die Erteilung des Kantonsbürgerrechts.
5. Kapitel: Volksrechte
A. Stimm- und Wahlrecht
Stimm- und
Art. 22 Wahlrecht
Das Stimm- und Wahlrecht und die weiteren politischen
Rechte in Kantons- und Gemeindeangelegenheiten stehen allen Schweizerinnen und Schweizern zu, die im Kanton wohnen, das 18. Lebensjahr zurückgelegt haben und in eidgenössischen Angelegenheiten
stimmberechtigt sind.
B. Initiativrecht
Gegenstand der
Art. 23 Initiative
Mit einer Initiative kann jederzeit verlangt werden:
a. die Total- oder die Teilrevision der Verfassung (Verfassungsinitiative);
b. der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Gesetzes
(Gesetzesinitiative);
c. der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines dem Referendum unterstehenden Kantonsratsbeschlusses;
d. die Einreichung einer Standesinitiative;
e. die Aufnahme von Verhandlungen über Abschluss oder Änderung
eines interkantonalen oder internationalen Vertrages, der dem
Referendum untersteht, oder die Kündigung eines solchen Vertrages.
Urheber der
Art. 24 Initiative
Eine Initiative können einreichen:
a. 6000 Stimmberechtigte (Volksinitiative);
b. eine oder mehrere Behörden (Behördeninitiative);
c. eine einzelne stimmberechtigte Person (Einzelinitiative).
Form der
Art. 25 Initiative
1 Eine Initiative kann als allgemeine Anregung oder als
ausgearbeiteter Entwurf eingereicht werden. Die Initiative auf Totalrevision der Kantonsverfassung kann nur als allgemeine Anregung
eingereicht werden.
2 Die Initiative muss einen Titel tragen. Dieser darf nicht irreführend sein.
3 Ist die Initiative in der Form nicht einheitlich, so wird sie als
allgemeine Anregung behandelt.
4 Hat sie die Form der allgemeinen Anregung, so bestimmt der
Kantonsrat, in welcher Rechtsform sie umgesetzt wird.
Vorprüfung der
Art. 26 Volksinitiative
Eine Volksinitiative wird vor Beginn der Unterschriftensammlung auf Einhaltung der Formvorschriften geprüft.
Zustandekommen der
Art. 27 Volksinitiative
Die Volksinitiative kommt zustande, wenn sie innert
sechs Monaten nach Abschluss der Vorprüfung mit den erforderlichen
Unterschriften eingereicht wird.
Art. 28 Gültigkeit
1 Eine Initiative ist gültig, wenn sie:
a. die Einheit der Materie wahrt;
b. nicht gegen übergeordnetes Recht verstösst;
c. nicht offensichtlich undurchführbar ist.
2 Der Kantonsrat erklärt eine Volksinitiative, welche diese Voraussetzungen nicht erfüllt, für ungültig. Er kann sie aber auch für teilweise
gültig erklären oder aufteilen.
3 Der Kantonsrat entscheidet mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
der anwesenden Mitglieder.
Verfahren bei
Art. 29 Volksinitiativen
1 Die Volksabstimmung über eine Initiative findet innert
30 Monaten nach Einreichung statt.
2 Beschliesst der Kantonsrat bei einer Initiative in der Form der
allgemeinen Anregung, keine ausformulierte Vorlage ausarbeiten zu
lassen, so findet die Volksabstimmung innert 18 Monaten nach Einreichung der Initiative statt.
Gegenvorschlag
Art. 30 bei Volksinitiativen
1 Der Kantonsrat kann einer Initiative oder der Vorlage,
die er aufgrund einer Volksinitiative ausgearbeitet hat, in der Volksabstimmung einen Gegenvorschlag gegenüberstellen. Dieser muss die
gleiche Rechtsform haben wie die Hauptvorlage.
2 Arbeitet der Kantonsrat einen Gegenvorschlag aus, so findet die
Volksabstimmung innert 36 Monaten nach Einreichung der Initiative
statt.
Verfahren bei
Behörden- und
Art. 31 Einzelinitiativen
1 Unterstützen 60 Mitglieder des Kantonsrates eine Behörden- oder eine Einzelinitiative vorläufig, so wird sie dem Regierungsrat zu Bericht und Antrag überwiesen.
2 Kommt die vorläufige Unterstützung nicht zustande oder findet
die Initiative in der Beratung über den Antrag der Regierung keine
Mehrheit im Kantonsrat, so ist die Initiative gescheitert.
C. Volksabstimmungen
Obligatorisches
Art. 32 Referendum
Dem Volk werden zur Abstimmung unterbreitet:
a. Verfassungsänderungen;
b. interkantonale und internationale Verträge, deren Inhalt Verfassungsrang hat;
c. Volksinitiativen in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs, denen
der Kantonsrat nicht zustimmt;
d. Volksinitiativen in der Form der allgemeinen Anregung, die der
Kantonsrat nicht umsetzen will;
e. Volksinitiativen, denen der Kantonsrat einen Gegenentwurf gegenüberstellt;
f. Steuergesetze (Art. 125 Abs. 1 und Art. 130 Abs. 3 lit. b) und ihre
Änderungen, die neue Steuern einführen oder für die Einzelnen
höhere Steuerbelastungen zur Folge haben.
Fakultatives
Art. 33 Referendum
1 Dem Volk werden auf Verlangen zur Abstimmung unterbreitet:
a. der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Gesetzen;
b. interkantonale und internationale Verträge, deren Inhalt Gesetzesrang hat;
c. Beschlüsse des Kantonsrates, die durch Gesetz dem Referendum
unterstellt sind;
d. Beschlüsse des Kantonsrates über:
1.8 neue einmalige Ausgaben von mehr als 4 Millionen Franken,
2.8 neue wiederkehrende Ausgaben von jährlich mehr als 400 000
Franken;
e. Beschlüsse des Kantonsrates von grundlegender Bedeutung, die
langfristige Auswirkungen auf die allgemeinen Lebensgrundlagen
haben;
f. die Grundzüge der Vernehmlassung des Kantons zu Vorlagen des
Bundes, die von grundlegender Bedeutung sind, langfristige Auswirkungen auf die allgemeinen Lebensgrundlagen haben und auf
Bundesebene nicht dem Referendum unterstellt sind.
2 Eine Volksabstimmung können verlangen:
a. 3000 Stimmberechtigte (Volksreferendum);
b. 12 politische Gemeinden, die Stadt Zürich oder die Stadt Winterthur (Gemeindereferendum);
c. 45 Mitglieder des Kantonsrates (Kantonsratsreferendum).
3 Die Volksabstimmung muss innert 60 Tagen nach der amtlichen
Veröffentlichung des Kantonsratsbeschlusses schriftlich verlangt werden. Beim Kantonsratsreferendum beträgt die Frist 14 Tage ab Beschluss
des Rates.
4 Die Gemeinden bestimmen, welches Organ das Gemeindereferendum ergreifen kann. Die Stadt Zürich und die Stadt Winterthur
können nur mit Beschluss ihres Parlaments das Referendum alleine
ergreifen.
Teil- und
Art. 34 Variantenabstimmung
1 Für den Fall einer Volksabstimmung kann der Kantonsrat ausnahmsweise beschliessen:
a. der ganzen Vorlage oder einzelnen Bestimmungen eine Variante
gegenüberzustellen;
b. zusätzlich zur ganzen Vorlage auch über einzelne Bestimmungen
abstimmen zu lassen.
2 Findet keine Volksabstimmung statt, so gilt die vom Kantonsrat
verabschiedete Hauptvorlage.
Art. 356
Konkurrierende
Art. 36 Vorlagen
Gelangen zwei Vorlagen zur Abstimmung, die sich gegenseitig ausschliessen, so können die Stimmberechtigten beiden Vorlagen zustimmen und angeben, welche sie bevorzugen.
Art. 37 Dringlichkeitsrecht
1 Gesetze, deren Inkrafttreten keinen Aufschub erträgt,
können vom Kantonsrat mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der
anwesenden Mitglieder sofort in Kraft gesetzt werden.
2 Wird das Referendum ergriffen, so findet die Volksabstimmung
innert sechs Monaten nach Inkrafttreten des Gesetzes statt.
3 Wird das Gesetz abgelehnt, so tritt es unmittelbar nach der Volksabstimmung ausser Kraft.
D. Rechtsetzung
Art. 38 Rechtsetzung
1 Alle wichtigen Rechtssätze des kantonalen Rechts werden in der Form des Gesetzes erlassen. Dazu gehören namentlich die
wesentlichen Bestimmungen über:
a. die Ausübung der Volksrechte;
b. die Einschränkung verfassungsmässiger Rechte;
c. Organisation und Aufgaben der Behörden;
d. Voraussetzungen und Bemessungsgrundlagen von Steuern und
anderen Abgaben, mit Ausnahme von Gebühren in geringer Höhe;
e. Zweck, Art und Umfang staatlicher Leistungen;
f. dauernde oder wiederkehrende Aufgaben des Kantons;
g. die Übertragung von Aufgaben an die Gemeinden, wenn sie zu
einer finanziellen Mehrbelastung der Gemeinden führt;
h. Art und Umfang der Übertragung öffentlicher Aufgaben an Private.
2 Weniger wichtige Rechtssätze, namentlich solche über den Vollzug der Gesetze, werden in der Form der Verordnung erlassen.
3 Verfassung und Gesetz bestimmen, welche Behörden Verordnungen erlassen können.
E. Demokratisches Engagement
Demokratisches
Art. 39 Engagement
1 Kanton und Gemeinden unterstützen das demokratische politische Engagement.
2 Politische Parteien sind wesentliche Träger der Demokratie und
wirken bei der Meinungs- und Willensbildung der Stimmberechtigten
mit.
3 Kanton, Gemeinden und politische Parteien tragen zur Vorbereitung der Jugendlichen auf die Mitwirkung und Mitverantwortung in
Staat und Gesellschaft bei.
6. Kapitel: Behörden
A. Allgemeine Bestimmungen
WählbarkeitArt. 4011 1 In den Kantonsrat, den Regierungsrat, die obersten kantonalen Gerichte und den Ständerat kann gewählt werden, wer in kantonalen Angelegenheiten stimmberechtigt ist.
2 Für die Wahl in die obersten kantonalen Gerichte kann das Gesetz
weitere Wählbarkeitsvoraussetzungen, Ausnahmen von der Wohnsitzpflicht und Bestimmungen zur Amtsdauer festlegen.
3 Wer in die übrigen Behörden gewählt werden kann, bestimmt das
Gesetz.
4 Kanton und Gemeinden streben eine angemessene Vertretung
beider Geschlechter in Behörden und Kommissionen an.
Art. 41 Amtsdauer
1 Die Amtsdauer der Behördenmitglieder beträgt vier
Jahre.
2 Für die Richterinnen und Richter beträgt sie sechs Jahre.
Art. 42 Unvereinbarkeit
1 Die Mitglieder des Kantonsrates, des Regierungsrates,
der obersten kantonalen Gerichte und der kantonalen Ombudsstelle
dürfen nicht gleichzeitig einer anderen dieser Behörden angehören.
2 Das Gesetz kann weitere Unvereinbarkeiten vorsehen.