Art. 43 Ausstand
1 Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, tritt bei Geschäften, die sie oder ihn unmittelbar betreffen, in den Ausstand. Ausgenommen ist die Rechtsetzung im Parlament. 2 Das Gesetz kann weitere Ausstandsgründe vorsehen.
Zürich · 101 · constitution
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1 Wer öffentliche Aufgaben wahrnimmt, tritt bei Geschäften, die sie oder ihn unmittelbar betreffen, in den Ausstand. Ausgenommen ist die Rechtsetzung im Parlament. 2 Das Gesetz kann weitere Ausstandsgründe vorsehen.
1 Die Mitglieder des Kantonsrates und des Regierungsrates äussern sich im Kantonsrat frei und können dafür nicht belangt werden. 2 Der Kantonsrat kann die Immunität mit Zustimmung von zwei Dritteln der anwesenden Mitglieder aufheben. 3 Die Mitglieder des Regierungsrates und der obersten kantonalen Gerichte können wegen ihrer Handlungen und Äusserungen im Amt nur mit vorheriger Zustimmung des Kantonsrates strafrechtlich verfolgt werden. Nebenamtliche
Kanton und Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für die nebenamtliche Tätigkeit in Behörden.
1 Der Kanton, die Gemeinden und die Organisationen des öffentlichen Rechts haften kausal für den Schaden, den Behörden oder Personen in ihrem Dienst durch rechtswidrige amtliche Tätigkeit oder Unterlassung verursacht haben. 2 Private, die öffentliche Aufgaben erfüllen, haften kausal für den Schaden, den sie dabei durch rechtswidrige Tätigkeit oder Unterlassung verursachen. Die auftraggebende Stelle haftet subsidiär. 3 Das Gesetz kann eine Haftung aus Billigkeit vorsehen.
1 Das Arbeitsverhältnis des Staats- und Gemeindepersonals untersteht dem öffentlichen Recht. 2 Das Gesetz regelt die Verantwortlichkeit gegenüber Kanton und Gemeinden von: a. Staats- und Gemeindepersonal; b. Behördenmitgliedern; c. Privaten, die öffentliche Aufgaben wahrnehmen.
Die Amtssprache ist Deutsch.
Die Behörden informieren von sich aus und auf Anfrage über ihre Tätigkeit, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. B. Kantonsrat Funktion und
1 Der Kantonsrat übt im Zusammenwirken mit den Stimmberechtigten die verfassungsgebende und die gesetzgebende Gewalt aus. 2 Er ist ein Milizparlament und besteht aus 180 Mitgliedern.
1 Die Mitglieder des Kantonsrates werden nach dem Verhältniswahlverfahren vom Volk gewählt. 2 Wahlkreise sind die Bezirke. Grosse Bezirke können aufgeteilt werden. 3 Die Sitzverteilung ist so zu regeln, dass der Wille jeder Wählerin und jedes Wählers im ganzen Kanton möglichst gleiches Gewicht hat. Unabhängigkeit
1 Die Mitglieder des Kantonsrates stimmen ohne Weisungen. 2 Sie legen ihre Interessenbindungen offen. Öffentlichkeit der
Die Verhandlungen des Kantonsrates sind öffentlich. Zuständigkeit zur
1 Der Kantonsrat beschliesst über: a. Vorlagen zur Änderung der Verfassung; b. Gesetze; c. interkantonale und internationale Verträge, soweit nicht der Regierungsrat zuständig ist. 2 Vorbehalten bleiben die Volksrechte.
1 Der Kantonsrat nimmt zu grundlegenden Plänen der staatlichen Tätigkeit Stellung. Er äussert sich insbesondere zu den Schwerpunkten der Aufgaben- und Finanzplanung. 2 Er beschliesst über die Grundzüge der räumlichen Entwicklung. Finanzbefugnisse Art. 568 1 Der Kantonsrat beschliesst mit einfachem Mehr über: a. das Budget; b. den Steuerfuss für die Staatssteuer; c. die Genehmigung der Staatsrechnung; d. die Veräusserung von Vermögenswerten über 4 Millionen Franken, die öffentlichen Zwecken dienen. 2 Der Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder bedürfen: a. neue einmalige Ausgaben von mehr als 4 Millionen Franken; b. neue wiederkehrende Ausgaben von jährlich mehr als 400 000 Franken; c. Beschlüsse im Rahmen der Budgetberatung, die zu einer höheren Belastung des Kantons gegenüber dem Entwurf des Regierungsrates führen; d. Bestimmungen, die Staatsbeiträge oder Finanzausgleichsbeträge betreffen und Mehrausgaben nach sich ziehen können. 3 Der Kantonsrat beschliesst innert sechs Monaten über Anträge des Regierungsrates, die dem mittelfristigen Ausgleich der laufenden Rechnung des Staatshaushaltes dienen. Er ist an den Gesamtbetrag der mit den Anträgen erzielbaren Saldoverbesserung gebunden.
1 Der Kantonsrat übt die Kontrolle über Regierung, Verwaltung und andere Träger öffentlicher Aufgaben sowie über den Geschäftsgang der obersten kantonalen Gerichte aus. 2 Das Gesetz bestimmt die dafür notwendigen Auskunfts- und Einsichtsrechte.
Der Kantonsrat wählt seine eigenen Organe und nimmt die weiteren ihm übertragenen Wahlen vor. Weitere Aufgaben und
1 Der Kantonsrat kann: a. im Namen des Kantons auf Bundesebene das fakultative Referendum ergreifen; b. der Bundesversammlung eine Standesinitiative einreichen. 2 Er beschliesst über: a. Vorlagen, die dem fakultativen Referendum unterstehen; b. Begnadigungsgesuche, die der Regierungsrat befürwortet. 3 Der Kantonsrat kann im Rahmen seiner Zuständigkeit den Regierungsrat mit der Erarbeitung von Vorlagen beauftragen. 4 Das Gesetz kann dem Kantonsrat weitere Aufgaben und Befugnisse übertragen. C. Regierungsrat
1 Der Regierungsrat ist die oberste leitende und vollziehende Behörde des Kantons. 2 Er wahrt die Verfassung und setzt die Gesetze, die Verordnungen und die Beschlüsse des Kantonsrates um.
1 Der Regierungsrat besteht aus sieben vollamtlichen Mitgliedern. 2 Er wählt für je ein Jahr seine Präsidentin oder seinen Präsidenten und seine Vizepräsidentin oder seinen Vizepräsidenten.
1 Die Mitglieder des Regierungsrates werden gleichzeitig mit dem Kantonsrat vom Volk gewählt. 2 Die Wahl erfolgt nach dem Mehrheitswahlverfahren. 3 Wahlkreis ist der ganze Kanton.
1 Die Mitglieder des Regierungsrates dürfen keine andere bezahlte Tätigkeit ausüben. 2 Ausgenommen ist die vom Kantonsrat bewilligte Vertretung des Kantons in Organisationen des öffentlichen und privaten Rechts. 3 Der Bundesversammlung dürfen höchstens zwei Mitglieder des Regierungsrates angehören. Stellung gegenüber dem
Die Mitglieder des Regierungsrates haben in den Verhandlungen des Kantonsrates und seiner Kommissionen beratende Stimme und Antragsrecht.
1 Der Regierungsrat fasst seine Beschlüsse als Kollegialbehörde. 2 Die Vorbereitung der Regierungsgeschäfte und der Vollzug der Beschlüsse werden auf Direktionen verteilt. 3 Jeder Direktion steht ein Mitglied des Regierungsrates vor. 4 Der Regierungsrat kann den Direktionen und den ihnen unterstellten Verwaltungseinheiten Geschäfte zur selbstständigen Erledigung übertragen.
1 Der Regierungsrat bestimmt aufgrund einer langfristigen Betrachtung die Ziele und die Mittel seiner Regierungspolitik. 2 Er bringt diese zu Beginn jeder Amtsperiode dem Kantonsrat zur Kenntnis. Aufgaben bei
1 Der Regierungsrat leitet in der Regel das Vorverfahren der Rechtsetzung. Er weist in seinen Berichten auf die langfristigen ökologischen, wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen hin. 2 Er kann Verordnungen über den Vollzug von Gesetzen erlassen. Finanzbefugnisse Art. 688 1 Der Regierungsrat erarbeitet den Budgetentwurf und die Staatsrechnung. 2 Er beschliesst im Rahmen des Budgets über: a. neue einmalige Ausgaben bis 4 Millionen Franken; b. neue wiederkehrende Ausgaben bis jährlich 400 000 Franken; c. gebundene Ausgaben. 3 Er beschliesst über die Veräusserung von Vermögenswerten bis 4 Millionen Franken, die öffentlichen Zwecken dienen. Interkantonale
1 Der Regierungsrat handelt interkantonale und internationale Verträge aus. Er ist im Rahmen seiner Verordnungskompetenz allein für deren Abschluss zuständig. 2 Er informiert die zuständige Kommission des Kantonsrates laufend und umfassend über Vorhaben der interkantonalen und internationalen Zusammenarbeit. Leitung der
1 Der Regierungsrat leitet die kantonale Verwaltung und bestimmt im Rahmen des Gesetzes ihre Organisation. 2 Er sorgt dafür, dass die Verwaltung rechtmässig, effizient, kooperativ, sparsam und bürgerfreundlich handelt. 3 Er beaufsichtigt die weiteren Träger öffentlicher Aufgaben, soweit nach Gesetz nicht der Kantonsrat zuständig ist. Weitere
1 Der Regierungsrat: a. wahrt die öffentliche Ordnung und Sicherheit; b. bereitet Wahlen und Abstimmungen vor und führt sie durch; c. vertritt den Kanton nach innen und aussen; d. nimmt die ihm übertragenen Wahlen vor; e. vollzieht die vollstreckbaren Urteile; f. berichtet dem Kantonsrat jährlich über seine Tätigkeit; g. äussert sich zu Vernehmlassungsvorlagen und im Hinblick auf aussenpolitische Entscheide des Bundes und teilt seine Stellungnahmen dem Kantonsrat mit. 2 Er erfüllt alle in Verfassung und Gesetz genannten weiteren Aufgaben, soweit sie nicht einer anderen Behörde zugewiesen sind.
1 Ist die öffentliche Sicherheit schwerwiegend gestört oder unmittelbar bedroht, so kann der Regierungsrat auch ohne gesetzliche Grundlage Massnahmen ergreifen und insbesondere Notverordnungen erlassen. 2 Notverordnungen unterbreitet er unverzüglich dem Kantonsrat zur Genehmigung. Sie fallen spätestens ein Jahr nach ihrem Inkrafttreten dahin. D. Rechtspflege Aufgaben und Stellung der
1 Die Gerichte entscheiden Streitsachen und Straffälle, die ihnen das Gesetz zuweist. Das Gesetz kann ihnen weitere Aufgaben übertragen. 2 Die Gerichte sind in ihrer Rechtsprechung von den anderen Staatsgewalten unabhängig. Ein rechtskräftiger Entscheid einer Gerichtsinstanz kann von keiner der anderen Gewalten aufgehoben oder geändert werden. 3 Unter der Leitung der obersten kantonalen Gerichte verwalten die Gerichte sich selbst. Das Gesetz sieht hierzu gemeinsame Organe der obersten kantonalen Gerichte vor. Grundsätze der Gerichtsorganisation Art. 745 1 Die Gerichtsorganisation und das Verfahren gewährleisten eine verlässliche und rasche Rechtsprechung. 2 Die obersten kantonalen Gerichte sind das Obergericht, das Verwaltungsgericht und das Sozialversicherungsgericht.
1 Der Kantonsrat wählt die Mitglieder und die Ersatzmitglieder der für das gesamte Kantonsgebiet zuständigen Gerichte. Eine vom Kantonsrat bestimmte Kommission prüft die Kandidaturen. 2 Die Mitglieder der übrigen Gerichte werden vom Volk, die Ersatzmitglieder von der übergeordneten Gerichtsinstanz gewählt. Zivil- und Strafrechtspflege Art. 765 1 Für Zivil- und Strafverfahren sieht das Gesetz zwei gerichtliche Instanzen vor. Das Gesetz sieht in begründeten Fällen Ausnahmen vor, wenn das Bundesrecht die Beurteilung durch eine einzige kantonale Instanz zulässt. 2 Die zweite Instanz prüft umfassend, ob die Vorinstanz das Recht richtig angewandt hat. Sie muss bezüglich der Feststellung des Sachverhaltes mindestens offensichtliche Fehler richtig stellen können. 3 . . .
1 Für Anordnungen, die im Verwaltungsverfahren ergangen sind, gewährleistet das Gesetz die wirksame Überprüfung durch eine Rekursinstanz sowie den Weiterzug an ein Gericht. Das Gesetz sieht in begründeten Fällen Ausnahmen vor. 2 In besonderen Fällen kann das Gesetz vorsehen, dass öffentlichrechtliche Ansprüche in einem gerichtlichen Verfahren geltend gemacht werden müssen. Öffentlichkeit
1 Rechtspflegeentscheide werden auf angemessene Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht. Der Schutz der Persönlichkeit bleibt gewahrt. 2 Die Entscheidungspraxis wird veröffentlicht.
1 Die Gerichte und die vom Volk gewählten kantonalen Behörden wenden Bestimmungen, die gegen übergeordnetes Recht verstossen, nicht an. 2 Kantonale Erlasse mit Ausnahme der Verfassung und der Gesetze können bei einem vom Gesetz bezeichneten obersten Gericht angefochten werden, wenn geltend gemacht wird, dass sie gegen übergeordnetes Recht verstossen. 3 Die Anfechtbarkeit kommunaler Erlasse regelt das Gesetz. E. Weitere Behörden
1 Die Stimmberechtigten des Bezirks wählen: a. die Statthalterin oder den Statthalter; b. den Bezirksrat; c. die gerichtlichen Instanzen des Bezirks. 2 Das Gesetz legt die weiteren Behörden fest und bestimmt, wer sie wählt. 3 Die Bezirksbehörden erfüllen die Aufgaben, die ihnen das Gesetz überträgt, insbesondere solche der Aufsicht, der Rechtsprechung und der Verwaltung.
1 Der Kantonsrat wählt eine Ombudsperson. Diese leitet die Ombudsstelle. 2 Die Ombudsstelle vermittelt zwischen Privatpersonen und der kantonalen Verwaltung, kantonalen Behörden oder Privaten, die kantonale Aufgaben wahrnehmen. Das Gesetz kann Ausnahmen vorsehen. 3 Die Ombudsstelle ist unabhängig. 4 Sie kann auch in Gemeinden tätig werden, deren Gemeindeordnung dies vorsieht.
1 Die beiden Mitglieder des Ständerates werden nach dem Mehrheitswahlverfahren vom Volk gewählt. Wahlkreis ist der ganze Kanton. 2 Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Die ordentliche Wahl erfolgt gleichzeitig mit der Wahl des Nationalrates. 3 An der Wahl können sich auch Schweizerinnen und Schweizer beteiligen, die im Ausland wohnen und in eidgenössischen Angelegenheiten im Kanton Zürich stimmberechtigt sind. 7. Kapitel: Gemeinden A. Allgemeine Bestimmungen Arten und
1 Die politischen Gemeinden nehmen alle öffentlichen Aufgaben wahr, für die weder Bund noch Kanton zuständig sind. 2 Aufgaben im Bereich von Schule und Bildung können von Schulgemeinden wahrgenommen werden. 3 Die politischen Gemeinden und die Schulgemeinden sind selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts. Änderung im
1 Für den Zusammenschluss von Gemeinden ist die Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden jeder beteiligten Gemeinde erforderlich. 2 Für die Auflösung einer Schulgemeinde genügt die Zustimmung der Mehrheit der Stimmenden dieser Gemeinde. 3 Die Stimmberechtigten entscheiden an der Urne. 4 Die Bildung neuer Gemeinden, welche die Zahl der Gemeinden vergrössert, erfolgt durch Gesetz. 5 Gemeinden, die sich zusammenschliessen wollen, werden in ihren Bestrebungen vom Kanton unterstützt.
1 Die Gemeinden regeln ihre Angelegenheiten selbstständig. Das kantonale Recht gewährt ihnen möglichst weiten Handlungsspielraum. 2 Der Kanton berücksichtigt die möglichen Auswirkungen seines Handelns auf die Gemeinden, die Städte und auf die Agglomerationen. 3 Er hört die Gemeinden rechtzeitig an. Volksrechte in
1 Das Gesetz regelt die Volksrechte in der Gemeinde. Es sieht insbesondere ein Initiativrecht, ein Referendumsrecht und ein Anfragerecht vor. 2 Die Stimmberechtigten entscheiden an der Urne über: a. Ausgaben, die einen in der Gemeindeordnung festgelegten Betrag übersteigen; b. Geschäfte, die in Verfassung, Gesetz oder Gemeindeordnung besonders bezeichnet sind. 3 In der Gemeindeversammlung kann ein Drittel der anwesenden Stimmberechtigten verlangen, dass über einen Beschluss nachträglich an der Urne abgestimmt wird. 4 Das Gesetz bezeichnet die Geschäfte, die von der Urnenabstimmung ausgeschlossen sind.