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Verfassung des Kantons Zürich

Zürich · 101 · constitution

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Contents: 139 provisions
  1. Art. 1 Kanton Zürich
  2. Art. 2 Grundsätze
  3. Art. 3 Gewaltenteilung
  4. Art. 4 Zusammenarbeit
  5. Art. 5 Subsidiarität
  6. Art. 6 Nachhaltigkeit
  7. Art. 7 Dialog
  8. Art. 8 Innovation
  9. Art. 9 Menschenwürde
  10. Art. 10 der Grundrechte
  11. Art. 11 Rechtsgleichheit
  12. Art. 12 Gebärdensprache
  13. Art. 13 Zusammenlebens
  14. Art. 14 Bildung
  15. Art. 15 Schulfreiheit
  16. Art. 16 Petitionsrecht
  17. Art. 17 Dokumenten
  18. Art. 18 Verfahrensgarantien
  19. Art. 19 Sozialziele
  20. Art. 20 Voraussetzungen
  21. Art. 21 Zuständigkeit
  22. Art. 22 Wahlrecht
  23. Art. 23 Initiative
  24. Art. 24 Initiative
  25. Art. 25 Initiative
  26. Art. 26 Volksinitiative
  27. Art. 27 Volksinitiative
  28. Art. 28 Gültigkeit
  29. Art. 29 Volksinitiativen
  30. Art. 30 bei Volksinitiativen
  31. Art. 31 Einzelinitiativen
  32. Art. 32 Referendum
  33. Art. 33 Referendum
  34. Art. 34 Variantenabstimmung
  35. Art. 36 Vorlagen
  36. Art. 37 Dringlichkeitsrecht
  37. Art. 38 Rechtsetzung
  38. Art. 39 Engagement
  39. Art. 41 Amtsdauer
  40. Art. 42 Unvereinbarkeit
  41. Art. 43 Ausstand
  42. Art. 44 Immunität
  43. Art. 45 Behördentätigkeit
  44. Art. 46 Staatshaftung
  45. Art. 47 Arbeitsverhältnisse und Verantwortlichkeit
  46. Art. 48 Amtssprache
  47. Art. 49 Transparenz
  48. Art. 50 Zusammensetzung
  49. Art. 51 Wahl
  50. Art. 52 der Mitglieder
  51. Art. 53 Verhandlungen
  52. Art. 54 Rechtsetzung
  53. Art. 55 Planung
  54. Art. 57 Parlamentarische Kontrolle
  55. Art. 58 Wahlbefugnisse
  56. Art. 59 Befugnisse
  57. Art. 60 Funktion
  58. Art. 61 Zusammensetzung
  59. Art. 62 Wahl
  60. Art. 63 Nebentätigkeit
  61. Art. 64 Kantonsrat
  62. Art. 65 Organisation
  63. Art. 66 Planung
  64. Art. 67 der Rechtsetzung
  65. Art. 69 und internationale Zusammenarbeit
  66. Art. 70 Verwaltung
  67. Art. 71 Aufgaben
  68. Art. 72 Notstand
  69. Art. 73 Gerichte
  70. Art. 75 Wahl
  71. Art. 77 Verwaltungsrechtspflege
  72. Art. 78 der Entscheide
  73. Art. 79 Normenkontrolle
  74. Art. 80 Bezirksbehörden
  75. Art. 81 Ombudsstelle
  76. Art. 82 Ständerat
  77. Art. 83 Aufgaben
  78. Art. 84 Bestand
  79. Art. 85 Gemeindeautonomie
  80. Art. 86 der Gemeinde
  81. Art. 87 Gemeindeorganisation
  82. Art. 88 Ortsteile
  83. Art. 89 Gemeindeordnung
  84. Art. 90 Grundsätze
  85. Art. 91 Zusammenarbeit
  86. Art. 92 Zweckverbände
  87. Art. 93 in Zweckverbänden
  88. Art. 94 Aufsicht
  89. Art. 95 Grundsätze
  90. Art. 96 Dezentrale Aufgabenerfüllung
  91. Art. 97 Gemeinden
  92. Art. 98 Rechtsgrundlagen
  93. Art. 99 Kontrolle
  94. Art. 100 Sicherheit
  95. Art. 101 Raumplanung
  96. Art. 102 Umweltschutz
  97. Art. 103 Heimatschutz
  98. Art. 104 Verkehr
  99. Art. 105 Wasser
  100. Art. 106 Energie
  101. Art. 107 Arbeit
  102. Art. 108 Forstwirtschaft
  103. Art. 109 Kantonalbank
  104. Art. 110 Wohnen
  105. Art. 111 Sozialhilfe
  106. Art. 112 und Alter
  107. Art. 113 Gesundheit
  108. Art. 114 Integration
  109. Art. 115 Bildungswesen
  110. Art. 116 Schulen
  111. Art. 117 Privatschulen
  112. Art. 118 Hochschulen
  113. Art. 119 Weiterbildung
  114. Art. 120 Kultur
  115. Art. 121 Sport
  116. Art. 122 Grundsätze
  117. Art. 123 Haushaltsgleichgewicht
  118. Art. 124 Finanzplanung
  119. Art. 125 Steuern
  120. Art. 126 Abgaben
  121. Art. 127 Finanzausgleich
  122. Art. 128 Lastenausgleich
  123. Art. 129 Finanzhaushalte
  124. Art. 130 Körperschaften
  125. Art. 131 Religionsgemeinschaften
  126. Art. 132 Grundsätze
  127. Art. 133 Teilrevision
  128. Art. 134 Totalrevision
  129. Art. 135 Inkrafttreten
  130. Art. 136 Verfassung
  131. Art. 137 Rechtsakte
  132. Art. 138 und Rechtspflegeverfahren
  133. Art. 139 Initiativrecht
  134. Art. 140 Volksabstimmungen
  135. Art. 141 von Privaten
  136. Art. 142 Behörden
  137. Art. 143 Gemeinden
  138. Art. 144 Zweckverbände
  139. Art. 145 Kirchen

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139 provisions

Art. 87 Gemeindeorganisation

1 Die Organe der Gemeinde sind: a. die Gesamtheit der Stimmberechtigten; b. der Gemeindevorstand; c. die weiteren vom Gesetz bezeichneten Behörden. 2 Die politische Gemeinde kann an Stelle der Gemeindeversammlung ein Gemeindeparlament einrichten. Quartiere und

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Art. 88 Ortsteile

Die Gemeinden können kommunale Aufgaben Quartier- oder Ortsteilkommissionen zur selbstständigen Erfüllung übertragen.

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Art. 89 Gemeindeordnung

1 Die Gemeinde regelt ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung. 2 Die Gemeindeordnung wird von den Stimmberechtigten an der Urne beschlossen. 3 Sie bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit. B. Zusammenarbeit der Gemeinden

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Art. 90 Grundsätze

1 Die Gemeinden können Aufgaben gemeinsam erfüllen. 2 Der Kanton ermöglicht die Zusammenarbeit der Gemeinden über die Kantonsgrenzen hinaus. Er unterstützt sie bei der Wahrung ihrer Interessen. Vertragliche

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Art. 91 Zusammenarbeit

1 Zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben können die Gemeinden untereinander Verträge abschliessen. 2 Das Gesetz legt fest, unter welchen Voraussetzungen Verträge von den Stimmberechtigten oder dem Parlament genehmigt werden müssen.

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Art. 92 Zweckverbände

1 Zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben können sich die Gemeinden zu Zweckverbänden zusammenschliessen. 2 Sie können dazu verpflichtet werden, wenn wichtige öffentliche Interessen es erfordern. Das Gesetz regelt das Verfahren. 3 Zweckverbände sind selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie regeln ihre Aufgaben und ihre Organisation in Statuten. 4 Die Statuten der Zweckverbände bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates. Dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit. Demokratie

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Art. 93 in Zweckverbänden

1 Zweckverbände sind demokratisch zu organisieren. 2 Die Volksrechte in der Gemeinde gelten sinngemäss auch für Zweckverbände. Das Initiativrecht und das Referendumsrecht stehen den Stimmberechtigten im gesamten Verbandsgebiet zu. C. Aufsicht

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Art. 94 Aufsicht

Gemeinden, Zweckverbände und die weiteren Träger kommunaler Aufgaben stehen unter der Aufsicht der Bezirksbehörden und des Regierungsrates. 8. Kapitel: Öffentliche Aufgaben A. Allgemeine Bestimmungen

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Art. 95 Grundsätze

1 Kanton, Gemeinden und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen. 2 Kanton und Gemeinden stellen sicher, dass die öffentlichen Aufgaben wirkungsvoll, wirtschaftlich, nachhaltig und von der geeigneten Trägerschaft erfüllt werden. 3 Sie prüfen regelmässig, ob die einzelnen öffentlichen Aufgaben notwendig sind. 4 Bevor Kanton und Gemeinden eine neue Aufgabe übernehmen, legen sie deren Finanzierbarkeit dar.

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Art. 96 Dezentrale Aufgabenerfüllung

1 Zur dezentralen Erfüllung kantonaler Aufgaben ist der Kanton in Bezirke eingeteilt. Das Gesetz bezeichnet ihre Gebiete. 2 Das Gesetz kann aus wichtigen Gründen für einzelne Aufgaben eine andere Gebietseinteilung vorsehen. Aufgabenteilung zwischen Kanton und

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Art. 97 Gemeinden

1 Die Gemeinden nehmen öffentliche Aufgaben selber wahr, wenn sie diese ebenso zweckmässig erfüllen können wie der Kanton. 2 Der Regierungsrat kann einer Gemeinde auf ihr Verlangen oder mit ihrer Zustimmung kantonale Aufgaben zur selbstständigen Erfüllung übertragen. Er berücksichtigt dabei ihre Leistungsfähigkeit und entschädigt sie angemessen. B. Übertragung öffentlicher Aufgaben

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Art. 98 Rechtsgrundlagen

1 Der Kanton und im Rahmen der Gesetzgebung die Gemeinden können die Erfüllung öffentlicher Aufgaben Dritten übertragen. Sie können hierzu Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts schaffen oder sich an solchen beteiligen. 2 Die Übertragung einer kantonalen Aufgabe erfolgt durch Gesetz. 3 Die Übertragung einer kommunalen Aufgabe, zu deren Erfüllung hoheitliche Befugnisse erforderlich sind, muss in der Gemeindeordnung geregelt werden. 4 In den betreffenden Erlassen sind zu regeln: a. Art, Umfang und Finanzierung der zu übertragenden öffentlichen Aufgaben; b. die Struktur der Organisationen nach Abs. 1 und ihre Aufgaben; c. Umfang von Rechtsetzungsbefugnissen innerhalb gesetzlich vorgegebener Ziele; d. Art und Umfang von bedeutenden Beteiligungen; e. Aufsicht und Rechtsschutz.

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Art. 99 Kontrolle

1 Organisationen des öffentlichen oder des privaten Rechts, die im Rahmen eines Leistungsauftrages öffentliche Aufgaben erfüllen, müssen ein fachlich ausgewiesenes, von der operativen Führung unabhängiges Aufsichtsorgan haben. 2 Dieses prüft regelmässig die Qualität und die Wirtschaftlichkeit der Auftragserfüllung. C. Die Aufgaben Öffentliche Ordnung und

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Art. 100 Sicherheit

Kanton und Gemeinden gewährleisten die öffentliche Ordnung und Sicherheit.

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Art. 101 Raumplanung

Kanton und Gemeinden sorgen für eine geordnete Besiedlung, die zweckmässige und haushälterische Nutzung des Bodens und die Erhaltung des Lebensraumes.

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Art. 102 Umweltschutz

1 Kanton und Gemeinden sorgen für den Schutz des Menschen und der Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen. 2 Schädliche und lästige Einwirkungen sind so weit als möglich zu vermeiden und, wenn nötig, zu beseitigen. Die Kosten dafür tragen die Verursacher. 3 Kanton und Gemeinden können die Anwendung nachhaltiger Technologien fördern. KlimaArt. 102 a9 1 Kanton und Gemeinden setzen sich für die Begrenzung des Klimawandels und dessen Auswirkungen ein. Sie berücksichtigen dabei die Ziele des Bundes und der für die Schweiz verbindlichen internationalen Abkommen. Insbesondere richten sie ihre Massnahmen darauf aus, die Treibhausgasemissionen bis zur Treibhausgasneutralität zu vermindern. 2 Sie sorgen dafür, dass dazu geeignete Massnahmen, namentlich in den Bereichen Siedlungsentwicklung, Gebäude, Verkehr, Land- und Forstwirtschaft sowie Industrie und Gewerbe, umgesetzt werden. 3 Sie können die Entwicklung und Anwendung von Technologien, Materialien und Prozessen fördern, die zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel beitragen. Natur- und

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Art. 103 Heimatschutz

1 Kanton und Gemeinden sorgen für die Erhaltung und den Schutz der Tier- und Pflanzenwelt. 2 Kanton und Gemeinden sorgen für die Erhaltung von wertvollen Landschaften, Ortsbildern, Gebäudegruppen und Einzelbauten sowie von Naturdenkmälern und Kulturgütern.

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Art. 104 Verkehr

1 Kanton und Gemeinden sorgen für eine sichere, wirtschaftliche und umweltgerechte Ordnung des gesamten Verkehrs und für ein leistungsfähiges Verkehrsnetz. 2 Der Kanton übt die Hoheit über die Staatsstrassen aus. 2bis Der Kanton sorgt für ein leistungsfähiges Staatsstrassennetz für den motorisierten Privatverkehr. Eine Verminderung der Leistungsfähigkeit einzelner Abschnitte ist im umliegenden Strassennetz mindestens auszugleichen.7 3 Kanton und Gemeinden fördern den öffentlichen Personenverkehr im ganzen Kantonsgebiet.

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Art. 105 Wasser

1 Der Kanton übt die Hoheit über die Gewässer aus. 2 Kanton und Gemeinden gewährleisten die Wasserversorgung. 3 Sie sorgen für den Schutz vor Hochwasser und anderen Naturgefahren. Sie fördern die Renaturierung der Gewässer.

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Art. 106 Energie

1 Der Kanton schafft günstige Rahmenbedingungen für eine ausreichende, umweltschonende, wirtschaftliche und sichere Energieversorgung. 2 Er schafft Anreize für die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energie und für den rationellen Energieverbrauch. 3 Er sorgt für eine sichere und wirtschaftliche Elektrizitätsversorgung. Stoffkreisläufe Art. 106 a10 1 Kanton und Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für einen schonenden Umgang mit Rohstoffen, Materialien und Gütern sowie für die Schliessung von Stoffkreisläufen. 2 Sie treffen Massnahmen zur Vermeidung von Abfällen sowie zur Wiederverwendung und stofflichen Verwertung von Materialien und Gütern. Wirtschaft und

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Art. 107 Arbeit

1 Kanton und Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für eine vielseitige, wettbewerbsfähige, soziale und freiheitliche Wirtschaft. Sie berücksichtigen dabei insbesondere die Entwicklung kleiner und mittlerer Unternehmen sowie die Sozialpartnerschaft. 2 Sie fördern in Zusammenarbeit mit Privaten die Vereinbarkeit von Erwerbsarbeit und Betreuungsaufgaben. 3 Sie schaffen günstige Rahmenbedingungen für ein vielfältiges Arbeitsplatz- und Lehrstellenangebot. Land- und

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Art. 108 Forstwirtschaft

Der Kanton sorgt dafür, dass Land- und Forstwirtschaft nachhaltig betrieben werden und ihre verschiedenen Aufgaben erfüllen können.

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Art. 110 Wohnen

Kanton und Gemeinden fördern den gemeinnützigen Wohnungsbau und das selbst genutzte Wohneigentum.

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Art. 111 Sozialhilfe

1 Kanton und Gemeinden sorgen dafür, dass Menschen in einer Notlage, die sie nicht aus eigener Kraft bewältigen können, ein Obdach und existenzsichernde Mittel erhalten. 2 Sie fördern die berufliche Umschulung und Weiterbildung erwerbsloser Personen und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess. 3 Sie fördern zur Bekämpfung von sozialer Not und Armut die Hilfe zur Selbsthilfe. Familie, Jugend

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Art. 112 und Alter

Kanton und Gemeinden fördern in Zusammenarbeit mit Privaten: a. die Familie als Gemeinschaft von Erwachsenen und Kindern; b. den Schutz der Kinder und Jugendlichen und ihre Integration in die Gesellschaft; c. die Lebensqualität der Menschen im Alter.

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Art. 113 Gesundheit

1 Kanton und Gemeinden sorgen für eine ausreichende und wirtschaftlich tragbare Gesundheitsversorgung. 2 Sie fördern die Gesundheitsvorsorge.

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Art. 114 Integration

1 Kanton und Gemeinden fördern das Zusammenleben der verschiedenen Bevölkerungsgruppen in gegenseitiger Achtung und Toleranz sowie ihre Beteiligung am öffentlichen Leben. 2 Sie treffen Massnahmen zur Unterstützung der Integration der im Kanton wohnhaften Ausländerinnen und Ausländer.

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Art. 115 Bildungswesen

Kanton und Gemeinden sorgen für ein Bildungswesen, das die geistigen, seelischen, sozialen und körperlichen Fähigkeiten des einzelnen Menschen berücksichtigt und fördert, seine Verantwortung und seinen Gemeinsinn stärkt und auf seine persönliche und berufliche Entwicklung ausgerichtet ist. Öffentliche

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Art. 116 Schulen

1 Kanton und Gemeinden führen qualitativ hoch stehende öffentliche Schulen. 2 Diese sind den Grundwerten des demokratischen Staatswesens verpflichtet. Sie sind konfessionell und politisch neutral.

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Art. 117 Privatschulen

1 Privatschulen, welche die gleichen Aufgaben wie die öffentliche Volksschule erfüllen, sind bewilligungspflichtig und unterstehen staatlicher Aufsicht. 2 Der Kanton kann Privatschulen unterstützen, deren Leistungen von öffentlichem Interesse sind.

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Art. 118 Hochschulen

Der Kanton sorgt für eine qualitativ hoch stehende Lehre und Forschung an Universität und anderen Hochschulen. Berufs- und

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Art. 119 Weiterbildung

1 Der Kanton fördert die Berufsbildung. 2 Kanton und Gemeinden fördern die berufliche Weiterbildung und die Erwachsenenbildung.

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Art. 120 Kultur

Kanton und Gemeinden fördern die Kultur und die Kunst.

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Art. 121 Sport

Kanton und Gemeinden fördern den Sport. 9. Kapitel: Finanzen

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Art. 122 Grundsätze

1 Kanton und Gemeinden sorgen für einen gesunden Finanzhaushalt. 2 Kanton, Gemeinden und andere Organisationen des öffentlichen Rechts führen ihren Finanzhaushalt nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit. 3 Budget und Rechnung richten sich nach den Grundsätzen der Transparenz, Vergleichbarkeit und Öffentlichkeit. 4 Bei der Festlegung der Bemessungsgrundlagen von Abgaben und Staatsbeiträgen wird der Förderung von umweltgerechtem Verhalten besondere Beachtung geschenkt.

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Art. 123 Haushaltsgleichgewicht

1 Kanton und Gemeinden gleichen ihre Finanzhaushalte mittelfristig aus. Für die Gemeinden kann das Gesetz den kurzfristigen Ausgleich vorsehen. 2 Bilanzfehlbeträge werden innerhalb von fünf Jahren getilgt. Aufgaben- und

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Art. 124 Finanzplanung

1 Kanton und Gemeinden planen ihre Aufgaben und deren Finanzierung. Sie achten auf die langfristigen Auswirkungen der geplanten Massnahmen. 2 Sie sind bestrebt, die Steuerquote nicht ansteigen zu lassen.

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Art. 125 Steuern

1 Das Gesetz legt die Steuerarten, den Kreis der steuerpflichtigen Personen, den Gegenstand der Steuern und deren Bemessung fest. 2 Die Steuern werden ausgestaltet nach den Grundsätzen der Allgemeinheit, der Gleichmässigkeit sowie der Besteuerung nach der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit. 3 Die Ausgestaltung soll insbesondere: a. die Gesamtbelastung der Steuerpflichtigen mit Abgaben berücksichtigen; b. unter Beachtung der Solidarität den Leistungswillen der Steuerpflichtigen erhalten und ihre Selbstvorsorge fördern; c. die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft berücksichtigen; d. eine angemessene Vermögensbildung ermöglichen; e. Personen mit Unterhalts- und Unterstützungspflichten entlasten; f. Ehepaare gegenüber Unverheirateten nicht benachteiligen. 4 Die Steuerprogression muss massvoll sein und darf eine bestimmte Höhe nicht übersteigen. 5 Tiefe Einkommen und kleine Vermögen werden nicht besteuert. 6 Steuerprivilegien zu Gunsten Einzelner sind unzulässig. Weitere

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Art. 126 Abgaben

1 Das Gesetz legt die Grundsätze für die Erhebung weiterer Abgaben fest. 2 Es bestimmt insbesondere: a. die Art und den Gegenstand der Abgabe; b. die Grundsätze der Bemessung; c. den Kreis der abgabepflichtigen Personen.

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