1 Die Organe der Gemeinde sind:
a. die Gesamtheit der Stimmberechtigten;
b. der Gemeindevorstand;
c. die weiteren vom Gesetz bezeichneten Behörden.
2 Die politische Gemeinde kann an Stelle der Gemeindeversammlung ein Gemeindeparlament einrichten.
Quartiere und
Art. 88 Ortsteile
Die Gemeinden können kommunale Aufgaben Quartier-
oder Ortsteilkommissionen zur selbstständigen Erfüllung übertragen.
Art. 89 Gemeindeordnung
1 Die Gemeinde regelt ihre Organisation und die Zuständigkeit ihrer Organe in der Gemeindeordnung.
2 Die Gemeindeordnung wird von den Stimmberechtigten an der
Urne beschlossen.
3 Sie bedarf der Genehmigung des Regierungsrates. Dieser prüft
sie auf ihre Rechtmässigkeit.
B. Zusammenarbeit der Gemeinden
Art. 90 Grundsätze
1 Die Gemeinden können Aufgaben gemeinsam erfüllen.
2 Der Kanton ermöglicht die Zusammenarbeit der Gemeinden
über die Kantonsgrenzen hinaus. Er unterstützt sie bei der Wahrung
ihrer Interessen.
Vertragliche
Art. 91 Zusammenarbeit
1 Zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben können die Gemeinden untereinander Verträge abschliessen.
2 Das Gesetz legt fest, unter welchen Voraussetzungen Verträge
von den Stimmberechtigten oder dem Parlament genehmigt werden
müssen.
Art. 92 Zweckverbände
1 Zur gemeinsamen Erfüllung einer oder mehrerer Aufgaben können sich die Gemeinden zu Zweckverbänden zusammenschliessen.
2 Sie können dazu verpflichtet werden, wenn wichtige öffentliche
Interessen es erfordern. Das Gesetz regelt das Verfahren.
3 Zweckverbände sind selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts. Sie regeln ihre Aufgaben und ihre Organisation in
Statuten.
4 Die Statuten der Zweckverbände bedürfen der Genehmigung des
Regierungsrates. Dieser prüft sie auf ihre Rechtmässigkeit.
Demokratie
Art. 93 in Zweckverbänden
1 Zweckverbände sind demokratisch zu organisieren.
2 Die Volksrechte in der Gemeinde gelten sinngemäss auch für
Zweckverbände. Das Initiativrecht und das Referendumsrecht stehen
den Stimmberechtigten im gesamten Verbandsgebiet zu.
C. Aufsicht
Art. 94 Aufsicht
Gemeinden, Zweckverbände und die weiteren Träger
kommunaler Aufgaben stehen unter der Aufsicht der Bezirksbehörden
und des Regierungsrates.
8. Kapitel: Öffentliche Aufgaben
A. Allgemeine Bestimmungen
Art. 95 Grundsätze
1 Kanton, Gemeinden und die anderen Träger öffentlicher Aufgaben arbeiten bei der Erfüllung ihrer Aufgaben zusammen.
2 Kanton und Gemeinden stellen sicher, dass die öffentlichen Aufgaben wirkungsvoll, wirtschaftlich, nachhaltig und von der geeigneten
Trägerschaft erfüllt werden.
3 Sie prüfen regelmässig, ob die einzelnen öffentlichen Aufgaben
notwendig sind.
4 Bevor Kanton und Gemeinden eine neue Aufgabe übernehmen,
legen sie deren Finanzierbarkeit dar.
Art. 96 Dezentrale Aufgabenerfüllung
1 Zur dezentralen Erfüllung kantonaler Aufgaben ist der
Kanton in Bezirke eingeteilt. Das Gesetz bezeichnet ihre Gebiete.
2 Das Gesetz kann aus wichtigen Gründen für einzelne Aufgaben
eine andere Gebietseinteilung vorsehen.
Aufgabenteilung zwischen
Kanton und
Art. 97 Gemeinden
1 Die Gemeinden nehmen öffentliche Aufgaben selber
wahr, wenn sie diese ebenso zweckmässig erfüllen können wie der
Kanton.
2 Der Regierungsrat kann einer Gemeinde auf ihr Verlangen oder
mit ihrer Zustimmung kantonale Aufgaben zur selbstständigen Erfüllung übertragen. Er berücksichtigt dabei ihre Leistungsfähigkeit und
entschädigt sie angemessen.
B. Übertragung öffentlicher Aufgaben
Art. 98 Rechtsgrundlagen
1 Der Kanton und im Rahmen der Gesetzgebung die
Gemeinden können die Erfüllung öffentlicher Aufgaben Dritten übertragen. Sie können hierzu Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts schaffen oder sich an solchen beteiligen.
2 Die Übertragung einer kantonalen Aufgabe erfolgt durch Gesetz.
3 Die Übertragung einer kommunalen Aufgabe, zu deren Erfüllung
hoheitliche Befugnisse erforderlich sind, muss in der Gemeindeordnung geregelt werden.
4 In den betreffenden Erlassen sind zu regeln:
a. Art, Umfang und Finanzierung der zu übertragenden öffentlichen
Aufgaben;
b. die Struktur der Organisationen nach Abs. 1 und ihre Aufgaben;
c. Umfang von Rechtsetzungsbefugnissen innerhalb gesetzlich vorgegebener Ziele;
d. Art und Umfang von bedeutenden Beteiligungen;
e. Aufsicht und Rechtsschutz.
Art. 99 Kontrolle
1 Organisationen des öffentlichen oder des privaten
Rechts, die im Rahmen eines Leistungsauftrages öffentliche Aufgaben
erfüllen, müssen ein fachlich ausgewiesenes, von der operativen Führung unabhängiges Aufsichtsorgan haben.
2 Dieses prüft regelmässig die Qualität und die Wirtschaftlichkeit
der Auftragserfüllung.
C. Die Aufgaben
Öffentliche
Ordnung und
Art. 100 Sicherheit
Kanton und Gemeinden gewährleisten die öffentliche
Ordnung und Sicherheit.
Art. 101 Raumplanung
Kanton und Gemeinden sorgen für eine geordnete Besiedlung, die zweckmässige und haushälterische Nutzung des Bodens
und die Erhaltung des Lebensraumes.
Art. 102 Umweltschutz
1 Kanton und Gemeinden sorgen für den Schutz des
Menschen und der Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen.
2 Schädliche und lästige Einwirkungen sind so weit als möglich zu
vermeiden und, wenn nötig, zu beseitigen. Die Kosten dafür tragen die
Verursacher.
3 Kanton und Gemeinden können die Anwendung nachhaltiger
Technologien fördern.
KlimaArt. 102 a9 1 Kanton und Gemeinden setzen sich für die Begrenzung des Klimawandels und dessen Auswirkungen ein. Sie berücksichtigen dabei die Ziele des Bundes und der für die Schweiz verbindlichen
internationalen Abkommen. Insbesondere richten sie ihre Massnahmen
darauf aus, die Treibhausgasemissionen bis zur Treibhausgasneutralität zu vermindern.
2 Sie sorgen dafür, dass dazu geeignete Massnahmen, namentlich in
den Bereichen Siedlungsentwicklung, Gebäude, Verkehr, Land- und
Forstwirtschaft sowie Industrie und Gewerbe, umgesetzt werden.
3 Sie können die Entwicklung und Anwendung von Technologien,
Materialien und Prozessen fördern, die zum Klimaschutz und zur Anpassung an den Klimawandel beitragen.
Natur- und
Art. 103 Heimatschutz
1 Kanton und Gemeinden sorgen für die Erhaltung und
den Schutz der Tier- und Pflanzenwelt.
2 Kanton und Gemeinden sorgen für die Erhaltung von wertvollen
Landschaften, Ortsbildern, Gebäudegruppen und Einzelbauten sowie
von Naturdenkmälern und Kulturgütern.
Art. 104 Verkehr
1 Kanton und Gemeinden sorgen für eine sichere, wirtschaftliche und umweltgerechte Ordnung des gesamten Verkehrs und
für ein leistungsfähiges Verkehrsnetz.
2 Der Kanton übt die Hoheit über die Staatsstrassen aus.
2bis Der Kanton sorgt für ein leistungsfähiges Staatsstrassennetz für
den motorisierten Privatverkehr. Eine Verminderung der Leistungsfähigkeit einzelner Abschnitte ist im umliegenden Strassennetz mindestens auszugleichen.7
3 Kanton und Gemeinden fördern den öffentlichen Personenverkehr im ganzen Kantonsgebiet.
Art. 105 Wasser
1 Der Kanton übt die Hoheit über die Gewässer aus.
2 Kanton und Gemeinden gewährleisten die Wasserversorgung.
3 Sie sorgen für den Schutz vor Hochwasser und anderen Naturgefahren. Sie fördern die Renaturierung der Gewässer.
Art. 106 Energie
1 Der Kanton schafft günstige Rahmenbedingungen für
eine ausreichende, umweltschonende, wirtschaftliche und sichere Energieversorgung.
2 Er schafft Anreize für die Nutzung einheimischer und erneuerbarer Energie und für den rationellen Energieverbrauch.
3 Er sorgt für eine sichere und wirtschaftliche Elektrizitätsversorgung.
Stoffkreisläufe Art. 106 a10 1 Kanton und Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für einen schonenden Umgang mit Rohstoffen, Materialien und Gütern sowie für die Schliessung von Stoffkreisläufen.
2 Sie treffen Massnahmen zur Vermeidung von Abfällen sowie zur
Wiederverwendung und stofflichen Verwertung von Materialien und
Gütern.
Wirtschaft und
Art. 107 Arbeit
1 Kanton und Gemeinden schaffen günstige Rahmenbedingungen für eine vielseitige, wettbewerbsfähige, soziale und freiheitliche Wirtschaft. Sie berücksichtigen dabei insbesondere die Entwicklung
kleiner und mittlerer Unternehmen sowie die Sozialpartnerschaft.
2 Sie fördern in Zusammenarbeit mit Privaten die Vereinbarkeit
von Erwerbsarbeit und Betreuungsaufgaben.
3 Sie schaffen günstige Rahmenbedingungen für ein vielfältiges
Arbeitsplatz- und Lehrstellenangebot.
Land- und
Art. 108 Forstwirtschaft
Der Kanton sorgt dafür, dass Land- und Forstwirtschaft
nachhaltig betrieben werden und ihre verschiedenen Aufgaben erfüllen können.
Art. 109 Kantonalbank
Der Kanton betreibt eine Kantonalbank.
Art. 110 Wohnen
Kanton und Gemeinden fördern den gemeinnützigen
Wohnungsbau und das selbst genutzte Wohneigentum.
Art. 111 Sozialhilfe
1 Kanton und Gemeinden sorgen dafür, dass Menschen
in einer Notlage, die sie nicht aus eigener Kraft bewältigen können, ein
Obdach und existenzsichernde Mittel erhalten.
2 Sie fördern die berufliche Umschulung und Weiterbildung erwerbsloser Personen und ihre Wiedereingliederung in den Arbeitsprozess.
3 Sie fördern zur Bekämpfung von sozialer Not und Armut die
Hilfe zur Selbsthilfe.
Familie, Jugend
Art. 112 und Alter
Kanton und Gemeinden fördern in Zusammenarbeit
mit Privaten:
a. die Familie als Gemeinschaft von Erwachsenen und Kindern;
b. den Schutz der Kinder und Jugendlichen und ihre Integration in die
Gesellschaft;
c. die Lebensqualität der Menschen im Alter.
Art. 113 Gesundheit
1 Kanton und Gemeinden sorgen für eine ausreichende
und wirtschaftlich tragbare Gesundheitsversorgung.
2 Sie fördern die Gesundheitsvorsorge.
Art. 114 Integration
1 Kanton und Gemeinden fördern das Zusammenleben
der verschiedenen Bevölkerungsgruppen in gegenseitiger Achtung
und Toleranz sowie ihre Beteiligung am öffentlichen Leben.
2 Sie treffen Massnahmen zur Unterstützung der Integration der im
Kanton wohnhaften Ausländerinnen und Ausländer.
Art. 115 Bildungswesen
Kanton und Gemeinden sorgen für ein Bildungswesen,
das die geistigen, seelischen, sozialen und körperlichen Fähigkeiten
des einzelnen Menschen berücksichtigt und fördert, seine Verantwortung und seinen Gemeinsinn stärkt und auf seine persönliche und
berufliche Entwicklung ausgerichtet ist.
Öffentliche
Art. 116 Schulen
1 Kanton und Gemeinden führen qualitativ hoch stehende öffentliche Schulen.
2 Diese sind den Grundwerten des demokratischen Staatswesens
verpflichtet. Sie sind konfessionell und politisch neutral.
Art. 117 Privatschulen
1 Privatschulen, welche die gleichen Aufgaben wie die
öffentliche Volksschule erfüllen, sind bewilligungspflichtig und unterstehen staatlicher Aufsicht.
2 Der Kanton kann Privatschulen unterstützen, deren Leistungen
von öffentlichem Interesse sind.
Art. 118 Hochschulen
Der Kanton sorgt für eine qualitativ hoch stehende
Lehre und Forschung an Universität und anderen Hochschulen.
Berufs- und
Art. 119 Weiterbildung
1 Der Kanton fördert die Berufsbildung.
2 Kanton und Gemeinden fördern die berufliche Weiterbildung
und die Erwachsenenbildung.
Art. 120 Kultur
Kanton und Gemeinden fördern die Kultur und die
Kunst.
Art. 121 Sport
Kanton und Gemeinden fördern den Sport.
9. Kapitel: Finanzen
Art. 122 Grundsätze
1 Kanton und Gemeinden sorgen für einen gesunden
Finanzhaushalt.
2 Kanton, Gemeinden und andere Organisationen des öffentlichen
Rechts führen ihren Finanzhaushalt nach den Grundsätzen der Gesetzmässigkeit, der Sparsamkeit und der Wirtschaftlichkeit.
3 Budget und Rechnung richten sich nach den Grundsätzen der
Transparenz, Vergleichbarkeit und Öffentlichkeit.
4 Bei der Festlegung der Bemessungsgrundlagen von Abgaben und
Staatsbeiträgen wird der Förderung von umweltgerechtem Verhalten
besondere Beachtung geschenkt.
Art. 123 Haushaltsgleichgewicht
1 Kanton und Gemeinden gleichen ihre Finanzhaushalte
mittelfristig aus. Für die Gemeinden kann das Gesetz den kurzfristigen
Ausgleich vorsehen.
2 Bilanzfehlbeträge werden innerhalb von fünf Jahren getilgt.
Aufgaben- und
Art. 124 Finanzplanung
1 Kanton und Gemeinden planen ihre Aufgaben und
deren Finanzierung. Sie achten auf die langfristigen Auswirkungen der
geplanten Massnahmen.
2 Sie sind bestrebt, die Steuerquote nicht ansteigen zu lassen.
Art. 125 Steuern
1 Das Gesetz legt die Steuerarten, den Kreis der steuerpflichtigen Personen, den Gegenstand der Steuern und deren Bemessung fest.
2 Die Steuern werden ausgestaltet nach den Grundsätzen der Allgemeinheit, der Gleichmässigkeit sowie der Besteuerung nach der
wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit.
3 Die Ausgestaltung soll insbesondere:
a. die Gesamtbelastung der Steuerpflichtigen mit Abgaben berücksichtigen;
b. unter Beachtung der Solidarität den Leistungswillen der Steuerpflichtigen erhalten und ihre Selbstvorsorge fördern;
c. die Wettbewerbsfähigkeit der Wirtschaft berücksichtigen;
d. eine angemessene Vermögensbildung ermöglichen;
e. Personen mit Unterhalts- und Unterstützungspflichten entlasten;
f. Ehepaare gegenüber Unverheirateten nicht benachteiligen.
4 Die Steuerprogression muss massvoll sein und darf eine bestimmte
Höhe nicht übersteigen.
5 Tiefe Einkommen und kleine Vermögen werden nicht besteuert.
6 Steuerprivilegien zu Gunsten Einzelner sind unzulässig.
Weitere
Art. 126 Abgaben
1 Das Gesetz legt die Grundsätze für die Erhebung
weiterer Abgaben fest.
2 Es bestimmt insbesondere:
a. die Art und den Gegenstand der Abgabe;
b. die Grundsätze der Bemessung;
c. den Kreis der abgabepflichtigen Personen.