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Verfassung des Kantons Zürich

Zürich · 101 · constitution

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Contents: 139 provisions
  1. Art. 1 Kanton Zürich
  2. Art. 2 Grundsätze
  3. Art. 3 Gewaltenteilung
  4. Art. 4 Zusammenarbeit
  5. Art. 5 Subsidiarität
  6. Art. 6 Nachhaltigkeit
  7. Art. 7 Dialog
  8. Art. 8 Innovation
  9. Art. 9 Menschenwürde
  10. Art. 10 der Grundrechte
  11. Art. 11 Rechtsgleichheit
  12. Art. 12 Gebärdensprache
  13. Art. 13 Zusammenlebens
  14. Art. 14 Bildung
  15. Art. 15 Schulfreiheit
  16. Art. 16 Petitionsrecht
  17. Art. 17 Dokumenten
  18. Art. 18 Verfahrensgarantien
  19. Art. 19 Sozialziele
  20. Art. 20 Voraussetzungen
  21. Art. 21 Zuständigkeit
  22. Art. 22 Wahlrecht
  23. Art. 23 Initiative
  24. Art. 24 Initiative
  25. Art. 25 Initiative
  26. Art. 26 Volksinitiative
  27. Art. 27 Volksinitiative
  28. Art. 28 Gültigkeit
  29. Art. 29 Volksinitiativen
  30. Art. 30 bei Volksinitiativen
  31. Art. 31 Einzelinitiativen
  32. Art. 32 Referendum
  33. Art. 33 Referendum
  34. Art. 34 Variantenabstimmung
  35. Art. 36 Vorlagen
  36. Art. 37 Dringlichkeitsrecht
  37. Art. 38 Rechtsetzung
  38. Art. 39 Engagement
  39. Art. 41 Amtsdauer
  40. Art. 42 Unvereinbarkeit
  41. Art. 43 Ausstand
  42. Art. 44 Immunität
  43. Art. 45 Behördentätigkeit
  44. Art. 46 Staatshaftung
  45. Art. 47 Arbeitsverhältnisse und Verantwortlichkeit
  46. Art. 48 Amtssprache
  47. Art. 49 Transparenz
  48. Art. 50 Zusammensetzung
  49. Art. 51 Wahl
  50. Art. 52 der Mitglieder
  51. Art. 53 Verhandlungen
  52. Art. 54 Rechtsetzung
  53. Art. 55 Planung
  54. Art. 57 Parlamentarische Kontrolle
  55. Art. 58 Wahlbefugnisse
  56. Art. 59 Befugnisse
  57. Art. 60 Funktion
  58. Art. 61 Zusammensetzung
  59. Art. 62 Wahl
  60. Art. 63 Nebentätigkeit
  61. Art. 64 Kantonsrat
  62. Art. 65 Organisation
  63. Art. 66 Planung
  64. Art. 67 der Rechtsetzung
  65. Art. 69 und internationale Zusammenarbeit
  66. Art. 70 Verwaltung
  67. Art. 71 Aufgaben
  68. Art. 72 Notstand
  69. Art. 73 Gerichte
  70. Art. 75 Wahl
  71. Art. 77 Verwaltungsrechtspflege
  72. Art. 78 der Entscheide
  73. Art. 79 Normenkontrolle
  74. Art. 80 Bezirksbehörden
  75. Art. 81 Ombudsstelle
  76. Art. 82 Ständerat
  77. Art. 83 Aufgaben
  78. Art. 84 Bestand
  79. Art. 85 Gemeindeautonomie
  80. Art. 86 der Gemeinde
  81. Art. 87 Gemeindeorganisation
  82. Art. 88 Ortsteile
  83. Art. 89 Gemeindeordnung
  84. Art. 90 Grundsätze
  85. Art. 91 Zusammenarbeit
  86. Art. 92 Zweckverbände
  87. Art. 93 in Zweckverbänden
  88. Art. 94 Aufsicht
  89. Art. 95 Grundsätze
  90. Art. 96 Dezentrale Aufgabenerfüllung
  91. Art. 97 Gemeinden
  92. Art. 98 Rechtsgrundlagen
  93. Art. 99 Kontrolle
  94. Art. 100 Sicherheit
  95. Art. 101 Raumplanung
  96. Art. 102 Umweltschutz
  97. Art. 103 Heimatschutz
  98. Art. 104 Verkehr
  99. Art. 105 Wasser
  100. Art. 106 Energie
  101. Art. 107 Arbeit
  102. Art. 108 Forstwirtschaft
  103. Art. 109 Kantonalbank
  104. Art. 110 Wohnen
  105. Art. 111 Sozialhilfe
  106. Art. 112 und Alter
  107. Art. 113 Gesundheit
  108. Art. 114 Integration
  109. Art. 115 Bildungswesen
  110. Art. 116 Schulen
  111. Art. 117 Privatschulen
  112. Art. 118 Hochschulen
  113. Art. 119 Weiterbildung
  114. Art. 120 Kultur
  115. Art. 121 Sport
  116. Art. 122 Grundsätze
  117. Art. 123 Haushaltsgleichgewicht
  118. Art. 124 Finanzplanung
  119. Art. 125 Steuern
  120. Art. 126 Abgaben
  121. Art. 127 Finanzausgleich
  122. Art. 128 Lastenausgleich
  123. Art. 129 Finanzhaushalte
  124. Art. 130 Körperschaften
  125. Art. 131 Religionsgemeinschaften
  126. Art. 132 Grundsätze
  127. Art. 133 Teilrevision
  128. Art. 134 Totalrevision
  129. Art. 135 Inkrafttreten
  130. Art. 136 Verfassung
  131. Art. 137 Rechtsakte
  132. Art. 138 und Rechtspflegeverfahren
  133. Art. 139 Initiativrecht
  134. Art. 140 Volksabstimmungen
  135. Art. 141 von Privaten
  136. Art. 142 Behörden
  137. Art. 143 Gemeinden
  138. Art. 144 Zweckverbände
  139. Art. 145 Kirchen

139 provisions

Art. 127 Finanzausgleich

1 Der Kanton stellt den Finanzausgleich sicher. 2 Der Finanzausgleich: a. ermöglicht den Gemeinden die Erfüllung ihrer notwendigen Aufgaben; b. sorgt dafür, dass die Gemeindesteuerfüsse nicht erheblich voneinander abweichen. 3 Der Finanzausgleich wird vom Kanton und den Gemeinden getragen.

Art. 128 Lastenausgleich

1 Erbringt eine Gemeinde besondere Leistungen für ein grösseres Gebiet oder trägt sie besondere Lasten, so kann das Gesetz dafür unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit eine angemessene Abgeltung vom Kanton oder von anderen Gemeinden vorsehen. 2 Gemeinden, die Abgeltungen finanzieren oder erhalten, haben ein Mitspracherecht. Prüfung der

Art. 129 Finanzhaushalte

1 Die Finanzkontrolle prüft den Finanzhaushalt des Kantons und erstattet darüber dem Regierungsrat und dem Kantonsrat Bericht. 2 Sie ist unabhängig. 3 Der Kantonsrat wählt ihre Leitung auf Vorschlag des Regierungsrates. 4 Die Finanzhaushalte der Gemeinden und der anderen Organisationen des öffentlichen Rechts werden durch unabhängige und fachkundige Organe geprüft. 10. Kapitel: Kirchen und weitere Religionsgemeinschaften Kirchliche

Art. 130 Körperschaften

1 Der Kanton anerkennt als selbstständige Körperschaften des öffentlichen Rechts: a. die evangelisch-reformierte Landeskirche und ihre Kirchgemeinden; b. die römisch-katholische Körperschaft und ihre Kirchgemeinden; c. die christkatholische Kirchgemeinde. 2 Die evangelisch-reformierte Landeskirche, die römisch-katholische Körperschaft und die christkatholische Kirchgemeinde sind im Rahmen des kantonalen Rechts autonom. Sie regeln: a. das Stimm- und Wahlrecht in ihren eigenen Angelegenheiten nach rechtsstaatlichen und demokratischen Grundsätzen in einem Erlass, welcher dem obligatorischen Referendum untersteht; b. die Zuständigkeit für die Neubildung, den Zusammenschluss und die Auflösung von Kirchgemeinden. 3 Das Gesetz regelt: a. die Grundzüge der Organisation der kirchlichen Körperschaften; b. die Befugnis zur Erhebung von Steuern; c. die staatlichen Leistungen; d. die Zuständigkeit und das Verfahren für die Wahl der Pfarrerinnen und Pfarrer sowie deren Amtsdauer. 4 Es kann vorsehen, dass ein Teil der Steuererträge einer negativen Zweckbindung unterstellt wird. 5 Der Kanton hat die Oberaufsicht über die kirchlichen Körperschaften. Weitere

Art. 131 Religionsgemeinschaften

1 Von den weiteren Religionsgemeinschaften sind die Israelitische Cultusgemeinde und die Jüdische Liberale Gemeinde vom Kanton anerkannt. 2 Diese ordnen die Mitwirkung ihrer Mitglieder nach rechtsstaatlichen und demokratischen Grundsätzen. 3 Das Gesetz regelt unter Wahrung der verfassungsrechtlichen Autonomie der Religionsgemeinschaften: a. die Wirkungen der Anerkennung; b. die Aufsicht. 11. Kapitel: Änderung der Kantonsverfassung

Art. 132 Grundsätze

1 Die Verfassung kann jederzeit ganz oder teilweise geändert werden. 2 Verfassungsvorlagen werden zweimal beraten. 3 Verfassungsänderungen unterliegen der Volksabstimmung.

Art. 133 Teilrevision

Bei einer teilweisen Änderung der Verfassung muss die Einheit der Materie gewahrt werden.

Art. 134 Totalrevision

1 Das Volk entscheidet aufgrund einer Volksinitiative oder eines Beschlusses des Kantonsrates, ob eine Totalrevision der Verfassung einzuleiten sei. 2 Es entscheidet gleichzeitig, ob der Kantonsrat oder ein vom Volk gewählter Verfassungsrat die Vorlage ausarbeiten soll. 12. Kapitel: Übergangsbestimmungen

Art. 135 Inkrafttreten

1 Diese Verfassung tritt am 1. Januar 2006 in Kraft. 2 Die Verfassung des eidgenössischen Standes Zürich vom 18. April 1869 ist aufgehoben. Umsetzung der

Art. 136 Verfassung

Die rechtsetzenden und die rechtsanwendenden Behörden setzen diese Verfassung ohne Verzug um. Weitergeltung bisheriger

Art. 137 Rechtsakte

Erlasse und Anordnungen, die in einem nach der früheren Verfassung gültigen Verfahren beschlossen worden sind, bleiben in Kraft. Ihre Änderung richtet sich nach den Bestimmungen dieser Verfassung. Grundrechte

Art. 138 und Rechtspflegeverfahren

1 Die Behörden treffen innert fünf Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung die Vorkehrungen, um a. die Grundrechte gemäss den Art. 11 Abs. 4, 14 und 17 zu gewährleisten; b. das Rechtspflegeverfahren an die Vorgaben gemäss den Art. 76, 77 und 79 Abs. 2 anzupassen. 2 Die in den genannten Verfassungsbestimmungen enthaltenen Rechte können erst nach Ablauf dieser Frist unmittelbar geltend gemacht werden.

Art. 139 Initiativrecht

1 Ist beim Inkrafttreten dieser Verfassung eine Volksinitiative bereits eingereicht worden, so richten sich die Fristen für die Durchführung der Volksabstimmung nach bisherigem Recht. 2 Läuft beim Inkrafttreten die Sammelfrist für eine Volksinitiative, so gelten für sie die Bestimmungen dieser Verfassung.

Art. 140 Volksabstimmungen

1 Hat der Kantonsrat vor Inkrafttreten dieser Verfassung eine Vorlage beschlossen, so gilt für das Referendum das bisherige Recht. 2 Solange eine Gemeinde im Sinne von Art. 33 Abs. 4 Satz 1 das Organ, das ein Gemeindereferendum unterstützen kann, noch nicht bezeichnet hat, ist die Gemeindeversammlung oder das Gemeindeparlament zuständig. Kausalhaftung

Art. 141 von Privaten

Art. 46 Abs. 2 begründet eine Kausalhaftung von Privaten nur dann, wenn das schädigende Ereignis später als ein Jahr nach Inkrafttreten dieser Verfassung eingetreten ist.

Art. 142 Behörden

1 Mitglieder von Behörden bleiben bis zum Ablauf der Amtsdauer nach bisherigem Recht im Amt. 2 Findet eine Erneuerungswahl innert zwei Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung statt, erfolgt sie nach bisherigem Recht auf eine volle Amtsdauer.

Art. 143 Gemeinden

1 Die Zivilgemeinden unterstehen dem bisherigen Recht und werden nach dessen Vorschriften innert vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung mit ihrer politischen Gemeinde vereinigt. 2 Die Gemeinden legen innert vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung fest, ab welchem Betrag ein Ausgabenbeschluss der Urnenabstimmung unterliegt (Art. 86 Abs. 2).

Art. 144 Zweckverbände

Die Zweckverbände regeln innert vier Jahren nach Inkrafttreten dieser Verfassung in ihren Verbandsstatuten das Initiativ- und das Referendumsrecht nach Art. 93 Abs. 2. Bis zu dieser Anpassung gilt für Abstimmungen in Zweckverbänden die bisherige Rechts- und Statutenordnung.

Art. 145 Kirchen

1 Die auf historischen Rechtstiteln beruhenden Leistungen des Staates an die kirchlichen Körperschaften bleiben bis zur gesetzlichen Neuregelung garantiert. Die Neuregelung dieser Leistungen orientiert sich an deren bisherigem Gesamtumfang. 2 Bis zur Neuregelung des kirchlichen Stimm- und Wahlrechts gelten die Bestimmungen des kantonalen Rechts. 3 Bis zur Neuregelung der Zuständigkeiten für die Neubildung, den Zusammenschluss und die Auflösung von Kirchgemeinden gelten die Bestimmungen des Gemeindegesetzes3. Übergangsbestimmung zur Änderung vom 23. April 2012 (OS 68, 131) Hat der Kantonsrat vor Inkraftsetzung dieser Verfassungsänderung eine Vorlage beschlossen, so gilt für das Referendum das bisherige Recht. 1 OS 60, 185. 2 Vom Bund gewährleistet durch Bundesbeschluss vom 15. Dezember 2005 (BBl 2006, 341; OS 61, 11). 3 LS 131.1. 4 SR 101. 5 Fassung gemäss Änderung vom 10. Mai 2010 (OS 65, 696; ABl 2009, 1489). In Kraft seit 1. Januar 2011. Vom Bund gewährleistet durch Bundesbeschluss vom 29. September 2011 (BBl 2011, 7619). 6 Aufgehoben durch Änderung vom 23. April 2012 (OS 68, 131; ABl 2011, 3157). In Kraft seit 1. Mai 2013. Vom Bund gewährleistet durch Bundesbeschluss vom 24. September 2014 (BBl 2014, 7859). 7 Eingefügt durch Änderung vom 13. März 2017 (OS 73, 5; ABl 2016-02-05). In Kraft seit 1. Februar 2018. Vom Bund gewährleistet durch Bundesbeschluss vom 17. September 2018 (BBl 2018, 6287). 8 Fassung gemäss Änderung vom 17. August 2020 (OS 76, 371; ABl 2019-05-03). In Kraft seit 1. Januar 2022. Vom Bund gewährleistet durch Bundesbeschluss vom 16. März 2022 (BBl 2022, 780). 9 Eingefügt durch Änderung vom 25. Oktober 2021 (OS 77, 457; ABl 2021-04-30). In Kraft seit 1. November 2022. Vom Bund gewährleistet durch Bundesbeschluss vom 6. März 2023 (BBl 2023, 724). 10 Eingefügt durch Änderung vom 31. Januar 2022 (OS 78, 123; ABl 2020-12-24). In Kraft seit 1. April 2023. Vom Bund gewährleistet durch Bundesbeschluss vom 20. September 2023 (BBl 2023, 2331). 11 Fassung gemäss Änderung vom 25. September 2023 (OS 79, 191). In Kraft seit 1. Juli 2024. Vom Bund gewährleistet durch Bundesbeschluss vom 4. April 2025 (BBl 2025, 996).

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