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1 Die Baubehörde entscheidet, ob das angezeigte Vorhaben unter die baubewilligungsfreien Vorhaben gemäss Art. 40 KRVO fällt oder ob eine Baubewilligungspflicht besteht. Sie entscheidet zugunsten der Baubewilligungspflicht, wenn sie
dies im öffentlichen Interesse oder zur Wahrung von Rechten Dritter für notwendig oder angemessen hält.
2 Bezüglich der baubewilligungspflichtigen Vorhaben entscheidet die Baubehörde
sodann, ob das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist oder ob
die Voraussetzungen für das vereinfachte Baubewilligungsverfahren gemäss Art.
50 KRVO erfüllt sind. Für Vorhaben gemäss Art. 40 KRVO, die nach Absatz 1 einer Bewilligungspflicht unterstellt werden, kommt ausschliesslich das vereinfachte Baubewilligungsverfahren gemäss Art. 50 und 51 KRVO zur Anwendung (siehe Anhang).
1 Die Baubehörde teilt der Bauherrschaft ihren Entscheid gemäss Art. 41 innert 15
Arbeitstagen seit der Anzeige in einer anfechtbaren Verfügung mit. Bei baubewilligungspflichtigen Bauvorhaben gibt sie gleichzeitig die abzugebende Anzahl
Baugesuche und die erforderlichen Baugesuchsunterlagen bekannt.
2 Nach Eingang des formellen Baugesuchs führt die Baubehörde das festgelegte
Verfahren durch, sorgt bei Bedarf für die Einleitung des BAB-Verfahrens und
stellt bei Bauvorhaben, die Zusatzbewilligungen erfordern, die notwendige Koordination mit den zuständigen Behörden sicher.
1 Umformulierung durch Art. 50 KRVO vom 1. April 2019
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1 Die Baubehörde bestimmt gemäss Art. 50 kantonale Raumplanungsverordnung
(KRVO) die dem vereinfachten Baubewilligungsverfahren unterstellten Bauvorhaben (siehe Anhang). Diese anzeigepflichtigen Bauvorhaben werden im vereinfachten Baubewilligungsverfahren (Art. 51 KRVO) behandelt.
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1 Für alle der Baubewilligungspflicht unterliegenden Bauten und Anlagen (Bauvorhaben) ist bei der Baubehörde ein Baugesuch auf amtlichem Formular in drei, bei
BAB-Gesuchen in vier Ausfertigungen einzureichen. In besonderen Fällen kann
die Baubehörde die Einreichung weiterer Ausfertigungen verlangen.
2 Dem Baugesuch sind, soweit erforderlich, beizulegen:
1. Situationsplan im Massstab 1:500 oder 1:1000 (Katasterkopie) enthaltend: Grenzverlauf, Parzellennummern, Grundstücksflächen, überbaute Fläche, projizierte Fassadenlinie, Lage der Nachbargebäude, Zufahrten, Abstellplätze, Baulinien, Grenz-
und Gebäudeabstände, versicherte Höhenbezugspunkte;
2. bei Erweiterungen und Umbauten sowie bei Aussenrenovationen Fotodokumentation über das bestehende Gebäude sowie ein bauhistorisches Objektinventar bei
schützenswerten und erhaltenswerten Bauten und Anlagen in Erhaltungszonen;
3. Situationsplan mit Anschlüssen für Wasser, Kanalisation und Telefon;
4. Bezüglich dem Elektroanschluss und allfälliger Rücklieferungen ins Energieversorgungsnetz sind vor Baueingabe mit der KHR-Abteilung TV unter Angabe der voraussichtlich zu installierenden elektrischen Leistung der Anschluss, der Hauseinführungspunkt sowie die technischen Rahmenbedingungen zu bestimmen. Dem
Baugesuch ist ein entsprechender Katasterplan in der Regel 1:500 beizulegen;
5. Grundrisse aller Geschosse im Massstab 1:100 mit vollständigen Angaben über
Aussenmasse und Mauerstärken der Aussen- und Wohnungstrennwände, alle relevanten Masse gemäss IVHB wie projizierte Fassadenlinie im Grundriss des 1. Vollgeschosses, Zweckbestimmung der Räume;
6. Fassadenfluchten (Ansichten) und Schnitte 1:100 mit vollständigen Angaben zu
massgeblichen Höhenmassen gemäss IVHB, mit Verlauf des massgebenden neuen
Terrains bis zur Grenze sowie mit Strassenhöhen;
7. detaillierte Berechnung der Ausnützungsziffer mit Darstellung der Geschossflächenkomponenten nach SIA Norm 416 und der Abstellplätze; kubische Berechnung
nach SIA-Ordnung Nr. 416;
8. Projektpläne der Umgebungsarbeiten mit Darstellung von Terrainveränderungen,
Stützmauern, Einfriedungen, Parkplätzen, Bepflenzungen usw.;
1 Umformulierung durch Art. 50 KRVO vom 1. April 2019
9. Baubeschrieb mit Angaben über Zweckbestimmung, Bauausführung, Material,
Farbgebung usw.;
10. Angabe der approximativen Baukosten;
11. Unterlagen für den baulichen Zivilschutz gemäss eidgenössischen und kantonalen
Vorschriften;
12. Unterlagen für die der feuerpolizeilichen Bewilligungspflicht unterstellten Anlagen;
13. Bei Bauten und Anlagen im Bereich von Kantonsstrassen die erforderlichen Bewilligungen gemäss kantonalen Vorschriften;
14. Energienachweis sowie Ergebnis desselben auf offiziellem Formular;
15. Nachweis betreffend Schallschutz gemäss eidgenössischen Vorschriften;
16. Vorprüfungsentscheid der Gebäudeversicherung bei Bauten in der Gefahrenzone;
17. bei Wasser- und Abwasseranschlüssen Angaben über Wasserbedarf, Rohrdurchmesser, Rohrmaterial und Gefälle der Anschlussleitungen;
18. Detailpläne der Abwasserreinigungsanlagen (Einzelkläranlagen) bzw. der erforderlichen Vorbehandlungsanlagen für Abwasser sowie Angaben zur Dimensionierung
der Anlagen;
19. bei Bauvorhaben, die Luftverunreinigungen verursachen, Emissionserklärung gemäss eidgenössischen Vorschriften;
20. bei Bauvorhaben der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung: Berechnung des Mindestabstands gemäss FAT-Bericht und Nachweis, dass der Mindestabstand gegenüber benachbarten Gebäuden und bewohnten Zonen eingehalten ist;
21. bei Bauvorhaben mit erheblichen Emissionen von Luftverunreinigungen, Immissionsprognose gemäss eidgenössischen Vorschriften (auf Verlangen der Baubehörde);
22. bei Bauvorhaben, die nichtionisierende Strahlung verursachen, Standortdatenblatt
und Angaben gemäss eidgenössischen Vorschriften;
23. bei Bauvorhaben mit eigenen Lärmquellen Unterlagen gemäss eidgenössischen
Vorschriften (Lärmprognose auf Verlangen der Baubehörde);
24. bei Bauvorhaben in lärmbelasteten Gebieten Unterlagen gemäss eidgenössischen
Vorschriften;
25. Unterlagen für Bewilligungen von Grabungen und Sondierungen, für Grundwasserabsenkung und Grundwasserentnahmen sowie von Wärmepumpen für die Benutzung von Wasser- oder Bodenwärme gemäss den Weisungen der kantonalen
Fachstelle für Gewässerschutz;
26. bei Abfallanlagen (z.B. Deponien, Anlagen zum Sammeln und Aufbereiten von Abfällen aller Art, Abfallzwischenlager, Kompostieranlagen ab einer Kapazität von 100
Tonnen pro Jahr, KVA) Angaben und Unterlagen gemäss eidgenössischen Vorschriften.
27. allfällige vertragliche Vereinbarungen und entsprechende Auszüge über Grundbucheinträge oder Anmerkungen; Grundbuchauszug in besonderen Fällen.
Die Baubehörde kann auf einzelne Planunterlagen verzichten oder weitere anfordern, sofern dies für die Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist. Bei besonderen Bauvorhaben kann sie ein Modell verlangen.
3 Bei Bauvorhaben, die dem vereinfachten Baubewilligungsverfahren unterliegen,
ist das Baugesuch in vereinfachter Ausführung und lediglich mit den für das Verständnis des Vorhabens notwendigen Unterlagen einzureichen.
4 Die Baugesuchsunterlagen sind von der Grundeigentümerin bzw. dem Grundeigentümer, der Bauherrschaft und von den Projektverfassenden zu unterzeichnen.
5 Bei Umbauten oder Änderung bewilligter Pläne muss aus den Plänen der Zustand der betreffenden Bauteile vor und nach dem Umbau bzw. der Abänderung
ersichtlich sein (bestehend: grau; neu: rot; Abbruch: gelb).
6 Nach Abschluss der Bauarbeiten ist der Gemeinde unaufgefordert eine Dokumentation des ausgeführten Werks abzugeben (Ausführungspläne). Bei Bauvorhaben mit BAB- Bewilligung sind der Gemeinde zwei Ausfertigungen abzuliefern.
2. Sicherheit und Gesundheit
1 Hauptnutzflächen gemäss SIA Norm 416 müssen im Mittel um 1/2 der Raumhöhe über den Erdboden hinausragen.
2 Arbeitsräume im Untergeschoss sind erlaubt. Diese müssen jedoch einwandfrei
belüftet und isoliert sein.
1 Bei Bauarbeiten aller Art sind die zum Schutz von Personen, Sachen und Umwelt
erforderlichen Massnahmen zu treffen.
2 Bauarbeiten sind so zu planen und auszuführen, dass möglichst wenig Immissionen entstehen und die massgeblichen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften eingehalten sind. Bauarbeiten, die Verkehrs- oder andern Lärm sowie
Staub, Erschütterungen oder lästige Gerüche verursachen, dürfen nur werktags
von 07.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 20.00 Uhr ausgeführt werden. In besonderen Fällen kann die Baubehörde Ausnahmen gestatten oder weitere Einschränkungen verfügen.
3 Baustellenabwasser ist je nach Abwasserart und Anfall zu behandeln, bevor es
mit Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde (Amt für Natur und Umwelt)
in die Kanalisation oder in einen Vorfluter eingeleitet oder versickert wird. Die auf
Baustellen anfallenden Abfälle sind nach den eidgenössischen, kantonalen und
kommunalen Vorschriften zu entsorgen.
1 Siloballen sind ausserhalb der Vegetationszeit grundsätzlich in der Umgebung
des Betriebszentrums oder eines Betriebsgebäudes zu lagern. Sie dürfen weder
auf offenem Feld, noch im Wald, noch entlang von öffentlichen Verkehrsanlagen
und nur unter Berücksichtigung der baupolizeilichen Vorschriften in unmittelbarer
Nähe von Wohnsiedlungen deponiert werden, ausser es liegt eine Vereinbarung
zwischen den Betroffenen vor und es stehen keine öffentlichen Interessen entgegen.
2 Siloballen sind angemessen und in geeigneter Weise gegen Wildschäden und
dgl. zu schützen.
3 Eine dauerhafte Anhäufung von Rundballensilagen (mehr als 6 Monate), die in
Ausmass und Funktion einer Hochsilo- oder Fahrsiloanlage gleichkommen, ist
bewilligungspflichtig.
4 Bei dem vorübergehenden, beziehungsweise kurzfristigen Abstellen von Rundballensilagen (weniger als 6 Monate), sind die materiellrechtlichen Bestimmungen (Grenzabstände, Höhenbegrenzungen, Wald-, Gewässer- und Strassenabstände, Verunstaltungsverbot etc.) einzuhalten.
3. Gestaltung
1 Bei der Dachgestaltung ist auf die ortsüblichen Formen, Farben und Materialien
Bezug zu nehmen. Bei geneigten Dächern, die unmittelbar am Strassenrand liegen, sind Schneefänge anzubringen. Folgende Dacheindeckungen gelten als
ortsüblich: Dachziegel aus Ton und Beton, Faserzementplatten, Dachplatten aus
Metall, Metalldächer aus Falz- oder Profilblechen. In der Dorfzone sind mit Ausnahme von Dachplatten aus Metall dieselben Dacheindeckungen erlaubt.'
2 In der Dorfzone sind nur Giebeldächer mit einer Neigung von 35 % bis 100 `)/0
zulässig. Andere Dachformen sind zulässig für An-, Klein- und Unterniveaubauten sowie für mehrgeschossige Anbauten bis 10 m2 pro Geschoss. Zudem sind
andere Dachformen für landwirtschaftliche und gewerbliche Bauten, soweit betriebliche Gründe dies bedingen, zulässig.
3 In der Wohnzone und in der Wohn-Gewerbezone sind nur Giebel- und Walmdächer mit einer Neigung von 25% bis 100% zulässig. Andere Dachformen sind zulässig für An-, Klein- und Unterniveaubauten sowie für untergeordnete angebaute
mehrgeschossige Gebäudeteile bis 10 m2 pro Geschoss. Zudem sind andere
Dachformen für gewerbliche Bauten, soweit betriebliche Gründe dies bedingen,
zulässig.
4 Dachaufbauten, ausgenommen in der Dorfzone, dürfen nicht breiter als 3.00 m
sein. Werden zwei und mehr Aufbauten erstellt, so dürfen sie insgesamt nicht
mehr als einen Drittel der Trauflänge betragen.
5 Dachaufbauten in der Dorfzone dürfen nicht breiter als 1.50 m sein. Werden zwei
und mehr Aufbauten erstellt, so dürfen sie insgesamt nicht mehr als einen Drittel
der Trauflänge betragen. Bei positiver Gestaltungsberatung kann die Baubehörde Abweichungen bis zu einer Breite von 3.00 m erlauben.1
6 Dacheinschnitte in der Dorfzone dürfen im Orts-, Platz- und Gassenbild nicht störend in Erscheinung treten. Ihre Bodenfläche darf einen Zehntel der entsprechenden Dachhälfte nicht überschreiten. Pro Gebäude darf sie jedoch nicht mehr
als 6 m2 betragen.
7 In der Dorfzone beträgt der Dachvorsprung in der Regel 0 - 50 cm.1
1 Solaranlagen haben sich grundsätzlich an die allgemeinen Vorschriften über die
Bauästhetik und Einordnung in das Orts- und Landschaftsbild zu halten, wobei
dem energiepolitischen Anliegen eines bestmöglichen Energiewirkungsgrades
bei einer zusätzlichen Gebäudesanierung in der Interessenabwägung besonderes Gewicht beizumessen ist.
2 Im Hinblick auf die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung und gestalterische Beurteilung erlässt die Baubehörde eine Wegleitung.
3 Windenergieanlagen zur Produktion von Strom für den eigenen häuslichen oder
betrieblichen Energiebedarf können ohne vorgängige Durchführung einer Nutzungsplanung direkt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens resp. Bewilligungsverfahrens für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen beurteilt
werden. Ihre Zulässigkeit richtet sich nach den allgemeinen Bau-, Zonen- und
Umweltschutzvorschriften.
4 Das Verfahren von Windenergieanlagen zur kommerziellen Stromproduktion richten sich nach Art. 24 BauG.
5 Die Baubehörde zieht externe Fachleute für die technische und gestalterische
Beurteilung bei.
1 Einfriedungen wie Zäune, Mauern und Lebhäge sind gut zu gestalten und haben
sich in das Orts- und Landschaftsbild einzufügen.
2 Zäune aus Stacheldraht oder anderen gefährlichen Materialien sind auf dem
ganzen Gemeindegebiet verboten. Bestehende Zäune aus solchen Materialien
sind innert 3 Jahren seit Inkrafttreten dieser Bestimmung zu entfernen. Nötigenfalls ordnet die Baubehörde die Ersatzvornahme an.
3 Beeinträchtigen Pflanzen fremdes Eigentum; die öffentliche Sicherheit oder verunstalten sie das Orts- und Landschaftsbild, kann die Baubehörde die Beseitigung der Pflanzen auf deren Kosten anordnen.
Art. 52 Terrainveränderungen, Böschungen und Mauern
1 Veränderungen des bestehenden Geländeverlaufs sind nur zulässig, soweit sie
das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.
2 Unumgängliche Abgrabungen, Aufschüttungen, Blockmauern sowie Stütz- und
Futtermauern sind nach Abschluss der Arbeiten zu begrünen oder mit einheimischen Bäumen oder Sträuchern zu bepflanzen resp. bewachsen zu lassen. Die
Baubehörde kann Wiederherstellungspläne verlangen.
3 Böschungen und Stützmauern sowie Wandmauern und hinterfüllte Mauern sind
auf das Unerlässliche zu beschränken.
1 In allen Bauzonen dürfen Antennen und Satellitenempfangsanlagen für Radio
und Fernsehen nur bei vorzüglicher Einordnung bewilligt werden. Die Baubehörde zieht in der Dorfzone den Bauberater bei.
1 Lagerplätze für Material und Güter aller Art dürfen ausschliesslich in den dafür
bestimmten Zonen sowie in Bauzonen erstellt werden, in denen mässig oder
stark störende Bauvorhaben zugelassen sind. Sie dürfen das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen.
2 Die Baubehörde ordnet bei bestehenden Lagerplätzen, die das Orts- oder Landschaftsbild verunstalten oder übermässige Emissionen verursachen, Massnahmen zur Verbesserung oder ihre Beseitigung an.
3 Die Kosten solcher Massnahmen gehen zulasten des Eigentümers oder Betreibers des Lagerplatzes.
4. Verkehr, Versorgung und Entsorgung
1 Bauliche Anlagen wie Einmündungen, Ausfahrten und Ausgänge auf Strassen,
Wege und Plätze dürfen die Benützerinnen und Benützer der Verkehrsanlagen
nicht gefährden. Die Baubehörde kann die Anpassung oder Beseitigung gefährlicher Anlagen auf Kosten der Eigentümerin oder des Eigentümers der Anlage verfügen.
2 Bei Autogaragen mit direkter Ausfahrt auf die Strasse muss bei Neubauten das
Garagentor mindestens 5 m von der Strassengrenze entfernt sein. Rampen dürfen eine maximale Neigung von 15 % aufweisen. Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse in der Dorfzone oder bei grösseren gemeinschaftlichen Parkierungsanlagen, kann die Baubehörde davon abweichende Masse gestatten. Dabei kann
die Baubehörde betriebliche wie verkehrstechnische Anordnungen (elektronische
Türöffnungssystem oder seitliche Kurzparkierungen) verlangen, damit durch die
Benützung der Anlage der öffentliche Raum nicht über Gebühr beansprucht wird.
3 Die Baubehörde kann die Erstellung gemeinschaftlicher Zu- und Ausfahrten vorschreiben oder die Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender Anlagen verpflichten, Dritten die Mitbenützung gegen angemessene Entschädigung zu gestatten, sofern sich dies im öffentlichen Interesse als notwendig erweist.
4 Im Bereich von Kantonsstrassen erfordern neue Anlagen oder Abänderungen
bestehender Anlagen eine zusätzliche Bewilligung der zuständigen kantonalen
Behörde.
5 Auf Dächern entlang von öffentlich nutzbaren Räumen sind Dachkännel und
Schneefangvorrichtungen anzubringen. Wird durch abfliessendes Dachwasser,
Dachlawinen oder Meteorwasser die öffentliche Sicherheit gefährdet, haben
Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer die notwendigen Massnahmen zur
Beseitigung der Gefährdung zu treffen. Meteorwasser darf nicht auf öffentliche
Strassen, Wege und Plätze abgeleitet werden. Bleiben die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer untätig, lässt die Baubehörde die erforderlichen Massnahmen auf ihre Kosten ausführen.
Art. 57 Abstellplätze für Motorfahrzeuge, a) Pflichtparkplätze
1 Bei Neubauten sowie bei Umbauten und Erweiterungen, die zusätzlichen Verkehr erwarten lassen, sind auf der Bauparzelle oder in angemessener Distanz
zum Bauobjekt auf privatem Boden, grundbuchlich gesicherte und während des
ganzen Jahres zugängliche Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu erstellen und
dauernd für die Parkierung offen zu halten.
2 Es sind bereitzustellen bei
1. Wohnbauten 1 Platz pro Wohnung bis 125 m2 anrechenbare Hauptnutzfläche, darüber 2 Plätze; bei Mehrfamilienhäusern ist pro 8 Pflichtparkplätze mindestens 1 Besucherparkplatz bereitzustellen, von letzterem ausgenommen ist die Dorfzone'
2. Bürobauten 1 Platz pro 55 m2 anrechenbare Hauptnutzfläche
3. Gewerbebauten 1 Platz pro 80 m2 anrechenbare Hauptnutzfläche
4. Verkaufslokale 1 Platz pro 55 m2 Ladenfläche
5. Pensionen 1 Platz pro 3 Fremdenbetten
6. Restaurants 1 Platz pro 17 m2 Restaurationsfläche (ohne Terrasse und Speisesäle).
7. Für andere Bauten und Anlagen bestimmt die Baubehörde die Anzahl der Pflichtparkplätze, wobei er die VSS-Normen beizieht.
3 Die Baubehörde kann in besonderen Fällen in allen Zonen die Anzahl Pflichtparkplätze gegen Revers herabsetzen.
4 Die Eigentümer bestehender Bauten und Anlagen werden zur Schaffung von Abstellplätzen oder zur Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage verpflichtet, sofern es geänderte Verhältnisse erfordern.
1 Wertvolle Baumbestände und Gärten sowie für das Ortsbild bedeutsame Innenhöfe, Plätze und dgl. dürfen nicht für die Anlage von Abstellplätzen beseitigt oder
beansprucht werden.
1 Ist die Anlage von Abstellplätzen auf eigenem oder durch vertragliche Abmachung gesichertem fremdem Boden nicht möglich und ist der Grundeigentümer
auch nicht an einer Gemeinschaftsanlage beteiligt, hat er eine einmalige Ersatzabgabe zu bezahlen.
2 Die Ersatzabgabe beträgt für jeden fehlenden Abstellplatz Fr. 6"000.-. Dieser Betrag entspricht dem Landesindex der Konsumentenpreise am Tage der Genehmigung dieses Baugesetzes. Verändert sich der Index um jeweils 10 % der
Punkte, erhöht oder ermässigt sich die Ersatzabgabe ebenfalls um 10 %.
3 Schafft der Grundeigentümer zu einem späteren Zeitpunkt eigene Parkierungsmöglichkeiten, so wird die Ersatzabgabe abzüglich eines Zehntels der geleisteten
Ersatzabgabe für jedes begonnene Jahr zurückerstattet.
4 Die Ersatzabgabe wird dem Abgabepflichtigen von der Baubehörde mit der Baubewilligung in Rechnung gestellt und ist vor Baubeginn zu bezahlen.
1 Die Baubehörde entscheidet über die Benennung aller öffentlichen und privaten
Strassen, Wege und Plätze. Berechtigten Wünschen der Anstösser ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.
1 Öffentliche Werkleitungen werden in der Regel im Strassengebiet oder innerhalb
genehmigter Baulinien verlegt. Muss eine öffentliche Leitung Privatgrundstücke
durchqueren, so ist der Bau der Leitung samt zugehörigen Anlagen auf privatem
Boden gegen angemessene Entschädigung zu dulden. Die Entschädigung wird
im Streitfall durch die zuständige Enteignungskommission festgesetzt.
2 Ändern sich die Bedürfnisse des belasteten Grundstückes, so ist die Leitung auf
Kosten der Gemeinde zu verlegen, sofern nicht bei der Begründung des Durchleitungsrechts eine andere Regelung getroffen worden ist.
1 Abwässer von Bauten und Anlagen sind nach den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über den Schutz der Gewässer sowie nach Massgabe des Generellen Entwässerungsplans zu behandeln und zu entsorgen.
2 Einzelheiten bestimmt das Reglement über die Abwasserbehandlung.
5. Öffentlicher und privater Grund und Luftraum
Art. 63 Nutzung des öffentlichen Grunds und Luftraums
1 Gesteigerter Gemeingebrauch an öffentlichem Grund oder öffentlichen Gewässern ist nur mit Bewilligung der Baubehörde zulässig.
2 Eine über den gesteigerten Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung an
öffentlichem Grund oder an öffentlichen Gewässern bedarf einer Konzession der
Gemeinde.
3 Die Baubehörde kann die Nutzung des öffentlichen Luftraums durch Erker, Balkone oder andere ausladende Gebäudeteile bewilligen, wenn die Benützung des
öffentlichen Grunds nicht erschwert wird, die Verkehrssicherheit gewährleistet ist
und keine andern öffentlichen Interessen entgegenstehen.
4 Bewilligungen für gesteigerter Gemeingebrauch und Sondernutzungen können
von der Leistung einer Entschädigung abhängig gemacht werden.
5 Vorbehalten bleiben die bestehenden Konzessionsverträge.
Art. 64 Nutzung des Privateigentums für öffentliche Zwecke
1 Die Gemeinde oder von ihr beauftrage Dritte sind berechtigt, Schilder und Tafeln
wie Verkehrssignale, Strassentafeln, Wegmarkierungen, Vermessungszeichen,
Angaben über Werkleitungen sowie technische Einrichtungen wie Hydranten,
Molok, sowie Vorrichtungen für die öffentliche Beleuchtung, Schaltkästen, Messeinrichtungen auf Privatgrundstücken oder an Privatbauten unentgeltlich anzubringen. Berechtigten Wünschen der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ist Rechnung zu tragen. Verursachen diese jedoch unzumutbare Mehrkosten
so sind diese von den Verursachern zu tragen.
IV Erschliessungsordnung
1. Allgemeines
Die Baubehörde ist zuständig für den Erlass des Erschliessungsprogramms. Dieses wird von der Bau- und Planungskommission erarbeitet.
2 Die Baubehörde legt den Entwurf für das Erschliessungsprogramm in der Gemeinde während 30 Tagen öffentlich auf und gibt die Auflage im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde und im Kantonsamtsblatt bekannt. Während der öffentlichen Auflage können Betroffene bei der Baubehörde Vorschläge und Einwendungen einbringen. Diese prüft die Eingaben, entscheidet über allfällige Anpassungen und erlässt das Erschliessungsprogramm.
3 Die Baubehörde sorgt dafür, dass die sich aus dem Erschliessungsprogramm
ergebenden finanziellen Verpflichtungen im jährlichen Budget der Gemeinde vorgesehen werden.
4 Bei wesentlichen Anpassungen des Erschliessungsprogramms ist das Auflageverfahren zu wiederholen.
1 Die Erschliessungsreglemente sowie allfällige Abmachungen mit Dritten regeln in
Ergänzung des Baugesetzes die Projektierung, die Erstellung und technische
Gestaltung, die Benützung, den Unterhalt und die bedarfsgerechte Erneuerung
der öffentlichen und privaten Erschliessungsanlagen, insbesondere in den Bereichen der Verkehrserschliessung, der Wasserversorgung, der Abwasserbehandlung, der Abfallbewirtschaftung sowie der Energieversorgung und der Telekommunikation, soweit nicht einzelne Aufgaben Gemeindeverbindungen, konzessionierten Trägerschaften oder Privaten oder übertragen sind. Diese legen die Anschlusspflichten und Anschlussvoraussetzungen fest.
2 Die Erschliessungsreglemente regeln ausserdem die Deckung der Aufwendungen der Gemeinde für den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung
der Versorgungs- und Entsorgungsanlagen. Sie legen insbesondere fest, welche
Versorgungsanlagen nach den Bestimmungen der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung über Beiträge und welche über Gebühren finanziert werden. Soweit Gebühren erhoben werden, bestimmen die Reglemente den Kreis der Gebührenpflichtigen, die Bemessungsgrundlagen und die Gebührenansätze sowie
das Verfahren für die Veranlagung ünd den Bezug der Gebühren.
3 Bei der Ausgestaltung der Erschliessungsreglemente sind die Vorgaben der
übergeordneten Gesetzgebung, namentlich das Verursacherprinzip und allfällige
Abmachungen mit Dritten (Konzessionsvereinbarungen) zu beachten. Zuständig
für den Erlass der Erschliessungsreglemente ist die Gemeindeversammlung.
4 Vorbehalten bleiben besondere Regelungen im Rahmen von Areal- und Quartierplanungen.
2. Projektierung und Bewilligung
1 Die generellen Projekte umfassen die Verkehrsanlagen der Groberschliessung,
die Hauptanlagen der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung, die Verkehrsanlagen der Groberschliessung sowie Anlagen der Energieversorgung, der
Kabelfernsehanlage und der Abfallbewirtschaftung.
2 Generelle Projekte sind während 30 Tagen in der Gemeinde öffentlich aufzulegen. Während der Auflage kann bei der Baubehörde schriftlich und begründet
Einsprache erhoben werden. Nach Ablauf der Auflagefrist entscheidet die Baubehörde über allfällige Einsprachen und gibt ihren Entscheid den Einsprechenden schriftlich und begründet bekannt.
3 Die Bauprojekte bestimmen Art, Umfang, Lage und bautechnische Gestaltung
von Erschliessungsanlagen und weitere Einzelheiten.
4 Die Bewilligung der Erschliessungsanlagen erfolgt im Baubewilligungsverfahren.
3. Ausführung, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung
Öffentliche Erschliessungsanlagen
1 Die gemeindeeigenen Anlagen der Grund- und Groberschliessung werden von
der Gemeinde nach Massgabe des Erschliessungsprogramms ausgeführt. Vorbehalten bleiben besondere Erschliessungsanordnungen für die im Generellen
Erschliessungsplan festgelegten Erschliessungsbereiche.
2 Anlagen der Feinerschliessung werden von der Gemeinde erstellt, wenn diese
einer grösseren Anzahl von Grundstücken dienen.
3 Lehnt die Baubehörde Anträge Interessierter auf Durchführung der Feinerschliessung ab, ermächtigt sie die Antragstellenden, die Anlagen nach den Plänen der Gemeinde als private Erschliessungsanlagen zu erstellen.
1 Die Gemeinde sorgt für einen einwandfreien Betrieb und Unterhalt sowie die
rechtzeitige Erneuerung aller gemeindeeigenen Erschliessungsanlagen.
2 Verunreinigungen von öffentlichen Verkehrsanlagen sind zu vermeiden. Die Gemeinde sorgt für eine periodische Reinigung der von ihr unterhaltenen Anlagen.
3 Werden Verkehrsanlagen durch Private übermässig verschmutzt, sind diese von
den Verursachern auf eigene Kosten zu reinigen. Die Baubehörde trifft, sofern
notwendig, die erforderlichen Anordnungen.
1 Die gemeindeeigenen Verkehrsanlagen werden während des Winters von der
Gemeinde offengehalten, soweit es den öffentlichen Bedürfnissen entspricht. Die
Baubehörde bezeichnet im Rahmen der von der Gemeinde gesprochenen Kredite die jeweils zu räumenden Gemeindestrassen, Wege und Plätze.
2 Die Verwendung chemischer Auftaumittel ist nur ausnahmsweise gestattet.
3 Die Gemeinde ist befugt, bei der Schneeräumung den Schnee unter möglichster
Schonung von Bauten und Kulturen auf angrenzenden privaten Grundstücken
abzulagern. Die betroffenen Grundstücke sind von der Gemeinde nach der
Schneeschmelze von Split und Abfällen zu reinigen. Schäden an Gebäuden,
Zäunen oder Pflanzen werden von der Gemeinde in Stand gestellt oder vergütet.
Private Erschliessungsanlagen
1 Die Ausführung und Finanzierung von privaten Erschliessungsanlagen ist Sache
der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.
2 Private Erschliessungsanlagen sind dauernd in gutem und funktionsfähigem Zustand zu halten und rechtzeitig zu erneuern.
3 Die Schneeräumung auf Privatstrassen und die Freilegung privater Zugänge ist
Sache der Privaten.
Art. 72 Gemeinschaftsanlagen und gemeinschaftliche Nutzung
1 Die Baubehörde kann die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer eines
Quartiers und benachbarter Grundstücke verpflichten, private Gemeinschaftsanlagen zu erstellen und die Anlagen auch Dritten gegen angemessene Entschädigung zur Verfügung zu stellen. Für grössere Gemeinschaftsanlagen sind Quartierplanverfahren durchzuführen.
2 Eigentümerinnen und Eigentümer privater Verkehrs- oder Versorgungsanlagen
können von der Baubehörde verpflichtet werden, Anlagen wie Privatstrassen, Zufahrten, Zugangswege, Wasserleitungen, Kanalisationsleitungen gegen angemessene Entschädigung auch Dritten zur Verfügung zu stellen, soweit die Mitbenutzung im öffentlichen Interesse liegt.
3 Die Kostenanteile an Gemeinschaftsanlagen sowie die Entschädigungen für die
Mitbenützung privater Anlagen werden von der Baubehörde nach dem Vorteilsprinzip festgesetzt.
1 Die Gemeinde kann den Unterhalt und die Reinigung von privaten Verkehrs-,
Versorgungs- oder Entsorgungsanlagen sowie den Winterdienst auf Privatstrassen gegen Verrechnung der Selbstkosten übernehmen, wenn
a) es die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer
beantragt, oder
b) die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ihrer Unterhaltspflicht nicht
in genügender Weise nachkommen.
Die Kosten werden von der Baubehörde nach dem Vorteilsprinzip auf die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer aufgeteilt.
2 Die Baubehörde hat auf Antrag private Erschliessungsanlagen, die dem Gemeingebrauch dienen und den technischen Anforderungen genügen, zu übernehmen, sofern die Anlagen unentgeltlich und in gutem Zustand abgetreten werden. Vorbehalten bleibt die Übernahme privater Erschliessungsanlagen auf dem
Enteignungsweg.
V Vollzugs- und Schlussbestimmungen
1 Die Baubehörde vollzieht die ihr nach diesem Gesetz, den darauf beruhenden
Erlassen und der übergeordneten Gesetzgebung überbundenen Aufgaben. Sie
sorgt für eine rechtzeitige und sachgerechte Erfüllung aller gesetzlichen Obliegenheiten.
2 Die Baubehörde erlässt bei Bedarf Vollzugshilfen wie Merkblätter oder Richtlinien
für die Ausgestaltung von Bauvorhaben namentlich mit Bezug auf Gestaltung,
Wohnhygiene, Sicherheit, Unterhalt.
3 Rechtserlasse und Vollzugshilfen werden Interessierten zu den Selbstkosten zur
Verfügung gestellt. Sie sind von den mit dem Vollzug des Baugesetzes betrauten
Personen (Bau- und Planungskommission, kommunaler Bauverwalter etc) bei
der Ausübung ihrer Tätigkeit zu beachten.
1 Verfügungen und Anordnungen der Bau- und Planungskommission oder einzelner Gemeindefunktionäre bei der Anwendung des vorliegenden Gesetzes oder
der darauf beruhenden Erlasse können innert 20 Tagen seit Mitteilung durch Einsprache bei der Baubehörde angefochten werden.
2 Jeder Partei steht es offen, die Sistierung des Verfahrens zugunsten einer Mediation zu beantragen. Das Verfahren richtet sich nach der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung.
1 Das vorliegende Baugesetz tritt nach Annahme durch die Gemeinde mit der Genehmigung durch die Regierung in Kraft.
2 Seine Bestimmungen sind auf alle Baugesuche und Planungen anwendbar, die
im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Baugesetzes noch nicht bewilligt oder genehmigt sind.
3 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten sämtliche widersprechenden früheren Vorschriften der Gemeinde, insbesondere das Baugesetz vom 1. Juli 1997
sowie die Ergänzungen vom 16. November 1999 und 19. August 2003 als aufgehoben.
Anhang
Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren (Art. 41, Art. 43) Anhang 1 1
Die Baubehörde beschloss an der Sitzung vom 26. 10 2010 nachfolgende Bauvorhaben (Nummerierung gemäss Art. 40 KRVO) dem vereinfachten Baubewilligungsverfahren zu unterstellen:
3. Zweckänderungen ohne erhebliche Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, ausgenommen ausserhalb der Bauzonen;
4. Neueindeckung von Dächern mit gleichem oder ähnlichem Dachmaterial;
5. Gebäude mit einem Volumen bis zu 5 m3 (Kleinbauten) sowie Fahrradunterstände mit einer anrechenbaren Gebäudefläche bis zu 4.0 m2;
9. Reklameeinrichtungen wie Firmentafeln, Schaukästen, Leuchtreklamen und Hinweistafeln mit
einer Fläche bis zu 1.5 m2;
10. Satellitenempfangsanlagen für Radio und Fernsehen mit einer Fläche bis zu 1.5 m2;
15. Erschliessungsanlagen, soweit sie im Rahmen einer Planung mit der Genauigkeit eines Baugesuchs profiliert und festgelegt worden sind;
16. nach dem Stand der Technik reflexionsarme Solaranlagen an Fassaden mit einer Absorberfläche
bis maximal 6.0 m2 pro Fassade innerhalb der Bauzonen und bis maximal 2.0 m2 ausserhalb der
Bauzonen 2
17. Terrainveränderungen bis zu 1.0 m Höhe oder Tiefe und einer veränderten Kubatur von 100 m3;
18. Einfriedungen bis zu 1.0 m Höhe sowie Stütz- und Futtermauern bis zu 1.0 m Höhe, ausgenommen ausserhalb der Bauzonen;
20. Fundamentfreie Unterstände und dergleichen bis 25 m2 anrechenbare Gebäudefläche für Nutztiere, fundamentfreie Plastiktunnels und Melkstände sowie ähnliche Einrichtungen der Landwirtschaft und des Gartenbaus wie kleine Vorrichtungen für den Verkauf von Produkten;
1 Umformulierung durch Art. 40 und 50 KRVO vom 1. April 2019
2 Genehmigt durch RB Nr. 842 vom 26. September 2017
Erläuternde Skizzen Anhang 2
Gesamthöhe (Art. 15 )
technisch bedingte Dachaufbaute
Höchste Punkte
der nar.rennstniktInn
!I .K..
....._...."....."
......".."--• -,...z....„...
.."..-- .........„
f'Gesamthöhei h
i
L
tiefster Punkt auf massgebendem
Terrain unter der Firstlinie
Firstlinie
massgebendes Terrain
(gewachsenes oder
abgegrabenes Terrain)
Höchster Punkt der
Dachkonstruktion
Gesamthöhe h
tiefster Punkt auf massgebendem
Terrain unter der Dachfläche
Dechflachenbereich übel dem kiefstuelegenen
Teil des massgebenden Terrains
massgebendes Terrain
Geleinthöhe h
1 1f
Geschosse (Art. 17)
DA
DG AG
VG VG DA Dachaufbauten
AG Attikageschosse
DG Dachgeschosse
VG Voltgeschosse
UG Untergeschosse
b ≤ 1.60 m
VG VG
VG VG
UG ''''''''' UG
massgebendes Terrain massgebendes Terrain
Ä b
Gh UG
U15 UG
UG
b Fassadenknie
Oberkante ferbg Bodden
LJG Untergeschoss
ea$V Anteil des Geschosses Ober der Fassadenlinie
b zulässiges Durchschniesmass Für
das Hinausragen des UG
Gh Geschosshöhe
.......
UNB
UIB
Treppe
Fassationhnie
a zultfulges Mass für vorspringende Gobäudetelle
c zulässiges Mass für Untergeschosse
UG Untergeschoss
L110 Unterirdische Baute
UNB UnternNeaubaute
Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain
Gebäudelänge ( Art. 16)
Gebäudelänge
Gebäude
Gebäude • - • - • - •••Ir.Trle
:: Fassadenlinie
— Flächenkleinstes Rechteck
Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain.
An- und Kleinbauten (Art. 17)
Anbaute
Gebäude
An- und Kleinbauten:
- max. Gesamthöhe: 4.20 m
- max. anrechenbare Gebäudefläche: 40 m2
- max. Gebäudelänge: 7.0 m
Kleinbaute
Unterniveaubauten (Art. 17)
UNB
Treppe
. .... ••••
UNB1
b
Fassade 1 Fassade 2
•••
Fassade 3 Fassade 4
b
b = zulässiges Durchschnittsmass für das Hinausragen des Unterniveaugebäudes
f = Höhenunterschied zwischen dem gewachsenen oder abgegrabenen Terrain und der
darüber hinausragenden Decke des Unterniveaugebäudes
UNB = Unterniveaubauten
= Fassadenlinie
Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain.
Erhaltungszone Batänja / Herenberg (Art. 25)
Erläuternde Gestaltungsskizzen
t----
IGna.r..11,1•MisiedelfatatenirJeutwe.=
I r" qi 1.9(1
Wand-Fenster-Detail
- r
_JAZIEM▪ .
• Aar--7-:7-
•
I
enleMerr-r-r
Baugestaltungslinie (Art. 36)
BGL Baugestallungslinle
Bauten sind auf dle BGL
zu stellen
HOL
sag
Dächer (Art. 49)
>50 cm
DACHGESTALTUNG
Dorfzone
ZN:- 50 cm
DACHFORMEN
DACHAUFBAUTEN b1 , b2 max. 3.oa m DACHEINBAUTEN
+ b2 max. TL / 3
DACHAUFBAUTEN bi , b2 max 1 50 m DACHEINBAUTEN
D09:FgONE bl + b2 max TL 4
bi b2
TRAUFLANGE TL
Anhang 3: Stichwortverzeichnis
Anhang 4: Abkürzungen
ibbw.,49,4
f 1: Grundfläche max. F1 / 10
Pro Gebäude alle f max. 6 m5