Art. 1 Geltungsbereich und Zweck
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Propose a change6 2. Bau- und Planungskommission Art. 6 1 6 3. Gestaltungsberatung Art. 7 7 II Grundordnung 7 1. Allgemeines 7 Zuständigkeit Art. 8 7 2. Zonenplan 8 A. Bauzonen 8 a) Bauweise 8 Regelbauweise Art. 9 8 Hofstattrecht Art. 10 9 Geschlossene Bauweise Art. 11 9 Halboffene und offene Bauweise Art. 12 10 Zonenschema Art. 13 10 b) Begriffe und Messweisen 11 Ausnützungsziffer Art. 14 11 Gesamthöhe Art. 15 12 Gebäudelänge Art. 16 12 Konkrete Masse für einzelne IVHB-Begriffe Art. 17 12 c) Zonenvorschriften 14 Wohnbauzonen 14 Dorfzone Art. 18 14 Wohnzone Art. 19 14 Wohn- und Gewerbezone Art. 20 15 Gewerbezonen 15 Gewerbezone Art. 21 15 Zonen für besondere bauliche Nutzungen 15 Sportzone Art. 22 15 Schrebergartenzone Art. 23 15 Zone für Windenergieanlagen Art. 24 16 B. Schutzzonen 16 Trockenstandortzone Art. 24A1 16 Erhaltungszone Batänja / Herenberg, Ergänzende Bestimmungen Art. 25 17 Abbauzone Art. 26 19 C. Weitere Zonen 19 Materialaufbereitungszone Art. 27 19 Lagerzone Art. 28 20 Kompostierzone Art. 29 20 3. Genereller Gestaltungsplan 21 A. Gestaltungsbereiche 21 Schutzbereich Art. 30 21 Erhaltungs- und Erneuerungsbereich Art. 31 21 Gestaltungsbereich Bahnhofstrasse Nord Art. 32 21 Bereich ,Gestaltung Ortsdurchfahrt' Art. 33 22 Freihaltebereich Art. 34 22 B. Gestaltungsobjekte 22 Wertvolle Bausubstanz Art. 35 22 4. 5. Baugestaltungslinien Genereller Erschliessungsplan A. Erschliessungsanlagen Verkehrsanlagen Versorgungs- und Entsorgungsanlagen Folgeplanungen Folgeplanung Art. 36 Art. 37 Art 38 Art. 39 III Kommunale Bauvorschriften 26 1. Bauvoraussetzungen 26 1. Anzeigepflicht Art. 40 26 2. Entscheid über Baubewilligungspflicht und die Art des Verfahrens Art. 41 26 3. Eröffnung des Entscheides und des Verfahrens Art. 42 26 Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren Art. 43 27 Baugesuch Art. 44 1 27 2. Sicherheit und Gesundheit 29 Wohnhygiene Art. 45 29 Vorkehren bei Bauarbeiten Art. 46 29 Siloballen Art. 47, 30 3. Gestaltung 30 Farben Art. 48 30 Dächer Art. 49 30 Energieanlagen, Kleinwindanlagen Art. 50 31 Einfriedungen und Pflanzen Art. 51 32 Terrainveränderungen, Böschungen und Mauern Art. 52 32 Reklamen und Hinweistafeln Art. 53 32 Antennen Art. 54 32 Lagerplätze Art. 55 32 4. Verkehr, Versorgung und Entsorgung 33 Verkehrssicherheit, Zu- und Ausfahrten Art. 56 33 Abstellplätze für Motorfahrzeuge, a) Pflichtparkplätze Art. 57 34 b) Einschränkungen Art. 58 34 c) Ersatzabgabe Art. 59 34
Propose a change35 Werkleitungen Art. 61 35 Abwässer Art. 62 35 5. Öffentlicher und privater Grund und Luftraum 35 Nutzung des öffentlichen Grunds und Luftraums Art. 63 35 Nutzung des Privateigentums für öffentliche Zwecke Art. 64 37 IV Erschliessungsordnung 38 1. Allgemeines 38 Erschliessungsprogramm Art. 65 38 Erschliessungsreglemente Art 66 38 2. Projektierung und Bewilligung 39 Generelle Projekte und Bauprojekte Art. 67 39 3. Ausführung, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung 39 Öffentliche Erschliessungsanlagen 39 Ausführung Art. 68 39 Betrieb, Unterhalt und Erneuerung Art. 69 40
Propose a change40 Private Erschliessungsanlagen 40 Allgemeines Art. 71 40 Gemeinschaftsanlagen und gemeinschaftliche Nutzung Art. 72 40 Ubernahme durch die Gemeinde Art. 73 41 V Vollzugs- und Schlussbestimmungen 42 Vollzug Art. 74 42 Rechtsmittel Art. 75 42 Inkrafttreten Art. 76 42 Anhang 43 I Allgemeines Geltungsbereich und Zweck Art. 1 1 Das Baugesetz gilt für das ganze Gemeindegebiet. Es dient der zielgerichteten räumlichen Entwicklung des Siedlungs- und Landschaftsraums im kommunalen und regionalen Zusammenhang und regelt das Bau- und Planungswesen, soweit die Gemeinde hierfür zuständig ist. 2 Bei Planungen und bei der Erteilung von Baubewilligungen sind neben den kommunalen Vorschriften die einschlägigen Bestimmungen des eidgenössischen und kantonalen Rechts einzuhalten. Boden- und Baulandpolitik Art. 2 1 Die Verfügbarkeit von neu einzuzonenden Bauzonen für den festgelegten Zonenzweck wird durch ein Kaufsrecht zugunsten der Gemeinde oder andere wirksame Massnahmen sichergestellt. 2 Bei Planungsmassnahmen, die zu erheblichen Vor- oder Nachteilen führen, sorgt die Baubehörde für einen angemessenen Ausgleich. Ausgleichsleistungen für Planungsmassnahmen auf Stufe Grundordnung werden zwischen der Gemeinde und den Betroffenen vertraglich festgelegt. Erhebliche Vor- oder Nachteile aus Folgeplanungen werden im Rahmen der Folgeplanung ausgeglichen. 3 Die Gemeinde kann einen Fonds für den Ausgleich von Vor- und Nachteilen äufnen. Einzelheiten über die Verwendung der Mittel des kommunalen Ausgleichsfonds regelt das von der Gemeinde erlassene Reglement. Grundlagen Art. 3 1 Die Gemeinde erarbeitet nach Bedarf die für Festlegungen in der Grundordnung hinreichenden Grundlagen für die Raumentwicklung wie Siedlungs- und Landschaftsanalysen, Inventare, Konzepte oder Leitbilder. Sie stimmt die Beschaffung der Grundlagen mit den Nachbargemeinden, mit der Region und mit den kantonalen Fachstellen ab und sorgt für deren Austausch. 2 Die Gemeinde kann gestützt auf Grundlagen auch Programme zur Umsetzung von Massnahmen eines Raumentwicklungskonzepts oder eines Leitbilds erarbeiten und entsprechende Aktionen durchführen. Förderung Art. 4 1 Die Gemeinde unterstützt private Bau- und Planungsvorhaben und unterstützt weitere private Bestrebungen, wenn damit öffentliche Anliegen wie die Schaffung von Arbeitsplätzen, der vorbildliche Umgang mit Natur und Landschaft, eine qualitätsvolle Bau- und Siedlungsgestaltung oder die Erhaltung geschützter und schützenswerter Objekte erfüllt werden. 2 Die Baubehörde kann an Vorhaben nach Absatz 1 projektbezogene Beiträge aus dem ordentlichen Budget oder einem hiefür geäufneten Fonds gewähren. Der Beitrag kann von einer angemessenen Mitsprache der Gemeinde abhängig gemacht werden. Behördenorganisation 1. Baubehörde Art. 5 1 Baubehörde ist der Gemeindevorstand. 2 Die Baubehörde sorgt für eine professionelle und sachgerechte Erfüllung ihrer Aufgaben innert nützlicher Frist. Sie setzt hierfür Fachleute und geeignete technische Hilfsmittel ein." 3 Die Baubehörde kann ihre Aufgaben und Befugnisse an eine Bau- und Planungskommission, an ein kommunales oder regionales Bauamt oder an externe Fachleute delegieren. Einzelheiten werden in einer Vereinbarung zwischen den Betroffenen geregelt.' 4 Die Baubehörde kann zur Vorbereitung wichtiger Bau- und Planungsvorhaben weitere Personen in die Baukommission wählen.' 2. Bau- und Planungskommission Art. 6 1 1 Die Bau- und Planungskommission besteht aus 3 ordentlichen Mitgliedern und zwei Stellvertretern. Der Baufachchef gehört ihr von Amtes wegen an, die übrigen Mitglieder und die Stellvertreter werden von der Gemeindeversammlung gewählt. Die Bau- und Planungskommission konstituiert sich selbst. Sie ist beschlussfähig, wenn zwei ordentliche Mitglieder anwesend sind. 2 Die Bau- und Planungskommission bereitet Bau- und Planungsgeschäfte für die Baubehörde vor, trifft Entscheide im Rahmen ihrer Befugnisse oder stellt der Baubehörde Antrag. 3. Gestaltungsberatung Art. 7 1 Die Baubehörde kann externe Fachleute zur vertieften und unabhängigen Beurteilung und Bearbeitung von rechtlichen, technischen, energetischen oder gestalterischen Fragen beiziehen. 2 Die Baubehörde zieht den Gestaltungsberater für die Information und Beratung von Bauherrn und Architekten in Bezug auf die Gestaltung von Neu- und Umbauten in der Dorfzone, der Erhaltungszone sowie bei Areal- und Quartierplanungen und bei Ermessensentscheiden wie Ausnützungsbonus etc. bei. 3 In der Wohnzone kann die Baubehörde die Gestaltungsberatung beiziehen. 4 Die Kosten der Gestaltungsberatung für die erstmalige Beurteilung des Bauvorhabens werden von der Gemeinde übernommen. Weitergehende Kosten für die Beratung sind von der Bauherrschaft zu übernehmen. II Grundordnung 1. Allgemeines
Propose a change1 Zuständig für Erlass und Änderung von Baugesetz, Zonenplan, Generellen Gestaltungsplänen und Generellen Erschliessungsplänen ist die Gemeindeversammlung. 2 Zuständig für den Erlass von Areal- und Quartierplänen ist die Baubehörde. 3 Die Gemeinde macht den Erlass von projektbezogenen Planungen von einer angemessenen Kostenbeteiligung der Interessenz abhängig. 2. Zonenplan A. Bauzonen a) Bauweise
Propose a change1 Die Bauweise und das Mass der Nutzung in den Bauzonen richten sich, soweit in der KRVO Vorschriften über Begriffe und Messweisen fehlen, nach dem Zonenschema und den zugehörigen Begriffsbestimmungen sowie der IVHB (Interkantonale Vereinbarung über die Harmonisierung der Baubegriffe). 2 Für Begriffe und Messweisen, die Gegenstand der IVHB bilden, gelten die in den Anhängen zur IVHB und den entsprechenden Erläuterungen enthaltenen Umschreibungen. Wo die IVHB konkrete Masse vorbehält, gelten die entsprechenden Massangaben in Art. 17 des vorliegenden Baugesetzes. 3 Liegt ein Grundstück in verschiedenen Bauzonen, sind Nutzungsziffern und Grenzabstände in jeder Zone für die dort gelegenen Gebäudeteile einzuhalten. Im Übrigen gelten die Vorschriften der Zone, in welcher der grössere Teil des Gebäudes liegt. 4 Im Areal- und Quartierplan können folgende Abweichungen von der zonengemässen Regelbauweise festgelegt werden, wenn damit ein haushälterischer Umgang mit dem Boden und bei guter Wohn- und Gestaltungsqualität erreicht wird: 1. Die Grenz- und Gebäudeabstände auf Grundstücken im Quartierplangebiet können nach architektonischen Kriterien frei festgelegt werden. Gegenüber Nachbargrundstücken ausserhalb des Quartierplangebiets gelten in jedem Fall die Grenz- und Gebäudeabstände der Regelbauweise. 2. Die Dachneigung, die Dachaufbauten und die Dacheinschnitte können nach ortsbaulichen und architektonischen Kriterien frei bestimmt werden. 3. Die Gebäudelängen und der Zusammenbau mehrerer Baukörper können nach architektonischen Kriterien frei festgelegt.werden. 4. Drängt sich aus gestalterischen Gründen eine Terrainveränderung auf, kann die Berechnung der traufseitigen Fassaden- und Gesamthöhen ab neuem Terrain vorgeschrieben werden. Diese Veränderung darf aber im max. 1 m betragen. Ein Anspruch darauf besteht nicht. 5. Das zulässige Mass der Nutzung kann bis maximal 15 % erhöht werden.
Propose a change1 Für den Abbruch und Wiederaufbau rechtmässig erstellter Gebäude innerhalb der Bauzonen gilt das Hofstattrecht im Rahmen der nachfolgenden Bestimmungen. 2 Werden rechtmässig erstellte Gebäude, die den geltenden Vorschriften nicht mehr entsprechen, zerstört oder ganz oder teilweise abgebrochen, dürfen sie ohne Rücksicht auf die geltenden Vorschriften der Regelbauweise in ihrer bisherigen Lage und Ausdehnung wieder aufgebaut werden, wenn die bestehende oder beabsichtigte neue Nutzung dem Zonenzweck entspricht, keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen und das Baugesuch für den Wiederaufbau innert drei Jahren nach Zerstörung beziehungsweise zusammen mit dem Abbruchgesuch eingereicht wird. Abweichungen bezüglich Lage und Ausdehnung sind gestattet, wenn dadurch der bisherige Zustand verbessert wird und keine überwiegenden nachbarlichen Interessen entgegenstehen. 3 Besondere Zonenbestimmungen betreffend Ersatzbauten, Gefahrenzonen, Schutzanordnungen des Generellen Gestaltungsplans, Baulinien und Baugestaltungslinien sowie Abstandsvorschriften gegenüber Kantonsstrassen gehen dem Hofstattrecht vor. Bei Zweckänderungen im Hofstattrecht sind die kommunalen Bauvorschriften gemäss Kapitel III einzuhalten.
Propose a change1 Geschlossene Bauweise liegt vor, wenn mindestens drei selbständige Gebäude entlang einer Strasse oder Gasse durch seitliches Zusammenbauen zu einer Häuserzeile vereinigt werden. Neue geschlossene Bauweise wird nur im Rahmen von Quartiergestaltungsplänen bewilligt 2 Bei geschlossener Bauweise sind seitlich und gegenüber Strassen und Gassen keine Grenzabstände einzuhalten. Der rückwärtige Grenzabstand richtet sich nach dem Zonenschema. Die Länge der einzelnen Häuserreihen wird durch die Strassenzüge begrenzt 3 Bei bestehenden Häuserzeilen bleibt die geschlossene Bauweise seitlich und in der Tiefe auf zusammengebaute Gebäudeseiten oder freistehende Brandmauern beschränkt. Bei neuer geschlossener Bauweise oder Erweiterung einer bestehenden ist der seitliche Zusammenbau in der Tiefe im Quartiergestaltungsplan oder bei der Begründung der Grenzbaurechte festzulegen. 4 Bei geschlossener Bauweise wird der Abbruch eines Gebäudes nur bewilligt, wenn gleichzeitig die Bewilligung für einen Neubau erteilt wird oder die Nichtüberbauung der Parzelle im öffentlichen Interesse liegt. Baulücken, die durch Brand oder andere Elementarereignisse entstehen, sind nach Regelung des Schadenfalles mit der kantonalen Gebäudeversicherungs-Anstalt innerhalb von 3 Jahren zu schliessen.
Propose a change1 Halboffene (verdichtete) Bauweise liegt vor, wenn wenigstens 3 an sich selbständige Gebäude zu einer baulichen Einheit (Reihenhaus) vereinigt werden. 2 Bei halboffener Bauweise gelten innerhalb der Häuserreihen sinngemäss die Vorschriften über die geschlossene Bauweise. Gegen aussen gilt jede Reihe in Bezug auf die Abstandsvorschriften als Einzelbaute. 3 Offene Bauweise liegt vor bei Einzelbauten oder wenn zwei an sich selbständige Gebäude zu einer baulichen Einheit vereinigt werden.
Propose a changeZone Dorfzone DA Wohnzone W 1 Wohnzone W 2 Wohnzone W 3 Wohn- Gewerbezone WG 3 Gewerbezone G Sport- Zone SP Zone für öffentl. Bauten u. Anlagen Zone für Windenergieanlagen Ausnützungsziffer (AZ) 1.1 0.55 0.65 0.85 0.85 1) - - Gesamthöhe 13.50 7.50 12.00 13.00 13.00 13.00 7.50 .. 5) Grenzabstand 3) klein 4) gross 4) 2.50 2.50 5.00 7.00 7.00 7.00 2.50 2.50 Gebäudelänge 25.00 20.00 25.00 30.00 30.001) 80.00 20.00 - Emissionen mässig nicht nicht nicht mässig mässig mässig nicht mässig Lärmempfindlichkeitsstufe ES 2) III II II II III III III 11/111 III 1) Für reine Gewerbebauten in der Wohn-/Gewerbezone gilt eine AZ von 0.95 und eine Gebäudelänge von 40 m. 2) In den nicht aufgeführten Zonen der Grundnutzung gilt Empfindlichkeitsstufe III 3) Bei An- und Kleinbauten beträgt der Grenzabstand in allen Bauzonen 2.50 m. Unterirdische Bauten und jene Teile von Unterniveaubauten, die das gewachsene oder abgegrabene Terrain nicht überragen, müssen keinen Grenzabstand einhalten. (Definition siehe Art. 19) 4) Der grössere Grenzabstand ist in der Regel vor der Hauptfassade oder der gegen Süden gerichteten Fassade anzuwenden. Auf den anderen drei Seiten gilt der kleine Grenzabstand. 5) Die max. Nabenhöhe beträgt max. 105 m, die Länge des Rotorblattes beträgt max. 50 m. b) Begriffe und Messweisen
Propose a change1 Die Ausnützungsziffer (AZ) ist das Verhältnis der Summe anrechenbaren Geschossfläche (aGF) der Gebäude zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF). Sie wird berechnet: AZ = aGF/aGSF 2 Als anrechenbare Geschossfläche gilt die Summe aller Hauptnutzflächen (HNF) gemäss SIA Norm 416. Verkehrsflächen (VF), Konstruktionsflächen (KF) und Nebennutzflächen (NNF) gemäss SIA Norm 416 sind anzurechnen, sofern sie über dem massgebenden Terrain oder weniger als 1.60 m unter dem massgebenden Terrain liegen. 3 Nicht angerechnet werden: - Funktionsflächen (FF) gemäss SIA Norm 416; - Flächen, deren lichte Höhe unter 1.60 rn liegt; - Fahrzeugeinstellräume, Schutzräume, Kehrrichträume, Holzschöpfe, Gartenhäuschen für Gartengeräte, Kleinställe und dgl. 4 Zur anrechenbare Grundstücksfläche gehören die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen bzw. Grundstücksteile mit Einschluss der Flächen der Hauszufahrten. Nicht angerechnet werden die Flächen der Grund-, Grob- und Feinerschliessung. 5 Die Baubehörde kann Nutzungsübertragungen zwischen angrenzenden oder bloss durch Strassen, Bäche oder Bahnen getrennten Grundstücken innerhalb der gleichen Bauzone zulassen, wenn eine Vereinbarung zwischen den Betroffenen vorliegt und keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Vorbehalten bleiben weitergehende Nutzungsverlegungen nach den Anordnungen des Generellen Gestaltungsplanes, eines Arealplans oder eines Quartierplans. 6 Bei Abparzellierungen müssen die abgetrennten Flächen für sich allein zonengemäss überbaut werden können. Die neuen Parzellen dürfen nur soweit überbaut werden, als die Ausnützungsziffer über die ganze ursprüngliche Parzelle eingehalten wird. 7 Wird die zulässige AZ durch ein Bauvorhaben um mehr als 20 % unterschritten, ist das Gebäude auf dem Grundstück so zu platzieren, dass auch die verbleibende AZ sinnvoll genutzt werden kann. 8 Die Baubehörde führt eine Kontrolle über die Ausnützung der Grundstücke. Sie lässt Nutzungsübertragungen im Grundbuch anmerken.
Propose a change1 Die Gesamthöhe von Gebäuden dürfen die Werte gemäss Zonenschema nicht überschreiten. 2 Bei Flachdachbauten reduziert sich die zulässige Gesamthöhe um 3.00 m. 3 Bei Gebäuden, die in der Höhe oder Situation um mindestens 3.00 m gestaffelt sind, werden die Gesamthöhen für jeden Gebäudeteil separat ermittelt. 4 Durch Aufschüttungen oder Abgrabungen dürfen die Höhenvorschriften nicht umgangen werden.
Propose a change1 Gebäude, die das massgebende Terrain überragen, dürfen die Gebäudelänge gemäss Zonenschema nicht überschreiten. 2 Bei halboffener Bauweise darf die Gesamtlänge einer baulichen Einheit (Reihenhaus) die jeweils zulässige Gebäudelänge gemäss Zonenschema um max. 15 m übertreffen. Bei geschlossener Bauweise bestehen keine Einschränkungen bezüglich Gebäudelänge. 3 Die Länge und die Breite von unterirdischen Bauten sind frei.
Propose a change1 Für die nachstehenden IVHB-Begriffe gelten die folgenden Masse: 1 Kleinbauten und Anbauten - maximal zulässige Gesamthöhe: 4.20 m - maximal anrechenbare Gebäudefläche (Anhang IVHB): 40 m2 - maximale Gebäudelänge: 7.00 m 2 Unterniveaubauten - maximales Durchschnittsmass b über dem massgebenden Terrain: 0.70 m - maximales Mass f über dem massgebenden Terrain: 2.50 m 3 Vorspringende Gebäudeteile - maximal zulässiges Mass a für die Tiefe: 1.50 m - maximal zulässiges Mass b für die Breite: 4.00 m - maximal zulässiger Anteil des zugehörigen Fassadenabschnittes: 1/3 4 Technisch bedingte Dachaufbauten - maximal zulässiges Mass: 1.50 m 5 Dachaufbauten - maximal zulässige Höhe: 0.50 m unter dem höchsten Punkt der Dachkonstruktion (First) 6 Attikageschosse - Minimal notwendiger Versatz a: 3.0 m; bei zwei ganzen Fassaden c) Zonenvorschriften Wohnbauzonen
Propose a change1 Die Dorfzone ist für Wohnbauten, sowie für Dienstleistungsbetriebe bestimmt. Neue Landwirtschaftsbetriebe sowie die Erweiterung bestehender landwirtschaftlicher Betriebe sind nicht zulässig. 2 In der Dorfzone sollen der herkömmliche Charakter des Dorfbildes und der Platz- und Gassenbilder erhalten und ergänzt werden. Wo Baugestaltungslinien fehlen, bestimmen die bestehenden Baufluchten die Lage der Bauten. 3 Neu- und Umbauten sind in Bezug auf Stellung, Proportionen, Gestaltung, Fenstergrösse, Neigung und Firstrichtung des Daches, Gesamthöhen, Material und Farbgebung dem ortsbaulichen Charakter anzupassen. 4 Bei Umbauten, Erneuerungen, Zweckänderungen und Ersatz bestehender Hauptbauten gilt das vorhandene Bauvolumen als Beurteilungsgrundlage. Die Baubehörde kann Änderungen am Bauvolumen ohne Rücksicht auf die Grenzabstände und die Geschosszahl gestatten, wenn die benachbarten Bauvolumen einen ähnlichen Umfang aufweisen, die ortsbauliche Situation eine Änderung erlaubt und die Regeln in Absatz 2 eingehalten werden. Die bestehenden Gesamthöhen dürfen nicht erhöht werden, wenn sie die für Neubauten geltenden Masse bereits überschreiten.' 5 Für neue Hauptbauten auf nicht mit Hauptbauten genutzten Flächen gelten die Masse am Zonenschema. 6 Wesentliche Veränderungen bestehender Strassenzüge, von Plätzen und Hofräumen sowie Nutzungen dürfen nur auf Grund eines Quartiergestaltungsplanes bewilligt werden. 7 Bauvorhaben in der Dorfzone sind der Baubehörde vor Beginn der Projektierung mitzuteilen. Diese Anzeigepflicht gilt als Teil des Baubewilligungsverfahrens. Die Baubehörde entscheidet nach Rücksprache mit dem Gestaltungsberater über die notwendigen Auflagen und Randbedingungen, die bei der Ausarbeitung des Projektes zu beachten sind.
Propose a change1 Die Wohnzonen sind für die Erstellung von Wohnbauten bestimmt. 2 Dienstleistungs- und Gewerbebetriebe sind im Rahmen der Emissionsbestimmungen zulässig.
Propose a change1 Die Wohn- und Gewerbezone ist für Wohnbauten und insbesondere für Gewerbebetriebe bestimmt. Neue Gross- und Kleintierställe, ausgenommen Hasenställe und dergleichen, sind nicht gestattet. 2 Die Zweckbestimmung bei reinen Gewerbebauten ist durch Auflagen in der Baubewilligung sicherzustellen. Gewerbezonen
Propose a change1 Die Gewerbezone ist für gewerbliche Bauten bestimmt. Wohnungen sind nur für den Betriebsinhaber oder Personal gestattet, deren ständige Anwesenheit unerlässlich ist. Zonen für besondere bauliche Nutzungen
Propose a change1 Die Sportzone ist bestimmt für offene Sportanlagen (Tennisplätze, Spielwiese, u.ä.) und den dazugehörigen Nebenanlagen und Bauten (Werk- und Einstellräume, Umkleide-, Sanitär- und Aufenthaltsräume, Parkplätze).
Propose a change1 Die Schrebergartenzone umfasst das für Pflanzgärten geeignete und zu erhaltende Land. 2 Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer erstellen eine Gartenordnung, welche durch die Baubehörde genehmigt wird. In der Gartenordnung können Gartenhäuschen bis maximal 2.20 m Höhe, 1.50 m Breite und 1.50 m Tiefe als zulässig erklärt werden. 3 Bauten und Anlagen, welche der genehmigten Gartenordnung entsprechen, werden im vereinfachten Verfahren bewilligt. Für andere Bauten und Anlagen gelten die Vorschriften über die Landwirtschaftszone.
Propose a change1 Die Zone für Windenergieanlagen ist für die Erstellung von Bauten und Anlagen für die Erzeugung von Windenergie mittels Windkraftanlagen bestimmt. 2 Es können nur Bauten und Anlagen, die unmittelbar mit dem Betrieb verbunden sind, bewilligt werden. Für Informationszwecke ist das Erstellen von Tafeln sowie Kleinbauten oder Unterständen bis max. 20 m2 erlaubt. 3 Die Baubehörde trifft die erforderlichen Massnahmen betreffend Gestaltung und Anordnung der Bauten und Anlage im Baubewilligungsverfahren. 4 Die Anlage weist Pilotcharakter auf; bei einer Erneuerung der Anlage und gleichzeitigem Vorliegen eines Projektes zu Gunsten von Gewässerrevitalisierungen von ausgewiesenem öffentlichem Interesse kann keine Besitzstandsgarantie für die Anlage geltend gemacht werden. B. Schutzzonen' Trockenstandortzone Art. 24A1 1. Die Trockenstandortzone umfasst Trockenwiesen und —weiden, deren Fläche und Qualität erhalten werden soll. 2. Für die Bewirtschaftung werden Verträge zwischen Kanton und Bewirtschaftern oder Bewirtschafterinnen abgeschlossen. 3. Zulässig sind neue standortgebundene Bauten und Anlagen, die für die land- oder forstwirtschaftliche Nutzung des Gebietes notwendig sind oder dem Schutz vor Naturgefahren oder einem anderen überwiegenden öffentlichen Interesse dienen, wenn ein Standort ausserhalb der Trockenstandortzone nicht zumutbar ist. Werden Trockenwiesen und -weiden beeinträchtigt, sind Ersatzmassnahmen zu leisten. 4. Für Trockenwiesen und -weiden von nationaler Bedeutung gelten ausschliesslich die Bestimmungen des Bundesrechts. Cewä...,cerraumzone Art,24B 2 2 Streichung durch Art. 107 Abs. 3 KRG vom 1. April 2019; Art. 37a KRG ist unmittelbar anwendbar.
Propose a changeErneuerungen bzw. Umnutzung von bestehenden Bauten sind unter Einhaltung der nachfolgenden ergänzenden Bestimmungen zulässig: 1 Allgemeines: Die Kosten der Gestaltungsberatung gehen zu Lasten der Baugesuchsteller. Die Errichtung von untergeordneten Anbauten (Nebennutzungen) bis 5.0 m3 pro Gebäude kann unter grösstmöglicher Sorgfalt und im Interesse der Erhaltung der historischen Bausubstanz bewilligt werden. Für bestehende Wohnbauten (ohne Aussenplätze) und neu geschaffene Wohnbauten kann die Errichtung eines Aussensitzplatzes im Umfang von maximal von 5.0 m2 pro Objekt bewilligt werden. Bedingung ist, dass sie sich bezüglich Gestaltung und Materialisierung vorzüglich in das gewachsene Terrain und das bestehende Baugefüge einordnen. Sonnenkollektoren sind so zu dimensionieren und anzuordnen, dass eine möglichst unaufdringliche Erscheinung gewährleistet ist. 2. Wohnbauten: Bestehende, historische Wohnbauten und Anlagen sind in ihrem ursprünglichen Charakter und in ihrer Substanz zu erhalten. Störende, neuzeitliche Eingriffe sind zu beseitigen. 3. Ökonomiebauten: Das äussere Erscheinungsbild der bestehenden, traditionellen Ökonomiegebäude (Stallscheunen) ist möglichst unverändert zu erhalten. Eine Umnutzung zu Wohnzwecken ist in der Regel nur innerhalb des bestehenden Heuraumes zulässig. Der Stallteil soll in seiner heutigen Form erhalten bleiben und im wesentlichen als Lager- und Nebenraum, WC, Zugänge und dgl. genutzt werden. Für bauliche Eingriffe, welche im Zusammenhang mit der Umnutzung der Heuräume zu Wohnzwecken stehen, gelten folgende Grundsätze und nachfolgende erläuternde Gestaltungsskizzen: • Die bestehenden Zugänge (Heuraumtore und Stalleingänge) sind zu erhalten. Es dürfen keine neue Zugänge, die nach aussen in Erscheinung treten, erstellt werden. • Pro Objekt (Heuraum) ist die Errichtung eines Kaminzuges gestattet. Nach Aussen soll dieser schlicht in der Regel als Stahlkamin in Erscheinung treten. • Wärmetechnische Massnahmen, wie z. B. der Einbau von Dichtungsebenen, Dämmschichten, Fenstern, Fensterläden, Türen inkl. der dazu erforderlichen Unterkonstruktionen, haben auf den Innenseiten der bestehenden Umfassungsflächen (Heuraumboden, Dachunterseite, Rundholzwände) zu erfolgen. • Die neuen Belichtungsöffnungen, welche auf der Aussenseite des Rundholzstrickes in Erscheinung treten, dürfen insgesamt max. 8% der anrechenbaren Gebäudefläche des jeweiligen Heuraumes umfassen. • Neue Öffnungen im Rundholzstrick sind in traditioneller Art auszubilden (Ausbrüche auf bestehende Balkenlagen abgestimmt mit seitlichem Stützpfosten). • Bei Erneuerungen der Dacheindeckung ist der charakteristische Dachaufbau (Konstruktion, Material, schlanke Dachrandabschlüsse) wiederherzustellen. Das anfallende Regenwasser darf über Dachrinnen und Speier abgeführt werden (keine Fallrohre). 4. Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht Für die landwirtschaftlichen Umschwungsflächen gemäss Generellem Gestaltungsplan gilt eine Bewirtschaftungs- und Pflegepflicht. Diese ist von den Grundeigentümern in der Erhaltungszone zu erfüllen und ist im Grundbuch anmerken zu lassen. Dritte haben die Pflege ihres Landes zu dulden, sofern sie es nicht selber bewirtschaften oder bewirtschaften lassen. Werden die Bewirtschaftungs- und Pflegeverpflichtungen nicht erfüllt, lässt die Baubehörde die notwendigen Massnahmen auf Kosten der Säumigen ausführen. Können die Kosten von den Säumigen nicht eingefordert werden, sind diese Bewirtschaftungs- und Pflegekosten von den übrigen Grundeigentümern entsprechend ihrer Vorteilsnutzung in der jeweiligen Erhaltungszone einzufordern.
Propose a change1 Die Abbauzone bezeichnet die für Materialentnahmen (Kiesgruben, Steinbrüche etc.) bestimmten Flächen. 2 Die Abbauflächen sind nach Abschluss der Materialentnahmen oder einzelner Etappen im Sinne der künftigen Nutzung herzustellen (mit unverschmutztem Material aufzufüllen), zu gestalten, zu rekultivieren und ordnungsgemäss zu unterhalten. Die Baubehörde trifft die erforderlichen Massnahmen im Baubewilligungsverfahren. Er kann insbesondere eine geeignete Sicherstellung (zweckgebundenes Depositum) für die Kosten verlangen, welche für den Abschluss der Materialentnahme erforderlich sind. 3 Für Abbauvorhaben erlässt die Gemeinde einen Generellen Gestaltungsplan. C. Weitere Zonen'
Propose a change1 Die Materialaufbereitungszone ist bestimmt für Bauten, Anlagen und die Zwischenlagerung von Materialien im Zusammenhang mit der Gewinnung und Aufbereitung von Kies, der Aufbereitung von Heissmischgut und Beton, der Wiederaufbereitung von Abbruchmaterialien wie Beton, Mörtel, Belag und anderer wiederverwendbarer Materialien. In der Materialaufbereitungszone dürfen keine Materialien dauernd abgelagert werden. 2 Die Erstellung von Wohnungen ist nicht gestattet. Büro- und Ausstellungsräume sowie Aufenthaltsräume für Personal und WC-Anlagen sind zulässig, soweit sie betrieblich mit einer zonenkonformen Nutzung in Verbindung stehen.1 3 Die Materialaufbereitungsflächen sind nach Abschluss der Nutzung für die Materialaufbereitung im Sinne der künftigen Nutzung zu gestalten und zu rekultivieren. Der Abschluss der Nutzung ist in der Regel gegeben, wenn benachbarte Abbaugebiete geschlossen werden. Der Gemeindevorstand trifft die erforderlichen Massnahmen im Baubewilligungsverfahren. Er kann insbesondere eine geeignete Sicherstellung (zweckgebundenes Depositum) für die Kosten verlangen, welche für die Rekultivierung erforderlich sind. 4 Für Materialaufbereitungsvorhaben erlässt die Gemeinde einen Generellen Gestaltungsplan.
Propose a change1 Die Lagerzone A ist für die Zwischenlagerung von Holz bestimmt. Die Lagerung anderer Materialien ist nicht zulässig. 2 Die Lagerzone B ist nur für die Zwischenlagerung verschiedener Materialien und Fahrzeuge bestimmt.
Propose a change1 Die Kompostierzone ist bestimmt für den Kompostierplatz. Die Verarbeitung und Lagerung anderer Materialien ist nicht zulässig. 3. Genereller Gestaltungsplan A. Gestaltungsbereiche
Propose a change1 Als Schutzbereich bezeichnet der Generelle Gestaltungsplan das Schloss- und Kirchenareal mit vollständig geschützter Bausubstanz. Dazu gehören insbesondere die Bauten und Anlagen, Dächer, Fassaden, Zugänge, Mauern, Gärten und Bepflanzungen. 2 Im Schutzbereich gelegene Bauten, Anlagen und Bauteile müssen unterhalten und dürfen nicht abgebrochen oder ausgekernt werden. Bei Erneuerungen oder Umbauten ist die architektonisch sowie historisch bedeutende Bausubstanz im Innern des Gebäudes und Aussen zu wahren. Bei störenden Elementen ist der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen. 3 Bauvorhaben sind vor Beginn der Projektierung bei der Gemeinde anzumelden. Diese zieht die kantonale Denkmalpflege bei. 4 Die Gemeinde kann an Schutzmassnahmen angemessene Beiträge leisten.
Propose a change1 Als Erhaltungs- und Erneuerungsbereich bezeichnet der Generelle Gestaltungsplan den Dorfkern mit den angrenzenden Gebieten „Süesswinggel" und „Usserdorf", in welchen die möglichen Umbau- und Umnutzungskapazitäten aus Gründen der Siedlungsgestaltung und des Ortsbildschutzes eine koordinierte Gesamtbetrachtung erfordern.' 2 Im Erhaltungs- und Erneuerungsbereich sind die vorhandenen räumlichen, architektonischen und ortsbaulichen Qualitäten zu wahren. Die notwendigen Massnahmen sind in ortsbaulich sinnvoll abgegrenzten Arealplänen oder Quartierplänen festzulegen. 3 Bauvorhaben sind vor der Ausarbeitung des Bauprojekts bei der Baubehörde anzumelden und durch die Gestaltungsberatung zu beurteilen und zu begleiten; gegebenfalls kann die Baubehörde die kantonale Denkmalpflege beiziehen) 4 Neubauten, wesentliche Umbauten, Zweckänderungen und Abbrüche dürfen nur aufgrund genehmigter Quartiergestaltungspläne bewilligt werden.
Propose a change1 Im Gestaltungsbereich Bahnhofstrasse Nord kann die Baubehörde auch Abweichungen der Dachneigung, Flachdächer und Attikageschosse eingeschlossen, zulassen. Bei nachhaltiger Bauweise, wie Minergie-P-Standard, kann ein zusätzliches Attikageschoss bewilligt werden, wobei die Reduktion der Gesamthöhe für Flachdachbauten gemäss Art. 15 Abs. 2 entfällt. Die für das Attikageschoss erforderliche anrechenbare Geschossfläche kann der Gemeindevorstand abweichend zur Regelbauweise als Ausnützungsbonus bewilligen.
Propose a change1 Innerhalb des Bereiches ,Gestaltung Ortsdurchfahrt' ist der Strassenraum einschliesslich angrenzende Bauten und Vorplätze sowie angrenzender Dorfplatz nach einem Konzept zu gestalten und aufzuwerten. 2 Das Konzept wird durch die Gemeinde in Zusammenarbeit mit den Grundeigentümern erarbeitet. Die Konzeptarbeiten sowie deren Umsetzung im Rahmen von Projekten sind durch die Gestaltungsberatung und/oder Fachberater zu begleiten. Die Ausarbeitung des Konzeptes hat im Rahmen von den einzelnen Baugesuchen zu erfolgen.
Propose a change1 Als Freihaltebereich bezeichnet der Generelle Gestaltungsplan Flächen, welche der Gliederung der Siedlung, der Schaffung oder Erhaltung von Sichten, Freiflächen und Gartenanlagen dienen. 2 Im Freihaltebereich dürfen mit Ausnahme von eingeschossigen An- und Kleinbauten keine Hochbauten erstellt werden. 1 B. Gestaltungsobjekte
Propose a change1 Für die im Generellen Gestaltungsplan speziell bezeichneten Bauten, Bauteile und Anlagen gilt: - Geschützte Bauten und Anlagen müssen unterhalten werden und dürfen nicht abgebrochen oder ausgekernt werden. Bei Erneuerung oder Umbauten ist die architektonisch sowie historisch bedeutende Bausubstanz im Innern des Gebäudes und aussen zu wahren. Bei störenden Elementen ist der ursprüngliche Zustand wieder herzustellen. Die Baubehörde legt zusammen mit der Gestaltungsberatung sowie der kantonalen Denkmalpflege die Erhaltungsanordnung im einzelnen fest.' — Bei erhaltenswerten Bauten, Bauteilen wie zu erhaltenden Baufluchten, zu erhaltenden Einfriedungen sind die bedeutenden Konstruktionsformen und die strukturellen Elemente zu erhalten. Die Baubehörde erlässt im Rahmen von Quartierplänen oder im Baubewilligungsverfahren aufgrund von Detailabklärungen die notwendigen Massnahmen. Bei positiver Gestaltungsberatung kann die Baubehörde auch Abweichungen zu lassen. Zu erhaltende Baufluchten sind bei Neu- und Umbauten zwingend einzuhalten. 1
Propose a change1 Die Baugestaltungslinien dienen der Gestaltung des Ortsbildes oder einzelner Strassenzüge sowie der Situierung von Bauten innerhalb der Siedlung. 2 Baugestaltungslinien dürfen von Hochbauten nicht überschritten werden. Wo die Pläne es vorsehen, bestimmen die Baugestaltungslinien zwingend die Lage von Gebäuden oder Gebäudeseiten. 3 Baugestaltungslinien können im Generellen Gestaltungsplan oder in Folgeplänen festgelegt werden. 4. Genereller Erschliessungsplan A. Erschliessungsanlagen
Propose a change1 Der Generelle Erschliessungsplan unterscheidet die bestehenden und geplanten Sammel- und Erschliessungsstrassen, Anlagen für den Langsamverkehr wie Fuss- und Wanderwege, Radwege sowie Wald- und Güterstrassen, soweit sie für die Erschliessung der Gemeinde notwendig sind. Er legt die für eine hinreichende Erschliessung der Gemeinde erforderlichen Ausstattungen wie öffentliche Parkplätze, Bus- und Postautohaltestellen fest. 2 Die Sammel- und Erschliessungsstrassen samt Ausstattungen sind öffentlich und können im Rahmen ihrer Zweckbestimmung und der örtlichen Verkehrsregelung von jedermann begangen und befahren werden. Die Anlagen für den Langsamverkehr stehen jedermann zur freien Benützung offen. Die Benutzung der Wald- und Güterstrassen richtet sich nach den Vorschriften der Wald- und Meliorationsgesetzgebung sowie der örtlichen Verkehrsregelung der Gemeinde. 3 Der Generelle Erschliessungsplan bezeichnet jene geplanten Strassen und Wege, für die das Enteignungsrecht mit der Genehmigung des Plans erteilt wird. Liegen Verkehrsanlagen auf privatem Grundbesitz, sorgt die Baubehörde für einen rechtzeitigen Land- oder Rechtserwerb. 4 Wo der Generelle Erschliessungsplan für Verkehrsanlagen der Feinerschliessung lediglich Anschlusspunkte bestimmt, wird die genaue Linienführung der Anlagen im Rahmen einer Folgeplanung oder im Baubewilligungsverfahren festgelegt. 5 Für Verkehrsanlagen wie Kantonsstrassen etc., bei denen Bund oder Kanton Träger sind, gelten die jeweiligen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften. Diese Verkehrsanlagen sind im Generellen Erschliessungsplan mit Hinweis auf den Träger zu kennzeichnen.
Propose a change1 Der Generelle Erschliessungsplan unterscheidet die bestehenden und geplanten Versorgungs- und Entsorgungsanlagen wie Anlagen der Trinkwasserversorgung, der Energieversorgung und der Telekommunikation sowie nach Massgabe des Generellen Entwässerungsplans der Abwasserbeseitigung, die für die hinreichende Erschliessung der Bauzonen notwendig sind. 2 Grundstücke in der Bauzone müssen an die im Generellen Erschliessungsplan oder in Folgeplanungen festgelegten öffentlichen Leitungen angeschlossen werden. Die Baubehörde oder von ihr beauftragte Dritte können den Anschluss an private Erschliessungsanlagen gestatten oder Private verpflichten, ihre Anlagen gegen angemessene Entschädigung Dritten zur Verfügung -zu stellen, soweit die Mitbenutzung im öffentlichen Interesse liegt. 3 Die Benutzung der öffentlichen Versorgungs- und Entsorgungsanlagen richtet sich nach den Erschliessungsreglementen der Gemeinde. 4 Wo der Generelle Erschliessungsplan für Versorgungs- und Entsorgungsanlagen lediglich Anschlusspunkte bestimmt, wird die genaue Linienführung der Anlagen im Rahmen einer Folgeplanung oder im Baubewilligungsverfahren festgelegt. 5 Für Versorgungs- und Entsorgungsanlagen wie Hochspannungsleitungen oder Telefonleitungen, bei denen Bund, Kanton oder Dritte Träger sind, gelten die jeweiligen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften resp. die separat abgeschlossenen Konzessionsvereinbarungen. Diese Anlagen sind im Generellen Erschliessungsplan mit Hinweis auf den Träger zu kennzeichnen. 5. Folgeplanungen
Propose a change1 In den im Zonenplan unter Hinweis auf Ziel und Zweck bezeichneten Gebieten mit Folgeplanung (Arealplanung, Quartierplanung, Landumlegung) werden Bauvorhaben nur bewilligt, wenn sie den Erlass der Folgeplanung nicht beeinträchtigen und wenn sie den rechtskräftigen und vorgesehen neuen Vorschriften und Vorgaben nicht entgegenstehen. 2 Die im Zonenplan festgelegte Abgrenzung des Planungsgebiets ist für jedermann verbindlich. Die Baubehörde kann jedoch zu Beginn oder im Verlauf der Planung das Verfahren auf weitere Grundstücke ausdehnen, sofern sich dies als notwendig oder zweckmässig erweist. 3 Folgeplanungen können von der Baubehörde auch ausserhalb von Gebieten mit Folgeplanpflicht gemäss Zonenplan durchgeführt werden, wenn sich eine Folgeplanung zur Umsetzung der Grundordnung als notwendig oder zweckmässig erweist. III Kommunale Bauvorschriften 1. Bauvoraussetzungen Baubewilligung
Propose a change1 Bauvorhaben (Gebäude und Anlagen einschliesslich Projektänderungen, Zweckänderungen, Erneuerungsarbeiten, nach aussen in Erscheinung tretende Unterhaltsarbeiten, Zweckänderungen von Grundstücken, von denen erhebliche Auswirkungen auf die Nutzungsordnung zu erwarten sind), sind vorgängig der Projektierung und Ausführung ausnahmslos schriftlich der Baubehörde anzuzeigen. 2 Die Baubehörde registriert das Vorhaben und die Bauherrschaft.
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