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Baugesetz der Gemeinde Haldenstein

Chur · 953 · regulation

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Contents: 76 provisions
  1. Art. 1 Geltungsbereich und Zweck
  2. Art. 2 Boden- und Baulandpolitik
  3. Art. 3 Grundlagen
  4. Art. 4 Förderung
  5. Art. 5
  6. Art. 6 Strassen- und Hausnamen
  7. Art. 7 Schneeräumung
  8. Art. 8 Zuständigkeit
  9. Art. 9 Regelbauweise
  10. Art. 10 Hofstattrecht
  11. Art. 11 Geschlossene Bauweise
  12. Art. 12 Halboffene und offene Bauweise
  13. Art. 13 Zonenschemal
  14. Art. 14 Ausnützungsziffer
  15. Art. 15 Gesamthöhe
  16. Art. 16 Gebäudelänge
  17. Art. 17 Konkrete Masse für einzelne IVHB-Begriffe
  18. Art. 18 Dorfzone
  19. Art. 19 Wohnzone
  20. Art. 20 Wohn- und Gewerbezone
  21. Art. 21 Gewerbezone
  22. Art. 22 Sportzone
  23. Art. 23 Schrebergartenzone
  24. Art. 24 Zone für Windenergieanlagen
  25. Art. 25 Erhaltungszone Batänja / Herenberg, Ergänzende Bestimmungen
  26. Art. 26 Abbauzone
  27. Art. 27 Materialaufbereitungszone
  28. Art. 28 Lagerzone
  29. Art. 29 Kompostierzone
  30. Art. 30 Schutzbereich
  31. Art. 31 Erhaltungs- und Erneuerungsbereich
  32. Art. 32 Gestaltungsbereich Bahnhofstrasse Nord
  33. Art. 33 Bereich ,Gestaltung Ortsdurchfahrt'
  34. Art. 34 Freihaltebereich
  35. Art. 35 Wertvolle Bausubstanz
  36. Art. 36 Baugestaltungslinien
  37. Art. 37 Verkehrsanlagen
  38. Art. 38 Versorgungs- und Entsorgungsanlagen
  39. Art. 39 Folgeplanung
  40. Art. 40
  41. Art. 41
  42. Art. 42
  43. Art. 43 Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren
  44. Art. 44 Baugesuch
  45. Art. 45 Wohnhygiene
  46. Art. 46 Vorkehren bei Bauarbeiten
  47. Art. 47 Siloballen
  48. Art. 48 Farben
  49. Art. 49 Dächer
  50. Art. 50 Energieanlagen, Kleinwindanlagen
  51. Art. 51 Einfriedungen und Pflanzen
  52. Art. 52 Terrainveränderungen, Böschungen und Mauern
  53. Art. 53 Reklamen und Hinweistafeln
  54. Art. 54 Antennen
  55. Art. 55 Lagerplätze
  56. Art. 56 Verkehrssicherheit, Zu- und Ausfahrten
  57. Art. 57 Abstellplätze für Motorfahrzeuge, a) Pflichtparkplätze
  58. Art. 58 b) Einschränkungen
  59. Art. 59 c) Ersatzabgabe
  60. Art. 60 Strassen- und Hausnamen
  61. Art. 61 Werkleitungen
  62. Art. 62 Abwässer
  63. Art. 63 Nutzung des öffentlichen Grunds und Luftraums
  64. Art. 64 Nutzung des Privateigentums für öffentliche Zwecke
  65. Art. 65 Erschliessungsprogramm
  66. Art. 66 Erschliessungsreglemente
  67. Art. 67 Generelle Projekte und Bauprojekte
  68. Art. 68 Ausführung
  69. Art. 69 Betrieb, Unterhalt und Erneuerung
  70. Art. 70 Schneeräumung
  71. Art. 71 Allgemeines
  72. Art. 72 Gemeinschaftsanlagen und gemeinschaftliche Nutzung
  73. Art. 73 Übernahme durch die Gemeinde
  74. Art. 74 Vollzug
  75. Art. 75 Rechtsmittel
  76. Art. 76 Inkrafttreten

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76 provisions

Art. 41

1 1 Die Baubehörde entscheidet, ob das angezeigte Vorhaben unter die baubewilligungsfreien Vorhaben gemäss Art. 40 KRVO fällt oder ob eine Baubewilligungspflicht besteht. Sie entscheidet zugunsten der Baubewilligungspflicht, wenn sie dies im öffentlichen Interesse oder zur Wahrung von Rechten Dritter für notwendig oder angemessen hält. 2 Bezüglich der baubewilligungspflichtigen Vorhaben entscheidet die Baubehörde sodann, ob das ordentliche Baubewilligungsverfahren durchzuführen ist oder ob die Voraussetzungen für das vereinfachte Baubewilligungsverfahren gemäss Art. 50 KRVO erfüllt sind. Für Vorhaben gemäss Art. 40 KRVO, die nach Absatz 1 einer Bewilligungspflicht unterstellt werden, kommt ausschliesslich das vereinfachte Baubewilligungsverfahren gemäss Art. 50 und 51 KRVO zur Anwendung (siehe Anhang).

Propose a change

Art. 42

1 Die Baubehörde teilt der Bauherrschaft ihren Entscheid gemäss Art. 41 innert 15 Arbeitstagen seit der Anzeige in einer anfechtbaren Verfügung mit. Bei baubewilligungspflichtigen Bauvorhaben gibt sie gleichzeitig die abzugebende Anzahl Baugesuche und die erforderlichen Baugesuchsunterlagen bekannt. 2 Nach Eingang des formellen Baugesuchs führt die Baubehörde das festgelegte Verfahren durch, sorgt bei Bedarf für die Einleitung des BAB-Verfahrens und stellt bei Bauvorhaben, die Zusatzbewilligungen erfordern, die notwendige Koordination mit den zuständigen Behörden sicher. 1 Umformulierung durch Art. 50 KRVO vom 1. April 2019

Propose a change

Art. 43 Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren

1 1 Die Baubehörde bestimmt gemäss Art. 50 kantonale Raumplanungsverordnung (KRVO) die dem vereinfachten Baubewilligungsverfahren unterstellten Bauvorhaben (siehe Anhang). Diese anzeigepflichtigen Bauvorhaben werden im vereinfachten Baubewilligungsverfahren (Art. 51 KRVO) behandelt.

Propose a change

Art. 44 Baugesuch

1 1 Für alle der Baubewilligungspflicht unterliegenden Bauten und Anlagen (Bauvorhaben) ist bei der Baubehörde ein Baugesuch auf amtlichem Formular in drei, bei BAB-Gesuchen in vier Ausfertigungen einzureichen. In besonderen Fällen kann die Baubehörde die Einreichung weiterer Ausfertigungen verlangen. 2 Dem Baugesuch sind, soweit erforderlich, beizulegen: 1. Situationsplan im Massstab 1:500 oder 1:1000 (Katasterkopie) enthaltend: Grenzverlauf, Parzellennummern, Grundstücksflächen, überbaute Fläche, projizierte Fassadenlinie, Lage der Nachbargebäude, Zufahrten, Abstellplätze, Baulinien, Grenz- und Gebäudeabstände, versicherte Höhenbezugspunkte; 2. bei Erweiterungen und Umbauten sowie bei Aussenrenovationen Fotodokumentation über das bestehende Gebäude sowie ein bauhistorisches Objektinventar bei schützenswerten und erhaltenswerten Bauten und Anlagen in Erhaltungszonen; 3. Situationsplan mit Anschlüssen für Wasser, Kanalisation und Telefon; 4. Bezüglich dem Elektroanschluss und allfälliger Rücklieferungen ins Energieversorgungsnetz sind vor Baueingabe mit der KHR-Abteilung TV unter Angabe der voraussichtlich zu installierenden elektrischen Leistung der Anschluss, der Hauseinführungspunkt sowie die technischen Rahmenbedingungen zu bestimmen. Dem Baugesuch ist ein entsprechender Katasterplan in der Regel 1:500 beizulegen; 5. Grundrisse aller Geschosse im Massstab 1:100 mit vollständigen Angaben über Aussenmasse und Mauerstärken der Aussen- und Wohnungstrennwände, alle relevanten Masse gemäss IVHB wie projizierte Fassadenlinie im Grundriss des 1. Vollgeschosses, Zweckbestimmung der Räume; 6. Fassadenfluchten (Ansichten) und Schnitte 1:100 mit vollständigen Angaben zu massgeblichen Höhenmassen gemäss IVHB, mit Verlauf des massgebenden neuen Terrains bis zur Grenze sowie mit Strassenhöhen; 7. detaillierte Berechnung der Ausnützungsziffer mit Darstellung der Geschossflächenkomponenten nach SIA Norm 416 und der Abstellplätze; kubische Berechnung nach SIA-Ordnung Nr. 416; 8. Projektpläne der Umgebungsarbeiten mit Darstellung von Terrainveränderungen, Stützmauern, Einfriedungen, Parkplätzen, Bepflenzungen usw.; 1 Umformulierung durch Art. 50 KRVO vom 1. April 2019 9. Baubeschrieb mit Angaben über Zweckbestimmung, Bauausführung, Material, Farbgebung usw.; 10. Angabe der approximativen Baukosten; 11. Unterlagen für den baulichen Zivilschutz gemäss eidgenössischen und kantonalen Vorschriften; 12. Unterlagen für die der feuerpolizeilichen Bewilligungspflicht unterstellten Anlagen; 13. Bei Bauten und Anlagen im Bereich von Kantonsstrassen die erforderlichen Bewilligungen gemäss kantonalen Vorschriften; 14. Energienachweis sowie Ergebnis desselben auf offiziellem Formular; 15. Nachweis betreffend Schallschutz gemäss eidgenössischen Vorschriften; 16. Vorprüfungsentscheid der Gebäudeversicherung bei Bauten in der Gefahrenzone; 17. bei Wasser- und Abwasseranschlüssen Angaben über Wasserbedarf, Rohrdurchmesser, Rohrmaterial und Gefälle der Anschlussleitungen; 18. Detailpläne der Abwasserreinigungsanlagen (Einzelkläranlagen) bzw. der erforderlichen Vorbehandlungsanlagen für Abwasser sowie Angaben zur Dimensionierung der Anlagen; 19. bei Bauvorhaben, die Luftverunreinigungen verursachen, Emissionserklärung gemäss eidgenössischen Vorschriften; 20. bei Bauvorhaben der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung: Berechnung des Mindestabstands gemäss FAT-Bericht und Nachweis, dass der Mindestabstand gegenüber benachbarten Gebäuden und bewohnten Zonen eingehalten ist; 21. bei Bauvorhaben mit erheblichen Emissionen von Luftverunreinigungen, Immissionsprognose gemäss eidgenössischen Vorschriften (auf Verlangen der Baubehörde); 22. bei Bauvorhaben, die nichtionisierende Strahlung verursachen, Standortdatenblatt und Angaben gemäss eidgenössischen Vorschriften; 23. bei Bauvorhaben mit eigenen Lärmquellen Unterlagen gemäss eidgenössischen Vorschriften (Lärmprognose auf Verlangen der Baubehörde); 24. bei Bauvorhaben in lärmbelasteten Gebieten Unterlagen gemäss eidgenössischen Vorschriften; 25. Unterlagen für Bewilligungen von Grabungen und Sondierungen, für Grundwasserabsenkung und Grundwasserentnahmen sowie von Wärmepumpen für die Benutzung von Wasser- oder Bodenwärme gemäss den Weisungen der kantonalen Fachstelle für Gewässerschutz; 26. bei Abfallanlagen (z.B. Deponien, Anlagen zum Sammeln und Aufbereiten von Abfällen aller Art, Abfallzwischenlager, Kompostieranlagen ab einer Kapazität von 100 Tonnen pro Jahr, KVA) Angaben und Unterlagen gemäss eidgenössischen Vorschriften. 27. allfällige vertragliche Vereinbarungen und entsprechende Auszüge über Grundbucheinträge oder Anmerkungen; Grundbuchauszug in besonderen Fällen. Die Baubehörde kann auf einzelne Planunterlagen verzichten oder weitere anfordern, sofern dies für die Beurteilung des Bauvorhabens notwendig ist. Bei besonderen Bauvorhaben kann sie ein Modell verlangen. 3 Bei Bauvorhaben, die dem vereinfachten Baubewilligungsverfahren unterliegen, ist das Baugesuch in vereinfachter Ausführung und lediglich mit den für das Verständnis des Vorhabens notwendigen Unterlagen einzureichen. 4 Die Baugesuchsunterlagen sind von der Grundeigentümerin bzw. dem Grundeigentümer, der Bauherrschaft und von den Projektverfassenden zu unterzeichnen. 5 Bei Umbauten oder Änderung bewilligter Pläne muss aus den Plänen der Zustand der betreffenden Bauteile vor und nach dem Umbau bzw. der Abänderung ersichtlich sein (bestehend: grau; neu: rot; Abbruch: gelb). 6 Nach Abschluss der Bauarbeiten ist der Gemeinde unaufgefordert eine Dokumentation des ausgeführten Werks abzugeben (Ausführungspläne). Bei Bauvorhaben mit BAB- Bewilligung sind der Gemeinde zwei Ausfertigungen abzuliefern. 2. Sicherheit und Gesundheit

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Art. 45 Wohnhygiene

1 Hauptnutzflächen gemäss SIA Norm 416 müssen im Mittel um 1/2 der Raumhöhe über den Erdboden hinausragen. 2 Arbeitsräume im Untergeschoss sind erlaubt. Diese müssen jedoch einwandfrei belüftet und isoliert sein.

Propose a change

Art. 46 Vorkehren bei Bauarbeiten

1 Bei Bauarbeiten aller Art sind die zum Schutz von Personen, Sachen und Umwelt erforderlichen Massnahmen zu treffen. 2 Bauarbeiten sind so zu planen und auszuführen, dass möglichst wenig Immissionen entstehen und die massgeblichen eidgenössischen und kantonalen Vorschriften eingehalten sind. Bauarbeiten, die Verkehrs- oder andern Lärm sowie Staub, Erschütterungen oder lästige Gerüche verursachen, dürfen nur werktags von 07.00 bis 12.00 Uhr und von 13.00 bis 20.00 Uhr ausgeführt werden. In besonderen Fällen kann die Baubehörde Ausnahmen gestatten oder weitere Einschränkungen verfügen. 3 Baustellenabwasser ist je nach Abwasserart und Anfall zu behandeln, bevor es mit Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde (Amt für Natur und Umwelt) in die Kanalisation oder in einen Vorfluter eingeleitet oder versickert wird. Die auf Baustellen anfallenden Abfälle sind nach den eidgenössischen, kantonalen und kommunalen Vorschriften zu entsorgen.

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Art. 47 Siloballen

1 Siloballen sind ausserhalb der Vegetationszeit grundsätzlich in der Umgebung des Betriebszentrums oder eines Betriebsgebäudes zu lagern. Sie dürfen weder auf offenem Feld, noch im Wald, noch entlang von öffentlichen Verkehrsanlagen und nur unter Berücksichtigung der baupolizeilichen Vorschriften in unmittelbarer Nähe von Wohnsiedlungen deponiert werden, ausser es liegt eine Vereinbarung zwischen den Betroffenen vor und es stehen keine öffentlichen Interessen entgegen. 2 Siloballen sind angemessen und in geeigneter Weise gegen Wildschäden und dgl. zu schützen. 3 Eine dauerhafte Anhäufung von Rundballensilagen (mehr als 6 Monate), die in Ausmass und Funktion einer Hochsilo- oder Fahrsiloanlage gleichkommen, ist bewilligungspflichtig. 4 Bei dem vorübergehenden, beziehungsweise kurzfristigen Abstellen von Rundballensilagen (weniger als 6 Monate), sind die materiellrechtlichen Bestimmungen (Grenzabstände, Höhenbegrenzungen, Wald-, Gewässer- und Strassenabstände, Verunstaltungsverbot etc.) einzuhalten. 3. Gestaltung

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Art. 48 Farben

1 Grelle und fluoreszierende Farbtöne sind nicht erlaubt.

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Art. 49 Dächer

1 Bei der Dachgestaltung ist auf die ortsüblichen Formen, Farben und Materialien Bezug zu nehmen. Bei geneigten Dächern, die unmittelbar am Strassenrand liegen, sind Schneefänge anzubringen. Folgende Dacheindeckungen gelten als ortsüblich: Dachziegel aus Ton und Beton, Faserzementplatten, Dachplatten aus Metall, Metalldächer aus Falz- oder Profilblechen. In der Dorfzone sind mit Ausnahme von Dachplatten aus Metall dieselben Dacheindeckungen erlaubt.' 2 In der Dorfzone sind nur Giebeldächer mit einer Neigung von 35 % bis 100 `)/0 zulässig. Andere Dachformen sind zulässig für An-, Klein- und Unterniveaubauten sowie für mehrgeschossige Anbauten bis 10 m2 pro Geschoss. Zudem sind andere Dachformen für landwirtschaftliche und gewerbliche Bauten, soweit betriebliche Gründe dies bedingen, zulässig. 3 In der Wohnzone und in der Wohn-Gewerbezone sind nur Giebel- und Walmdächer mit einer Neigung von 25% bis 100% zulässig. Andere Dachformen sind zulässig für An-, Klein- und Unterniveaubauten sowie für untergeordnete angebaute mehrgeschossige Gebäudeteile bis 10 m2 pro Geschoss. Zudem sind andere Dachformen für gewerbliche Bauten, soweit betriebliche Gründe dies bedingen, zulässig. 4 Dachaufbauten, ausgenommen in der Dorfzone, dürfen nicht breiter als 3.00 m sein. Werden zwei und mehr Aufbauten erstellt, so dürfen sie insgesamt nicht mehr als einen Drittel der Trauflänge betragen. 5 Dachaufbauten in der Dorfzone dürfen nicht breiter als 1.50 m sein. Werden zwei und mehr Aufbauten erstellt, so dürfen sie insgesamt nicht mehr als einen Drittel der Trauflänge betragen. Bei positiver Gestaltungsberatung kann die Baubehörde Abweichungen bis zu einer Breite von 3.00 m erlauben.1 6 Dacheinschnitte in der Dorfzone dürfen im Orts-, Platz- und Gassenbild nicht störend in Erscheinung treten. Ihre Bodenfläche darf einen Zehntel der entsprechenden Dachhälfte nicht überschreiten. Pro Gebäude darf sie jedoch nicht mehr als 6 m2 betragen. 7 In der Dorfzone beträgt der Dachvorsprung in der Regel 0 - 50 cm.1

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Art. 50 Energieanlagen, Kleinwindanlagen

1 Solaranlagen haben sich grundsätzlich an die allgemeinen Vorschriften über die Bauästhetik und Einordnung in das Orts- und Landschaftsbild zu halten, wobei dem energiepolitischen Anliegen eines bestmöglichen Energiewirkungsgrades bei einer zusätzlichen Gebäudesanierung in der Interessenabwägung besonderes Gewicht beizumessen ist. 2 Im Hinblick auf die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung und gestalterische Beurteilung erlässt die Baubehörde eine Wegleitung. 3 Windenergieanlagen zur Produktion von Strom für den eigenen häuslichen oder betrieblichen Energiebedarf können ohne vorgängige Durchführung einer Nutzungsplanung direkt im Rahmen des Baubewilligungsverfahrens resp. Bewilligungsverfahrens für Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen beurteilt werden. Ihre Zulässigkeit richtet sich nach den allgemeinen Bau-, Zonen- und Umweltschutzvorschriften. 4 Das Verfahren von Windenergieanlagen zur kommerziellen Stromproduktion richten sich nach Art. 24 BauG. 5 Die Baubehörde zieht externe Fachleute für die technische und gestalterische Beurteilung bei.

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Art. 51 Einfriedungen und Pflanzen

1 Einfriedungen wie Zäune, Mauern und Lebhäge sind gut zu gestalten und haben sich in das Orts- und Landschaftsbild einzufügen. 2 Zäune aus Stacheldraht oder anderen gefährlichen Materialien sind auf dem ganzen Gemeindegebiet verboten. Bestehende Zäune aus solchen Materialien sind innert 3 Jahren seit Inkrafttreten dieser Bestimmung zu entfernen. Nötigenfalls ordnet die Baubehörde die Ersatzvornahme an. 3 Beeinträchtigen Pflanzen fremdes Eigentum; die öffentliche Sicherheit oder verunstalten sie das Orts- und Landschaftsbild, kann die Baubehörde die Beseitigung der Pflanzen auf deren Kosten anordnen.

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Art. 52 Terrainveränderungen, Böschungen und Mauern

1 Veränderungen des bestehenden Geländeverlaufs sind nur zulässig, soweit sie das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. 2 Unumgängliche Abgrabungen, Aufschüttungen, Blockmauern sowie Stütz- und Futtermauern sind nach Abschluss der Arbeiten zu begrünen oder mit einheimischen Bäumen oder Sträuchern zu bepflanzen resp. bewachsen zu lassen. Die Baubehörde kann Wiederherstellungspläne verlangen. 3 Böschungen und Stützmauern sowie Wandmauern und hinterfüllte Mauern sind auf das Unerlässliche zu beschränken.

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Art. 53 Reklamen und Hinweistafeln

1 Reklamen und Hinweistafeln sind zulässig, soweit sie das Orts- und Landschaftsbild sowie die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen.

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Art. 54 Antennen

1 In allen Bauzonen dürfen Antennen und Satellitenempfangsanlagen für Radio und Fernsehen nur bei vorzüglicher Einordnung bewilligt werden. Die Baubehörde zieht in der Dorfzone den Bauberater bei.

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Art. 55 Lagerplätze

1 Lagerplätze für Material und Güter aller Art dürfen ausschliesslich in den dafür bestimmten Zonen sowie in Bauzonen erstellt werden, in denen mässig oder stark störende Bauvorhaben zugelassen sind. Sie dürfen das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtigen. 2 Die Baubehörde ordnet bei bestehenden Lagerplätzen, die das Orts- oder Landschaftsbild verunstalten oder übermässige Emissionen verursachen, Massnahmen zur Verbesserung oder ihre Beseitigung an. 3 Die Kosten solcher Massnahmen gehen zulasten des Eigentümers oder Betreibers des Lagerplatzes. 4. Verkehr, Versorgung und Entsorgung

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Art. 56 Verkehrssicherheit, Zu- und Ausfahrten

1 Bauliche Anlagen wie Einmündungen, Ausfahrten und Ausgänge auf Strassen, Wege und Plätze dürfen die Benützerinnen und Benützer der Verkehrsanlagen nicht gefährden. Die Baubehörde kann die Anpassung oder Beseitigung gefährlicher Anlagen auf Kosten der Eigentümerin oder des Eigentümers der Anlage verfügen. 2 Bei Autogaragen mit direkter Ausfahrt auf die Strasse muss bei Neubauten das Garagentor mindestens 5 m von der Strassengrenze entfernt sein. Rampen dürfen eine maximale Neigung von 15 % aufweisen. Bei Vorliegen besonderer Verhältnisse in der Dorfzone oder bei grösseren gemeinschaftlichen Parkierungsanlagen, kann die Baubehörde davon abweichende Masse gestatten. Dabei kann die Baubehörde betriebliche wie verkehrstechnische Anordnungen (elektronische Türöffnungssystem oder seitliche Kurzparkierungen) verlangen, damit durch die Benützung der Anlage der öffentliche Raum nicht über Gebühr beansprucht wird. 3 Die Baubehörde kann die Erstellung gemeinschaftlicher Zu- und Ausfahrten vorschreiben oder die Eigentümerinnen und Eigentümer bestehender Anlagen verpflichten, Dritten die Mitbenützung gegen angemessene Entschädigung zu gestatten, sofern sich dies im öffentlichen Interesse als notwendig erweist. 4 Im Bereich von Kantonsstrassen erfordern neue Anlagen oder Abänderungen bestehender Anlagen eine zusätzliche Bewilligung der zuständigen kantonalen Behörde. 5 Auf Dächern entlang von öffentlich nutzbaren Räumen sind Dachkännel und Schneefangvorrichtungen anzubringen. Wird durch abfliessendes Dachwasser, Dachlawinen oder Meteorwasser die öffentliche Sicherheit gefährdet, haben Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer die notwendigen Massnahmen zur Beseitigung der Gefährdung zu treffen. Meteorwasser darf nicht auf öffentliche Strassen, Wege und Plätze abgeleitet werden. Bleiben die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer untätig, lässt die Baubehörde die erforderlichen Massnahmen auf ihre Kosten ausführen.

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Art. 57 Abstellplätze für Motorfahrzeuge, a) Pflichtparkplätze

1 Bei Neubauten sowie bei Umbauten und Erweiterungen, die zusätzlichen Verkehr erwarten lassen, sind auf der Bauparzelle oder in angemessener Distanz zum Bauobjekt auf privatem Boden, grundbuchlich gesicherte und während des ganzen Jahres zugängliche Abstellplätze für Motorfahrzeuge zu erstellen und dauernd für die Parkierung offen zu halten. 2 Es sind bereitzustellen bei 1. Wohnbauten 1 Platz pro Wohnung bis 125 m2 anrechenbare Hauptnutzfläche, darüber 2 Plätze; bei Mehrfamilienhäusern ist pro 8 Pflichtparkplätze mindestens 1 Besucherparkplatz bereitzustellen, von letzterem ausgenommen ist die Dorfzone' 2. Bürobauten 1 Platz pro 55 m2 anrechenbare Hauptnutzfläche 3. Gewerbebauten 1 Platz pro 80 m2 anrechenbare Hauptnutzfläche 4. Verkaufslokale 1 Platz pro 55 m2 Ladenfläche 5. Pensionen 1 Platz pro 3 Fremdenbetten 6. Restaurants 1 Platz pro 17 m2 Restaurationsfläche (ohne Terrasse und Speisesäle). 7. Für andere Bauten und Anlagen bestimmt die Baubehörde die Anzahl der Pflichtparkplätze, wobei er die VSS-Normen beizieht. 3 Die Baubehörde kann in besonderen Fällen in allen Zonen die Anzahl Pflichtparkplätze gegen Revers herabsetzen. 4 Die Eigentümer bestehender Bauten und Anlagen werden zur Schaffung von Abstellplätzen oder zur Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage verpflichtet, sofern es geänderte Verhältnisse erfordern.

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Art. 58 b) Einschränkungen

1 Wertvolle Baumbestände und Gärten sowie für das Ortsbild bedeutsame Innenhöfe, Plätze und dgl. dürfen nicht für die Anlage von Abstellplätzen beseitigt oder beansprucht werden.

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Art. 59 c) Ersatzabgabe

1 Ist die Anlage von Abstellplätzen auf eigenem oder durch vertragliche Abmachung gesichertem fremdem Boden nicht möglich und ist der Grundeigentümer auch nicht an einer Gemeinschaftsanlage beteiligt, hat er eine einmalige Ersatzabgabe zu bezahlen. 2 Die Ersatzabgabe beträgt für jeden fehlenden Abstellplatz Fr. 6"000.-. Dieser Betrag entspricht dem Landesindex der Konsumentenpreise am Tage der Genehmigung dieses Baugesetzes. Verändert sich der Index um jeweils 10 % der Punkte, erhöht oder ermässigt sich die Ersatzabgabe ebenfalls um 10 %. 3 Schafft der Grundeigentümer zu einem späteren Zeitpunkt eigene Parkierungsmöglichkeiten, so wird die Ersatzabgabe abzüglich eines Zehntels der geleisteten Ersatzabgabe für jedes begonnene Jahr zurückerstattet. 4 Die Ersatzabgabe wird dem Abgabepflichtigen von der Baubehörde mit der Baubewilligung in Rechnung gestellt und ist vor Baubeginn zu bezahlen.

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Art. 60 Strassen- und Hausnamen

1 Die Baubehörde entscheidet über die Benennung aller öffentlichen und privaten Strassen, Wege und Plätze. Berechtigten Wünschen der Anstösser ist nach Möglichkeit Rechnung zu tragen.

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Art. 61 Werkleitungen

1 Öffentliche Werkleitungen werden in der Regel im Strassengebiet oder innerhalb genehmigter Baulinien verlegt. Muss eine öffentliche Leitung Privatgrundstücke durchqueren, so ist der Bau der Leitung samt zugehörigen Anlagen auf privatem Boden gegen angemessene Entschädigung zu dulden. Die Entschädigung wird im Streitfall durch die zuständige Enteignungskommission festgesetzt. 2 Ändern sich die Bedürfnisse des belasteten Grundstückes, so ist die Leitung auf Kosten der Gemeinde zu verlegen, sofern nicht bei der Begründung des Durchleitungsrechts eine andere Regelung getroffen worden ist.

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Art. 62 Abwässer

1 Abwässer von Bauten und Anlagen sind nach den eidgenössischen und kantonalen Vorschriften über den Schutz der Gewässer sowie nach Massgabe des Generellen Entwässerungsplans zu behandeln und zu entsorgen. 2 Einzelheiten bestimmt das Reglement über die Abwasserbehandlung. 5. Öffentlicher und privater Grund und Luftraum

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Art. 63 Nutzung des öffentlichen Grunds und Luftraums

1 Gesteigerter Gemeingebrauch an öffentlichem Grund oder öffentlichen Gewässern ist nur mit Bewilligung der Baubehörde zulässig. 2 Eine über den gesteigerten Gemeingebrauch hinausgehende Sondernutzung an öffentlichem Grund oder an öffentlichen Gewässern bedarf einer Konzession der Gemeinde. 3 Die Baubehörde kann die Nutzung des öffentlichen Luftraums durch Erker, Balkone oder andere ausladende Gebäudeteile bewilligen, wenn die Benützung des öffentlichen Grunds nicht erschwert wird, die Verkehrssicherheit gewährleistet ist und keine andern öffentlichen Interessen entgegenstehen. 4 Bewilligungen für gesteigerter Gemeingebrauch und Sondernutzungen können von der Leistung einer Entschädigung abhängig gemacht werden. 5 Vorbehalten bleiben die bestehenden Konzessionsverträge.

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Art. 64 Nutzung des Privateigentums für öffentliche Zwecke

1 Die Gemeinde oder von ihr beauftrage Dritte sind berechtigt, Schilder und Tafeln wie Verkehrssignale, Strassentafeln, Wegmarkierungen, Vermessungszeichen, Angaben über Werkleitungen sowie technische Einrichtungen wie Hydranten, Molok, sowie Vorrichtungen für die öffentliche Beleuchtung, Schaltkästen, Messeinrichtungen auf Privatgrundstücken oder an Privatbauten unentgeltlich anzubringen. Berechtigten Wünschen der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ist Rechnung zu tragen. Verursachen diese jedoch unzumutbare Mehrkosten so sind diese von den Verursachern zu tragen. IV Erschliessungsordnung 1. Allgemeines

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Art. 65 Erschliessungsprogramm

Die Baubehörde ist zuständig für den Erlass des Erschliessungsprogramms. Dieses wird von der Bau- und Planungskommission erarbeitet. 2 Die Baubehörde legt den Entwurf für das Erschliessungsprogramm in der Gemeinde während 30 Tagen öffentlich auf und gibt die Auflage im amtlichen Publikationsorgan der Gemeinde und im Kantonsamtsblatt bekannt. Während der öffentlichen Auflage können Betroffene bei der Baubehörde Vorschläge und Einwendungen einbringen. Diese prüft die Eingaben, entscheidet über allfällige Anpassungen und erlässt das Erschliessungsprogramm. 3 Die Baubehörde sorgt dafür, dass die sich aus dem Erschliessungsprogramm ergebenden finanziellen Verpflichtungen im jährlichen Budget der Gemeinde vorgesehen werden. 4 Bei wesentlichen Anpassungen des Erschliessungsprogramms ist das Auflageverfahren zu wiederholen.

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Art. 66 Erschliessungsreglemente

1 Die Erschliessungsreglemente sowie allfällige Abmachungen mit Dritten regeln in Ergänzung des Baugesetzes die Projektierung, die Erstellung und technische Gestaltung, die Benützung, den Unterhalt und die bedarfsgerechte Erneuerung der öffentlichen und privaten Erschliessungsanlagen, insbesondere in den Bereichen der Verkehrserschliessung, der Wasserversorgung, der Abwasserbehandlung, der Abfallbewirtschaftung sowie der Energieversorgung und der Telekommunikation, soweit nicht einzelne Aufgaben Gemeindeverbindungen, konzessionierten Trägerschaften oder Privaten oder übertragen sind. Diese legen die Anschlusspflichten und Anschlussvoraussetzungen fest. 2 Die Erschliessungsreglemente regeln ausserdem die Deckung der Aufwendungen der Gemeinde für den Bau, den Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung der Versorgungs- und Entsorgungsanlagen. Sie legen insbesondere fest, welche Versorgungsanlagen nach den Bestimmungen der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung über Beiträge und welche über Gebühren finanziert werden. Soweit Gebühren erhoben werden, bestimmen die Reglemente den Kreis der Gebührenpflichtigen, die Bemessungsgrundlagen und die Gebührenansätze sowie das Verfahren für die Veranlagung ünd den Bezug der Gebühren. 3 Bei der Ausgestaltung der Erschliessungsreglemente sind die Vorgaben der übergeordneten Gesetzgebung, namentlich das Verursacherprinzip und allfällige Abmachungen mit Dritten (Konzessionsvereinbarungen) zu beachten. Zuständig für den Erlass der Erschliessungsreglemente ist die Gemeindeversammlung. 4 Vorbehalten bleiben besondere Regelungen im Rahmen von Areal- und Quartierplanungen. 2. Projektierung und Bewilligung

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Art. 67 Generelle Projekte und Bauprojekte

1 Die generellen Projekte umfassen die Verkehrsanlagen der Groberschliessung, die Hauptanlagen der Wasserversorgung und der Abwasserentsorgung, die Verkehrsanlagen der Groberschliessung sowie Anlagen der Energieversorgung, der Kabelfernsehanlage und der Abfallbewirtschaftung. 2 Generelle Projekte sind während 30 Tagen in der Gemeinde öffentlich aufzulegen. Während der Auflage kann bei der Baubehörde schriftlich und begründet Einsprache erhoben werden. Nach Ablauf der Auflagefrist entscheidet die Baubehörde über allfällige Einsprachen und gibt ihren Entscheid den Einsprechenden schriftlich und begründet bekannt. 3 Die Bauprojekte bestimmen Art, Umfang, Lage und bautechnische Gestaltung von Erschliessungsanlagen und weitere Einzelheiten. 4 Die Bewilligung der Erschliessungsanlagen erfolgt im Baubewilligungsverfahren. 3. Ausführung, Betrieb, Unterhalt und Erneuerung Öffentliche Erschliessungsanlagen

Propose a change

Art. 68 Ausführung

1 Die gemeindeeigenen Anlagen der Grund- und Groberschliessung werden von der Gemeinde nach Massgabe des Erschliessungsprogramms ausgeführt. Vorbehalten bleiben besondere Erschliessungsanordnungen für die im Generellen Erschliessungsplan festgelegten Erschliessungsbereiche. 2 Anlagen der Feinerschliessung werden von der Gemeinde erstellt, wenn diese einer grösseren Anzahl von Grundstücken dienen. 3 Lehnt die Baubehörde Anträge Interessierter auf Durchführung der Feinerschliessung ab, ermächtigt sie die Antragstellenden, die Anlagen nach den Plänen der Gemeinde als private Erschliessungsanlagen zu erstellen.

Propose a change

Art. 69 Betrieb, Unterhalt und Erneuerung

1 Die Gemeinde sorgt für einen einwandfreien Betrieb und Unterhalt sowie die rechtzeitige Erneuerung aller gemeindeeigenen Erschliessungsanlagen. 2 Verunreinigungen von öffentlichen Verkehrsanlagen sind zu vermeiden. Die Gemeinde sorgt für eine periodische Reinigung der von ihr unterhaltenen Anlagen. 3 Werden Verkehrsanlagen durch Private übermässig verschmutzt, sind diese von den Verursachern auf eigene Kosten zu reinigen. Die Baubehörde trifft, sofern notwendig, die erforderlichen Anordnungen.

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Art. 70 Schneeräumung

1 Die gemeindeeigenen Verkehrsanlagen werden während des Winters von der Gemeinde offengehalten, soweit es den öffentlichen Bedürfnissen entspricht. Die Baubehörde bezeichnet im Rahmen der von der Gemeinde gesprochenen Kredite die jeweils zu räumenden Gemeindestrassen, Wege und Plätze. 2 Die Verwendung chemischer Auftaumittel ist nur ausnahmsweise gestattet. 3 Die Gemeinde ist befugt, bei der Schneeräumung den Schnee unter möglichster Schonung von Bauten und Kulturen auf angrenzenden privaten Grundstücken abzulagern. Die betroffenen Grundstücke sind von der Gemeinde nach der Schneeschmelze von Split und Abfällen zu reinigen. Schäden an Gebäuden, Zäunen oder Pflanzen werden von der Gemeinde in Stand gestellt oder vergütet. Private Erschliessungsanlagen

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Art. 71 Allgemeines

1 Die Ausführung und Finanzierung von privaten Erschliessungsanlagen ist Sache der Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer. 2 Private Erschliessungsanlagen sind dauernd in gutem und funktionsfähigem Zustand zu halten und rechtzeitig zu erneuern. 3 Die Schneeräumung auf Privatstrassen und die Freilegung privater Zugänge ist Sache der Privaten.

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Art. 72 Gemeinschaftsanlagen und gemeinschaftliche Nutzung

1 Die Baubehörde kann die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer eines Quartiers und benachbarter Grundstücke verpflichten, private Gemeinschaftsanlagen zu erstellen und die Anlagen auch Dritten gegen angemessene Entschädigung zur Verfügung zu stellen. Für grössere Gemeinschaftsanlagen sind Quartierplanverfahren durchzuführen. 2 Eigentümerinnen und Eigentümer privater Verkehrs- oder Versorgungsanlagen können von der Baubehörde verpflichtet werden, Anlagen wie Privatstrassen, Zufahrten, Zugangswege, Wasserleitungen, Kanalisationsleitungen gegen angemessene Entschädigung auch Dritten zur Verfügung zu stellen, soweit die Mitbenutzung im öffentlichen Interesse liegt. 3 Die Kostenanteile an Gemeinschaftsanlagen sowie die Entschädigungen für die Mitbenützung privater Anlagen werden von der Baubehörde nach dem Vorteilsprinzip festgesetzt.

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Art. 73 Übernahme durch die Gemeinde

1 Die Gemeinde kann den Unterhalt und die Reinigung von privaten Verkehrs-, Versorgungs- oder Entsorgungsanlagen sowie den Winterdienst auf Privatstrassen gegen Verrechnung der Selbstkosten übernehmen, wenn a) es die Mehrheit der beteiligten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer beantragt, oder b) die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer ihrer Unterhaltspflicht nicht in genügender Weise nachkommen. Die Kosten werden von der Baubehörde nach dem Vorteilsprinzip auf die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer aufgeteilt. 2 Die Baubehörde hat auf Antrag private Erschliessungsanlagen, die dem Gemeingebrauch dienen und den technischen Anforderungen genügen, zu übernehmen, sofern die Anlagen unentgeltlich und in gutem Zustand abgetreten werden. Vorbehalten bleibt die Übernahme privater Erschliessungsanlagen auf dem Enteignungsweg. V Vollzugs- und Schlussbestimmungen

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Art. 74 Vollzug

1 Die Baubehörde vollzieht die ihr nach diesem Gesetz, den darauf beruhenden Erlassen und der übergeordneten Gesetzgebung überbundenen Aufgaben. Sie sorgt für eine rechtzeitige und sachgerechte Erfüllung aller gesetzlichen Obliegenheiten. 2 Die Baubehörde erlässt bei Bedarf Vollzugshilfen wie Merkblätter oder Richtlinien für die Ausgestaltung von Bauvorhaben namentlich mit Bezug auf Gestaltung, Wohnhygiene, Sicherheit, Unterhalt. 3 Rechtserlasse und Vollzugshilfen werden Interessierten zu den Selbstkosten zur Verfügung gestellt. Sie sind von den mit dem Vollzug des Baugesetzes betrauten Personen (Bau- und Planungskommission, kommunaler Bauverwalter etc) bei der Ausübung ihrer Tätigkeit zu beachten.

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Art. 75 Rechtsmittel

1 Verfügungen und Anordnungen der Bau- und Planungskommission oder einzelner Gemeindefunktionäre bei der Anwendung des vorliegenden Gesetzes oder der darauf beruhenden Erlasse können innert 20 Tagen seit Mitteilung durch Einsprache bei der Baubehörde angefochten werden. 2 Jeder Partei steht es offen, die Sistierung des Verfahrens zugunsten einer Mediation zu beantragen. Das Verfahren richtet sich nach der kantonalen Raumplanungsgesetzgebung.

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Art. 76 Inkrafttreten

1 Das vorliegende Baugesetz tritt nach Annahme durch die Gemeinde mit der Genehmigung durch die Regierung in Kraft. 2 Seine Bestimmungen sind auf alle Baugesuche und Planungen anwendbar, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens des Baugesetzes noch nicht bewilligt oder genehmigt sind. 3 Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes gelten sämtliche widersprechenden früheren Vorschriften der Gemeinde, insbesondere das Baugesetz vom 1. Juli 1997 sowie die Ergänzungen vom 16. November 1999 und 19. August 2003 als aufgehoben. Anhang Vereinfachtes Baubewilligungsverfahren (Art. 41, Art. 43) Anhang 1 1 Die Baubehörde beschloss an der Sitzung vom 26. 10 2010 nachfolgende Bauvorhaben (Nummerierung gemäss Art. 40 KRVO) dem vereinfachten Baubewilligungsverfahren zu unterstellen: 3. Zweckänderungen ohne erhebliche Auswirkungen auf die Nutzungsordnung, ausgenommen ausserhalb der Bauzonen; 4. Neueindeckung von Dächern mit gleichem oder ähnlichem Dachmaterial; 5. Gebäude mit einem Volumen bis zu 5 m3 (Kleinbauten) sowie Fahrradunterstände mit einer anrechenbaren Gebäudefläche bis zu 4.0 m2; 9. Reklameeinrichtungen wie Firmentafeln, Schaukästen, Leuchtreklamen und Hinweistafeln mit einer Fläche bis zu 1.5 m2; 10. Satellitenempfangsanlagen für Radio und Fernsehen mit einer Fläche bis zu 1.5 m2; 15. Erschliessungsanlagen, soweit sie im Rahmen einer Planung mit der Genauigkeit eines Baugesuchs profiliert und festgelegt worden sind; 16. nach dem Stand der Technik reflexionsarme Solaranlagen an Fassaden mit einer Absorberfläche bis maximal 6.0 m2 pro Fassade innerhalb der Bauzonen und bis maximal 2.0 m2 ausserhalb der Bauzonen 2 17. Terrainveränderungen bis zu 1.0 m Höhe oder Tiefe und einer veränderten Kubatur von 100 m3; 18. Einfriedungen bis zu 1.0 m Höhe sowie Stütz- und Futtermauern bis zu 1.0 m Höhe, ausgenommen ausserhalb der Bauzonen; 20. Fundamentfreie Unterstände und dergleichen bis 25 m2 anrechenbare Gebäudefläche für Nutztiere, fundamentfreie Plastiktunnels und Melkstände sowie ähnliche Einrichtungen der Landwirtschaft und des Gartenbaus wie kleine Vorrichtungen für den Verkauf von Produkten; 1 Umformulierung durch Art. 40 und 50 KRVO vom 1. April 2019 2 Genehmigt durch RB Nr. 842 vom 26. September 2017 Erläuternde Skizzen Anhang 2 Gesamthöhe (Art. 15 ) technisch bedingte Dachaufbaute Höchste Punkte der nar.rennstniktInn !I .K.. ....._...."....." ......".."--• -,...z....„... .."..-- .........„ f'Gesamthöhei h i L tiefster Punkt auf massgebendem Terrain unter der Firstlinie Firstlinie massgebendes Terrain (gewachsenes oder abgegrabenes Terrain) Höchster Punkt der Dachkonstruktion Gesamthöhe h tiefster Punkt auf massgebendem Terrain unter der Dachfläche Dechflachenbereich übel dem kiefstuelegenen Teil des massgebenden Terrains massgebendes Terrain Geleinthöhe h 1 1f Geschosse (Art. 17) DA DG AG VG VG DA Dachaufbauten AG Attikageschosse DG Dachgeschosse VG Voltgeschosse UG Untergeschosse b ≤ 1.60 m VG VG VG VG UG ''''''''' UG massgebendes Terrain massgebendes Terrain Ä b Gh UG U15 UG UG b Fassadenknie Oberkante ferbg Bodden LJG Untergeschoss ea$V Anteil des Geschosses Ober der Fassadenlinie b zulässiges Durchschniesmass Für das Hinausragen des UG Gh Geschosshöhe ....... UNB UIB Treppe Fassationhnie a zultfulges Mass für vorspringende Gobäudetelle c zulässiges Mass für Untergeschosse UG Untergeschoss L110 Unterirdische Baute UNB UnternNeaubaute Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain Gebäudelänge ( Art. 16) Gebäudelänge Gebäude Gebäude • - • - • - •••Ir.Trle :: Fassadenlinie — Flächenkleinstes Rechteck Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain. An- und Kleinbauten (Art. 17) Anbaute Gebäude An- und Kleinbauten: - max. Gesamthöhe: 4.20 m - max. anrechenbare Gebäudefläche: 40 m2 - max. Gebäudelänge: 7.0 m Kleinbaute Unterniveaubauten (Art. 17) UNB Treppe . .... •••• UNB1 b Fassade 1 Fassade 2 ••• Fassade 3 Fassade 4 b b = zulässiges Durchschnittsmass für das Hinausragen des Unterniveaugebäudes f = Höhenunterschied zwischen dem gewachsenen oder abgegrabenen Terrain und der darüber hinausragenden Decke des Unterniveaugebäudes UNB = Unterniveaubauten = Fassadenlinie Die Fassadenlinie ist die Schnittlinie von Fassadenflucht und massgebendem Terrain. Erhaltungszone Batänja / Herenberg (Art. 25) Erläuternde Gestaltungsskizzen t---- IGna.r..11,1•MisiedelfatatenirJeutwe.= I r" qi 1.9(1 Wand-Fenster-Detail - r _JAZIEM▪ . • Aar--7-:7- • I enleMerr-r-r Baugestaltungslinie (Art. 36) BGL Baugestallungslinle Bauten sind auf dle BGL zu stellen HOL sag Dächer (Art. 49) >50 cm DACHGESTALTUNG Dorfzone ZN:- 50 cm DACHFORMEN DACHAUFBAUTEN b1 , b2 max. 3.oa m DACHEINBAUTEN + b2 max. TL / 3 DACHAUFBAUTEN bi , b2 max 1 50 m DACHEINBAUTEN D09:FgONE bl + b2 max TL 4 bi b2 TRAUFLANGE TL Anhang 3: Stichwortverzeichnis Anhang 4: Abkürzungen ibbw.,49,4 f 1: Grundfläche max. F1 / 10 Pro Gebäude alle f max. 6 m5

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