Law

Gesundheitsgesetz

Fribourg · 821.0.1 · statute

Ask the law about thisMore laws of FribourgFor machines: Markdown

Open at the publisher →

The publisher does not state since when this version applies. Read on 2026-10-23.

Copy read on 2026-10-23. The page it was read from

sha256 7d798a3c39f9551c3e5b352f866de6b65626f389f4716f0de6aa01ca15eab524

Contents: 170 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 10a
  12. Art. 11
  13. Art. 12
  14. Art. 13
  15. Art. 14
  16. Art. 15
  17. Art. 16
  18. Art. 16a
  19. Art. 17
  20. Art. 17a
  21. Art. 18
  22. Art. 19
  23. Art. 20
  24. Art. 20a
  25. Art. 21
  26. Art. 22
  27. Art. 23
  28. Art. 24
  29. Art. 25
  30. Art. 26
  31. Art. 27
  32. Art. 28
  33. Art. 29
  34. Art. 30
  35. Art. 31
  36. Art. 32
  37. Art. 32a
  38. Art. 33
  39. Art. 34
  40. Art. 35
  41. Art. 35a
  42. Art. 36
  43. Art. 37
  44. Art. 38
  45. Art. 39
  46. Art. 40
  47. Art. 41
  48. Art. 41a
  49. Art. 42
  50. Art. 43
  51. Art. 43a
  52. Art. 44
  53. Art. 45
  54. Art. 46
  55. Art. 47
  56. Art. 48
  57. Art. 49
  58. Art. 50
  59. Art. 51
  60. Art. 52
  61. Art. 53
  62. Art. 54
  63. Art. 54a
  64. Art. 55
  65. Art. 56
  66. Art. 57
  67. Art. 58
  68. Art. 59
  69. Art. 60
  70. Art. 61
  71. Art. 62
  72. Art. 63
  73. Art. 64
  74. Art. 65
  75. Art. 66
  76. Art. 67
  77. Art. 68
  78. Art. 69
  79. Art. 70
  80. Art. 71
  81. Art. 71a
  82. Art. 71b
  83. Art. 72
  84. Art. 73
  85. Art. 74
  86. Art. 75
  87. Art. 76
  88. Art. 77
  89. Art. 78
  90. Art. 79
  91. Art. 79a
  92. Art. 80
  93. Art. 81
  94. Art. 82
  95. Art. 83
  96. Art. 84
  97. Art. 85
  98. Art. 86
  99. Art. 86a
  100. Art. 87
  101. Art. 88
  102. Art. 89
  103. Art. 90
  104. Art. 90a
  105. Art. 91
  106. Art. 92
  107. Art. 93
  108. Art. 94
  109. Art. 95
  110. Art. 96
  111. Art. 97
  112. Art. 98
  113. Art. 99
  114. Art. 100
  115. Art. 100a
  116. Art. 101
  117. Art. 102
  118. Art. 103
  119. Art. 104
  120. Art. 105
  121. Art. 106
  122. Art. 107
  123. Art. 108
  124. Art. 109
  125. Art. 110
  126. Art. 111
  127. Art. 112
  128. Art. 113
  129. Art. 114
  130. Art. 115
  131. Art. 116
  132. Art. 116a
  133. Art. 117
  134. Art. 118
  135. Art. 119
  136. Art. 120
  137. Art. 121
  138. Art. 122
  139. Art. 123
  140. Art. 123a
  141. Art. 123b
  142. Art. 123c
  143. Art. 123d
  144. Art. 124
  145. Art. 125
  146. Art. 126
  147. Art. 127
  148. Art. 127a
  149. Art. 127b
  150. Art. 127c
  151. Art. 127d
  152. Art. 127e
  153. Art. 127f
  154. Art. 127g
  155. Art. 127h
  156. Art. 127i
  157. Art. 128
  158. Art. 129
  159. Art. 129a
  160. Art. 130
  161. Art. 131
  162. Art. 132
  163. Art. 133
  164. Art. 134
  165. Art. 135
  166. Art. 136
  167. Art. 137
  168. Art. 138
  169. Art. 139
  170. Art. 140

170 provisions

Art. 71a

Medizinisch unterstützte Fortpflanzung 1 Für die medizinisch unterstützte Fortpflanzung gilt das Bundesrecht. 2 Die Direktion ist zuständig für die Bewilligung nach Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1998 über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung.

Art. 71b

Genetische Untersuchungen beim Menschen 1 Für die genetischen Untersuchungen beim Menschen gilt das Bundesrecht.

Art. 72

Sterilisation 1 Für die Sterilisation gilt das Bundesrecht.

Art. 73

Feststellung des Todes und Bestattung 1 Die Erlaubnis zur Leichenbestattung kann nur aufgrund eines von einer Ärztin oder einem Arzt ausgefertigten Totenscheins erteilt werden. 2 Bei Todesfällen mit unbekannter Ursache, infolge von Gewalt oder auf öffentlichem Gelände oder bei Todesfällen infolge einer übertragbaren Krankheit, die eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Gesundheit darstellt, stellt die Ärztin oder der Arzt nur den Tod fest und benachrichtigt die für die Leichenhebung zuständigen Behörden. 3 Der Staatsrat setzt die Bedingungen für die Leichenhebung, die Erteilung der Bestattungserlaubnis, den Transport, das Begräbnis und die Exhumierung von Leichen sowie die an Leichen zulässigen Eingriffe fest. Auch setzt er fest, unter welchen Voraussetzungen eine Person ihren Körper der Wissenschaft zu Lehr- und Forschungszwecken vermachen kann. 4 Die Bestattungskosten für eine bedürftige Person im Sinne der Sozialhilfegesetzgebung sind von der Wohngemeinde oder, wenn diese nicht ermittelt werden kann, von der Gemeinde zu übernehmen, in der die Person gestorben ist.

Art. 74

Obduktion 1 Eine Obduktion ist nur zulässig, wenn ihr die verstorbene Person oder ihre Angehörigen ausdrücklich zugestimmt haben. Der Wille der verstorbenen Person ist stets zu befolgen. 2 Die Angehörigen können in die Obduktionsergebnisse Einsicht nehmen, sofern die verstorbene Person sich nicht dagegen verwahrt hat. 3 Im Interesse der öffentlichen Gesundheit kann die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt auch gegen den Willen der verstorbenen Person oder ihrer Angehörigen eine Obduktion anordnen. 4 Vorbehalten bleiben die Verfügungen der Gerichtsbehörden. 5 Berufe des Gesundheitswesens 5.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 75

Geltungsbereich 1 Dieser Abschnitt gilt für Personen, die Pflegeleistungen in unmittelbarem Kontakt mit ihren Patientinnen und Patienten oder mit Tieren erteilen und deren Tätigkeit im Interesse der öffentlichen Gesundheit der Kontrolle bedarf. 2 Jegliche Pflegeleistung, die angesichts der für sie erforderlichen Ausbildung und Erfahrung in den Fachbereich eines Berufes des Gesundheitswesens fällt, der diesem Gesetz unterstellt ist, darf nur von Personen erteilt werden, die die Bewilligung zur Ausübung dieses Berufes haben, oder von Personen, die unter deren Aufsicht und Fachverantwortung arbeiten. 3 Der Staatsrat erstellt in regelmässigen Zeitabständen das Verzeichnis der unter diesen Abschnitt fallenden Berufe des Gesundheitswesens und setzt die besonderen Voraussetzungen für ihre Ausübung fest. ...

Art. 76

Komplementärmedizin 1 Gesundheitsfachpersonen können Methoden der Komplementärmedizin anwenden, die den Bedürfnissen ihrer Patientinnen und Patienten entsprechen und in denen sie die nötige Ausbildung und Erfahrung haben. 2 Personen, die keinen Beruf des Gesundheitswesens ausüben, dürfen Methoden der Komplementärmedizin nur anwenden, wenn: a) die Gesundheit der Patientinnen und Patienten und der Bevölkerung nicht gefährdet wird und b) jede Verwechslung mit Pflegeleistungen, die in den Fachbereich eines Berufes des Gesundheitswesens fallen, ausgeschlossen ist. 3 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Patientenrechte und -pflichten sowie diejenigen über die Berufsrechte und -pflichten gelten sinngemäss für Personen, die nicht zu den Gesundheitsfachpersonen zählen. Diese unterstehen ausserdem den Bestimmungen über die Disziplinarmassnahmen und das Verfahren. 4 Der Staatsrat kann für die Anwendung von Methoden der Komplementärmedizin Voraussetzungen festlegen oder sie untersagen, wenn dies im überwiegenden Interesse der öffentlichen Gesundheit nötig ist.

Art. 77

Pflegeleistungen für Tiere 1 Die Bestimmungen des Gesetzes über die Berufsrechte und -pflichten gelten sinngemäss für Tierärztinnen und Tierärzte, wenn sie Tiere behandeln. 2 Personen, die nicht den Tierarztberuf ausüben, dürfen Tiere nur behandeln, wenn: a) die Gesundheit der Tiere nicht gefährdet wird und b) jede Verwechslung mit Pflegeleistungen, die in den Fachbereich des Tierarztberufes fallen, ausgeschlossen ist. 3 Der Staatsrat kann für die Erteilung von Pflegeleistungen an Tiere durch Personen, die nicht den Tierarztberuf ausüben, Voraussetzungen festlegen oder sie untersagen, wenn dies im überwiegenden Interesse der öffentlichen Gesundheit nötig ist. Er kann diese Tätigkeiten auch den Bestimmungen über die Disziplinarmassnahmen und das Verfahren unterstellen.

Art. 78

Psychologie 1 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Patientenrechte und -pflichten sowie diejenigen über die Berufsrechte und -pflichten gelten für Personen, die einen Psychologieberuf mit direktem Bezug zur Gesundheit ausüben. Diese Personen unterstehen ausserdem den Bestimmungen über die Disziplinarmassnahmen und das Verfahren. 5.2 Berufsausübungsbewilligung

Art. 79

Grundsätze 1 Einer Bewilligung durch die Direktion bedürfen a) die selbständige Ausübung eines Berufes des Gesundheitswesens; b) die unselbständige Ausübung eines Gesundheitsberufes in eigener fachlicher Verantwortung. 2 Bewilligungspflichtig ist auch die Ausübung eines universitären Medizinalberufes unter der Aufsicht und Fachverantwortung einer Person, die die Bewilligung nach Absatz 1 zur Ausübung desselben Berufes hat. Für die Bewilligungserteilung gilt ein vereinfachtes Verfahren. 3 Die Ausübung eines anderen Berufes des Gesundheitswesens unter der Aufsicht und Fachverantwortung einer Person, die eine Berufsausübungsbewilligung nach Absatz 1 im gleichen Berufszweig hat, ist nicht bewilligungspflichtig. Personen, die unter Aufsicht praktizieren, müssen über der ausgeübten Tätigkeit entsprechende berufliche und persönliche Kompetenzen verfügen. Sie unterstehen ausserdem den übrigen Bestimmungen des Gesetzes, insbesondere denjenigen über die Berufsrechte und -pflichten sowie über die Patientenrechte und -pflichten. 4 In Ausbildung stehende Gesundheitsfachpersonen praktizieren unter der Aufsicht und Fachverantwortung einer Person, die eine Bewilligung nach Absatz 1 hat. Die Direktion kann die Dauer der Berufsausübung nach den Absätzen 2 und 3 beschränken und die Zahl der Auszubildenden, für die eine zuständige Fachperson die Verantwortung übernehmen kann, festsetzen; dabei unterscheidet sie zwischen der Ausbildung in einer Privatpraxis und der Ausbildung in einer Institution. 5 Die Direktion kann Gesundheitsfachpersonen bezeichnen, die keine Berufsausübungsbewilligung beantragen müssen, sofern die sie beschäftigenden Institutionen des Gesundheitswesens oder Organe schon angemessen kontrolliert werden und die Qualität der Pflegeleistungen gewährleistet ist. Für die Berufsausübung dieser Fachpersonen gelten die übrigen Bestimmungen des Gesetzes.

Art. 79a

Einschränkung der Bewilligung und Auflagen 1 Die Direktion kann die Berufsausübungsbewilligung mit bestimmten Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art oder mit Auflagen verbinden, soweit sie sich aus Erlassen des Bundes ergeben oder dies für die Sicherung einer qualitativ hochstehenden Gesundheitsversorgung erforderlich ist.

Art. 80

Bewilligungsvoraussetzungen 1 Die Berufsausübungsbewilligung wird Gesundheitsfachpersonen erteilt, die: a) die je nach Beruf verlangten Ausbildungsnachweise oder eine von der Direktion als gleichwertig anerkannte Ausbildung haben; b) eine ausreichende Berufserfahrung haben; c) vertrauenswürdig sind sowie physisch und psychisch Gewähr für eine einwandfreie Berufsausübung bieten; d) eine Amtssprache des Kantons beherrschen. 2 Der Staatsrat legt die Bedingungen für die Meldepflicht von Gesundheitsfachpersonen fest, die in einem anderen Kanton oder im Ausland niedergelassen sind und das Recht haben, ihren Beruf ohne Bewilligung während einer begrenzten Zeit im Kanton Freiburg auszuüben (Dienstleistungserbringer). 3 Das Amt führt ein öffentliches Register der erteilten Berufsausübungsbewilligungen sowie der Meldungen von Dienstleistungserbringerinnen und - erbringern. Die in diesem Register eingetragenen Personen müssen das Amt über jeden Sachverhalt informieren, der eine Änderung ihres Eintrags bewirken kann, namentlich den Wechsel des Namens oder der Berufsadresse, die Unterbrechung, die Wiederaufnahme oder die endgültige Einstellung einer bewilligten oder gemeldeten Tätigkeit.

Art. 81

Abklärungen 1 Von den Gesuchstellerinnen und -stellern können alle Auskünfte oder Nachweise verlangt werden, die für die Erteilung der Bewilligung sachdienlich sind. Es können auch Auskünfte bei anderen Behörden oder Organen sowie bei den Arbeitgebern der Person eingeholt werden. 2 Von den Gesuchstellerinnen und -stellern kann auch verlangt werden, dass sie sich auf eigene Kosten einer ärztlichen Begutachtung oder einer Prüfung ihrer Sprachkompetenzen unterziehen.

Art. 82

Altersgrenze 1 Gesundheitsfachpersonen, die ihre Berufstätigkeit über das Alter von 70 Jahren hinaus weiterführen möchten, müssen das Amt darüber informieren und anhand eines Arztzeugnisses, das alle zwei Jahre zu erneuern ist, nachweisen, dass sie physisch und psychisch fähig sind, ihren Beruf weiterhin auszuüben. 2 Die Direktion kann für die Durchführung der Untersuchung Vertrauensärztinnen oder -ärzte bezeichnen; die Kosten der Untersuchungen gehen zu Lasten der betroffenen Gesundheitsfachperson. 5.3 Rechte und Pflichten

Art. 83

Wahrung der Menschenwürde und der Rechte der Patientinnen und Patienten 1 Die Gesundheitsfachperson sorgt dafür, dass die Menschenwürde und die Rechte der Patientinnen und Patienten gewahrt bleiben.

Art. 84

Freie Wahl 1 Der Gesundheitsfachperson steht es frei, in den Grenzen der anwendbaren Standesregeln eine Patientin oder einen Patienten anzunehmen oder nicht. Sie ist jedoch zur Pflege verpflichtet, wenn die Gesundheit der Patientin oder des Patienten ernstlich und unmittelbar gefährdet ist. 2 Wenn die Interessen einer Patientin oder eines Patienten es erfordern, ist die Gesundheitsfachperson zur Zusammenarbeit mit den übrigen Gesundheitsfachleuten verpflichtet.

Art. 85

Unlautere Vereinbarungen 1 Bei ihrer beruflichen Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe oder Dritten wahren Gesundheitsfachpersonen ausschliesslich die Interessen der Patientinnen und Patienten und handeln unabhängig von finanziellen Vorteilen.

Art. 86

Zuständigkeit und Verantwortung 1 Personen, die einen Beruf des Gesundheitswesens ausüben, tun dies sorgfältig und gewissenhaft. Sie halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die sie im Rahmen ihrer Aus- und Fortbildung sowie ihrer Berufserfahrung erworben haben. Sie müssen jeden unnötigen oder ungeeigneten Pflegeakt unterlassen, auch wenn sie von der Patientin oder dem Patienten selbst oder einer anderen Gesundheitsfachperson ersucht werden, ihn vorzunehmen. 2 Überschreitet die Pflege, die der Gesundheitszustand einer Patientin oder eines Patienten erfordert, die Kompetenzen der Gesundheitsfachperson, so muss diese eine andere Gesundheitsfachperson beiziehen, die zur Erteilung der Pflege befugt ist, oder die Patientin bzw. den Patienten an eine zuständige Gesundheitsfachperson überweisen.

Art. 86a

Berufshaftpflichtversicherung 1 Personen, die einen Beruf des Gesundheitswesens ausüben, müssen eine Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abschliessen oder eine solche Versicherung haben, es sei denn, die Ausübung ihrer Tätigkeit unterliege dem Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger.

Art. 87

Fortbildung 1 Jede Person, die einen Beruf des Gesundheitswesens ausübt, ist verpflichtet, ihre beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Interesse der Qualitätssicherung durch Fortbildung zu vertiefen, zu erweitern und zu verbessern. 2 Die Direktion kann für jeden Beruf des Gesundheitswesens festlegen, welche Fortbildung absolviert werden muss, und entsprechende Kontrollen vornehmen. Sie kann diese Aufgaben an Schulen, Institutionen des Gesundheitswesens oder Berufsverbände delegieren.

Art. 88

Weigerung aus Gewissensgründen 1 Keine Gesundheitsfachperson kann gezwungen werden, direkt oder indirekt Pflegeleistungen zu erteilen, die mit ihren ethischen oder religiösen Überzeugungen unvereinbar sind. Es ist ihr jedoch untersagt, den ordentlichen Ablauf der Pflege, die von anderen Gesundheitsfachpersonen nach Massgabe dieses Gesetzes erteilt wird, zu gefährden. 2 Die sich aus Gewissensgründen weigernde Person muss der Patientin oder dem Patienten auf jeden Fall die nötigen Informationen geben, damit dieser oder diese die betreffenden Pflegeleistungen von anderen Gesundheitsfachpersonen erlangen kann. 3 Bei ernster und unmittelbarer Gefährdung der Gesundheit der Patientin oder des Patienten muss die Gesundheitsfachperson alle nötigen Massnahmen zur Abwendung der Gefahr ergreifen, auch wenn sie ihren ethischen oder religiösen Überzeugungen zuwiderlaufen.

Art. 89

Berufsgeheimnis – Grundsatz 1 Wer einen Beruf des Gesundheitswesens ausübt, ist an das Berufsgeheimnis gebunden. Dies gilt auch für Hilfspersonal. 2 Das Berufsgeheimnis dient dem Schutz der Privatsphäre der Patientinnen und Patienten. Den daran gebundenen Personen ist es untersagt, Informationen weiterzugeben, zu deren Kenntnis sie in Ausübung ihres Berufes gelangen. Das Berufsgeheimnis gilt auch zwischen Gesundheitsfachpersonen. 3 Wenn jedoch die Interessen einer Patientin oder eines Patienten es erfordern und die Patientin oder der Patient einwilligt, können Gesundheitsfachleute Informationen über diese Personen untereinander weitergeben.

Art. 90

Berufsgeheimnis – Entbindung vom Berufsgeheimnis 1 Eine dem Berufsgeheimnis unterstellte Person kann von der Patientin oder dem Patienten selbst oder, wenn es gerechtfertigt ist, durch Verfügung der Direktion nach Stellungnahme der Kantonsärztin oder des Kantonsarztes von ihrer Schweigepflicht entbunden werden. 2 …

Art. 90a

Berufsgeheimnis – Meldepflicht und -recht 1 Stellen Gesundheitsfachpersonen in Ausübung ihres Berufes einen aussergewöhnlichen Todesfall fest, so müssen sie dies den Strafverfolgungsbehörden unverzüglich melden. 2 Sie sind ungeachtet des Berufsgeheimnisses befugt: a) die Strafverfolgungsbehörden über alles zu informieren, was auf ein Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben, die sexuelle Integrität oder die öffentliche Gesundheit schliessen lässt; a1) die Polizei über jede konkrete Bedrohung im Sinne von Artikel 30f des Gesetzes vom 15. November 1990 über die Kantonspolizei, welche die physische, psychische oder sexuelle Integrität Dritter schwer beeinträchtigen könnte, zu informieren; b) die Polizei über die Anwesenheit einer vermissten oder flüchtigen Person in ihren Räumlichkeiten zu informieren oder Angaben zu machen, mit denen die Person gefunden werden kann. c) ihren Haftpflichtversicherer über das Eintreten eines Haftpflichtfalls zu informieren und ihm die für die Bearbeitung des Falls notwendigen Informationen zu übermitteln; d) ihrer Rechtsanwältin oder ihrem Rechtsanwalt alle für die Bearbeitung eines Falles in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Gesundheitsfachperson notwendigen Informationen zu übermitteln. 3 Vorbehalten sind ausserdem weitere bundes- und kantonsrechtliche Bestimmungen über die Pflicht oder das Recht, eine Behörde zu informieren oder als Zeuge vor Gericht auszusagen.

Art. 91

Werbung und Verwendung der Berufsbezeichnung 1 Wer einen Beruf des Gesundheitswesens ausübt, macht nur Werbung, die objektiv ist und einem öffentlichen Bedürfnis entspricht; die Werbung darf zudem weder irreführend noch aufdringlich sein. 2 Wer einen Beruf des Gesundheitswesens ausübt, darf nur dann eine Berufsbezeichnung verwenden, einen akademischen Titel führen oder sich auf eine besondere Ausbildung berufen, wenn sie oder er den entsprechenden Ausbildungsnachweis besitzt oder wenn ihre oder seine Ausbildung von der Direktion anerkannt ist.

Art. 92

Ort der Berufsausübung – Allgemeines 1 Eine Praxis oder Offizin darf nur unter der Verantwortung und direkten Aufsicht einer Gesundheitsfachperson mit Berufsausübungsbewilligung betrieben werden. 2 Die Berufe des Gesundheitswesens dürfen nur in einer Praxis, einer Offizin, einer Institution des Gesundheitswesens, einem eigens und ausschliesslich zu diesem Zweck eingerichteten Raum oder am Krankenbett ausgeübt werden. Besondere Behandlungssituationen und Notfälle bleiben vorbehalten. 3 Die von Gesundheitsfachpersonen benützten Räume, Einrichtungen und Apparate müssen den Bedürfnissen der Berufsausübung und den Anforderungen an Hygiene, Qualität und Sicherheit entsprechen. Sie müssen regelmässig unterhalten und wenn nötig rezertifiziert werden.

Art. 93

Ort der Berufsausübung – Gemeinschaftspraxen 1 Unter einer Gemeinschaftspraxis ist die selbständige, aber gemeinschaftliche Ausübung eines oder mehrerer Berufe des Gesundheitswesens zu verstehen. 2 Alle Gesundheitsfachpersonen, die ihren Beruf in einer Gemeinschaftspraxis ausüben, müssen eine Berufsausübungsbewilligung haben.

Art. 94

Stellvertretungen 1 Die Direktion kann Gesundheitsfachpersonen die Bewilligung erteilen, sich vorübergehend namentlich aus Fortbildungsgründen, wegen Ferien, Militärdienst, Mutterschafts- und Krankheitsurlaub vertreten zu lassen. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter muss die Bewilligung zur Ausübung des gleichen Berufes haben. 2 Wenn es im überwiegenden Interesse der öffentlichen Gesundheit nötig ist, kann die Direktion ausnahmsweise die Vertretung durch eine Person ohne Berufsausübungsbewilligung bewilligen, sofern diese über angemessene berufliche Kompetenzen verfügt.

Art. 95

Notfalldienst 1 Die Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben, stellen den Notfalldienst in einer Weise sicher, dass die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist. Jede Person, die über eine Berufsausübungsbewilligung verfügt (Art. 79 Abs. 1) oder ihren Beruf als Dienstleistungserbringer ausübt (Art. 80 Abs. 2), muss sich am Notfalldienst beteiligen; eine Befreiung gemäss Absatz 3 bleibt vorbehalten. 2 Mit der Organisation der Notfalldienste werden die vom Staatsrat anerkannten Berufsverbände betraut. Diese können sowohl ihre Mitglieder als auch Personen, die ihnen nicht angehören, zur Mitwirkung an den Notfalldiensten verpflichten. 3 Die Berufsverbände können betroffene Personen ganz oder teilweise von der Mitwirkung am Notfalldienst befreien, insbesondere aufgrund des Alters, des Gesundheitszustandes, einer Mutterschaft, ihrer Funktion oder anderer zwingender Gründe im Zusammenhang mit der Berufsausübung. Die Befreiung kann mit der Verpflichtung zur Zahlung einer Ersatzabgabe verbunden werden, die dafür verwendet werden muss, die Organisation und die Qualität des Notfalldienstes zu gewährleisten. Die Ersatzabgabe beträgt höchstens 12 000 Franken im Jahr; sie wird festgelegt anhand a) des Beschäftigungsgrades, wobei mindestens zwei Stufen vorgesehen werden müssen; oder b) eines festen Betrags pro Dienstperiode, die hätte geleistet werden müssen. 4 Wenn die Modalitäten der von den Berufsverbänden organisierten Notfalldienste dem Versorgungsbedarf der Bevölkerung nicht entsprechen, kann der Staatsrat die Dienste regeln und die betroffenen Gesundheitsfachpersonen zur Mitwirkung verpflichten. Er kann diese Aufgabe an Dritte delegieren, wobei Absatz 3 sinngemäss gilt.

Art. 96

…

Art. 97

Qualitätskontrolle 1 Die Direktion kann die Gesundheitsfachpersonen Qualitätskontrollen unterziehen. Sie hört vorgängig die betroffenen Berufsverbände an. Sie kann diese mit der Durchführung der Qualitätskontrollen beauftragen.

Art. 98

Schulen und Ausbildungsprogramme 1 Der Staat kann im Gesundheitssektor Schulen führen oder subventionieren, um dem Pflegebedarf der Bevölkerung beider Sprachregionen gerecht zu werden. Desgleichen kann er Ausbildungs- oder Weiterbildungsprogramme auf diesem Gebiet organisieren oder subventionieren. 2 Der Staatsrat achtet darauf, dass die Zahl der Ausbildungs- und Praktikumsplätze für die Berufe des Gesundheitswesens den Pflegebedarf der Bevölkerung deckt. 3 Der Staatsrat legt die Kriterien und Modalitäten fest, nach denen die Schulen und Ausbildungs- und Fortbildungsprogramme subventioniert werden. 6 Institutionen des Gesundheitswesens 6.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 99

Definition und Geltungsbereich 1 Als Institution des Gesundheitswesens gilt jede Einrichtung, zu deren Auftrag es gehört, Pflege zu erteilen oder sich mit der Betreuung regelmässig pflegebedürftiger Personen zu befassen. 2 Je nach ihrem Auftrag können die Institutionen des Gesundheitswesens (die Institutionen) in folgende Hauptkategorien unterteilt werden: a) Spitäler; b) Einrichtungen für betagte Personen; c) Dienste für spitalexterne Krankenpflege; d) medizinische Laboratorien und medizinisch-technische Institute; e) Ambulanzdienste; f) Forschungszentren, die sich mit Versuchen am Menschen befassen; g) Institutionen für die Gesundheitsförderung und Prävention; h) Einrichtungen für die Suchtbekämpfung; i) Sondereinrichtungen für behinderte und gefährdete Personen; j) spezialisierte Sozialdienste, die Leistungen stationärer Art anbieten; k) Heilbäder; l) Geburtshäuser; m) Einrichtungen der ambulanten Pflege. 3 …

Art. 100

Betriebsbewilligung – Allgemeines 1 Zum Schutz der Gesundheit der Patientinnen und Patienten und der Bevölkerung und damit eine geeignete, qualitativ hoch stehende Pflege sichergestellt werden kann, bedürfen die Errichtung, die Erweiterung, der Umbau und der Betrieb jeder Institution einer Bewilligung. 2 Die Betriebsbewilligung wird von der Direktion erteilt, wenn die Institution entsprechend ihrem Auftrag: a) von einer oder mehreren verantwortlichen Personen geleitet wird, welche über die erforderliche Ausbildung oder die erforderlichen Titel verfügen und vertrauenswürdig sind; b) zweckmässig organisiert ist, die Patientenrechte wahrt und den Gesundheitsfachpersonen die Ausübung ihres Berufs unter Einhaltung ihrer Berufspflichten garantiert; c) über qualifiziertes Personal in ausreichender Zahl verfügt; d) über die erforderlichen Räumlichkeiten und die nötige Ausrüstung verfügt, den hygienischen Anforderungen genügt, die Sicherheit der Patientinnen und Patienten gewährleistet, und e) zur Erhebung der statistischen Daten und der weiteren Indikatoren beiträgt, die für die Erstellung und Evaluation der kantonalen Gesundheitsplanung benötigt werden; f) ein zweckmässiges System für die Qualitätssicherung eingesetzt hat. 3 Die Betriebsbewilligung nennt den Auftrag der Institution. Sie kann eine Höchstzahl von Personen festsetzen, die die Institution betreuen kann. 4 Der Staatsrat legt die Bedingungen für die Meldepflicht von Institutionen des Gesundheitswesens fest, die in einem anderen Kanton oder im Ausland niedergelassen sind und das Recht haben, ohne Bewilligung während einer begrenzten Zeit ihre Leistungen im Kanton Freiburg zu erbringen (Dienstleistungserbringer).

Art. 100a

Betriebsbewilligung – Besondere Fälle 1 Wenn es im überwiegenden Interesse der öffentlichen Gesundheit nötig ist, kann die Direktion den Betrieb anderer Einrichtungen, die den Kategorien nach Artikel 99 gleichkommen oder dazwischen angesiedelt sind, der Bewilligungspflicht unterstellen. Für diese Einrichtungen gelten die Bestimmungen dieses Gesetzes für Institutionen des Gesundheitswesens, wobei die Bewilligungsvoraussetzungen dem jeweiligen Auftrag angepasst werden können. 2 Die Direktion kann Institutionen des Gesundheitswesens bezeichnen, die keine Betriebsbewilligung zu beantragen brauchen, sofern sie schon angemessen kontrolliert werden und die Qualität der Pflege gewährleistet ist. Für den Betrieb dieser Institutionen gelten die übrigen Bestimmungen des Gesetzes.

Art. 101

Geltungsdauer 1 Die Bewilligung zum Betrieb einer Institution gilt befristet. Ihre Erneuerung erfolgt in einem vereinfachten Verfahren. 2 Der Staatsrat setzt die Geltungsdauer der Bewilligung für jede Institutionskategorie fest.

Art. 102

Informationspflicht 1 Über Erweiterungs- und Umbauvorhaben muss die Institution die Direktion informieren. 2 Jede Änderung der Voraussetzungen, unter denen die Betriebsbewilligung erteilt wurde, ist der Direktion unverzüglich zu melden.

Art. 103

Aufsicht 1 Die Direktion kann die nötigen Kontrollen durchführen oder durchführen lassen, um sich zu vergewissern, dass die Bedingungen für die Erteilung der Betriebsbewilligung eingehalten werden.

Art. 104

Qualitätskontrolle 1 Die Direktion kann die Institutionen Qualitätskontrollen unterziehen. Sie hört vorgängig die betroffenen Berufsverbände an und kann diese mit der Durchführung der Qualitätskontrollen beauftragen.

Art. 105

Pflichten – Im Allgemeinen 1 Die Institutionen sind verpflichtet, allen von ihnen betreuten Personen fortlaufend und individuell angepasst die Pflege zu erteilen, die in ihren Aufgabenbereich fällt. Sie können nur dann von sich aus die Betreuung einer Person abgeben, wenn die weitere Pflege gewährleistet ist. 2 Sie müssen im Interesse der Patientinnen und Patienten und im Interesse der Gesundheit der Bevölkerung mit den anderen Institutionen und den Gesundheitsfachpersonen zusammenarbeiten und koordiniert betrieben werden. 3 Sie müssen in Berücksichtigung ihres Auftrags und ihrer Grösse zur Ausbildung und Fortbildung der Gesundheitsfachpersonen beitragen. 4 … 5 Sie teilen der Direktion regelmässig die nach deren Weisungen oder nach den Weisungen eines eidgenössischen oder interkantonalen Organs erstellten Statistiken mit. Die Direktion kann diese Daten im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben bearbeiten. Sie kann sie namentlich in aggregierter oder nominativer Form veröffentlichen.

← Find another law