Gegenstand und Geltungsbereich
1 Dieses Gesetz regelt die Pflege und alle weiteren Tätigkeiten auf dem Gebiet der Gesundheit, die von natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts ausgeübt werden.
2 Der Begriff «Pflege» umfasst jeden Dienst an Einzelpersonen, Personengruppen oder an der Bevölkerung, der die Förderung, die Verbesserung, den
Schutz, die Beurteilung, die Überwachung, die Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit zum Ziel hat.
3 Das Gesetz regelt namentlich:
a) die zuständigen Behörden und die kantonale Gesundheitsplanung;
b) die Massnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention;
c) die Beziehungen zwischen Patientinnen bzw. Patienten, Gesundheitsfachpersonen und Institutionen des Gesundheitswesens;
d) die Ausübung der Berufe des Gesundheitswesens;
e) den Betrieb der Institutionen des Gesundheitswesens;
f) die Anwendung der Bundesgesetzgebung über die Heilmittel;
g) die gesundheitspolizeilichen Massnahmen;
h) die Überwachung der Tätigkeiten auf dem Gebiet der Gesundheit;
i) die Massnahmen der Prävention, der Vorbereitung und des Einsatzes
bei ausserordentlichen Lagen im Gesundheitsbereich, die insbesondere
durch Katastrophen, Notlagen, Grossunfälle oder andere grössere Schadenfälle hervorgerufen werden.
Art. 2
Ziele
1 Die Gesundheit als Zustand physischen, psychischen und sozialen Wohlbefindens ist nicht nur im Zusammenhang mit Krankheit und Behinderung zu
bewerten. Sie ist ein elementares Gut, das des Schutzes bedarf.
2 Das Gesetz bezweckt die Förderung, den Schutz, die Erhaltung und die
Wiederherstellung der Gesundheit der Einzelpersonen und der Bevölkerung
insgesamt, unter Wahrung der Würde, Freiheit, Integrität und Gleichheit der
Personen.
3 Es fördert das Verantwortungsbewusstsein des Individuums, der Familie
und der Allgemeinheit in gesundheitlichen Belangen.
Art. 3
Verpflichtung des Staates und der Gemeinden
1 Der Staat und die Gemeinden tragen in der Bestimmung und Durchführung
ihrer Aufgaben der Gesundheit Rechnung und unterstützen die Schaffung
von Lebensbedingungen, die der Gesundheit zuträglich sind.
2 Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sorgen der Staat und die Gemeinden für
die Koordination der Tätigkeiten im Gesundheitsbereich, indem sie namentlich die berufs- und institutionsübergreifende Zusammenarbeit in Netzwerken
fördern.
3 Auf Verlangen der für den Gesundheitsbereich zuständigen Direktion kann
der Staatsrat jeden Entwurf für ein Gesetz, ein Dekret oder einen Beschluss
daraufhin untersuchen, ob er sich nachteilig auf die Gesundheit auswirkt, und
gegebenenfalls einen Bericht über die Massnahmen hinzufügen, mit denen
die Auswirkungen abgeschwächt werden sollen.
Art. 4
Mittel
1 Die Ziele dieses Gesetzes müssen mit geeigneten Mitteln erreicht werden,
die sich durch ihre Qualität auszeichnen und sowohl für die Einzelpersonen
als auch für die Allgemeinheit finanziell tragbar sind.
Art. 5
Vorbehalt
1 Vorbehalten bleiben alle die Gesundheit betreffenden Bestimmungen der
Spezialgesetzgebung.
2 Zuständige Behörden und Gesundheitsplanung
2.1 Zuständige Behörden
Art. 6
Staatsrat
1 Der Staatsrat bestimmt die kantonale Gesundheitspolitik; er hat die Oberaufsicht über das Gesundheitswesen.
2 In dieser Funktion übt er die folgenden Befugnisse aus:
a) Er beschliesst die kantonale Gesundheitsplanung, wobei ein Bericht zur
Spitalplanung vorgängig dem Grossen Rat zur Konsultation unterbreitet
wird.
b) Er koordiniert die kantonale Gesundheitspolitik.
c) Er ernennt die Mitglieder der Kommissionen nach diesem Gesetz.
3 Er übt ausserdem alle Aufgaben und Kompetenzen aus, die ihm aufgrund
dieses Gesetzes zufallen.
Art. 7
Direktion – Grundsätze
1 Die für den Gesundheitsbereich zuständige Direktion 1) (die Direktion) ist
für die Umsetzung der kantonalen Gesundheitspolitik zuständig. In dieser
Funktion sorgt sie für den Vollzug der internationalen Vereinbarungen, des
Bundesrechts, der interkantonalen Vereinbarungen und der kantonalen Gesetzgebung auf dem Gebiet der Gesundheit.
2 Sie übt die Aufsicht über das Gesundheitswesen aus.
3 Sie übt zudem alle Aufgaben und Kompetenzen aus, die ihr aufgrund dieses
Gesetzes zufallen, sowie all jene, für die kein anderes staatliches Organ nach
der eidgenössischen und kantonalen Gesundheitsgesetzgebung zuständig ist.
4 Sie verfügt zu diesem Zweck über das Amt für Gesundheit, die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt, die Kantonszahnärztin oder den Kantonszahnarzt,
die Kantonsapothekerin oder den Kantonsapotheker, die Kantonschemikerin
oder den Kantonschemiker und die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt..
Art. 8
Direktion – Delegation von Vollzugsaufgaben
1 Die Direktion kann Vollzugsaufgaben nach diesem Gesetz namentlich im
Rahmen der interkantonalen Zusammenarbeit an öffentliche oder private Organe delegieren.
1) Heute: Direktion für Gesundheit und Soziales.
2 Der Delegationserlass präzisiert die delegierten Vollzugsaufgaben, die Art
ihrer Finanzierung und der Kontrolle sowie die Geltungsdauer; vorbehalten
bleiben interkantonale und internationale Verträge und Reglemente.
Art. 9
Amt für Gesundheit
1 Das Amt für Gesundheit ist das Vollzugsorgan der Direktion. Es nimmt insbesondere alle Planungs- und Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Gesundheit wahr, für die keine andere Dienststelle der Direktion zuständig ist.
2 Es berät die Direktion innerhalb dieses Aufgabengebiets.
Art. 10
Kantonsärztin / Kantonsarzt
1 Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt leitet das Kantonsarztamt. Sie oder
er wird mit allen medizinischen Fragen des Gesundheitswesens betraut und
nimmt alle Aufgaben wahr, die ihr oder ihm aufgrund der eidgenössischen
und kantonalen Gesetzgebung zufallen.
2 Sie oder er berät die Direktion in Fragen der Pflege, der Gesundheitsförderung, der Prävention und des Gesundheitsschutzes.
Art. 10a
Kantonszahnärztin / Kantonszahnarzt
1 Die Kantonszahnärztin oder der Kantonszahnarzt wird mit allen medizinischen Fragen der Mund- und Zahngesundheit betraut und nimmt alle Aufgaben wahr, die ihr oder ihm aufgrund der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung zufallen. Sie oder er kann die Funktion der Vertrauenszahnärztin
oder des Vertrauenszahnarztes im Rahmen der Schulzahnmedizin ausüben
oder ihre oder seine Fachkenntnisse insbesondere in den Bereichen Ergänzungsleistungen, Sozialhilfe und Asylwesen einbringen.
2 Sie oder er berät die Direktion innerhalb dieses Aufgabengebietes.
Art. 11
Kantonsapotheker / Kantonsapothekerin
1 Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker ist in Zusammenarbeit
mit der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt, der Kantonszahnärztin oder
dem Kantonszahnarzt und der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt für
die Kontrolle der Heilmittel, einschliesslich der Betäubungsmittel und
psychoaktiven Substanzen, die als Heilmittel verwendet werden, verantwortlich. Sie oder er sorgt für die korrekte Verwendung und die angemessene Abgabe dieser Produkte und nimmt alle Aufgaben wahr, die ihr oder ihm aufgrund der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung zufallen.
2 Sie oder er berät die Direktion innerhalb dieses Aufgabengebiets.
Art. 12
Kantonschemikerin / Kantonschemiker
1 Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker ist für die Kontrolle der
Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände verantwortlich. Diese Person ist
auch für die Kontrolle der Schwimmbäder zuständig und nimmt alle Aufgaben wahr, die ihr aufgrund der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung zukommen.
2 Sie oder er kann auch Analysen vornehmen, die dem Vollzug der gesundheitspolizeilichen Massnahmen dienen.
3 Sie oder er berät die Direktion innerhalb dieses Aufgabengebiets.
Art. 13
Kantonstierärztin / Kantonstierarzt
1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt trifft die gesundheitspolizeilichen Massnahmen nach der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung
auf dem Gebiet der Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen und Krankheitserregern. Sie oder er kontrolliert die tiermedizinischen Heilmittel, soweit
nicht die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker zuständig ist.
2 Sie oder er berät die Direktion innerhalb dieses Aufgabengebiets.
Art. 14
Gesundheitsrat
1 Für die Beratung des Staatsrats und der Direktion in allgemeinen Gesundheitsfragen wird ein Gesundheitsrat eingesetzt. Dieser kann namentlich zu
Fragen der Gesundheitspolitik und der Ethik Stellung nehmen.
2 Seine Kompetenzen, seine Zusammensetzung und Organisation werden im
Einzelnen vom Staatsrat festgesetzt.
Art. 15
Planungskommission
1 Es wird eine Kommission für Gesundheitsplanung eingesetzt.
2 Ihre Aufgabe besteht darin, bei der Ausarbeitung der kantonalen Gesundheitsplanung mitzuwirken, nämlich bei der Planung des Spital- und präklinischen Bereichs, der Pflege im Bereich der psychischen Gesundheit, der Hilfe
und Pflege zu Hause sowie der Pflegeheime. Sie sorgt dafür, dass bei diesen
Bereichen der kantonale Plan für Gesundheitsförderung und Prävention einbezogen wird. Sie ist namentlich zuständig, zu folgenden Punkten Stellung zu
nehmen:
a) zum Pflegebedarf der Bevölkerung und zu den spezifischen Mitteln zu
dessen Befriedigung;
b) zu den Aufträgen der Institutionen des Gesundheitswesens nach Institutionskategorie;
c) zu den Normen, nach denen der Bedarf der Institutionen an Betten sowie an hoch technisierter und spitzenmedizinischer Ausrüstung entsprechend der Institutionskategorie bestimmt wird;
d) zu Anträgen, die den Bau und den Umbau der kantonalen oder subventionierten Institutionen betreffen.
3 Sie berät den Staatsrat und die Direktion in allen mit der Gesundheitsplanung verbundenen Fragen. Sie evaluiert in der Regel alle 4 Jahre die Gesundheitsplanung und unterbreitet dem Staatsrat über die Direktion Vorschläge
und Anregungen, namentlich zu den künftigen vordringlichen Zielen der
kantonalen Gesundheitsplanung.
4 Sie besteht aus elf Mitgliedern; der Privatsektor muss angemessen vertreten
sein. Fünf Mitglieder aus dem Grossen Rat werden vom Grossen Rat
gewählt, sechs Mitglieder werden vom Staatsrat ernannt, darunter das Mitglied des Staatsrats, das für das Gesundheitswesen zuständig ist; diese Person
übernimmt den Vorsitz in der Kommission. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Amtes für Gesundheit und die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt
nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Kommission teil.
5 Der Staatsrat regelt die Organisation der Kommission im Einzelnen.
Art. 16
Kommission für Gesundheitsförderung und Prävention
1 Als beratendes Organ des Staatsrates wird ferner eine Kommission für Gesundheitsförderung und Prävention eingesetzt.
2 Ihre Aufgabe besteht darin, die Erarbeitung des kantonalen Plans für Gesundheitsförderung und Prävention und des daraus abgeleiteten Aktionsplans
zu steuern. Sie äussert sich zudem zu den Projekten für Gesundheitsförderung und Prävention und zur Umsetzung des kantonalen Plans für Gesundheitsförderung und Prävention.
3 Ihre Kompetenzen, ihre Zusammensetzung und Organisation werden im
Einzelnen vom Staatsrat festgesetzt.
Art. 16a
Kantonale Kommission für sanitätsdienstliche Notmassnahmen
1 Als beratendes Organ des Staatsrats und der Direktion wird eine Kantonale
Kommission für sanitätsdienstliche Notmassnahmen (KKSNM) eingesetzt.
2 Ihre Aufgabe besteht darin, Vorschläge und Empfehlungen im Bereich der
sanitätsdienstlichen Notfälle abzugeben.
3 Sie besteht aus ständigen und nichtständigen Mitgliedern, welche die betroffenen Kreise vertreten.
4 Ihre Kompetenzen, Zusammensetzung und Organisation werden im Einzelnen vom Staatsrat festgesetzt.
Art. 17
Aufsichtskommission
1 Es wird eine Kommission für die Aufsicht über die Berufe des Gesundheitswesens und die Wahrung der Patientenrechte eingesetzt (die Aufsichtskommission).
2 Sie nimmt die Aufgaben wahr, die ihr aufgrund des Gesetzes zukommen.
Insbesondere:
a) sorgt sie für die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes und seiner
Ausführungsbestimmungen über die Pflichten der Personen und Institutionen, die der Aufsicht unterstellt sind;
b) sorgt sie für die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes und seiner
Ausführungsbestimmungen über die Patientenrechte;
c) kontrolliert sie die Anwendung von Zwangsmassnahmen;
d) berät sie die Direktion und ihre Dienststellen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs.
3 Sie bezeichnet unter ihren Mitgliedern eine oder mehrere Personen für die
Mediation; diese haben die Aufgabe, Streitigkeiten zu schlichten.
4 Sie besteht aus ständigen und nichtständigen Mitgliedern, die die betroffenen Kreise vertreten. Ihr Sekretariat wird von einer Juristin oder einem Juristen geführt. Ihre Zusammensetzung und ihre Organisation werden vom
Staatsrat festgesetzt.
Art. 17a
Sanitätsdienstliches Führungsorgan
1 Es wird ein Sanitätsdienstliches Führungsorgan (SFO) eingesetzt.
2 Seine Aufgabe besteht darin, Massnahmen zur Prävention ausserordentlicher Lagen im Gesundheitsbereich zu ergreifen sowie die Vorbereitung auf
solche Lagen und bei einem Ereignis den Einsatz zu leiten.
3 Es besteht aus der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt, die oder der den
Vorsitz führt, der Koordinatorin oder dem Koordinator für ausserordentliche
Lagen, aus Vertreterinnen und Vertretern der Institutionen des Gesundheitswesens und der Gesundheitsfachpersonen sowie aus weiteren ständigen und
nichtständigen Mitgliedern; es kann Sachverständige beiziehen.
4 Es arbeitet mit dem kantonalen Führungsorgan im Bereich des Bevölkerungsschutzes zusammen, dem es Vorschläge unterbreitet und von dem es
Richtlinien und Weisungen erhält. Es arbeitet auch mit den sanitätsdienstlichen Führungsorganen anderer Kantone und des Bundes zusammen.
5 Seine Zuständigkeiten, seine Zusammensetzung und seine Organisation
werden vom Staatsrat im Einzelnen festgesetzt.
Art. 18
Oberamtmann oder Oberamtfrau
1 Die Oberamtfrau oder der Oberamtmann koordiniert die Aufgaben, die den
Gemeinden aufgrund dieses Gesetzes zufallen, soweit mehrere Gemeinden
des Bezirks betroffen sind.
2 Teilen sich Gemeinden mehrerer Bezirke in eine Aufgabe, so beraten die
betroffenen Oberamtfrauen und Oberamtmänner miteinander und beauftragen
jemanden unter ihnen, die Aufgaben der Gemeinden zu koordinieren.
Art. 19
Gemeinde
1 Die Gemeinde bildet die örtliche Gesundheitsbehörde. Ihr obliegt die Anordnung und Ausführung der Massnahmen im Zusammenhang mit der allgemeinen Hygiene und der Friedhofsordnung. Sie nimmt zudem alle Aufgaben
und Kompetenzen wahr, die ihr aufgrund der kantonalen Gesetzgebung zufallen.
2.2 Kantonale Gesundheitsplanung
Art. 20
Grundsatz
1 Auf Antrag des Staatsrats setzt der Grosse Rat die vorrangigen Ziele der
kantonalen Gesundheitsplanung fest.
2 Die kantonale Gesundheitsplanung geht von einer Beurteilung des Gesundheitszustandes der Bevölkerung aus. Sie bezweckt die Ermittlung des Pflegebedarfs in Berücksichtigung der demographischen Entwicklung und die Bestimmung der Mittel, mit denen dieser Bedarf am rationellsten und
wirtschaftlichsten befriedigt und eine angemessene, qualitativ hoch stehende
Pflege sichergestellt werden kann. Sie umfasst namentlich die Planung im
Spital- und präklinischen Bereich, die Pflege im Bereich der psychischen Gesundheit, die Hilfe und Pflege zu Hause sowie die Pflegeheime. In diese verschiedenen Bereiche bezieht sie ausserdem die Planung der Gesundheitsförderung und Prävention ein.
3 Die Erstellung und Ausführung der kantonalen Gesundheitsplanung werden
in besonderen Bestimmungen geregelt.
Art. 20a
Einschränkungen bei Ausrüstungen
1 Auf Antrag der Kommission für Gesundheitsplanung kann der Staatsrat im
stationären und ambulanten öffentlichen oder privaten Sektor die Inbetriebnahme von schweren technischen oder anderen spitzenmedizinischen Ausrüstungen der Bewilligungspflicht unterstellen.
2 Die Kriterien und das Verzeichnis der Ausrüstungen, deren Inbetriebnahme
bewilligungspflichtig ist, werden vom Staatsrat festgesetzt.
Art. 21
Statistik und andere Indikatoren
1 Die Direktion regelt nach den entsprechenden anerkannten Normen die Erhebung, die Analyse und die Veröffentlichung der statistischen Daten und der
weiteren Indikatoren, die zur Erstellung und Evaluation der kantonalen Gesundheitsplanung benötigt werden.
2 Die Gesundheitsfachpersonen und Institutionen des Gesundheitswesens sind
gehalten, zur Erhebung der statistischen Daten und der weiteren Indikatoren,
die zur Erstellung und Evaluation der kantonalen Gesundheitsplanung benötigt werden, beizutragen.
Art. 22
Bericht über die Gesundheit der Bevölkerung
1 Aufgrund der Statistik und der weiteren Indikatoren, die für die Erstellung
und Evaluation der kantonalen Gesundheitsplanung benötigt werden, erstellt
die Direktion einen Bericht über die Gesundheit der Bevölkerung, der mindestens alle fünf Jahre veröffentlicht wird. Sie kann ein öffentliches oder privates Organ mit der Erstellung des Berichts betrauen.
Art. 23
Finanzierung
1 Der Staat kann grundsätzlich nur Tätigkeiten finanzieren, die den vorrangigen Zielen der kantonalen Gesundheitsplanung entsprechen. Dabei berücksichtigt er die besonderen Bestimmungen über die Finanzierung der Pflege
und über die Lastenaufteilung zwischen dem Staat und den Gemeinden.
2 Die Voraussetzungen für die Finanzierung der Tätigkeiten auf dem Gebiet
der Gesundheit werden in besonderen Bestimmungen geregelt; die Artikel 28
und 98 bleiben vorbehalten.
3 Gesundheitsförderung und Prävention
3.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 24
Gesundheitsförderung
1 Die Gesundheitsförderung bezweckt die Verbesserung des Gesundheitszustandes der Einzelpersonen und der Gesamtbevölkerung. Sie zielt fortlaufend
auf die Förderung von Lebensgewohnheiten und Lebensbedingungen hin, die
der Gesundheit zuträglich sind.
Art. 25
Prävention
1 Die Prävention hat zum Ziel, Erkrankungen und Unfälle zu verhüten und ihre Zahl und Schwere zu vermindern. Sie umfasst zudem die Massnahmen zur
Abschwächung der Krankheits- und Unfallfolgen.
Art. 26
Massnahmen und Projekte für Gesundheitsförderung und Prävention
1 Die Massnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention umfassen namentlich:
a) die Information und Erziehung der Bevölkerung im Hinblick auf die
Gesundheit und die sie beeinflussenden Faktoren sowie auf Gesundheitsprobleme, namentlich mit dem Ziel, das Verantwortungsbewusstsein der Einzelpersonen, der Familien und der Allgemeinheit sowie eine
gesunde Ernährungsweise und Lebensführung zu fördern;
b) die Unterstützung und Beratung der unmittelbar von einem Gesundheitsproblem betroffenen Personen oder Personengruppen;
c) die Früherkennung von Gesundheitsproblemen;
d) die Verhütung oder frühzeitige Behandlung von Gesundheitsproblemen;
e) die epidemiologische Forschung;
f) die Ausbildung der Gesundheitsfachleute und weiteren Personen, die in
der Gesundheitsförderung und Prävention tätig sind;
g) die Schaffung von Lebensbedingungen, die der Gesundheit zuträglich
sind.
2 Geplant, durchgeführt und evaluiert werden diese Massnahmen in spezifischen Projekten. Diese können von öffentlichen oder privaten Organen ausgeführt werden.
Art. 27
Kantonaler Plan für Gesundheitsförderung und Prävention
1 Der kantonale Plan für Gesundheitsförderung und Prävention bestimmt die
Bedürfnisse je nach betroffenem Gebiet und die geeigneten Massnahmen zu
ihrer Befriedigung.
2 Die Direktion sorgt für die Umsetzung des kantonalen Plans für Gesundheitsförderung und Prävention. In diesem Zusammenhang koordiniert sie die
Projekte für Gesundheitsförderung und Prävention und stellt die Qualitätskontrolle bei diesen Projekten sicher; sie fördert entsprechende Untersuchungen.
Art. 28
Finanzierung
1 Der Staatsrat sieht im Jahresvoranschlag die nötigen Mittel für die Ausarbeitung, Subventionierung, Evaluation und Kontrolle des kantonalen Plans
und der Projekte für Gesundheitsförderung und Prävention vor.
2 Er kann Projekte ausarbeiten oder subventionieren, die den vorrangigen Zielen des kantonalen Plans für Gesundheitsförderung und Prävention entsprechen. Auch kann er Institutionen des Gesundheitswesens auf diesem Gebiet
subventionieren.
3 Der Staatsrat setzt die Kriterien und Modalitäten der Subventionierung dieser Projekte und Institutionen fest.
3.2 Hauptgebiete und Aufgaben des Staates
Art. 29
Begleitung von Eltern und Kind
1 Der Staat fördert die Massnahmen zur Begleitung von Eltern und Kind, damit jedes Kind unter den bestmöglichen gesundheitlichen Voraussetzungen
geboren wird und sich entwickeln kann.
2 Er unterstützt insbesondere die an werdende Eltern und an Familien gerichtete Hilfe und Beratung.
Art. 30
Gesundheitsförderung bei Kindern und Jugendlichen
1 Der Staat bestimmt die Organisation der Gesundheitsförderung und Prävention in den familienergänzenden Betreuungseinrichtungen, in den Kindergärten, den Primarschulen, den Schulen der Orientierungsstufe und der Sekundarstufe II sowie in den Berufsschulen. Dabei arbeitet er mit den Gemeinden
und den Institutionen des Gesundheitswesens zusammen.
2 Ebenso bestimmt er die Organisation der schulärztlichen Betreuung und Gesundheitsüberwachung in den familienergänzenden Betreuungseinrichtungen,
in den Kindergärten, den Primarschulen, den Schulen der Orientierungsstufe
und der Sekundarstufe II sowie in den Berufsschulen.
3 Er setzt insbesondere die Aufgaben, die Kompetenzen und die Organisation
der Schulärztinnen und Schulärzte und der übrigen für die Schulgesundheitspflege verantwortlichen Gesundheitsfachpersonen und Institutionen des Gesundheitswesens fest sowie die Aufgaben und Kompetenzen der Gemeinden
auf diesem Gebiet.
Art. 31
Übertragbare Krankheiten
1 Der Staat trifft die nötigen Massnahmen, um übertragbaren Krankheiten,
einschliesslich Tierseuchen, vorzubeugen und ihre Ausbreitung zu verhindern. Er vollzieht die entsprechenden bundesrechtlichen Bestimmungen.
2 Er unterstützt insbesondere die Information über diese Krankheiten und fördert ihre Verhütung unter anderem durch Impfkampagnen. Er kann solche
Impfungen für obligatorisch erklären.
Art. 32
Nichtübertragbare Krankheiten
1 Der Staat fördert die nötigen Vorbeugungsmassnahmen gegen die Ausbreitung von Krankheiten, die unter dem Aspekt der Erkrankungs- und Sterberate
erhebliche soziale und wirtschaftliche Folgen haben, sowie die nötigen Massnahmen zur Abschwächung der nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit und Selbständigkeit der betroffenen Personen. Er fördert namentlich die
Lebensgewohnheiten und Lebensbedingungen, mit denen solche Krankheiten
verhütet oder begrenzt werden können.
2 Er unterstützt insbesondere die Information über solche Krankheiten.
Art. 32a
Krebsregister
1 Für die Registrierung von Krebserkrankungen gelten das Bundesrecht und
die einschlägigen Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung über den Datenschutz.
2 Der Staatsrat bezeichnet die Betreiberin oder den Betreiber des kantonalen
Krebsregisters. Führung, Finanzierung und Überwachung des Krebsregisters
werden in einem Leistungsauftrag geregelt.
3 Die Krebsregisterstelle ist befugt, den kantonalen Früherkennungsprogrammen die für die Qualitätssicherung erforderlichen Daten zusammen mit der
AHV-Nummer bekannt zu geben.
4 Der Staatsrat kann vorsehen, neben den Daten gemäss Bundesrecht weitere
Daten zu erheben. Zu diesem Zweck kann er namentlich Fachpersonen oder
Institutionen, die dem Berufsgeheimnis unterstehen, berechtigen, diese Daten
der Krebsregisterstelle zu melden.
5 In Abweichung von Artikel 17a des Gesetzes vom 23. Mai 1986 über die
Einwohnerkontrolle kann die Krebsregisterstelle mit einem Abrufverfahren
direkt auf die Informatikplattform für die Einwohnerregisterdaten zugreifen.
Art. 33
Psychische Gesundheit
1 Der Staat unterstützt die Projekte zur Förderung der psychischen Gesundheit und zur Vorbeugung gegen Entwicklungsstörungen und psychische Erkrankungen.
2 Er stellt die Aufsicht über die Institutionen sicher, die mit der Planung und
Durchführung solcher Projekte betraut werden, und sorgt für die Koordination unter diesen Institutionen.
Art. 34
Suchtprävention – Grundsatz
1 Der Staat unterstützt die Projekte für die Prävention des Tabak- und Alkoholmissbrauchs und weiterer Suchtformen sowie die Projekte für die Betreuung abhängiger Personen.
2 Der Staatsrat bestimmt die Aufgaben und Kompetenzen der Institutionen
des Gesundheitswesens, die diese Projekte im Rahmen der kantonalen Gesundheitsförderungs- und Präventionspolitik durchführen.
Art. 35
Suchtprävention – Werbung
1 Die Werbung für alkoholische Getränke, Tabakerzeugnisse, Medikamente
und andere gesundheitsschädliche Substanzen ist in Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen und in deren unmittelbarer Umgebung untersagt.
2 Die Gemeindereglemente können die gleiche Massnahme vorsehen.