Medizinisch unterstützte Fortpflanzung
1 Für die medizinisch unterstützte Fortpflanzung gilt das Bundesrecht.
2 Die Direktion ist zuständig für die Bewilligung nach Artikel 8 des Bundesgesetzes vom 18. Dezember 1998 über die medizinisch unterstützte Fortpflanzung.
Art. 71b
Genetische Untersuchungen beim Menschen
1 Für die genetischen Untersuchungen beim Menschen gilt das Bundesrecht.
Art. 72
Sterilisation
1 Für die Sterilisation gilt das Bundesrecht.
Art. 73
Feststellung des Todes und Bestattung
1 Die Erlaubnis zur Leichenbestattung kann nur aufgrund eines von einer
Ärztin oder einem Arzt ausgefertigten Totenscheins erteilt werden.
2 Bei Todesfällen mit unbekannter Ursache, infolge von Gewalt oder auf öffentlichem Gelände oder bei Todesfällen infolge einer übertragbaren Krankheit, die eine erhebliche Gefährdung der öffentlichen Gesundheit darstellt,
stellt die Ärztin oder der Arzt nur den Tod fest und benachrichtigt die für die
Leichenhebung zuständigen Behörden.
3 Der Staatsrat setzt die Bedingungen für die Leichenhebung, die Erteilung
der Bestattungserlaubnis, den Transport, das Begräbnis und die Exhumierung
von Leichen sowie die an Leichen zulässigen Eingriffe fest. Auch setzt er
fest, unter welchen Voraussetzungen eine Person ihren Körper der Wissenschaft zu Lehr- und Forschungszwecken vermachen kann.
4 Die Bestattungskosten für eine bedürftige Person im Sinne der Sozialhilfegesetzgebung sind von der Wohngemeinde oder, wenn diese nicht ermittelt
werden kann, von der Gemeinde zu übernehmen, in der die Person gestorben
ist.
Art. 74
Obduktion
1 Eine Obduktion ist nur zulässig, wenn ihr die verstorbene Person oder ihre
Angehörigen ausdrücklich zugestimmt haben. Der Wille der verstorbenen
Person ist stets zu befolgen.
2 Die Angehörigen können in die Obduktionsergebnisse Einsicht nehmen, sofern die verstorbene Person sich nicht dagegen verwahrt hat.
3 Im Interesse der öffentlichen Gesundheit kann die Kantonsärztin oder der
Kantonsarzt auch gegen den Willen der verstorbenen Person oder ihrer Angehörigen eine Obduktion anordnen.
4 Vorbehalten bleiben die Verfügungen der Gerichtsbehörden.
5 Berufe des Gesundheitswesens
5.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 75
Geltungsbereich
1 Dieser Abschnitt gilt für Personen, die Pflegeleistungen in unmittelbarem
Kontakt mit ihren Patientinnen und Patienten oder mit Tieren erteilen und deren Tätigkeit im Interesse der öffentlichen Gesundheit der Kontrolle bedarf.
2 Jegliche Pflegeleistung, die angesichts der für sie erforderlichen Ausbildung
und Erfahrung in den Fachbereich eines Berufes des Gesundheitswesens fällt,
der diesem Gesetz unterstellt ist, darf nur von Personen erteilt werden, die die
Bewilligung zur Ausübung dieses Berufes haben, oder von Personen, die unter deren Aufsicht und Fachverantwortung arbeiten.
3 Der Staatsrat erstellt in regelmässigen Zeitabständen das Verzeichnis der
unter diesen Abschnitt fallenden Berufe des Gesundheitswesens und setzt die
besonderen Voraussetzungen für ihre Ausübung fest. ...
Art. 76
Komplementärmedizin
1 Gesundheitsfachpersonen können Methoden der Komplementärmedizin anwenden, die den Bedürfnissen ihrer Patientinnen und Patienten entsprechen
und in denen sie die nötige Ausbildung und Erfahrung haben.
2 Personen, die keinen Beruf des Gesundheitswesens ausüben, dürfen Methoden der Komplementärmedizin nur anwenden, wenn:
a) die Gesundheit der Patientinnen und Patienten und der Bevölkerung
nicht gefährdet wird und
b) jede Verwechslung mit Pflegeleistungen, die in den Fachbereich eines
Berufes des Gesundheitswesens fallen, ausgeschlossen ist.
3 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Patientenrechte und -pflichten
sowie diejenigen über die Berufsrechte und -pflichten gelten sinngemäss für
Personen, die nicht zu den Gesundheitsfachpersonen zählen. Diese unterstehen ausserdem den Bestimmungen über die Disziplinarmassnahmen und das
Verfahren.
4 Der Staatsrat kann für die Anwendung von Methoden der Komplementärmedizin Voraussetzungen festlegen oder sie untersagen, wenn dies im überwiegenden Interesse der öffentlichen Gesundheit nötig ist.
Art. 77
Pflegeleistungen für Tiere
1 Die Bestimmungen des Gesetzes über die Berufsrechte und -pflichten gelten
sinngemäss für Tierärztinnen und Tierärzte, wenn sie Tiere behandeln.
2 Personen, die nicht den Tierarztberuf ausüben, dürfen Tiere nur behandeln,
wenn:
a) die Gesundheit der Tiere nicht gefährdet wird und
b) jede Verwechslung mit Pflegeleistungen, die in den Fachbereich des
Tierarztberufes fallen, ausgeschlossen ist.
3 Der Staatsrat kann für die Erteilung von Pflegeleistungen an Tiere durch
Personen, die nicht den Tierarztberuf ausüben, Voraussetzungen festlegen
oder sie untersagen, wenn dies im überwiegenden Interesse der öffentlichen
Gesundheit nötig ist. Er kann diese Tätigkeiten auch den Bestimmungen über
die Disziplinarmassnahmen und das Verfahren unterstellen.
Art. 78
Psychologie
1 Die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Patientenrechte und -pflichten
sowie diejenigen über die Berufsrechte und -pflichten gelten für Personen,
die einen Psychologieberuf mit direktem Bezug zur Gesundheit ausüben.
Diese Personen unterstehen ausserdem den Bestimmungen über die Disziplinarmassnahmen und das Verfahren.
5.2 Berufsausübungsbewilligung
Art. 79
Grundsätze
1 Einer Bewilligung durch die Direktion bedürfen
a) die selbständige Ausübung eines Berufes des Gesundheitswesens;
b) die unselbständige Ausübung eines Gesundheitsberufes in eigener fachlicher Verantwortung.
2 Bewilligungspflichtig ist auch die Ausübung eines universitären Medizinalberufes unter der Aufsicht und Fachverantwortung einer Person, die die Bewilligung nach Absatz 1 zur Ausübung desselben Berufes hat. Für die Bewilligungserteilung gilt ein vereinfachtes Verfahren.
3 Die Ausübung eines anderen Berufes des Gesundheitswesens unter der Aufsicht und Fachverantwortung einer Person, die eine Berufsausübungsbewilligung nach Absatz 1 im gleichen Berufszweig hat, ist nicht bewilligungspflichtig. Personen, die unter Aufsicht praktizieren, müssen über der ausgeübten Tätigkeit entsprechende berufliche und persönliche Kompetenzen verfügen. Sie unterstehen ausserdem den übrigen Bestimmungen des Gesetzes,
insbesondere denjenigen über die Berufsrechte und -pflichten sowie über die
Patientenrechte und -pflichten.
4 In Ausbildung stehende Gesundheitsfachpersonen praktizieren unter der
Aufsicht und Fachverantwortung einer Person, die eine Bewilligung nach
Absatz 1 hat. Die Direktion kann die Dauer der Berufsausübung nach den
Absätzen 2 und 3 beschränken und die Zahl der Auszubildenden, für die eine
zuständige Fachperson die Verantwortung übernehmen kann, festsetzen; dabei unterscheidet sie zwischen der Ausbildung in einer Privatpraxis und der
Ausbildung in einer Institution.
5 Die Direktion kann Gesundheitsfachpersonen bezeichnen, die keine Berufsausübungsbewilligung beantragen müssen, sofern die sie beschäftigenden Institutionen des Gesundheitswesens oder Organe schon angemessen
kontrolliert werden und die Qualität der Pflegeleistungen gewährleistet ist.
Für die Berufsausübung dieser Fachpersonen gelten die übrigen Bestimmungen des Gesetzes.
Art. 79a
Einschränkung der Bewilligung und Auflagen
1 Die Direktion kann die Berufsausübungsbewilligung mit bestimmten Einschränkungen fachlicher, zeitlicher und räumlicher Art oder mit Auflagen
verbinden, soweit sie sich aus Erlassen des Bundes ergeben oder dies für die
Sicherung einer qualitativ hochstehenden Gesundheitsversorgung erforderlich ist.
Art. 80
Bewilligungsvoraussetzungen
1 Die Berufsausübungsbewilligung wird Gesundheitsfachpersonen erteilt, die:
a) die je nach Beruf verlangten Ausbildungsnachweise oder eine von der
Direktion als gleichwertig anerkannte Ausbildung haben;
b) eine ausreichende Berufserfahrung haben;
c) vertrauenswürdig sind sowie physisch und psychisch Gewähr für eine
einwandfreie Berufsausübung bieten;
d) eine Amtssprache des Kantons beherrschen.
2 Der Staatsrat legt die Bedingungen für die Meldepflicht von Gesundheitsfachpersonen fest, die in einem anderen Kanton oder im Ausland niedergelassen sind und das Recht haben, ihren Beruf ohne Bewilligung während einer
begrenzten Zeit im Kanton Freiburg auszuüben (Dienstleistungserbringer).
3 Das Amt führt ein öffentliches Register der erteilten Berufsausübungsbewilligungen sowie der Meldungen von Dienstleistungserbringerinnen und -
erbringern. Die in diesem Register eingetragenen Personen müssen das Amt
über jeden Sachverhalt informieren, der eine Änderung ihres Eintrags bewirken kann, namentlich den Wechsel des Namens oder der Berufsadresse, die
Unterbrechung, die Wiederaufnahme oder die endgültige Einstellung einer
bewilligten oder gemeldeten Tätigkeit.
Art. 81
Abklärungen
1 Von den Gesuchstellerinnen und -stellern können alle Auskünfte oder Nachweise verlangt werden, die für die Erteilung der Bewilligung sachdienlich
sind. Es können auch Auskünfte bei anderen Behörden oder Organen sowie
bei den Arbeitgebern der Person eingeholt werden.
2 Von den Gesuchstellerinnen und -stellern kann auch verlangt werden, dass
sie sich auf eigene Kosten einer ärztlichen Begutachtung oder einer Prüfung
ihrer Sprachkompetenzen unterziehen.
Art. 82
Altersgrenze
1 Gesundheitsfachpersonen, die ihre Berufstätigkeit über das Alter von 70
Jahren hinaus weiterführen möchten, müssen das Amt darüber informieren
und anhand eines Arztzeugnisses, das alle zwei Jahre zu erneuern ist, nachweisen, dass sie physisch und psychisch fähig sind, ihren Beruf weiterhin
auszuüben.
2 Die Direktion kann für die Durchführung der Untersuchung Vertrauensärztinnen oder -ärzte bezeichnen; die Kosten der Untersuchungen gehen zu Lasten der betroffenen Gesundheitsfachperson.
5.3 Rechte und Pflichten
Art. 83
Wahrung der Menschenwürde und der Rechte der Patientinnen
und Patienten
1 Die Gesundheitsfachperson sorgt dafür, dass die Menschenwürde und die
Rechte der Patientinnen und Patienten gewahrt bleiben.
Art. 84
Freie Wahl
1 Der Gesundheitsfachperson steht es frei, in den Grenzen der anwendbaren
Standesregeln eine Patientin oder einen Patienten anzunehmen oder nicht. Sie
ist jedoch zur Pflege verpflichtet, wenn die Gesundheit der Patientin oder des
Patienten ernstlich und unmittelbar gefährdet ist.
2 Wenn die Interessen einer Patientin oder eines Patienten es erfordern, ist die
Gesundheitsfachperson zur Zusammenarbeit mit den übrigen Gesundheitsfachleuten verpflichtet.
Art. 85
Unlautere Vereinbarungen
1 Bei ihrer beruflichen Zusammenarbeit mit Angehörigen anderer Gesundheitsberufe oder Dritten wahren Gesundheitsfachpersonen ausschliesslich die
Interessen der Patientinnen und Patienten und handeln unabhängig von finanziellen Vorteilen.
Art. 86
Zuständigkeit und Verantwortung
1 Personen, die einen Beruf des Gesundheitswesens ausüben, tun dies sorgfältig und gewissenhaft. Sie halten sich an die Grenzen der Kompetenzen, die
sie im Rahmen ihrer Aus- und Fortbildung sowie ihrer Berufserfahrung erworben haben. Sie müssen jeden unnötigen oder ungeeigneten Pflegeakt unterlassen, auch wenn sie von der Patientin oder dem Patienten selbst oder einer anderen Gesundheitsfachperson ersucht werden, ihn vorzunehmen.
2 Überschreitet die Pflege, die der Gesundheitszustand einer Patientin oder eines Patienten erfordert, die Kompetenzen der Gesundheitsfachperson, so
muss diese eine andere Gesundheitsfachperson beiziehen, die zur Erteilung
der Pflege befugt ist, oder die Patientin bzw. den Patienten an eine zuständige
Gesundheitsfachperson überweisen.
Art. 86a
Berufshaftpflichtversicherung
1 Personen, die einen Beruf des Gesundheitswesens ausüben, müssen eine
Berufshaftpflichtversicherung nach Massgabe der Art und des Umfangs der
Risiken, die mit ihrer Tätigkeit verbunden sind, abschliessen oder eine solche
Versicherung haben, es sei denn, die Ausübung ihrer Tätigkeit unterliege
dem Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger.
Art. 87
Fortbildung
1 Jede Person, die einen Beruf des Gesundheitswesens ausübt, ist verpflichtet,
ihre beruflichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Fertigkeiten im Interesse der
Qualitätssicherung durch Fortbildung zu vertiefen, zu erweitern und zu verbessern.
2 Die Direktion kann für jeden Beruf des Gesundheitswesens festlegen, welche Fortbildung absolviert werden muss, und entsprechende Kontrollen vornehmen. Sie kann diese Aufgaben an Schulen, Institutionen des Gesundheitswesens oder Berufsverbände delegieren.
Art. 88
Weigerung aus Gewissensgründen
1 Keine Gesundheitsfachperson kann gezwungen werden, direkt oder indirekt
Pflegeleistungen zu erteilen, die mit ihren ethischen oder religiösen Überzeugungen unvereinbar sind. Es ist ihr jedoch untersagt, den ordentlichen Ablauf
der Pflege, die von anderen Gesundheitsfachpersonen nach Massgabe dieses
Gesetzes erteilt wird, zu gefährden.
2 Die sich aus Gewissensgründen weigernde Person muss der Patientin oder
dem Patienten auf jeden Fall die nötigen Informationen geben, damit dieser
oder diese die betreffenden Pflegeleistungen von anderen Gesundheitsfachpersonen erlangen kann.
3 Bei ernster und unmittelbarer Gefährdung der Gesundheit der Patientin oder
des Patienten muss die Gesundheitsfachperson alle nötigen Massnahmen zur
Abwendung der Gefahr ergreifen, auch wenn sie ihren ethischen oder religiösen Überzeugungen zuwiderlaufen.
Art. 89
Berufsgeheimnis – Grundsatz
1 Wer einen Beruf des Gesundheitswesens ausübt, ist an das Berufsgeheimnis
gebunden. Dies gilt auch für Hilfspersonal.
2 Das Berufsgeheimnis dient dem Schutz der Privatsphäre der Patientinnen
und Patienten. Den daran gebundenen Personen ist es untersagt, Informationen weiterzugeben, zu deren Kenntnis sie in Ausübung ihres Berufes gelangen. Das Berufsgeheimnis gilt auch zwischen Gesundheitsfachpersonen.
3 Wenn jedoch die Interessen einer Patientin oder eines Patienten es erfordern
und die Patientin oder der Patient einwilligt, können Gesundheitsfachleute Informationen über diese Personen untereinander weitergeben.
Art. 90
Berufsgeheimnis – Entbindung vom Berufsgeheimnis
1 Eine dem Berufsgeheimnis unterstellte Person kann von der Patientin oder
dem Patienten selbst oder, wenn es gerechtfertigt ist, durch Verfügung der
Direktion nach Stellungnahme der Kantonsärztin oder des Kantonsarztes von
ihrer Schweigepflicht entbunden werden.
2 …
Art. 90a
Berufsgeheimnis – Meldepflicht und -recht
1 Stellen Gesundheitsfachpersonen in Ausübung ihres Berufes einen aussergewöhnlichen Todesfall fest, so müssen sie dies den Strafverfolgungsbehörden unverzüglich melden.
2 Sie sind ungeachtet des Berufsgeheimnisses befugt:
a) die Strafverfolgungsbehörden über alles zu informieren, was auf ein
Verbrechen oder Vergehen gegen Leib und Leben, die sexuelle Integrität oder die öffentliche Gesundheit schliessen lässt;
a1) die Polizei über jede konkrete Bedrohung im Sinne von Artikel 30f des
Gesetzes vom 15. November 1990 über die Kantonspolizei, welche die
physische, psychische oder sexuelle Integrität Dritter schwer beeinträchtigen könnte, zu informieren;
b) die Polizei über die Anwesenheit einer vermissten oder flüchtigen Person in ihren Räumlichkeiten zu informieren oder Angaben zu machen,
mit denen die Person gefunden werden kann.
c) ihren Haftpflichtversicherer über das Eintreten eines Haftpflichtfalls zu
informieren und ihm die für die Bearbeitung des Falls notwendigen Informationen zu übermitteln;
d) ihrer Rechtsanwältin oder ihrem Rechtsanwalt alle für die Bearbeitung
eines Falles in Zusammenhang mit ihrer Tätigkeit als Gesundheitsfachperson notwendigen Informationen zu übermitteln.
3 Vorbehalten sind ausserdem weitere bundes- und kantonsrechtliche Bestimmungen über die Pflicht oder das Recht, eine Behörde zu informieren oder
als Zeuge vor Gericht auszusagen.
Art. 91
Werbung und Verwendung der Berufsbezeichnung
1 Wer einen Beruf des Gesundheitswesens ausübt, macht nur Werbung, die
objektiv ist und einem öffentlichen Bedürfnis entspricht; die Werbung darf
zudem weder irreführend noch aufdringlich sein.
2 Wer einen Beruf des Gesundheitswesens ausübt, darf nur dann eine Berufsbezeichnung verwenden, einen akademischen Titel führen oder sich auf eine
besondere Ausbildung berufen, wenn sie oder er den entsprechenden Ausbildungsnachweis besitzt oder wenn ihre oder seine Ausbildung von der Direktion anerkannt ist.
Art. 92
Ort der Berufsausübung – Allgemeines
1 Eine Praxis oder Offizin darf nur unter der Verantwortung und direkten
Aufsicht einer Gesundheitsfachperson mit Berufsausübungsbewilligung
betrieben werden.
2 Die Berufe des Gesundheitswesens dürfen nur in einer Praxis, einer Offizin,
einer Institution des Gesundheitswesens, einem eigens und ausschliesslich zu
diesem Zweck eingerichteten Raum oder am Krankenbett ausgeübt werden.
Besondere Behandlungssituationen und Notfälle bleiben vorbehalten.
3 Die von Gesundheitsfachpersonen benützten Räume, Einrichtungen und
Apparate müssen den Bedürfnissen der Berufsausübung und den Anforderungen an Hygiene, Qualität und Sicherheit entsprechen. Sie müssen regelmässig
unterhalten und wenn nötig rezertifiziert werden.
Art. 93
Ort der Berufsausübung – Gemeinschaftspraxen
1 Unter einer Gemeinschaftspraxis ist die selbständige, aber gemeinschaftliche Ausübung eines oder mehrerer Berufe des Gesundheitswesens zu verstehen.
2 Alle Gesundheitsfachpersonen, die ihren Beruf in einer Gemeinschaftspraxis ausüben, müssen eine Berufsausübungsbewilligung haben.
Art. 94
Stellvertretungen
1 Die Direktion kann Gesundheitsfachpersonen die Bewilligung erteilen, sich
vorübergehend namentlich aus Fortbildungsgründen, wegen Ferien, Militärdienst, Mutterschafts- und Krankheitsurlaub vertreten zu lassen. Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter muss die Bewilligung zur Ausübung des gleichen Berufes haben.
2 Wenn es im überwiegenden Interesse der öffentlichen Gesundheit nötig ist,
kann die Direktion ausnahmsweise die Vertretung durch eine Person ohne
Berufsausübungsbewilligung bewilligen, sofern diese über angemessene
berufliche Kompetenzen verfügt.
Art. 95
Notfalldienst
1 Die Personen, die einen universitären Medizinalberuf ausüben, stellen den
Notfalldienst in einer Weise sicher, dass die Gesundheitsversorgung der Bevölkerung gewährleistet ist. Jede Person, die über eine Berufsausübungsbewilligung verfügt (Art. 79 Abs. 1) oder ihren Beruf als Dienstleistungserbringer ausübt (Art. 80 Abs. 2), muss sich am Notfalldienst beteiligen; eine Befreiung gemäss Absatz 3 bleibt vorbehalten.
2 Mit der Organisation der Notfalldienste werden die vom Staatsrat anerkannten Berufsverbände betraut. Diese können sowohl ihre Mitglieder als auch
Personen, die ihnen nicht angehören, zur Mitwirkung an den Notfalldiensten
verpflichten.
3 Die Berufsverbände können betroffene Personen ganz oder teilweise von
der Mitwirkung am Notfalldienst befreien, insbesondere aufgrund des Alters,
des Gesundheitszustandes, einer Mutterschaft, ihrer Funktion oder anderer
zwingender Gründe im Zusammenhang mit der Berufsausübung. Die Befreiung kann mit der Verpflichtung zur Zahlung einer Ersatzabgabe verbunden
werden, die dafür verwendet werden muss, die Organisation und die Qualität
des Notfalldienstes zu gewährleisten. Die Ersatzabgabe beträgt höchstens 12
000 Franken im Jahr; sie wird festgelegt anhand
a) des Beschäftigungsgrades, wobei mindestens zwei Stufen vorgesehen
werden müssen; oder
b) eines festen Betrags pro Dienstperiode, die hätte geleistet werden müssen.
4 Wenn die Modalitäten der von den Berufsverbänden organisierten Notfalldienste dem Versorgungsbedarf der Bevölkerung nicht entsprechen, kann der
Staatsrat die Dienste regeln und die betroffenen Gesundheitsfachpersonen zur
Mitwirkung verpflichten. Er kann diese Aufgabe an Dritte delegieren, wobei
Absatz 3 sinngemäss gilt.
Art. 96
…
Art. 97
Qualitätskontrolle
1 Die Direktion kann die Gesundheitsfachpersonen Qualitätskontrollen unterziehen. Sie hört vorgängig die betroffenen Berufsverbände an. Sie kann diese
mit der Durchführung der Qualitätskontrollen beauftragen.
Art. 98
Schulen und Ausbildungsprogramme
1 Der Staat kann im Gesundheitssektor Schulen führen oder subventionieren,
um dem Pflegebedarf der Bevölkerung beider Sprachregionen gerecht zu
werden. Desgleichen kann er Ausbildungs- oder Weiterbildungsprogramme
auf diesem Gebiet organisieren oder subventionieren.
2 Der Staatsrat achtet darauf, dass die Zahl der Ausbildungs- und Praktikumsplätze für die Berufe des Gesundheitswesens den Pflegebedarf der Bevölkerung deckt.
3 Der Staatsrat legt die Kriterien und Modalitäten fest, nach denen die Schulen und Ausbildungs- und Fortbildungsprogramme subventioniert werden.
6 Institutionen des Gesundheitswesens
6.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 99
Definition und Geltungsbereich
1 Als Institution des Gesundheitswesens gilt jede Einrichtung, zu deren Auftrag es gehört, Pflege zu erteilen oder sich mit der Betreuung regelmässig
pflegebedürftiger Personen zu befassen.
2 Je nach ihrem Auftrag können die Institutionen des Gesundheitswesens (die
Institutionen) in folgende Hauptkategorien unterteilt werden:
a) Spitäler;
b) Einrichtungen für betagte Personen;
c) Dienste für spitalexterne Krankenpflege;
d) medizinische Laboratorien und medizinisch-technische Institute;
e) Ambulanzdienste;
f) Forschungszentren, die sich mit Versuchen am Menschen befassen;
g) Institutionen für die Gesundheitsförderung und Prävention;
h) Einrichtungen für die Suchtbekämpfung;
i) Sondereinrichtungen für behinderte und gefährdete Personen;
j) spezialisierte Sozialdienste, die Leistungen stationärer Art anbieten;
k) Heilbäder;
l) Geburtshäuser;
m) Einrichtungen der ambulanten Pflege.
3 …
Art. 100
Betriebsbewilligung – Allgemeines
1 Zum Schutz der Gesundheit der Patientinnen und Patienten und der Bevölkerung und damit eine geeignete, qualitativ hoch stehende Pflege sichergestellt werden kann, bedürfen die Errichtung, die Erweiterung, der Umbau und
der Betrieb jeder Institution einer Bewilligung.
2 Die Betriebsbewilligung wird von der Direktion erteilt, wenn die Institution
entsprechend ihrem Auftrag:
a) von einer oder mehreren verantwortlichen Personen geleitet wird, welche über die erforderliche Ausbildung oder die erforderlichen Titel verfügen und vertrauenswürdig sind;
b) zweckmässig organisiert ist, die Patientenrechte wahrt und den Gesundheitsfachpersonen die Ausübung ihres Berufs unter Einhaltung ihrer
Berufspflichten garantiert;
c) über qualifiziertes Personal in ausreichender Zahl verfügt;
d) über die erforderlichen Räumlichkeiten und die nötige Ausrüstung verfügt, den hygienischen Anforderungen genügt, die Sicherheit der Patientinnen und Patienten gewährleistet, und
e) zur Erhebung der statistischen Daten und der weiteren Indikatoren beiträgt, die für die Erstellung und Evaluation der kantonalen Gesundheitsplanung benötigt werden;
f) ein zweckmässiges System für die Qualitätssicherung eingesetzt hat.
3 Die Betriebsbewilligung nennt den Auftrag der Institution. Sie kann eine
Höchstzahl von Personen festsetzen, die die Institution betreuen kann.
4 Der Staatsrat legt die Bedingungen für die Meldepflicht von Institutionen
des Gesundheitswesens fest, die in einem anderen Kanton oder im Ausland
niedergelassen sind und das Recht haben, ohne Bewilligung während einer
begrenzten Zeit ihre Leistungen im Kanton Freiburg zu erbringen (Dienstleistungserbringer).
Art. 100a
Betriebsbewilligung – Besondere Fälle
1 Wenn es im überwiegenden Interesse der öffentlichen Gesundheit nötig ist,
kann die Direktion den Betrieb anderer Einrichtungen, die den Kategorien
nach Artikel 99 gleichkommen oder dazwischen angesiedelt sind, der Bewilligungspflicht unterstellen. Für diese Einrichtungen gelten die Bestimmungen
dieses Gesetzes für Institutionen des Gesundheitswesens, wobei die Bewilligungsvoraussetzungen dem jeweiligen Auftrag angepasst werden können.
2 Die Direktion kann Institutionen des Gesundheitswesens bezeichnen, die
keine Betriebsbewilligung zu beantragen brauchen, sofern sie schon angemessen kontrolliert werden und die Qualität der Pflege gewährleistet ist. Für
den Betrieb dieser Institutionen gelten die übrigen Bestimmungen des Gesetzes.
Art. 101
Geltungsdauer
1 Die Bewilligung zum Betrieb einer Institution gilt befristet. Ihre Erneuerung
erfolgt in einem vereinfachten Verfahren.
2 Der Staatsrat setzt die Geltungsdauer der Bewilligung für jede Institutionskategorie fest.
Art. 102
Informationspflicht
1 Über Erweiterungs- und Umbauvorhaben muss die Institution die Direktion
informieren.
2 Jede Änderung der Voraussetzungen, unter denen die Betriebsbewilligung
erteilt wurde, ist der Direktion unverzüglich zu melden.
Art. 103
Aufsicht
1 Die Direktion kann die nötigen Kontrollen durchführen oder durchführen
lassen, um sich zu vergewissern, dass die Bedingungen für die Erteilung der
Betriebsbewilligung eingehalten werden.
Art. 104
Qualitätskontrolle
1 Die Direktion kann die Institutionen Qualitätskontrollen unterziehen. Sie
hört vorgängig die betroffenen Berufsverbände an und kann diese mit der
Durchführung der Qualitätskontrollen beauftragen.
Art. 105
Pflichten – Im Allgemeinen
1 Die Institutionen sind verpflichtet, allen von ihnen betreuten Personen fortlaufend und individuell angepasst die Pflege zu erteilen, die in ihren Aufgabenbereich fällt. Sie können nur dann von sich aus die Betreuung einer Person abgeben, wenn die weitere Pflege gewährleistet ist.
2 Sie müssen im Interesse der Patientinnen und Patienten und im Interesse der
Gesundheit der Bevölkerung mit den anderen Institutionen und den Gesundheitsfachpersonen zusammenarbeiten und koordiniert betrieben werden.
3 Sie müssen in Berücksichtigung ihres Auftrags und ihrer Grösse zur Ausbildung und Fortbildung der Gesundheitsfachpersonen beitragen.
4 …
5 Sie teilen der Direktion regelmässig die nach deren Weisungen oder nach
den Weisungen eines eidgenössischen oder interkantonalen Organs erstellten
Statistiken mit. Die Direktion kann diese Daten im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben bearbeiten. Sie kann sie namentlich in aggregierter oder nominativer Form veröffentlichen.