Art. 106
Pflichten – Im Besonderen 1 Die Bestimmungen der Artikel 83, 85, 86 Abs. 1, 86a, 87 Abs. 2, 91 und 92 Abs. 3 gelten sinngemäss für die Institutionen des Gesundheitswesens. 6.2 Öffentliche Institutionen des Gesundheitswesens
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Pflichten – Im Besonderen 1 Die Bestimmungen der Artikel 83, 85, 86 Abs. 1, 86a, 87 Abs. 2, 91 und 92 Abs. 3 gelten sinngemäss für die Institutionen des Gesundheitswesens. 6.2 Öffentliche Institutionen des Gesundheitswesens
Pflichten des Staates und der Gemeinden 1 Die Verpflichtungen des Staates und der Gemeinden in der Organisation und im Betrieb der Institutionen, die zur Deckung des Pflegebedarfs der Bevölkerung nötig sind, werden in besonderen Bestimmungen festgelegt. 2 Der Staat stellt die Organisation und den Betrieb einer Telefonzentrale für lebensbedrohliche Notfälle und einer Telefonzentrale für nicht lebensbedrohliche Notfälle sicher. Der Staatsrat legt den Auftrag, die Organisation und die Finanzierung dieser Zentralen fest; er kann mit einem Leistungsauftrag Dritte mit ihrem Betrieb beauftragen. 3 Die Gemeinden stellen die Organisation und den Betrieb der Ambulanzdienste sicher, indem sie bei Bedarf private Organisationen beiziehen. Zu diesem Zweck können sie sich in einem Verband gemäss dem Gesetz über die Gemeinden organisieren. 4 Der Staat garantiert die regionale Gleichbehandlung im Bereich der Kosten für die Rettungseinsätze der Ambulanzdienste, unabhängig vom Ort und der Dauer des Einsatzes. Darüber hinaus kann er sämtliche Massnahmen unterstützen, die geeignet sind, die Notfallversorgung insbesondere in den Randregionen zu stärken.
Haftpflicht 1 Die Haftpflicht der öffentlichen Institutionen sowie der Mitglieder ihrer Organe und ihres Personals wird durch das Gesetz über die Haftung der Gemeinwesen und ihrer Amtsträger geregelt. 2 Die Haftpflicht der zur Behandlung von Privatpatientinnen und -patienten berechtigten Ärztinnen und Ärzte öffentlicher Spitäler wird durch das Bundesrecht geregelt, soweit es die von ihnen verursachten Schädigungen von Personen dieser Patientenkategorie betrifft. Diese Privathaftpflicht muss durch eine Versicherung gedeckt werden. 7 Heilmittel
Geltungsbereich 1 Dieser Abschnitt regelt die Anwendung der Bundesgesetzgebung über die Heilmittel (Arzneimittel und Medizinprodukte).
Bewilligung zum Betrieb einer Apotheke oder Drogerie 1 Die Einrichtung, der Umbau und die Führung einer öffentlichen Apotheke, einer Spital- oder Institutionsapotheke, einer ärztlichen Privatapotheke sowie einer Drogerie bedürfen einer Betriebsbewilligung der Direktion. Diese Bewilligung gilt als Detailhandelsbewilligung im Sinne der Bundesgesetzgebung. 2 Die Betriebsbewilligung wird erteilt, wenn die Apotheke oder Drogerie: a) von einer oder mehreren verantwortlichen Personen geleitet wird, die die erforderlichen Ausbildungsnachweise und Berufsausübungsbewilligungen haben, b) so organisiert ist, dass den verantwortlichen Personen die für die Ausübung des Berufs nötige Unabhängigkeit gewährleistet ist, c) über qualifiziertes Personal im Verhältnis zu ihrer Grösse sowie über zweckmässige Räume und Einrichtungen verfügt, und d) ein zweckmässiges System für die Qualitätssicherung eingesetzt hat. 3 Die für den Betrieb verantwortlichen Personen leiten die Apotheke oder Drogerie persönlich. Zu diesem Zweck müssen sie während der Öffnungszeiten anwesend sein. Andernfalls müssen sie innerhalb des Apotheken- oder Drogeriepersonals eine oder mehrere stellvertretende Fachpersonen mit Berufsausübungsbewilligung bezeichnen, die die Verantwortung für den Betrieb während ihrer Abwesenheit wahrnehmen. 4 Für Apotheken und Drogerien gelten überdies die Bestimmungen dieses Gesetzes über die Institutionen des Gesundheitswesens; ausgenommen sind die Artikel 99–100a und 105.
Bewilligung zur Herstellung und zum Inverkehrbringen 1 Die Herstellung von Arzneimitteln nach Formula magistralis oder Formula officinalis und ihr Inverkehrbringen bedürfen keiner besonderen Bewilligung. Diese Tätigkeiten sind in der Bewilligung zum Betrieb einer öffentlichen Apotheke, einer Spital- oder einer Institutionsapotheke oder einer Drogerie enthalten, können aber je nach Komplexität beschränkt werden. 2 … 3 Die Herstellung von Arzneimitteln nach eigener Formel der Apotheke oder Drogerie («Hausspezialitäten») oder einer in der Fachliteratur veröffentlichten Formel sowie das Inverkehrbringen solcher Arzneimittel bedürfen einer Bewilligung der Direktion. Für die Bewilligung gilt ein vereinfachtes Verfahren. 4 Die Herstellung von Arzneimitteln, für die nachweislich kein gleichwertiges Ersatz-Arzneimittel zugelassen oder verfügbar ist, sowie ihre Abgabe bedürfen keiner besonderen Bewilligung. Diese Tätigkeiten sind in der Bewilligung zum Betrieb einer Spitalapotheke enthalten.
Abgabe von Arzneimitteln 1 Arzneimittel dürfen nur in Apotheken und Drogerien abgegeben werden; dabei sind die von der Bundesgesetzgebung festgesetzten Verkaufskategorien einzuhalten. Der Staatsrat kann besondere Abgabebedingungen vorschreiben, namentlich Einschränkungen in Verkaufszonen mit Selbstbedienung. 2 Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren dürfen Arzneimittel nur abgeben, wenn eine Notsituation es erfordert. 3 Tierärztinnen und Tierärzte können Arzneimittel im Rahmen der Bundesgesetzgebung abgeben. 4 Zudem kann die Direktion ausnahmsweise Personen oder Institutionen die Bewilligung erteilen, Arzneimittel für die Behandlung ihrer eigenen Patientinnen und Patienten abzugeben; diese Bewilligungen gelten als Detailhandelsbewilligung im Sinne der Bundesgesetzgebung. Insbesondere kann sie: a) Ärztinnen und Ärzten sowie Zahnärztinnen und Zahnärzten die Bewilligung erteilen, in einer Ortschaft ohne ausreichenden Zugang zu einer öffentlichen Apotheke eine Privatapotheke zu führen, um den Bedarf der Bevölkerung zu befriedigen; b) einer Institution des Gesundheitswesens oder einer anderen Einrichtung die Bewilligung erteilen, unter der Verantwortung einer Apothekerin oder eines Apothekers eine Privatapotheke zu führen, soweit die Institution oder Einrichtung zur Erfüllung ihres Auftrags darauf angewiesen ist; c) den Beraterinnen und Beratern des Dienstes für Familienplanung die Bewilligung erteilen, Arzneimittel im Rahmen der postkoitalen Verhütung («Pille danach») abzugeben; d) weiteren entsprechend ausgebildeten Personen in den Grenzen des Bundesrechts die Bewilligung erteilen, bestimmte nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel abzugeben. 5 Im Bereich der Tierarzneimittelabgabe kann die Direktion die Zuständigkeit für die Erteilung der Bewilligungen an die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt übertragen.
Verschreibung und Anwendung von Arzneimitteln 1 Nur Ärztinnen und Ärzte, Zahnärztinnen und Zahnärzte, Chiropraktorinnen und Chiropraktoren sowie Tierärztinnen und Tierärzte mit Berufsausübungsbewilligung dürfen im Rahmen ihrer Kompetenzen verschreibungspflichtige Arzneimittel verschreiben und anwenden. Die Absätze 2 und 4 bleiben vorbehalten. 2 Die Rezepte werden von den Apothekerinnen und Apothekern in einer öffentlichen Apotheke ausgeführt. 3 Der Staatsrat setzt die Anforderungen fest, die an die Ausstellung, die Ausführung und die Validierung von Rezepten durch die Apothekerinnen und Apotheker zu stellen sind. 4 Verschreibungspflichtige Arzneimittel dürfen von Pflegefachpersonen, Hebammen, Zahnhygienikerinnen und Zahnhygienikern, Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter und von weiteren Personen gemäss Bundesrecht im Rahmen ihrer Kompetenzen ohne besondere Bewilligung der Direktion angewendet werden. Die Anwendung ist in der Bewilligung zur Ausübung des jeweiligen Berufs enthalten. Die Direktion bezeichnet die betreffenden Arzneimittel und die Bedingungen, unter denen sie von diesen Fachpersonen angewendet werden dürfen. 5 Die Direktion ist ausserdem zuständig für die Regelung der beruflichen Verwendung von nicht verschreibungspflichtigen Arzneimitteln durch Personen, die nicht zur Abgabe oder Anwendung von Arzneimitteln berechtigt sind.
Versandhandel 1 Der Versandhandel mit Arzneimitteln bedarf der Bewilligung der Direktion.
Buchführung über Einfuhren in kleinen Mengen 1 Der Staatsrat setzt die Angaben fest, die im Register der Einfuhren nicht zugelassener, verwendungsfertiger Arzneimittel in kleinen Mengen aufgeführt werden müssen.
Lagerung von Blut und Blutprodukten 1 Die Lagerung von Blut und Blutprodukten bedarf der Bewilligung der Direktion.
Bekämpfung des Arzneimittelmissbrauchs 1 Gesundheitsfachpersonen müssen bei der Ausübung ihres Berufs dem missbräuchlichen oder unangemessenen Konsum von Arzneimitteln, insbesondere von Betäubungsmitteln und psychoaktiven Substanzen, die als Arzneimittel verwendet werden, besondere Aufmerksamkeit schenken. 2 Der Staatsrat legt die Massnahmen zur Bekämpfung des Arzneimittelmissbrauchs fest. Er kann für Missbrauchsfälle namentlich die Pflicht zur Meldung und Auskunft gegenüber den Aufsichtsbehörden sowie Verschreibungs- und Abgabebeschränkungen vorsehen.
Marktüberwachung und Inspektionen 1 Im Rahmen der kantonalen Zuständigkeit stellt die Direktion die Überwachung des Heilmittelmarkts und die Inspektionen der Stätten für die Heilmittelherstellung, -abgabe oder -anwendung sicher. 8 Gesundheitspolizei
Bekämpfung übertragbarer Krankheiten – Grundsätze 1 Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt und die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt vollziehen die von der Bundesgesetzgebung vorgeschriebenen Aufgaben in der Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten des Menschen und von Tierseuchen. Sie haben namentlich die folgenden Befugnisse: a) Sie stellen die Koordination zwischen Bund, Kantonen und betroffenen Organen auf kantonaler und kommunaler Ebene sicher. b) Insbesondere ordnen sie an: 1. die epidemiologischen Untersuchungen und die ärztliche Überwachung; 2. die Behandlung und Absonderung der Kranken oder ihre Einweisung in eine Institution des Gesundheitswesens; 3. die Quarantäne der betroffenen Personen; 4. die Desinfizierung der öffentlichen und privaten Räume; 5. alle weiteren durch die Umstände gerechtfertigten Massnahmen. c) Sie sorgen für die Anwendung der Bestimmungen über die Meldung von übertragbaren Krankheiten des Menschen beziehungsweise von Tierseuchen. 2 Der Staatsrat bestimmt die Einzelheiten des Vollzugs der Bundesgesetzgebung über die Bekämpfung von übertragbaren Krankheiten des Menschen und von Tierseuchen; namentlich setzt er die Kompetenzen der Kantonsärztin oder des Kantonsarztes, der Kantonstierärztin oder des Kantonstierarztes, der Direktion, der Gesundheitsfachpersonen und der Institutionen des Gesundheitswesens fest.
Bekämpfung übertragbarer Krankheiten – Meldepflicht 1 Die Gesundheitsfachpersonen, die zur Meldung von übertragbaren Krankheiten des Menschen und von Tierseuchen verpflichtet sind, müssen der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt beziehungsweise der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt fristgemäss die in der Bundesgesetzgebung vorgesehenen Erkrankungsfälle melden.
Betäubungsmittel 1 Der Staatsrat setzt die Modalitäten des Vollzugs der Bundesgesetzgebung über die Betäubungsmittel fest.
Tätigkeiten im Dienste des Wohlbefindens oder der Schönheitspflege, Gesundheitsberatung 1 Der Staatsrat kann für Tätigkeiten, die nicht unter die Berufe des Gesundheitswesens fallen, sich jedoch unmittelbar auf die Gesundheit auswirken können, wie zum Beispiel die Körper- und Schönheitspflege sowie die Gesundheitsberatung, Bedingungen aufstellen und deren Erfüllung kontrollieren; er kann eine solche Tätigkeit auch untersagen oder den Bestimmungen über die Disziplinarmassnahmen und das Verfahren unterstellen, wenn es im überwiegenden Interesse der öffentlichen Gesundheit nötig ist. Er kann namentlich Vorschriften hinsichtlich der Hygiene, der verwendeten Mittel und des Schutzes der Jugendlichen erlassen.
Allgemeine Hygiene 1 Die Gemeinde wacht über die Erhaltung der Hygiene auf den Plätzen, in den Strassen, Schwimmbädern, Strandbädern und auf den Friedhöfen auf ihrem Gemeindegebiet. Sie führt regelmässige Kontrollen durch und ergreift die nötigen Massnahmen. Die Kosten gehen zu Lasten der Eigentümerinnen und Eigentümer. Vorbehalten bleiben die Bestimmungen über die Hygiene der Gebäude. 2 Der Staatsrat erlässt die nötigen Vorschriften, damit die Hygiene in Schwimm- und Strandbädern sichergestellt wird.
Friedhöfe 1 Für die öffentlichen Friedhöfe sind die Gemeinden zuständig. Sie sorgen dafür, dass genügend Friedhofplätze für ihre Einwohnerschaft zur Verfügung sind. Sie erstellen ein Friedhofreglement, das der Direktion zur Genehmigung unterbreitet wird. 2 Die Errichtung, Vergrösserung oder Umgestaltung eines Friedhofs bedarf der Bewilligung durch die Direktion. 3 Der Staatsrat setzt die Orte für die Leichenbestattung sowie die Auflagen für die Errichtung, die Vergrösserung oder die Umgestaltung von Friedhöfen fest. 8a Massnahmen bei ausserordentlichen Lagen im Gesundheitsbereich
Mitwirkung der Gesundheitsdienste – Grundsatz 1 Als Gesundheitsdienste im Sinne der Gesetzgebung über den Bevölkerungsschutz wirken die öffentlichen und privaten Institutionen des Gesundheitswesens sowie die Gesundheitsfachpersonen mit an der Prävention, der Vorbereitung und dem Einsatz bei ausserordentlichen Lagen im Gesundheitsbereich.
Mitwirkung der Gesundheitsdienste – Prävention und Vorbereitung 1 Die Institutionen des Gesundheitswesens bereiten sich auf die Bewältigung ausserordentlicher Lagen im Gesundheitsbereich vor. Sie können verpflichtet werden, an Massnahmen der Prävention und Vorbereitung, die vom SFO beschlossen werden, mitzuwirken. 2 Auch jede Gesundheitsfachperson kann verpflichtet werden, an Präventions- und Vorbereitungsmassnahmen, die vom SFO beschlossen werden, mitzuwirken.
Mitwirkung der Gesundheitsdienste – Einsatz 1 Das SFO kann die Institutionen des Gesundheitswesens verpflichten, am Einsatz bei ausserordentlichen Lagen im Gesundheitsbereich mitzuwirken. Es kann namentlich über die Zuteilung von Patientinnen und Patienten an die Institutionen des Gesundheitswesens entscheiden. 2 Das SFO kann jede Gesundheitsfachperson verpflichten, an ihrem Arbeitsort oder an einem anderen ihr zugewiesenen Ort am Einsatz mitzuwirken.
Zwangsmassnahmen 1 Das SFO beantragt dem Staatsrat die geeigneten Zwangsmassnahmen, die bei ausserordentlichen Lagen im Gesundheitsbereich ergriffen werden müssen. 9 Administrative und Disziplinarmassnahmen, Verfahren und strafrechtliche Sanktionen.
Administrative Massnahmen 1 Die Direktion kann alle zur Beseitigung eines rechtswidrigen Zustands geeigneten Massnahmen ergreifen. Insbesondere kann sie: a) gesundheitsschädliche Tätigkeiten Bedingungen unterwerfen, ihre vorläufige Einstellung anordnen oder sie verbieten; b) den Personen-, Tier- und Güterverkehr einschränken oder verbieten; c) die Schliessung von Räumlichkeiten anordnen; d) die Beschlagnahmung, Einziehung oder Vernichtung von Gütern anordnen, die zur Begehung rechtswidriger Handlungen dienen oder gedient haben oder das Ergebnis solcher Handlungen sind; e) die Bewilligung zur Ausübung eines Berufs des Gesundheitswesens oder die Betriebsbewilligung für eine Institution des Gesundheitswesens einschränken, mit Auflagen versehen oder entziehen, wenn eine der Voraussetzungen für ihre Erteilung nicht mehr erfüllt ist oder wenn nachträglich Tatsachen offenbar werden, die eine Einschränkung, Auflage oder Verweigerung gerechtfertigt hätten. 2 Sie ergreift ausserdem alle Massnahmen nach diesem Gesetz, die nicht unter die Befugnisse einer anderen Behörde fallen. 3 Sie kann die administrativen Massnahmen im Amtsblatt und in weiteren Zeitungen veröffentlichen. Die Kosten der Massnahmen sowie der Veröffentlichung werden den Verursachern auferlegt. 4 Die Massnahmen zur Durchsetzung von Artikel 35a in Gaststätten werden von der für die Gewerbepolizei zuständigen Direktion 2) getroffen.
Disziplinarmassnahmen – Allgemeine Bestimmung 1 Bei Verletzung der Bestimmungen dieses Gesetzes oder seiner Ausführungsbestimmungen kann die zuständige Behörde die folgenden Disziplinarmassnahmen verhängen: a) eine Verwarnung; b) einen Verweis; c) eine Busse bis zu 100'000 Franken; gegenüber Gesundheitsfachpersonen jedoch nur bis zu 20'000 Franken; d) das Verbot, während bis zu 6 Jahren einen Beruf des Gesundheitswesens auszuüben oder eine Institution des Gesundheitswesens zu betreiben (befristetes Verbot); e) das dauernde Verbot, einen Beruf des Gesundheitswesens auszuüben oder eine Institution des Gesundheitswesens zu betreiben; das Verbot kann für das ganze Tätigkeitsspektrum oder einen Teil davon ausgesprochen werden. 2 Bei Verletzung der Berufspflichten nach Artikel 87 dieses Gesetzes können nur die Disziplinarmassnahmen nach Absatz 1 Bst. a–c verhängt werden. Sie können aber mit der Auflage verbunden werden, dass die betroffene Person eine Zusatzausbildung absolviert. 3 Zusätzlich zu einem Verbot nach Absatz 1 Bst. d oder e kann eine Busse verhängt werden. 4 Während des Disziplinarverfahrens kann die zuständige Behörde die Bewilligung einschränken, mit Auflagen versehen oder entziehen. 5 Bei einem Disziplinarverfahren gegen eine Institution des Gesundheitswesens können die Disziplinarmassnahmen auch gegen die Institution oder die Personen, die für die beanstandeten Vorfälle oder den Betrieb verantwortlich sind, verhängt werden. 6 Die zuständige Behörde kann die Disziplinarmassnahmen im Amtsblatt und in anderen Zeitungen veröffentlichen; die Kosten der Veröffentlichung werden der disziplinarisch verfolgten Person oder Institution auferlegt. 2) Heute: Sicherheits-, Justiz- und Sportdirektion.
Disziplinarmassnahmen – Definitives Verbot der Berufsausübung 1 Das definitive Verbot der Ausübung eines Berufs des Gesundheitswesens wird namentlich verhängt: a) bei schwerwiegendem oder trotz Verwarnung wiederholtem Verstoss gegen die Bestimmungen dieses Gesetzes oder seine Ausführungsbestimmungen; b) bei schwerwiegender oder trotz Verwarnung wiederholter finanzieller Ausbeutung von Patientinnen und Patienten oder der für sie zuständigen Kostenträger.
Disziplinarmassnahmen – Definitives Verbot des Betriebs einer Institution des Gesundheitswesens 1 Das Verbot des Betriebs einer Institution des Gesundheitswesens wird namentlich verhängt, wenn: a) die verantwortlichen Personen in schwerwiegender Weise oder wiederholt ihre Aufgaben nach diesem Gesetz oder dessen Ausführungsbestimmungen nicht wahrnehmen; b) schwerwiegende oder wiederholte Mängel in der Organisation der Institution festgestellt werden, die die Erfüllung des Auftrags gefährden; c) schwerwiegende oder wiederholte Mängel in der Pflegequalität festgestellt werden; d) Patientinnen und Patienten oder ein für sie zuständiger Kostenträger in schwerwiegender Weise oder trotz Verwarnung wiederholt finanziell ausgebeutet werden. 2 Müssen wegen dem Betriebsverbot Patientinnen und Patienten in andere Institutionen verlegt werden, so kann die Direktion die Organisation der Verlegung sicherstellen. Die Kosten gehen zu Lasten der verantwortlichen Personen.
Verfahren – Zuständige Behörde 1 Die Direktion ist die zuständige Behörde für die Aufsicht über die Gesundheitsfachpersonen, die Institutionen des Gesundheitswesens sowie die Personen nach den Artikeln 76, 77 und 78. 2 Werden Bestimmungen dieses Gesetzes oder seiner Ausführungserlasse über die Pflichten der der Aufsicht unterstellten Personen und Institutionen verletzt, so kann die Direktion den Fall der Aufsichtskommission zur Stellungnahme oder zum Entscheid unterbreiten 3 Die Aufsichtskommission kann auch von Amtes wegen, auf die Klage einer Patientin oder eines Patienten oder auf die schriftliche Anzeige von Seiten Dritter hin tätig werden. 4 …
Verfahren – Verjährung 1 Die disziplinarische Verfolgung verjährt zwei Jahre ab dem Zeitpunkt, an dem die Direktion oder die Aufsichtskommission vom beanstandeten Vorfall Kenntnis erhalten haben. 2 Die Frist wird durch jede Untersuchungs- oder Verfahrenshandlung im Zusammenhang mit dem beanstandeten Vorfall unterbrochen, die von der Direktion, der Aufsichtskommission, einer Strafverfolgungsbehörde oder einem Gericht vorgenommen wird. 3 Die disziplinarische Verfolgung verjährt auf jeden Fall zehn Jahre nach dem zu beanstandenden Vorfall. 4 Stellt die Verletzung von Berufspflichten eine strafbare Handlung dar, so gilt die vom Strafrecht vorgesehene längere Verjährungsfrist. 5 Wird gegen eine Person oder eine Institution ein Disziplinarverfahren durchgeführt, so können die Direktion und die Aufsichtskommission zur Beurteilung der von dieser Person oder Institution ausgehenden Gefährdung der öffentlichen Gesundheit auch Sachverhalte berücksichtigen, die verjährt sind.
Verfahren – Parteifähigkeit 1 Patientinnen und Patienten, die eines ihrer Rechte nach diesem Gesetz einklagen, und die beklagte Fachperson oder Institution sind parteifähig. 2 In Verfahren, in denen es nicht um Verletzung eines anerkannten Patientenrechts geht, ist nur die betroffene Fachperson und/oder Institution parteifähig. Die Anzeigerin oder der Anzeiger wird jedoch informiert, ob ihrer Anzeige Folge geleistet worden ist.
Verfahren – Mediation 1 Die Aufsichtskommission kann den Parteien vorschlagen, ihren Konflikt der Mediatorin oder dem Mediator zu unterbreiten. Wenn eine der Parteien dies ablehnt, nimmt sich die Aufsichtskommission der Angelegenheit an. 2 Die Aufsichtskommission setzt die Bedingungen und das Verfahren der Mediation fest.
Verfahren – Untersuchung 1 Die Untersuchung vor der Aufsichtskommission wird von einer Delegation durchgeführt, deren Zusammensetzung je nach den Umständen des Falles von der Präsidentin oder vom Präsidenten bestimmt wird. 2 Nach Abschluss der Untersuchung wird der Fall der Aufsichtskommission unterbreitet. Für die Beratung müssen mindestens fünf Mitglieder anwesend sein. Die Aufsichtskommission entscheidet aufgrund der Akten; sie kann ergänzende Untersuchungshandlungen verlangen.
Verfahren – Stellungnahme 1 Die Aufsichtskommission verabschiedet mit der Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder eine Stellungnahme zuhanden der Direktion. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Präsidentin oder der Präsident. 2 Die Stellungnahme enthält einen begründeten Antrag auf Einstellung des Verfahrens oder auf Anordnung einer Massnahme.
Verfahren – Entscheid 1 Statt Stellung zu nehmen, kann die Aufsichtskommission selber die Massnahmen nach Artikel 125 Abs. 1 Bst. a–c und Abs. 2, 2. Satz, anordnen.
…
Verfahren – Geltendes Recht und Rechtsmittel 1 Unter Vorbehalt der besonderen Bestimmungen dieses Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen gilt das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege. 2 Die Entscheide, die von der Direktion oder der Aufsichtskommission gemäss diesem Gesetz oder seinen Ausführungsbestimmungen getroffen wurden, können mit Beschwerde beim Kantonsgericht angefochten werden.
Strafrechtliche Sanktionen 1 Mit einer Busse bis zu 100'000 Franken wird bestraft: a) wer es entgegen den Bestimmungen dieses Gesetzes unterlässt, den Behörden die nötigen Informationen zu erteilen; b) wer in schwerwiegender Verletzung der Anforderungen nach Artikel 53 eine Patientin oder einen Patienten Zwangsmassnahmen unterzieht; c) wer gutgläubige Dritte in vorsätzlicher Weise über seine Kompetenzen und Tätigkeiten auf dem Gebiet der Pflege irreführt; d) wer unberechtigterweise und vorsätzlich Pflegeleistungen erteilt, für die ein dem Gesetz unterstellter Beruf nach Artikel 75 Abs. 2 zuständig ist; e) wer unberechtigterweise einen Beruf des Gesundheitswesens ausübt; f) wer vorsätzlich gegen seine Berufspflichten nach den Artikeln 83, 84, 85, 86, 86a, 87, 89, 92 und 95 verstösst; g) wer vorsätzlich gegen die Einschränkungen der Werbung nach den Artikeln 35 und 91 verstösst; h) wer unberechtigterweise und vorsätzlich ein Patientendossier verändert, es ganz oder teilweise vernichtet oder wer unberechtigterweise und vorsätzlich gegen das Recht einer Person auf Einsichtnahme in ihr Patientendossier verstösst; i) wer unberechtigterweise das Berufsgeheimnis nach diesem Gesetz verletzt; j) wer unberechtigterweise eine Institution des Gesundheitswesens betreibt; k) wer in schwerwiegendem Verstoss gegen die Anforderungen nach Artikel 105 Abs. 1 einer Patientin oder einem Patienten die Pflege vorenthält; l) … m) wer in gesundheitsgefährdender Weise eine Methode der Komplementärmedizin oder eine Tätigkeit nach Artikel 121 ausübt. 1bis Mit einer Busse bis zu 1000 Franken wird bestraft: a) wer gegen das Rauchverbot nach Artikel 35a verstösst; b) wer Raucherräume bereitstellt, die die Voraussetzungen nach Artikel 35a Abs. 3 nicht erfüllen. 2 Der Versuch ist strafbar. 3 Zuwiderhandlungen werden nach dem Justizgesetz verfolgt und beurteilt. 9a Datenbearbeitung und Gebühren
Bearbeitung von Personendaten 1 Die Organe, die mit der Durchführung dieses Gesetzes betraut sind, dürfen Personendaten bearbeiten oder bearbeiten lassen, die sie für die Erfüllung ihrer Aufgaben benötigen; dies gilt auch für schützenswerte Personendaten und Persönlichkeitsprofile. 2 Sie können diese Daten namentlich folgenden Stellen bekanntgeben: a) anderen kantonalen, interkantonalen, eidgenössischen, ausländischen oder internationalen Behörden und Organen, wenn die Daten zur Erfüllung ihrer Aufgaben nötig sind; b) privaten Organen oder Personen, wenn die Daten zur Erfüllung einer gesetzlich übertragenen Aufgabe oder einer gesetzlichen Pflicht nötig sind, sowie einer Versicherung oder einer Rechtsanwältin oder einem Rechtsanwalt, wenn eine solche Bekanntgabe im Rahmen eines Haftpflichtverfahrens notwendig ist. 3 Die Direktion kann den Behörden und Organen nach Absatz 2 die Daten des Registers der Gesundheitsfachpersonen über ein Abrufverfahren, namentlich einen On-line-Zugriff, zugänglich machen.
Gebühren 1 Die Direktion und die weiteren mit dem Vollzug dieses Gesetzes betrauten Organe können kostendeckende Gebühren für Bewilligungen, Kontrollen und administrative oder Untersuchungsschritte, ergriffene Massnahmen und alle anderen Entscheide oder Dienstleistungen erheben. 2 Der Staatsrat setzt den Gebührentarif fest. 10 Übergangs- und Schlussbestimmungen
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