Schutz vor dem Passivrauchen
1 Das Rauchen ist verboten in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind, insbesondere in:
a) Gebäuden der öffentlichen Verwaltung;
b) Spitälern und anderen Pflegeeinrichtungen;
c) Kinderhorten, Altersheimen und vergleichbaren Einrichtungen;
d) Anstalten für den Straf- und Massnahmenvollzug;
e) Bildungsstätten;
f) Museums-, Theater- und Kinoräumlichkeiten;
g) Sportstätten;
h) Gaststätten im Sinne des Gesetzes über die öffentlichen Gaststätten, unabhängig von der Patentkategorie;
i) Gebäuden und Fahrzeugen des öffentlichen Verkehrs;
j) Verkaufsgeschäften und Einkaufszentren.
2 Die Direktion des Betriebes kann in besonderen Räumen, in denen keine
Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigt werden, das Rauchen gestatten, sofern sie von den übrigen Räumen luftdicht abgetrennt, besonders
gekennzeichnet und mit wirksamer Belüftung versehen sind (Raucherräume).
3 Der Staatsrat legt die Anforderungen an die Beschaffenheit von Raucherräumen und an die Belüftung fest. Zudem kann er abweichende Vorschriften erlassen für Zwangsaufenthaltsorte sowie für Einrichtungen, die dem dauernden Verbleib oder einem längeren Aufenthalt dienen.
Art. 36
Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz
1 Der Staat fördert die Massnahmen, die der Gesundheit und Sicherheit am
Arbeitsplatz in allen Berufssparten dienen. Er vollzieht die entsprechenden
bundesrechtlichen Bestimmungen.
Art. 37
Sexualinformation und Familienplanung
1 Der Staat umschreibt und unterstützt die Massnahmen der Sexualinformation und Familienplanung. Er vollzieht die entsprechenden bundesrechtlichen
Bestimmungen.
Art. 38
Gesundheitsförderung bei Betagten
1 Der Staat unterstützt und fördert die Massnahmen der Gesundheitsförderung
und Prävention bei betagten Personen, damit diese so lange wie möglich ihre
Selbständigkeit wahren und in ihrem gewohnten Umfeld bleiben können.
4 Rechte und Pflichten der Patientinnen und Patienten
4.1 Allgemeine Bestimmungen
Art. 39
Geltungsbereich
1 Dieser Abschnitt bestimmt die Rechte und Pflichten der Personen, denen
durch Gesundheitsfachpersonen oder eine Institution des Gesundheitswesens
im öffentlichen oder privaten Sektor Pflege zuteil wird.
Art. 40
Pflichten der Patientinnen und Patienten
1 Die Patientinnen und Patienten bemühen sich, zum guten Verlauf ihrer Pflege beizutragen, insbesondere indem sie die Anordnungen, in die sie eingewilligt haben, befolgen und indem sie den Gesundheitsfachpersonen möglichst
vollständige Auskünfte über ihren Gesundheitszustand erteilen.
2 Bei stationärer Betreuung beachten sie das Hausreglement und nehmen auf
die Gesundheitsfachpersonen und die übrigen Patientinnen und Patienten
Rücksicht.
Art. 41
Begleitung der Patientinnen und Patienten in einer Institution des
Gesundheitswesens
1 Jede Person, die sich in einer Institution des Gesundheitswesens aufhält, hat
Anspruch auf Betreuung und auf Beratung während des ganzen Aufenthaltes.
Sie hat insbesondere Anspruch auf Unterstützung von Seiten ihrer Angehörigen.
2 Vom Staatsrat anerkannte unabhängige Organisationen können bei der Begleitung der Patientinnen und Patienten in einer Institution des Gesundheitswesens helfen. Die Institutionen halten für ihre Patientinnen und Patienten eine Liste dieser Organisationen zur Verfügung.
Art. 41a
Begleitung der Patientinnen und Patienten des Freiburger Netzes
für die Pflege im Bereich psychische Gesundheit
1 Auf ausdrückliches Verlangen einer Patientin oder eines Patienten kann ihr
oder ihm eine Beratungs- und Begleitperson im Umgang mit den Gesundheitsfachleuten, dem Freiburger Netz für die Pflege im Bereich psychische
Gesundheit (FPN) und mit Behörden zur Seite stehen. Diese können ihre Anwesenheit nicht ablehnen.
2 Die Rolle der Beratungs- und Begleitperson besteht darin, wenn möglich
einen Kompromiss zwischen den Wünschen der Patientin oder des Patienten
und den Anforderungen des FPN zu finden. Sie kann jedoch keinerlei Vertretung wahrnehmen.
3 Die Direktion bezeichnet die Beratungs- und Begleitpersonen nach Anhören
der unabhängigen und nicht gewinnorientierten Organisationen, die vom
Staatsrat nach diesem Gesetz anerkannt werden, um zur Begleitung von Patientinnen und Patienten in Institutionen beizutragen.
4 Diese Organisationen können Beratungs- und Begleitpersonen ausbilden sowie ihre Tätigkeit organisieren und koordinieren. Das FPN hält den Patientinnen und Patienten ein aktualisiertes Verzeichnis der von der Direktion zugelassenen Beratungs- und Begleitpersonen zur Verfügung.
Art. 42
Begleitung der sterbenden Personen
1 Sterbende haben Anspruch auf angemessene Pflege, Linderung ihrer Leiden
und Zuwendung. Auch im Heim oder Spital soll ihnen Begleitung und die
Nähe ihrer Angehörigen zuteil werden.
2 Den Angehörigen und betroffenen Gesundheitsfachpersonen soll die notwendige Hilfe und Beratung zukommen.
3 Der Staat sorgt für die Förderung der Palliativpflege im Kanton.
Art. 43
Rechtsschutz – Allgemeines
1 Jede Person, die einen Verstoss gegen die in diesem Gesetz anerkannten Patientenrechte geltend machen kann, hat die Möglichkeit, sich nach den Artikeln 127a ff. an die Aufsichtskommission zu wenden.
Art. 43a
Rechtsschutz – Interne Beschwerden im FPN
1 Ausser den schriftlichen Informationen über ihre Rechte und Pflichten sowie über die Bedingungen ihrer Betreuung müssen alle Patientinnen und Patienten des FPN oder gegebenenfalls ihre therapeutische Vertretung oder ihr
gesetzlicher Vertreter Informationen über das Verfahren erhalten, nach welchem das FPN Beschwerden behandelt.
2 Das FPN muss ein internes Reglement für die Festsetzung dieses Verfahrens und die Bezeichnung der verantwortlichen Personen erlassen.
3 Das interne Beschwerdeverfahren muss den Patientinnen und Patienten und
ihren Angehörigen ermöglichen, ihre Rechte in Bezug auf die Pflege als auch
auf die Betreuungs- oder Aufenthaltsbedingungen geltend zu machen, ohne
dabei Denunziation oder unbegründeter Kritik Vorschub zu leisten. Jede Beschwerde muss rasch und effizient behandelt werden. Die sich beschwerenden Personen sind über die ergriffenen Massnahmen zu informieren.
4.2 Grundlegende Rechte
Art. 44
Recht auf Pflege
1 Jede Person hat Anspruch darauf, in jedem Lebensabschnitt unter Wahrung
ihrer Würde und wenn möglich in ihrem gewohnten Umfeld die ihrem Gesundheitszustand entsprechende Pflege zu erhalten.
Art. 45
Freie Wahl der Gesundheitsfachperson
1 Jede Person hat das Recht, sich an die Gesundheitsfachperson ihrer Wahl zu
wenden.
2 Die Patientin oder der Patient kann diese freie Wahl durch Vertrag
einschränken.
3 Die freie Wahl der Gesundheitsfachperson kann in öffentlichen oder subventionierten Institutionen sowie in Notfällen oder aus anderen zwingenden
Gründen eingeschränkt werden.
Art. 46
Freie Wahl der Institution des Gesundheitswesens
1 Soweit ihr Gesundheitszustand es rechtfertigt, kann jede Person beanspruchen, in eine öffentliche oder subventionierte Institution ihrer Wahl aufgenommen zu werden, sofern die erforderliche Pflege in den Aufgabenbereich
dieser Institution fällt und letztere über das entsprechende Personal und die
geeigneten Mittel verfügt.
Art. 47
Recht auf Information
1 Alle Patientinnen und Patienten haben Anspruch darauf, in klarer und geeigneter Weise über ihren Gesundheitszustand, die Art, den Zweck, die Modalitäten, die Risiken und die voraussichtlichen Kosten der in Frage kommenden
diagnostischen, prophylaktischen oder therapeutischen Massnahmen sowie
über die Übernahme der Kosten durch die Versicherung informiert zu werden, damit sie den Massnahmen frei und aufgeklärt zustimmen und vernünftig von der angebotenen Pflege Gebrauch machen können. Sie können eine
schriftliche Zusammenfassung dieser Information verlangen.
2 Auch müssen alle Patientinnen und Patienten bei ihrem Eintritt in eine Institution des Gesundheitswesens eine schriftliche Information über ihre Rechte und Pflichten sowie über die Bedingungen ihres Aufenthalts bekommen.
3 Jede Gesundheitsfachperson vergewissert sich im Rahmen ihrer Zuständigkeit, ob die von ihr betreuten Patientinnen und Patienten die Informationen
erhalten haben, die für ihre gültige Einwilligung erforderlich sind.
Art. 48
Freie und aufgeklärte Einwilligung – Urteilsfähige Personen
1 Keine Pflege kann ohne die freie und aufgeklärte Einwilligung der urteilsfähigen Patientin oder des urteilsfähigen Patienten erteilt werden, ob sie oder er
volljährig ist oder nicht.
2 Ist mit der Pflege kein Eingriff in den Körper der Person verbunden, so
kann die Einwilligung stillschweigend erfolgen.
3 Eine urteilsfähige Person kann jederzeit ihre Pflege ablehnen oder auf deren
Fortsetzung verzichten oder eine Institution verlassen. Die betroffene Gesundheitsfachperson oder Institution ist berechtigt, von ihr eine schriftliche
Bestätigung ihres Entscheids zu verlangen, nachdem sie sie über die entsprechenden Risiken klar informiert hat. Vorbehalten bleiben die Fälle von
Zwangsbehandlung nach Artikel 118.
4 Proben biologischen Materials menschlicher Herkunft dürfen nur zu
Zwecken, die von der betroffenen Person gutgeheissen wurden, und unter
Wahrung der Persönlichkeitsrechte verwendet werden. Nach ihrem Gebrauch
müssen sie grundsätzlich vernichtet werden; ein gegenteiliger Entscheid der
betroffenen Person und die Spezialgesetzgebung auf diesem Gebiet bleiben
vorbehalten.
Art. 49
Freie und aufgeklärte Einwilligung – Patientenverfügungen
1 Die Bestimmungen des Bundesrechts zu den Patientenverfügungen gelten
für alle Gesundheitsfachpersonen im Sinne dieses Gesetzes.
Art. 50
…
Art. 51
…
Art. 52
Pflege bei fürsorgerischer Unterbringung
1 Die Pflege bei fürsorgerischer Unterbringung richtet sich nach dem Bundesrecht.
2 Die Gesundheitsfachpersonen respektieren den Willen der urteilsfähigen Patientin oder des urteilsfähigen Patienten, für die oder den eine fürsorgerische
Unterbringung angeordnet wurde.
Art. 53
Zwangsmassnahmen – Allgemeines
1 Grundsätzlich ist jede Zwangsmassnahme gegenüber Patientinnen und Patienten untersagt.
2 Ausnahmsweise kann die Leitung einer Institution des Gesundheitswesens
auf Vorschlag der in der Institution tätigen Gesundheitsfachpersonen befristete Zwangsmassnahmen anordnen, die für die Betreuung einer Person unumgänglich sind, jedoch erst, nachdem die Massnahmen mit dieser Person und
ihren Angehörigen besprochen wurden und sofern:
a) andere, die persönliche Freiheit weniger beeinträchtigende Massnahmen versagt haben oder nicht existieren und
b) das Verhalten der Person:
1. ihre eigene Sicherheit oder Gesundheit oder diejenige anderer
Personen in der Institution erheblich gefährdet oder
2. die Organisation und Erteilung der Pflege erheblich stört.
3 Die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs zum Kindes- und
Erwachsenenschutz und des Gesetzes über den Straf- und Massnahmenvollzug bleiben vorbehalten.
Art. 54
Zwangsmassnahmen – Modalitäten und Patientenschutz
1 Die Patientin oder der Patient wird für die ganze Dauer der Zwangsmassnahme vermehrt überwacht, und die Lage wird mehrmals täglich neu beurteilt. Ein Protokoll, das zumindest den Zweck, die Dauer und die Art jeder
angewendeten Massnahme sowie den Namen der verantwortlichen Person
und das Ergebnis jeder Neubeurteilung enthält, wird in das Patientendossier
aufgenommen.
2 Die Direktion ist verpflichtet, ein Register zu führen, in dem chronologisch
alle durchgesetzten Zwangsmassnahmen aufgeführt werden.
3 Die Personen oder Behörden, die die Aufsicht über die Einrichtung ausüben, sind ebenfalls befugt, von den Protokollen Kenntnis zu erhalten und in
das Register Einblick zu nehmen.
Art. 54a
Zwangsmassnahmen – Intervention der Erwachsenenschutzbehörde
1 Artikel 385 ZGB gilt sinngemäss für Begehren auf Beurteilung von
Zwangsmassnahmen im Sinne von Artikel 53.
2 Die Erwachsenenschutzbehörde informiert die Aufsichtskommission über
den Ausgang des Begehrens und die gemachten Feststellungen.
Art. 55
Verbindung mit der Aussenwelt
1 Die Patientinnen und Patienten müssen in Kontakt mit ihrer gewohnten Umgebung bleiben können. Einschränkungen sind nur im Interesse der Mitpatientinnen und -patienten zulässig und wenn es im Hinblick auf die Pflege und
den geordneten Institutionsbetrieb erforderlich ist.
2 Den Eltern stationär betreuter Kinder ist besonders entgegenzukommen.
4.3 Behandlung der Gesundheitsdaten und Patientendossier
Art. 56
Grundsatz
1 Die Behandlung der Gesundheitsdaten wird von der Gesetzgebung über den
Datenschutz sowie durch die Bestimmungen dieses Gesetzes geregelt.
Art. 57
Patientendossier
1 Jede Gesundheitsfachperson muss über jede Person, deren Pflege sie selbständig übernimmt, ein eigenes Dossier führen. In dem ordnungsgemäss datierten Dossier sind die Anamnese der Patientin oder des Patienten, das Ergebnis der Untersuchung und der Analysen, die Beurteilung der Situation der
Patientin oder des Patienten, die vorgeschlagenen und die effektiv erteilten
Pflegemassnahmen zu vermerken.
2 …
3 …
Art. 58
Elektronische Datenträger
1 Unter Wahrung des Datenschutzes und sofern jede Änderung und ihre Urheberin oder ihr Urheber identifizierbar bleiben, kann das Dossier auf einem
elektronischen Datenträger erstellt werden. Ältere Versionen müssen erhalten
bleiben.
Art. 59
Aufbewahrung der Daten
1 Die Teile des Patientendossiers sind so lange aufzubewahren, als sie für die
Gesundheit der betreffenden Person oder ihrer Familie von Interesse sind,
mindestens jedoch 10 Jahre. Sofern kein überwiegendes gesundheitliches Interesse der Person oder ihrer Familie dagegen spricht, wird das Dossier nach
spätestens 20 Jahren vernichtet. Die Person kann jedoch einer längeren Aufbewahrung ihres Dossiers zu Forschungszwecken zustimmen.
2 Gesundheitsfachpersonen, die ihre Tätigkeit vorübergehend oder endgültig
einstellen, teilen dies ihren Patientinnen und Patienten mit. Auf Verlangen
werden die Dossiers den Patientinnen und Patienten ausgehändigt oder an eine von ihnen bezeichnete Gesundheitsfachperson weitergeleitet.
3 Ist eine Gesundheitsperson nicht in der Lage, diesen Verpflichtungen nachzukommen, namentlich im Todesfall, so gelangen die Dossiers unter die Verantwortung der Direktion.
Art. 60
Einsichtnahme in das Dossier
1 Die Patientinnen und Patienten haben das Recht, das sie betreffende Dossier
einzusehen und Erklärungen dazu zu verlangen. Sie können sich die Unterlagen im Original oder in Kopie unentgeltlich aushändigen oder sie an eine Gesundheitsfachperson ihrer Wahl weiterleiten lassen.
2 Dieser Anspruch erstreckt sich weder auf die von der Gesundheitsfachperson zum persönlichen Gebrauch verfassten Notizen noch auf Daten, die Dritte betreffen und dem Berufsgeheimnis unterstehen.
3 Muss die Gesundheitsfachperson befürchten, dass die Einsichtnahme
schwerwiegende Folgen für die Patientin oder den Patienten haben könnte, so
kann sie vorschlagen, dass die Einsichtnahme nur in ihrer Gegenwart oder in
Gegenwart einer anderen, von der Patientin oder vom Patienten bezeichneten
Gesundheitsfachperson erfolgt.
4.4 Besondere medizinische Massnahmen
4.4.1 ...
Art. 61
Transplantation
1 Für die Entnahme und die Transplantation von Organen oder Geweben gilt
das Bundesrecht.
Art. 62
…
Art. 63
…
Art. 64
…
Art. 65
…
4.4.2 ...
Art. 66
Forschung am Menschen – Grundsatz
1 Für die Forschung am Menschen gilt das Bundesrecht.
Art. 67
Forschung am Menschen – Ethikkommission für die Forschung
1 Der Staatsrat bezeichnet die für den Kanton zuständige/n
Ethikkommission/en für die Forschung.
2 Er kann in Absprache mit einem oder mehreren Kantonen auch eine
gemeinsame Ethikkommission bezeichnen oder die Zuständigkeit der Ethikkommission anderer Kantone übertragen. Zu diesem Zweck kann er mit den
betreffenden Kantonen Vereinbarungen abschliessen.
Art. 68
…
Art. 69
…
Art. 70
…
4.4.3 ...
Art. 71
Straffreier Schwangerschaftsabbruch
1 Der Staatsrat bestimmt die Modalitäten für die Anwendung der Bestimmungen des Schweizerischen Strafgesetzbuches über den Schwangerschaftsabbruch.