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Gesundheitsgesetz

Fribourg · 821.0.1 · statute

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Contents: 170 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 10a
  12. Art. 11
  13. Art. 12
  14. Art. 13
  15. Art. 14
  16. Art. 15
  17. Art. 16
  18. Art. 16a
  19. Art. 17
  20. Art. 17a
  21. Art. 18
  22. Art. 19
  23. Art. 20
  24. Art. 20a
  25. Art. 21
  26. Art. 22
  27. Art. 23
  28. Art. 24
  29. Art. 25
  30. Art. 26
  31. Art. 27
  32. Art. 28
  33. Art. 29
  34. Art. 30
  35. Art. 31
  36. Art. 32
  37. Art. 32a
  38. Art. 33
  39. Art. 34
  40. Art. 35
  41. Art. 35a
  42. Art. 36
  43. Art. 37
  44. Art. 38
  45. Art. 39
  46. Art. 40
  47. Art. 41
  48. Art. 41a
  49. Art. 42
  50. Art. 43
  51. Art. 43a
  52. Art. 44
  53. Art. 45
  54. Art. 46
  55. Art. 47
  56. Art. 48
  57. Art. 49
  58. Art. 50
  59. Art. 51
  60. Art. 52
  61. Art. 53
  62. Art. 54
  63. Art. 54a
  64. Art. 55
  65. Art. 56
  66. Art. 57
  67. Art. 58
  68. Art. 59
  69. Art. 60
  70. Art. 61
  71. Art. 62
  72. Art. 63
  73. Art. 64
  74. Art. 65
  75. Art. 66
  76. Art. 67
  77. Art. 68
  78. Art. 69
  79. Art. 70
  80. Art. 71
  81. Art. 71a
  82. Art. 71b
  83. Art. 72
  84. Art. 73
  85. Art. 74
  86. Art. 75
  87. Art. 76
  88. Art. 77
  89. Art. 78
  90. Art. 79
  91. Art. 79a
  92. Art. 80
  93. Art. 81
  94. Art. 82
  95. Art. 83
  96. Art. 84
  97. Art. 85
  98. Art. 86
  99. Art. 86a
  100. Art. 87
  101. Art. 88
  102. Art. 89
  103. Art. 90
  104. Art. 90a
  105. Art. 91
  106. Art. 92
  107. Art. 93
  108. Art. 94
  109. Art. 95
  110. Art. 96
  111. Art. 97
  112. Art. 98
  113. Art. 99
  114. Art. 100
  115. Art. 100a
  116. Art. 101
  117. Art. 102
  118. Art. 103
  119. Art. 104
  120. Art. 105
  121. Art. 106
  122. Art. 107
  123. Art. 108
  124. Art. 109
  125. Art. 110
  126. Art. 111
  127. Art. 112
  128. Art. 113
  129. Art. 114
  130. Art. 115
  131. Art. 116
  132. Art. 116a
  133. Art. 117
  134. Art. 118
  135. Art. 119
  136. Art. 120
  137. Art. 121
  138. Art. 122
  139. Art. 123
  140. Art. 123a
  141. Art. 123b
  142. Art. 123c
  143. Art. 123d
  144. Art. 124
  145. Art. 125
  146. Art. 126
  147. Art. 127
  148. Art. 127a
  149. Art. 127b
  150. Art. 127c
  151. Art. 127d
  152. Art. 127e
  153. Art. 127f
  154. Art. 127g
  155. Art. 127h
  156. Art. 127i
  157. Art. 128
  158. Art. 129
  159. Art. 129a
  160. Art. 130
  161. Art. 131
  162. Art. 132
  163. Art. 133
  164. Art. 134
  165. Art. 135
  166. Art. 136
  167. Art. 137
  168. Art. 138
  169. Art. 139
  170. Art. 140

170 provisions

Art. 1

Gegenstand und Geltungsbereich 1 Dieses Gesetz regelt die Pflege und alle weiteren Tätigkeiten auf dem Gebiet der Gesundheit, die von natürlichen oder juristischen Personen des privaten oder öffentlichen Rechts ausgeübt werden. 2 Der Begriff «Pflege» umfasst jeden Dienst an Einzelpersonen, Personengruppen oder an der Bevölkerung, der die Förderung, die Verbesserung, den Schutz, die Beurteilung, die Überwachung, die Erhaltung oder Wiederherstellung der Gesundheit zum Ziel hat. 3 Das Gesetz regelt namentlich: a) die zuständigen Behörden und die kantonale Gesundheitsplanung; b) die Massnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention; c) die Beziehungen zwischen Patientinnen bzw. Patienten, Gesundheitsfachpersonen und Institutionen des Gesundheitswesens; d) die Ausübung der Berufe des Gesundheitswesens; e) den Betrieb der Institutionen des Gesundheitswesens; f) die Anwendung der Bundesgesetzgebung über die Heilmittel; g) die gesundheitspolizeilichen Massnahmen; h) die Überwachung der Tätigkeiten auf dem Gebiet der Gesundheit; i) die Massnahmen der Prävention, der Vorbereitung und des Einsatzes bei ausserordentlichen Lagen im Gesundheitsbereich, die insbesondere durch Katastrophen, Notlagen, Grossunfälle oder andere grössere Schadenfälle hervorgerufen werden.

Art. 2

Ziele 1 Die Gesundheit als Zustand physischen, psychischen und sozialen Wohlbefindens ist nicht nur im Zusammenhang mit Krankheit und Behinderung zu bewerten. Sie ist ein elementares Gut, das des Schutzes bedarf. 2 Das Gesetz bezweckt die Förderung, den Schutz, die Erhaltung und die Wiederherstellung der Gesundheit der Einzelpersonen und der Bevölkerung insgesamt, unter Wahrung der Würde, Freiheit, Integrität und Gleichheit der Personen. 3 Es fördert das Verantwortungsbewusstsein des Individuums, der Familie und der Allgemeinheit in gesundheitlichen Belangen.

Art. 3

Verpflichtung des Staates und der Gemeinden 1 Der Staat und die Gemeinden tragen in der Bestimmung und Durchführung ihrer Aufgaben der Gesundheit Rechnung und unterstützen die Schaffung von Lebensbedingungen, die der Gesundheit zuträglich sind. 2 Im Rahmen ihrer Zuständigkeiten sorgen der Staat und die Gemeinden für die Koordination der Tätigkeiten im Gesundheitsbereich, indem sie namentlich die berufs- und institutionsübergreifende Zusammenarbeit in Netzwerken fördern. 3 Auf Verlangen der für den Gesundheitsbereich zuständigen Direktion kann der Staatsrat jeden Entwurf für ein Gesetz, ein Dekret oder einen Beschluss daraufhin untersuchen, ob er sich nachteilig auf die Gesundheit auswirkt, und gegebenenfalls einen Bericht über die Massnahmen hinzufügen, mit denen die Auswirkungen abgeschwächt werden sollen.

Art. 4

Mittel 1 Die Ziele dieses Gesetzes müssen mit geeigneten Mitteln erreicht werden, die sich durch ihre Qualität auszeichnen und sowohl für die Einzelpersonen als auch für die Allgemeinheit finanziell tragbar sind.

Art. 5

Vorbehalt 1 Vorbehalten bleiben alle die Gesundheit betreffenden Bestimmungen der Spezialgesetzgebung. 2 Zuständige Behörden und Gesundheitsplanung 2.1 Zuständige Behörden

Art. 6

Staatsrat 1 Der Staatsrat bestimmt die kantonale Gesundheitspolitik; er hat die Oberaufsicht über das Gesundheitswesen. 2 In dieser Funktion übt er die folgenden Befugnisse aus: a) Er beschliesst die kantonale Gesundheitsplanung, wobei ein Bericht zur Spitalplanung vorgängig dem Grossen Rat zur Konsultation unterbreitet wird. b) Er koordiniert die kantonale Gesundheitspolitik. c) Er ernennt die Mitglieder der Kommissionen nach diesem Gesetz. 3 Er übt ausserdem alle Aufgaben und Kompetenzen aus, die ihm aufgrund dieses Gesetzes zufallen.

Art. 7

Direktion – Grundsätze 1 Die für den Gesundheitsbereich zuständige Direktion 1) (die Direktion) ist für die Umsetzung der kantonalen Gesundheitspolitik zuständig. In dieser Funktion sorgt sie für den Vollzug der internationalen Vereinbarungen, des Bundesrechts, der interkantonalen Vereinbarungen und der kantonalen Gesetzgebung auf dem Gebiet der Gesundheit. 2 Sie übt die Aufsicht über das Gesundheitswesen aus. 3 Sie übt zudem alle Aufgaben und Kompetenzen aus, die ihr aufgrund dieses Gesetzes zufallen, sowie all jene, für die kein anderes staatliches Organ nach der eidgenössischen und kantonalen Gesundheitsgesetzgebung zuständig ist. 4 Sie verfügt zu diesem Zweck über das Amt für Gesundheit, die Kantonsärztin oder den Kantonsarzt, die Kantonszahnärztin oder den Kantonszahnarzt, die Kantonsapothekerin oder den Kantonsapotheker, die Kantonschemikerin oder den Kantonschemiker und die Kantonstierärztin oder den Kantonstierarzt..

Art. 8

Direktion – Delegation von Vollzugsaufgaben 1 Die Direktion kann Vollzugsaufgaben nach diesem Gesetz namentlich im Rahmen der interkantonalen Zusammenarbeit an öffentliche oder private Organe delegieren. 1) Heute: Direktion für Gesundheit und Soziales. 2 Der Delegationserlass präzisiert die delegierten Vollzugsaufgaben, die Art ihrer Finanzierung und der Kontrolle sowie die Geltungsdauer; vorbehalten bleiben interkantonale und internationale Verträge und Reglemente.

Art. 9

Amt für Gesundheit 1 Das Amt für Gesundheit ist das Vollzugsorgan der Direktion. Es nimmt insbesondere alle Planungs- und Verwaltungsaufgaben auf dem Gebiet der Gesundheit wahr, für die keine andere Dienststelle der Direktion zuständig ist. 2 Es berät die Direktion innerhalb dieses Aufgabengebiets.

Art. 10

Kantonsärztin / Kantonsarzt 1 Die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt leitet das Kantonsarztamt. Sie oder er wird mit allen medizinischen Fragen des Gesundheitswesens betraut und nimmt alle Aufgaben wahr, die ihr oder ihm aufgrund der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung zufallen. 2 Sie oder er berät die Direktion in Fragen der Pflege, der Gesundheitsförderung, der Prävention und des Gesundheitsschutzes.

Art. 10a

Kantonszahnärztin / Kantonszahnarzt 1 Die Kantonszahnärztin oder der Kantonszahnarzt wird mit allen medizinischen Fragen der Mund- und Zahngesundheit betraut und nimmt alle Aufgaben wahr, die ihr oder ihm aufgrund der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung zufallen. Sie oder er kann die Funktion der Vertrauenszahnärztin oder des Vertrauenszahnarztes im Rahmen der Schulzahnmedizin ausüben oder ihre oder seine Fachkenntnisse insbesondere in den Bereichen Ergänzungsleistungen, Sozialhilfe und Asylwesen einbringen. 2 Sie oder er berät die Direktion innerhalb dieses Aufgabengebietes.

Art. 11

Kantonsapotheker / Kantonsapothekerin 1 Die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker ist in Zusammenarbeit mit der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt, der Kantonszahnärztin oder dem Kantonszahnarzt und der Kantonstierärztin oder dem Kantonstierarzt für die Kontrolle der Heilmittel, einschliesslich der Betäubungsmittel und psychoaktiven Substanzen, die als Heilmittel verwendet werden, verantwortlich. Sie oder er sorgt für die korrekte Verwendung und die angemessene Abgabe dieser Produkte und nimmt alle Aufgaben wahr, die ihr oder ihm aufgrund der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung zufallen. 2 Sie oder er berät die Direktion innerhalb dieses Aufgabengebiets.

Art. 12

Kantonschemikerin / Kantonschemiker 1 Die Kantonschemikerin oder der Kantonschemiker ist für die Kontrolle der Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände verantwortlich. Diese Person ist auch für die Kontrolle der Schwimmbäder zuständig und nimmt alle Aufgaben wahr, die ihr aufgrund der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung zukommen. 2 Sie oder er kann auch Analysen vornehmen, die dem Vollzug der gesundheitspolizeilichen Massnahmen dienen. 3 Sie oder er berät die Direktion innerhalb dieses Aufgabengebiets.

Art. 13

Kantonstierärztin / Kantonstierarzt 1 Die Kantonstierärztin oder der Kantonstierarzt trifft die gesundheitspolizeilichen Massnahmen nach der eidgenössischen und kantonalen Gesetzgebung auf dem Gebiet der Verhütung und Bekämpfung von Tierseuchen und Krankheitserregern. Sie oder er kontrolliert die tiermedizinischen Heilmittel, soweit nicht die Kantonsapothekerin oder der Kantonsapotheker zuständig ist. 2 Sie oder er berät die Direktion innerhalb dieses Aufgabengebiets.

Art. 14

Gesundheitsrat 1 Für die Beratung des Staatsrats und der Direktion in allgemeinen Gesundheitsfragen wird ein Gesundheitsrat eingesetzt. Dieser kann namentlich zu Fragen der Gesundheitspolitik und der Ethik Stellung nehmen. 2 Seine Kompetenzen, seine Zusammensetzung und Organisation werden im Einzelnen vom Staatsrat festgesetzt.

Art. 15

Planungskommission 1 Es wird eine Kommission für Gesundheitsplanung eingesetzt. 2 Ihre Aufgabe besteht darin, bei der Ausarbeitung der kantonalen Gesundheitsplanung mitzuwirken, nämlich bei der Planung des Spital- und präklinischen Bereichs, der Pflege im Bereich der psychischen Gesundheit, der Hilfe und Pflege zu Hause sowie der Pflegeheime. Sie sorgt dafür, dass bei diesen Bereichen der kantonale Plan für Gesundheitsförderung und Prävention einbezogen wird. Sie ist namentlich zuständig, zu folgenden Punkten Stellung zu nehmen: a) zum Pflegebedarf der Bevölkerung und zu den spezifischen Mitteln zu dessen Befriedigung; b) zu den Aufträgen der Institutionen des Gesundheitswesens nach Institutionskategorie; c) zu den Normen, nach denen der Bedarf der Institutionen an Betten sowie an hoch technisierter und spitzenmedizinischer Ausrüstung entsprechend der Institutionskategorie bestimmt wird; d) zu Anträgen, die den Bau und den Umbau der kantonalen oder subventionierten Institutionen betreffen. 3 Sie berät den Staatsrat und die Direktion in allen mit der Gesundheitsplanung verbundenen Fragen. Sie evaluiert in der Regel alle 4 Jahre die Gesundheitsplanung und unterbreitet dem Staatsrat über die Direktion Vorschläge und Anregungen, namentlich zu den künftigen vordringlichen Zielen der kantonalen Gesundheitsplanung. 4 Sie besteht aus elf Mitgliedern; der Privatsektor muss angemessen vertreten sein. Fünf Mitglieder aus dem Grossen Rat werden vom Grossen Rat gewählt, sechs Mitglieder werden vom Staatsrat ernannt, darunter das Mitglied des Staatsrats, das für das Gesundheitswesen zuständig ist; diese Person übernimmt den Vorsitz in der Kommission. Die Vorsteherin oder der Vorsteher des Amtes für Gesundheit und die Kantonsärztin oder der Kantonsarzt nehmen mit beratender Stimme an den Sitzungen der Kommission teil. 5 Der Staatsrat regelt die Organisation der Kommission im Einzelnen.

Art. 16

Kommission für Gesundheitsförderung und Prävention 1 Als beratendes Organ des Staatsrates wird ferner eine Kommission für Gesundheitsförderung und Prävention eingesetzt. 2 Ihre Aufgabe besteht darin, die Erarbeitung des kantonalen Plans für Gesundheitsförderung und Prävention und des daraus abgeleiteten Aktionsplans zu steuern. Sie äussert sich zudem zu den Projekten für Gesundheitsförderung und Prävention und zur Umsetzung des kantonalen Plans für Gesundheitsförderung und Prävention. 3 Ihre Kompetenzen, ihre Zusammensetzung und Organisation werden im Einzelnen vom Staatsrat festgesetzt.

Art. 16a

Kantonale Kommission für sanitätsdienstliche Notmassnahmen 1 Als beratendes Organ des Staatsrats und der Direktion wird eine Kantonale Kommission für sanitätsdienstliche Notmassnahmen (KKSNM) eingesetzt. 2 Ihre Aufgabe besteht darin, Vorschläge und Empfehlungen im Bereich der sanitätsdienstlichen Notfälle abzugeben. 3 Sie besteht aus ständigen und nichtständigen Mitgliedern, welche die betroffenen Kreise vertreten. 4 Ihre Kompetenzen, Zusammensetzung und Organisation werden im Einzelnen vom Staatsrat festgesetzt.

Art. 17

Aufsichtskommission 1 Es wird eine Kommission für die Aufsicht über die Berufe des Gesundheitswesens und die Wahrung der Patientenrechte eingesetzt (die Aufsichtskommission). 2 Sie nimmt die Aufgaben wahr, die ihr aufgrund des Gesetzes zukommen. Insbesondere: a) sorgt sie für die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Pflichten der Personen und Institutionen, die der Aufsicht unterstellt sind; b) sorgt sie für die Einhaltung der Bestimmungen des Gesetzes und seiner Ausführungsbestimmungen über die Patientenrechte; c) kontrolliert sie die Anwendung von Zwangsmassnahmen; d) berät sie die Direktion und ihre Dienststellen innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs. 3 Sie bezeichnet unter ihren Mitgliedern eine oder mehrere Personen für die Mediation; diese haben die Aufgabe, Streitigkeiten zu schlichten. 4 Sie besteht aus ständigen und nichtständigen Mitgliedern, die die betroffenen Kreise vertreten. Ihr Sekretariat wird von einer Juristin oder einem Juristen geführt. Ihre Zusammensetzung und ihre Organisation werden vom Staatsrat festgesetzt.

Art. 17a

Sanitätsdienstliches Führungsorgan 1 Es wird ein Sanitätsdienstliches Führungsorgan (SFO) eingesetzt. 2 Seine Aufgabe besteht darin, Massnahmen zur Prävention ausserordentlicher Lagen im Gesundheitsbereich zu ergreifen sowie die Vorbereitung auf solche Lagen und bei einem Ereignis den Einsatz zu leiten. 3 Es besteht aus der Kantonsärztin oder dem Kantonsarzt, die oder der den Vorsitz führt, der Koordinatorin oder dem Koordinator für ausserordentliche Lagen, aus Vertreterinnen und Vertretern der Institutionen des Gesundheitswesens und der Gesundheitsfachpersonen sowie aus weiteren ständigen und nichtständigen Mitgliedern; es kann Sachverständige beiziehen. 4 Es arbeitet mit dem kantonalen Führungsorgan im Bereich des Bevölkerungsschutzes zusammen, dem es Vorschläge unterbreitet und von dem es Richtlinien und Weisungen erhält. Es arbeitet auch mit den sanitätsdienstlichen Führungsorganen anderer Kantone und des Bundes zusammen. 5 Seine Zuständigkeiten, seine Zusammensetzung und seine Organisation werden vom Staatsrat im Einzelnen festgesetzt.

Art. 18

Oberamtmann oder Oberamtfrau 1 Die Oberamtfrau oder der Oberamtmann koordiniert die Aufgaben, die den Gemeinden aufgrund dieses Gesetzes zufallen, soweit mehrere Gemeinden des Bezirks betroffen sind. 2 Teilen sich Gemeinden mehrerer Bezirke in eine Aufgabe, so beraten die betroffenen Oberamtfrauen und Oberamtmänner miteinander und beauftragen jemanden unter ihnen, die Aufgaben der Gemeinden zu koordinieren.

Art. 19

Gemeinde 1 Die Gemeinde bildet die örtliche Gesundheitsbehörde. Ihr obliegt die Anordnung und Ausführung der Massnahmen im Zusammenhang mit der allgemeinen Hygiene und der Friedhofsordnung. Sie nimmt zudem alle Aufgaben und Kompetenzen wahr, die ihr aufgrund der kantonalen Gesetzgebung zufallen. 2.2 Kantonale Gesundheitsplanung

Art. 20

Grundsatz 1 Auf Antrag des Staatsrats setzt der Grosse Rat die vorrangigen Ziele der kantonalen Gesundheitsplanung fest. 2 Die kantonale Gesundheitsplanung geht von einer Beurteilung des Gesundheitszustandes der Bevölkerung aus. Sie bezweckt die Ermittlung des Pflegebedarfs in Berücksichtigung der demographischen Entwicklung und die Bestimmung der Mittel, mit denen dieser Bedarf am rationellsten und wirtschaftlichsten befriedigt und eine angemessene, qualitativ hoch stehende Pflege sichergestellt werden kann. Sie umfasst namentlich die Planung im Spital- und präklinischen Bereich, die Pflege im Bereich der psychischen Gesundheit, die Hilfe und Pflege zu Hause sowie die Pflegeheime. In diese verschiedenen Bereiche bezieht sie ausserdem die Planung der Gesundheitsförderung und Prävention ein. 3 Die Erstellung und Ausführung der kantonalen Gesundheitsplanung werden in besonderen Bestimmungen geregelt.

Art. 20a

Einschränkungen bei Ausrüstungen 1 Auf Antrag der Kommission für Gesundheitsplanung kann der Staatsrat im stationären und ambulanten öffentlichen oder privaten Sektor die Inbetriebnahme von schweren technischen oder anderen spitzenmedizinischen Ausrüstungen der Bewilligungspflicht unterstellen. 2 Die Kriterien und das Verzeichnis der Ausrüstungen, deren Inbetriebnahme bewilligungspflichtig ist, werden vom Staatsrat festgesetzt.

Art. 21

Statistik und andere Indikatoren 1 Die Direktion regelt nach den entsprechenden anerkannten Normen die Erhebung, die Analyse und die Veröffentlichung der statistischen Daten und der weiteren Indikatoren, die zur Erstellung und Evaluation der kantonalen Gesundheitsplanung benötigt werden. 2 Die Gesundheitsfachpersonen und Institutionen des Gesundheitswesens sind gehalten, zur Erhebung der statistischen Daten und der weiteren Indikatoren, die zur Erstellung und Evaluation der kantonalen Gesundheitsplanung benötigt werden, beizutragen.

Art. 22

Bericht über die Gesundheit der Bevölkerung 1 Aufgrund der Statistik und der weiteren Indikatoren, die für die Erstellung und Evaluation der kantonalen Gesundheitsplanung benötigt werden, erstellt die Direktion einen Bericht über die Gesundheit der Bevölkerung, der mindestens alle fünf Jahre veröffentlicht wird. Sie kann ein öffentliches oder privates Organ mit der Erstellung des Berichts betrauen.

Art. 23

Finanzierung 1 Der Staat kann grundsätzlich nur Tätigkeiten finanzieren, die den vorrangigen Zielen der kantonalen Gesundheitsplanung entsprechen. Dabei berücksichtigt er die besonderen Bestimmungen über die Finanzierung der Pflege und über die Lastenaufteilung zwischen dem Staat und den Gemeinden. 2 Die Voraussetzungen für die Finanzierung der Tätigkeiten auf dem Gebiet der Gesundheit werden in besonderen Bestimmungen geregelt; die Artikel 28 und 98 bleiben vorbehalten. 3 Gesundheitsförderung und Prävention 3.1 Allgemeine Bestimmungen

Art. 24

Gesundheitsförderung 1 Die Gesundheitsförderung bezweckt die Verbesserung des Gesundheitszustandes der Einzelpersonen und der Gesamtbevölkerung. Sie zielt fortlaufend auf die Förderung von Lebensgewohnheiten und Lebensbedingungen hin, die der Gesundheit zuträglich sind.

Art. 25

Prävention 1 Die Prävention hat zum Ziel, Erkrankungen und Unfälle zu verhüten und ihre Zahl und Schwere zu vermindern. Sie umfasst zudem die Massnahmen zur Abschwächung der Krankheits- und Unfallfolgen.

Art. 26

Massnahmen und Projekte für Gesundheitsförderung und Prävention 1 Die Massnahmen der Gesundheitsförderung und Prävention umfassen namentlich: a) die Information und Erziehung der Bevölkerung im Hinblick auf die Gesundheit und die sie beeinflussenden Faktoren sowie auf Gesundheitsprobleme, namentlich mit dem Ziel, das Verantwortungsbewusstsein der Einzelpersonen, der Familien und der Allgemeinheit sowie eine gesunde Ernährungsweise und Lebensführung zu fördern; b) die Unterstützung und Beratung der unmittelbar von einem Gesundheitsproblem betroffenen Personen oder Personengruppen; c) die Früherkennung von Gesundheitsproblemen; d) die Verhütung oder frühzeitige Behandlung von Gesundheitsproblemen; e) die epidemiologische Forschung; f) die Ausbildung der Gesundheitsfachleute und weiteren Personen, die in der Gesundheitsförderung und Prävention tätig sind; g) die Schaffung von Lebensbedingungen, die der Gesundheit zuträglich sind. 2 Geplant, durchgeführt und evaluiert werden diese Massnahmen in spezifischen Projekten. Diese können von öffentlichen oder privaten Organen ausgeführt werden.

Art. 27

Kantonaler Plan für Gesundheitsförderung und Prävention 1 Der kantonale Plan für Gesundheitsförderung und Prävention bestimmt die Bedürfnisse je nach betroffenem Gebiet und die geeigneten Massnahmen zu ihrer Befriedigung. 2 Die Direktion sorgt für die Umsetzung des kantonalen Plans für Gesundheitsförderung und Prävention. In diesem Zusammenhang koordiniert sie die Projekte für Gesundheitsförderung und Prävention und stellt die Qualitätskontrolle bei diesen Projekten sicher; sie fördert entsprechende Untersuchungen.

Art. 28

Finanzierung 1 Der Staatsrat sieht im Jahresvoranschlag die nötigen Mittel für die Ausarbeitung, Subventionierung, Evaluation und Kontrolle des kantonalen Plans und der Projekte für Gesundheitsförderung und Prävention vor. 2 Er kann Projekte ausarbeiten oder subventionieren, die den vorrangigen Zielen des kantonalen Plans für Gesundheitsförderung und Prävention entsprechen. Auch kann er Institutionen des Gesundheitswesens auf diesem Gebiet subventionieren. 3 Der Staatsrat setzt die Kriterien und Modalitäten der Subventionierung dieser Projekte und Institutionen fest. 3.2 Hauptgebiete und Aufgaben des Staates

Art. 29

Begleitung von Eltern und Kind 1 Der Staat fördert die Massnahmen zur Begleitung von Eltern und Kind, damit jedes Kind unter den bestmöglichen gesundheitlichen Voraussetzungen geboren wird und sich entwickeln kann. 2 Er unterstützt insbesondere die an werdende Eltern und an Familien gerichtete Hilfe und Beratung.

Art. 30

Gesundheitsförderung bei Kindern und Jugendlichen 1 Der Staat bestimmt die Organisation der Gesundheitsförderung und Prävention in den familienergänzenden Betreuungseinrichtungen, in den Kindergärten, den Primarschulen, den Schulen der Orientierungsstufe und der Sekundarstufe II sowie in den Berufsschulen. Dabei arbeitet er mit den Gemeinden und den Institutionen des Gesundheitswesens zusammen. 2 Ebenso bestimmt er die Organisation der schulärztlichen Betreuung und Gesundheitsüberwachung in den familienergänzenden Betreuungseinrichtungen, in den Kindergärten, den Primarschulen, den Schulen der Orientierungsstufe und der Sekundarstufe II sowie in den Berufsschulen. 3 Er setzt insbesondere die Aufgaben, die Kompetenzen und die Organisation der Schulärztinnen und Schulärzte und der übrigen für die Schulgesundheitspflege verantwortlichen Gesundheitsfachpersonen und Institutionen des Gesundheitswesens fest sowie die Aufgaben und Kompetenzen der Gemeinden auf diesem Gebiet.

Art. 31

Übertragbare Krankheiten 1 Der Staat trifft die nötigen Massnahmen, um übertragbaren Krankheiten, einschliesslich Tierseuchen, vorzubeugen und ihre Ausbreitung zu verhindern. Er vollzieht die entsprechenden bundesrechtlichen Bestimmungen. 2 Er unterstützt insbesondere die Information über diese Krankheiten und fördert ihre Verhütung unter anderem durch Impfkampagnen. Er kann solche Impfungen für obligatorisch erklären.

Art. 32

Nichtübertragbare Krankheiten 1 Der Staat fördert die nötigen Vorbeugungsmassnahmen gegen die Ausbreitung von Krankheiten, die unter dem Aspekt der Erkrankungs- und Sterberate erhebliche soziale und wirtschaftliche Folgen haben, sowie die nötigen Massnahmen zur Abschwächung der nachteiligen Auswirkungen auf die Gesundheit und Selbständigkeit der betroffenen Personen. Er fördert namentlich die Lebensgewohnheiten und Lebensbedingungen, mit denen solche Krankheiten verhütet oder begrenzt werden können. 2 Er unterstützt insbesondere die Information über solche Krankheiten.

Art. 32a

Krebsregister 1 Für die Registrierung von Krebserkrankungen gelten das Bundesrecht und die einschlägigen Bestimmungen der kantonalen Gesetzgebung über den Datenschutz. 2 Der Staatsrat bezeichnet die Betreiberin oder den Betreiber des kantonalen Krebsregisters. Führung, Finanzierung und Überwachung des Krebsregisters werden in einem Leistungsauftrag geregelt. 3 Die Krebsregisterstelle ist befugt, den kantonalen Früherkennungsprogrammen die für die Qualitätssicherung erforderlichen Daten zusammen mit der AHV-Nummer bekannt zu geben. 4 Der Staatsrat kann vorsehen, neben den Daten gemäss Bundesrecht weitere Daten zu erheben. Zu diesem Zweck kann er namentlich Fachpersonen oder Institutionen, die dem Berufsgeheimnis unterstehen, berechtigen, diese Daten der Krebsregisterstelle zu melden. 5 In Abweichung von Artikel 17a des Gesetzes vom 23. Mai 1986 über die Einwohnerkontrolle kann die Krebsregisterstelle mit einem Abrufverfahren direkt auf die Informatikplattform für die Einwohnerregisterdaten zugreifen.

Art. 33

Psychische Gesundheit 1 Der Staat unterstützt die Projekte zur Förderung der psychischen Gesundheit und zur Vorbeugung gegen Entwicklungsstörungen und psychische Erkrankungen. 2 Er stellt die Aufsicht über die Institutionen sicher, die mit der Planung und Durchführung solcher Projekte betraut werden, und sorgt für die Koordination unter diesen Institutionen.

Art. 34

Suchtprävention – Grundsatz 1 Der Staat unterstützt die Projekte für die Prävention des Tabak- und Alkoholmissbrauchs und weiterer Suchtformen sowie die Projekte für die Betreuung abhängiger Personen. 2 Der Staatsrat bestimmt die Aufgaben und Kompetenzen der Institutionen des Gesundheitswesens, die diese Projekte im Rahmen der kantonalen Gesundheitsförderungs- und Präventionspolitik durchführen.

Art. 35

Suchtprävention – Werbung 1 Die Werbung für alkoholische Getränke, Tabakerzeugnisse, Medikamente und andere gesundheitsschädliche Substanzen ist in Bildungs- und Gesundheitseinrichtungen und in deren unmittelbarer Umgebung untersagt. 2 Die Gemeindereglemente können die gleiche Massnahme vorsehen.

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