Der Stadtrat stellt an:
a. die Stadtschreiberin oder den Stadtschreiber;
b. die Rechtskonsulentin oder den Rechtskonsulenten;
c. das übrige Personal der Stadtverwaltung, soweit die Anstellung nicht einem anderen Organ übertragen oder an
eine untere Instanz delegiert wird.
Art. 84
Die Mitglieder des Stadtrats vertreten die Behörde vor
dem Gemeinderat und die Stadt im Verkehr mit den kantonalen
und eidgenössischen Behörden sowie nach aussen.
Art. 85
1 Dem Stadtrat stehen zu:
a. die Vorberatung aller Vorlagen und die Antragstellung zu
Geschäften des Gemeinderats;
b. die Wahrnehmung des Doppelantragsrechts;
c. die Ausarbeitung der Abstimmungserläuterungen an die
Stimmberechtigten, sofern der Gemeinderat nichts anderes
beschliesst.
18 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 30. November 2025;
19 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 30. November 2025;
b. Organisationen,
Wahlbüro
c. Angestellte
Vertretung
Antragstellung,
Geschäftsvorbereitung
26Gemeindeordnung der Stadt Zürich
2 Er achtet bei der Vorbereitung der Geschäfte gemäss Abs. 1
lit. a sowie beim Erlass seiner Reglemente auf die Regulierungsfolgen für KMU.
3 Er kann seine Anträge an den Gemeinderat bis zur Beratung
im Plenum zurückziehen.
Art. 86
1 Der Stadtrat ist zuständig für den Erlass von Reglementen und Ausführungsbestimmungen.
2 Er erlässt insbesondere Bestimmungen über:
a. den Vollzug von übergeordnetem Recht;
b. die Organisation und die Leitung der Verwaltung;
c. die Aufgabenübertragung an Angestellte, soweit nicht ein
anderes Organ zuständig ist;
d. Gebühren, soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist.
Art. 87
Der Stadtrat besorgt die durch das Planungs- und Baugesetz20 den regionalen Behörden überbundenen Aufgaben, soweit die Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt.
Art. 88
1 Der Stadtrat führt alle Prozesse und Rechtsmittelverfahren in seinem Zuständigkeitsbereich.
2 Bei Rekursen gegen Beschlüsse der Stimmberechtigten und
des Gemeinderats steht dem Stadtrat das Recht zur Vernehmlassung zu, wenn der Gemeinderat nichts anderes beschliesst.
Art. 89
Der Stadtrat kann folgende Verwaltungsbefugnisse nicht
an untere Instanzen übertragen:
a. die Bestimmung des Publikationsorgans;
b. die Erteilung des Bürgerrechts;
c. die Beschlussfassung über Anschluss- und Zusammenarbeitsverträge gemäss seiner Befugnis zur Bewilligung
neuer Ausgaben, sofern die Stadt keine hoheitlichen Befugnisse abgibt;
d. die Unterstützung des Gemeindereferendums;
e. die Festsetzung der Mitgliederzahl des Wahlbüros.21
20 vom 7. September 1975, LS 700.1.
21 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 30. November 2025;
Rechtsetzung
Raumplanung
Prozessführung
Verwaltungszuständigkeiten
27Gemeindeordnung der Stadt Zürich 101.100
Art. 90
Der Stadtrat kann folgende Finanzbefugnisse nicht an
untere Instanzen übertragen:
a. die Beschlussfassung über den Finanz- und Aufgabenplan;
b. die Erstellung der Jahresrechnung und des Budgets;
c. die Bewilligung von dringlichen Nachtragskrediten und Globalbudget-Ergänzungen, für die der Stadtrat um die nachträgliche Genehmigung durch den Gemeinderat ersucht;
d. die Genehmigung von Abrechnungen über neue Ausgaben,
die von den Stimmberechtigten oder dem Gemeinderat bewilligt wurden, sofern keine Kreditüberschreitung vorliegt;
e. die Beschlussfassung über die Kapitalaufnahme.
Art. 91
1 Der Stadtrat ist für die Bewilligung der Informatikausgaben zuständig.
2 Die Zuständigkeit für neue einmalige Ausgaben richtet sich
nach Art. 59 lit. b.
Art. 91a22 1 Der Stadtrat ist zuständig für die Bewilligung von
Bürgschaften bis Fr. 20 000 000.– pro Liegenschaft an gemeinnützige Wohnbauträgerschaften, insbesondere die städtischen
öffentlich-rechtlichen Anstalten und Genossenschaften, zur Ermöglichung des Kaufs oder Baus von neuen Wohnungen.
2 Er kann zum gleichen Zweck den städtischen öffentlich-rechtlichen Anstalten rückzahlbare und verzinsliche Darlehen bis
Fr. 20 000 000.– pro Liegenschaft gewähren.
3 Der Gemeinderat regelt die Bedingungen für die Gewährung
der Darlehen und Bürgschaften in einer Verordnung.
Art. 92 C. Unterstellte Organe
1 Der Stadtrat ernennt Angestellte des Stadtrichteramts,
denen folgende Aufgaben übertragen sind:
a. das Recht zur Verhängung von Bussen;
b. die direkte Antragstellung bei den Gerichten.
2 Diesen Angestellten dürfen keine Weisungen über die materielle Erledigung einzelner Geschäfte erteilt werden.
22 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 24. November 2024;
Inkrafttreten 1. September 2025 (STRB Nr. 2036/2025).
Finanzen
a. unübertragbare
Befugnisse
b. Informatikausgaben
Bürgschaften
und Darlehen
zur Förderung
des gemeinnützigen
Wohnungsbaus
Stadtrichteramt
28Gemeindeordnung der Stadt Zürich
3 Der Stadtrat regelt die administrative Unterstellung in einem
Reglement.
III. Schulwesen
Art. 93 A. Organisation
Das Schulwesen umfasst:
a. die öffentliche Volksschule gemäss kantonalem Recht sowie gemeindeeigene Angebote zur Erfüllung oder Ergänzung der Volksschulpflicht;
b. Einrichtungen zur Betreuung und Verpflegung von Schülerinnen und Schülern der Volksschule, wobei die Inanspruchnahme dieser Einrichtungen freiwillig ist;
c. die Fachschule Viventa (Berufsvorbereitung, Integration,
Erwachsenen- und Berufsbildung);
d. die Musikschule Konservatorium Zürich;
e. vom Gemeinderat bezeichnete Sonderschulen und weitere
von diesem bezeichnete gemeindeeigene Schulen.
Art. 94
1 Schulbehörden sind:
a. die Schulpflege;
b. die Kreisschulbehörden;
c. die Schulkommission für die Fachschule Viventa;
d. die Schulkommission Musikschule Konservatorium Zürich.
2 Die Schulbehörden fördern ein zeitgemässes und leistungsfähiges Schulwesen.
3 Der Gemeinderat kann Aufgaben und Organisation näher umschreiben.
4 Er erlässt Bestimmungen über die Elternmitwirkung und regelt
die Entschädigung der Mitglieder der Schulbehörden.
Art. 95
1 Die Schulbehörden regeln ihre Organisation in Behördenerlassen.
2 Für die Kreisschulbehörden setzt die Schulpflege eine Rahmenordnung fest.
Schulbereiche
Schulbehörden
Organisationserlasse
29Gemeindeordnung der Stadt Zürich 101.100
Art. 96
1 Die Schulbehörden können mit dem Einverständnis
der Departementsvorsteherin oder des Departementsvorstehers Angestellten des zuständigen Departements Aufgaben zur
selbstständigen Erledigung übertragen.
2 Überdies können die Kreisschulbehörden Angestellten ihres
Schulkreises Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen.
3 Die Schulbehörden regeln Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse in Behördenerlassen.
Art. 97
Dem zuständigen Mitglied des Stadtrats kommen folgende Präsidialbefugnisse zu:
a. Vorsitz bei Verhandlungen der gesamtstädtischen Schulbehörden, Geschäftsleitung und allgemeine Aufsicht über das
Schulwesen;
b. Bezeichnung der Sekretärinnen und Sekretäre der gesamtstädtischen Schulbehörden in Absprache mit der jeweiligen
Behörde;
c. regelmässig über den Geschäftsgang der Schulbehörden
informiert zu werden und Berichte einzufordern;
d. Teilnahme an den Sitzungen der Schulbehörden, wobei sie
oder er sich vertreten lassen oder die Protokolle einsehen
kann;
e. anstelle der Kreisschulbehörden zu handeln, wenn diese
ihre Pflichten zum Vollzug der Gesetze nicht erfüllen.
Art. 97a23 1 Die Schulen der öffentlichen Volksschule werden als
Tagesschulen geführt.
2 In den Tagesschulen werden Unterricht und Betreuung durch
pädagogische, organisatorische, personelle und räumliche Massnahmen verbunden.
3 Der Gemeinderat erlässt zu den Tagesschulen eine Verordnung.
Art. 98
1 Den Schulen der öffentlichen Volksschule mit ihren Betreuungseinrichtungen und den gemeindeeigenen Schulen stehen Schulleitungen vor.
23 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 25. September 2022;
Inkrafttreten 1. Januar 2023; mit Übergangsbestimmung.
Aufgabenübertragung
Präsidialbefugnisse
Tagesschulen
Schulleitungen
30Gemeindeordnung der Stadt Zürich
2 Der Gemeinderat regelt die Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse der Schulleitungen, soweit sich diese nicht aus dem
übergeordneten Recht ergeben.
Art. 99
1 Das Schulpersonal ist in Konventen zusammengeschlossen.
2 Der Gemeinderat regelt Zusammensetzung, Aufgaben und
Organisation.
Art. 100 B. Schulpflege
1 Die Schulpflege besteht aus dem zuständigen Mitglied
des Stadtrats als Schulpräsidentin oder Schulpräsident (Vorsitz)
und den Präsidentinnen und Präsidenten der Kreisschulbehörden.
2 Sie wählt die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten.
3 Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten bei kurzen Abwesenheiten.
4 An den Sitzungen nehmen die Sekretärin oder der Sekretär der
Schulpflege sowie gemäss den Bestimmungen des Gemeinderats je eine Vertretung der Schulleitungen und der Lehrpersonen
mit beratender Stimme teil.
Art. 101
1 Die Schulpflege ist die gesamtstädtische Schulbehörde, soweit nicht eigenständige Schulkommissionen zuständig sind.
2 Sie sorgt für die einheitliche sowie rechtmässige und angemessene Anwendung der kantonalen und städtischen Bestimmungen in den Schulkreisen und erstellt eine gesamtstädtische
Schulplanung.
3 Sie erfüllt in eigener Kompetenz folgende Aufgaben:
a. die Koordination der Tätigkeiten der Kreisschulbehörden;
b. den Erlass von Reglementen oder Ausführungsbestimmungen über das Volksschul- und Betreuungswesen im Rahmen des kantonalen Rechts und der Bestimmungen des
Gemeinderats;
c. die Beschlussfassung über schulische Pilotprojekte, soweit
sie ihre Ausgabenkompetenzen nicht übersteigt;
d. das Verfassen des Geschäftsberichts über die Volksschule
zuhanden des Gemeinderats;
Schulkonvente
Zusammensetzung
Aufgaben
31Gemeindeordnung der Stadt Zürich 101.100
e. die Vertretung der städtischen Volksschule nach aussen,
insbesondere durch das Verfassen von gesamtstädtischen
Vernehmlassungen und Stellungnahmen in Schulsachen
zuhanden der kantonalen Behörden;
f. die Beaufsichtigung der vom zuständigen Departement geführten Sonderschulen und weiteren gesamtstädtischen
sonderpädagogischen Angeboten, die Förderung von deren Qualität und die Sicherstellung der Zusammenarbeit mit
der Regelschule.
Art. 102
1 Der Schulpflege stehen im Rahmen ihrer Aufgaben
folgende Befugnisse zu:
a. der Ausgabenvollzug;
b. die Bewilligung gebundener Ausgaben;
c. die Bewilligung von neuen einmaligen Ausgaben bis
Fr. 1 000 000.– für einen bestimmten Zweck und von neuen
wiederkehrenden Ausgaben bis jährlich Fr. 100 000.– für
einen bestimmten Zweck.
2 Sie kann ihre Befugnisse in einem Behördenerlass massvoll
und stufengerecht übertragen, insbesondere an die Präsidentinnen und Präsidenten der Kreisschulbehörden für die Belange
ihres Schulkreises.
Art. 103
1 Die Schulpflege stellt dem Stadtrat Antrag über:
a. den Finanz- und Aufgabenplan, das Budget und die Jahresrechnung;
b. Beschlüsse über neue Ausgaben, die die Zuständigkeit der
Schulpflege übersteigen;
c. den Bau, den Erwerb und die Abtretung von Schulbauten
und Schulanlagen sowie die gesamtstädtische Schulraumplanung;
d. die Schaffung neuer Stellen für den Schulbetrieb;
e. Berichte, Anträge und Antworten zu Initiativen und Vorstössen im Gemeinderat;
f. den Erlass von Bestimmungen über das Volksschulwesen,
die in die Zuständigkeit des Gemeinderats oder des Stadtrats fallen, insbesondere der Bestimmungen über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen sowie über die Erhebung von Gebühren wie Schul- und Kursgelder.
Ausgaben
Antragstellung
32Gemeindeordnung der Stadt Zürich
2 Bei Geschäften zuhanden des Gemeinderats entscheidet der
Stadtrat, ob er sie dem Gemeinderat unterbreitet.
Art. 104 C. Kreisschulbehörden
1 Für jeden Schulkreis wird eine Kreisschulbehörde gewählt.
2 Die Kreisschulbehörden bestehen aus der Präsidentin oder
dem Präsidenten der Kreisschulbehörde (Vorsitz) und 24 weiteren Mitgliedern.
3 Der Gemeinderat regelt die Vertretung der Lehrpersonen und
der Schulleitungen an den Sitzungen der Kreisschulbehörden.
Art. 105
1 Die Kreisschulbehörden leiten und beaufsichtigen das
Schulwesen ihres Schulkreises, soweit dafür nicht ein anderes
Organ zuständig ist.
2 Ihnen obliegt im Rahmen des übergeordneten Rechts und nach
Massgabe der Bestimmungen des Gemeinderats insbesondere:
a. die Aufsicht über die Schulen mit ihren Schulleitungen,
Lehrpersonen, Betreuungsmitarbeitenden und weiteren
Mitarbeitenden;
b. die Beurteilung der Schulleitungen;
c. die Genehmigung des Schulprogramms und weiterer Führungsdokumente der Schulen;
d. die Abnahme der Rechenschaftslegung der Schulen.
Art. 106
1 Die Präsidentin oder der Präsident der Kreisschulbehörde leitet die Gesamtbehörde.
2 Ihr oder ihm obliegen im Rahmen des übergeordneten Rechts
und nach Massgabe der Bestimmungen des Gemeinderats in
eigener Kompetenz:
a. die Anstellung und Entlassung der Schulleitungen, der Lehrpersonen, der Betreuungsmitarbeitenden und der weiteren
Mitarbeitenden sowie deren Zuteilung an die Schulen;
b. die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den Schulen;
c. die Disziplinarmassnahmen gegen Schülerinnen und Schüler;
d. die Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen;
Zusammensetzung
Aufgaben
a. Gesamtbehörden
b. Präsidien
33Gemeindeordnung der Stadt Zürich 101.100
e. die Zuweisung der Schulräume und Bewilligung der Nutzung von Schulanlagen zu ausserschulischen Zwecken.
Art. 107
1 Die Kreisschulbehörden können bei der Schulpflege
Geschäfte zur Behandlung anregen und Anträge stellen.
2 Die Präsidentin oder der Präsident der Kreisschulbehörde ist
verpflichtet, von der Kreisschulbehörde beschlossene Anträge
zuhanden der Schulpflege an diese weiterzuleiten.
3 Sie oder er orientiert die Kreisschulbehörde regelmässig über
die Beschlüsse der Schulpflege, die von gesamtstädtischer Bedeutung sind oder die Kreisschulbehörde unmittelbar betreffen.
Art. 108
1 Gegen Beschlüsse der Gesamtbehörde gemäss
Art. 105 sowie gegen Anordnungen von deren Präsidentin oder
Präsidenten gemäss Art. 106 kann Rekurs gemäss kantonalem
Recht eingelegt werden.
2 Eine vorgängige stadtinterne Neubeurteilung ist ausgeschlossen.
3 Bei Anordnungen in Anwendung des Personalrechts24 kann
beim Stadtrat ein Begehren um Neubeurteilung gestellt werden.
Art. 109 D. Schulkommissionen
Es bestehen folgende eigenständige Schulkommissionen:
a. Schulkommission für die Fachschule Viventa;
b. Schulkommission Musikschule Konservatorium Zürich.
Art. 110
1 Die Schulkommissionen bestehen aus dem zuständigen Mitglied des Stadtrats als Präsidentin oder Präsident und
je siebzehn weiteren Mitgliedern.
2 Der Gemeinderat wählt die Mitglieder der eigenständigen
Schulkommissionen, einschliesslich einer Vizepräsidentin oder
eines Vizepräsidenten.
3 Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten bei kurzen Abwesenheiten.
24 vom 6. Februar 2002, AS 177.100.
Antragstellung,
Information
Rechtsmittel
Bestand
Zusammensetzung
34Gemeindeordnung der Stadt Zürich
4 An den Sitzungen nehmen die Sekretärin oder der Sekretär der
Schulkommission, die Leiterin oder der Leiter der Schule sowie
gemäss den Bestimmungen des Gemeinderats je eine Vertretung der Lehrpersonen der unterstellten Schule sowie der Volksschule mit beratender Stimme teil.
Art. 111
Den Schulkommissionen stehen zu:
a. die Aufsicht über die jeweils unterstellte Schule, die Förderung von deren Qualität und die Sicherung der Zusammenarbeit mit der Volksschule und deren Behörden;
b. der Erlass der Reglemente, Lehrpläne, Ausbildungskonzepte und weiterer Vorschriften im Rahmen der Bestimmungen des Gemeinderats;
c. das Verfassen des Geschäftsberichts zuhanden des Gemeinderats;
d. Beschlüsse über die Durchführung von Schulversuchen,
soweit sie die Ausgabenkompetenz der Schulkommission
nicht übersteigen.
Art. 112
1 Den Schulkommissionen stehen im Rahmen ihrer Aufgaben folgende Befugnisse zu:
a. der Ausgabenvollzug;
b. die Bewilligung gebundener Ausgaben;
c. die Bewilligung von neuen einmaligen Ausgaben bis
Fr. 1 000 000.– für einen bestimmten Zweck und von neuen
wiederkehrenden Ausgaben bis jährlich Fr. 100 000.– für
einen bestimmten Zweck.
2 Sie können ihre Befugnisse in einem Behördenerlass massvoll
und stufengerecht übertragen.
Art. 113
1 Die Schulkommissionen stellen dem Stadtrat Antrag
über:
a. den Finanz- und Aufgabenplan, das Budget und die Jahresrechnung;
b. Beschlüsse über neue Ausgaben, die die Zuständigkeit der
Schulkommissionen übersteigen;
c. den Bau, den Erwerb und die Abtretung von Schulbauten
und Schulanlagen;
d. die Schaffung neuer Stellen für Lehrpersonen;
Aufgaben
Ausgaben
Antragstellung
35Gemeindeordnung der Stadt Zürich 101.100
e. Berichte, Anträge und Antworten zu Initiativen und Vorstössen im Gemeinderat;
f. den Erlass von Bestimmungen, die in die Zuständigkeit des
Gemeinderats oder des Stadtrats fallen, insbesondere über
die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen sowie über die
Erhebung von Gebühren wie Schul- und Kursgelder.
2 Bei Geschäften zuhanden des Gemeinderats entscheidet der
Stadtrat, ob er sie dem Gemeinderat unterbreitet.
Art. 114 IV. Sozialbehörde
Die Sozialbehörde besteht aus dem zuständigen Mitglied des Stadtrats als Präsidentin oder Präsident und acht weiteren Mitgliedern.
Art. 115
1 Die Sozialbehörde besorgt folgende Aufgaben:
a. die Erfüllung der Aufgaben gemäss Sozialhilfegesetz25, ausgenommen im Asylbereich;
b. den Erlass von Richtlinien zur einheitlichen Gewährleistung
der persönlichen Hilfe und Durchführung der wirtschaftlichen Hilfe;
c. Entscheide über Ausnahmefälle von grundsätzlicher Bedeutung.
2 Sie überträgt Angestellten des zuständigen Departements Aufgaben im Sozialhilfebereich zur selbstständigen Erledigung.
3 Sie regelt in einem Behördenerlass Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse.
Art. 116
Die Sozialbehörde besorgt folgende Aufgaben im Asylbereich:
a. den Erlass von Richtlinien zur einheitlichen Gewährleistung
der persönlichen Hilfe und Durchführung der wirtschaftlichen Hilfe durch die Asyl-Organisation Zürich;
b. Entscheide über Ausnahmefälle von grundsätzlicher Bedeutung;
c. die Neubeurteilung von Anordnungen von Angestellten der
Asyl-Organisation Zürich über die Ausrichtung von persönlicher und wirtschaftlicher Hilfe.
25 vom 14. Juni 1981, LS 851.1.
Zusammensetzung
Aufgaben
a. Sozialhilfe
b. Asylbereich
36Gemeindeordnung der Stadt Zürich
Art. 117
Die Sozialbehörde ist zuständig für die Bewilligung und
die Erteilung von Ermittlungsaufträgen an und die fachliche Aufsicht über das Inspektorat.
Art. 118
1 Die Sozialbehörde stellt dem Stadtrat Antrag über
Geschäfte, die nicht in ihren abschliessenden Zuständigkeitsbereich fallen.
2 Bei Geschäften zuhanden des Gemeinderats entscheidet der
Stadtrat, ob er sie dem Gemeinderat unterbreitet.
Art. 119 V. Städtische Angestellte
1 Das Arbeitsverhältnis der Angestellten ist öffentlichrechtlich.
2 Es wird vom Gemeinderat in Verordnungen geregelt.
3 Der Stadtrat erlässt Vollzugsbestimmungen.
Art. 120
1 Die Verordnungen des Gemeinderats umfassen die
Grundsätze der Personalpolitik sowie Bestimmungen über die
Begründung, die Dauer und die Beendigung der Arbeitsverhältnisse, über Versetzungen, vorsorgliche Massnahmen, den
Rechtsschutz und den Datenschutz.
2 Sie regeln ausserdem die Rechte und Pflichten der Angestellten, insbesondere den Anspruch auf Lohn, Ferien und Urlaub,
die Entschädigung bei unverschuldeter Entlassung sowie die
Mitwirkungsrechte.
Art. 121
Zur Anwerbung oder Erhaltung von besonders befähigten Angestellten, die ein besonders verantwortungsvolles
Arbeitsgebiet betreuen und nicht vom Volk gewählt werden,
kann der Stadtrat Zuschläge zum Lohn bis auf einen Fünftel, der
Gemeinderat bis auf einen Drittel des Höchstbetrags gewähren.
6. Teil: Weitere Stellen
Art. 122 I. Finanzkontrolle
1 Die Finanzkontrolle prüft den Finanzhaushalt der
Stadt und erstattet dem Stadtrat, dem Gemeinderat und dem
Bezirksrat darüber Bericht.
2 Sie ist unabhängig.
3 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.
c. Inspektorat
Antragstellung
Arbeitsverhältnis
Grundsätze
Lohnzuschläge
Aufgabe,
Unabhängigkeit
37Gemeindeordnung der Stadt Zürich 101.100
II. Wahlbüro
Art. 12326 Das Wahlbüro besteht aus der Stadtpräsidentin als
Vorsitzender oder dem Stadtpräsidenten als Vorsitzendem und
einer vom Stadtrat zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern.