Art. 1
1 Die Gemeindeordnung ist die Verfassung der Stadt Zürich. 2 Sie regelt insbesondere die Grundzüge der Organisation der Stadt und die Zuständigkeiten ihrer Organe.
Zürich (city) · 101.100 · constitution
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1 Die Gemeindeordnung ist die Verfassung der Stadt Zürich. 2 Sie regelt insbesondere die Grundzüge der Organisation der Stadt und die Zuständigkeiten ihrer Organe.
1 Die Stadt Zürich ist eine politische Gemeinde des Kantons Zürich. 2 Sie ist als Parlamentsgemeinde organisiert.
In der Stadt Zürich werden das Gemeindeparlament als Gemeinderat und der Gemeindevorstand als Stadtrat bezeichnet.
1 Das Stadtgebiet ist in folgende zwölf Stadtkreise eingeteilt: a. Kreis 1: Altstadt; b. Kreis 2: Enge, Wollishofen und Leimbach; c. Kreis 3: Wiedikon und Friesenberg; d. Kreis 4: Aussersihl; e. Kreis 5: Industriequartier; f. Kreis 6: Unterstrass und Oberstrass; g. Kreis 7: Fluntern, Hottingen, Hirslanden und Witikon; h. Kreis 8: Riesbach; i. Kreis 9: Albisrieden und Altstetten; j. Kreis 10: Wipkingen und Höngg; k. Kreis 11: Oerlikon, Seebach und Affoltern; l. Kreis 12: Schwamendingen. Gegenstand Gemeindeorganisation Bezeichnung der Organe Kreise a. Stadtkreise, Stadtplan 5Gemeindeordnung der Stadt Zürich 101.100 2 Für die Abgrenzung der einzelnen Kreise massgebend ist der im geografischen Informationssystem der Stadt veröffentlichte digitale Stadtplan. 3 Der digitale Stadtplan gemäss Abs. 2 entspricht zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Gemeindeordnung dem geltenden, im Stadtarchiv liegenden Stadtplan.
1 Die Betreibungs- und Stadtamtskreise werden aus den Stadtkreisen gebildet. 2 Ein Betreibungs- und Stadtamtskreis kann mehrere Stadtkreise umfassen.
1 Die Friedensrichterkreise werden aus den Stadtkreisen gebildet. 2 Ein Friedensrichterkreis kann mehrere Stadtkreise umfassen.
Für die Volksschule bestehen folgende sieben Schulkreise: a. Schulkreis Uto: Stadtkreis 2 und vom Stadtkreis 3 das Gebiet südlich der Birmensdorferstrasse; b. Schulkreis Letzi: Stadtkreis 9; c. Schulkreis Limmattal: Stadtkreise 4 und 5 und vom Stadtkreis 3 das Gebiet nördlich der Birmensdorferstrasse; d. Schulkreis Waidberg: Stadtkreise 6 und 10; e. Schulkreis Zürichberg: Stadtkreise 1, 7 und 8; f. Schulkreis Glattal: Stadtkreis 11; g. Schulkreis Schwamendingen: Stadtkreis 12.
1 Für die Wahl der Mitglieder des Gemeinderats bilden die Stadtkreise 1 und 2, 4 und 5 sowie 7 und 8 je einen Wahlkreis; die übrigen Stadtkreise bilden je einen eigenen Wahlkreis. 2 Für die Wahl der Mitglieder des Stadtrats und der Stadtpräsidentin oder des Stadtpräsidenten bildet das Stadtgebiet einen einzigen Wahlkreis. 3 (aufgehoben)1 4 (aufgehoben)2 1 Aufgehoben gemäss Gemeindebeschluss vom 30. November 2025; 2 Aufgehoben gemäss Gemeindebeschluss vom 30. November 2025; b. Betreibungs- und Stadtamtskreise c. Friedensrichterkreise d. Schulkreise e. Wahlkreise Gemeinderat und Stadtrat 6Gemeindeordnung der Stadt Zürich Art. 8a3 1 Für die Wahl der Mitglieder der Kreisschulbehörden sowie für deren Präsidentinnen und Präsidenten bilden die Schulkreise die Wahlkreise. 2 Für die Wahl der Friedensrichterinnen und Friedensrichter bilden die Friedensrichterkreise die Wahlkreise. 3 Für die Wahl der Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamten (Stadtamtsfrauen und Stadtammänner) bilden die Betreibungs- und Stadtamtskreise die Wahlkreise. 2. Teil: Aufgaben und Ziele
1 Die Stadt besorgt alle öffentlichen Angelegenheiten, die sie selbst zu ordnen befugt ist oder die ihr der Kanton überträgt. 2 Sie fördert die Wohlfahrt und das harmonische Zusammenleben ihrer Einwohnerinnen und Einwohner. 3 Sie wahrt das Ansehen und die Interessen des Gemeinwesens.
1 Die Stadt setzt sich aktiv für den Schutz und die Erhaltung der natürlichen Lebensgrundlagen und für einen schonenden Umgang mit den natürlichen Ressourcen ein. 2 Sie verpflichtet sich zur Umsetzung einer nachhaltigen Entwicklung. 3 Sie setzt sich im Rahmen ihrer Zuständigkeit insbesondere für die Erreichung der folgenden Ziele ein:4 a. eine Reduktion des Energieverbrauchs auf 2000 Watt Dauerleistung pro Einwohnerin oder Einwohner; b. eine Reduktion der Treibhausgasemissionen auf netto null;5 c. die Förderung der Energieeffizienz und der erneuerbaren Energiequellen; d. die Förderung der umweltschonenden Ernährung und die Information über den Einfluss der Ernährung auf das globale Klima. 4 Sie verzichtet auf neue Beteiligungen und Bezugsrechte an Kernenergieanlagen. 3 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 30. November 2025; 4 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 15. Mai 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2023 (STRB Nr. 1547/2022). 5 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 15. Mai 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2023 (STRB Nr. 1547/2022). f. weitere Wahlkreise Allgemeines Natürliche Lebensgrundlagen 7Gemeindeordnung der Stadt Zürich 101.100
1 Die Stadt trifft Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor den negativen Auswirkungen des Verkehrs. 2 Sie setzt konsequent auf den öffentlichen Verkehr, den Fuss- und den Veloverkehr und fördert insbesondere die Tangentialverbindungen des öffentlichen Verkehrs und ein durchgehendes Veloroutennetz entlang der oder parallel zu den Hauptachsen.
1 Zu diesem Veloroutennetz gehören auch Veloschnellrouten, die gegenüber Querungen in der Regel vortrittsberechtigt sind. 2 Die Veloschnellrouten sind grundsätzlich frei vom motorisierten Individualverkehr. 3 Der Stadtrat regelt die Ausnahmen, insbesondere für die Anwohnerinnen und Anwohner, das Gewerbe, die Blaulichtorganisationen sowie für mobilitätsbehinderte Personen.
1 Der Neu- oder Ausbau von Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen ist nur unter der Bedingung zulässig, dass sich die Kapazität des gesamten Strassennetzes für den motorisierten Individualverkehr nicht erhöht. 2 Die Stadt handelt nach diesem Grundsatz im Rahmen ihrer gesetzlichen Möglichkeiten und vertritt ihn gegenüber übergeordneten Stellen.
1 Die Stadt setzt sich aktiv für die Sicherung von öffentlichem Grünraum auf dem gesamten Stadtgebiet und in allen Quartieren ein. 2 Sie ergreift Massnahmen, um unversiegeltes Land zu schützen und zu vernetzen, um dessen Qualität als Naherholungsgebiet sowie dessen ökologische Funktion langfristig zu gewährleisten. 3 Sie sorgt dafür, dass in allen Quartieren ökologisch wertvoller, multifunktionaler und der Nutzungsdichte entsprechender Grünraum besteht. Art. 14a6 1 Die Stadt setzt sich für ein verbessertes Stadtklima ein. 2 Sie fördert zu diesem Zweck die Begrünung auf öffentlichen sowie privaten Grundstücken und an Bauten in der Stadt. 6 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 3. September 2023; Inkrafttreten 1. März 2024 (STRB Nr. 3860/2023). Verkehr a. Grundsatz b. Veloschnellrouten c. Hochleistungs- und Hauptverkehrsstrassen Schutz von Grünraum Stadtklima 8Gemeindeordnung der Stadt Zürich 3 Sie berücksichtigt dabei hohe Ansprüche an die ökologische Wertigkeit sowie die Energieeffizienz ihrer Massnahmen und fokussiert insbesondere auf: a. die stärkere Begrünung der Stadt ohne den Einsatz von Pestiziden; b. die Verbesserung der Wasserkreisläufe und den qualitativen Gewässerschutz; c. die Verbesserung der Luftqualität; d. die Verbesserung der akustischen Qualität; e. die Förderung der Biodiversität; f. die Erschliessung geeigneter Flächen (einschliesslich Dachflächen) für Mensch und Natur; g. die Entsiegelung von Flächen für eine lebendigere Bodenfauna und bessere Wasserversickerung. Art. 14b7 1 Die Stadt trifft wirksame Massnahmen zum Schutz der Bevölkerung vor den Auswirkungen der Klimakrise. 2 Insbesondere erhöht sie die Anzahl Bäume und schafft oder sichert zusätzliche Grünflächen.
Die Stadt setzt sich aktiv für die lokale Wirtschaft und für günstige Rahmenbedingungen insbesondere für kleine und mittlere Unternehmen (KMU) ein.
1 Die Stadt gewährleistet in Zusammenarbeit mit Privaten ein der ausgewiesenen Nachfrage entsprechendes und qualitativ gutes, breit gefächertes Angebot an familienergänzenden Betreuungsmöglichkeiten für Säuglinge, Kinder und Jugendliche bis zum Abschluss der obligatorischen Schulpflicht. 2 Der Gemeinderat erlässt eine Verordnung, die den Elternbeitrag nach wirtschaftlicher Leistungsfähigkeit und die subventionierten Leistungen regelt.
Die Stadt setzt sich aktiv für den Schutz, die Erhaltung und die Erhöhung des Anteils von preisgünstigen Wohnungen und Gewerberäumen ein und verpflichtet sich dem Ziel einer sozialen Durchmischung in allen Quartieren und der Sicherung von Familienwohnungen. 7 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 22. September 2024; Inkrafttreten 1. Mai 2025 (STRB Nr. 482/2025). Stadtbegrünung Lokale Wirtschaft Familienergänzende Betreuung Preisgünstiger Wohnraum a. Grundsatz 9Gemeindeordnung der Stadt Zürich 101.100
1 Die Stadt sorgt mit gezielten Massnahmen dafür, dass auch ein genügender Anteil ökologisch vorbildlicher Wohnungen preisgünstig zur Verfügung gestellt wird. 2 Sie sorgt in Zusammenarbeit mit öffentlichen und privaten Partnerinnen oder Partnern für ein an der Nachfrage orientiertes Angebot an Wohnmöglichkeiten und betreuten Einrichtungen für ältere Menschen. 3 Sie sorgt dafür, dass sich die Zahl der Wohnungen im Eigentum von gemeinnützigen Wohnbauträgerinnen oder Wohnbauträgern, die ohne Gewinnabsichten dem Prinzip kostendeckender Mieten verpflichtet sind, stetig erhöht. 4 Sie strebt bei den Wohnungen gemäss Abs. 3 einen Anteil von einem Drittel an allen Mietwohnungen an; ausgenommen von dieser Berechnung sind Wohnungen und Einfamilienhäuser im selbstgenutzten Eigentum. Art. 18a8 1 Die Stadt sorgt dafür, dass sich der gemeinnützige Wohnungsbestand der Stadt und der städtischen öffentlichrechtlichen Anstalten stetig erhöht. 2 Die Erhöhung erfolgt insbesondere über den Erwerb von Liegenschaften.
Über das Erreichen dieser Ziele legt der Stadtrat dem Gemeinderat alle vier Jahre Rechenschaft ab, namentlich über: a. die Entwicklung des Anteils der gemeinnützigen und der subventionierten Wohnungen durch Erwerb, Neubau und Ersatzneubau; b. die Entwicklung des Angebots an Wohnungen für Familien und für ältere Menschen; c. die getroffenen Massnahmen für den Erhalt und die Schaffung preisgünstiger, ökologisch vorbildlicher Wohnungen.
Im Interesse einer guten sozialen Durchmischung der städtischen Bevölkerung und der kleingewerblichen Versorgung fördert die Stadt die Bereitstellung von preisgünstigem Wohn- und Gewerberaum. 8 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 24. November 2024; Inkrafttreten 1. September 2025 (STRB Nr. 2036/2025). b. Massnahmen und Ziele c. Erhöhung gemeinnütziger Wohnungsbestand d. Rechenschaftsbericht Soziale Durchmischung a. Grundsatz 10Gemeindeordnung der Stadt Zürich
1 Die Stadt bewirtschaftet und vermietet die im Rahmen des gemeinnützigen Wohnungsbaus erstellten kommunalen Wohnsiedlungen und ihre übrigen Wohnliegenschaften ohne Beanspruchung von Steuergeldern und ohne Gewinnabsicht grundsätzlich nach dem Prinzip der Kostenmiete. 2 Sie stützt sich hinsichtlich Investitions- und Kapitalkosten, Abschreibungen und Erneuerungs-Rückstellungen sinngemäss auf die anerkannten Grundsätze der Wohnbauförderung für gemeinnützige Bauträgerinnen und Bauträger. 3 Der Gemeinderat erlässt hierzu eine Verordnung.
1 Die Stadt stellt gezielt preisgünstige Gewerberäume für ertragsschwaches, förderungswürdiges Kleingewerbe zur Verfügung. 2 Der Gemeinderat erlässt hierzu eine Verordnung.
1 Spezielle Wohnobjekte, die für die Versorgung der Bevölkerung nicht erforderlich sind, werden durch Genehmigung des Gemeinderats von diesen Bestimmungen ausgenommen. 2 Geschäftsräume, die nicht kleingewerblich genutzt werden, sind generell von diesen Bestimmungen ausgenommen. 3. Teil: Die Stimmberechtigten
1 Die Stimmberechtigten sind das oberste Organ der Stadt. 2 Sie üben ihr Stimm- und Wahlrecht an der Urne aus.
1 Das Recht, an Abstimmungen und Wahlen der Stadt teilzunehmen und Wahlvorschläge einzureichen, richtet sich nach der Kantonsverfassung9 und dem Gesetz über die politischen Rechte10. 2 Das Initiativrecht und das Referendumsrecht richten sich nach dem Gesetz über die politischen Rechte. 9 vom 27. Februar 2005, LS 101. 10 vom 1. September 2003, LS 161. b. Wohnraum c. Gewerberaum d. Ausnahmen Oberstes Organ Ausübung der Rechte 11Gemeindeordnung der Stadt Zürich 101.100
Für die Wahl in folgende städtische Organe und Behörden ist der politische Wohnsitz in der Stadt erforderlich: a. Gemeinderat; b. Stadtrat; c. Schulpflege und Kreisschulbehörden; d. Sozialbehörde; e. Wahlbüro;11 f. Friedensrichterinnen und Friedensrichter; g. Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamte (Stadtamtsfrauen und Stadtammänner).
1 Der Stadtrat ist wahlleitende Behörde. 2 Er setzt die Abstimmungs- und Wahltermine fest und regelt die Öffnungszeiten der Stimmlokale.
Die Stimmberechtigten wählen für die gesetzliche Amtsdauer: a. die Mitglieder des Gemeinderats; b. die Mitglieder und die Präsidentin oder den Präsidenten des Stadtrats; c. die Mitglieder und die Präsidentinnen und Präsidenten der Kreisschulbehörden; d. die Friedensrichterinnen und Friedensrichter; e. die Betreibungsbeamtinnen und Betreibungsbeamten (Stadtamtsfrauen und Stadtammänner). Art. 2912 Für die Erneuerungs- und Ersatzwahlen der Mitglieder des Stadtrats werden leere Wahlzettel gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte verwendet. Art. 3013 1 Für die Erneuerungs- und Ersatzwahlen der übrigen im Mehrheitswahlverfahren zu wählenden Organe gilt die stille Wahl gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte. 11 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 30. November 2025; 12 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 30. November 2025; 13 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 30. November 2025; Wohnsitzpflicht Wahlleitende Behörde Urnenwahlen Mehrheitswahlverfahren a. Stadtrat b. übrige Organe 12Gemeindeordnung der Stadt Zürich 2 Sind die Voraussetzungen der stillen Wahl nicht erfüllt, werden gedruckte Wahlzettel gemäss den Bestimmungen des Gesetzes über die politischen Rechte verwendet.
Mit einer Volksinitiative oder einer Einzelinitiative kann der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung eines Beschlusses über alle Gegenstände verlangt werden, die dem obligatorischen oder fakultativen Referendum unterstehen.
1 Mindestens 3000 Stimmberechtigte können eine Volksinitiative einreichen. 2 Eine einzelne Stimmberechtigte oder ein einzelner Stimmberechtigter oder mehrere Stimmberechtigte können eine Einzelinitiative einreichen. 3 Für die vorläufige Unterstützung einer Einzelinitiative ist die Zustimmung von 42 Mitgliedern des Gemeinderats erforderlich. 4 Bei Verfehlen des Unterstützungsquorums für die Volksinitiative gemäss Abs. 1 wird das Begehren als Einzelinitiative behandelt.
Volksinitiativen sind beim Stadtrat, Einzelinitiativen bei der Geschäftsleitung des Gemeinderats einzureichen.
Die Stimmberechtigten entscheiden über: a. die Gemeindeordnung; b. Ausgliederungen von erheblicher Bedeutung, insbesondere, wenn städtische Kernaufgaben betroffen sind oder Vermögenswerte von mehr als Fr. 20 000 000.– übertragen werden; c. grössere Änderungen an den Kreisgrenzen; d. Verträge über Änderungen des Stadtgebiets, sofern sie sich auf sehr grosse Flächen oder grössere bewohnte Flächen erstrecken; e. Verträge mit anderen Gemeinden über die freiwillige Vereinigung mit der Stadt; f. Verträge mit Gemeinden über die Zusammenarbeit in Form eines Zweckverbands, einer gemeinsamen Anstalt oder einer juristischen Person des Privatrechts; g. Anschluss- und Zusammenarbeitsverträge, wenn die Stadt hoheitliche Befugnisse abgibt oder die damit zusammenhängenden neuen Ausgaben durch die Stimmberechtigten zu bewilligen sind. Initiative a. Gegenstände b. Urheberschaft c. Einreichung Obligatorisches Referendum a. allgemeine Zuständigkeit 13Gemeindeordnung der Stadt Zürich 101.100
1 Die Stimmberechtigten entscheiden über: a. neue einmalige Ausgaben von mehr als Fr. 20 000 000.– für einen bestimmten Zweck; b. neue wiederkehrende Ausgaben von jährlich mehr als Fr. 2 000 000.– für einen bestimmten Zweck; c. neue einmalige Ausgaben von mehr als Fr. 20 000 000.– für die Beteiligung an Unternehmen, für Bürgschaften, für Eventualverpflichtungen und für Darlehen; d. neue wiederkehrende Ausgaben von jährlich mehr als Fr. 2 000 000.– für Miet-, Pacht- und Baurechtszinsen für ein und dieselbe Liegenschaft; e. Schenkungen im Wert von mehr als Fr. 1 000 000.–. 2 Die Erhöhung einer von den Stimmberechtigten beschlossenen Ausgabe ohne Änderung des Zwecks untersteht lediglich dem fakultativen Referendum, sofern sie unter den Beträgen gemäss Abs. 1 liegt.
Die Stimmberechtigten entscheiden auf Verlangen über Beschlüsse des Gemeinderats, sofern diese nicht durch das übergeordnete Recht oder durch die Gemeindeordnung von der Volksabstimmung ausgenommen sind.
Folgende Beschlüsse des Gemeinderats sind von der Volksabstimmung ausgenommen: a. Wahlen und Personalgeschäfte; b. die Festsetzung des Budgets und des Steuerfusses sowie Nachtragskredite und Globalbudget-Ergänzungen; c. die Genehmigung der Rechnungen und der Geschäftsberichte; d. die Bewilligung von Objektkrediten als Teil eines bewilligten Rahmenkredits; e. die Bewilligung von Informatikausgaben; f. die Vorfinanzierung von Investitionsvorhaben; g. die Genehmigung von Erlassen, Beschlüssen und Wahlakten; h. die Kenntnisnahme von Berichten des Stadtrats; i. Beschlüsse formeller Natur; b. Ausgaben Fakultatives Referendum a. Gegenstände b. Ausnahmen 14Gemeindeordnung der Stadt Zürich j. Verfahrensentscheide über die Anwendung der Geschäftsordnung; k. parlamentarische Vorstösse; l. Verfahrensentscheide bei der Behandlung von Initiativen, insbesondere über deren Gültigkeit; m. Behördeninitiativen an den Kantonsrat; n. ablehnende Beschlüsse, ausgenommen abgelehnte Volksinitiativen; o. Beschlüsse über die Ergreifung des Gemeindereferendums; p. Beschlüsse über die Ausrichtung von Teuerungszulagen und die teuerungsbedingte Anpassung der Löhne.
Eine Volksabstimmung können schriftlich verlangen: a. mindestens 2000 Stimmberechtigte innert 60 Tagen nach der amtlichen Veröffentlichung des Parlamentsbeschlusses (Volksreferendum); b. ein Drittel der Mitglieder des Gemeinderats innert 14 Tagen nach der Beschlussfassung (Parlamentsreferendum).
Volksreferenden sind beim Stadtrat, Parlamentsreferenden bei der Geschäftsleitung des Gemeinderats einzureichen. 4. Teil: Der Gemeinderat
1 Der Gemeinderat ist das Parlament und politische Kontrollorgan der Stadt. 2 Er setzt sich aus 125 Mitgliedern zusammen.
1 Die Wahl der Mitglieder des Gemeinderats erfolgt nach dem Verhältniswahlverfahren. 2 Die Stimmberechtigten jedes Wahlkreises wählen ihre Vertreterinnen und Vertreter in der Zahl, die der Wohnbevölkerung gemäss der statistischen Erhebung der Stadt per Stichdatum 31. März des Vorwahljahres entspricht. 3 Eine Listengruppe gemäss Gesetz über die politischen Rechte nimmt an der Sitzverteilung nur teil, wenn wenigstens eine ihrer Listen mindestens fünf Prozent aller Parteistimmen des betreffenden Wahlkreises erhalten hat. c. Urheberschaft d. Einreichung Funktion, Zusammensetzung Wahl und Quorum 15Gemeindeordnung der Stadt Zürich 101.100
1 Der Gemeinderat regelt seine Organisation in einer Verordnung (Geschäftsordnung). 2 Er bestellt eine Geschäftsleitung.