Art. 43
1 Die Mitglieder des Gemeinderats legen ihre Interessenbindungen offen. 2 Das Amtsgeheimnis und das Berufsgeheimnis bleiben vorbehalten. 3 Die Geschäftsordnung regelt die Einzelheiten, insbesondere Form und Gegenstand der Offenlegung.
Zürich (city) · 101.100 · constitution
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1 Die Mitglieder des Gemeinderats legen ihre Interessenbindungen offen. 2 Das Amtsgeheimnis und das Berufsgeheimnis bleiben vorbehalten. 3 Die Geschäftsordnung regelt die Einzelheiten, insbesondere Form und Gegenstand der Offenlegung.
1 Der Ratsbetrieb wird durch verwaltungsunabhängige Parlamentsdienste unterstützt. 2 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Parlamentsdienste dürfen nicht dem Rat angehören. 3 Bei personalrechtlichen Anordnungen der Leiterin oder des Leiters der Parlamentsdienste kann bei der Geschäftsleitung des Gemeinderats ein Begehren um Neubeurteilung gestellt werden; Art. 70 Abs. 1 und 2 gelten sinngemäss.
1 Der Gemeinderat versammelt sich auf Einladung der Präsidentin oder des Präsidenten, sooft es die Geschäfte erfordern. 2 Der Stadtrat oder zwanzig Mitglieder des Gemeinderats können schriftlich die Einberufung einer Sitzung beantragen. 3 Zur Gültigkeit der Verhandlungen ist die Anwesenheit der Mehrheit der Mitglieder notwendig. 4 Der Gemeinderat erlässt eine gesetzliche Grundlage für ein virtuelles Parlament in ausserordentlichen Lagen.
1 Die Mitglieder des Stadtrats nehmen an den Beratungen des Gemeinderats mit beratender Stimme teil und haben das Recht, Anträge zu stellen. 2 Sie sind berechtigt, bei der Vertretung ihrer Anträge vor dem Gemeinderat und dessen Kommissionen Sachverständige oder städtische Angestellte beizuziehen. Geschäftsordnung, Geschäftsleitung Interessenbindungen Parlamentsdienste Sitzungen a. Grundsätze b. Teilnahme des Stadtrats 16Gemeindeordnung der Stadt Zürich
Die Kommissionen des Gemeinderats sind: a. die Geschäftsleitung; b. die Rechnungsprüfungskommission; c. die Geschäftsprüfungskommission; d. vorberatende Kommissionen; e. Parlamentarische Untersuchungskommissionen zur Untersuchung einzelner Geschäfte; f. weitere Kommissionen.
1 Der Stadtrat gibt der Rechnungsprüfungskommission und der Geschäftsprüfungskommission alle für ihre Prüfung erforderlichen Unterlagen heraus. 2 Soweit es zur Wahrung wichtiger Interessen der Stadt oder Dritter unerlässlich ist, kann der Stadtrat anstelle der Herausgabe einen besonderen Bericht erstatten. 3 Schränkt der Stadtrat die Herausgabe von Unterlagen und die Erteilung von Auskünften ein und hält die Rechnungsprüfungskommission oder die Geschäftsprüfungskommission nach Anhörung des Stadtrats und Abwägung der in Frage stehenden Interessen an ihrem Begehren auf Herausgabe der Unterlagen fest, reicht der Stadtrat beim Bezirksrat ohne Verzug ein Gesuch um Entbindung vom Amtsgeheimnis ein. 4 Bei Genehmigung des Gesuchs stellt er die Akten unverzüglich zur Verfügung.
1 Die Rechnungsprüfungskommission und die Geschäftsprüfungskommission sind befugt, zur Überprüfung der Geschäftsführung des Stadtrats im Einvernehmen mit diesem die erforderlichen mündlichen oder schriftlichen Auskünfte einzuholen. 2 Alle städtischen Behördenmitglieder und Angestellten haben ohne Rücksicht auf das Amtsgeheimnis Auskunft zu erteilen. 3 Der Stadtrat darf die Einholung und Erteilung solcher Auskünfte unter Angabe der Gründe einschränken oder verweigern, soweit es zur Wahrung wichtiger Interessen der Stadt oder Dritter geboten ist. Kommissionen Informationsrechte a. Aktenherausgabe b. Auskünfte 17Gemeindeordnung der Stadt Zürich 101.100
Untersuchungskommissionen stehen zu: a. die Informationsrechte der Rechnungsprüfungskommission und der Geschäftsprüfungskommission; b. das Recht auf die Herausgabe sämtlicher für die Untersuchung erforderlicher Akten der Stadtverwaltung; c. das Recht, nach Anhörung des Stadtrats städtische Angestellte einzuvernehmen.
Jedes Mitglied des Gemeinderats kann Motionen, Postulate, parlamentarische Initiativen, Interpellationen, Anfragen und weitere in der Geschäftsordnung vorgesehene Vorstösse einreichen.
1 Der Gemeinderat beschliesst auf schriftlichen, begründeten Antrag des Stadtrats. 2 Handelt es sich um seine Organisation, eine parlamentarische Initiative oder einen Beschlussantrag, beschliesst er auf eigenen Antrag oder auf Antrag einer seiner Kommissionen.
Der Gemeinderat wählt: a. aus seiner Mitte die Mitglieder seiner Organe; b. die Mitglieder der eigenständigen Schulkommissionen, mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten; c. die Mitglieder der Sozialbehörde, mit Ausnahme der Präsidentin oder des Präsidenten; d. auf Antrag des Stadtrats die Direktorin oder den Direktor der Finanzkontrolle; e. die Ombudsperson und deren Stellvertretung; f. die Datenschutzbeauftragte oder den Datenschutzbeauftragten, wobei der Wahlvorschlag dem Stadtrat vor der Beschlussfassung zur Stellungnahme vorzulegen ist.
1 Der Gemeinderat ist zuständig für den Erlass von Verordnungen. 2 Er erlässt insbesondere die wesentlichen Bestimmungen über: a. das Arbeitsverhältnis der Angestellten; b. das Schulwesen; c. Untersuchungskommissionen Vorstösse Antragstellung Wahlen Rechtsetzung a. Erlasse 18Gemeindeordnung der Stadt Zürich c. die Organisation des Parlaments; d. die Entschädigung von Behördenmitgliedern; e. die Haushaltsführung mit oder ohne Globalbudget; f. das Polizeiwesen; g. Gebühren in wesentlicher Höhe;
Der Gemeinderat ist zuständig für die Festsetzung der Löhne: a. der Stadtpräsidentin oder des Stadtpräsidenten und der übrigen Mitglieder des Stadtrats; b. der Präsidentinnen und Präsidenten der Kreisschulbehörden; c. der Direktorin oder des Direktors der Finanzkontrolle; d. der Ombudsperson; e. der oder des Datenschutzbeauftragten; f. der Friedensrichterinnen und Friedensrichter.
1 Der Gemeinderat ist zuständig für die Festsetzung: a. der kommunalen Richtpläne und Nutzungspläne mit Ausnahme der Werkpläne und der Quartierpläne; b. der Bau- und Zonenordnung; c. der Sonderbauvorschriften und Gestaltungspläne. 2 Er verabschiedet zuhanden des Kantons die regionalen Richtpläne und Nutzungspläne.
Der Gemeinderat ist zuständig für: a. die Oberaufsicht über die Behörden, die Verwaltung und die weiteren Trägerschaften öffentlicher Aufgaben; b. die Begutachtung, die Bereinigung und die Antragstellung in Geschäften, die den Stimmberechtigten vorzulegen sind; c. die Behandlung von Initiativen; d. die Behandlung parlamentarischer Vorstösse; 14 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 18. Juni 2023; Inkrafttreten 1. Januar 2024 (STRB Nr. 2972/2023). b. Lohnbestimmungen Raumplanung Verwaltungszuständigkeiten 19Gemeindeordnung der Stadt Zürich 101.100 e. (aufgehoben);15 f. Ausgliederungen, die nicht dem obligatorischen Referendum unterstehen; g. kleinere Änderungen an den Kreisgrenzen; h. Verträge über Änderungen des Stadtgebiets, sofern sie sich auf kleinere bewohnte Flächen beziehen; i. Anschluss- und Zusammenarbeitsverträge mit Gemeinden gemäss seiner Befugnis zur Bewilligung neuer Ausgaben, sofern die Stadt keine hoheitlichen Befugnisse abgibt; j. die alleinige Ergreifung des Gemeindereferendums.
Der Gemeinderat ist zuständig für: a. die jährliche Kenntnisnahme des Finanz- und Aufgabenplans; b. die jährliche Festsetzung des Budgets; c. die Bewilligung von Nachtragskrediten und Globalbudget- Ergänzungen gemäss übergeordnetem und städtischem Recht; d. die jährliche Festsetzung des Steuerfusses; e. die Bezeichnung von Organisationseinheiten, die ein Globalbudget führen; f. die Genehmigung von Abrechnungen über neue Ausgaben, die von den Stimmberechtigten oder vom Gemeinderat beschlossen worden sind, sofern eine Kreditüberschreitung vorliegt; g. die jährliche Genehmigung der Jahresrechnung; h. die jährliche Genehmigung des Geschäftsberichts.
Der Gemeinderat beschliesst über: a. neue einmalige Ausgaben von mehr als Fr. 2 000 000.– bis Fr. 20 000 000.– für einen bestimmten Zweck; b. neue einmalige Informatikausgaben von mehr als Fr. 2 000 000.–; c. neue wiederkehrende Ausgaben von jährlich mehr als Fr. 100 000.– bis Fr. 2 000 000.– für einen bestimmten Zweck; 15 Aufgehoben gemäss Gemeindebeschluss vom 30. November 2025; Finanzen a. allgemeine Zuständigkeit b. Ausgaben 20Gemeindeordnung der Stadt Zürich d. neue einmalige Ausgaben von mehr als Fr. 2 000 000.– bis Fr. 20 000 000.– für die Beteiligung an Unternehmen, für Bürgschaften, für Eventualverpflichtungen und für Darlehen; e. neue wiederkehrende Ausgaben von jährlich mehr als Fr. 200 000.– bis Fr. 2 000 000.– für Miet-, Pacht- und Baurechtszinsen für ein und dieselbe Liegenschaft; f. Schenkungen im Wert von mehr als Fr. 100 000.– bis Fr. 1 000 000.–.
Der Gemeinderat beschliesst über: a. die Veräusserung von Liegenschaften des Finanzvermögens im Verkehrswert von mehr als Fr. 1 000 000.–; b. die tauschweise Abgabe von Liegenschaften des Finanzvermögens im Verkehrswert von mehr als Fr. 2 000 000.–, ausser die Durchführung eines amtlichen Quartierplanverfahrens kann dadurch vermieden werden; c. Investitionen in Liegenschaften des Finanzvermögens von mehr als Fr. 2 000 000.–.
Der Gemeinderat beschliesst über: a. die Gewährung eines Baurechts bei Liegenschaften im Verkehrswert von über Fr. 1 000 000.–; b. die Einräumung von Dienstbarkeiten bei Liegenschaften im Verkehrswert von über Fr. 2 000 000.–, sofern dadurch deren Wert oder Nutzbarkeit wesentlich beeinflusst wird; c. die Vorfinanzierung von Investitionsvorhaben.
1 Die folgenden Beschlüsse erfordern die Zustimmung der Mehrheit aller Mitglieder des Gemeinderats oder zwei Drittel der abgegebenen Stimmen: a. Ausgaben gemäss Art. 59 lit. a und c und die Festsetzung einzelner Budgetkredite gemäss Art. 58 lit. b insoweit, als sie über den Antrag des Stadtrats hinausgehen; b. Nachtragskredite im Sinne von Art. 58 lit. c; c. einmalige Ausgaben für einen bestimmten Zweck von mehr als Fr. 5 000 000.– oder wiederkehrende Ausgaben von jährlich mehr als Fr. 500 000.– gemäss Art. 59 lit. a und c. 2 Das Zustimmungsquorum gilt auch für Anträge an die Stimmberechtigten zur Bewilligung neuer Ausgaben. c. Anlagen d. weitere Geschäfte Ausgabenbremse 21Gemeindeordnung der Stadt Zürich 101.100 3 Bei der Beschlussfassung und Antragstellung des Gemeinderats zu Initiativen findet dieser Artikel keine Anwendung.
1 Mindestens 60 Kinder und Jugendliche zwischen dem vollendeten 12. und dem vollendeten 18. Altersjahr mit Wohnsitz in der Stadt können beim Ratspräsidium einen Jugendvorstoss im Sinne eines Postulats einreichen. 2 Der Gegenstand des Jugendvorstosses muss in der Zuständigkeit des Gemeinderats liegen. 3 Ausserhalb der gemeinderätlichen Zuständigkeit können Anliegen als Petition bei der zuständigen Behörde eingereicht werden.
1 Der Jugendvorstoss ist im Rahmen einer Versammlung von einer Mehrheit der Teilnehmenden zu beschliessen. 2 Der Text des Jugendvorstosses hat einen Antrag und eine Begründung zu enthalten und ist von den Jugendlichen eigenhändig zu unterschreiben unter Angabe des Namens, der Adresse und des Geburtsdatums. 3 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten des Verfahrens in der Geschäftsordnung. 5. Teil: Die Behörden
1 Die Behörden beachten für ihre Geschäftsführung die Vorgaben des Gemeindegesetzes16, der weiteren kantonalen Erlasse und der entsprechenden Behördenerlasse. 2 Sie sorgen für eine effiziente, transparente und dienstleistungsorientierte Verwaltungsorganisation.
1 Die Mitglieder der Behörden legen ihre Interessenbindungen offen. 2 Insbesondere geben sie Auskunft über: a. ihre beruflichen Tätigkeiten; b. ihre Mitgliedschaften in Organen und Behörden der Gemeinden, des Kantons und des Bundes; 16 vom 20. April 2015, LS 131.1. Jugendvorstoss a. Grundsatz b. Verfahren Geschäftsführung, Verwaltungsorganisation Interessenbindungen 22Gemeindeordnung der Stadt Zürich c. ihre Organstellungen in und ihre wesentlichen Beteiligungen an Organisationen des privaten Rechts. 3 Der jeweilige Organisationserlass regelt die Einzelheiten, insbesondere die Art der Veröffentlichung und die regelmässige Aktualisierung der Angaben. 4 Die Mitglieder der Behörden üben ihr Amt ohne Instruktionen aus.
1 Eine Behörde ist beschlussfähig, wenn die Mehrheit ihrer Mitglieder anwesend ist. 2 Jedes Mitglied ist zur Stimmabgabe verpflichtet. 3 Die Behörde trifft ihre Entscheide nach gemeinsamer Beratung als Kollegium. 4 Die Mitglieder vertreten die Entscheide des Kollegiums.
Die Behörden können für die Vorberatung und die Begutachtung bestimmter Geschäfte Sachverständige beiziehen, beratende Kommissionen bilden oder vorberatende Delegationen einsetzen.
Die Behörden können beschliessen, dass bestimmte Aufgaben einzelnen Mitgliedern oder Ausschüssen von Mitgliedern der Behörde zur selbstständigen Erledigung übertragen werden, und legen deren Finanzbefugnisse fest.
1 Bei der zuständigen Behörde kann innert 30 Tagen seit Mitteilung oder Veröffentlichung einer Anordnung oder eines Erlasses schriftlich wie folgt ein Begehren um Neubeurteilung gestellt werden: a. nach Massgabe des Gemeindegesetzes, sofern kein anderes kantonales Verfahren vorgeschrieben ist; b. gemäss einer entsprechenden Bestimmung in der Gemeindeordnung oder in einer Verordnung, sofern das kantonale Recht die Neubeurteilung nicht ausschliesst. 2 Das Verfahren der Neubeurteilung richtet sich nach dem Gemeindegesetz und dem Verwaltungsrechtspflegegesetz17 sowie nach den städtischen Bestimmungen. 17 vom 24. Mai 1959, LS 175.2. Beschlussfassung Beratende Gremien und Sachverständige Aufgabenübertragung Begehren um Neubeurteilung 23Gemeindeordnung der Stadt Zürich 101.100 3 Der Stadtrat entscheidet über Begehren um Neubeurteilung nach Vernehmlassung des betreffenden Departements und der Rechtskonsulentin oder des Rechtskonsulenten auf Antrag der Vorsteherin oder des Vorstehers eines nicht beteiligten Departements. II. Der Stadtrat
Der Stadtrat besteht aus der Stadtpräsidentin oder dem Stadtpräsidenten und acht weiteren Mitgliedern.
1 Die Stadtpräsidentin oder der Stadtpräsident führt bei den Verhandlungen des Stadtrats den Vorsitz. 2 Ihr oder ihm steht die Geschäftsleitung und die allgemeine Aufsicht über die gesamte städtische Verwaltung zu.
1 Der Stadtrat weist jedem seiner Mitglieder ein Departement zu. 2 Ein Mitglied des Stadtrats ist nicht verpflichtet, länger als zwei Amtsdauern dem gleichen Departement vorzustehen.
Der Stadtrat beachtet bei der Aufgabenverteilung auf die Departemente insbesondere folgende Kriterien: a. Zusammenhang der Aufgaben; b. Zweckmässigkeit der Führung sowie Ausgewogenheit der Belastung seiner Mitglieder; c. sachliche und politische Ausgewogenheit.
Der Stadtrat kann den Departementsvorsteherinnen und Departementsvorstehern für die Erledigung von Geschäften Weisungen erteilen; ausgenommen ist die Anstellung von Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern.
1 Das Amt eines Mitglieds des Stadtrats ist unvereinbar mit einer anderen entlöhnten Stelle. 2 Die Mitglieder des Stadtrats dürfen weder Aufsichts- noch Führungsgremien von juristischen Personen angehören, die die Erzielung eines Gewinns anstreben. Zusammensetzung Stadtpräsidium Departemente a. Zuweisung b. Aufgabenverteilung Weisungsrecht Unvereinbarkeit 24Gemeindeordnung der Stadt Zürich 3 Mitgliedschaften in Gremien, die von Amts wegen als Abordnung der öffentlichen Hand wahrgenommen werden, sind zulässig. 4 Mitglieder des Stadtrats dürfen weder den eidgenössischen Räten noch dem Kantonsrat angehören.
1 Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber leitet die Stadtkanzlei. 2 Ihr oder ihm obliegen die Organisation der Abstimmungen und Wahlen und die Besorgung der weiteren vom Stadtrat übertragenen Aufgaben. 3 Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber nimmt an den Sitzungen des Stadtrats mit beratender Stimme teil.
1 Die Rechtskonsulentin oder der Rechtskonsulent berät den Stadtrat in Rechtsfragen und führt die ihr oder ihm vom Stadtrat übertragenen Prozesse. 2 Die Rechtskonsulentin oder der Rechtskonsulent nimmt an den Sitzungen des Stadtrats mit beratender Stimme teil.
1 Der Stadtrat ist zuständig für die Führung, die Aufsicht und die politische Planung. 2 Er trägt die Verantwortung für den Gemeindehaushalt und für die Aufgaben, die ihm durch die eidgenössische und kantonale Gesetzgebung oder die Behörden des Bundes, des Kantons oder des Bezirks übertragen werden. 3 Er besorgt alle Angelegenheiten, soweit das kantonale Recht oder die Gemeindeordnung eine solche keinem anderen Organ zuweist.
Der Stadtrat kann seine Befugnisse massvoll und stufengerecht an untere Instanzen delegieren, soweit es sich nicht um unübertragbare Befugnisse handelt.
Der Stadtrat bestimmt aus seiner Mitte: a. die Präsidentin oder den Präsidenten der Sozialbehörde sowie eine Stellvertretung für längere Abwesenheiten; b. die Präsidentin oder den Präsidenten der Schulpflege sowie eine Stellvertretung für längere Abwesenheiten; Stadtschreiberin oder Stadtschreiber Rechtskonsulentin oder Rechtskonsulent Zuständigkeit a. Grundsatz b. Delegation an untere Instanzen Wahlen und Anstellungen a. Stadtratsmitglieder 25Gemeindeordnung der Stadt Zürich 101.100 c. die Präsidentin oder den Präsidenten der Schulkommission für die Fachschule Viventa sowie eine Stellvertretung für längere Abwesenheiten; d. die Präsidentin oder den Präsidenten der Schulkommission Musikschule Konservatorium Zürich sowie eine Stellvertretung für längere Abwesenheiten; e. die Vertretungen des Stadtrats in anderen Organen.
Der Stadtrat bezeichnet oder wählt: a. die Vertretungen in Organisationen des öffentlichen oder privaten Rechts, soweit das Organisationsrecht dieser Organisationen die Zuständigkeit nicht anders regelt; b. die Mitglieder des Wahlbüros;18 c. die Präsidentinnen und Präsidenten sowie die Sekretärinnen und Sekretäre der Kreiswahlbüros einschliesslich der