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Gemeindeordnung der Stadt Zürich

Zürich (city) · 101.100 · constitution

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Contents: 153 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24 I. Organstellung
  25. Art. 25 II. Politische Rechte
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 31
  30. Art. 32
  31. Art. 33
  32. Art. 34
  33. Art. 35
  34. Art. 36
  35. Art. 37
  36. Art. 38
  37. Art. 39
  38. Art. 40 I. Organstellung
  39. Art. 41
  40. Art. 42 II. Organisation
  41. Art. 43
  42. Art. 44
  43. Art. 45
  44. Art. 46
  45. Art. 47
  46. Art. 48
  47. Art. 49
  48. Art. 50
  49. Art. 51
  50. Art. 52
  51. Art. 53 III. Befugnisse
  52. Art. 54
  53. Art. 55 h. die städtischen Wohnraumfonds.14
  54. Art. 56
  55. Art. 57
  56. Art. 58
  57. Art. 59
  58. Art. 60
  59. Art. 61
  60. Art. 62
  61. Art. 63 IV. Kinder und Jugendliche
  62. Art. 64
  63. Art. 65 I. Allgemeines
  64. Art. 66
  65. Art. 67
  66. Art. 68
  67. Art. 69
  68. Art. 70
  69. Art. 71 A. Organisation
  70. Art. 72
  71. Art. 73
  72. Art. 74
  73. Art. 75
  74. Art. 76
  75. Art. 77
  76. Art. 78
  77. Art. 79 B. Befugnisse
  78. Art. 80
  79. Art. 81
  80. Art. 82
  81. Art. 83 Stellvertretungen.19
  82. Art. 84
  83. Art. 85
  84. Art. 86
  85. Art. 87
  86. Art. 88
  87. Art. 89
  88. Art. 90
  89. Art. 91
  90. Art. 92 C. Unterstellte Organe
  91. Art. 93 A. Organisation
  92. Art. 94
  93. Art. 95
  94. Art. 96
  95. Art. 97
  96. Art. 98
  97. Art. 99
  98. Art. 100 B. Schulpflege
  99. Art. 101
  100. Art. 102
  101. Art. 103
  102. Art. 104 C. Kreisschulbehörden
  103. Art. 105
  104. Art. 106
  105. Art. 107
  106. Art. 108
  107. Art. 109 D. Schulkommissionen
  108. Art. 110
  109. Art. 111
  110. Art. 112
  111. Art. 113
  112. Art. 114 IV. Sozialbehörde
  113. Art. 115
  114. Art. 116
  115. Art. 117
  116. Art. 118
  117. Art. 119 V. Städtische Angestellte
  118. Art. 120
  119. Art. 121
  120. Art. 122 I. Finanzkontrolle
  121. Art. 124
  122. Art. 125 III. Betreibungsämter und Friedensrichterämter
  123. Art. 126
  124. Art. 127
  125. Art. 128
  126. Art. 129
  127. Art. 130
  128. Art. 131 IV. Ombudsstelle
  129. Art. 132
  130. Art. 133
  131. Art. 134
  132. Art. 135
  133. Art. 136
  134. Art. 137
  135. Art. 138 V. Datenschutzstelle
  136. Art. 139 I. Vorsorgestiftung
  137. Art. 140
  138. Art. 141
  139. Art. 142 II. Unfallversicherung
  140. Art. 143 III. Asyl-Organisation
  141. Art. 144
  142. Art. 145
  143. Art. 146
  144. Art. 147
  145. Art. 148 IV. Kongresshaus-Stiftung
  146. Art. 149
  147. Art. 150
  148. Art. 151
  149. Art. 153
  150. Art. 154
  151. Art. 155
  152. Art. 156
  153. Art. 157

153 provisions

Art. 83 Stellvertretungen.19

Der Stadtrat stellt an: a. die Stadtschreiberin oder den Stadtschreiber; b. die Rechtskonsulentin oder den Rechtskonsulenten; c. das übrige Personal der Stadtverwaltung, soweit die Anstellung nicht einem anderen Organ übertragen oder an eine untere Instanz delegiert wird.

Art. 84

Die Mitglieder des Stadtrats vertreten die Behörde vor dem Gemeinderat und die Stadt im Verkehr mit den kantonalen und eidgenössischen Behörden sowie nach aussen.

Art. 85

1 Dem Stadtrat stehen zu: a. die Vorberatung aller Vorlagen und die Antragstellung zu Geschäften des Gemeinderats; b. die Wahrnehmung des Doppelantragsrechts; c. die Ausarbeitung der Abstimmungserläuterungen an die Stimmberechtigten, sofern der Gemeinderat nichts anderes beschliesst. 18 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 30. November 2025; 19 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 30. November 2025; b. Organisationen, Wahlbüro c. Angestellte Vertretung Antragstellung, Geschäftsvorbereitung 26Gemeindeordnung der Stadt Zürich 2 Er achtet bei der Vorbereitung der Geschäfte gemäss Abs. 1 lit. a sowie beim Erlass seiner Reglemente auf die Regulierungsfolgen für KMU. 3 Er kann seine Anträge an den Gemeinderat bis zur Beratung im Plenum zurückziehen.

Art. 86

1 Der Stadtrat ist zuständig für den Erlass von Reglementen und Ausführungsbestimmungen. 2 Er erlässt insbesondere Bestimmungen über: a. den Vollzug von übergeordnetem Recht; b. die Organisation und die Leitung der Verwaltung; c. die Aufgabenübertragung an Angestellte, soweit nicht ein anderes Organ zuständig ist; d. Gebühren, soweit nicht der Gemeinderat zuständig ist.

Art. 87

Der Stadtrat besorgt die durch das Planungs- und Baugesetz20 den regionalen Behörden überbundenen Aufgaben, soweit die Gemeindeordnung nichts anderes bestimmt.

Art. 88

1 Der Stadtrat führt alle Prozesse und Rechtsmittelverfahren in seinem Zuständigkeitsbereich. 2 Bei Rekursen gegen Beschlüsse der Stimmberechtigten und des Gemeinderats steht dem Stadtrat das Recht zur Vernehmlassung zu, wenn der Gemeinderat nichts anderes beschliesst.

Art. 89

Der Stadtrat kann folgende Verwaltungsbefugnisse nicht an untere Instanzen übertragen: a. die Bestimmung des Publikationsorgans; b. die Erteilung des Bürgerrechts; c. die Beschlussfassung über Anschluss- und Zusammenarbeitsverträge gemäss seiner Befugnis zur Bewilligung neuer Ausgaben, sofern die Stadt keine hoheitlichen Befugnisse abgibt; d. die Unterstützung des Gemeindereferendums; e. die Festsetzung der Mitgliederzahl des Wahlbüros.21 20 vom 7. September 1975, LS 700.1. 21 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 30. November 2025; Rechtsetzung Raumplanung Prozessführung Verwaltungszuständigkeiten 27Gemeindeordnung der Stadt Zürich 101.100

Art. 90

Der Stadtrat kann folgende Finanzbefugnisse nicht an untere Instanzen übertragen: a. die Beschlussfassung über den Finanz- und Aufgabenplan; b. die Erstellung der Jahresrechnung und des Budgets; c. die Bewilligung von dringlichen Nachtragskrediten und Globalbudget-Ergänzungen, für die der Stadtrat um die nachträgliche Genehmigung durch den Gemeinderat ersucht; d. die Genehmigung von Abrechnungen über neue Ausgaben, die von den Stimmberechtigten oder dem Gemeinderat bewilligt wurden, sofern keine Kreditüberschreitung vorliegt; e. die Beschlussfassung über die Kapitalaufnahme.

Art. 91

1 Der Stadtrat ist für die Bewilligung der Informatikausgaben zuständig. 2 Die Zuständigkeit für neue einmalige Ausgaben richtet sich nach Art. 59 lit. b. Art. 91a22 1 Der Stadtrat ist zuständig für die Bewilligung von Bürgschaften bis Fr. 20 000 000.– pro Liegenschaft an gemeinnützige Wohnbauträgerschaften, insbesondere die städtischen öffentlich-rechtlichen Anstalten und Genossenschaften, zur Ermöglichung des Kaufs oder Baus von neuen Wohnungen. 2 Er kann zum gleichen Zweck den städtischen öffentlich-rechtlichen Anstalten rückzahlbare und verzinsliche Darlehen bis Fr. 20 000 000.– pro Liegenschaft gewähren. 3 Der Gemeinderat regelt die Bedingungen für die Gewährung der Darlehen und Bürgschaften in einer Verordnung.

Art. 92 C. Unterstellte Organe

1 Der Stadtrat ernennt Angestellte des Stadtrichteramts, denen folgende Aufgaben übertragen sind: a. das Recht zur Verhängung von Bussen; b. die direkte Antragstellung bei den Gerichten. 2 Diesen Angestellten dürfen keine Weisungen über die materielle Erledigung einzelner Geschäfte erteilt werden. 22 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 24. November 2024; Inkrafttreten 1. September 2025 (STRB Nr. 2036/2025). Finanzen a. unübertragbare Befugnisse b. Informatikausgaben Bürgschaften und Darlehen zur Förderung des gemeinnützigen Wohnungsbaus Stadtrichteramt 28Gemeindeordnung der Stadt Zürich 3 Der Stadtrat regelt die administrative Unterstellung in einem Reglement. III. Schulwesen

Art. 93 A. Organisation

Das Schulwesen umfasst: a. die öffentliche Volksschule gemäss kantonalem Recht sowie gemeindeeigene Angebote zur Erfüllung oder Ergänzung der Volksschulpflicht; b. Einrichtungen zur Betreuung und Verpflegung von Schülerinnen und Schülern der Volksschule, wobei die Inanspruchnahme dieser Einrichtungen freiwillig ist; c. die Fachschule Viventa (Berufsvorbereitung, Integration, Erwachsenen- und Berufsbildung); d. die Musikschule Konservatorium Zürich; e. vom Gemeinderat bezeichnete Sonderschulen und weitere von diesem bezeichnete gemeindeeigene Schulen.

Art. 94

1 Schulbehörden sind: a. die Schulpflege; b. die Kreisschulbehörden; c. die Schulkommission für die Fachschule Viventa; d. die Schulkommission Musikschule Konservatorium Zürich. 2 Die Schulbehörden fördern ein zeitgemässes und leistungsfähiges Schulwesen. 3 Der Gemeinderat kann Aufgaben und Organisation näher umschreiben. 4 Er erlässt Bestimmungen über die Elternmitwirkung und regelt die Entschädigung der Mitglieder der Schulbehörden.

Art. 95

1 Die Schulbehörden regeln ihre Organisation in Behördenerlassen. 2 Für die Kreisschulbehörden setzt die Schulpflege eine Rahmenordnung fest. Schulbereiche Schulbehörden Organisationserlasse 29Gemeindeordnung der Stadt Zürich 101.100

Art. 96

1 Die Schulbehörden können mit dem Einverständnis der Departementsvorsteherin oder des Departementsvorstehers Angestellten des zuständigen Departements Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen. 2 Überdies können die Kreisschulbehörden Angestellten ihres Schulkreises Aufgaben zur selbstständigen Erledigung übertragen. 3 Die Schulbehörden regeln Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse in Behördenerlassen.

Art. 97

Dem zuständigen Mitglied des Stadtrats kommen folgende Präsidialbefugnisse zu: a. Vorsitz bei Verhandlungen der gesamtstädtischen Schulbehörden, Geschäftsleitung und allgemeine Aufsicht über das Schulwesen; b. Bezeichnung der Sekretärinnen und Sekretäre der gesamtstädtischen Schulbehörden in Absprache mit der jeweiligen Behörde; c. regelmässig über den Geschäftsgang der Schulbehörden informiert zu werden und Berichte einzufordern; d. Teilnahme an den Sitzungen der Schulbehörden, wobei sie oder er sich vertreten lassen oder die Protokolle einsehen kann; e. anstelle der Kreisschulbehörden zu handeln, wenn diese ihre Pflichten zum Vollzug der Gesetze nicht erfüllen. Art. 97a23 1 Die Schulen der öffentlichen Volksschule werden als Tagesschulen geführt. 2 In den Tagesschulen werden Unterricht und Betreuung durch pädagogische, organisatorische, personelle und räumliche Massnahmen verbunden. 3 Der Gemeinderat erlässt zu den Tagesschulen eine Verordnung.

Art. 98

1 Den Schulen der öffentlichen Volksschule mit ihren Betreuungseinrichtungen und den gemeindeeigenen Schulen stehen Schulleitungen vor. 23 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 25. September 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2023; mit Übergangsbestimmung. Aufgabenübertragung Präsidialbefugnisse Tagesschulen Schulleitungen 30Gemeindeordnung der Stadt Zürich 2 Der Gemeinderat regelt die Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse der Schulleitungen, soweit sich diese nicht aus dem übergeordneten Recht ergeben.

Art. 99

1 Das Schulpersonal ist in Konventen zusammengeschlossen. 2 Der Gemeinderat regelt Zusammensetzung, Aufgaben und Organisation.

Art. 100 B. Schulpflege

1 Die Schulpflege besteht aus dem zuständigen Mitglied des Stadtrats als Schulpräsidentin oder Schulpräsident (Vorsitz) und den Präsidentinnen und Präsidenten der Kreisschulbehörden. 2 Sie wählt die Vizepräsidentin oder den Vizepräsidenten. 3 Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten bei kurzen Abwesenheiten. 4 An den Sitzungen nehmen die Sekretärin oder der Sekretär der Schulpflege sowie gemäss den Bestimmungen des Gemeinderats je eine Vertretung der Schulleitungen und der Lehrpersonen mit beratender Stimme teil.

Art. 101

1 Die Schulpflege ist die gesamtstädtische Schulbehörde, soweit nicht eigenständige Schulkommissionen zuständig sind. 2 Sie sorgt für die einheitliche sowie rechtmässige und angemessene Anwendung der kantonalen und städtischen Bestimmungen in den Schulkreisen und erstellt eine gesamtstädtische Schulplanung. 3 Sie erfüllt in eigener Kompetenz folgende Aufgaben: a. die Koordination der Tätigkeiten der Kreisschulbehörden; b. den Erlass von Reglementen oder Ausführungsbestimmungen über das Volksschul- und Betreuungswesen im Rahmen des kantonalen Rechts und der Bestimmungen des Gemeinderats; c. die Beschlussfassung über schulische Pilotprojekte, soweit sie ihre Ausgabenkompetenzen nicht übersteigt; d. das Verfassen des Geschäftsberichts über die Volksschule zuhanden des Gemeinderats; Schulkonvente Zusammensetzung Aufgaben 31Gemeindeordnung der Stadt Zürich 101.100 e. die Vertretung der städtischen Volksschule nach aussen, insbesondere durch das Verfassen von gesamtstädtischen Vernehmlassungen und Stellungnahmen in Schulsachen zuhanden der kantonalen Behörden; f. die Beaufsichtigung der vom zuständigen Departement geführten Sonderschulen und weiteren gesamtstädtischen sonderpädagogischen Angeboten, die Förderung von deren Qualität und die Sicherstellung der Zusammenarbeit mit der Regelschule.

Art. 102

1 Der Schulpflege stehen im Rahmen ihrer Aufgaben folgende Befugnisse zu: a. der Ausgabenvollzug; b. die Bewilligung gebundener Ausgaben; c. die Bewilligung von neuen einmaligen Ausgaben bis Fr. 1 000 000.– für einen bestimmten Zweck und von neuen wiederkehrenden Ausgaben bis jährlich Fr. 100 000.– für einen bestimmten Zweck. 2 Sie kann ihre Befugnisse in einem Behördenerlass massvoll und stufengerecht übertragen, insbesondere an die Präsidentinnen und Präsidenten der Kreisschulbehörden für die Belange ihres Schulkreises.

Art. 103

1 Die Schulpflege stellt dem Stadtrat Antrag über: a. den Finanz- und Aufgabenplan, das Budget und die Jahresrechnung; b. Beschlüsse über neue Ausgaben, die die Zuständigkeit der Schulpflege übersteigen; c. den Bau, den Erwerb und die Abtretung von Schulbauten und Schulanlagen sowie die gesamtstädtische Schulraumplanung; d. die Schaffung neuer Stellen für den Schulbetrieb; e. Berichte, Anträge und Antworten zu Initiativen und Vorstössen im Gemeinderat; f. den Erlass von Bestimmungen über das Volksschulwesen, die in die Zuständigkeit des Gemeinderats oder des Stadtrats fallen, insbesondere der Bestimmungen über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen sowie über die Erhebung von Gebühren wie Schul- und Kursgelder. Ausgaben Antragstellung 32Gemeindeordnung der Stadt Zürich 2 Bei Geschäften zuhanden des Gemeinderats entscheidet der Stadtrat, ob er sie dem Gemeinderat unterbreitet.

Art. 104 C. Kreisschulbehörden

1 Für jeden Schulkreis wird eine Kreisschulbehörde gewählt. 2 Die Kreisschulbehörden bestehen aus der Präsidentin oder dem Präsidenten der Kreisschulbehörde (Vorsitz) und 24 weiteren Mitgliedern. 3 Der Gemeinderat regelt die Vertretung der Lehrpersonen und der Schulleitungen an den Sitzungen der Kreisschulbehörden.

Art. 105

1 Die Kreisschulbehörden leiten und beaufsichtigen das Schulwesen ihres Schulkreises, soweit dafür nicht ein anderes Organ zuständig ist. 2 Ihnen obliegt im Rahmen des übergeordneten Rechts und nach Massgabe der Bestimmungen des Gemeinderats insbesondere: a. die Aufsicht über die Schulen mit ihren Schulleitungen, Lehrpersonen, Betreuungsmitarbeitenden und weiteren Mitarbeitenden; b. die Beurteilung der Schulleitungen; c. die Genehmigung des Schulprogramms und weiterer Führungsdokumente der Schulen; d. die Abnahme der Rechenschaftslegung der Schulen.

Art. 106

1 Die Präsidentin oder der Präsident der Kreisschulbehörde leitet die Gesamtbehörde. 2 Ihr oder ihm obliegen im Rahmen des übergeordneten Rechts und nach Massgabe der Bestimmungen des Gemeinderats in eigener Kompetenz: a. die Anstellung und Entlassung der Schulleitungen, der Lehrpersonen, der Betreuungsmitarbeitenden und der weiteren Mitarbeitenden sowie deren Zuteilung an die Schulen; b. die Zuteilung der Schülerinnen und Schüler zu den Schulen; c. die Disziplinarmassnahmen gegen Schülerinnen und Schüler; d. die Anordnung sonderpädagogischer Massnahmen; Zusammensetzung Aufgaben a. Gesamtbehörden b. Präsidien 33Gemeindeordnung der Stadt Zürich 101.100 e. die Zuweisung der Schulräume und Bewilligung der Nutzung von Schulanlagen zu ausserschulischen Zwecken.

Art. 107

1 Die Kreisschulbehörden können bei der Schulpflege Geschäfte zur Behandlung anregen und Anträge stellen. 2 Die Präsidentin oder der Präsident der Kreisschulbehörde ist verpflichtet, von der Kreisschulbehörde beschlossene Anträge zuhanden der Schulpflege an diese weiterzuleiten. 3 Sie oder er orientiert die Kreisschulbehörde regelmässig über die Beschlüsse der Schulpflege, die von gesamtstädtischer Bedeutung sind oder die Kreisschulbehörde unmittelbar betreffen.

Art. 108

1 Gegen Beschlüsse der Gesamtbehörde gemäss Art. 105 sowie gegen Anordnungen von deren Präsidentin oder Präsidenten gemäss Art. 106 kann Rekurs gemäss kantonalem Recht eingelegt werden. 2 Eine vorgängige stadtinterne Neubeurteilung ist ausgeschlossen. 3 Bei Anordnungen in Anwendung des Personalrechts24 kann beim Stadtrat ein Begehren um Neubeurteilung gestellt werden.

Art. 109 D. Schulkommissionen

Es bestehen folgende eigenständige Schulkommissionen: a. Schulkommission für die Fachschule Viventa; b. Schulkommission Musikschule Konservatorium Zürich.

Art. 110

1 Die Schulkommissionen bestehen aus dem zuständigen Mitglied des Stadtrats als Präsidentin oder Präsident und je siebzehn weiteren Mitgliedern. 2 Der Gemeinderat wählt die Mitglieder der eigenständigen Schulkommissionen, einschliesslich einer Vizepräsidentin oder eines Vizepräsidenten. 3 Die Vizepräsidentin oder der Vizepräsident vertritt die Präsidentin oder den Präsidenten bei kurzen Abwesenheiten. 24 vom 6. Februar 2002, AS 177.100. Antragstellung, Information Rechtsmittel Bestand Zusammensetzung 34Gemeindeordnung der Stadt Zürich 4 An den Sitzungen nehmen die Sekretärin oder der Sekretär der Schulkommission, die Leiterin oder der Leiter der Schule sowie gemäss den Bestimmungen des Gemeinderats je eine Vertretung der Lehrpersonen der unterstellten Schule sowie der Volksschule mit beratender Stimme teil.

Art. 111

Den Schulkommissionen stehen zu: a. die Aufsicht über die jeweils unterstellte Schule, die Förderung von deren Qualität und die Sicherung der Zusammenarbeit mit der Volksschule und deren Behörden; b. der Erlass der Reglemente, Lehrpläne, Ausbildungskonzepte und weiterer Vorschriften im Rahmen der Bestimmungen des Gemeinderats; c. das Verfassen des Geschäftsberichts zuhanden des Gemeinderats; d. Beschlüsse über die Durchführung von Schulversuchen, soweit sie die Ausgabenkompetenz der Schulkommission nicht übersteigen.

Art. 112

1 Den Schulkommissionen stehen im Rahmen ihrer Aufgaben folgende Befugnisse zu: a. der Ausgabenvollzug; b. die Bewilligung gebundener Ausgaben; c. die Bewilligung von neuen einmaligen Ausgaben bis Fr. 1 000 000.– für einen bestimmten Zweck und von neuen wiederkehrenden Ausgaben bis jährlich Fr. 100 000.– für einen bestimmten Zweck. 2 Sie können ihre Befugnisse in einem Behördenerlass massvoll und stufengerecht übertragen.

Art. 113

1 Die Schulkommissionen stellen dem Stadtrat Antrag über: a. den Finanz- und Aufgabenplan, das Budget und die Jahresrechnung; b. Beschlüsse über neue Ausgaben, die die Zuständigkeit der Schulkommissionen übersteigen; c. den Bau, den Erwerb und die Abtretung von Schulbauten und Schulanlagen; d. die Schaffung neuer Stellen für Lehrpersonen; Aufgaben Ausgaben Antragstellung 35Gemeindeordnung der Stadt Zürich 101.100 e. Berichte, Anträge und Antworten zu Initiativen und Vorstössen im Gemeinderat; f. den Erlass von Bestimmungen, die in die Zuständigkeit des Gemeinderats oder des Stadtrats fallen, insbesondere über die Anstellung und Löhne der Lehrpersonen sowie über die Erhebung von Gebühren wie Schul- und Kursgelder. 2 Bei Geschäften zuhanden des Gemeinderats entscheidet der Stadtrat, ob er sie dem Gemeinderat unterbreitet.

Art. 114 IV. Sozialbehörde

Die Sozialbehörde besteht aus dem zuständigen Mitglied des Stadtrats als Präsidentin oder Präsident und acht weiteren Mitgliedern.

Art. 115

1 Die Sozialbehörde besorgt folgende Aufgaben: a. die Erfüllung der Aufgaben gemäss Sozialhilfegesetz25, ausgenommen im Asylbereich; b. den Erlass von Richtlinien zur einheitlichen Gewährleistung der persönlichen Hilfe und Durchführung der wirtschaftlichen Hilfe; c. Entscheide über Ausnahmefälle von grundsätzlicher Bedeutung. 2 Sie überträgt Angestellten des zuständigen Departements Aufgaben im Sozialhilfebereich zur selbstständigen Erledigung. 3 Sie regelt in einem Behördenerlass Aufgaben und Entscheidungsbefugnisse.

Art. 116

Die Sozialbehörde besorgt folgende Aufgaben im Asylbereich: a. den Erlass von Richtlinien zur einheitlichen Gewährleistung der persönlichen Hilfe und Durchführung der wirtschaftlichen Hilfe durch die Asyl-Organisation Zürich; b. Entscheide über Ausnahmefälle von grundsätzlicher Bedeutung; c. die Neubeurteilung von Anordnungen von Angestellten der Asyl-Organisation Zürich über die Ausrichtung von persönlicher und wirtschaftlicher Hilfe. 25 vom 14. Juni 1981, LS 851.1. Zusammensetzung Aufgaben a. Sozialhilfe b. Asylbereich 36Gemeindeordnung der Stadt Zürich

Art. 117

Die Sozialbehörde ist zuständig für die Bewilligung und die Erteilung von Ermittlungsaufträgen an und die fachliche Aufsicht über das Inspektorat.

Art. 118

1 Die Sozialbehörde stellt dem Stadtrat Antrag über Geschäfte, die nicht in ihren abschliessenden Zuständigkeitsbereich fallen. 2 Bei Geschäften zuhanden des Gemeinderats entscheidet der Stadtrat, ob er sie dem Gemeinderat unterbreitet.

Art. 119 V. Städtische Angestellte

1 Das Arbeitsverhältnis der Angestellten ist öffentlichrechtlich. 2 Es wird vom Gemeinderat in Verordnungen geregelt. 3 Der Stadtrat erlässt Vollzugsbestimmungen.

Art. 120

1 Die Verordnungen des Gemeinderats umfassen die Grundsätze der Personalpolitik sowie Bestimmungen über die Begründung, die Dauer und die Beendigung der Arbeitsverhältnisse, über Versetzungen, vorsorgliche Massnahmen, den Rechtsschutz und den Datenschutz. 2 Sie regeln ausserdem die Rechte und Pflichten der Angestellten, insbesondere den Anspruch auf Lohn, Ferien und Urlaub, die Entschädigung bei unverschuldeter Entlassung sowie die Mitwirkungsrechte.

Art. 121

Zur Anwerbung oder Erhaltung von besonders befähigten Angestellten, die ein besonders verantwortungsvolles Arbeitsgebiet betreuen und nicht vom Volk gewählt werden, kann der Stadtrat Zuschläge zum Lohn bis auf einen Fünftel, der Gemeinderat bis auf einen Drittel des Höchstbetrags gewähren. 6. Teil: Weitere Stellen

Art. 122 I. Finanzkontrolle

1 Die Finanzkontrolle prüft den Finanzhaushalt der Stadt und erstattet dem Stadtrat, dem Gemeinderat und dem Bezirksrat darüber Bericht. 2 Sie ist unabhängig. 3 Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung. c. Inspektorat Antragstellung Arbeitsverhältnis Grundsätze Lohnzuschläge Aufgabe, Unabhängigkeit 37Gemeindeordnung der Stadt Zürich 101.100 II. Wahlbüro Art. 12326 Das Wahlbüro besteht aus der Stadtpräsidentin als Vorsitzender oder dem Stadtpräsidenten als Vorsitzendem und einer vom Stadtrat zu bestimmenden Anzahl von Mitgliedern.

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