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Gemeindeordnung der Stadt Zürich

Zürich (city) · 101.100 · constitution

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Contents: 153 provisions
  1. Art. 1
  2. Art. 2
  3. Art. 3
  4. Art. 4
  5. Art. 5
  6. Art. 6
  7. Art. 7
  8. Art. 8
  9. Art. 9
  10. Art. 10
  11. Art. 11
  12. Art. 12
  13. Art. 13
  14. Art. 14
  15. Art. 15
  16. Art. 16
  17. Art. 17
  18. Art. 18
  19. Art. 19
  20. Art. 20
  21. Art. 21
  22. Art. 22
  23. Art. 23
  24. Art. 24 I. Organstellung
  25. Art. 25 II. Politische Rechte
  26. Art. 26
  27. Art. 27
  28. Art. 28
  29. Art. 31
  30. Art. 32
  31. Art. 33
  32. Art. 34
  33. Art. 35
  34. Art. 36
  35. Art. 37
  36. Art. 38
  37. Art. 39
  38. Art. 40 I. Organstellung
  39. Art. 41
  40. Art. 42 II. Organisation
  41. Art. 43
  42. Art. 44
  43. Art. 45
  44. Art. 46
  45. Art. 47
  46. Art. 48
  47. Art. 49
  48. Art. 50
  49. Art. 51
  50. Art. 52
  51. Art. 53 III. Befugnisse
  52. Art. 54
  53. Art. 55 h. die städtischen Wohnraumfonds.14
  54. Art. 56
  55. Art. 57
  56. Art. 58
  57. Art. 59
  58. Art. 60
  59. Art. 61
  60. Art. 62
  61. Art. 63 IV. Kinder und Jugendliche
  62. Art. 64
  63. Art. 65 I. Allgemeines
  64. Art. 66
  65. Art. 67
  66. Art. 68
  67. Art. 69
  68. Art. 70
  69. Art. 71 A. Organisation
  70. Art. 72
  71. Art. 73
  72. Art. 74
  73. Art. 75
  74. Art. 76
  75. Art. 77
  76. Art. 78
  77. Art. 79 B. Befugnisse
  78. Art. 80
  79. Art. 81
  80. Art. 82
  81. Art. 83 Stellvertretungen.19
  82. Art. 84
  83. Art. 85
  84. Art. 86
  85. Art. 87
  86. Art. 88
  87. Art. 89
  88. Art. 90
  89. Art. 91
  90. Art. 92 C. Unterstellte Organe
  91. Art. 93 A. Organisation
  92. Art. 94
  93. Art. 95
  94. Art. 96
  95. Art. 97
  96. Art. 98
  97. Art. 99
  98. Art. 100 B. Schulpflege
  99. Art. 101
  100. Art. 102
  101. Art. 103
  102. Art. 104 C. Kreisschulbehörden
  103. Art. 105
  104. Art. 106
  105. Art. 107
  106. Art. 108
  107. Art. 109 D. Schulkommissionen
  108. Art. 110
  109. Art. 111
  110. Art. 112
  111. Art. 113
  112. Art. 114 IV. Sozialbehörde
  113. Art. 115
  114. Art. 116
  115. Art. 117
  116. Art. 118
  117. Art. 119 V. Städtische Angestellte
  118. Art. 120
  119. Art. 121
  120. Art. 122 I. Finanzkontrolle
  121. Art. 124
  122. Art. 125 III. Betreibungsämter und Friedensrichterämter
  123. Art. 126
  124. Art. 127
  125. Art. 128
  126. Art. 129
  127. Art. 130
  128. Art. 131 IV. Ombudsstelle
  129. Art. 132
  130. Art. 133
  131. Art. 134
  132. Art. 135
  133. Art. 136
  134. Art. 137
  135. Art. 138 V. Datenschutzstelle
  136. Art. 139 I. Vorsorgestiftung
  137. Art. 140
  138. Art. 141
  139. Art. 142 II. Unfallversicherung
  140. Art. 143 III. Asyl-Organisation
  141. Art. 144
  142. Art. 145
  143. Art. 146
  144. Art. 147
  145. Art. 148 IV. Kongresshaus-Stiftung
  146. Art. 149
  147. Art. 150
  148. Art. 151
  149. Art. 153
  150. Art. 154
  151. Art. 155
  152. Art. 156
  153. Art. 157

153 provisions

Art. 124

1 Der Stadtrat gliedert das Wahlbüro in Kreiswahlbüros.27 2 Die Kreiswahlbüros besorgen die Aufgaben, die das Gesetz über die politischen Rechte dem Wahlbüro zuweist, soweit nicht ein anderes Organ zuständig ist. Art. 124a28 1 Das Zentralwahlbüro besteht aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kreiswahlbüros und der Stadtpräsidentin als Vorsitzender oder dem Stadtpräsidenten als Vorsitzendem. 2 Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber besorgt das Sekretariat. 3 Das Zentralwahlbüro ermittelt aufgrund der Auswertungsergebnisse der Kreiswahlbüros die kommunalen Abstimmungs- und Wahlergebnisse. 4 Die Abstimmungs- und Wahlergebnisse werden innert kurzer Frist veröffentlicht.

Art. 125 III. Betreibungsämter und Friedensrichterämter

Die Betreibungsbeamtinnen oder Betreibungsbeamten (Stadtamtsfrauen oder Stadtammänner): a. besorgen die ihnen gemäss eidgenössischer und kantonaler Gesetzgebung zukommenden Aufgaben; b. führen die freiwilligen Versteigerungen durch.

Art. 126

1 Das Anstellungsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Personalrechts. 2 Dem Stadtrat kommen die aufsichtsrechtlichen Befugnisse einer Anstellungsinstanz zu. 26 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 30. November 2025; 27 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 30. November 2025; 28 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 30. November 2025; Wahlbüro Kreiswahlbüros Zentralwahlbüro Betreibungsbeamtinnen oder Betreibungsbeamte a. Aufgaben b. Anstellung 38Gemeindeordnung der Stadt Zürich

Art. 127

Bei Anordnungen der Betreibungsbeamtinnen oder Betreibungsbeamten (Stadtamtsfrauen oder Stadtammänner) in Anwendung des Personalrechts kann beim Stadtrat ein Begehren um Neubeurteilung gestellt werden.

Art. 128

Das Amtslokal wird vom Stadtrat bestimmt.

Art. 129

1 Die Friedensrichterinnen oder Friedensrichter sind Schlichtungsbehörde gemäss der Schweizerischen Zivilprozessordnung29, soweit nichts anderes bestimmt ist. 2 Die Entlöhnung richtet sich nach den Bestimmungen des Personalrechts.

Art. 130

1 Die Stadt trägt die Kosten der Betreibungsämter (Stadtammannämter) und der Friedensrichterämter. 2 Die Betreibungsbeamtinnen oder Betreibungsbeamten (Stadtamtsfrauen oder Stadtammänner) und die Friedensrichterinnen oder Friedensrichter unterbreiten dem Stadtrat das Budget und die Rechnung.

Art. 131 IV. Ombudsstelle

1 Die Ombudsperson vermittelt im Verkehr zwischen verwaltungsexternen Personen sowie städtischen Angestellten einerseits und der Stadtverwaltung anderseits. 2 Sie prüft Beschwerden, die gegen die Stadtverwaltung erhoben werden. 3 Sie kann auch von sich aus tätig werden.

Art. 132

1 Jede natürliche oder juristische Person, die daran ein Interesse hat, kann die Dienste der Ombudsperson in Anspruch nehmen. 2 Die Dienste der Ombudsperson sind kostenlos.

Art. 133

1 Die Ombudsperson ist in ihrer Tätigkeit unabhängig. 2 Sie regelt das Verfahren und ernennt die Angestellten der Ombudsstelle.

Art. 134

1 Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter übernimmt bei längerer, ausserordentlicher Abwesenheit alle Aufgaben und Befugnisse der Ombudsperson. 2 Der Gemeinderat regelt die Entschädigung. 29 vom 19. Dezember 2008, SR 272. c. Neubeurteilung von Anordnungen d. Amtslokal Friedensrichterinnen oder Friedensrichter Kosten, Budget und Rechnung Aufgaben Inanspruchnahme, Kostenlosigkeit Unabhängigkeit, Organisation Stellvertretung 39Gemeindeordnung der Stadt Zürich 101.100

Art. 135

1 Die Ombudsperson klärt ab, ob die Stadtverwaltung nach Recht und Billigkeit verfährt. 2 Sie kann jederzeit von der Stadtverwaltung schriftliche oder mündliche Auskünfte einholen, Besichtigungen durchführen und die Akten beiziehen. 3 Behördenmitglieder und Angestellte sind der Ombudsperson gegenüber von der Schweigepflicht entbunden. 4 Die Ombudsperson wahrt das Amtsgeheimnis, soweit es schutzwürdige öffentliche oder private Interessen gebieten.

Art. 136

1 Die Ombudsperson nimmt nach Abschluss des Verfahrens zur untersuchten Angelegenheit in geeigneter Weise Stellung, hat aber keine Entscheidungs- und Weisungsbefugnis. 2 Die Stellungnahmen der Ombudsperson werden den Beteiligten, der vorgesetzten Verwaltungsbehörde und nach ihrem Ermessen auch weiteren Stellen zur Kenntnis gebracht.

Art. 137

1 Die Ombudsperson erstattet dem Gemeinderat mindestens einmal jährlich Bericht über ihre Geschäftsführung. 2 Sie kann darin auf Mängel im geltenden Recht und in der Verwaltungstätigkeit hinweisen und Änderungen oder Verbesserungen anregen.

Art. 138 V. Datenschutzstelle

1 Die Aufgaben und Befugnisse der oder des Datenschutzbeauftragten richten sich nach den kantonalen Datenschutzerlassen sowie nach einer Verordnung des Gemeinderats. 2 Die Stellvertretung der oder des Datenschutzbeauftragten wird vom Gemeinderat geregelt. 7. Teil: Öffentliche Anstalten

Art. 139 I. Vorsorgestiftung

1 Die berufliche Vorsorge des Personals und der Behördenmitglieder soll für die Versicherten zu einem angemessenen Schutz gegen die wirtschaftlichen Nachteile von Alter, Invalidität und Tod führen. Verfahren, Schweigepflicht, Amtsgeheimnis Stellungnahmen Berichterstattung Aufgaben, Organisation Aufgaben, Organisation 40Gemeindeordnung der Stadt Zürich 2 Sie erfolgt durch die von der Stadt errichtete öffentlich-rechtliche Vorsorgestiftung.

Art. 140

1 Der Gemeinderat erlässt die Stiftungsurkunde. 2 Er legt aufgrund eines Vorschlags der Vorsorgestiftung die Beiträge der Stadt und der städtischen Versicherten fest.

Art. 141

1 Der Stadtrat wählt die städtischen Arbeitgebervertretungen im Stiftungsrat der Vorsorgestiftung. 2 Er ist befugt, die Versicherung einzelner Personalgruppen und Behördenmitglieder bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung zu bewilligen.

Art. 142 II. Unfallversicherung

1 Die Stadt führt eine Unfallversicherung in Form einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. 2 Der Gemeinderat regelt die Grundzüge der Organisation in einer Verordnung. 3 Im Übrigen erlässt der Stadtrat die massgebenden Bestimmungen.

Art. 143 III. Asyl-Organisation

1 Die Stadt führt die Asyl-Organisation Zürich (AOZ) in Form einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. 2 Der Gemeinderat regelt die Grundzüge der Organisation in einer Verordnung und übt die Oberaufsicht aus.

Art. 144

1 Die obersten Organe der AOZ sind der Verwaltungsrat, die Direktion und die Kontrollstelle. 2 Der Verwaltungsrat ist unter der Aufsicht des Stadtrats für die strategische Führung der AOZ zuständig. 3 Er erlässt mit Genehmigung des Stadtrats die erforderlichen Reglemente und ist anstaltsinterne Neubeurteilungsinstanz, soweit nicht die Sozialbehörde zuständig ist. 4 Die Direktion ist für die operative Führung der AOZ zuständig.

Art. 145

1 Die AOZ nimmt die Aufgaben im Asylbereich wahr, zu denen die Stadt durch übergeordnetes Recht verpflichtet ist. Stiftungsurkunde, Beiträge Arbeitgebervertretung Organisation Organisation Organe Aufgaben 41Gemeindeordnung der Stadt Zürich 101.100 2 Sie erfüllt Aufgaben im Rahmen von Leistungsvereinbarungen mit Dritten. 3 Sie leistet Betreuung für anerkannte Flüchtlinge und erbringt Dienstleistungen im Bereich der Integration.

Art. 146

Die für die Stadt erbrachten Leistungen werden mittels Steuern, die Leistungen für Dritte nach dem Verursacherprinzip finanziert.

Art. 147

1 Die Arbeitsverhältnisse des Personals sind öffentlichrechtlich und richten sich nach den Bestimmungen des Personalrechts. 2 Die AOZ kann mit Genehmigung des Stadtrats hinsichtlich des Lohns, der Arbeitszeit, der Ferien sowie der Beendigung des Arbeitsverhältnisses abweichende Bestimmungen festlegen, soweit dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist. 3 Sie kann mit Genehmigung des Stadtrats mit den Personalverbänden Gesamtarbeitsverträge abschliessen.

Art. 148 IV. Kongresshaus-Stiftung

1 Unter dem Namen Kongresshaus-Stiftung Zürich besteht eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit. 2 Der Gemeinderat regelt die Grundzüge der Organisation in einer Verordnung und übt die Oberaufsicht aus. 3 Der Stadtrat nimmt die allgemeine Aufsicht wahr.

Art. 149

1 Die obersten Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat und die Prüfstelle. 2 Der Stiftungsrat kann Reglemente erlassen.

Art. 150

1 Zweck der Stiftung ist die Bereitstellung und der Betrieb eines Kongress- und Konzertgebäudes am General- Guisan-Quai. 2 Die Stiftung kann den Betrieb des Gebäudes ganz oder teilweise vertraglich an Dritte übertragen. 3 Sie verfolgt keine Gewinnabsicht. Finanzierung Arbeitsverhältnisse Organisation Organe Aufgaben 42Gemeindeordnung der Stadt Zürich

Art. 151

Die Stiftung finanziert die Bereitstellung und den Betrieb durch Entgelte der Nutzenden des Kongressgebäudes und der Tonhalle, damit die Kosten für den langfristigen Erhalt des Gebäudes möglichst gedeckt werden. 8. Teil: Umsetzung von Aufgaben und Zielen Art. 15230 1 Für die direkten Treibhausgasemissionen auf dem Stadtgebiet setzt sich die Stadt das Ziel netto null bis zum Jahr 2040. 2 Für die indirekten Treibhausgasemissionen pro Einwohnerin und Einwohner strebt die Stadt bis zum Jahr 2040 eine Reduktion von dreissig Prozent gegenüber 1990 an. 3 Die Stadt setzt sich das Ziel, sämtliche Massnahmen für die Reduktion der Treibhausgasemissionen in ihrem Einflussbereich bis 2035 umzusetzen, ausgenommen ist der Bereich der Wärmeversorgung. Art. 152a31 1 Die Stadt legt für die Ziele gemäss Art. 152 einen Absenkplan fest, der mindestens zu einer linearen Absenkung der Treibhausgasemissionen führt. 2 Sie trifft die für die Einhaltung des Absenkplans erforderlichen Massnahmen und veröffentlicht jährlich einen Zwischenbericht. 3 Falls der Absenkplan nicht eingehalten wird, legt der Zwischenbericht Massnahmen dar, die eine Rückkehr auf den Absenkpfad ermöglichen.

Art. 153

1 Die Beteiligung der Stadt an Atomkraftwerken sowie der Bezug von Atomstrom sind längstens bis zum Jahr 2034 zulässig. 2 Der Stadtrat wird ermächtigt, die bestehenden Beteiligungen des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (ewz) an der Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG (KKG) und an der Aktiengesellschaft für Kernenergiebeteiligungen Luzern (AKEB) zu verkaufen.

Art. 154

1 Der prozentuale Anteil des öffentlichen Verkehrs, des Fuss- und des Veloverkehrs am gesamten Verkehrsaufkommen in der Stadt soll bis 24. Oktober 2022 um mindestens zehn Prozentpunkte erhöht werden; massgebend sind dabei die zurückgelegten Wege auf Stadtgebiet bezüglich des Gesamtverkehrs. 30 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 15. Mai 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2023 (STRB Nr. 1547/2022). 31 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 15. Mai 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2023 (STRB Nr. 1547/2022). Finanzierung Treibhausgase a. Reduktionsziele b. Absenkplan und Berichterstattung Beteiligung an Atomkraftwerken Verkehr 43Gemeindeordnung der Stadt Zürich 101.100 2 Die Stadt trifft dazu die notwendigen Massnahmen und veröffentlicht jährlich einen Zwischenbericht. 3 Zur Umsetzung von Art. 12 realisiert die Stadt bis spätestens zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmungen ein Netz aus sternförmigen sowie tangentialen Veloschnellrouten mit einer Länge von insgesamt mindestens fünfzig Kilometern. 4 Die Stadt veröffentlicht bis zur Erreichung dieses Ziels einen jährlichen Zwischenbericht. Art. 154a32 1 Die Stadt wandelt zur Umsetzung von Art. 11 Abs. 2 bis zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung 462 000 m2 Strassenfläche in Flächen um, die primär dem Fussverkehr, dem Veloverkehr oder dem öffentlichen Verkehr dienen. 2 Sie erhält Flächen für den Fussverkehr, den Veloverkehr sowie den öffentlichen Verkehr mindestens in deren Bestand. 3 Sie berichtet bis zur Erfüllung der Vorgabe gemäss Abs. 1 jährlich über den Stand ihrer Umsetzung. Art. 154b33 1 Die Stadt wandelt zur Umsetzung von Art. 14b Abs. 2 bis zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung 145 000 m2 Strassenfläche in Flächen für Bäume und in Grünflächen um. 2 Sie erhält Flächen für den Fussverkehr, den Veloverkehr sowie den öffentlichen Verkehr mindestens in deren Bestand. 3 Sie berichtet bis zur Erfüllung der Vorgabe gemäss Abs. 1 jährlich über den Stand der Umsetzung.

Art. 155

1 Für das Erreichen von einem Drittel des Mietwohnungsbestands im Eigentum von gemeinnützigen Wohnbauträgerinnen oder Wohnbauträgern setzt die Stadt das Jahr 2050 als Ziel. 2 Um ein an der Nachfrage orientiertes Angebot an Wohnmöglichkeiten für ältere Menschen zu schaffen, wird der Bestand der Alterswohnungen mit Kostenmiete der Stiftung Alterswohnungen und anderer gemeinnütziger Wohnbauträgerinnen oder Wohnbauträger bis 2035 im Vergleich zum Stand vom 31. Dezember 2019 um 2000 erhöht.34 32 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 22. September 2024; Inkrafttreten 1. Mai 2025 (STRB Nr. 482/2025). 33 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 22. September 2024; Inkrafttreten 1. Mai 2025 (STRB Nr. 482/2025). 34 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 9. Juni 2024; Inkrafttreten 1. Januar 2025 (STRB Nr. 3135/2024). Mehr Platz für Fuss-, Velo- und öffentlichen Verkehr Mehr Platz für Grünflächen und Bäume Gemeinnütziger Wohnungsbau 44Gemeindeordnung der Stadt Zürich Art. 155a35 1 Die Stadt führt einen städtischen Wohnraumfonds gemäss Gesetz über die Wohnbau- und Wohneigentumsförderung36 zur Bereitstellung von preisgünstigen, für breite Bevölkerungsschichten wirtschaftlich tragbaren Mietwohnungen. 2 Die Ausrichtung der Leistungen orientiert sich an den Zielen gemäss Art. 18. 3 Sie erfolgt an öffentliche und private gemeinnützige Wohnbauträgerschaften für: a. den Erwerb von Wohnbaugrundstücken und Wohnliegenschaften; b. den Bau und die Erneuerung von Mietwohnungen. 9. Teil: Schlussbestimmungen

Art. 156

Die Gemeindeordnung vom 26. April 1970 wird aufgehoben.

Art. 157

Die Wohnsitzpflicht gemäss Art. 26 gilt nicht für Friedensrichterinnen oder Friedensrichter sowie für Betreibungsbeamtinnen oder Betreibungsbeamte (Stadtamtsfrauen oder Stadtammänner), die vor dem 1. Januar 2022 in ihr Amt gewählt worden sind und ihren Wohnsitz zu diesem Zeitpunkt ausserhalb der Stadt hatten. Art. 15837 Der Stadtrat setzt diese Gemeindeordnung und ihre Änderungen jeweils nach der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.38 35 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 18. Juni 2023; Inkrafttreten 1. Januar 2024 (STRB Nr. 2972/2023). 36 vom 7. Juni 2004, LS 841. 37 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 18. Juni 2023; Inkrafttreten 1. Januar 2024 (STRB Nr. 2972/2023). 38 Genehmigt durch den Regierungsrat am 27. Oktober 2021; Inkrafttreten 1. Januar 2022 (STRB Nr. 1145/2021). Wohnraumfonds Aufhebung bisherigen Rechts Übergangsbestimmung Inkrafttreten 45Gemeindeordnung der Stadt Zürich 101.100 Übergangsbestimmungen Übergangsbestimmung zu Art. 97a vom 25. September 202239 1 Der Gemeinderat bestimmt, welche Schulen per 1. Januar 2023 als Tagesschulen geführt werden. 2 Die übrigen Schulen werden in Tagesschulen überführt, sobald es die infrastrukturellen und betrieblichen Verhältnisse zulassen; die Schulpflege bestimmt den Überführungszeitpunkt der einzelnen Schulen. 39 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 25. September 2022; Inkrafttreten 1. Januar 2023. 46Gemeindeordnung der Stadt Zürich Teilrevisionen Gemeindeordnung vom 13. Juni 2021 Gemeindebeschluss Genehmigung Regierungsrat Inkrafttreten 15. Mai 2022 (Klimaschutzziel Netto-Null 2040) 7. September 2022 1. Januar 2023 25. September 2022 (Einführung Tagesschule) 30. November 2022 1. Januar 2023 18. Juni 2023 (Wohnraumfonds) 6. September 2023 1. Januar 2024 3. September 2023 (Verbesserung Stadtklima) 22. November 2023 1. März 2024 9. Juni 2024 (Gemeinnütziger Wohnungsbau: Alterswohnungen) 11. September 2024 1. Januar 2025 22. September 2024 (Stadtbegrünung, Unmwandlung Strassenflächen in Grünflächen) 15. Januar 2025 1. Mai 2025 22. September 2024 (Umwandlung Strassenflächen in Flächen für Fuss-, Velo- und öffentlichen Verkehr) 15. Januar 2025 1. Mai 2025 24. November 2024 (Gemeinnütziger Wohnungsbau: Erhöhung Wohnungsbestand, Förderung gemeinnütziger Wohnungsbau) 29. Januar 2025 1. September 2025 30. November 2025 (Bestimmungen zum Wahlbüro und zu Mehrheitswahlen auf kommunaler Ebene) 11. März 2026 1. Juli 2026

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