1 Der Stadtrat gliedert das Wahlbüro in Kreiswahlbüros.27
2 Die Kreiswahlbüros besorgen die Aufgaben, die das Gesetz
über die politischen Rechte dem Wahlbüro zuweist, soweit nicht
ein anderes Organ zuständig ist.
Art. 124a28 1 Das Zentralwahlbüro besteht aus je einer Vertreterin oder einem Vertreter der Kreiswahlbüros und der Stadtpräsidentin als Vorsitzender oder dem Stadtpräsidenten als Vorsitzendem.
2 Die Stadtschreiberin oder der Stadtschreiber besorgt das Sekretariat.
3 Das Zentralwahlbüro ermittelt aufgrund der Auswertungsergebnisse der Kreiswahlbüros die kommunalen Abstimmungs- und
Wahlergebnisse.
4 Die Abstimmungs- und Wahlergebnisse werden innert kurzer
Frist veröffentlicht.
Art. 125 III. Betreibungsämter und Friedensrichterämter
Die Betreibungsbeamtinnen oder Betreibungsbeamten
(Stadtamtsfrauen oder Stadtammänner):
a. besorgen die ihnen gemäss eidgenössischer und kantonaler Gesetzgebung zukommenden Aufgaben;
b. führen die freiwilligen Versteigerungen durch.
Art. 126
1 Das Anstellungsverhältnis richtet sich nach den Bestimmungen des Personalrechts.
2 Dem Stadtrat kommen die aufsichtsrechtlichen Befugnisse
einer Anstellungsinstanz zu.
26 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 30. November 2025;
27 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 30. November 2025;
28 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 30. November 2025;
Wahlbüro
Kreiswahlbüros
Zentralwahlbüro
Betreibungsbeamtinnen
oder Betreibungsbeamte
a. Aufgaben
b. Anstellung
38Gemeindeordnung der Stadt Zürich
Art. 127
Bei Anordnungen der Betreibungsbeamtinnen oder
Betreibungsbeamten (Stadtamtsfrauen oder Stadtammänner) in
Anwendung des Personalrechts kann beim Stadtrat ein Begehren um Neubeurteilung gestellt werden.
Art. 128
Das Amtslokal wird vom Stadtrat bestimmt.
Art. 129
1 Die Friedensrichterinnen oder Friedensrichter sind
Schlichtungsbehörde gemäss der Schweizerischen Zivilprozessordnung29, soweit nichts anderes bestimmt ist.
2 Die Entlöhnung richtet sich nach den Bestimmungen des Personalrechts.
Art. 130
1 Die Stadt trägt die Kosten der Betreibungsämter
(Stadtammannämter) und der Friedensrichterämter.
2 Die Betreibungsbeamtinnen oder Betreibungsbeamten (Stadtamtsfrauen oder Stadtammänner) und die Friedensrichterinnen
oder Friedensrichter unterbreiten dem Stadtrat das Budget und
die Rechnung.
Art. 131 IV. Ombudsstelle
1 Die Ombudsperson vermittelt im Verkehr zwischen
verwaltungsexternen Personen sowie städtischen Angestellten
einerseits und der Stadtverwaltung anderseits.
2 Sie prüft Beschwerden, die gegen die Stadtverwaltung erhoben werden.
3 Sie kann auch von sich aus tätig werden.
Art. 132
1 Jede natürliche oder juristische Person, die daran ein
Interesse hat, kann die Dienste der Ombudsperson in Anspruch
nehmen.
2 Die Dienste der Ombudsperson sind kostenlos.
Art. 133
1 Die Ombudsperson ist in ihrer Tätigkeit unabhängig.
2 Sie regelt das Verfahren und ernennt die Angestellten der Ombudsstelle.
Art. 134
1 Die Stellvertreterin oder der Stellvertreter übernimmt
bei längerer, ausserordentlicher Abwesenheit alle Aufgaben und
Befugnisse der Ombudsperson.
2 Der Gemeinderat regelt die Entschädigung.
29 vom 19. Dezember 2008, SR 272.
c. Neubeurteilung von
Anordnungen
d. Amtslokal
Friedensrichterinnen oder
Friedensrichter
Kosten, Budget
und Rechnung
Aufgaben
Inanspruchnahme,
Kostenlosigkeit
Unabhängigkeit,
Organisation
Stellvertretung
39Gemeindeordnung der Stadt Zürich 101.100
Art. 135
1 Die Ombudsperson klärt ab, ob die Stadtverwaltung
nach Recht und Billigkeit verfährt.
2 Sie kann jederzeit von der Stadtverwaltung schriftliche oder
mündliche Auskünfte einholen, Besichtigungen durchführen und
die Akten beiziehen.
3 Behördenmitglieder und Angestellte sind der Ombudsperson
gegenüber von der Schweigepflicht entbunden.
4 Die Ombudsperson wahrt das Amtsgeheimnis, soweit es
schutzwürdige öffentliche oder private Interessen gebieten.
Art. 136
1 Die Ombudsperson nimmt nach Abschluss des Verfahrens zur untersuchten Angelegenheit in geeigneter Weise
Stellung, hat aber keine Entscheidungs- und Weisungsbefugnis.
2 Die Stellungnahmen der Ombudsperson werden den Beteiligten, der vorgesetzten Verwaltungsbehörde und nach ihrem Ermessen auch weiteren Stellen zur Kenntnis gebracht.
Art. 137
1 Die Ombudsperson erstattet dem Gemeinderat mindestens einmal jährlich Bericht über ihre Geschäftsführung.
2 Sie kann darin auf Mängel im geltenden Recht und in der Verwaltungstätigkeit hinweisen und Änderungen oder Verbesserungen anregen.
Art. 138 V. Datenschutzstelle
1 Die Aufgaben und Befugnisse der oder des Datenschutzbeauftragten richten sich nach den kantonalen Datenschutzerlassen sowie nach einer Verordnung des Gemeinderats.
2 Die Stellvertretung der oder des Datenschutzbeauftragten wird
vom Gemeinderat geregelt.
7. Teil: Öffentliche Anstalten
Art. 139 I. Vorsorgestiftung
1 Die berufliche Vorsorge des Personals und der Behördenmitglieder soll für die Versicherten zu einem angemessenen
Schutz gegen die wirtschaftlichen Nachteile von Alter, Invalidität
und Tod führen.
Verfahren,
Schweigepflicht,
Amtsgeheimnis
Stellungnahmen
Berichterstattung
Aufgaben,
Organisation
Aufgaben,
Organisation
40Gemeindeordnung der Stadt Zürich
2 Sie erfolgt durch die von der Stadt errichtete öffentlich-rechtliche Vorsorgestiftung.
Art. 140
1 Der Gemeinderat erlässt die Stiftungsurkunde.
2 Er legt aufgrund eines Vorschlags der Vorsorgestiftung die Beiträge der Stadt und der städtischen Versicherten fest.
Art. 141
1 Der Stadtrat wählt die städtischen Arbeitgebervertretungen im Stiftungsrat der Vorsorgestiftung.
2 Er ist befugt, die Versicherung einzelner Personalgruppen und
Behördenmitglieder bei einer anderen Vorsorgeeinrichtung zu
bewilligen.
Art. 142 II. Unfallversicherung
1 Die Stadt führt eine Unfallversicherung in Form einer
öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Der Gemeinderat regelt die Grundzüge der Organisation in
einer Verordnung.
3 Im Übrigen erlässt der Stadtrat die massgebenden Bestimmungen.
Art. 143 III. Asyl-Organisation
1 Die Stadt führt die Asyl-Organisation Zürich (AOZ)
in Form einer öffentlich-rechtlichen Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Der Gemeinderat regelt die Grundzüge der Organisation in
einer Verordnung und übt die Oberaufsicht aus.
Art. 144
1 Die obersten Organe der AOZ sind der Verwaltungsrat, die Direktion und die Kontrollstelle.
2 Der Verwaltungsrat ist unter der Aufsicht des Stadtrats für die
strategische Führung der AOZ zuständig.
3 Er erlässt mit Genehmigung des Stadtrats die erforderlichen
Reglemente und ist anstaltsinterne Neubeurteilungsinstanz, soweit nicht die Sozialbehörde zuständig ist.
4 Die Direktion ist für die operative Führung der AOZ zuständig.
Art. 145
1 Die AOZ nimmt die Aufgaben im Asylbereich wahr, zu
denen die Stadt durch übergeordnetes Recht verpflichtet ist.
Stiftungsurkunde,
Beiträge
Arbeitgebervertretung
Organisation
Organisation
Organe
Aufgaben
41Gemeindeordnung der Stadt Zürich 101.100
2 Sie erfüllt Aufgaben im Rahmen von Leistungsvereinbarungen
mit Dritten.
3 Sie leistet Betreuung für anerkannte Flüchtlinge und erbringt
Dienstleistungen im Bereich der Integration.
Art. 146
Die für die Stadt erbrachten Leistungen werden mittels
Steuern, die Leistungen für Dritte nach dem Verursacherprinzip
finanziert.
Art. 147
1 Die Arbeitsverhältnisse des Personals sind öffentlichrechtlich und richten sich nach den Bestimmungen des Personalrechts.
2 Die AOZ kann mit Genehmigung des Stadtrats hinsichtlich des
Lohns, der Arbeitszeit, der Ferien sowie der Beendigung des
Arbeitsverhältnisses abweichende Bestimmungen festlegen, soweit dies aus betrieblichen Gründen erforderlich ist.
3 Sie kann mit Genehmigung des Stadtrats mit den Personalverbänden Gesamtarbeitsverträge abschliessen.
Art. 148 IV. Kongresshaus-Stiftung
1 Unter dem Namen Kongresshaus-Stiftung Zürich
besteht eine öffentlich-rechtliche Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit.
2 Der Gemeinderat regelt die Grundzüge der Organisation in
einer Verordnung und übt die Oberaufsicht aus.
3 Der Stadtrat nimmt die allgemeine Aufsicht wahr.
Art. 149
1 Die obersten Organe der Stiftung sind der Stiftungsrat
und die Prüfstelle.
2 Der Stiftungsrat kann Reglemente erlassen.
Art. 150
1 Zweck der Stiftung ist die Bereitstellung und der
Betrieb eines Kongress- und Konzertgebäudes am General-
Guisan-Quai.
2 Die Stiftung kann den Betrieb des Gebäudes ganz oder teilweise vertraglich an Dritte übertragen.
3 Sie verfolgt keine Gewinnabsicht.
Finanzierung
Arbeitsverhältnisse
Organisation
Organe
Aufgaben
42Gemeindeordnung der Stadt Zürich
Art. 151
Die Stiftung finanziert die Bereitstellung und den Betrieb durch Entgelte der Nutzenden des Kongressgebäudes und
der Tonhalle, damit die Kosten für den langfristigen Erhalt des
Gebäudes möglichst gedeckt werden.
8. Teil: Umsetzung von Aufgaben und Zielen
Art. 15230 1 Für die direkten Treibhausgasemissionen auf dem
Stadtgebiet setzt sich die Stadt das Ziel netto null bis zum Jahr
2040.
2 Für die indirekten Treibhausgasemissionen pro Einwohnerin
und Einwohner strebt die Stadt bis zum Jahr 2040 eine Reduktion von dreissig Prozent gegenüber 1990 an.
3 Die Stadt setzt sich das Ziel, sämtliche Massnahmen für die
Reduktion der Treibhausgasemissionen in ihrem Einflussbereich bis 2035 umzusetzen, ausgenommen ist der Bereich der
Wärmeversorgung.
Art. 152a31 1 Die Stadt legt für die Ziele gemäss Art. 152 einen
Absenkplan fest, der mindestens zu einer linearen Absenkung
der Treibhausgasemissionen führt.
2 Sie trifft die für die Einhaltung des Absenkplans erforderlichen
Massnahmen und veröffentlicht jährlich einen Zwischenbericht.
3 Falls der Absenkplan nicht eingehalten wird, legt der Zwischenbericht Massnahmen dar, die eine Rückkehr auf den Absenkpfad ermöglichen.
Art. 153
1 Die Beteiligung der Stadt an Atomkraftwerken sowie
der Bezug von Atomstrom sind längstens bis zum Jahr 2034
zulässig.
2 Der Stadtrat wird ermächtigt, die bestehenden Beteiligungen
des Elektrizitätswerks der Stadt Zürich (ewz) an der Kernkraftwerk Gösgen-Däniken AG (KKG) und an der Aktiengesellschaft
für Kernenergiebeteiligungen Luzern (AKEB) zu verkaufen.
Art. 154
1 Der prozentuale Anteil des öffentlichen Verkehrs, des
Fuss- und des Veloverkehrs am gesamten Verkehrsaufkommen
in der Stadt soll bis 24. Oktober 2022 um mindestens zehn Prozentpunkte erhöht werden; massgebend sind dabei die zurückgelegten Wege auf Stadtgebiet bezüglich des Gesamtverkehrs.
30 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 15. Mai 2022;
Inkrafttreten 1. Januar 2023 (STRB Nr. 1547/2022).
31 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 15. Mai 2022;
Inkrafttreten 1. Januar 2023 (STRB Nr. 1547/2022).
Finanzierung
Treibhausgase
a. Reduktionsziele
b. Absenkplan
und Berichterstattung
Beteiligung
an Atomkraftwerken
Verkehr
43Gemeindeordnung der Stadt Zürich 101.100
2 Die Stadt trifft dazu die notwendigen Massnahmen und veröffentlicht jährlich einen Zwischenbericht.
3 Zur Umsetzung von Art. 12 realisiert die Stadt bis spätestens
zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmungen ein Netz
aus sternförmigen sowie tangentialen Veloschnellrouten mit
einer Länge von insgesamt mindestens fünfzig Kilometern.
4 Die Stadt veröffentlicht bis zur Erreichung dieses Ziels einen
jährlichen Zwischenbericht.
Art. 154a32 1 Die Stadt wandelt zur Umsetzung von Art. 11 Abs. 2
bis zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung 462 000 m2
Strassenfläche in Flächen um, die primär dem Fussverkehr, dem
Veloverkehr oder dem öffentlichen Verkehr dienen.
2 Sie erhält Flächen für den Fussverkehr, den Veloverkehr sowie
den öffentlichen Verkehr mindestens in deren Bestand.
3 Sie berichtet bis zur Erfüllung der Vorgabe gemäss Abs. 1 jährlich über den Stand ihrer Umsetzung.
Art. 154b33 1 Die Stadt wandelt zur Umsetzung von Art. 14b
Abs. 2 bis zehn Jahre nach Inkrafttreten dieser Bestimmung
145 000 m2 Strassenfläche in Flächen für Bäume und in Grünflächen um.
2 Sie erhält Flächen für den Fussverkehr, den Veloverkehr sowie
den öffentlichen Verkehr mindestens in deren Bestand.
3 Sie berichtet bis zur Erfüllung der Vorgabe gemäss Abs. 1 jährlich über den Stand der Umsetzung.
Art. 155
1 Für das Erreichen von einem Drittel des Mietwohnungsbestands im Eigentum von gemeinnützigen Wohnbauträgerinnen oder Wohnbauträgern setzt die Stadt das Jahr 2050
als Ziel.
2 Um ein an der Nachfrage orientiertes Angebot an Wohnmöglichkeiten für ältere Menschen zu schaffen, wird der Bestand
der Alterswohnungen mit Kostenmiete der Stiftung Alterswohnungen und anderer gemeinnütziger Wohnbauträgerinnen oder
Wohnbauträger bis 2035 im Vergleich zum Stand vom 31. Dezember 2019 um 2000 erhöht.34
32 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 22. September 2024;
Inkrafttreten 1. Mai 2025 (STRB Nr. 482/2025).
33 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 22. September 2024;
Inkrafttreten 1. Mai 2025 (STRB Nr. 482/2025).
34 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 9. Juni 2024;
Inkrafttreten 1. Januar 2025 (STRB Nr. 3135/2024).
Mehr Platz für
Fuss-, Velo-
und öffentlichen
Verkehr
Mehr Platz für
Grünflächen
und Bäume
Gemeinnütziger
Wohnungsbau
44Gemeindeordnung der Stadt Zürich
Art. 155a35 1 Die Stadt führt einen städtischen Wohnraumfonds
gemäss Gesetz über die Wohnbau- und Wohneigentumsförderung36 zur Bereitstellung von preisgünstigen, für breite Bevölkerungsschichten wirtschaftlich tragbaren Mietwohnungen.
2 Die Ausrichtung der Leistungen orientiert sich an den Zielen
gemäss Art. 18.
3 Sie erfolgt an öffentliche und private gemeinnützige Wohnbauträgerschaften für:
a. den Erwerb von Wohnbaugrundstücken und Wohnliegenschaften;
b. den Bau und die Erneuerung von Mietwohnungen.
9. Teil: Schlussbestimmungen
Art. 156
Die Gemeindeordnung vom 26. April 1970 wird aufgehoben.
Art. 157
Die Wohnsitzpflicht gemäss Art. 26 gilt nicht für Friedensrichterinnen oder Friedensrichter sowie für Betreibungsbeamtinnen oder Betreibungsbeamte (Stadtamtsfrauen oder
Stadtammänner), die vor dem 1. Januar 2022 in ihr Amt gewählt
worden sind und ihren Wohnsitz zu diesem Zeitpunkt ausserhalb der Stadt hatten.
Art. 15837 Der Stadtrat setzt diese Gemeindeordnung und ihre
Änderungen jeweils nach der Genehmigung durch den Regierungsrat in Kraft.38
35 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 18. Juni 2023;
Inkrafttreten 1. Januar 2024 (STRB Nr. 2972/2023).
36 vom 7. Juni 2004, LS 841.
37 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 18. Juni 2023;
Inkrafttreten 1. Januar 2024 (STRB Nr. 2972/2023).
38 Genehmigt durch den Regierungsrat am 27. Oktober 2021;
Inkrafttreten 1. Januar 2022 (STRB Nr. 1145/2021).
Wohnraumfonds
Aufhebung bisherigen Rechts
Übergangsbestimmung
Inkrafttreten
45Gemeindeordnung der Stadt Zürich 101.100
Übergangsbestimmungen
Übergangsbestimmung zu Art. 97a vom
25. September 202239
1 Der Gemeinderat bestimmt, welche Schulen per 1. Januar 2023
als Tagesschulen geführt werden.
2 Die übrigen Schulen werden in Tagesschulen überführt, sobald
es die infrastrukturellen und betrieblichen Verhältnisse zulassen;
die Schulpflege bestimmt den Überführungszeitpunkt der einzelnen Schulen.
39 Fassung gemäss Gemeindebeschluss vom 25. September 2022;
Inkrafttreten 1. Januar 2023.
46Gemeindeordnung der Stadt Zürich
Teilrevisionen Gemeindeordnung vom 13. Juni 2021
Gemeindebeschluss Genehmigung
Regierungsrat Inkrafttreten
15. Mai 2022
(Klimaschutzziel Netto-Null 2040) 7. September 2022 1. Januar 2023
25. September 2022
(Einführung Tagesschule) 30. November 2022 1. Januar 2023
18. Juni 2023
(Wohnraumfonds) 6. September 2023 1. Januar 2024
3. September 2023
(Verbesserung Stadtklima) 22. November 2023 1. März 2024
9. Juni 2024
(Gemeinnütziger Wohnungsbau:
Alterswohnungen)
11. September 2024 1. Januar 2025
22. September 2024
(Stadtbegrünung, Unmwandlung
Strassenflächen in Grünflächen)
15. Januar 2025 1. Mai 2025
22. September 2024
(Umwandlung Strassenflächen
in Flächen für Fuss-, Velo- und
öffentlichen Verkehr)
15. Januar 2025 1. Mai 2025
24. November 2024
(Gemeinnütziger Wohnungsbau:
Erhöhung Wohnungsbestand,
Förderung gemeinnütziger
Wohnungsbau)
29. Januar 2025 1. September 2025
30. November 2025
(Bestimmungen zum Wahlbüro und
zu Mehrheitswahlen auf kommunaler
Ebene)
11. März 2026 1. Juli 2026