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Verfassung des Kantons Uri

Uri · 1.1101 · constitution

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Contents: 105 provisions
  1. Artikel 1
  2. Artikel 2
  3. Artikel 3 c) die Voraussetzungen für ein menschengerechtes Dasein herzustellen
  4. Artikel 4
  5. Artikel 5
  6. Artikel 6
  7. Artikel 7
  8. Artikel 8
  9. Artikel 9
  10. Artikel 10
  11. Artikel 11
  12. Artikel 12
  13. Artikel 13 l) die Eigentumsfreiheit
  14. Artikel 14
  15. Artikel 15
  16. Artikel 16
  17. Artikel 17
  18. Artikel 18
  19. Artikel 19
  20. Artikel 20
  21. Artikel 21
  22. Artikel 24
  23. Artikel 25
  24. Artikel 27 Artikel 26 *…
  25. Artikel 28
  26. Artikel 29
  27. Artikel 30
  28. Artikel 31
  29. Artikel 32
  30. Artikel 33
  31. Artikel 35
  32. Artikel 36
  33. Artikel 38
  34. Artikel 39
  35. Artikel 40
  36. Artikel 41
  37. Artikel 42
  38. Artikel 43
  39. Artikel 44
  40. Artikel 45
  41. Artikel 46
  42. Artikel 47
  43. Artikel 48
  44. Artikel 49
  45. Artikel 50
  46. Artikel 51
  47. Artikel 52
  48. Artikel 53
  49. Artikel 55
  50. Artikel 56
  51. Artikel 57
  52. Artikel 58
  53. Artikel 59
  54. Artikel 60
  55. Artikel 61
  56. Artikel 62
  57. Artikel 63
  58. Artikel 64
  59. Artikel 65
  60. Artikel 66
  61. Artikel 68
  62. Artikel 69
  63. Artikel 70 anderen zusammen, gilt das auch für die Ortsbürgergemeinde. *
  64. Artikel 72
  65. Artikel 73
  66. Artikel 74
  67. Artikel 75
  68. Artikel 76
  69. Artikel 77 Mitglied anzugehören. *
  70. Artikel 79
  71. Artikel 80
  72. Artikel 81 und die Fälle des gesetzlichen Ausstandes. *
  73. Artikel 84
  74. Artikel 85
  75. Artikel 86
  76. Artikel 87
  77. Artikel 88
  78. Artikel 89 nach dem System der Mehrheitswahl gewählt. *
  79. Artikel 90
  80. Artikel 91 Befristung entscheidet. *
  81. Artikel 92 und jene des Kantonsspitals ab
  82. Artikel 93 f) * den Bankrat
  83. Artikel 94
  84. Artikel 95
  85. Artikel 96
  86. Artikel 97
  87. Artikel 98 einer anderen Behörde zugewiesen sind
  88. Artikel 99
  89. Artikel 100
  90. Artikel 101
  91. Artikel 106
  92. Artikel 107
  93. Artikel 108 gleichartige Gemeinden handelt. *
  94. Artikel 109
  95. Artikel 110
  96. Artikel 115
  97. Artikel 117
  98. Artikel 118
  99. Artikel 119
  100. Artikel 120
  101. Artikel 121
  102. Artikel 122
  103. Artikel 123
  104. Artikel 124
  105. Artikel 125

105 provisions

Artikel 1

Souveränität 1 Der Kanton Uri ist ein souveräner Stand der Schweizerischen Eidgenossenschaft. 2 Als Glied des Bundesstaates arbeitet er unter Wahrung seiner besonderen Interessen mit Bund und Kantonen in der Erfüllung der Staatsaufgaben zusammen.

Artikel 2

Staatsziele 1 Der Kanton und die Gemeinden streben insbesondere an: a) eine gerechte Ordnung für das friedliche Zusammenleben der Menschen zu schaffen b) Rechte und Freiheiten des Einzelnen und der Familie zu schützen und Grundlagen für deren Verwirklichung bereitzustellen

Artikel 3 c) die Voraussetzungen für ein menschengerechtes Dasein herzustellen

Bürgerrecht 1 Kantons- und Gemeindebürgerrecht sind untrennbar miteinander verbunden. * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses 2 Die Gesetzgebung regelt die Erteilung des Gemeinde- und Kantonsbürgerrechts.

Artikel 4

Staatshaftung 1 Der Kanton, die Gemeinden und die übrigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten haften für den Schaden, den ihre Organe in der Ausübung ihrer amtlichen Tätigkeit Dritten widerrechtlich verursacht haben. 2 Wer in seiner persönlichen Freiheit widerrechtlich schwer eingeschränkt oder wer schuldlos verhaftet wird, hat Anspruch auf Schadenersatz und Genugtuung. 3 Die Gesetzgebung kann die Haftung des Staates auf weitere Fälle ausdehnen.

Artikel 5

Verantwortlichkeit der Organe 1 Der Kanton, die Gemeinden und die übrigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten können auf ihre Organe zurückgreifen, wenn diese den Schaden durch vorsätzliche oder grobfahrlässige Verletzung der Amtspflicht verschuldet haben.

Artikel 6

Entschädigung bei Enteignung 1 Enteignungen und Eigentumsbeschränkungen, die einer Enteignung gleichkommen, sind voll zu entschädigen. 2 Staat und Kirche

Artikel 7

Landeskirchen 1 Die römisch-katholische und die evangelisch-reformierte Kirche werden als Landeskirchen anerkannt. 2 Die Landeskirchen sind selbständige Körperschaften des öffentlichen Rechts.

Artikel 8

Selbständigkeit 1 Die Landeskirchen ordnen ihre Angelegenheiten im Rahmen der Verfassung und der Gesetzgebung selbständig. Sie organisieren sich nach demokratischen Grundsätzen. 2 Sie können sich in Kirchgemeinden gliedern. 3 Jede Landeskirche erlässt für sich ein Organisationsstatut, das vom Regierungsrat zu genehmigen ist. 4 Das Handeln der Landeskirchen untersteht der Rechtskontrolle des Kantons. 5 Übergangsbestimmung: Jede Landeskirche hat innert fünf Jahren dem Regierungsrat ein Organisationsstatut zur Genehmigung zu unterbreiten. Bis dahin werden die bisher genehmigten Ausscheidungsdekrete und der Landratsbeschluss vom 28. Dezember 1916 über die Anerkennung der protestantischen Kirchgemeinde als Organisationsstatut anerkannt. Nach Ablauf dieser Frist kann der Regierungsrat die Organisationsstatute ersatzweise verfügen.

Artikel 9

Steuerhoheit 1 Die Landeskirchen oder ihre Kirchgemeinden sind befugt, im Rahmen der kantonalen Gesetzgebung Steuern zu erheben. 3 Grundrechte und Pflichten

Artikel 10

Menschenwürde 1 Die Würde des Menschen ist unantastbar.

Artikel 11

Rechtsgleichheit 1 Alle Menschen sind vor dem Gesetze gleich. 2 Niemand darf wegen seiner Herkunft, seines Geschlechts, seiner Rasse, seiner Sprache, seiner sozialen Stellung oder seiner Weltanschauung oder Religion benachteiligt oder bevorzugt werden.

Artikel 12

Freiheitsrechte 1 Gewährleistet sind: a) das Recht auf Leben, körperliche und geistige Unversehrtheit und Bewegungsfreiheit b) das Recht auf Ehe und Familie c) der Schutz der Privatsphäre, der Wohnung und des Brief- und Fernmeldegeheimnisses d) die Glaubens- und Gewissensfreiheit e) die Informations-, Meinungs- und Pressefreiheit f) das Petitionsrecht g) die Vereinigungs- und Versammlungsfreiheit h) die Niederlassungsfreiheit i) die Freiheit der Lehre und Forschung sowie die Kunstfreiheit k) die Wirtschaftsfreiheit und das Recht der freien Berufswahl

Artikel 13 l) die Eigentumsfreiheit

Rechtsschutz 1 Jeder hat Anspruch auf Rechtsschutz. 2 Die Parteien haben in allen Verfahren Anspruch auf rechtliches Gehör und auf einen Entscheid innert angemessener Frist.

Artikel 14

Schranken der Grundrechte 1 Einschränkungen der Grundrechte bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Vorbehalten bleiben Fälle ernster, unmittelbarer und offensichtlicher Gefahr. 2 Die Grundrechte dürfen nur eingeschränkt werden, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse es rechtfertigt. 3 Die Grundrechte von Personen, die in einem besonderen Abhängigkeitsverhältnis zum Staate stehen, dürfen zusätzlich soweit eingeschränkt werden, als es das besondere öffentliche Interesse erfordert. 4 Der Kern der Grundrechte ist unantastbar.

Artikel 15

Verwirklichung der Grundrechte 1 Grundrechte verpflichten alle Organe des Kantons, der Gemeinden und der übrigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten.

Artikel 16

Pflichten 1 Jeder hat seine gesetzlichen Pflichten dem Staat und der Allgemeinheit gegenüber zu erfüllen. 4 Politische Rechte und Pflichten 4.1 Stimmrecht

Artikel 17

Stimm- und Wahlrecht: allgemein 1 Stimmberechtigt sind alle Schweizerinnen und Schweizer, die das 18. Altersjahr zurückgelegt haben, im Kanton Uri wohnen und nicht wegen Geisteskrankheit oder Geistesschwäche entmündigt sind. * 2 In kirchlichen Angelegenheiten sind nur die Kirchenangehörigen und in Angelegenheiten der Ortsbürgergemeinde nur die Ortsbürger stimmberechtigt. 3 Das Stimmrecht berechtigt, an Volkswahlen und an Volksabstimmungen teilzunehmen sowie Volksreferenden und Volksinitiativen zu unterzeichnen. 4 Wer stimmberechtigt ist, ist wahlfähig.

Artikel 18

Stimm- und Wahlrecht: Ausdehnung 1 Die Landeskirchen können in ihrem Organisationsstatut den Kreis der in kirchlichen Angelegenheiten Stimmberechtigten ausdehnen. 2 Die Landeskirchen können diese Befugnis den Kirchgemeinden übertragen.

Artikel 19

Stimm- und Wahlrecht: Korporationen 1 Das Stimmrecht in Angelegenheiten der Korporationen und der Korporationsbürgergemeinden bestimmt sich nach dem Recht der Korporationen.

Artikel 20

Ausübung des Stimmrechts 1 Die Teilnahme an den Abstimmungen und Wahlen und an den Gemeindeversammlungen ist Bürgerpflicht. 4.2 Volkswahlen

Artikel 21

Obligatorische Volkswahl: kantonale 1 Die Stimmberechtigten wählen: a) die Ständeräte b) den Regierungsrat c) den Landammann und den Landesstatthalter d) * das Landgericht e) * das Obergericht Artikel 22 *… Artikel 23 *Obligatorische Volkswahl: in der Gemeinde 1 Die Stimmberechtigten der Gemeinde wählen die Landräte, ihre verfassungsmässigen Organe sowie die in der Gemeindeordnung vorgesehenen Behörden und Angestellten. * 4.3 Volksabstimmungen

Artikel 24

Obligatorische Volksabstimmung des Kantons 1 Der kantonalen Volksabstimmung unterliegen: a) die Verfassungsänderungen b) die kantonalen Gesetze c) * neue Ausgaben des Kantons von mehr als einer Million Franken d) * neue Ausgaben des Kantons von mehr als hunderttausend Franken, wenn sie während mindestens zehn Jahren wiederkehrend sind e) kantonale Volksinitiativen in der Form des ausgearbeiteten Entwurfs f) kantonale Volksinitiativen in der Form der allgemeinen Anregung, wenn der Landrat diesen nicht zustimmt. Volksinitiativen, welche die Totalrevision der Kantonsverfassung anregen, unterliegen immer der Volksabstimmung g) kantonale Volksinitiativen, welche die Abberufung einer Behörde verlangen

Artikel 25

Fakultative Volksabstimmung des Kantons 1 Volksreferenden unterliegen der kantonalen Volksabstimmung, wenn sie von mindestens vierhundertfünfzig Stimmberechtigten unterzeichnet sind, deren Stimmberechtigung amtlich beglaubigt ist. * 2 Volksreferenden sind zulässig gegen: a) Verordnungen b) Konkordate des Landrates c) * neue Ausgaben des Kantons von mehr als fünfhunderttausend Franken d) * neue Ausgaben des Kantons von mehr als fünfzigtausend Franken, wenn sie während mindestens zehn Jahren wiederkehrend sind e) grössere Wasserrechtsverleihungen des Kantons 3 Volksreferenden sind innert neunzig Tagen seit der Bekanntmachung der Referendumsvorlage einzureichen. 4 Der Landrat kann von sich aus weitere Beschlüsse der Volksabstimmung unterstellen. 5 Übergangsbestimmung zu Artikel 24 Buchstabe c und d und Artikel 25 Absatz 2 Buchstabe c und d: Für Ausgaben, die im Zeitpunkt der Volksabstimmung vom Landrat bereits beschlossen sind, gilt die bisherige Regelung. *

Artikel 27 Artikel 26 *…

Kantonale Volksinitiative: Gegenstand 1 Mit einer kantonalen Volksinitiative kann der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Verfassungs-, Gesetzes- oder Verordnungsbestimmungen verlangt werden. 2 Die kantonale Volksinitiative kann auch die Abberufung einer Behörde oder die Einreichung einer Standesinitiative beim Bund verlangen.

Artikel 28

Kantonale Volksinitiative: Form und Verfahren 1 Kantonale Volksinitiativen sind als ausgearbeiteter Entwurf oder als allgemeine Anregung einzureichen. Begehren auf Totalrevision der Kantonsverfassung sind nur in der Form der allgemeinen Anregung zulässig. 2 Kantonale Volksinitiativen müssen sich auf einen einheitlichen Regelungsbereich beschränken und dürfen weder übergeordnetem Recht widersprechen noch aus tatsächlichen Gründen unmöglich oder inhaltlich unbestimmt sein. Sie müssen von mindestens sechshundert Stimmberechtigten unterzeichnet sein, deren Stimmberechtigung amtlich beglaubigt ist. * 3 Kantonale Volksinitiativen sind spätestens anderthalb Jahre nach ihrer Einreichung dem Volk zur Abstimmung vorzulegen. Der Landrat kann der Volksinitiative einen Gegenvorschlag gegenüberstellen.

Artikel 29

Gemeindliche Volksinitiative 1 Mit einer gemeindlichen Volksinitiative kann die Abberufung einer Gemeindebehörde oder der Erlass, die Änderung oder die Aufhebung von Rechtsvorschriften verlangt werden, die im Zuständigkeitsbereich der Gemeinden liegen. 2 Gemeindliche Volksinitiativen müssen die amtlich beglaubigten Unterschriften von mindestens einem Zehntel der in der Gemeinde Stimmberechtigten aufweisen. Sie sind spätestens zwölf Monate, nachdem sie eingereicht worden sind, dem Volk zur Abstimmung vorzulegen. 3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen für kantonale Volksinitiativen. 4.4 Abstimmungsordnung

Artikel 30

Wahlen und Abstimmungen 1 Wahlen und Abstimmungen des Kantons werden an der Urne getroffen. * 2 Landratswahlen nach dem Verhältniswahlsystem erfolgen an der Urne. * 3 Das Gemeindegesetz regelt die Abstimmungen und Wahlen der Gemeinden. * 5 Öffentliche Aufgaben 5.1 Grundsätze

Artikel 31

Zusammenarbeit 1 Der Kanton, die Gemeinden und die übrigen öffentlichrechtlichen Körperschaften und Anstalten arbeiten bei der Erfüllung der öffentlichen Aufgaben zusammen.

Artikel 32

Enteignung 1 Soweit es zur Erfüllung der öffentlichen Aufgaben notwendig ist, ist die Enteignung zulässig. 2 Das Enteignungsrecht steht dem Kanton, den Gemeinden, den Gemeindeverbänden und den Korporationen zu. 5.2 Bildungswesen und Kulturpflege

Artikel 33

Öffentliche Schulen 1 Der Kanton und die Gemeinden schaffen geeignete Voraussetzungen, damit alle Kinder und Jugendlichen ihren Anlagen entsprechend an öffentlichen Volks-, Mittel- und Berufsschulen unterrichtet werden können. Artikel 34 *Volksschulen: Schulbesuch 1 Der Besuch der Volksschule ist unentgeltlich und, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt, obligatorisch.

Artikel 35

Volksschulen: Trägerschaft und Aufsicht 1 Träger der Volksschulen sind die Gemeinden oder Gemeindeverbände. 2 Der Kanton unterstützt und beaufsichtigt die Gemeinden und die Gemeindeverbände.

Artikel 36

Volksschulen: Sonderschulen 1 Der Kanton führt oder unterstützt Sonderschulen und Heime. Er kann die Gemeinden zu angemessenen Leistungen beiziehen. Artikel 37 *Kindergärten 1 Die Gemeinden führen Kindergärten.

Artikel 38

Berufsschule und höhere Schulen 1 Der Kanton fördert die Berufs- und Fachausbildung und die höhere Schulbildung. 2 Er kann entsprechende Bildungsanstalten selber betreiben oder sich an solchen beteiligen.

Artikel 39

Privatschulen 1 Das Recht des Privatschulunterrichts ist gewährleistet. Privatschulen sind bewilligungspflichtig und unterstehen der Aufsicht des Kantons.

Artikel 40

Ausbildungshilfen 1 Der Kanton richtet Ausbildungshilfen in Form von Stipendien und Darlehen aus.

Artikel 41

Erwachsenenbildung und Freizeitbeschäftigung 1 Der Kanton und die Gemeinden können die Erwachsenenbildung und Bestrebungen für eine sinnvolle Freizeitgestaltung unterstützen.

Artikel 42

Kulturpflege 1 Der Kanton und die Gemeinden pflegen das heimatliche Kulturgut und fördern künstlerische und kulturelle Bestrebungen und Tätigkeiten.

Artikel 43

Gesetzgebung 1 Die Gesetzgebung führt die Grundsätze über das Bildungswesen und insbesondere über die Dauer der obligatorischen Schulpflicht sowie über die Kulturpflege näher aus. 5.3 Sozialhilfe

Artikel 44

Aufgabenteilung 1 Die öffentliche Fürsorge und das Vormundschaftswesen obliegen den Gemeinden, soweit die Gesetzgebung nichts anderes bestimmt. 2 Der Kanton unterstützt und beaufsichtigt die Gemeinden. Er kann besondere Sozialhilfeeinrichtungen schaffen und unterstützen. 3 Der Kanton kann eigene Sozialversicherungseinrichtungen schaffen. 5.4 Gesundheitswesen

Artikel 45

Grundsatz 1 Der Kanton und die Gemeinden fördern die Volksgesundheit, die Gesundheitsvorsorge und die Krankenpflege. Sie schaffen die Voraussetzungen für die medizinische Versorgung der Bevölkerung. 2 Der Kanton und die Gemeinden fördern die Bekämpfung von Suchtgefahren.

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